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D-6747/2012

D-6747/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-04-12 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reichte am 29. September 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 9. März 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin an. Mit Urteil D-5376/2010 vom 20. April 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht die von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 9. März 2010 erhobene Beschwerde ab. B. Am 14. September 2012 reichte die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein zweites Asylgesuch ein. Anlässlich ihrer Befragung im EVZ vom 21. September 2012 machte sie geltend, seit sie zum Verlassen der Schweiz aufgefordert worden sei, gehe es ihr schlecht. Sie habe sich zunächst in Frankreich aufgehalten und sei daraufhin in die Schweiz zurückgekehrt, wo sie sich bei ihrem Bekannten, C._______, aufgehalten habe. Dieser habe sie sehr schlecht behandelt beziehungsweise misshandelt. C. Mit Verfügung vom 5. November 2012 teilt das BFM der Beschwerdeführerin mit, ihr zweites Asylgesuch werde als Wiedererwägungsgesuch behandelt. Gleichzeitig forderte es die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. D. Das Bundesamt wies in der Folge das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 30. November 2012 - eröffnet am 3. Dezember 2012 - ab, und hielt fest, die Verfügung vom 9. März 2010 sei rechtskräftig und vollstreckbar, sodann komme einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin mache mit ihren Vorbringen sinngemäss die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Wegweisungspunkt an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend. Angesichts der als unglaubhaft zu beurteilenden Angaben zu einem Aufenthalt in Frankreich gehe das Bundesamt davon aus, die Beschwerdeführerin habe sich ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten. Da sie bestätigt habe, dass die Asylgründe gleich geblieben seien, beschränkten sich die Vorbringen auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Aufgrund unzähliger Ungereimtheiten und widersprüchlicher Angaben im ersten Asylverfahren schienen vor diesem Hintergrund auch die Angaben bezüglich des Aufenthaltes in Genf und den damit verbundenen Problemen als unglaubhaft. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen erforderten gemäss Akten keine weitere ärztliche Behandlung. Demzufolge liessen sich die subjektiven Befürchtungen der Beschwerdeführerin nicht objektiv bestätigen, womit sich keine konkreten Hinweise auf Wegweisungsvollzugshindernisse ergäben. E. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Dezember 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, mit welcher sie (sinngemäss) beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie darum, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ausserdem sei ihr eine Frist von 30 Tagen anzusetzen, um die Beschwerde zu ergänzen oder diese gegebenenfalls zurückzuziehen. F. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2012 wurde der Vollzug der Wegweisung vom Bundesverwaltungsgericht per sofort ausgesetzt. G. Mit Eingabe vom 4. Januar 2013 informierte der Rechtsvertreter das Gericht über die Übernahme des Mandats unter Einreichung einer entsprechenden Vollmacht. Gleichzeitig beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm eine 30-tägige Frist zur Prüfung des Dossiers einzuräumen. H. Mit Eingabe vom 5. Februar 2013 liess die Beschwerdeführerin die Verfahrensanträge durch ihren Rechtsvertreter erneuern und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ersuchen. Zudem reichte sie zwei Dokumente aus dem gegen C._______ geführten Strafverfahren ein (einen Durchsuchungsbefehl und einen Vorführungsbefehl). I. Der zuständige Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2013 das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ab, ebenso das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis 22. Februar 2013 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu leisten. J. Der Kostenvorschuss ging am 21. Februar 2013 bei der Gerichtskasse ein. K. Mit Eingabe vom 22. Februar 2013 erneuerte der Rechtsvertreter seine Anträge und reichte zudem diverse Unterlagen hinsichtlich des hängigen Strafverfahrens gegen C._______ ein.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs.1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f., mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f., mit weiteren Hinweisen).

E. 5.1 Wie bereits vorstehend erwähnt, vertrat das BFM in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, die Vorbringen der Beschwerdeführerin im "zweiten Asylverfahren" beschränkten sich auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Zwar bringt die Beschwerdeführerin wiederholt vor, sie sei entgegen der Annahme im Urteil D-5375/2010 vom 20. April 2011 nicht äthiopische, sondern eritreische Staatsangehörige, doch vermag sie einzig mit dieser Behauptung keinen Wiedererwägungsgrund darzutun. Das Gericht hat sich im genannten Entscheid (E. 5) ausführlich zur Frage der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin geäussert. Weder die Anfrage an die äthiopische Botschaft vom 15. Januar 2013 noch die unbelegt gebliebene Behauptung, ein in der Schweiz lebender Onkel könne ihre eritreische Staatbürgerschaft bestätigen, sind für die Annahme eines Wiedererwägungsgrundes relevant. Nur am Rande sei erwähnt, dass die Beschwerdeführerin bereits im ersten Asylverfahren Kenntnis vom Aufenthalt eines angeblichen Onkels in der Schweiz hatte (vgl. Urteil D-5378/2010 E. 5.3). Ihre Behauptung, sie habe bis jetzt mit diesem noch nicht Kontakt aufnehmen können (vgl. Akten BVGer act. 9 S. 3), erscheint als Schutzbehauptung. Andere Umstände, welche sich auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und eine allfällige Asylgewährung auswirken könnten, sind keine ersichtlich. Dies gilt insbesondere für die von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom April 2011.

E. 5.2 In Bezug auf den Wegweisungsvollzug macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, von diesem sei aufgrund der von ihr geschilderten Misshandlungen, der daraus resultierenden gesundheitlichen Schwierigkeiten sowie des hängigen Strafverfahrens abzusehen.

E. 5.2.1 Das Bundesamt erachtete die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend den Aufenthalt in Genf und den damit verbundenen Problemen aufgrund unzähliger Ungereimtheiten und widersprüchlicher Angaben im ersten Asylverfahren als unglaubhaft. Ob diese Beurteilung zutrifft, kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts offen bleiben, da sich im Ergebnis selbst beim Abstellen auf den von der Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalt - wie im Folgenden ausgeführt wird - nichts ändert.

E. 5.2.2 Angesichts der im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente - insbesondere der am 31. Januar 2013 von den Strafverfolgungsbehörden den Kantons D._______ durchgeführten Zeugenbefragung im gegen C._______ geführten Strafverfahren - ist die Beschwerdeführerin ohne Weiteres als Verfahrensbeteiligte (Geschädigte, Opfer, Privatklägerin) im genannten Strafverfahren zu betrachten. Inwiefern dies aber ein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen sollte, ist - entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung - nicht ersichtlich. Soweit die Anwesenheit der Beschwerdeführerin für die Weiterführung des Strafverfahrens erforderlich ist, insbesondere für die Durchführung weiterer Einvernahmen, ist es Aufgabe der zuständigen Strafbehörden, dies mit den für den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin zuständigen Behörden zu koordinieren. Im Übrigen ist es Sache des von den Strafverfolgungsbehörden bestellten Geschädigtenvertreters, die Ansprüche der Beschwerdeführerin im Strafverfahren geltend zu machen.

E. 5.2.3 Im Hinblick auf gesundheitliche Schwierigkeiten ist daran zu erinnern, dass nur dann auf eine medizinische Notlage und damit auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Die von der Beschwerdeführerin in der Zeugenbefragung geschilderten Misshandlungen beziehungsweise die Glaubhaftigkeit dieser Angaben zu beurteilen, ist Sache der zuständigen Strafbehörden. Zwar behauptet die Beschwerdeführerin aus diesen Misshandlungen resultierende physische und psychische Beeinträchtigungen, doch hat sie bis anhin keine entsprechende medizinische Behandlung(en) geltend gemacht, geschweige denn belegt. Allein die Behauptung, es gehe ihr schlecht, genügt nicht. Eine medizinische Notlage im Sinne des vorstehend Dargelegten ist damit nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage erscheint auch ein Zuwarten mit dem Entscheid in der vorliegenden Beschwerdesache als nicht angezeigt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gefahr von sich widersprechenden Entscheiden (act. 9 S. 4) drohen würde. Aufgrund der Aktenlage sind vorliegend - wiedererwägungsrechtlich - keine Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Der am 31. Dezember 2012 verfügte Vollzugsstopp wird mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache ebenso hinfällig wie die wiederholten Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

E. 8 Der Instruktionsrichter wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2013 ab und setzte ihr eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses an. Dieser wurde dem Gericht am 21. Februar 2013 überwiesen. Das vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Februar 2013 wiedererwägungsweise erneut gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern sich zwischenzeitlich eine neue Sachlage ergeben haben sollte.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 21. Februar 2013 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6747/2012 Urteil vom 12. April 2013 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch Hüsnü Yilmaz, Advokat, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 30. November 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 29. September 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 9. März 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin an. Mit Urteil D-5376/2010 vom 20. April 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht die von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 9. März 2010 erhobene Beschwerde ab. B. Am 14. September 2012 reichte die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein zweites Asylgesuch ein. Anlässlich ihrer Befragung im EVZ vom 21. September 2012 machte sie geltend, seit sie zum Verlassen der Schweiz aufgefordert worden sei, gehe es ihr schlecht. Sie habe sich zunächst in Frankreich aufgehalten und sei daraufhin in die Schweiz zurückgekehrt, wo sie sich bei ihrem Bekannten, C._______, aufgehalten habe. Dieser habe sie sehr schlecht behandelt beziehungsweise misshandelt. C. Mit Verfügung vom 5. November 2012 teilt das BFM der Beschwerdeführerin mit, ihr zweites Asylgesuch werde als Wiedererwägungsgesuch behandelt. Gleichzeitig forderte es die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. D. Das Bundesamt wies in der Folge das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 30. November 2012 - eröffnet am 3. Dezember 2012 - ab, und hielt fest, die Verfügung vom 9. März 2010 sei rechtskräftig und vollstreckbar, sodann komme einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin mache mit ihren Vorbringen sinngemäss die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Wegweisungspunkt an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend. Angesichts der als unglaubhaft zu beurteilenden Angaben zu einem Aufenthalt in Frankreich gehe das Bundesamt davon aus, die Beschwerdeführerin habe sich ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten. Da sie bestätigt habe, dass die Asylgründe gleich geblieben seien, beschränkten sich die Vorbringen auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Aufgrund unzähliger Ungereimtheiten und widersprüchlicher Angaben im ersten Asylverfahren schienen vor diesem Hintergrund auch die Angaben bezüglich des Aufenthaltes in Genf und den damit verbundenen Problemen als unglaubhaft. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen erforderten gemäss Akten keine weitere ärztliche Behandlung. Demzufolge liessen sich die subjektiven Befürchtungen der Beschwerdeführerin nicht objektiv bestätigen, womit sich keine konkreten Hinweise auf Wegweisungsvollzugshindernisse ergäben. E. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Dezember 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, mit welcher sie (sinngemäss) beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie darum, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ausserdem sei ihr eine Frist von 30 Tagen anzusetzen, um die Beschwerde zu ergänzen oder diese gegebenenfalls zurückzuziehen. F. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2012 wurde der Vollzug der Wegweisung vom Bundesverwaltungsgericht per sofort ausgesetzt. G. Mit Eingabe vom 4. Januar 2013 informierte der Rechtsvertreter das Gericht über die Übernahme des Mandats unter Einreichung einer entsprechenden Vollmacht. Gleichzeitig beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm eine 30-tägige Frist zur Prüfung des Dossiers einzuräumen. H. Mit Eingabe vom 5. Februar 2013 liess die Beschwerdeführerin die Verfahrensanträge durch ihren Rechtsvertreter erneuern und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ersuchen. Zudem reichte sie zwei Dokumente aus dem gegen C._______ geführten Strafverfahren ein (einen Durchsuchungsbefehl und einen Vorführungsbefehl). I. Der zuständige Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2013 das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ab, ebenso das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis 22. Februar 2013 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu leisten. J. Der Kostenvorschuss ging am 21. Februar 2013 bei der Gerichtskasse ein. K. Mit Eingabe vom 22. Februar 2013 erneuerte der Rechtsvertreter seine Anträge und reichte zudem diverse Unterlagen hinsichtlich des hängigen Strafverfahrens gegen C._______ ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs.1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f., mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f., mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Wie bereits vorstehend erwähnt, vertrat das BFM in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, die Vorbringen der Beschwerdeführerin im "zweiten Asylverfahren" beschränkten sich auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Zwar bringt die Beschwerdeführerin wiederholt vor, sie sei entgegen der Annahme im Urteil D-5375/2010 vom 20. April 2011 nicht äthiopische, sondern eritreische Staatsangehörige, doch vermag sie einzig mit dieser Behauptung keinen Wiedererwägungsgrund darzutun. Das Gericht hat sich im genannten Entscheid (E. 5) ausführlich zur Frage der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin geäussert. Weder die Anfrage an die äthiopische Botschaft vom 15. Januar 2013 noch die unbelegt gebliebene Behauptung, ein in der Schweiz lebender Onkel könne ihre eritreische Staatbürgerschaft bestätigen, sind für die Annahme eines Wiedererwägungsgrundes relevant. Nur am Rande sei erwähnt, dass die Beschwerdeführerin bereits im ersten Asylverfahren Kenntnis vom Aufenthalt eines angeblichen Onkels in der Schweiz hatte (vgl. Urteil D-5378/2010 E. 5.3). Ihre Behauptung, sie habe bis jetzt mit diesem noch nicht Kontakt aufnehmen können (vgl. Akten BVGer act. 9 S. 3), erscheint als Schutzbehauptung. Andere Umstände, welche sich auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und eine allfällige Asylgewährung auswirken könnten, sind keine ersichtlich. Dies gilt insbesondere für die von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom April 2011. 5.2 In Bezug auf den Wegweisungsvollzug macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, von diesem sei aufgrund der von ihr geschilderten Misshandlungen, der daraus resultierenden gesundheitlichen Schwierigkeiten sowie des hängigen Strafverfahrens abzusehen. 5.2.1 Das Bundesamt erachtete die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend den Aufenthalt in Genf und den damit verbundenen Problemen aufgrund unzähliger Ungereimtheiten und widersprüchlicher Angaben im ersten Asylverfahren als unglaubhaft. Ob diese Beurteilung zutrifft, kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts offen bleiben, da sich im Ergebnis selbst beim Abstellen auf den von der Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalt - wie im Folgenden ausgeführt wird - nichts ändert. 5.2.2 Angesichts der im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente - insbesondere der am 31. Januar 2013 von den Strafverfolgungsbehörden den Kantons D._______ durchgeführten Zeugenbefragung im gegen C._______ geführten Strafverfahren - ist die Beschwerdeführerin ohne Weiteres als Verfahrensbeteiligte (Geschädigte, Opfer, Privatklägerin) im genannten Strafverfahren zu betrachten. Inwiefern dies aber ein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen sollte, ist - entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung - nicht ersichtlich. Soweit die Anwesenheit der Beschwerdeführerin für die Weiterführung des Strafverfahrens erforderlich ist, insbesondere für die Durchführung weiterer Einvernahmen, ist es Aufgabe der zuständigen Strafbehörden, dies mit den für den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin zuständigen Behörden zu koordinieren. Im Übrigen ist es Sache des von den Strafverfolgungsbehörden bestellten Geschädigtenvertreters, die Ansprüche der Beschwerdeführerin im Strafverfahren geltend zu machen. 5.2.3 Im Hinblick auf gesundheitliche Schwierigkeiten ist daran zu erinnern, dass nur dann auf eine medizinische Notlage und damit auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Die von der Beschwerdeführerin in der Zeugenbefragung geschilderten Misshandlungen beziehungsweise die Glaubhaftigkeit dieser Angaben zu beurteilen, ist Sache der zuständigen Strafbehörden. Zwar behauptet die Beschwerdeführerin aus diesen Misshandlungen resultierende physische und psychische Beeinträchtigungen, doch hat sie bis anhin keine entsprechende medizinische Behandlung(en) geltend gemacht, geschweige denn belegt. Allein die Behauptung, es gehe ihr schlecht, genügt nicht. Eine medizinische Notlage im Sinne des vorstehend Dargelegten ist damit nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage erscheint auch ein Zuwarten mit dem Entscheid in der vorliegenden Beschwerdesache als nicht angezeigt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gefahr von sich widersprechenden Entscheiden (act. 9 S. 4) drohen würde. Aufgrund der Aktenlage sind vorliegend - wiedererwägungsrechtlich - keine Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Der am 31. Dezember 2012 verfügte Vollzugsstopp wird mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache ebenso hinfällig wie die wiederholten Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

8. Der Instruktionsrichter wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2013 ab und setzte ihr eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses an. Dieser wurde dem Gericht am 21. Februar 2013 überwiesen. Das vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Februar 2013 wiedererwägungsweise erneut gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern sich zwischenzeitlich eine neue Sachlage ergeben haben sollte.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 21. Februar 2013 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: