Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stammt aus dem Dorf B._______ bei der Stadt C._______ (arabisch; kurdisch: C._______) im Distrikt al-Malikiya (arabisch; kurdisch: Dêrik; Provinz al-Hasakah). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 6. September 2016 in Richtung Irak. Am 12. Juni 2017 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte am 18. Juni 2017 beim damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten ein Asylgesuch. Am 6. Juli 2017 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch befragt und am 11. September 2018 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Glarus zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er habe Syrien einerseits verlassen, weil er im Jahr 2011, als er das entsprechende Alter erreicht habe, zum Dienst in der staatlichen syrischen Armee rekrutiert worden sei, diesen jedoch nicht geleistet habe. Um sich dem Wehrdienst zu entziehen, habe er sich zunächst bei seinem Grossvater versteckt gehalten. In diesem Zeitraum hätten die syrischen Sicherheitsbehörden mehrfach nach ihm gesucht und, weil sie ihn nicht gefunden hätten, seinen Vater bedroht. Später hätten in seiner Herkunftsregion jedoch die Kurden die Macht übernommen, und die syrische Regierung habe sich zurückgezogen. Danach sei er wieder nach Hause gegangen. Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er allerdings erfahren, dass die syrischen Behörden wegen des Militärdiensts nach ihm suchen würden und seinen Namen im Internet veröffentlicht hätten. Andererseits sei er gegen seinen Willen durch die syrisch-kurdische militärische Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) zum Wehrdienst verpflichtet worden. Am 7. Juni 2016 sei er bei einem Checkpoint durch die Militärpolizei der YPG angehalten und zur militärischen Ausbildung geschickt worden. Nach insgesamt etwa drei Monaten im Dienst der YPG habe er einen Urlaub erhalten, den er unverzüglich zur Desertion aus dem Dienst bei den YPG und zur Ausreise aus Syrien genutzt habe. In der Folge hätten Angehörige der YPG seine Familie aufgesucht, seine Eltern und seine Schwester geschlagen und versucht, seine Brüder zum militärischen Dienst zu zwingen. Anlässlich seiner Anhörungen gab der Beschwerdeführer Kopien zweier Seiten seines syrischen militärischen Dienstbüchleins, die Kopie eines Urlaubsscheins der YPG, drei Photographien sowie einen Auszug aus dem Internet zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 29. November 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. D. Mit Eingabe an das SEM vom 11. Dezember 2019 ersuchte der Rechtsvertreter um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 16. Dezember 2019. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Dezember 2019 focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter seine Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls, wobei zumindest die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von aArt. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Mit der Eingabe wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 8. Januar 2020 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands als welcher der bisherige Rechtsvertreter eingesetzt wurde gutgeheissen. G. Mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung des SEM das Replikrecht erteilt. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme sowie eine Honorarabrechnung ein.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen folgendermassen. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsyIG verbunden sei. Die betroffene Person habe aus einem der in dieser Norm genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsyIG gleichkomme. Die syrischen Behörden würden zum heutigen Zeitpunkt nicht allen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen. Beim Vorliegen spezifischer politischer Faktoren sei jedoch davon auszugehen, dass die syrischen Behörden eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion als Stellungnahme für die Opposition einstufen und entsprechend bestrafen würden. Daraus folge, dass im syrischen Kontext eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann aus Gründen im Sinne von Art. 3 AsyIG erfolge, wenn zusätzliche einzelfallspezifische Risikofaktoren vorlägen. Im Falle des Beschwerdeführers seien keine einzelfallspezifischen Risikofaktoren gegeben, die ein politisches Profil begründen könnten. Weder entstamme er einer oppositionellen Familie, noch habe er je persönliche Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Auch der Umstand, dass er nach seinem Aufgebot (recte: nach seiner Rekrutierung) im Jahr 2011 noch rund fünf Jahre lang in Syrien geblieben sei, ohne von den Behörden belangt zu werden, lasse es als unwahrscheinlich erscheinen, dass seitens des syrischen Regimes konkrete Verfolgungsabsichten gegen ihn bestanden hätten. Es existierten somit keinerlei Indizien, die syrischen Sicherheitsbehörden hätten ihn als Regimegegner identifiziert und er habe als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen. Allfällige Strafmassnahmen infolge seiner Wehrdienstverweigerung würden somit keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsyIG darstellen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer abgesehen von Kopien zweier Seiten seines militärischen Dienstbüchleins sowie eines Screenshots einer Webseite, auf welcher er - nach seinen Angaben - wegen Wehrdienstverweigerung zur Fahndung ausgeschrieben worden sei, kein Dokument eingereicht, das ein angebliches Aufgebot zum Militärdienst belegen würde. Der Beweiswert der eingereichten Beweismittel sei aufgrund ihrer leichten Fälschbarkeit sehr gering. Angesichts des zuvor Gesagten würden sich jedoch Abklärungen zu deren Echtheit erübrigen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verweigerung des Wehrdienstes in der staatlichen syrischen Armee würden somit die Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsyIG nicht erfüllen. Jedoch sei nicht auszuschliessen, dass ihm in Syrien Strafmassnahmen drohten, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würden. Diesem Umstand sei bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen. Soweit der Beschwerdeführer ausserdem geltend mache, er sei von der kurdischen militärischen Organisation YPG zwangsrekrutiert worden und in der Folge desertiert, sei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht davon auszugehen, dass eine Missachtung von Aufforderungen zur Wahrnehmung dieser Dienstpflicht asylrechtlich relevante Sanktionen nach sich ziehe.
E. 5.2.1 Mit der Beschwerdeschrift wird hinsichtlich des Militärdienstes in der staatlichen syrischen Armee im Wesentlichen geltend gemacht, es entbehre der Logik, anzunehmen, ein syrischer Wehrdienstverweigerer werde von den syrischen Behörden nicht als regimefeindlich angesehen, während er gleichzeitig bei einer Rückkehr eine unverhältnismässige, gegen die EMRK verstossende Strafe zu erwarten hätte. Wenn der Beschwerdeführer als Wehrdienstverweigerer eine solche Behandlung zu erwarten habe, stehe fest, dass dies im Zusammenhang mit der Dienstverweigerung stehe und daher asylrelevant sei. Das Vorgehen des SEM sei nicht mit der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vereinbar.
E. 5.2.2 In Bezug auf die Feststellung des SEM in der angefochtenen Verfügung, der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die syrisch-kurdische militärische Organisation YPG und dessen Desertion aus dieser Dienstpflicht komme keine asylrechtliche Relevanz zu, werden auf Beschwerdeebene keine Vorbringen gemacht. Indem vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren somit nicht geltend gemacht wird, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft aus dem genannten Grund, ist auf diesen Gesichtspunkt nicht weiter einzugehen.
E. 5.3 Mit Blick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist zunächst Folgendes festzuhalten: Das in der angefochtenen Verfügung angewandte Vorgehen des SEM, bei einem Asylsuchenden syrischer Staatsangehörigkeit, bei dem eine Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee als glaubhaft erachtet worden ist, wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat zwar auf die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, zugleich jedoch das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft und die Asylrelevanz zu verneinen, wurde in einem neueren Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Referenzurteil E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 E. 6 [zur Publikation vorgesehen]) bereits als nicht mit der asylrechtlichen Dogmatik und der geltenden Rechtsprechung zu Art. 3 AsylG vereinbar zurückgewiesen. Angesichts dessen erübrigt es sich, diese Fragestellung im vorliegenden Fall erneut zu erörtern, und es ist diesbezüglich auf den soeben erwähnten Entscheid zu verweisen.
E. 5.4.1 Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz es grundsätzlich als glaubhaft erachtet, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 - mit dem Erreichen des entsprechenden Alters von achtzehn Jahren - zum Wehrdienst in der staatlichen syrischen Armee rekrutiert wurde, in der Folge jedoch bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat diesen Dienst nicht leistete. Demgegenüber stellt sich das SEM auf den Standpunkt, es sei nicht davon auszugehen, dass aus diesem Grund seitens der staatlichen syrischen Behörden ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer bestanden habe oder weiterhin bestehe. Dieser Einschätzung der Vorinstanz ist im Ergebnis zu folgen, wobei in erster Linie die folgenden Gründe als entscheidwesentlich zu erachten sind. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. Madeleine Camprubi, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 62, N 16; Alfred Kölz/ Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 398).
E. 5.4.2 Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurden im Zeitraum vor der Ausreise des Beschwerdeführers - welche am 6. September 2016 erfolgt sei - weite Teile des Distrikts al-Malikiya in der Provinz al-Hasakah von der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und deren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert, während sich die Sicherheitskräfte des staatlichen Regimes weitgehend zurückgezogen hatten (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das länderspezifische Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3). Dies schliesst zwar nicht aus, dass vereinzelte behördliche Repräsentanten des staatlichen syrischen Regimes in diesem Gebiet damals noch Versuche unternahmen, durch die Zustellung von entsprechenden schriftlichen Aufgeboten in gewissen Fällen Rekrutierungen für die staatliche Armee durchzusetzen. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass zum fraglichen Zeitpunkt in der Stadt C._______ im Distrikt al-Malikiya, in deren Nähe das Heimatdorf des Beschwerdeführers liegt, für die Sicherheitskräfte des syrischen Staats noch die Möglichkeit bestand, entsprechende Rekrutierungen durch Zwangsmassnahmen durchzusetzen. Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der nicht erfolgten Leistung des Wehrdiensts in der staatlichen syrischen Armee in seiner Heimatregion, dem Distrikt al-Malikiya, zum Zeitpunkt seiner Ausreise der Gefahr einer Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt war. Diese Einschätzung wird auch durch die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren unterstützt. Nach eigenen Angaben will er sich nach erfolgter Rekrutierung zum Dienst in der syrischen Armee während einiger Zeit versteckt gehalten haben. Jedoch begab er sich, nachdem in seiner Herkunftsregion "die Kurden" - mithin die PYD und die YPG - die Macht übernommen hätten und die syrische Regierung sich zurückgezogen habe, wieder in sein Heimatdorf im Distrikt al-Malikiya in der Provinz al-Hasakah, wo er in der Folge seitens des syrischen Regimes bis zur Ausreise vollkommen unbehelligt blieb.
E. 5.4.3 Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nach seiner Einreise in die Schweiz erfahren, dass die syrischen Behörden wegen des Militärdiensts nach ihm suchen würden und seinen Namen im Internet veröffentlicht hätten, ist zwar nicht als grundsätzlich unglaubhaft zu erachten. Ungeachtet dessen, dass - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - die Echtheit des diesbezüglich eingereichten Beweismittels, der Kopie eines "Screenshot" einer Webseite, nicht beurteilt werden kann, ist aber anzunehmen, dass von den syrischen Behörden lediglich die Tatsache als solche festgestellt worden ist, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rekrutierung den Wehrdienst nicht geleistet hat. Bekanntermassen werden syrische Staatsangehörige, die sich nach Erreichen des militärdienstpflichtigen Alters im Hinblick auf die Ableistung des Wehrdienstes nicht an das zuständige Kreiskommando wenden, nach Ablauf einer Frist auf eine Suchliste gesetzt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Fahndungslisten und Zaman al Wasl, Bern 2019, S. 5). Nachdem der Beschwerdeführer sich im fraglichen Zeitraum, wie ausgeführt, in einem Gebiet aufhielt, welches die staatlichen Sicherheitskräfte der weitgehenden Kontrolle der kurdischen militärischen Einheiten überlassen hatten, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass mit der Feststellung der nichterfolgten Dienstleistung nicht zugleich der Vorwurf einer Dienstverweigerung verbunden ist, welche als Feindlichkeit gegenüber dem staatlichen syrischen Regime ausgelegt wird.
E. 5.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht und erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
E. 6.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der allgemeinen Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. November 2019 im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
E. 7 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der - einzig bezüglich der Ziffern 1 3 des Dispositivs angefochtene - Asylentscheid des SEM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2020 gutgeheissen. Von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen ist nicht auszugehen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.
E. 8.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2020 angeordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss aArt. 110a AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 27. Januar 2020 ausgewiesene Zeitaufwand von 14 Stunden wie auch die Spesen in Höhe von Fr. 40.- sind als angemessen zu bezeichnen. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 200.- ist dagegen zu kürzen; bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht für nicht-anwaltliche Vertreter praxisgemäss von einem Ansatz von höchstens Fr. 150.- aus. Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein Honorar von insgesamt Fr. 2'140.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'140. zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6792/2019 Urteil vom 25. Februar 2021 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Syrien, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 29. November 2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stammt aus dem Dorf B._______ bei der Stadt C._______ (arabisch; kurdisch: C._______) im Distrikt al-Malikiya (arabisch; kurdisch: Dêrik; Provinz al-Hasakah). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 6. September 2016 in Richtung Irak. Am 12. Juni 2017 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte am 18. Juni 2017 beim damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten ein Asylgesuch. Am 6. Juli 2017 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch befragt und am 11. September 2018 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Glarus zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er habe Syrien einerseits verlassen, weil er im Jahr 2011, als er das entsprechende Alter erreicht habe, zum Dienst in der staatlichen syrischen Armee rekrutiert worden sei, diesen jedoch nicht geleistet habe. Um sich dem Wehrdienst zu entziehen, habe er sich zunächst bei seinem Grossvater versteckt gehalten. In diesem Zeitraum hätten die syrischen Sicherheitsbehörden mehrfach nach ihm gesucht und, weil sie ihn nicht gefunden hätten, seinen Vater bedroht. Später hätten in seiner Herkunftsregion jedoch die Kurden die Macht übernommen, und die syrische Regierung habe sich zurückgezogen. Danach sei er wieder nach Hause gegangen. Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er allerdings erfahren, dass die syrischen Behörden wegen des Militärdiensts nach ihm suchen würden und seinen Namen im Internet veröffentlicht hätten. Andererseits sei er gegen seinen Willen durch die syrisch-kurdische militärische Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) zum Wehrdienst verpflichtet worden. Am 7. Juni 2016 sei er bei einem Checkpoint durch die Militärpolizei der YPG angehalten und zur militärischen Ausbildung geschickt worden. Nach insgesamt etwa drei Monaten im Dienst der YPG habe er einen Urlaub erhalten, den er unverzüglich zur Desertion aus dem Dienst bei den YPG und zur Ausreise aus Syrien genutzt habe. In der Folge hätten Angehörige der YPG seine Familie aufgesucht, seine Eltern und seine Schwester geschlagen und versucht, seine Brüder zum militärischen Dienst zu zwingen. Anlässlich seiner Anhörungen gab der Beschwerdeführer Kopien zweier Seiten seines syrischen militärischen Dienstbüchleins, die Kopie eines Urlaubsscheins der YPG, drei Photographien sowie einen Auszug aus dem Internet zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 29. November 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. D. Mit Eingabe an das SEM vom 11. Dezember 2019 ersuchte der Rechtsvertreter um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 16. Dezember 2019. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Dezember 2019 focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter seine Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls, wobei zumindest die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von aArt. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Mit der Eingabe wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 8. Januar 2020 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands als welcher der bisherige Rechtsvertreter eingesetzt wurde gutgeheissen. G. Mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung des SEM das Replikrecht erteilt. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme sowie eine Honorarabrechnung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3. Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen folgendermassen. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsyIG verbunden sei. Die betroffene Person habe aus einem der in dieser Norm genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsyIG gleichkomme. Die syrischen Behörden würden zum heutigen Zeitpunkt nicht allen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen. Beim Vorliegen spezifischer politischer Faktoren sei jedoch davon auszugehen, dass die syrischen Behörden eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion als Stellungnahme für die Opposition einstufen und entsprechend bestrafen würden. Daraus folge, dass im syrischen Kontext eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann aus Gründen im Sinne von Art. 3 AsyIG erfolge, wenn zusätzliche einzelfallspezifische Risikofaktoren vorlägen. Im Falle des Beschwerdeführers seien keine einzelfallspezifischen Risikofaktoren gegeben, die ein politisches Profil begründen könnten. Weder entstamme er einer oppositionellen Familie, noch habe er je persönliche Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Auch der Umstand, dass er nach seinem Aufgebot (recte: nach seiner Rekrutierung) im Jahr 2011 noch rund fünf Jahre lang in Syrien geblieben sei, ohne von den Behörden belangt zu werden, lasse es als unwahrscheinlich erscheinen, dass seitens des syrischen Regimes konkrete Verfolgungsabsichten gegen ihn bestanden hätten. Es existierten somit keinerlei Indizien, die syrischen Sicherheitsbehörden hätten ihn als Regimegegner identifiziert und er habe als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen. Allfällige Strafmassnahmen infolge seiner Wehrdienstverweigerung würden somit keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsyIG darstellen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer abgesehen von Kopien zweier Seiten seines militärischen Dienstbüchleins sowie eines Screenshots einer Webseite, auf welcher er - nach seinen Angaben - wegen Wehrdienstverweigerung zur Fahndung ausgeschrieben worden sei, kein Dokument eingereicht, das ein angebliches Aufgebot zum Militärdienst belegen würde. Der Beweiswert der eingereichten Beweismittel sei aufgrund ihrer leichten Fälschbarkeit sehr gering. Angesichts des zuvor Gesagten würden sich jedoch Abklärungen zu deren Echtheit erübrigen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verweigerung des Wehrdienstes in der staatlichen syrischen Armee würden somit die Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsyIG nicht erfüllen. Jedoch sei nicht auszuschliessen, dass ihm in Syrien Strafmassnahmen drohten, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würden. Diesem Umstand sei bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen. Soweit der Beschwerdeführer ausserdem geltend mache, er sei von der kurdischen militärischen Organisation YPG zwangsrekrutiert worden und in der Folge desertiert, sei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht davon auszugehen, dass eine Missachtung von Aufforderungen zur Wahrnehmung dieser Dienstpflicht asylrechtlich relevante Sanktionen nach sich ziehe. 5.2 5.2.1 Mit der Beschwerdeschrift wird hinsichtlich des Militärdienstes in der staatlichen syrischen Armee im Wesentlichen geltend gemacht, es entbehre der Logik, anzunehmen, ein syrischer Wehrdienstverweigerer werde von den syrischen Behörden nicht als regimefeindlich angesehen, während er gleichzeitig bei einer Rückkehr eine unverhältnismässige, gegen die EMRK verstossende Strafe zu erwarten hätte. Wenn der Beschwerdeführer als Wehrdienstverweigerer eine solche Behandlung zu erwarten habe, stehe fest, dass dies im Zusammenhang mit der Dienstverweigerung stehe und daher asylrelevant sei. Das Vorgehen des SEM sei nicht mit der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vereinbar. 5.2.2 In Bezug auf die Feststellung des SEM in der angefochtenen Verfügung, der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die syrisch-kurdische militärische Organisation YPG und dessen Desertion aus dieser Dienstpflicht komme keine asylrechtliche Relevanz zu, werden auf Beschwerdeebene keine Vorbringen gemacht. Indem vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren somit nicht geltend gemacht wird, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft aus dem genannten Grund, ist auf diesen Gesichtspunkt nicht weiter einzugehen. 5.3 Mit Blick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist zunächst Folgendes festzuhalten: Das in der angefochtenen Verfügung angewandte Vorgehen des SEM, bei einem Asylsuchenden syrischer Staatsangehörigkeit, bei dem eine Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee als glaubhaft erachtet worden ist, wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat zwar auf die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, zugleich jedoch das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft und die Asylrelevanz zu verneinen, wurde in einem neueren Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Referenzurteil E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 E. 6 [zur Publikation vorgesehen]) bereits als nicht mit der asylrechtlichen Dogmatik und der geltenden Rechtsprechung zu Art. 3 AsylG vereinbar zurückgewiesen. Angesichts dessen erübrigt es sich, diese Fragestellung im vorliegenden Fall erneut zu erörtern, und es ist diesbezüglich auf den soeben erwähnten Entscheid zu verweisen. 5.4 5.4.1 Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz es grundsätzlich als glaubhaft erachtet, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 - mit dem Erreichen des entsprechenden Alters von achtzehn Jahren - zum Wehrdienst in der staatlichen syrischen Armee rekrutiert wurde, in der Folge jedoch bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat diesen Dienst nicht leistete. Demgegenüber stellt sich das SEM auf den Standpunkt, es sei nicht davon auszugehen, dass aus diesem Grund seitens der staatlichen syrischen Behörden ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer bestanden habe oder weiterhin bestehe. Dieser Einschätzung der Vorinstanz ist im Ergebnis zu folgen, wobei in erster Linie die folgenden Gründe als entscheidwesentlich zu erachten sind. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. Madeleine Camprubi, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 62, N 16; Alfred Kölz/ Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 398). 5.4.2 Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurden im Zeitraum vor der Ausreise des Beschwerdeführers - welche am 6. September 2016 erfolgt sei - weite Teile des Distrikts al-Malikiya in der Provinz al-Hasakah von der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und deren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert, während sich die Sicherheitskräfte des staatlichen Regimes weitgehend zurückgezogen hatten (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das länderspezifische Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3). Dies schliesst zwar nicht aus, dass vereinzelte behördliche Repräsentanten des staatlichen syrischen Regimes in diesem Gebiet damals noch Versuche unternahmen, durch die Zustellung von entsprechenden schriftlichen Aufgeboten in gewissen Fällen Rekrutierungen für die staatliche Armee durchzusetzen. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass zum fraglichen Zeitpunkt in der Stadt C._______ im Distrikt al-Malikiya, in deren Nähe das Heimatdorf des Beschwerdeführers liegt, für die Sicherheitskräfte des syrischen Staats noch die Möglichkeit bestand, entsprechende Rekrutierungen durch Zwangsmassnahmen durchzusetzen. Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der nicht erfolgten Leistung des Wehrdiensts in der staatlichen syrischen Armee in seiner Heimatregion, dem Distrikt al-Malikiya, zum Zeitpunkt seiner Ausreise der Gefahr einer Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt war. Diese Einschätzung wird auch durch die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren unterstützt. Nach eigenen Angaben will er sich nach erfolgter Rekrutierung zum Dienst in der syrischen Armee während einiger Zeit versteckt gehalten haben. Jedoch begab er sich, nachdem in seiner Herkunftsregion "die Kurden" - mithin die PYD und die YPG - die Macht übernommen hätten und die syrische Regierung sich zurückgezogen habe, wieder in sein Heimatdorf im Distrikt al-Malikiya in der Provinz al-Hasakah, wo er in der Folge seitens des syrischen Regimes bis zur Ausreise vollkommen unbehelligt blieb. 5.4.3 Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nach seiner Einreise in die Schweiz erfahren, dass die syrischen Behörden wegen des Militärdiensts nach ihm suchen würden und seinen Namen im Internet veröffentlicht hätten, ist zwar nicht als grundsätzlich unglaubhaft zu erachten. Ungeachtet dessen, dass - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - die Echtheit des diesbezüglich eingereichten Beweismittels, der Kopie eines "Screenshot" einer Webseite, nicht beurteilt werden kann, ist aber anzunehmen, dass von den syrischen Behörden lediglich die Tatsache als solche festgestellt worden ist, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rekrutierung den Wehrdienst nicht geleistet hat. Bekanntermassen werden syrische Staatsangehörige, die sich nach Erreichen des militärdienstpflichtigen Alters im Hinblick auf die Ableistung des Wehrdienstes nicht an das zuständige Kreiskommando wenden, nach Ablauf einer Frist auf eine Suchliste gesetzt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Fahndungslisten und Zaman al Wasl, Bern 2019, S. 5). Nachdem der Beschwerdeführer sich im fraglichen Zeitraum, wie ausgeführt, in einem Gebiet aufhielt, welches die staatlichen Sicherheitskräfte der weitgehenden Kontrolle der kurdischen militärischen Einheiten überlassen hatten, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass mit der Feststellung der nichterfolgten Dienstleistung nicht zugleich der Vorwurf einer Dienstverweigerung verbunden ist, welche als Feindlichkeit gegenüber dem staatlichen syrischen Regime ausgelegt wird. 5.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht und erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 6.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der allgemeinen Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. November 2019 im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der - einzig bezüglich der Ziffern 1 3 des Dispositivs angefochtene - Asylentscheid des SEM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2020 gutgeheissen. Von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen ist nicht auszugehen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. 8.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2020 angeordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss aArt. 110a AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 27. Januar 2020 ausgewiesene Zeitaufwand von 14 Stunden wie auch die Spesen in Höhe von Fr. 40.- sind als angemessen zu bezeichnen. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 200.- ist dagegen zu kürzen; bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht für nicht-anwaltliche Vertreter praxisgemäss von einem Ansatz von höchstens Fr. 150.- aus. Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein Honorar von insgesamt Fr. 2'140.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'140. zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand: