Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 15. Oktober 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) ergab, dass sie am 7. September 2018 bereits in Rumänien Asylgesuche gestellt hatten. B. Am 24. Oktober 2018 und 25. Oktober 2018 wurden die Beschwerdeführenden durch das SEM befragt und ihnen wurde das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Rumäniens beziehungsweise Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer Überstellung dorthin gewährt. Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, sie hätten in der Absicht, zum in der Schweiz lebenden Bruder der Beschwerdeführerin zu gelangen und in der Schweiz um Asyl nachzusuchen, am 8. August 2018 (Beschwerdeführer) beziehungsweise am 19. August 2018 (Beschwerdeführerin und Kinder) den Iran verlassen und seien durch Bulgarien und Rumänien gereist. In Rumänien seien sie wegen illegaler Einreise festgenommen und von den rumänischen Behörden unter Druck gesetzt worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben, wobei ihnen gesagt worden sei, dies erfolge wegen der Strafverfolgung und nicht im Rahmen eines Asylverfahrens. Sie hätten 15 Tage zu viert in einer Zelle verbringen müssen. Danach seien sie an die Grenze zu Bulgarien gebracht worden. Da sie in Bulgarien keinen Schlepper für die Weiterreise in die Schweiz gefunden hätten, seien sie in den Nordirak gereist und von dort - nach einem notwendigen Spitalaufenthalt ihrer Tochter aufgrund der strapaziösen Reise - mit Hilfe eines Schleppers über die Türkei in die Schweiz gelangt. Sie litten wegen der schlimmen Erfahrungen auf der Reise an Depressionen. Sie seien lediglich durch Bulgarien gereist, ohne kontrolliert zu werden, und in Rumänien seien sie schlecht behandelt worden. C. Am 31. Oktober 2018 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die rumänischen Behörden hiessen das Ersuchen am 13. November 2018 gut. D. Mit Verfügung vom 14. November 2018 (Eröffnung am 20. November 2018) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) weise nach, dass die Beschwerdeführenden am 7. September 2018 in Rumänien als asylsuchende Personen registriert worden seien. Die Zuständigkeit zur Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege daher bei Rumänien. Die rumänischen Behörden hätten der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden denn auch ausdrücklich zugestimmt. Gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erlösche die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates, wenn eine asylsuchende Person das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe. Da der von den Beschwerdeführerenden geltend gemachte Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes diese Dauer nicht erreiche, könne offenbleiben, ob diese tatsächlich in den Nordirak zurückgekehrt seien. Die Abnahme der Fingerabdrücke von Personen, die illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreisen oder um Asyl ersuchen würden, stütze sich auf die Eurodac-Verordnung, womit das Vorgehen der rumänischen Behörden auf einer rechtlichen Grundlage beruhe. Der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Personen sei, den für das Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen. Rumänien sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK und es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asylverfahren der Beschwerdeführenden nicht korrekt durchführen würde. Es seien keine Hinweise auf systemische Schwachstellen vorhanden. Rumänien sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und die Beschwerdeführenden könnten sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen vor Ort wenden, sollten sie sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass sie in Rumänien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihrer Asylgesuche und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimatstaat überstellt würden. Gründe, welche die Schweiz gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Prüfung der Asylgesuche verpflichten würden, lägen nicht vor. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden über einen Bruder beziehungsweise Schwager in der Schweiz verfügten, ändere nichts an der Zuständigkeit von Rumänien, würden doch Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Zudem bestünden keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO zwischen den Beschwerdeführenden und des in der Schweiz lebenden Verwandten. Was die psychischen Schwierigkeiten der Beschwerdeführenden betreffe, sei davon auszugehen, dass Rumänien in der Lage sein werde, eine allenfalls notwendige medizinische Versorgung zu gewährleisten. Es sei im Dublin-System davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Dienstleistungen erbringen könne und den Zugang dazu gewähre. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Rumänien den Beschwerdeführenden eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder künftig verweigern würde. Auch bezüglich des Einwands der Beschwerdeführenden, sie seien in Rumänien schlecht behandelt worden, sei auf die Aufnahmerichtlinie zu verweisen, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte. Die Beschwerdeführenden könnten sich an die zuständigen rumänischen Behörden wenden, um die nötige Unterstützung zu erhalten. E. Mit Eingabe vom 27. November 2018 ihrer Rechtsvertreterin erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. November 2018 sowie die Prüfung ihrer Asylgesuche in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Zum Nachweis ihres Aufenthaltes im Nordirak wurden mehrere Dokumente in Kopie eingereicht (Reservationsbestätigung eines Hotels in E._______ vom 29. September 2018, ärztliches Bestätigungsschreiben des Gesundheitsministeriums E.________ vom 30. September 2018, Ausländerausweise Nordirak). In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die rumänischen Behörden hätten die Beschwerdeführenden nach Bulgarien ausgeschafft, obwohl nach den Angaben im Antwortschreiben an das SEM vom 13. November 2018 das Asylverfahren der Beschwerdeführenden noch hängig gewesen und erst am 1. November 2018 aufgrund der Abwesenheit der Beschwerdeführenden abgeschlossen worden sei. Damit hätten die rumänischen Behörden das Recht der Beschwerdeführenden auf ein faires Verfahren nicht eingehalten und das Non-Refoulement-Gebot verletzt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführenden bei einer allfälligen Ausschaffung nach Rumänien eine Inhaftierung und eine Kettenabschiebung in den Iran drohe.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 112b Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wie der vorliegenden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
E. 4.1 Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden am 7. September 2018 in Rumänien als Asylsuchende registriert wurden. Das SEM ersuchte deshalb die rumänischen Behörden am 31. Oktober 2018 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die rumänischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 13. November 2018 zu. Der Einwand der Beschwerdeführenden, sie hätten in Rumänien keine Asylgesuche gestellt, entspricht nicht dem Eintrag in der Eurodac-Datenbank (Asylgesuchstellung vom 7. September 2018) und ist im Übrigen bezüglich der Zuständigkeitsfrage unbehelflich, da bereits die von den Beschwerdeführenden nicht bestrittene Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten die Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Mit dem Hinweis auf den in der Schweiz wohnhaften, nicht zur Kernfamilie gehörenden Verwandten (Bruder beziehungsweise Schwager) vermögen die Beschwerdeführenden keine Ansprüche aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO darzulegen.
E. 4.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden ist somit gegeben. Der Wunsch der Beschwerdeführenden um Verbleib in der Schweiz vermag daran nichts zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3). Aufgrund der Tatsache, dass gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates erst erlöscht, wenn eine asylsuchende Person das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerenden nach ihrer Asylgesuchstellung in Rumänien am 7. September 2018 tatsächlich in den Nordirak zurückgekehrt sind, um in der Folge am 15. Oktober 2018 in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. 5.5.1 Rumänien ist Signatarstaat der FK und der EMRK und es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer D-5665/2017 vom 13. März 2018, D-7213/2017 vom 4. Januar 2018 und E-6221/2017 vom 22. Dezember 2017). Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Rumänien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asylverfahren der Beschwerdeführenden nicht korrekt durchführen würde. Mit dem SEM ist festzustellen, dass die Abnahme der Fingerabdrücke von Personen, die illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreisen, den Bestimmungen der Eurodac-Verordnung entspricht. Was die Rüge in der Beschwerde betrifft, wonach die rumänischen Behörden die Beschwerdeführenden während noch hängigem Asylverfahren nach Bulgarien ausgeschafft und damit den Grundsatz des Non-Refoulement verletzt hätten, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um eine unbewiesene Behauptung handelt. Vielmehr teilten die rumänischen Behörden in ihrem Schreiben an das SEM vom 13. November 2018 mit, dass die Beschwerdeführenden verschwunden seien, bevor eine Befragung hätte stattfinden können. Diese Mitteilung deckt sich mit der Absicht der Beschwerdeführenden, in die Schweiz weiterzureisen, um dort um Asyl nachzusuchen. In der Beschwerde wird denn auch festgehalten, die Beschwerdeführenden hätten gegenüber den rumänischen Behörden den Wunsch geäussert, in die Schweiz weiterzureisen. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, den Beschwerdeführenden drohe bei einer allfälligen Wegweisung nach Rumänien eine Inhaftierung und eine Kettenabschiebung in den Iran. 5.2 Was die psychischen Schwierigkeiten der Beschwerdeführenden betrifft, ist mit dem SEM davon auszugehen, dass Rumänien in der Lage sein wird, eine allenfalls notwendige medizinische Versorgung zu gewährleisten. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Rumänien den Beschwerdeführenden eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder künftig verweigern würde. Auch bezüglich des Einwands der Beschwerdeführenden, sie seien in Rumänien schlecht behandelt worden, ist auf die Aufnahmerichtlinie zu verweisen, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet. Die Beschwerdeführenden könnten sich an die zuständigen rumänischen Behörden wenden, um die nötige Unterstützung zu erhalten. Aufgrund der Aktenlage besteht somit kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführenden würden in Rumänien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügenden Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten. 5.3 Die Einwände der Beschwerdeführenden vermögen auch unter dem Blickwinkel humanitärer Gründe keine Zuständigkeit der Schweiz zu begründen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 5.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Rumänien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Rumänien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. 6.Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Rumänien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 7.Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 8.Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
E. 9 Da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos erschien, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6743/2018 Urteil vom 6. Dezember 2018 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), und D._______, geboren am (...), Iran, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. November 2018. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 15. Oktober 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) ergab, dass sie am 7. September 2018 bereits in Rumänien Asylgesuche gestellt hatten. B. Am 24. Oktober 2018 und 25. Oktober 2018 wurden die Beschwerdeführenden durch das SEM befragt und ihnen wurde das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Rumäniens beziehungsweise Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer Überstellung dorthin gewährt. Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, sie hätten in der Absicht, zum in der Schweiz lebenden Bruder der Beschwerdeführerin zu gelangen und in der Schweiz um Asyl nachzusuchen, am 8. August 2018 (Beschwerdeführer) beziehungsweise am 19. August 2018 (Beschwerdeführerin und Kinder) den Iran verlassen und seien durch Bulgarien und Rumänien gereist. In Rumänien seien sie wegen illegaler Einreise festgenommen und von den rumänischen Behörden unter Druck gesetzt worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben, wobei ihnen gesagt worden sei, dies erfolge wegen der Strafverfolgung und nicht im Rahmen eines Asylverfahrens. Sie hätten 15 Tage zu viert in einer Zelle verbringen müssen. Danach seien sie an die Grenze zu Bulgarien gebracht worden. Da sie in Bulgarien keinen Schlepper für die Weiterreise in die Schweiz gefunden hätten, seien sie in den Nordirak gereist und von dort - nach einem notwendigen Spitalaufenthalt ihrer Tochter aufgrund der strapaziösen Reise - mit Hilfe eines Schleppers über die Türkei in die Schweiz gelangt. Sie litten wegen der schlimmen Erfahrungen auf der Reise an Depressionen. Sie seien lediglich durch Bulgarien gereist, ohne kontrolliert zu werden, und in Rumänien seien sie schlecht behandelt worden. C. Am 31. Oktober 2018 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die rumänischen Behörden hiessen das Ersuchen am 13. November 2018 gut. D. Mit Verfügung vom 14. November 2018 (Eröffnung am 20. November 2018) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) weise nach, dass die Beschwerdeführenden am 7. September 2018 in Rumänien als asylsuchende Personen registriert worden seien. Die Zuständigkeit zur Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege daher bei Rumänien. Die rumänischen Behörden hätten der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden denn auch ausdrücklich zugestimmt. Gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erlösche die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates, wenn eine asylsuchende Person das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe. Da der von den Beschwerdeführerenden geltend gemachte Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes diese Dauer nicht erreiche, könne offenbleiben, ob diese tatsächlich in den Nordirak zurückgekehrt seien. Die Abnahme der Fingerabdrücke von Personen, die illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreisen oder um Asyl ersuchen würden, stütze sich auf die Eurodac-Verordnung, womit das Vorgehen der rumänischen Behörden auf einer rechtlichen Grundlage beruhe. Der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Personen sei, den für das Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen. Rumänien sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK und es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asylverfahren der Beschwerdeführenden nicht korrekt durchführen würde. Es seien keine Hinweise auf systemische Schwachstellen vorhanden. Rumänien sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und die Beschwerdeführenden könnten sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen vor Ort wenden, sollten sie sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass sie in Rumänien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihrer Asylgesuche und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimatstaat überstellt würden. Gründe, welche die Schweiz gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Prüfung der Asylgesuche verpflichten würden, lägen nicht vor. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden über einen Bruder beziehungsweise Schwager in der Schweiz verfügten, ändere nichts an der Zuständigkeit von Rumänien, würden doch Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Zudem bestünden keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO zwischen den Beschwerdeführenden und des in der Schweiz lebenden Verwandten. Was die psychischen Schwierigkeiten der Beschwerdeführenden betreffe, sei davon auszugehen, dass Rumänien in der Lage sein werde, eine allenfalls notwendige medizinische Versorgung zu gewährleisten. Es sei im Dublin-System davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Dienstleistungen erbringen könne und den Zugang dazu gewähre. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Rumänien den Beschwerdeführenden eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder künftig verweigern würde. Auch bezüglich des Einwands der Beschwerdeführenden, sie seien in Rumänien schlecht behandelt worden, sei auf die Aufnahmerichtlinie zu verweisen, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte. Die Beschwerdeführenden könnten sich an die zuständigen rumänischen Behörden wenden, um die nötige Unterstützung zu erhalten. E. Mit Eingabe vom 27. November 2018 ihrer Rechtsvertreterin erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. November 2018 sowie die Prüfung ihrer Asylgesuche in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Zum Nachweis ihres Aufenthaltes im Nordirak wurden mehrere Dokumente in Kopie eingereicht (Reservationsbestätigung eines Hotels in E._______ vom 29. September 2018, ärztliches Bestätigungsschreiben des Gesundheitsministeriums E.________ vom 30. September 2018, Ausländerausweise Nordirak). In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die rumänischen Behörden hätten die Beschwerdeführenden nach Bulgarien ausgeschafft, obwohl nach den Angaben im Antwortschreiben an das SEM vom 13. November 2018 das Asylverfahren der Beschwerdeführenden noch hängig gewesen und erst am 1. November 2018 aufgrund der Abwesenheit der Beschwerdeführenden abgeschlossen worden sei. Damit hätten die rumänischen Behörden das Recht der Beschwerdeführenden auf ein faires Verfahren nicht eingehalten und das Non-Refoulement-Gebot verletzt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführenden bei einer allfälligen Ausschaffung nach Rumänien eine Inhaftierung und eine Kettenabschiebung in den Iran drohe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 112b Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wie der vorliegenden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 4. 4.1 Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden am 7. September 2018 in Rumänien als Asylsuchende registriert wurden. Das SEM ersuchte deshalb die rumänischen Behörden am 31. Oktober 2018 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die rumänischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 13. November 2018 zu. Der Einwand der Beschwerdeführenden, sie hätten in Rumänien keine Asylgesuche gestellt, entspricht nicht dem Eintrag in der Eurodac-Datenbank (Asylgesuchstellung vom 7. September 2018) und ist im Übrigen bezüglich der Zuständigkeitsfrage unbehelflich, da bereits die von den Beschwerdeführenden nicht bestrittene Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten die Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Mit dem Hinweis auf den in der Schweiz wohnhaften, nicht zur Kernfamilie gehörenden Verwandten (Bruder beziehungsweise Schwager) vermögen die Beschwerdeführenden keine Ansprüche aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO darzulegen. 4.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden ist somit gegeben. Der Wunsch der Beschwerdeführenden um Verbleib in der Schweiz vermag daran nichts zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3). Aufgrund der Tatsache, dass gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates erst erlöscht, wenn eine asylsuchende Person das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerenden nach ihrer Asylgesuchstellung in Rumänien am 7. September 2018 tatsächlich in den Nordirak zurückgekehrt sind, um in der Folge am 15. Oktober 2018 in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. 5.5.1 Rumänien ist Signatarstaat der FK und der EMRK und es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer D-5665/2017 vom 13. März 2018, D-7213/2017 vom 4. Januar 2018 und E-6221/2017 vom 22. Dezember 2017). Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Rumänien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asylverfahren der Beschwerdeführenden nicht korrekt durchführen würde. Mit dem SEM ist festzustellen, dass die Abnahme der Fingerabdrücke von Personen, die illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreisen, den Bestimmungen der Eurodac-Verordnung entspricht. Was die Rüge in der Beschwerde betrifft, wonach die rumänischen Behörden die Beschwerdeführenden während noch hängigem Asylverfahren nach Bulgarien ausgeschafft und damit den Grundsatz des Non-Refoulement verletzt hätten, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um eine unbewiesene Behauptung handelt. Vielmehr teilten die rumänischen Behörden in ihrem Schreiben an das SEM vom 13. November 2018 mit, dass die Beschwerdeführenden verschwunden seien, bevor eine Befragung hätte stattfinden können. Diese Mitteilung deckt sich mit der Absicht der Beschwerdeführenden, in die Schweiz weiterzureisen, um dort um Asyl nachzusuchen. In der Beschwerde wird denn auch festgehalten, die Beschwerdeführenden hätten gegenüber den rumänischen Behörden den Wunsch geäussert, in die Schweiz weiterzureisen. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, den Beschwerdeführenden drohe bei einer allfälligen Wegweisung nach Rumänien eine Inhaftierung und eine Kettenabschiebung in den Iran. 5.2 Was die psychischen Schwierigkeiten der Beschwerdeführenden betrifft, ist mit dem SEM davon auszugehen, dass Rumänien in der Lage sein wird, eine allenfalls notwendige medizinische Versorgung zu gewährleisten. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Rumänien den Beschwerdeführenden eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder künftig verweigern würde. Auch bezüglich des Einwands der Beschwerdeführenden, sie seien in Rumänien schlecht behandelt worden, ist auf die Aufnahmerichtlinie zu verweisen, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet. Die Beschwerdeführenden könnten sich an die zuständigen rumänischen Behörden wenden, um die nötige Unterstützung zu erhalten. Aufgrund der Aktenlage besteht somit kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführenden würden in Rumänien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügenden Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten. 5.3 Die Einwände der Beschwerdeführenden vermögen auch unter dem Blickwinkel humanitärer Gründe keine Zuständigkeit der Schweiz zu begründen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 5.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Rumänien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Rumänien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. 6.Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Rumänien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 7.Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 8.Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
9. Da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos erschien, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand: