Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und alewitischer Religionsangehörigkeit, reiste am 16. August 2023 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch.
B. Ein Treffer im zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) vom 18. August 2023 ergab, dass die deutschen Behörden der Beschwerdeführerin am 23. August 2021 und die französischen Behörden am 21. Oktober 2021 sowie am 24. November 2022 jeweils ein Schengen-Visum ausgestellt hatten.
C.
Mit Vollmacht vom 21. August 2023 zeigte die der Beschwerdeführerin zugeteilte Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______ ihr Mandat an.
D. Am 24. August 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt.
E.
E.a Mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 reichte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem Zivilstandsregister sowie Kopien eines Referenzschreibens eines ehemaligen Abgeordneten der HDP (Halklarin Demokratik Partisi [deutsch: demokratische Partei der Völker]) vom 7. August 2023, eines Geheimhaltungsentscheides vom 12. Januar 2023 (Ermittlungsakte Nr. 2023/[...]), eines Vorführbeschlusses des 3. Friedensstrafgerichts C._______ vom 20. April 2024, eines Vorführbefehls vom 24. April 2023, eines Vernehmlassungsprotokolls des 4. Friedensstrafgerichts C._______ vom 29. April 2023 und eines Referenzschreibens eines türkischen Anwalts bezüglich der Ermittlungsakte Nr. 2023/(...) zu den Akten.
E.b Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihres Diploms der (...)-Universität, verschiedener weiterer Zertifikate und eines Artikels der Zeitung (...) über D._______ vom 23. September 2023 zu den Akten.
F.
F.a Am 20. Dezember 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt.
F.b Darin führte die ledige Beschwerdeführerin zu ihrer Biographie zusammenfassend aus, dass sie von Geburt bis 2015 in E._______ respektive in F._______ gelebt habe. Danach habe sie während vier Jahren in G._______ (...) studiert und mit einem Diplom abgeschlossen. 2019 habe sie angefangen, in E._______ bei der (...) des Bürgermeisteramtes zu arbeiten. Daneben habe sie privat (...) gegeben. Finanziell sei es ihr gut gegangen. Eine ihrer beiden Schwestern lebe seit sieben Jahren als anerkannter Flüchtling in der Schweiz. Die andere Schwester, die Eltern, welche eine eigene (...) hätten, sowie verschiedene Onkel und Tanten lebten in der Türkei.
F.c Zu ihren Fluchtgründen führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie vom türkischen Staat beschuldigt werde, Mitglied einer bewaffneten Terrororganisation zu sein und per Haftbefehl gesucht werde. Sie sei Mitglied der legalen HDP - der heutigen DEM (Partei der Völker für Gleichberechtigung und Demokratie) - gewesen und habe an Presseerklärungen teilgenommen sowie sich für die Frauen- und Jugendarbeit engagiert, indem sie Familien, in denen es zu familiärer Gewalt gekommen sei, besucht habe. Auch habe sie an Newroz-Feiern teilgenommen und an Spendenanlässen mitgeholfen. Als Kurdin alevitischen Glaubens sei sie immer wieder Polizeidruck, Kontrollen und Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. Zudem sei sie durch Stabsunteroffiziere und Polizeibeamte auf der Strasse verbal belästigt worden. Im Herbst oder Anfang Winter 2022 sei sie aufgefordert worden, als Spitzel für den türkischen Staat tätig zu werden; dieses Angebot habe sie jedoch ablehnt. Auch habe sie wegen ihrer (in der Schweiz lebenden) Schwester Anrufe erhalten und sei nach deren Aufenthaltsort gefragt worden. Ein Spitzel des türkischen Staates namens D._______, der sich als Parteimitglied ausgegeben habe, habe sie und zahlreiche weitere Personen mit seinen Aussagen belastet. Am 22. April 2023 habe sie auf inoffiziellem Weg durch einen mit ihren Parteifreunden bekannten Anwalt namens H._______ erfahren, dass ein Haftbefehl gegen sie ausgestellt worden sei. Danach habe sie sich bei einem Freund in G._______ versteckt. Am 24. April 2024 sei in der Wohnung ihrer Eltern eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden und zweimal hätten die Behörden im Geschäft der Eltern nach ihr gesucht. Wegen des ausgestellten Haftbefehls habe sie bei der Polizeiwache vorsprechen und eine Aussage machen müssen. Sie habe Angst vor einer Verhaftung gehabt. Nachdem Arbeitskollegen ihr ihre illegale Ausreise organisiert hätten, sei sie am 12. August 2023 ausgereist.
G.
G.a Mit Verfügung vom 27. Dezember 2023 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am 28. Dezember 2023 dem Kanton B._______ zugewiesen.
G.b Am 22. Januar 2024 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder.
H. Am 8. Februar 2024 zeigte die Rechtsvertretung des Kantons ihr Mandat an und legte eine Vollmacht vom 30. Januar 2024 bei.
I. Mit Schreiben vom 6. August 2024 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur am 1. Juli 2024 durchgeführten Dokumentenanalyse ihrer eingereichten Beweismittel.
J. Am 20. August 2024 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder.
K.
K.a Mit Eingabe vom 22. August 2024 ersuchte der rubrizierte Rechtsvertreter um Akteneinsicht beim SEM und legitimierte sich mittels Vollmacht vom 21. August 2024.
K.b Mit Schreiben vom 2. September 2024 informierte das SEM den Rechtsvertreter, dass das Gesuch um Einsicht in den Dokumentenanalysebericht sowie eventualiter eine Präzisierung des rechtlichen Gehörs nicht gutgeheissen werden könne, da die entsprechende Akte aufgrund von wesentlichem öffentlichen oder privaten Interesse der Geheimhaltung unterstehe und keine Einsicht gewährt werden könne. Weiter hielt das SEM fest, dass diese Zwischenverfügung nur mit dem Endentscheid angefochten werden könne.
K.c Mit Eingabe vom 3. September 2024 ersuchte der Rechtsvertreter beim SEM erneut um Akteneinsicht; das Gesuch wurde vom SEM am 6. September 2024 abschlägig beantwortet.
K.d Am 12. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine als «summarische Stellungnahme» betitelte Eingabe ein und legte ein in Deutsch übersetztes Schreiben ihres Anwaltes in der Türkei bei.
L. Mit Verfügung vom 20. September 2024 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte ihr Asylgesuch ab. Sie wurde aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Kanton B._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und ihr wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
M.
M.a Am 26. September 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - um vollumfängliche Akteneinsicht.
M.b Am 27. September 2024 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführerin bereits Einsicht in sämtliche Akten, ausser in diejenige des Dokumentenanalyseberichts, welcher der Geheimhaltung unterliege, gewährt worden sei und verwies darauf, dass die Zwischenverfügung nur mit dem Entscheid anfechtbar sei.
N. Die Beschwerdeführerin focht mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 die Verfügung des SEM vom 20. September 2024 (inklusive die Zwischenverfügungen vom 6. August 2024, 2. September 2024 und 27. September 2024) beim Bundesverwaltungsgericht an (Rechtsbegehren 1), beantragte die vollumfängliche Einsicht in die Akte 29/5 sowie eine allfällige Fristansetzung zum Einreichen einer Beschwerdeergänzung (Rechtsbegehren 2 und 3), eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Rechtsbegehren 4). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren oder sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen (Rechtsbegehren 5 und 6) oder die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und sie vorläufig aufzunehmen (Rechtsbegehren 7 und 8). In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Rechtsbegehren 9 und 10). Eventualiter sei ihr eine angemessene Frist zum Einreichen einer Sozialhilfebestätigung respektive einer allfälligen Zahlung eines Kostenvorschusses zu gewähren (Rechtsbegehren 11).
Der Beschwerde wurde neben einer Kopie des angefochtenen Entscheids ein Foto eines Bestätigungsschreibens der HDP eingereicht.
O. Am 31. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung vom 23. Oktober 2024 ein.
P. Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2024 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und es wurde auf einen Kostenvorschuss verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
Q. Mit Eingabe vom 21. November 2024 reichte die Beschwerdeführerin weitere türkische Gerichtsdokumente (Kopien eines Nichtzuständigkeitsbeschlusses vom 3. Juni 2024, von Vorführbefehlen vom 25. Januar 2024, 28. Juni 2024 und 3.Juni 2024, eines Zusammenführungsbeschlusses vom 26. Februar 2024 sowie eines Dokuments vom 27. Juni 2024) zu den Akten.
R. Am 27. November 2024 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein.
S. Mit Verfügung vom 29. November 2024 forderte das Gericht die Beschwerdeführerin auf, die mit Eingabe vom 21. November 2024 eingereichten Dokumente in eine der Amtssprachen zu übersetzen sowie eine Replik einzureichen.
T. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 replizierte die Beschwerdeführerin und legte eine deutsche Übersetzung der geforderten Unterlagen bei.
U.
U.a Am 10. Dezember 2025 gab das Gericht dem SEM Gelegenheit zur Stellungnahme zu den am 21. November 2024 von der Beschwerdeführerin eingereichten Gerichtsdokumenten.
U.b Am 12. Januar 2026 ging die Duplik des SEM ein.
U.c Mit Eingabe vom 28. Januar 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine Triplik ein.
Erwägungen (51 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde wurden verschiedene formelle Rügen geltend gemacht, welche zuerst zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 3.2.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-erheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungs-pflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-rechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043).
E. 3.2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeits-bezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.).
E. 3.2.3 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 3.2.4 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV bildet das Recht auf Akteneinsicht einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör und stellt mithin eine selbständige, allgemeine Verfahrensgarantie dar (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.; Urteil des BVGer A-670/2015 vom 22. Mai 2015 E. 5.1). Es soll den Parteien ermöglichen, sich im betreffenden Verfahren wirkungsvoll zu äussern und geeignete Beweise führen oder zu bezeichnen. Der Anspruch auf Akteneinsicht verbunden mit Art. 26 Abs. 1 VwVG beinhaltet den grundsätzlichen Anspruch der Partei auf Einsicht in die entscheidrelevanten Verfahrensakten. Gemäss Art. 27 VwVG darf die Behörde jedoch die Einsichtnahme in Akten verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Dabei muss der Partei der wesentliche Inhalt zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit gegeben werden, sich zu äussern (vgl. Art. 28 VwVG).
E. 3.2.5 Eine willkürliche Vorgehensweise liegt dann vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungs-recht, 8. Aufl. 2020, S. 139 Rn. 605 m.w.H.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11; BGE 133 I 149 E. 3.1und BGE 133 I 149 E. 3.1, je m.w.H.).
E. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin rügte zunächst die Verweigerung der Einsicht in die Dokumentenanalyse (vgl. SEM-Akte A29/5 sowie Rechtsbegehren 2 und Art. 11 der Beschwerde). Trotz drei Gesuchen um Akteneinsicht, sei diese - auch unter allfälliger Anonymisierung von sensiblen Stellen - nicht gewährt worden. Die entsprechenden Angaben seien lediglich pauschal und unverständlich zusammengefasst worden. Insbesondere sei nicht ersichtlich, auf welchem Dokument welches Fälschungsmerkmal vorhanden sei, welche Referenznummern nicht praxiskonform und welcher türkischen Behörde sie zuzuordnen seien. Überdies verbleibe es unklar, auf welches Dokument sich die Behauptung beziehe, wonach die digitale Umgebung unzutreffend sei und welches Dokument aus welchen Gründen die unterzeichnete Person nicht habe unterschreiben können. Da zudem nicht ersichtlich sei, welche Beweismittel einer Dokumentenanalyse unterzogen worden seien, sei die Abklärungspflicht ebenfalls verletzt. Die fehlende Begründung führe zu Willkür und behindere eine effektive gerichtliche Kontrolle.
E. 3.3.2 Hierzu ist festzustellen, dass die Vorinstanz die (interne) Dokumentenanalyse, die der Überprüfung der eingereichten Gerichtsdokumente auf mögliche Fälschungsmerkmale dient (vgl. SEM-Akte A29/5), zurecht als Aktenstück mit Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 VwVG qualifiziert hat (vgl. SEM-Akte A26/3). Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden, da wesentliche öffentliche Geheimhaltungsinteressen einer kompletten Offenlegung der Analyse entgegenstehen. Bei einer vollständigen Offenlegung könnte die Gefahr bestehen, dass die detaillierten Fälschungserkenntnisse durch eine asylsuchende Person - sei dies mit oder ohne Absicht - an Dritte weitergegeben und missbräuchlich verwendet werden könnten (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.4, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 28 E. 7a und b, EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c; bestätigt etwa im Urteil des BVGer D-3603/2023 vom 15. Januar 2026 E. 5.4). Der Beschwerdeführerin wurde im Sinne von Art. 28 VwVG der wesentliche Inhalt der Dokumentenanalyse inklusive der Fälschungsmerkmale zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit gewährt, sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu den Erkenntnissen zu äussern (vgl. SEM-Akte A26/3). Entgegen ihren Ausführungen war es ihr möglich, sich im Lauf des Verfahrens und in der Beschwerde mit den offengelegten Fälschungsmerkmalen inhaltlich auseinanderzusetzen. Dass sie sich in ihren Stellungnahmen darauf beschränkte, in pauschaler Weise zu argumentieren, dass sämtliche eingereichten Unterlagen echt und wahr seien, ohne sich weiter mit den erhobenen und hinreichend konkret umschriebenen Fälschungsmerkmalen auseinanderzusetzen, ist ihr anzulasten und kann weder als Verletzung der Akteneinsicht oder des rechtlichen Gehörs noch als willkürliche Vorgehensweise oder als ungenügende Sachverhaltsfeststellung gewertet werden.
E. 3.3.3 Das Gericht ist in Kenntnis über die Vorgehensweise der Vorinstanz zur Überprüfung türkischer Gerichtsdokumente. Diese stützt sich ausschliesslich auf objektive und verifizierbare Erkenntnisse sowie offizielle Angaben der türkischen Justizbehörden. Den jeweiligen Erkenntnissen liegen keinen subjektiven Wertungen oder Vermutungen zugrunde. Der Vorhalt der Beschwerdeführerin, wonach die Dokumente mittels offizieller Bestätigung oder Widerlegung durch türkische Justizbehörden, einer Verifikation mittels Apostille, einer Abklärung über diplomatische Kanäle, durch die Schweizer Auslandsvertretungen oder offiziellen Anfragen bei den zuständigen ausländischen Behörden zu verifizieren seien, geht fehl und stünde zudem datenschutzrechtlichen Aspekten im Sinne von Art. 97 Abs. 1 AsylG entgegen. Es hätte ihr jedoch offen gestanden, diese Abklärungen aus eigener Hand zu tätigen. Sodann verkennt sie eindeutig den Inhalt von Art. 10 Abs. 4 AsylG, wenn sie behauptet (vgl. Replik vom 28. Januar 2026 S. 2, 2. Abschnitt), dass «angeblich gefälschte Dokumente nur dann zulasten der Glaubwürdigkeit berücksichtigt würden, wenn deren Unechtheit mit verlässlichen und konkreten Beweisen nachgewiesen sei und die Beweislast dazu bei der jeweiligen Behörde liege». Art. 10 Abs. 4 AsylG betrifft vielmehr die Sicherstellung und Einziehung durch die zuständigen Behörden von gefälschten oder verfälschten Dokumenten oder von echten, missbräuchlich verwendeten (vgl. auch E. 11 hiernach). Inwiefern Art. 3 EMRK (SR 0.101) oder Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) im Umstand, dass Dokumente von der Vorinstanz als unecht qualifiziert worden sind, verletzt sein soll, ergibt sich nicht aus den Akten und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter ausgeführt. Sodann beanstandete die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz gemäss geltender Rechtsprechung verpflichtet gewesen wäre, bei der Konsultation des Dossiers ihrer Schwester eine Aktennotiz zu erstellen. Aufgrund einer fehlenden Aktennotiz lässt sich jedoch weder eine Verletzung der Aktenführungspflicht noch des Anspruchs auf rechtliches Gehör ableiten. Vorliegend wurde in der vorinstanzlichen Verfügung auf die Konsultation des Dossiers der Schwester hingewiesen (vgl. SEM-Akte A35/11 S.3). Im Rahmen der Anhörung gab die Beschwerdeführerin einzig an, dass sie wegen politischer Aktivitäten der in der Schweiz wohnhaften Schwester Nachfragen nach deren Aufenthaltsort habe erdulden müssen. Anderweitige Probleme wegen ihrer Schwester legte sie jedoch nicht dar. Als Ausreisegrund gab sie das hängige Verfahren als Mitglied einer bewaffneten Terrororganisation und einen gegen sie ausgestellten Haftbefehl an (vgl. SEM-Akte A16/17 F82 F20, F84). Ausserdem besteht kein Kausalzusammenhang mit ihrer Ausreise im August 2023, die auf eine potentielle Reflexverfolgung wegen ihrer im Jahr 2016 ausgereisten Schwester hinweisen würde (vgl. SEM-Akte A35/11 S. 3), weshalb kein objektiver Grund dafür bestanden hat, ihr vor Erlass der Verfügung zur Einschätzung einer möglichen Reflexverfolgung das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. hierzu etwa Urteile des BVGer E-1768/2020 vom 5. Mai 2020 E. 6.5, E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.4 m.w.H.).
E. 3.4 Die Beschwerdeführerin monierte weiter, die Vorinstanz hätte das eingereichte Referenzschreiben des türkischen Anwalts H._______ prüfen müssen. Mit dieser Unterlassung seien die Begründungspflicht sowie das rechtliche Gehör verletzt worden. Hierzu ist festzustellen, dass lediglich eine undatierte deutsche Übersetzung dieses Schreibens eingereicht wurde. Die Vorinstanz hat dieses in ihre Akten aufgenommen (vgl. SEM-Akte A34/7) und in ihrer Verfügung aufgeführt und begründet, weshalb diesem Dokument keine Beweiskraft zukomme (vgl. SEM-Akte A35/11 S. 3, 5 und 6). Eine Verletzung der Begründungspflicht oder des rechtlichen Gehörs sind demnach nicht ersichtlich.
E. 3.5 Des Weiteren rügte die Beschwerdeführerin, dass ihren Vorbringen zu Unrecht die Glaubhaftigkeit abgesprochen worden und - trotz Hinweis auf einen Politmalus - ihr alevitischer Glaube bei der Entscheidfindung der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben sei. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen betrifft die Frage der rechtlichen Würdigung. Der Umstand, dass sie mit der vorinstanzlichen Einschätzung nicht einverstanden ist, führt nicht zu einem formellen Mangel. Zudem hatte sie anlässlich ihrer Anhörung hinreichend Gelegenheit, sich zu all ihren Fluchtmotiven zu äussern und bestätigte am Ende der Anhörung, alle Ausreisegründe dargelegt zu haben. Ausserdem sah sich die anwesende Rechtsvertretung nicht veranlasst, den erstellten Sachverhalt als unzureichend zu bemängeln (vgl. SEM-Akte A16/17 F133; F139), weshalb der Vorhalt, sie habe sich nicht ausreichend äussern können, ebenfalls verfehlt ist.
E. 3.6 Schliesslich wird mehrfach gerügt, die Verfahrensführung und die Würdigung sowie die Einschätzung der Vorinstanz seien willkürlich (vgl. Beschwerde Art. 14, 25, 27, 33, 35, 40, 51, 55 sowie je S. 2 in der Replik und Triplik). Willkür liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre (vgl. dazu E. 3.2. hiervor). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Verfügung und deren Argumentation willkürlich sein sollen. Insgesamt ist festzustellen, dass das Asylverfahren korrekt durchgeführt und über das Asylgesuch sowie über die Frage der Wegweisung und des Vollzugs derselben entschieden wurde. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt demnach nicht vor.
E. 3.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Die Begehren um Aufhebung der Zwischenverfügungen vom 6. August 2024, 2. September 2024 und 27. September 2024 sowie die Ansetzung einer Frist zum Einreichen einer Beschwerdeergänzung sowie die vollumfängliche Einsicht in die Akte 29/5 (Rechtsbegehren 1 bis 3) sind ebenso abzuweisen, wie der Eventualantrag, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zwecks weiteren Abklärung respektive Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 4).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgrün-den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss das Vorliegen von Vorfluchtgründen respektive von objektiven Nachfluchtgründen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. etwa BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.2 und 2.3, jeweils m.w.H.).
E. 5.1.1 Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen seitens der türkischen Behörden, Privatpersonen, Arbeitgebern und der Ausbildungsinstitute nicht über die Nachteile hinausgingen, welchen ein Teil der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sein könne. Bei dieser Art von Nachteilen handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland unzumutbar erscheinen lassen würden. Diese allgemeine Situation für die kurdische Bevölkerung führe gemäss gefestigter Praxis nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und sei auch nach dem Putschversuch im Juli 2016 und der allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei gültig. Auch der von ihr geltend gemachten verbalen sexuellen Belästigung durch türkische Polizeibeamte fehle es an der erforderlichen Intensität, um diese als Verfolgungshandlungen im Sinne des Flüchtlingsbegriffs zu qualifizieren.
E. 5.1.2 Es sei zwar möglich, dass sich der von der Beschwerdeführerin geschilderte Druck seitens der türkischen Behörden auf sie wegen ihrer Mitgliedschaft bei der HDP und der Aufforderung zur Spitzeltätigkeit so zugetragen haben könne, auch wenn es sich bei der HDP um eine in der Türkei legale Partei handle. Angesichts dieser Behelligungen könne jedoch nicht von einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgegangen werden, zumal sie ihren Aussagen zufolge nicht in einer exponierten Stellung für die Partei tätig gewesen sei. Ihrem Vorbringen, wonach sie aufgrund eines Verdachts wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation per Haftbefehl gesucht werde, könne nicht geglaubt werden, zumal die eingereichten Gerichtsdokumente mehrere objektive Fälschungsmerkmale aufwiesen. Die Referenznummern bei zwei Beweismitteln würden nicht der üblichen Praxis der türkischen Justizorgane entsprechen; der Verweis auf die digitale Umgebung, aus der die Dokumente stammten, seien unzutreffend und die unterzeichnende Person eines der Dokumente könne dieses nicht ausgestellt haben. Ferner entspreche die Form eines der Dokumente nicht derjenigen eines von einem türkischen Friedensstrafgericht ausgestellten Dokuments. Das eingereichte Referenzschreiben des türkischen Anwalts liege lediglich in deutscher Übersetzung vor und enthalte unsubstanziierte Angaben. Auch seien den darin enthaltenen Behauptungen keine objektiv überprüfbaren Belege - wie etwa weitere Gerichtsdokumente - eingereicht worden. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der türkische Anwalt diese Angaben mittels Gerichtsdokumente belegt oder zumindest einen aktuellen Auszug aus dem UYAP-Anwaltsportal (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi [deutsch: türkisches Justiz-Informationssystem]) eingereicht hätte. Die in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vorgebrachten Argumente vermöchten das Ergebnis der Dokumentenanalyse nicht umzustossen.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerdeschrift ins Feld, dass sie aus einer politisch aktiven Familie stamme, sich jahrelang politisch engagiert habe und bereits mehrfach ins Visier der heimatlichen Behörden geraten sei. Ihre Schwester sei von den Behörden verfolgt worden und habe in der Schweiz Asyl erhalten. Wegen dieser Schwester sei sie durch die Behörden ausgefragt und reflexverfolgt worden. Ausserdem hätte sie als Spitzel tätig werden sollen. Ihr Profil hebe sich von anderen Profilen dadurch ab, dass sie durch ein Parteimitglied denunziert worden sei. Die Tatsache, dass die HDP, für welche sie sich engagiert habe, legal sei, ändere nichts an ihrer geltend gemachten asylrelevanten Verfolgung. Die heimatlichen Behörden hätte sie als Staatsfeindin und Regimegegnerin identifiziert und sie sei einer konkreten sowie flüchtlingsrelevanten Verfolgung im Heimatland ausgesetzt. Aufgrund ihres hängigen und als politisch-ethnisch motivierten Strafverfahrens drohten ihr bei einer Verurteilung jahrelange Haft und Misshandlungen. Ihre Verfolgung sei auch aktuell; die türkischen Behörden hätten bei ihren Eltern zwei Mal nach ihr gesucht. Ausserdem sei in Kürze ein Urteil in ihrem Strafverfahren zu erwarten. Ferner sei zu beachten, dass sie sich bereits seit über einem Jahr in der Schweiz aufhalte. Rückkehrende Personen und insbesondere abgewiesene Asylsuchende würden einem Verhör unterzogen und seien in der Folge asylrechtlich relevanten Massnahmen ausgesetzt. Dadurch habe sie Nachfluchtgrund erschaffen. Bezüglich der eingereichten und angeblich gefälschten Dokumente sei zu erwähnen, dass es bekannt sei, dass die türkische Justiz in politisch sensiblen Fällen respektive in Verfahren von HDP-Aktivisten und -Aktivistinnen willkürlich verfahre und echte Dokumente daher oft widersprüchlich oder inkonsistent erschienen. Für die Echtheit sprächen vielmehr die übereinstimmenden inhaltlichen Angaben der Dokumente zu ihren Schilderungen in der Anhörung und, dass diese regulär vom türkischen Justizsystems erstellt worden seien und sowohl formal als auch inhaltlich den üblichen (türkischen) Standards entsprächen.
E. 5.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung in materieller Hinsicht an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest.
E. 5.4 Die Beschwerdeführerin legte in ihrer Replik dar, dass neue Gerichtsdokumente vorhanden seien, welche ihre flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zusätzlich untermauern würden. Sie habe anlässlich der Anhörung nicht ausreichend Zeit gehabt, alle ihre schwierigen und belastenden Lebensbedingungen als Kurdin und Alewitin zu schildern. Die kurdische Bevölkerung werde seit den 1980er Jahren unterdrückt und sei Opfer verschiedener Massaker und unaufgeklärter Morde. Alewiten würden seit der Gründung des türkischen Staates unterdrückt. Sie habe sich in ihrem Heimatland für die Menschenrechte eingesetzt und sei deshalb ständiger körperlicher und verbaler Gewalt und Misshandlungen durch die türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen. Sodann äusserte sie sich erneut zu den formellen Rügen sowie zum Referenzschreiben und brachte allgemeine Ausführungen bezüglich Kurden und Alewiten vor.
E. 5.5 In ihrer weiteren Stellungnahme äusserte sich die Vorinstanz zu den am 21. November 2024 neu eingereichten Kopien weiterer türkischer Gerichtsdokumente (vgl. Q. hiervor) und kam dabei zum Schluss, dass es sich bei den Dokumenten um eindeutige Fälschungen mit mehreren objektiven Fälschungsmerkmalen handle. Die Referenznummern beim Vorführbeschluss und dem Vorführbefehl entsprächen nicht der üblichen Praxis der türkischen Justizorgane und bei allen sechs Dokumenten könnten die unterzeichnenden Personen diese nicht ausgestellt haben. Ferner sei bei den beiden Unzuständigkeitsbeschlüssen der Staatsanwaltschaft F._______ und dem Vorführbefehl der Inhalt widersprüchlich respektive unlogisch und entspräche zudem nicht der üblichen Praxis der türkischen Justizorgane.
E. 5.6 Die Beschwerdeführerin entgegnete in ihrer Eingabe vom 16. Dezember 2024, die Vorinstanz habe in ihrer zweiten Stellungnahme und mangels hinreichender Offenlegung respektive Konkretisierung der angeblichen Fälschungsmerkmale der neu eingereichten Gerichtsdokumente wiederum die Begründungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt und nahm erneut Stellung zu den geltend gemachten formellen Rügen (vgl. E. 3 hiervor).
E. 6.1 Das Gericht stützt die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Insbesondere ist zu betonen, dass die eingereichten Gerichtsunterlagen, mit welchen sie ihre Fluchtmotive zu begründen versucht, mehrere objektive Fälschungsmerkmale aufweisen. Zudem liegen die Dokumente lediglich in Kopie vor und verfügen daher und wenn überhaupt, über einen äusserst reduzierten Beweiswert. Weder in der Beschwerde noch in den beiden Stellungnahmen gelang es ihr, stichhaltige Argumente darzulegen, die für die Authentizität der Dokumente sprechen würden. Ihre Behauptungen in der Replik, wonach es in politisch sensiblen Fällen respektive in Verfahren von HDP-Aktivisten und -Aktivistinnen häufig zu widersprüchlichen oder inkonsistenten Inhalten komme, überzeugen nicht, zumal sie keinerlei konkrete Hinweise - auf ihren Fall bezogen - für eine solche Annahme vorbringen konnte. Auch die Behauptung, wonach die eingereichten Dokumente im Rahmen der regulären Verfahren durch das türkischen Justizsystem erstellt worden seien und sowohl formal als auch inhaltlich den üblichen Standards entsprächen, vermag nicht zu überzeugen. Ausserdem wäre zu erwarten gewesen, dass sie aussagekräftigere Beweismittel wie etwa einen aktuellen Auszug aus dem UYAP, einen Strafregisterauszug oder eine Vollmacht des türkischen Anwalts sowie dessen juristische Bemühungen in ihrem Fall, eingereicht hätte. Weitere Unstimmigkeiten ergeben sich in Bezug auf den Erhalt der jeweiligen Dokumente und bestätigen die Zweifel an der Echtheit der eingereichten Gerichtsunterlagen. Ihre anlässlich der Anhörung vorgebrachten Erklärungsversuche, wie sie an die Dokumente gelangt sein will, wirken ausweichend, wenig konsistent und überzeugen ebenso wenig, wie ihre fehlenden Kenntnisse über ihr angebliches Verfahren vor dem Gericht (vgl. SEM-Akte A16/17 F98-101). Auch die in der Beschwerde vom Oktober 2024 (vgl. dort Art. 45) aufgeführte, jedoch unzutreffende Information, wonach ein entsprechendes Urteil innerhalb der nächsten zwei Wochen zu erwarten sei, lassen die Vermutung nahe, dass es sich bei ihren Ausführungen um einen konstruierten Sachverhalt handeln muss.
E. 6.2 Die am 21. November 2024 eingereichten Kopien eines weiteren Verfahrens wegen Propaganda für eine terroristische Organisation weisen ebenfalls objektive Fälschungsmerkmale auf (vgl. die Dokumentkopien vom 25. Januar 2024, 26. Januar 2024, 29. Januar 2024, 3. Juni 2024, 28. Juni 2024). Wie bereits ausgeführt, brachte die Beschwerdeführerin weder überzeugende Erklärungen vor, welche die Fälschungsmerkmale erklären würden, noch begründete sie, wie sie an diese Unterlagen gelangt ist. Ausserdem ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass vorliegend offen ist, ob das Gericht die Anklage gegen die Beschwerdeführerin wegen Propaganda für eine terroristische Organisation als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnet würde, ob sie in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte, zumal in den letzten Jahren lediglich in etwa einem Drittel aller von türkischen Strafgerichten wegen Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidigung geführten Strafverfahren ein Schuldspruch erfolgte und es keine stichhaltigen Gründe für die Annahme gibt, Personen, die in der Türkei von solchen Ermittlungsverfahren betroffen sind, hätten in diesem Rahmen generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.). Vorliegend vermag sodann auch die individuelle Prüfung nicht zu einem relevanten Risiko eines Politmalus zu führen, zumal das Risikoprofil der strafrechtlich bislang unbescholtenen Beschwerdeführerin nicht als ausgeprägt einzustufen ist, was entgegen den Vorbringen in der Beschwerde praxisgemäss eine objektive Gefahr vor ernsthaften Nachteilen aus-schliesst (vgl. das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.).
E. 6.3 Des Weiteren verfügt die Beschwerdeführerin über kein politisches exponiertes Profil; sie habe als Parteimitglied der HDP ohne Führungsposition und als normale Bürgerin Hausbesuche gemacht, Spenden gesammelt sowie an Newroz-Festivitäten und an Pressemitteilungen teilgenommen (vgl. SEM-Akte A16/17 F84, F88-94). Den Akten geht indes nicht hervor, dass sie deshalb Probleme mit den türkischen Behörden erfahren hätte, welche die Schwelle der flüchtlingsrechtlichen Intensität erreichen würden oder die kausal zu ihrer Ausreise gestanden hätten. Auch die erwähnten - jedoch unbelegten - exilpolitischen Aktivitäten vermögen - auch bei Wahrunterstellung - nicht zu einer wesentlichen Verschärfung ihres politischen Profils führen (vgl. SEM-Akte A16/17 F136-138). Inwiefern die geschilderten Massaker an Kurden 2015 und 2016 sowie die Inhaftierung von Selahattin Demirta für die Beurteilung ihrer Flüchtlingseigenschaft in konkreter Weise relevant sein sollen, erschliesst sich dem Gericht nicht, zumal eine Begründung einer individuellen Verfolgung aufgrund dieser Ergebnisse weder aus den Beschwerdevorbringen noch aus den Akten hervorgeht.
E. 6.4 Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer 2015 respektive 2016 ausgereisten Schwester eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte. Zwar gab sie an, dass sie einige Mal von den Behörden angerufen und nach dem Verbleib dieser Schwester gefragt worden sei sowie, dass 2015 einmal eine Hausdurchsuchung wegen der Schwester stattgefunden habe (vgl. SEM-Akte A16/17 F84 und F109). Diese Nachteile stehen weder in kausalem Zusammenhang mit ihrer Ausreise, noch sind sie hinreichend intensiv im Sinne des Asylgesetzes.
E. 6.5 Schliesslich entfalten die vorgebrachten Schikanen anlässlich von Kontrollen, die verbalen Belästigungen durch Polizisten und Soldaten, die geforderte Spitzeltätigkeit sowie die erwähnten Diskriminierungen im Alltag und im Beruf aufgrund der kurdischen Herkunft und infolge des alevitischen Glaubens der Beschwerdeführerin mangels Intensität ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile (vgl. SEM-Akte A16/17 F84, F86, F109-110, F114, F122), zumal bekannt ist, dass Kurden in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sein können. Die alleinige Tatsache kurdischer Ethnie oder alevitischen Glaubens zu sein, führt schliesslich ebenfalls nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung. Praxisgemäss werden hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), welche im Falle der Kurdinnen und Kurden in der Türkei - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen - nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. statt vieler etwa die Urteile des BVGer D-3603/2023 vom 15. Januar 2026 E. 7.4; D-5611/2024 vom 26. November 2024 E. 5.2.3; E-1255/2021 vom 25. April 2023 E. 5.1).
E. 6.6 Zusammenfassend stellt das Gericht fest, dass es der Beschwerdeführer nicht gelungen ist glaubhaft darzulegen, in ihrem Heimatland in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt worden zu sein oder dass sie befürchten müsste, in naher Zukunft einer solchen Verfolgung ausgesetzt zu werden. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
E. 8.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk» nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihr nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in den Provinzen Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van sowie auch in den Provinzen Hakkari und Sirnak (zu den Letzteren vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E: 13.4.8) und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler etwa Urteile des BVGer E-3909/2025 vom 20. Juni 2025 E. 11.3.2; D-1853/2024 vom 12. Mai 2025 E. 7.6 und E-2699/2020 vom 8. April 2025 E. 7.3). Diese Einschätzung ist auch vor dem Hintergrund der seit März 2025 zunehmenden innenpolitischen Spannungen nach der Verhaftung des Istanbuler Bürgermeisters Ekrem Imamoglu weiterhin gültig.
E. 8.4.3 Die Beschwerdeführerin stammt aus der Provinz F._______. Sie ist jung und verfügt über einen universitären Abschluss in (...). Eigenen Aussagen zufolge arbeitete sie von 2019 bis am 23. April 2023 in E._______ als (...) bei der (...)direktion des Bürgermeisteramtes sowie privat als (...). Finanziell sei es ihr gut gegangen. Ihre Eltern, welche eine eigene (...) besitzen und finanziell auch gut abgesichert sind, werden ihr nach ihrer Rückkehr bei allfälligen finanziellen Engpässen hilfreich zur Seite stehen können. Bereits vor ihrer Ausreise habe sie in E._______ mit ihren Eltern zusammengelebt. Somit wird es ihr möglich sein, nach ihrer Rückkehr erneut bei ihnen unterzukommen, weshalb sie auch über eine Wohnmöglichkeit und über ein familiäres und angesichts ihres Engagements bei der HDP auch über ein soziales Netzwerk verfügt, welches ihr bei ihrer Reintegration hilfreich zur Seite stehen wird (vgl. SEM-Akte A16/17 F8, F14, F21-27). Die in der Replik angedeuteten Traumatisierungen und Ängste stehen einer Wegweisung ebenfalls nicht entgegen. Auch finden sich in den Akten keine Hinweise auf eine allfällige medizinische Notlage. Bei Bedarf wird sie in der Türkei entsprechende medizinische Hilfe beanspruchen können, zumal die medizinische Versorgung in der Türkei als ausreichend zu betrachten ist.
E. 8.4.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 6. November 2024 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 11 Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten Beweismittel respektive Kopien diverser Gerichtsunterlagen der türkischen Justiz (vgl. Bst. Q) sind als gefälschte Dokumente in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Alle als Beweismittel eingereichten Kopien der türkischen Gerichtsdokumente werden eingezogen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: Zustellung erfolgt an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das SEM, zu den Akten N (...( (in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons Zürich, Ref. Nr. ([...]) (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-6783/2024
Urteil vom 4. Juni 2026
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. September 2024 und
die Zwischenverfügungen des SEM vom 6. August 2024;
2. September 2024 und 27. September 2024/ N (...).
Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und alewitischer Religionsangehörigkeit, reiste am 16. August 2023 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch.
B. Ein Treffer im zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) vom 18. August 2023 ergab, dass die deutschen Behörden der Beschwerdeführerin am 23. August 2021 und die französischen Behörden am 21. Oktober 2021 sowie am 24. November 2022 jeweils ein Schengen-Visum ausgestellt hatten.
C.
Mit Vollmacht vom 21. August 2023 zeigte die der Beschwerdeführerin zugeteilte Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______ ihr Mandat an.
D. Am 24. August 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt.
E.
E.a Mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 reichte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem Zivilstandsregister sowie Kopien eines Referenzschreibens eines ehemaligen Abgeordneten der HDP (Halklarin Demokratik Partisi [deutsch: demokratische Partei der Völker]) vom 7. August 2023, eines Geheimhaltungsentscheides vom 12. Januar 2023 (Ermittlungsakte Nr. 2023/[...]), eines Vorführbeschlusses des 3. Friedensstrafgerichts C._______ vom 20. April 2024, eines Vorführbefehls vom 24. April 2023, eines Vernehmlassungsprotokolls des 4. Friedensstrafgerichts C._______ vom 29. April 2023 und eines Referenzschreibens eines türkischen Anwalts bezüglich der Ermittlungsakte Nr. 2023/(...) zu den Akten.
E.b Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihres Diploms der (...)-Universität, verschiedener weiterer Zertifikate und eines Artikels der Zeitung (...) über D._______ vom 23. September 2023 zu den Akten.
F.
F.a Am 20. Dezember 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt.
F.b Darin führte die ledige Beschwerdeführerin zu ihrer Biographie zusammenfassend aus, dass sie von Geburt bis 2015 in E._______ respektive in F._______ gelebt habe. Danach habe sie während vier Jahren in G._______ (...) studiert und mit einem Diplom abgeschlossen. 2019 habe sie angefangen, in E._______ bei der (...) des Bürgermeisteramtes zu arbeiten. Daneben habe sie privat (...) gegeben. Finanziell sei es ihr gut gegangen. Eine ihrer beiden Schwestern lebe seit sieben Jahren als anerkannter Flüchtling in der Schweiz. Die andere Schwester, die Eltern, welche eine eigene (...) hätten, sowie verschiedene Onkel und Tanten lebten in der Türkei.
F.c Zu ihren Fluchtgründen führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie vom türkischen Staat beschuldigt werde, Mitglied einer bewaffneten Terrororganisation zu sein und per Haftbefehl gesucht werde. Sie sei Mitglied der legalen HDP - der heutigen DEM (Partei der Völker für Gleichberechtigung und Demokratie) - gewesen und habe an Presseerklärungen teilgenommen sowie sich für die Frauen- und Jugendarbeit engagiert, indem sie Familien, in denen es zu familiärer Gewalt gekommen sei, besucht habe. Auch habe sie an Newroz-Feiern teilgenommen und an Spendenanlässen mitgeholfen. Als Kurdin alevitischen Glaubens sei sie immer wieder Polizeidruck, Kontrollen und Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. Zudem sei sie durch Stabsunteroffiziere und Polizeibeamte auf der Strasse verbal belästigt worden. Im Herbst oder Anfang Winter 2022 sei sie aufgefordert worden, als Spitzel für den türkischen Staat tätig zu werden; dieses Angebot habe sie jedoch ablehnt. Auch habe sie wegen ihrer (in der Schweiz lebenden) Schwester Anrufe erhalten und sei nach deren Aufenthaltsort gefragt worden. Ein Spitzel des türkischen Staates namens D._______, der sich als Parteimitglied ausgegeben habe, habe sie und zahlreiche weitere Personen mit seinen Aussagen belastet. Am 22. April 2023 habe sie auf inoffiziellem Weg durch einen mit ihren Parteifreunden bekannten Anwalt namens H._______ erfahren, dass ein Haftbefehl gegen sie ausgestellt worden sei. Danach habe sie sich bei einem Freund in G._______ versteckt. Am 24. April 2024 sei in der Wohnung ihrer Eltern eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden und zweimal hätten die Behörden im Geschäft der Eltern nach ihr gesucht. Wegen des ausgestellten Haftbefehls habe sie bei der Polizeiwache vorsprechen und eine Aussage machen müssen. Sie habe Angst vor einer Verhaftung gehabt. Nachdem Arbeitskollegen ihr ihre illegale Ausreise organisiert hätten, sei sie am 12. August 2023 ausgereist.
G.
G.a Mit Verfügung vom 27. Dezember 2023 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am 28. Dezember 2023 dem Kanton B._______ zugewiesen.
G.b Am 22. Januar 2024 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder.
H. Am 8. Februar 2024 zeigte die Rechtsvertretung des Kantons ihr Mandat an und legte eine Vollmacht vom 30. Januar 2024 bei.
I. Mit Schreiben vom 6. August 2024 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur am 1. Juli 2024 durchgeführten Dokumentenanalyse ihrer eingereichten Beweismittel.
J. Am 20. August 2024 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder.
K.
K.a Mit Eingabe vom 22. August 2024 ersuchte der rubrizierte Rechtsvertreter um Akteneinsicht beim SEM und legitimierte sich mittels Vollmacht vom 21. August 2024.
K.b Mit Schreiben vom 2. September 2024 informierte das SEM den Rechtsvertreter, dass das Gesuch um Einsicht in den Dokumentenanalysebericht sowie eventualiter eine Präzisierung des rechtlichen Gehörs nicht gutgeheissen werden könne, da die entsprechende Akte aufgrund von wesentlichem öffentlichen oder privaten Interesse der Geheimhaltung unterstehe und keine Einsicht gewährt werden könne. Weiter hielt das SEM fest, dass diese Zwischenverfügung nur mit dem Endentscheid angefochten werden könne.
K.c Mit Eingabe vom 3. September 2024 ersuchte der Rechtsvertreter beim SEM erneut um Akteneinsicht; das Gesuch wurde vom SEM am 6. September 2024 abschlägig beantwortet.
K.d Am 12. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine als «summarische Stellungnahme» betitelte Eingabe ein und legte ein in Deutsch übersetztes Schreiben ihres Anwaltes in der Türkei bei.
L. Mit Verfügung vom 20. September 2024 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte ihr Asylgesuch ab. Sie wurde aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Kanton B._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und ihr wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
M.
M.a Am 26. September 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - um vollumfängliche Akteneinsicht.
M.b Am 27. September 2024 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführerin bereits Einsicht in sämtliche Akten, ausser in diejenige des Dokumentenanalyseberichts, welcher der Geheimhaltung unterliege, gewährt worden sei und verwies darauf, dass die Zwischenverfügung nur mit dem Entscheid anfechtbar sei.
N. Die Beschwerdeführerin focht mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 die Verfügung des SEM vom 20. September 2024 (inklusive die Zwischenverfügungen vom 6. August 2024, 2. September 2024 und 27. September 2024) beim Bundesverwaltungsgericht an (Rechtsbegehren 1), beantragte die vollumfängliche Einsicht in die Akte 29/5 sowie eine allfällige Fristansetzung zum Einreichen einer Beschwerdeergänzung (Rechtsbegehren 2 und 3), eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Rechtsbegehren 4). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren oder sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen (Rechtsbegehren 5 und 6) oder die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und sie vorläufig aufzunehmen (Rechtsbegehren 7 und 8). In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Rechtsbegehren 9 und 10). Eventualiter sei ihr eine angemessene Frist zum Einreichen einer Sozialhilfebestätigung respektive einer allfälligen Zahlung eines Kostenvorschusses zu gewähren (Rechtsbegehren 11).
Der Beschwerde wurde neben einer Kopie des angefochtenen Entscheids ein Foto eines Bestätigungsschreibens der HDP eingereicht.
O. Am 31. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung vom 23. Oktober 2024 ein.
P. Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2024 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und es wurde auf einen Kostenvorschuss verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
Q. Mit Eingabe vom 21. November 2024 reichte die Beschwerdeführerin weitere türkische Gerichtsdokumente (Kopien eines Nichtzuständigkeitsbeschlusses vom 3. Juni 2024, von Vorführbefehlen vom 25. Januar 2024, 28. Juni 2024 und 3.Juni 2024, eines Zusammenführungsbeschlusses vom 26. Februar 2024 sowie eines Dokuments vom 27. Juni 2024) zu den Akten.
R. Am 27. November 2024 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein.
S. Mit Verfügung vom 29. November 2024 forderte das Gericht die Beschwerdeführerin auf, die mit Eingabe vom 21. November 2024 eingereichten Dokumente in eine der Amtssprachen zu übersetzen sowie eine Replik einzureichen.
T. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 replizierte die Beschwerdeführerin und legte eine deutsche Übersetzung der geforderten Unterlagen bei.
U.
U.a Am 10. Dezember 2025 gab das Gericht dem SEM Gelegenheit zur Stellungnahme zu den am 21. November 2024 von der Beschwerdeführerin eingereichten Gerichtsdokumenten.
U.b Am 12. Januar 2026 ging die Duplik des SEM ein.
U.c Mit Eingabe vom 28. Januar 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine Triplik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 In der Beschwerde wurden verschiedene formelle Rügen geltend gemacht, welche zuerst zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
3.2
3.2.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-erheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungs-pflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-rechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043).
3.2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeits-bezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.).
3.2.3 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.2.4 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV bildet das Recht auf Akteneinsicht einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör und stellt mithin eine selbständige, allgemeine Verfahrensgarantie dar (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.; Urteil des BVGer A-670/2015 vom 22. Mai 2015 E. 5.1). Es soll den Parteien ermöglichen, sich im betreffenden Verfahren wirkungsvoll zu äussern und geeignete Beweise führen oder zu bezeichnen. Der Anspruch auf Akteneinsicht verbunden mit Art. 26 Abs. 1 VwVG beinhaltet den grundsätzlichen Anspruch der Partei auf Einsicht in die entscheidrelevanten Verfahrensakten. Gemäss Art. 27 VwVG darf die Behörde jedoch die Einsichtnahme in Akten verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Dabei muss der Partei der wesentliche Inhalt zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit gegeben werden, sich zu äussern (vgl. Art. 28 VwVG).
3.2.5 Eine willkürliche Vorgehensweise liegt dann vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungs-recht, 8. Aufl. 2020, S. 139 Rn. 605 m.w.H.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11; BGE 133 I 149 E. 3.1und BGE 133 I 149 E. 3.1, je m.w.H.).
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführerin rügte zunächst die Verweigerung der Einsicht in die Dokumentenanalyse (vgl. SEM-Akte A29/5 sowie Rechtsbegehren 2 und Art. 11 der Beschwerde). Trotz drei Gesuchen um Akteneinsicht, sei diese - auch unter allfälliger Anonymisierung von sensiblen Stellen - nicht gewährt worden. Die entsprechenden Angaben seien lediglich pauschal und unverständlich zusammengefasst worden. Insbesondere sei nicht ersichtlich, auf welchem Dokument welches Fälschungsmerkmal vorhanden sei, welche Referenznummern nicht praxiskonform und welcher türkischen Behörde sie zuzuordnen seien. Überdies verbleibe es unklar, auf welches Dokument sich die Behauptung beziehe, wonach die digitale Umgebung unzutreffend sei und welches Dokument aus welchen Gründen die unterzeichnete Person nicht habe unterschreiben können. Da zudem nicht ersichtlich sei, welche Beweismittel einer Dokumentenanalyse unterzogen worden seien, sei die Abklärungspflicht ebenfalls verletzt. Die fehlende Begründung führe zu Willkür und behindere eine effektive gerichtliche Kontrolle.
3.3.2 Hierzu ist festzustellen, dass die Vorinstanz die (interne) Dokumentenanalyse, die der Überprüfung der eingereichten Gerichtsdokumente auf mögliche Fälschungsmerkmale dient (vgl. SEM-Akte A29/5), zurecht als Aktenstück mit Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 VwVG qualifiziert hat (vgl. SEM-Akte A26/3). Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden, da wesentliche öffentliche Geheimhaltungsinteressen einer kompletten Offenlegung der Analyse entgegenstehen. Bei einer vollständigen Offenlegung könnte die Gefahr bestehen, dass die detaillierten Fälschungserkenntnisse durch eine asylsuchende Person - sei dies mit oder ohne Absicht - an Dritte weitergegeben und missbräuchlich verwendet werden könnten (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.4, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 28 E. 7a und b, EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c; bestätigt etwa im Urteil des BVGer D-3603/2023 vom 15. Januar 2026 E. 5.4). Der Beschwerdeführerin wurde im Sinne von Art. 28 VwVG der wesentliche Inhalt der Dokumentenanalyse inklusive der Fälschungsmerkmale zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit gewährt, sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu den Erkenntnissen zu äussern (vgl. SEM-Akte A26/3). Entgegen ihren Ausführungen war es ihr möglich, sich im Lauf des Verfahrens und in der Beschwerde mit den offengelegten Fälschungsmerkmalen inhaltlich auseinanderzusetzen. Dass sie sich in ihren Stellungnahmen darauf beschränkte, in pauschaler Weise zu argumentieren, dass sämtliche eingereichten Unterlagen echt und wahr seien, ohne sich weiter mit den erhobenen und hinreichend konkret umschriebenen Fälschungsmerkmalen auseinanderzusetzen, ist ihr anzulasten und kann weder als Verletzung der Akteneinsicht oder des rechtlichen Gehörs noch als willkürliche Vorgehensweise oder als ungenügende Sachverhaltsfeststellung gewertet werden.
3.3.3 Das Gericht ist in Kenntnis über die Vorgehensweise der Vorinstanz zur Überprüfung türkischer Gerichtsdokumente. Diese stützt sich ausschliesslich auf objektive und verifizierbare Erkenntnisse sowie offizielle Angaben der türkischen Justizbehörden. Den jeweiligen Erkenntnissen liegen keinen subjektiven Wertungen oder Vermutungen zugrunde. Der Vorhalt der Beschwerdeführerin, wonach die Dokumente mittels offizieller Bestätigung oder Widerlegung durch türkische Justizbehörden, einer Verifikation mittels Apostille, einer Abklärung über diplomatische Kanäle, durch die Schweizer Auslandsvertretungen oder offiziellen Anfragen bei den zuständigen ausländischen Behörden zu verifizieren seien, geht fehl und stünde zudem datenschutzrechtlichen Aspekten im Sinne von Art. 97 Abs. 1 AsylG entgegen. Es hätte ihr jedoch offen gestanden, diese Abklärungen aus eigener Hand zu tätigen. Sodann verkennt sie eindeutig den Inhalt von Art. 10 Abs. 4 AsylG, wenn sie behauptet (vgl. Replik vom 28. Januar 2026 S. 2, 2. Abschnitt), dass «angeblich gefälschte Dokumente nur dann zulasten der Glaubwürdigkeit berücksichtigt würden, wenn deren Unechtheit mit verlässlichen und konkreten Beweisen nachgewiesen sei und die Beweislast dazu bei der jeweiligen Behörde liege». Art. 10 Abs. 4 AsylG betrifft vielmehr die Sicherstellung und Einziehung durch die zuständigen Behörden von gefälschten oder verfälschten Dokumenten oder von echten, missbräuchlich verwendeten (vgl. auch E. 11 hiernach). Inwiefern Art. 3 EMRK (SR 0.101) oder Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) im Umstand, dass Dokumente von der Vorinstanz als unecht qualifiziert worden sind, verletzt sein soll, ergibt sich nicht aus den Akten und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter ausgeführt. Sodann beanstandete die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz gemäss geltender Rechtsprechung verpflichtet gewesen wäre, bei der Konsultation des Dossiers ihrer Schwester eine Aktennotiz zu erstellen. Aufgrund einer fehlenden Aktennotiz lässt sich jedoch weder eine Verletzung der Aktenführungspflicht noch des Anspruchs auf rechtliches Gehör ableiten. Vorliegend wurde in der vorinstanzlichen Verfügung auf die Konsultation des Dossiers der Schwester hingewiesen (vgl. SEM-Akte A35/11 S.3). Im Rahmen der Anhörung gab die Beschwerdeführerin einzig an, dass sie wegen politischer Aktivitäten der in der Schweiz wohnhaften Schwester Nachfragen nach deren Aufenthaltsort habe erdulden müssen. Anderweitige Probleme wegen ihrer Schwester legte sie jedoch nicht dar. Als Ausreisegrund gab sie das hängige Verfahren als Mitglied einer bewaffneten Terrororganisation und einen gegen sie ausgestellten Haftbefehl an (vgl. SEM-Akte A16/17 F82 F20, F84). Ausserdem besteht kein Kausalzusammenhang mit ihrer Ausreise im August 2023, die auf eine potentielle Reflexverfolgung wegen ihrer im Jahr 2016 ausgereisten Schwester hinweisen würde (vgl. SEM-Akte A35/11 S. 3), weshalb kein objektiver Grund dafür bestanden hat, ihr vor Erlass der Verfügung zur Einschätzung einer möglichen Reflexverfolgung das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. hierzu etwa Urteile des BVGer E-1768/2020 vom 5. Mai 2020 E. 6.5, E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.4 m.w.H.).
3.4 Die Beschwerdeführerin monierte weiter, die Vorinstanz hätte das eingereichte Referenzschreiben des türkischen Anwalts H._______ prüfen müssen. Mit dieser Unterlassung seien die Begründungspflicht sowie das rechtliche Gehör verletzt worden. Hierzu ist festzustellen, dass lediglich eine undatierte deutsche Übersetzung dieses Schreibens eingereicht wurde. Die Vorinstanz hat dieses in ihre Akten aufgenommen (vgl. SEM-Akte A34/7) und in ihrer Verfügung aufgeführt und begründet, weshalb diesem Dokument keine Beweiskraft zukomme (vgl. SEM-Akte A35/11 S. 3, 5 und 6). Eine Verletzung der Begründungspflicht oder des rechtlichen Gehörs sind demnach nicht ersichtlich.
3.5 Des Weiteren rügte die Beschwerdeführerin, dass ihren Vorbringen zu Unrecht die Glaubhaftigkeit abgesprochen worden und - trotz Hinweis auf einen Politmalus - ihr alevitischer Glaube bei der Entscheidfindung der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben sei. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen betrifft die Frage der rechtlichen Würdigung. Der Umstand, dass sie mit der vorinstanzlichen Einschätzung nicht einverstanden ist, führt nicht zu einem formellen Mangel. Zudem hatte sie anlässlich ihrer Anhörung hinreichend Gelegenheit, sich zu all ihren Fluchtmotiven zu äussern und bestätigte am Ende der Anhörung, alle Ausreisegründe dargelegt zu haben. Ausserdem sah sich die anwesende Rechtsvertretung nicht veranlasst, den erstellten Sachverhalt als unzureichend zu bemängeln (vgl. SEM-Akte A16/17 F133; F139), weshalb der Vorhalt, sie habe sich nicht ausreichend äussern können, ebenfalls verfehlt ist.
3.6 Schliesslich wird mehrfach gerügt, die Verfahrensführung und die Würdigung sowie die Einschätzung der Vorinstanz seien willkürlich (vgl. Beschwerde Art. 14, 25, 27, 33, 35, 40, 51, 55 sowie je S. 2 in der Replik und Triplik). Willkür liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre (vgl. dazu E. 3.2. hiervor). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Verfügung und deren Argumentation willkürlich sein sollen. Insgesamt ist festzustellen, dass das Asylverfahren korrekt durchgeführt und über das Asylgesuch sowie über die Frage der Wegweisung und des Vollzugs derselben entschieden wurde. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt demnach nicht vor.
3.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Die Begehren um Aufhebung der Zwischenverfügungen vom 6. August 2024, 2. September 2024 und 27. September 2024 sowie die Ansetzung einer Frist zum Einreichen einer Beschwerdeergänzung sowie die vollumfängliche Einsicht in die Akte 29/5 (Rechtsbegehren 1 bis 3) sind ebenso abzuweisen, wie der Eventualantrag, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zwecks weiteren Abklärung respektive Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 4).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgrün-den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss das Vorliegen von Vorfluchtgründen respektive von objektiven Nachfluchtgründen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. etwa BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.2 und 2.3, jeweils m.w.H.).
5.
5.1
5.1.1 Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen seitens der türkischen Behörden, Privatpersonen, Arbeitgebern und der Ausbildungsinstitute nicht über die Nachteile hinausgingen, welchen ein Teil der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sein könne. Bei dieser Art von Nachteilen handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland unzumutbar erscheinen lassen würden. Diese allgemeine Situation für die kurdische Bevölkerung führe gemäss gefestigter Praxis nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und sei auch nach dem Putschversuch im Juli 2016 und der allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei gültig. Auch der von ihr geltend gemachten verbalen sexuellen Belästigung durch türkische Polizeibeamte fehle es an der erforderlichen Intensität, um diese als Verfolgungshandlungen im Sinne des Flüchtlingsbegriffs zu qualifizieren.
5.1.2 Es sei zwar möglich, dass sich der von der Beschwerdeführerin geschilderte Druck seitens der türkischen Behörden auf sie wegen ihrer Mitgliedschaft bei der HDP und der Aufforderung zur Spitzeltätigkeit so zugetragen haben könne, auch wenn es sich bei der HDP um eine in der Türkei legale Partei handle. Angesichts dieser Behelligungen könne jedoch nicht von einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgegangen werden, zumal sie ihren Aussagen zufolge nicht in einer exponierten Stellung für die Partei tätig gewesen sei. Ihrem Vorbringen, wonach sie aufgrund eines Verdachts wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation per Haftbefehl gesucht werde, könne nicht geglaubt werden, zumal die eingereichten Gerichtsdokumente mehrere objektive Fälschungsmerkmale aufwiesen. Die Referenznummern bei zwei Beweismitteln würden nicht der üblichen Praxis der türkischen Justizorgane entsprechen; der Verweis auf die digitale Umgebung, aus der die Dokumente stammten, seien unzutreffend und die unterzeichnende Person eines der Dokumente könne dieses nicht ausgestellt haben. Ferner entspreche die Form eines der Dokumente nicht derjenigen eines von einem türkischen Friedensstrafgericht ausgestellten Dokuments. Das eingereichte Referenzschreiben des türkischen Anwalts liege lediglich in deutscher Übersetzung vor und enthalte unsubstanziierte Angaben. Auch seien den darin enthaltenen Behauptungen keine objektiv überprüfbaren Belege - wie etwa weitere Gerichtsdokumente - eingereicht worden. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der türkische Anwalt diese Angaben mittels Gerichtsdokumente belegt oder zumindest einen aktuellen Auszug aus dem UYAP-Anwaltsportal (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi [deutsch: türkisches Justiz-Informationssystem]) eingereicht hätte. Die in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vorgebrachten Argumente vermöchten das Ergebnis der Dokumentenanalyse nicht umzustossen.
5.2 Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerdeschrift ins Feld, dass sie aus einer politisch aktiven Familie stamme, sich jahrelang politisch engagiert habe und bereits mehrfach ins Visier der heimatlichen Behörden geraten sei. Ihre Schwester sei von den Behörden verfolgt worden und habe in der Schweiz Asyl erhalten. Wegen dieser Schwester sei sie durch die Behörden ausgefragt und reflexverfolgt worden. Ausserdem hätte sie als Spitzel tätig werden sollen. Ihr Profil hebe sich von anderen Profilen dadurch ab, dass sie durch ein Parteimitglied denunziert worden sei. Die Tatsache, dass die HDP, für welche sie sich engagiert habe, legal sei, ändere nichts an ihrer geltend gemachten asylrelevanten Verfolgung. Die heimatlichen Behörden hätte sie als Staatsfeindin und Regimegegnerin identifiziert und sie sei einer konkreten sowie flüchtlingsrelevanten Verfolgung im Heimatland ausgesetzt. Aufgrund ihres hängigen und als politisch-ethnisch motivierten Strafverfahrens drohten ihr bei einer Verurteilung jahrelange Haft und Misshandlungen. Ihre Verfolgung sei auch aktuell; die türkischen Behörden hätten bei ihren Eltern zwei Mal nach ihr gesucht. Ausserdem sei in Kürze ein Urteil in ihrem Strafverfahren zu erwarten. Ferner sei zu beachten, dass sie sich bereits seit über einem Jahr in der Schweiz aufhalte. Rückkehrende Personen und insbesondere abgewiesene Asylsuchende würden einem Verhör unterzogen und seien in der Folge asylrechtlich relevanten Massnahmen ausgesetzt. Dadurch habe sie Nachfluchtgrund erschaffen. Bezüglich der eingereichten und angeblich gefälschten Dokumente sei zu erwähnen, dass es bekannt sei, dass die türkische Justiz in politisch sensiblen Fällen respektive in Verfahren von HDP-Aktivisten und -Aktivistinnen willkürlich verfahre und echte Dokumente daher oft widersprüchlich oder inkonsistent erschienen. Für die Echtheit sprächen vielmehr die übereinstimmenden inhaltlichen Angaben der Dokumente zu ihren Schilderungen in der Anhörung und, dass diese regulär vom türkischen Justizsystems erstellt worden seien und sowohl formal als auch inhaltlich den üblichen (türkischen) Standards entsprächen.
5.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung in materieller Hinsicht an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest.
5.4 Die Beschwerdeführerin legte in ihrer Replik dar, dass neue Gerichtsdokumente vorhanden seien, welche ihre flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zusätzlich untermauern würden. Sie habe anlässlich der Anhörung nicht ausreichend Zeit gehabt, alle ihre schwierigen und belastenden Lebensbedingungen als Kurdin und Alewitin zu schildern. Die kurdische Bevölkerung werde seit den 1980er Jahren unterdrückt und sei Opfer verschiedener Massaker und unaufgeklärter Morde. Alewiten würden seit der Gründung des türkischen Staates unterdrückt. Sie habe sich in ihrem Heimatland für die Menschenrechte eingesetzt und sei deshalb ständiger körperlicher und verbaler Gewalt und Misshandlungen durch die türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen. Sodann äusserte sie sich erneut zu den formellen Rügen sowie zum Referenzschreiben und brachte allgemeine Ausführungen bezüglich Kurden und Alewiten vor.
5.5 In ihrer weiteren Stellungnahme äusserte sich die Vorinstanz zu den am 21. November 2024 neu eingereichten Kopien weiterer türkischer Gerichtsdokumente (vgl. Q. hiervor) und kam dabei zum Schluss, dass es sich bei den Dokumenten um eindeutige Fälschungen mit mehreren objektiven Fälschungsmerkmalen handle. Die Referenznummern beim Vorführbeschluss und dem Vorführbefehl entsprächen nicht der üblichen Praxis der türkischen Justizorgane und bei allen sechs Dokumenten könnten die unterzeichnenden Personen diese nicht ausgestellt haben. Ferner sei bei den beiden Unzuständigkeitsbeschlüssen der Staatsanwaltschaft F._______ und dem Vorführbefehl der Inhalt widersprüchlich respektive unlogisch und entspräche zudem nicht der üblichen Praxis der türkischen Justizorgane.
5.6 Die Beschwerdeführerin entgegnete in ihrer Eingabe vom 16. Dezember 2024, die Vorinstanz habe in ihrer zweiten Stellungnahme und mangels hinreichender Offenlegung respektive Konkretisierung der angeblichen Fälschungsmerkmale der neu eingereichten Gerichtsdokumente wiederum die Begründungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt und nahm erneut Stellung zu den geltend gemachten formellen Rügen (vgl. E. 3 hiervor).
6.
6.1 Das Gericht stützt die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Insbesondere ist zu betonen, dass die eingereichten Gerichtsunterlagen, mit welchen sie ihre Fluchtmotive zu begründen versucht, mehrere objektive Fälschungsmerkmale aufweisen. Zudem liegen die Dokumente lediglich in Kopie vor und verfügen daher und wenn überhaupt, über einen äusserst reduzierten Beweiswert. Weder in der Beschwerde noch in den beiden Stellungnahmen gelang es ihr, stichhaltige Argumente darzulegen, die für die Authentizität der Dokumente sprechen würden. Ihre Behauptungen in der Replik, wonach es in politisch sensiblen Fällen respektive in Verfahren von HDP-Aktivisten und -Aktivistinnen häufig zu widersprüchlichen oder inkonsistenten Inhalten komme, überzeugen nicht, zumal sie keinerlei konkrete Hinweise - auf ihren Fall bezogen - für eine solche Annahme vorbringen konnte. Auch die Behauptung, wonach die eingereichten Dokumente im Rahmen der regulären Verfahren durch das türkischen Justizsystem erstellt worden seien und sowohl formal als auch inhaltlich den üblichen Standards entsprächen, vermag nicht zu überzeugen. Ausserdem wäre zu erwarten gewesen, dass sie aussagekräftigere Beweismittel wie etwa einen aktuellen Auszug aus dem UYAP, einen Strafregisterauszug oder eine Vollmacht des türkischen Anwalts sowie dessen juristische Bemühungen in ihrem Fall, eingereicht hätte. Weitere Unstimmigkeiten ergeben sich in Bezug auf den Erhalt der jeweiligen Dokumente und bestätigen die Zweifel an der Echtheit der eingereichten Gerichtsunterlagen. Ihre anlässlich der Anhörung vorgebrachten Erklärungsversuche, wie sie an die Dokumente gelangt sein will, wirken ausweichend, wenig konsistent und überzeugen ebenso wenig, wie ihre fehlenden Kenntnisse über ihr angebliches Verfahren vor dem Gericht (vgl. SEM-Akte A16/17 F98-101). Auch die in der Beschwerde vom Oktober 2024 (vgl. dort Art. 45) aufgeführte, jedoch unzutreffende Information, wonach ein entsprechendes Urteil innerhalb der nächsten zwei Wochen zu erwarten sei, lassen die Vermutung nahe, dass es sich bei ihren Ausführungen um einen konstruierten Sachverhalt handeln muss.
6.2 Die am 21. November 2024 eingereichten Kopien eines weiteren Verfahrens wegen Propaganda für eine terroristische Organisation weisen ebenfalls objektive Fälschungsmerkmale auf (vgl. die Dokumentkopien vom 25. Januar 2024, 26. Januar 2024, 29. Januar 2024, 3. Juni 2024, 28. Juni 2024). Wie bereits ausgeführt, brachte die Beschwerdeführerin weder überzeugende Erklärungen vor, welche die Fälschungsmerkmale erklären würden, noch begründete sie, wie sie an diese Unterlagen gelangt ist. Ausserdem ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass vorliegend offen ist, ob das Gericht die Anklage gegen die Beschwerdeführerin wegen Propaganda für eine terroristische Organisation als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnet würde, ob sie in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte, zumal in den letzten Jahren lediglich in etwa einem Drittel aller von türkischen Strafgerichten wegen Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidigung geführten Strafverfahren ein Schuldspruch erfolgte und es keine stichhaltigen Gründe für die Annahme gibt, Personen, die in der Türkei von solchen Ermittlungsverfahren betroffen sind, hätten in diesem Rahmen generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.). Vorliegend vermag sodann auch die individuelle Prüfung nicht zu einem relevanten Risiko eines Politmalus zu führen, zumal das Risikoprofil der strafrechtlich bislang unbescholtenen Beschwerdeführerin nicht als ausgeprägt einzustufen ist, was entgegen den Vorbringen in der Beschwerde praxisgemäss eine objektive Gefahr vor ernsthaften Nachteilen aus-schliesst (vgl. das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.).
6.3 Des Weiteren verfügt die Beschwerdeführerin über kein politisches exponiertes Profil; sie habe als Parteimitglied der HDP ohne Führungsposition und als normale Bürgerin Hausbesuche gemacht, Spenden gesammelt sowie an Newroz-Festivitäten und an Pressemitteilungen teilgenommen (vgl. SEM-Akte A16/17 F84, F88-94). Den Akten geht indes nicht hervor, dass sie deshalb Probleme mit den türkischen Behörden erfahren hätte, welche die Schwelle der flüchtlingsrechtlichen Intensität erreichen würden oder die kausal zu ihrer Ausreise gestanden hätten. Auch die erwähnten - jedoch unbelegten - exilpolitischen Aktivitäten vermögen - auch bei Wahrunterstellung - nicht zu einer wesentlichen Verschärfung ihres politischen Profils führen (vgl. SEM-Akte A16/17 F136-138). Inwiefern die geschilderten Massaker an Kurden 2015 und 2016 sowie die Inhaftierung von Selahattin Demirta für die Beurteilung ihrer Flüchtlingseigenschaft in konkreter Weise relevant sein sollen, erschliesst sich dem Gericht nicht, zumal eine Begründung einer individuellen Verfolgung aufgrund dieser Ergebnisse weder aus den Beschwerdevorbringen noch aus den Akten hervorgeht.
6.4 Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer 2015 respektive 2016 ausgereisten Schwester eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte. Zwar gab sie an, dass sie einige Mal von den Behörden angerufen und nach dem Verbleib dieser Schwester gefragt worden sei sowie, dass 2015 einmal eine Hausdurchsuchung wegen der Schwester stattgefunden habe (vgl. SEM-Akte A16/17 F84 und F109). Diese Nachteile stehen weder in kausalem Zusammenhang mit ihrer Ausreise, noch sind sie hinreichend intensiv im Sinne des Asylgesetzes.
6.5 Schliesslich entfalten die vorgebrachten Schikanen anlässlich von Kontrollen, die verbalen Belästigungen durch Polizisten und Soldaten, die geforderte Spitzeltätigkeit sowie die erwähnten Diskriminierungen im Alltag und im Beruf aufgrund der kurdischen Herkunft und infolge des alevitischen Glaubens der Beschwerdeführerin mangels Intensität ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile (vgl. SEM-Akte A16/17 F84, F86, F109-110, F114, F122), zumal bekannt ist, dass Kurden in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sein können. Die alleinige Tatsache kurdischer Ethnie oder alevitischen Glaubens zu sein, führt schliesslich ebenfalls nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung. Praxisgemäss werden hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), welche im Falle der Kurdinnen und Kurden in der Türkei - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen - nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. statt vieler etwa die Urteile des BVGer D-3603/2023 vom 15. Januar 2026 E. 7.4; D-5611/2024 vom 26. November 2024 E. 5.2.3; E-1255/2021 vom 25. April 2023 E. 5.1).
6.6 Zusammenfassend stellt das Gericht fest, dass es der Beschwerdeführer nicht gelungen ist glaubhaft darzulegen, in ihrem Heimatland in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt worden zu sein oder dass sie befürchten müsste, in naher Zukunft einer solchen Verfolgung ausgesetzt zu werden. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.3
8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
8.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk» nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihr nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in den Provinzen Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van sowie auch in den Provinzen Hakkari und Sirnak (zu den Letzteren vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E: 13.4.8) und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler etwa Urteile des BVGer E-3909/2025 vom 20. Juni 2025 E. 11.3.2; D-1853/2024 vom 12. Mai 2025 E. 7.6 und E-2699/2020 vom 8. April 2025 E. 7.3). Diese Einschätzung ist auch vor dem Hintergrund der seit März 2025 zunehmenden innenpolitischen Spannungen nach der Verhaftung des Istanbuler Bürgermeisters Ekrem Imamoglu weiterhin gültig.
8.4.3 Die Beschwerdeführerin stammt aus der Provinz F._______. Sie ist jung und verfügt über einen universitären Abschluss in (...). Eigenen Aussagen zufolge arbeitete sie von 2019 bis am 23. April 2023 in E._______ als (...) bei der (...)direktion des Bürgermeisteramtes sowie privat als (...). Finanziell sei es ihr gut gegangen. Ihre Eltern, welche eine eigene (...) besitzen und finanziell auch gut abgesichert sind, werden ihr nach ihrer Rückkehr bei allfälligen finanziellen Engpässen hilfreich zur Seite stehen können. Bereits vor ihrer Ausreise habe sie in E._______ mit ihren Eltern zusammengelebt. Somit wird es ihr möglich sein, nach ihrer Rückkehr erneut bei ihnen unterzukommen, weshalb sie auch über eine Wohnmöglichkeit und über ein familiäres und angesichts ihres Engagements bei der HDP auch über ein soziales Netzwerk verfügt, welches ihr bei ihrer Reintegration hilfreich zur Seite stehen wird (vgl. SEM-Akte A16/17 F8, F14, F21-27). Die in der Replik angedeuteten Traumatisierungen und Ängste stehen einer Wegweisung ebenfalls nicht entgegen. Auch finden sich in den Akten keine Hinweise auf eine allfällige medizinische Notlage. Bei Bedarf wird sie in der Türkei entsprechende medizinische Hilfe beanspruchen können, zumal die medizinische Versorgung in der Türkei als ausreichend zu betrachten ist.
8.4.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 6. November 2024 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
11. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten Beweismittel respektive Kopien diverser Gerichtsunterlagen der türkischen Justiz (vgl. Bst. Q) sind als gefälschte Dokumente in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Alle als Beweismittel eingereichten Kopien der türkischen Gerichtsdokumente werden eingezogen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis
Martina von Wattenwyl
Versand:
Zustellung erfolgt an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das SEM, zu den Akten N (...((in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich, Ref. Nr. ([...])
(in Kopie)