Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie mit Wohnsitz in M._______, beantragte mit undatiertem Schreiben an die Schweizerische Botschaft in Colombo (Eingangsstempel vom 27. Mai 2008) die Gewährung von Asyl in der Schweiz. B. B.a. Mit Schreiben vom 4. Juni 2008 erkundigte sich die Schweizerische Botschaft in Colombo nach den Ausreisegründen und spezifischen Problemen der Beschwerdeführerin sowie nach deren Ursache. Ebenso fragte sie nach, welche Schritte die Beschwerdeführerin bisher unternommen habe, um sich zu schützen und ob ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Die Beschwerdeführerin wurde unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis am 18. Juli 2008 alle Beweggründe im Detail zu schildern sowie allfällige Beweismittel einzureichen. B.b. Mit Schreiben vom 2. Juli 2008 (Eingangsstempel vom 8. Juli 2008) erteilte die Beschwerdeführerin die gewünschten Auskünfte. C. C.a. Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie sei tamilischer Herkunft, stamme ursprünglich aus N._______ und lebe derzeit mit ihren drei Töchtern in M._______. Ihr Ehemann sei am 1. Oktober 2007 in M._______ von einer Gruppe Unbekannter entführt worden. Dieser Vorfall habe sich in Sichtweite eines Kontrollpostens der Polizei ereignet, doch seien ihr die Polizisten nicht zu Hilfe gekommen. Die Unbekannten hätten von ihrem Ehemann 300'000 Rupien Lösegeld verlangt, eine Summe, die dieser nicht habe bezahlen können. In der Folge habe sie ihren Ehemann nicht wiedergesehen. Dieselben Unbekannten hätten sie später wieder zu Hause aufgesucht, sie bedroht und Geld verlangt. Ihr Schwiegervater wie auch sie selbst hätten bei der Polizei und der Menschenrechtskommission in M._______ Beschwerde eingelegt, um sich gegen diese Geldforderungen zu wehren. C.b. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin diverse Dokumente in Kopie als Beweismittel zu den Akten. D. D.a. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2010 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs und der beigelegten ausführlichen Dokumentation als erstellt, weshalb sich eine Anhörung auf der Botschaft als nicht notwendig erweise. Im Weiteren erwäge es unter Berücksichtigung der konkreten Umstände - namentlich Fragen bezüglich Beziehungsnähe zur Schweiz und hiesige Assimilationsmöglichkeiten, aktuelle Gefährdung im Heimatstaat, Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat, öffentliches Interesse der Schweiz - und aufgrund der vorliegenden Akten, das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise zu verweigern. Das BFM räumte der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, sich dazu innert dreissig Tagen zu äussern und allfällige neue Gründe, die seit der Einreichung des Einreise- und Asylgesuchs eingetreten seien, darzulegen, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. D.b. Mit Schreiben vom 23. März 2010 machte die Beschwerdeführerin von der Gelegenheit zur Stellungnahme zur Zwischenverfügung vom 22. Februar 2010 Gebrauch, wiederholte den geltend gemachten Sachverhalt und reichte die Kopie des Todesscheins ihrer Mutter zu den Akten. D.c. Mit Begleitschreiben vom 1. April 2010 liess die Schweizerische Vertretung in Colombo die obgenannte Eingabe der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht in der Meinung zukommen, es handle sich dabei möglicherweise um eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil vom 27. April 2010 auf die Eingabe vom 23. März 2010 nicht ein, überwies sie an die Vorinstanz zur Weiterführung des Asylverfahrens und verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten. E. E.a. Mit Verfügung des BFM vom 10. Mai 2010 - eröffnet am 8. Juli 2010 - verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. E.b. Zur Begründung machte das BFM im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, ihr Ehemann sei im Oktober 2007 von Unbekannten entführt worden. Seither habe sie ihn nicht wiedergesehen. Sie selbst sei von denselben Leuten wiederholt belästigt und bedroht worden. Sie fürchte sich davor, die Unbekannten könnten ihre Drohungen wahrmachen und ihr etwas antun. Diese Vorbringen seien insofern nicht einreiserelevant, als sie nicht in einem in Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) genannten Motiv gründeten. Den Eingaben zufolge habe weder die Beschwerdeführerin selbst noch ihr Ehemann je Probleme mit den srilankischen Sicherheitskräften gehabt. Sie mache für die Entführung ihres Mannes und die Bedrohungen von Seiten der Unbekannten auch keine politischen Gründe geltend. Wahrscheinlich steckten rein kriminelle Motive dahinter. Das BFM gehe dementsprechend davon aus, dass die Beschwerdeführerin den srilankischen Staat, namentlich die Polizei, um Schutz vor den genannten Belästigungen ersuchen könne. Die von ihr abgegebenen Kopien der Anzeigen, die sie bei der Polizei eingereicht habe, bewiesen grundsätzlich die Schutzwilligkeit der Polizei, die sie angehört und ihre Vorbringen protokolliert habe. Es sei zu erwarten, der srilankische Staat nehme seine Schutzpflicht im Rahmen des Möglichen wahr. Hierzu gelte es festzuhalten, dass eine faktische Garantie der Schutzgewähr für langfristigen, individuellen Schutz der bedrohten Person nicht verlangt werden könne. Keinem Staat gelinge es, die absolute Sicherheit aller Bürger jederzeit und überall zu garantieren. In Anbetracht dieser Ausführungen komme das BFM zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht einreiserelevant seien, weil in erster Linie grundsätzlich der srilankische Staat für die Sicherheit seiner Bürger zuständig sei. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin nach der Entführung ihres Mannes ihren Wohnort nicht gewechselt. Sie lebe nun seit drei Jahren weiterhin an derselben Adresse. Dies zeige, dass sie selbst die Bedrohung zu keinem Zeitpunkt als erheblich eingestuft habe. Weil ihr seit Oktober 2007 auch tatsächlich nichts zugestossen sei, komme das BFM zum Schluss, sie sei nicht akut gefährdet. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sei. Daher sei das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen. F. Mit Fax-Beschwerde vom 13. Juli 2010 (Eingangsstempel BFM vom 26. Juli 2010) hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihrer Schutzbedürftigkeit fest und ersuchte erneut um die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel liess die Beschwerdeführerin das Schreiben vom 12. Juli 2010 eines Anwalts nebst Übersetzung zu den Akten reichen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5.2 - E.5.3). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich auch erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt scheint. Bei Anhörungsverzicht ist jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7), was vorliegend erfolgt ist (vgl. Erwägung D.a vorstehend). Ausserdem hat das BFM den Verzicht auf eine Befragung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E.5.6 - 5.7).
E. 4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e. - g. S. 131 ff.).
E. 5 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 13. Juli 2010 (Eingangsstempel BFM vom 26. Juli 2010) sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich, die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen jedoch die zutreffenden Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht somit nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht.
E. 6 Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren, und es liegen auch keine anderen Gründe vor, welche die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die schweizerische Vertretetung in Colombo und das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5375/2010 Urteil vom 7. Februar 2011 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 10. Mai 2010 / N . Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie mit Wohnsitz in M._______, beantragte mit undatiertem Schreiben an die Schweizerische Botschaft in Colombo (Eingangsstempel vom 27. Mai 2008) die Gewährung von Asyl in der Schweiz. B. B.a. Mit Schreiben vom 4. Juni 2008 erkundigte sich die Schweizerische Botschaft in Colombo nach den Ausreisegründen und spezifischen Problemen der Beschwerdeführerin sowie nach deren Ursache. Ebenso fragte sie nach, welche Schritte die Beschwerdeführerin bisher unternommen habe, um sich zu schützen und ob ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Die Beschwerdeführerin wurde unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis am 18. Juli 2008 alle Beweggründe im Detail zu schildern sowie allfällige Beweismittel einzureichen. B.b. Mit Schreiben vom 2. Juli 2008 (Eingangsstempel vom 8. Juli 2008) erteilte die Beschwerdeführerin die gewünschten Auskünfte. C. C.a. Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie sei tamilischer Herkunft, stamme ursprünglich aus N._______ und lebe derzeit mit ihren drei Töchtern in M._______. Ihr Ehemann sei am 1. Oktober 2007 in M._______ von einer Gruppe Unbekannter entführt worden. Dieser Vorfall habe sich in Sichtweite eines Kontrollpostens der Polizei ereignet, doch seien ihr die Polizisten nicht zu Hilfe gekommen. Die Unbekannten hätten von ihrem Ehemann 300'000 Rupien Lösegeld verlangt, eine Summe, die dieser nicht habe bezahlen können. In der Folge habe sie ihren Ehemann nicht wiedergesehen. Dieselben Unbekannten hätten sie später wieder zu Hause aufgesucht, sie bedroht und Geld verlangt. Ihr Schwiegervater wie auch sie selbst hätten bei der Polizei und der Menschenrechtskommission in M._______ Beschwerde eingelegt, um sich gegen diese Geldforderungen zu wehren. C.b. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin diverse Dokumente in Kopie als Beweismittel zu den Akten. D. D.a. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2010 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs und der beigelegten ausführlichen Dokumentation als erstellt, weshalb sich eine Anhörung auf der Botschaft als nicht notwendig erweise. Im Weiteren erwäge es unter Berücksichtigung der konkreten Umstände - namentlich Fragen bezüglich Beziehungsnähe zur Schweiz und hiesige Assimilationsmöglichkeiten, aktuelle Gefährdung im Heimatstaat, Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat, öffentliches Interesse der Schweiz - und aufgrund der vorliegenden Akten, das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise zu verweigern. Das BFM räumte der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, sich dazu innert dreissig Tagen zu äussern und allfällige neue Gründe, die seit der Einreichung des Einreise- und Asylgesuchs eingetreten seien, darzulegen, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. D.b. Mit Schreiben vom 23. März 2010 machte die Beschwerdeführerin von der Gelegenheit zur Stellungnahme zur Zwischenverfügung vom 22. Februar 2010 Gebrauch, wiederholte den geltend gemachten Sachverhalt und reichte die Kopie des Todesscheins ihrer Mutter zu den Akten. D.c. Mit Begleitschreiben vom 1. April 2010 liess die Schweizerische Vertretung in Colombo die obgenannte Eingabe der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht in der Meinung zukommen, es handle sich dabei möglicherweise um eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil vom 27. April 2010 auf die Eingabe vom 23. März 2010 nicht ein, überwies sie an die Vorinstanz zur Weiterführung des Asylverfahrens und verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten. E. E.a. Mit Verfügung des BFM vom 10. Mai 2010 - eröffnet am 8. Juli 2010 - verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. E.b. Zur Begründung machte das BFM im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, ihr Ehemann sei im Oktober 2007 von Unbekannten entführt worden. Seither habe sie ihn nicht wiedergesehen. Sie selbst sei von denselben Leuten wiederholt belästigt und bedroht worden. Sie fürchte sich davor, die Unbekannten könnten ihre Drohungen wahrmachen und ihr etwas antun. Diese Vorbringen seien insofern nicht einreiserelevant, als sie nicht in einem in Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) genannten Motiv gründeten. Den Eingaben zufolge habe weder die Beschwerdeführerin selbst noch ihr Ehemann je Probleme mit den srilankischen Sicherheitskräften gehabt. Sie mache für die Entführung ihres Mannes und die Bedrohungen von Seiten der Unbekannten auch keine politischen Gründe geltend. Wahrscheinlich steckten rein kriminelle Motive dahinter. Das BFM gehe dementsprechend davon aus, dass die Beschwerdeführerin den srilankischen Staat, namentlich die Polizei, um Schutz vor den genannten Belästigungen ersuchen könne. Die von ihr abgegebenen Kopien der Anzeigen, die sie bei der Polizei eingereicht habe, bewiesen grundsätzlich die Schutzwilligkeit der Polizei, die sie angehört und ihre Vorbringen protokolliert habe. Es sei zu erwarten, der srilankische Staat nehme seine Schutzpflicht im Rahmen des Möglichen wahr. Hierzu gelte es festzuhalten, dass eine faktische Garantie der Schutzgewähr für langfristigen, individuellen Schutz der bedrohten Person nicht verlangt werden könne. Keinem Staat gelinge es, die absolute Sicherheit aller Bürger jederzeit und überall zu garantieren. In Anbetracht dieser Ausführungen komme das BFM zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht einreiserelevant seien, weil in erster Linie grundsätzlich der srilankische Staat für die Sicherheit seiner Bürger zuständig sei. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin nach der Entführung ihres Mannes ihren Wohnort nicht gewechselt. Sie lebe nun seit drei Jahren weiterhin an derselben Adresse. Dies zeige, dass sie selbst die Bedrohung zu keinem Zeitpunkt als erheblich eingestuft habe. Weil ihr seit Oktober 2007 auch tatsächlich nichts zugestossen sei, komme das BFM zum Schluss, sie sei nicht akut gefährdet. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sei. Daher sei das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen. F. Mit Fax-Beschwerde vom 13. Juli 2010 (Eingangsstempel BFM vom 26. Juli 2010) hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihrer Schutzbedürftigkeit fest und ersuchte erneut um die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel liess die Beschwerdeführerin das Schreiben vom 12. Juli 2010 eines Anwalts nebst Übersetzung zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5.2 - E.5.3). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich auch erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt scheint. Bei Anhörungsverzicht ist jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7), was vorliegend erfolgt ist (vgl. Erwägung D.a vorstehend). Ausserdem hat das BFM den Verzicht auf eine Befragung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E.5.6 - 5.7). 4.3. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e. - g. S. 131 ff.).
5. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 13. Juli 2010 (Eingangsstempel BFM vom 26. Juli 2010) sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich, die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen jedoch die zutreffenden Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht somit nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht.
6. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren, und es liegen auch keine anderen Gründe vor, welche die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die schweizerische Vertretetung in Colombo und das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: