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D-5376/2010

D-5376/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-04-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reichte am 29. September 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, worauf sie vom BFM am 16. Oktober 2008 summarisch befragt und am 5. Dezember 2008 einlässlich zu ihren Gesuchsgründen angehört wurde (vgl. act. A1 und A11). Am 4. Februar 2010 fand zudem eine ergänzende Anhörung durch das BFM statt (vgl. act. A14). Im Rahmen der Kurzbefragung und der nachfolgenden Anhörungen führte sie zu ihrer Person aus, sie sei zwar in Äthiopien geboren und aufgewachsen und sie habe auch bis zum Dezember 2007 in Addis Abeba gelebt. Ihr Heimatstaat sei aber Eritrea, da sie tigrinischer Abstammung und ihre Eltern beide eritreische Staatsangehörige seien. Sie verfüge jedoch weder über eritreische noch äthiopische Dokumente. Ihre Eltern und Geschwister seien nach Kriegsausbruch aus Äthiopien nach Eritrea deportiert worden. Da sie selbst zu diesem Zeitpunkt zufällig nicht zu Hause gewesen sei, sei sie in Äthiopien verblieben und habe fortan bei einer Freundin der Familie gewohnt. Zu den Eltern habe sie keinen Kontakt mehr gehabt. Im Dezember 2007 habe sie sich schliesslich auf die Suche nach den Eltern gemacht, sei jedoch an der Grenze zu Eritrea verhaftet und im Anschluss daran zum Militärdienst nach Sawa eingezogen worden. Von dort sei sie nach kurzem Aufenthalt geflohen und über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz gereist. Die Beschwerdeführerin reichte als Beweismittel zwei eritreische Identitätskarten in Kopie angeblich von ihrer Tante und ihrer Grossmutter mütterlicherseits ein. Ausserdem gab sie an, ein Onkel von ihr lebe in der Schweiz. B. Mit Schreiben vom 25. Februar 2010 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu Unstimmigkeiten zwischen ihren Angaben zur Familie und denjenigen ihres Onkels. Mit Eingabe vom 2. März 2010 nahm die Beschwerdeführerin Stellung und hielt an ihren Angaben fest. C. Mit Verfügung vom 9. März 2010 - eröffnet am folgenden Tag - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete gleichzeitig deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 8. April 2010 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des BFM Beschwerde, wobei sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte. Als Beweismittel betreffend ihre Herkunft reichte die Beschwerdeführerin - in Kopie und inklusive einer Übersetzung - eine von den Behörden der äthiopischen Stadt X._______ ausgestellte Bestätigung ein. Darüber hinaus reichte sie - ebenfalls in Kopie und inklusive einer Übersetzung - eine angebliche eritreische Identitätskarte ihres Vaters ein. Weitere Beweisanträge wurden gestellt, so seien über die schweizerische Vertretung in Addis Abeba Abklärungen vorzunehmen, es sei ein Sprachgutachten anzuordnen und eine DNA-Analyse vorzunehmen. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2010 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist die erst in Kopie vorgelegten Beweismittel im Original nachzureichen und sich zu deren Herkunft beziehungsweise zu Kontakten zu ihren Angehörigen und namentlich zu deren derzeitigem Aufenthaltsort zu äussern. In der Folge teilte die Beschwerdeführerin - nunmehr handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 27. April 2010 mit, sie habe Kontakt zu ihrer Pflegemutter. Gleichzeitig werde um Akteneinsicht ersucht und eine allfällige Beschwerdeergänzung sowie Übersetzungen in Aussicht gestellt. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2010 wurde auf das bereits gewährte Akteneinsicht verwiesen. Auf das Nachreichen weiterer Übersetzungen zu den bereits bekannten Beweismitteln wurde verzichtet und im Übrigen an der Zwischenverfügung vom 26. April 2010 festgehalten. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2010 wurde - zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) - das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abgewiesen und die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Der einverlangte Kostenvorschuss wurde daraufhin am 8. April 2010 fristgerecht zu Gunsten des Bundesverwaltungsgerichts eingezahlt. G. Am 6. Juli 2010 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Rückzugserklärung ein. Gestützt auf diese Erklärung wurde das hängige Beschwerdeverfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben (vgl. Abschreibungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts D-2328/2010 vom 6. Juli 2010). Ein kurz darauf gestelltes Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Willensmangels wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2010 gutgeheissen und das Verfahren wiederaufgenommen (D-4960/2010). H. Mit Eingabe datierend vom 7. Juli 2010 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Übersetzung und das Original der eritreischen Identitätskarte ihres Vaters ein. In diesem Zusammenhang führte sie an, sie habe mittlerweile über eine Tante in Erfahrung bringen können, dass ihre Eltern in einem abgelegenen Ort in Eritrea lebten. Abschliessend erneuerte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin das Gesuch um Zustellung der entscheidrelevanten Akten, da sie sich bisher erfolglos bei verschiedenen vormaligen Rechtsvertretungen ihrer Mandantin um eine Wiederbeschaffung der Akten bemüht habe. Ausserdem wurden weitere Abklärungen beantragt. Der Rechtsvertreterin wurde in der Folge mit Zwischenverfügung des Bun­desverwaltungsgerichts vom 30. August 2010 die entscheidrelevanten Akten in Kopie zugestellt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich innert Frist abschliessend zur Beschwerdesache zu äussern. I. Mit Eingabe vom 13. September 2010 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Vorbringen fest und stellte in Aussicht, dass sie sich um eine Kontaktnahme mit ihren Eltern und entsprechende weitere Beweismittel bemühen werde. J. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2010 liess die Beschwerdeführerin eine angebliche Bestätigung ihrer eritreischen Staatsangehörigkeit der eritreischen Verwaltungszone von Y._______ vom 8. August 2010 zu den Akten reichen (inklusive eine Übersetzung sowie einen Briefumschlag, abgestempelt in Asmara am 14. September 2010).

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei ent­scheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls im Regelfall - so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG).

E. 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Eingabe der legitimierten Beschwerdeführerin ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig ist auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 3 In ihrer Beschwerdeeingabe vom 8. April 2010 hat die Beschwerdeführerin sinngemäss die Veranlassung eines Sprachgutachtens beantragt, wie auch die Vornahme eines DNA-Analyse respektive eines Vergleiches mit ihrem angeblich in Eritrea befindlichen Vater. Darüber hinaus hat sie das Bundesverwaltungsgericht sowohl in der Beschwerdeeingabe als auch in den Eingaben vom 7. Juli 2010 und 13. September 2010 sinngemäss um die Vornahme von Abklärungen über die schweizerische Vertretung in Addis Abeba ersucht. Diese Ersuchen sind abzuweisen (Art. 33 Abs. 1 VwVG), da der entscheidrelevante Sachverhalt bereits aufgrund der vorliegenden Aktenlage als hinreichend erstellt zu erkennen ist. In diesem Zusammenhang bleibt im Weiteren festzuhalten, dass sich die Veranlassung eines Sprachgutachtens von vornherein erübrigt, da im Falle der Beschwerdeführerin der Ort ihrer Sozialisierung (Äthiopien) als unbestritten erscheint. Auf die Vornahme weiterer Abklärungen namentlich über die schweizerische Vertretung in Addis Abeba, wie auch eine DAN-Analyse ist angesichts der nachfolgenden Erwägungen in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das BFM verweist in seinem Entscheid - im Rahmen sehr ausführlichen Erwägungen (vgl. a.a.O., S. 3 Mitte bis S. 6 unten), auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist - auf mannigfache Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführerin, wie auch auf eine mangelnde Substanz ihrer Schilderungen. Vor diesem Hintergrund hat das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführerin als insgesamt unglaubhaft erkannt. Die Beschwerdeführerin hält auf Beschwerdeebene an ihren Vorbringen fest, wobei sie den vorinstanzlichen Erwägungen namentlich im Rahmen ihrer Beschwerdeeingabe entgegnet, zwar seien ihre Ausführungen zu gewissen Sachverhalten nicht sehr ausführlich ausgefallen, indes sei nicht einzusehen, inwiefern die Gesamtheit ihrer Aussagen unglaubwürdig sein sollte. Dabei führt sie an, sie habe die ihr gestellten Fragen nach ihren Möglichkeiten genau und ausführlich beantwortet, wobei ihre Nervosität anlässlich der Anhörungen wie auch ihre Jugendlichkeit gebührend zu Berücksichtigen seien. Zudem sei es mutmasslich aufgrund der Übersetzung zu gewissen Verzerrungen gekommen. Die Unstimmigkeiten mit den Angaben ihres Onkels lasse sich dadurch erklären, dass nach der Deportation offenbar niemand mehr über das Schicksal der Eltern Beschweid gewusst habe.

E. 5.2 Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in keiner Weise geeignet sind, die vielen und teils eklatanten Widersprüche in ihren Angaben und Ausführungen zu mindern, geschweige denn diese zu erklären. Die Beschwerdeführerin hat im Verlauf der Kurzbefragung und der zwei folgenden Anhörungen - wie vom BFM zu Recht erkannt - praktisch in jeder relevanten Hinsicht Widersprüche und Ungereimtheiten geschaffen, welche in ihrer Summe den gesamten Sachverhaltsvortrag als offenkundig unglaubhaft ausweisen. Insofern weist das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass sich die Beschwerdeführer in ihren Angaben zur eigenen Person (hinsichtlich ihres Geburtsdatums) als namentlich auch in ihren Angaben zu ihrer Familie (hinsichtlich Anzahl und Namen ihrer Geschwister) in teils massivste Widersprüche verwickelt hat (vgl. S. 3 ff., Ziff. 1 Bst. a [erster und zweiter Absatz]). Das BFM hielt in der Folge zu Recht fest, dass sich die Beschwerdeführerin gerade auch in ihren Schilderungen zur angeblichen Deportation ihrer Familie (hinsichtlich Zeitpunkt und insbesondere dem Ort dieses Ereignisses) in unüberbrückbare Widersprüche verwickelt hat (vgl. a.a.O. [dritter, vierter und fünfter Absatz]). Zu Recht weist das BFM auch darauf hin, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Familie mit denjenigen ihres Onkels in Widerspruch stehen (vgl. a.a.O. [sechster Absatz]). Die von der Beschwerdeführerin im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismittel sind - wie vom BFM ebenfalls zu Recht erkannt - nicht geeignet, die Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin auszuräumen (vgl. a.a.O. [achter Absatz]). Mit dem BFM ist ferner darin einig zu gehen, dass die Beschwerdeführerin auch in keiner Weise zu einer hinreichenden Substanziierung ihrer Gesuchsvorbringen in der Lage war (vgl. S. 6, Ziff. I Bst. b). All diese Punkte werden weder mit der Behauptung von angeblichen Übersetzungsfehlern noch mit der Berufung auf eine angebliche Jugendlichkeit der Beschwerdeführerin entkräftet.

E. 5.3 Entgegen den Beschwerdevorbringen sind auch die im Verlauf des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Beweismittel - die angeblichen Wohnsitzbestätigung aus X._______, die angeblichen eritreische Identitätskarte des Vaters und die angebliche Bestätigung der Verwaltungszone von Y._______ - nicht geeignet, als Beleg für die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu dienen. Dabei ist festzuhalten, dass mit der Vorlage dieser Papiere die manifesten Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag nicht gemindert, sondern vielmehr noch verschärft werden. So werden in der angeblichen Wohnsitzbestätigung aus X._______ wiederum anders lautende Angaben zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin während der letzten Jahre gemacht, wobei anzumerken bleibt, dass das Papier - gemäss Stempel und Übersetzung - nicht etwa von behördlicher Seite, sondern von einem "General Manager" eines landwirtschaftlichen Betriebes ausgestellt worden ist. Mit der Vorlage dieses Papieres weist die Beschwerdeführerin einzig aus, dass sie nach wie vor über funktionierende Beziehungen zu Äthiopien verfügt. Der angebliche Bestätigung der Verwaltungszone von Y._______ ist auf der anderen Seite kein relevanter Beweiswert zuzumessen, da diese aufgrund ihres Erscheinungsbildes in keiner Weise auf eine Ausstellung durch eine eritreische Amtsbehörde schliessen lässt (rein handschriftliches Schreiben auf blossem Briefpapier, wenn auch versehen mit einem Stempel). Mit der Vorlage dieses Papieres (respektive vielmehr mit dem zugehörigen Briefumschlag) weist die Beschwerdeführerin einzig aus, dass sich auch zu Eritrea Kontakte hat, was jedoch bereits seit ihrem Verweis auf ihren in der Schweiz befindlichen Onkel bekannt ist. Schliesslich bestätigt die Vorlage der angeblichen Identitätskarte des Vaters die bereits erwähnten Zweifel. So ist nicht glaubhaft, dass der Aufenthalt der Eltern nun plötzlich bekannt geworden sein soll. Insbesondere lässt sich nicht erklären, weshalb die Eltern nach ihrer Deportation aus Äthiopien nicht mit den Verwandten in Eritrea oder mit Bekannten in Äthiopien Kontakt aufgenommen haben sollen, mindestens um sich nach dem Wohlergehen ihrer Tochter zu erkundigen. Aufgrund der gesamten Sachumstände ist demnach den vorgelegten Beweismitteln nicht nur jegliche Beweiskraft abzusprechen, sondern diese sind als Fälschungen zu erkennen und als solche einzuziehen, zumal auch die Identitätskarte eklatante Fälschungsmerkmale aufweist (Art. 10 Abs. 4 AsylG).

E. 5.4 Nach vorstehenden Erwägungen hat das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Nachdem die Ablehnung des Asylgesuchs zu Recht erfolgt ist und die Beschwerdeführerin - abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus - keinen ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel besitzt oder beanspruchen kann, ist die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. dazu auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 6.2 Vor diesem Hintergrund verbleibt im Folgenden zu prüfen, ob auch der vom BFM angeordnete Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, da das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern zu regeln hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Nachdem es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückführung nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage in Äthiopien - nach vorstehenden Erwägungen der Herkunfts- und Heimatstaat der Beschwerdeführerin - ist zum heutigen Zeitpunkt jedoch weder von Krieg, noch von Bürgerkrieg oder von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich als zumutbar erscheint. Es bestehen auch keine anderen Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr nach Äthiopien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Nachdem eine grosse Anzahl von äthiopischen Staatsangehörigen einen tigrinischen Hintergrund aufweist und alleine deswegen keinen Nachteilen ausgesetzt ist, kann die Beschwerdeführerin auch von daher nichts für sich ableiten. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass es vor dem Hintergrund der offenkundig klar irreführenden Angaben der Beschwerdeführerin nicht Sache der Asylbehörden ist, nach hypothetischen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich im Übrigen um eine junge und soweit ersichtlich gesunde Frau, welche über eine solide schulische Grundausbildung verfügt. Zudem darf aufgrund der gesamten Aktenlage davon ausgegangen werden, dass sie in Äthiopien auch weiterhin über persönliche Anknüpfungspunkte verfügt. Bei dieser Ausgangslage ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erkennen.

E. 6.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es der Beschwerdeführerin obliegt, an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG).

E. 6.6 Nach vorstehenden Erwägungen ist sowohl die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz als auch deren Vollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt, womit die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG)

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wegen mutwilliger Prozessführung sind die Kosten angemessen zu Erhöhen und auf Fr. 800.- festzusetzen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist mit den Kosten anteilsmässig zu verrechnen, womit die Beschwerdeführer noch die Restanz von Fr. 200.- einzuzahlen hat . (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die auf Beschwerdeebene vorgelegten Beweismittel werden eingezogen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Vorschuss von Fr. 600.- wird mit den Kosten anteilsmässig verrechnet, womit die Beschwerdeführer noch die Restanz von Fr. 200.- einzuzahlen hat. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5376/2010 Urteil vom 20. April 2011 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am ... , Äthiopien (angeblich Eritrea), vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M., Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. März 2010 / N ... . Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 29. September 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, worauf sie vom BFM am 16. Oktober 2008 summarisch befragt und am 5. Dezember 2008 einlässlich zu ihren Gesuchsgründen angehört wurde (vgl. act. A1 und A11). Am 4. Februar 2010 fand zudem eine ergänzende Anhörung durch das BFM statt (vgl. act. A14). Im Rahmen der Kurzbefragung und der nachfolgenden Anhörungen führte sie zu ihrer Person aus, sie sei zwar in Äthiopien geboren und aufgewachsen und sie habe auch bis zum Dezember 2007 in Addis Abeba gelebt. Ihr Heimatstaat sei aber Eritrea, da sie tigrinischer Abstammung und ihre Eltern beide eritreische Staatsangehörige seien. Sie verfüge jedoch weder über eritreische noch äthiopische Dokumente. Ihre Eltern und Geschwister seien nach Kriegsausbruch aus Äthiopien nach Eritrea deportiert worden. Da sie selbst zu diesem Zeitpunkt zufällig nicht zu Hause gewesen sei, sei sie in Äthiopien verblieben und habe fortan bei einer Freundin der Familie gewohnt. Zu den Eltern habe sie keinen Kontakt mehr gehabt. Im Dezember 2007 habe sie sich schliesslich auf die Suche nach den Eltern gemacht, sei jedoch an der Grenze zu Eritrea verhaftet und im Anschluss daran zum Militärdienst nach Sawa eingezogen worden. Von dort sei sie nach kurzem Aufenthalt geflohen und über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz gereist. Die Beschwerdeführerin reichte als Beweismittel zwei eritreische Identitätskarten in Kopie angeblich von ihrer Tante und ihrer Grossmutter mütterlicherseits ein. Ausserdem gab sie an, ein Onkel von ihr lebe in der Schweiz. B. Mit Schreiben vom 25. Februar 2010 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu Unstimmigkeiten zwischen ihren Angaben zur Familie und denjenigen ihres Onkels. Mit Eingabe vom 2. März 2010 nahm die Beschwerdeführerin Stellung und hielt an ihren Angaben fest. C. Mit Verfügung vom 9. März 2010 - eröffnet am folgenden Tag - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete gleichzeitig deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 8. April 2010 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des BFM Beschwerde, wobei sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte. Als Beweismittel betreffend ihre Herkunft reichte die Beschwerdeführerin - in Kopie und inklusive einer Übersetzung - eine von den Behörden der äthiopischen Stadt X._______ ausgestellte Bestätigung ein. Darüber hinaus reichte sie - ebenfalls in Kopie und inklusive einer Übersetzung - eine angebliche eritreische Identitätskarte ihres Vaters ein. Weitere Beweisanträge wurden gestellt, so seien über die schweizerische Vertretung in Addis Abeba Abklärungen vorzunehmen, es sei ein Sprachgutachten anzuordnen und eine DNA-Analyse vorzunehmen. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2010 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist die erst in Kopie vorgelegten Beweismittel im Original nachzureichen und sich zu deren Herkunft beziehungsweise zu Kontakten zu ihren Angehörigen und namentlich zu deren derzeitigem Aufenthaltsort zu äussern. In der Folge teilte die Beschwerdeführerin - nunmehr handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 27. April 2010 mit, sie habe Kontakt zu ihrer Pflegemutter. Gleichzeitig werde um Akteneinsicht ersucht und eine allfällige Beschwerdeergänzung sowie Übersetzungen in Aussicht gestellt. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2010 wurde auf das bereits gewährte Akteneinsicht verwiesen. Auf das Nachreichen weiterer Übersetzungen zu den bereits bekannten Beweismitteln wurde verzichtet und im Übrigen an der Zwischenverfügung vom 26. April 2010 festgehalten. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2010 wurde - zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) - das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abgewiesen und die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Der einverlangte Kostenvorschuss wurde daraufhin am 8. April 2010 fristgerecht zu Gunsten des Bundesverwaltungsgerichts eingezahlt. G. Am 6. Juli 2010 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Rückzugserklärung ein. Gestützt auf diese Erklärung wurde das hängige Beschwerdeverfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben (vgl. Abschreibungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts D-2328/2010 vom 6. Juli 2010). Ein kurz darauf gestelltes Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Willensmangels wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2010 gutgeheissen und das Verfahren wiederaufgenommen (D-4960/2010). H. Mit Eingabe datierend vom 7. Juli 2010 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Übersetzung und das Original der eritreischen Identitätskarte ihres Vaters ein. In diesem Zusammenhang führte sie an, sie habe mittlerweile über eine Tante in Erfahrung bringen können, dass ihre Eltern in einem abgelegenen Ort in Eritrea lebten. Abschliessend erneuerte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin das Gesuch um Zustellung der entscheidrelevanten Akten, da sie sich bisher erfolglos bei verschiedenen vormaligen Rechtsvertretungen ihrer Mandantin um eine Wiederbeschaffung der Akten bemüht habe. Ausserdem wurden weitere Abklärungen beantragt. Der Rechtsvertreterin wurde in der Folge mit Zwischenverfügung des Bun­desverwaltungsgerichts vom 30. August 2010 die entscheidrelevanten Akten in Kopie zugestellt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich innert Frist abschliessend zur Beschwerdesache zu äussern. I. Mit Eingabe vom 13. September 2010 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Vorbringen fest und stellte in Aussicht, dass sie sich um eine Kontaktnahme mit ihren Eltern und entsprechende weitere Beweismittel bemühen werde. J. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2010 liess die Beschwerdeführerin eine angebliche Bestätigung ihrer eritreischen Staatsangehörigkeit der eritreischen Verwaltungszone von Y._______ vom 8. August 2010 zu den Akten reichen (inklusive eine Übersetzung sowie einen Briefumschlag, abgestempelt in Asmara am 14. September 2010). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei ent­scheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls im Regelfall - so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG). 1.4. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Eingabe der legitimierten Beschwerdeführerin ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG).

2. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig ist auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

3. In ihrer Beschwerdeeingabe vom 8. April 2010 hat die Beschwerdeführerin sinngemäss die Veranlassung eines Sprachgutachtens beantragt, wie auch die Vornahme eines DNA-Analyse respektive eines Vergleiches mit ihrem angeblich in Eritrea befindlichen Vater. Darüber hinaus hat sie das Bundesverwaltungsgericht sowohl in der Beschwerdeeingabe als auch in den Eingaben vom 7. Juli 2010 und 13. September 2010 sinngemäss um die Vornahme von Abklärungen über die schweizerische Vertretung in Addis Abeba ersucht. Diese Ersuchen sind abzuweisen (Art. 33 Abs. 1 VwVG), da der entscheidrelevante Sachverhalt bereits aufgrund der vorliegenden Aktenlage als hinreichend erstellt zu erkennen ist. In diesem Zusammenhang bleibt im Weiteren festzuhalten, dass sich die Veranlassung eines Sprachgutachtens von vornherein erübrigt, da im Falle der Beschwerdeführerin der Ort ihrer Sozialisierung (Äthiopien) als unbestritten erscheint. Auf die Vornahme weiterer Abklärungen namentlich über die schweizerische Vertretung in Addis Abeba, wie auch eine DAN-Analyse ist angesichts der nachfolgenden Erwägungen in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Das BFM verweist in seinem Entscheid - im Rahmen sehr ausführlichen Erwägungen (vgl. a.a.O., S. 3 Mitte bis S. 6 unten), auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist - auf mannigfache Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführerin, wie auch auf eine mangelnde Substanz ihrer Schilderungen. Vor diesem Hintergrund hat das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführerin als insgesamt unglaubhaft erkannt. Die Beschwerdeführerin hält auf Beschwerdeebene an ihren Vorbringen fest, wobei sie den vorinstanzlichen Erwägungen namentlich im Rahmen ihrer Beschwerdeeingabe entgegnet, zwar seien ihre Ausführungen zu gewissen Sachverhalten nicht sehr ausführlich ausgefallen, indes sei nicht einzusehen, inwiefern die Gesamtheit ihrer Aussagen unglaubwürdig sein sollte. Dabei führt sie an, sie habe die ihr gestellten Fragen nach ihren Möglichkeiten genau und ausführlich beantwortet, wobei ihre Nervosität anlässlich der Anhörungen wie auch ihre Jugendlichkeit gebührend zu Berücksichtigen seien. Zudem sei es mutmasslich aufgrund der Übersetzung zu gewissen Verzerrungen gekommen. Die Unstimmigkeiten mit den Angaben ihres Onkels lasse sich dadurch erklären, dass nach der Deportation offenbar niemand mehr über das Schicksal der Eltern Beschweid gewusst habe. 5.2. Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in keiner Weise geeignet sind, die vielen und teils eklatanten Widersprüche in ihren Angaben und Ausführungen zu mindern, geschweige denn diese zu erklären. Die Beschwerdeführerin hat im Verlauf der Kurzbefragung und der zwei folgenden Anhörungen - wie vom BFM zu Recht erkannt - praktisch in jeder relevanten Hinsicht Widersprüche und Ungereimtheiten geschaffen, welche in ihrer Summe den gesamten Sachverhaltsvortrag als offenkundig unglaubhaft ausweisen. Insofern weist das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass sich die Beschwerdeführer in ihren Angaben zur eigenen Person (hinsichtlich ihres Geburtsdatums) als namentlich auch in ihren Angaben zu ihrer Familie (hinsichtlich Anzahl und Namen ihrer Geschwister) in teils massivste Widersprüche verwickelt hat (vgl. S. 3 ff., Ziff. 1 Bst. a [erster und zweiter Absatz]). Das BFM hielt in der Folge zu Recht fest, dass sich die Beschwerdeführerin gerade auch in ihren Schilderungen zur angeblichen Deportation ihrer Familie (hinsichtlich Zeitpunkt und insbesondere dem Ort dieses Ereignisses) in unüberbrückbare Widersprüche verwickelt hat (vgl. a.a.O. [dritter, vierter und fünfter Absatz]). Zu Recht weist das BFM auch darauf hin, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Familie mit denjenigen ihres Onkels in Widerspruch stehen (vgl. a.a.O. [sechster Absatz]). Die von der Beschwerdeführerin im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismittel sind - wie vom BFM ebenfalls zu Recht erkannt - nicht geeignet, die Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin auszuräumen (vgl. a.a.O. [achter Absatz]). Mit dem BFM ist ferner darin einig zu gehen, dass die Beschwerdeführerin auch in keiner Weise zu einer hinreichenden Substanziierung ihrer Gesuchsvorbringen in der Lage war (vgl. S. 6, Ziff. I Bst. b). All diese Punkte werden weder mit der Behauptung von angeblichen Übersetzungsfehlern noch mit der Berufung auf eine angebliche Jugendlichkeit der Beschwerdeführerin entkräftet. 5.3. Entgegen den Beschwerdevorbringen sind auch die im Verlauf des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Beweismittel - die angeblichen Wohnsitzbestätigung aus X._______, die angeblichen eritreische Identitätskarte des Vaters und die angebliche Bestätigung der Verwaltungszone von Y._______ - nicht geeignet, als Beleg für die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu dienen. Dabei ist festzuhalten, dass mit der Vorlage dieser Papiere die manifesten Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag nicht gemindert, sondern vielmehr noch verschärft werden. So werden in der angeblichen Wohnsitzbestätigung aus X._______ wiederum anders lautende Angaben zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin während der letzten Jahre gemacht, wobei anzumerken bleibt, dass das Papier - gemäss Stempel und Übersetzung - nicht etwa von behördlicher Seite, sondern von einem "General Manager" eines landwirtschaftlichen Betriebes ausgestellt worden ist. Mit der Vorlage dieses Papieres weist die Beschwerdeführerin einzig aus, dass sie nach wie vor über funktionierende Beziehungen zu Äthiopien verfügt. Der angebliche Bestätigung der Verwaltungszone von Y._______ ist auf der anderen Seite kein relevanter Beweiswert zuzumessen, da diese aufgrund ihres Erscheinungsbildes in keiner Weise auf eine Ausstellung durch eine eritreische Amtsbehörde schliessen lässt (rein handschriftliches Schreiben auf blossem Briefpapier, wenn auch versehen mit einem Stempel). Mit der Vorlage dieses Papieres (respektive vielmehr mit dem zugehörigen Briefumschlag) weist die Beschwerdeführerin einzig aus, dass sich auch zu Eritrea Kontakte hat, was jedoch bereits seit ihrem Verweis auf ihren in der Schweiz befindlichen Onkel bekannt ist. Schliesslich bestätigt die Vorlage der angeblichen Identitätskarte des Vaters die bereits erwähnten Zweifel. So ist nicht glaubhaft, dass der Aufenthalt der Eltern nun plötzlich bekannt geworden sein soll. Insbesondere lässt sich nicht erklären, weshalb die Eltern nach ihrer Deportation aus Äthiopien nicht mit den Verwandten in Eritrea oder mit Bekannten in Äthiopien Kontakt aufgenommen haben sollen, mindestens um sich nach dem Wohlergehen ihrer Tochter zu erkundigen. Aufgrund der gesamten Sachumstände ist demnach den vorgelegten Beweismitteln nicht nur jegliche Beweiskraft abzusprechen, sondern diese sind als Fälschungen zu erkennen und als solche einzuziehen, zumal auch die Identitätskarte eklatante Fälschungsmerkmale aufweist (Art. 10 Abs. 4 AsylG). 5.4. Nach vorstehenden Erwägungen hat das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Nachdem die Ablehnung des Asylgesuchs zu Recht erfolgt ist und die Beschwerdeführerin - abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus - keinen ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel besitzt oder beanspruchen kann, ist die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. dazu auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6.2. Vor diesem Hintergrund verbleibt im Folgenden zu prüfen, ob auch der vom BFM angeordnete Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, da das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern zu regeln hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.3. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Nachdem es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückführung nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage in Äthiopien - nach vorstehenden Erwägungen der Herkunfts- und Heimatstaat der Beschwerdeführerin - ist zum heutigen Zeitpunkt jedoch weder von Krieg, noch von Bürgerkrieg oder von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich als zumutbar erscheint. Es bestehen auch keine anderen Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr nach Äthiopien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Nachdem eine grosse Anzahl von äthiopischen Staatsangehörigen einen tigrinischen Hintergrund aufweist und alleine deswegen keinen Nachteilen ausgesetzt ist, kann die Beschwerdeführerin auch von daher nichts für sich ableiten. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass es vor dem Hintergrund der offenkundig klar irreführenden Angaben der Beschwerdeführerin nicht Sache der Asylbehörden ist, nach hypothetischen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich im Übrigen um eine junge und soweit ersichtlich gesunde Frau, welche über eine solide schulische Grundausbildung verfügt. Zudem darf aufgrund der gesamten Aktenlage davon ausgegangen werden, dass sie in Äthiopien auch weiterhin über persönliche Anknüpfungspunkte verfügt. Bei dieser Ausgangslage ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erkennen. 6.5. Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es der Beschwerdeführerin obliegt, an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 6.6. Nach vorstehenden Erwägungen ist sowohl die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz als auch deren Vollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt, womit die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG)

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wegen mutwilliger Prozessführung sind die Kosten angemessen zu Erhöhen und auf Fr. 800.- festzusetzen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist mit den Kosten anteilsmässig zu verrechnen, womit die Beschwerdeführer noch die Restanz von Fr. 200.- einzuzahlen hat . (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die auf Beschwerdeebene vorgelegten Beweismittel werden eingezogen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Vorschuss von Fr. 600.- wird mit den Kosten anteilsmässig verrechnet, womit die Beschwerdeführer noch die Restanz von Fr. 200.- einzuzahlen hat. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: