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D-6732/2017

D-6732/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-01-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein Paschtune und afghanischer Staatsangehöriger aus dem (...) bis (...) km von der Stadt Kabul entfernten Dorf B._______ in der Provinz C._______, machte zur Begründung seines Asylgesuches vom 13. Mai 2013 im Wesentlichen geltend, amerikanische Soldaten hätten seinen Onkel, einen ehemaligen Taliban, umgebracht. Die Taliban, die Amerikaner und die nationale afghanische Armee hätten ihn (den Beschwerdeführer) anwerben wollen, weshalb seine Eltern ihm aus Angst, dass er ebenfalls getötet werden könnte, geholfen hätten, das Land zu verlassen. B. Am 30. Oktober 2014 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Sprach- und Herkunftsanalyse (LINGUA-Analyse) durchgeführt. C. Mit Verfügung vom 20. November 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 13. Mai 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es aus, die sprachliche Analyse lasse zwar eine Verbundenheit mit der angeblichen Herkunftsregion erkennen, sie biete aber auch klare Hinweise auf eine Verbundenheit mit den sprachlichen Gegebenheiten Pakistans, was im Zusammenhang mit den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen des Beschwerdeführers die Annahme stütze, dass dessen primäre Sozialisation höchstwahrscheinlich im Milieu afghanischer Emigranten in Pakistan stattgefunden habe. Die geltend gemachte Sozialisation in Afghanistan könne ihm daher nicht geglaubt werden. Der eingereichte afghanische Identitätsausweis weise derart viele Fälschungsmerkmale auf, dass der Beschwerdeführer seine Identität nicht zu belegen vermöge. Mehrere Angaben im Dokument würden seinen Aussagen im Asylverfahren widersprechen. Demzufolge sei auch den angeblichen Problemen in Afghanistan die Grundlage entzogen, was durch die nicht plausiblen und unsubstanziierten Angaben zu den Asylvorbringen untermauert werde. Der Beschwerdeführer habe die Folgen seiner unglaubhaften Angaben zur Herkunft zu tragen, indem davon ausgegangen werde, einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort stünden keine Vollzugshindernisse entgegen. D. Mit Beschwerde vom 21. Dezember 2015 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung im Vollzugspunkt beim Bundesverwaltungsgericht an. Das Dispositiv der Verfügung vom 20. November 2015 erwuchs hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, der Abweisung des Asylgesuchs und der Anordnung der Wegweisung in Rechtskraft. E. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil D-8296/2015 vom 2. Juni 2016 die Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung ab, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die Aussagen der LINGUA-Analyse zu entkräften. Dies lege zusammen mit den vom SEM aufgelisteten Fälschungsmerkmalen des eingereichten Identitätsdokumentes und von Widersprüchen zwischen den Angaben auf dem Dokument und den Aussagen des Beschwerdeführers den Schluss nahe, dass er nicht aus der von ihm angegebenen Herkunftsregion stamme und hinsichtlich seiner tatsächlichen Herkunft falsche Angaben gemacht habe. Durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht verunmögliche der Beschwerdeführer die Prüfung etwaiger Vollzugshindernisse, weshalb anzunehmen sei, dass keine solchen Hindernisse bestünden. Der Vollzug der Wegweisung sei demzufolge zulässig, zumutbar und möglich. F. Mit Eingabe vom 6. Juli 2016 beantragte der Beschwerdeführer beim SEM eine Verlängerung der Ausreisefrist um zwei Monate mit der Begründung, er sei dabei, neue Dokumente aus Afghanistan zum Beleg seiner Herkunft zu beschaffen (Bestätigung Herkunftsort und "Heimatkanton", Identitätsnachweise der Eltern). Er könne die Dokumente beziehungsweise ein entsprechendes Wiedererwägungsgesuch wegen der schwierigen Lage in Afghanistan, der komplizierten Kommunikationswege und der Feiertage zum Ende des Ramadans nicht vor dem Ablauf der Ausreisefrist am 8. Juli 2016 einreichen. Das SEM wies am 12. Juli 2016 das Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist mangels ersichtlicher Ausreisevorbereitungen und gültiger Reisepapiere des Beschwerdeführers ab. G. Mit Eingabe vom 29. Juli 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2016. Zur Begründung machte er geltend, das Gericht sei im Urteil zu Unrecht davon ausgegangen, dass seine Sozialisation nicht in der Provinz C._______ stattgefunden habe, sondern im Milieu afghanischer Migranten in Pakistan. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er ein undatiertes afghanisches Bestätigungsschreiben des Ortsrates von B._______ zu einem Gesuch seiner Schwester D._______ sowie ein Schreiben des Provinzrates von C._______ vom 19. Juli 2016 in derselben Angelegenheit zu den Akten. H. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seiner Zwischenverfügung vom 4. August 2016 fest, die Bestätigung vom 19. Juli 2016 des Provinzrates von C._______ sei nach dem Urteil vom 2. Juni 2016 des Gerichts entstanden, weshalb ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG schon aus diesem Grund ausscheiden dürfte. Bezüglich des undatierten Beweismittels hielt es fest, der Beschwerdeführer hätte dieses zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt, nämlich bereits während des Beschwerdeverfahrens, beschaffen und einreichen können. Mit Urteil D-4671/2016 vom 30. August 2016 trat das Gericht mangels Leistung des erhobenen Kostenvorschusses auf das Revisionsgesuch nicht ein. I. Am 7. Dezember 2016 fand in den Räumlichkeiten des SEM eine Befragung des Beschwerdeführers durch Vertreter der pakistanischen Botschaft statt. Am 31. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer in der afghanischen Botschaft in Genf zu Staatsangehörigkeit und Identität befragt. J. Mit Eingabe vom 23. August 2017 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Darin beantragte er, die Verfügung des SEM vom 20. November 2015 sei in Wiedererwägung zu ziehen und ihm sei in der Schweiz Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Vollzug der Wegweisung während der Behandlung des Gesuchs vorläufig zu sistieren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel wurden folgende Unterlagen eingereicht: diverse nicht unterzeichnete Schreiben des Beschwerdeführers an das SEM (28. Juli 2016, 16. Juni 2017), den Migrationsdienst des Kantons E._______ (11. August 2016, 23. September 2016, 28. März 2017 und 8. Mai 2017) und die afghanische Botschaft in Genf (21. Juni 2017), ferner Kopien der bereits im Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel sowie eines ursprünglich beim Migrationsdienst des Kantons E._______ eingereichten, undatierten Dokumentes, das in der Beschwerde als "Wohnsitzbestätigung" bezeichnet wird. K. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Gleichzeitig stellte es fest, die Verfügung vom 20. November 2015 sei rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. L. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung durch seine Rechtsvertreterin mit Beschwerde vom 27. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihm "das nachgesuchte Asyl zu erteilen". Eventualiter beantragt er, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer der Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens zu gestatten. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: ein Bestätigungsschreiben einer Privatperson namens F._______ vom 27. November 2017, eine Liste mit Unterschriften von 20 oder 21 Personen samt 17 Ausweiskopien sowie Kopien von nicht unterzeichneten, an den Migrationsdienst des Kantons E._______ (28. März 2017, 8. Mai 2017), das SEM (16. Juni 2017) und die afghanische Botschaft in Genf (21. Juni 2017) adressierten Schreiben samt drei Quittungen der Post. M. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 wurden folgende Unterlagen nachgereicht: zwei Fotoausdrucke des Ausländerausweises von F._______; eine Kopie eines Fotos, das angeblich den verstorbenen Vater des Beschwerdeführers in einem Holzsarg zeigt; zwei Fotoausdrucke von N-Ausweisen von Personen, die auf der eingereichten Liste figurieren; ferner zwei durch das Zentrum für Berufsbildung G._______ beziehungsweise H._______ am 4. und 5. Dezember 2017 ausgestellte Bestätigungen, wonach der Beschwerdeführer berufsvorbereitende Schuljahre besucht habe beziehungsweise immer noch besuche, sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 4. Dezember 2017. N. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2017 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung ab. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht wies sie ebenfalls ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis am 28. Dezember 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.- einzuzahlen. O. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss am 28. Dezember 2017.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, istdurch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuändernde Verfügung unangefochten oder wurde ein Beschwerdeverfahren mit einem Prozessentscheid abgeschlossen, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sog. "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter Teilsatz BGG; BVGE 2013/22).

E. 4.1 Im Wiedererwägungsgesuch wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2016 zahlreiche, seine Herkunft und seine Probleme betreffende Dokumente aus seiner Heimat erhältlich machen können, welche er am 28. Juli 2016 an das SEM und am 29. Juli 2016 an das Bundesverwaltungsgericht geschickt habe. Das SEM habe ihm nicht geantwortet; das Gericht habe die Dokumente zwar als Revisionsgesuch entgegengenommen, sei dann jedoch auf die Eingabe nicht eingetreten. Er habe am 11. August 2016 die Originale der Dokumente dem Migrationsdienst des Kantons E._______ zugestellt, und dieser habe ihm mitgeteilt, dass diese Dokumente für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht geeignet seien, woraufhin er im September 2016 eine "Wohnsitzbestätigung des Dorfes, des Distriktes und der Provinz" mit Foto und Übersetzung eingereicht habe. Das SEM habe ihn Anfang Dezember 2016 einer Delegation der pakistanischen Botschaft vorgeführt. Diese habe bestätigt, dass er nicht aus Pakistan stamme, sondern afghanischer Staatsbürger sein müsse. Der afghanischen Botschaft in Genf, welcher er ebenfalls vorgeführt worden sei, habe nur eine wenig beweiskräftige Kopie seiner Tazkira vorgelegen, und er habe deshalb mit einer Eingabe an die Botschaft am 21. Juni 2016 die Kopien aller eingereichten Dokumente zugestellt mit der Bitte, Abklärungen zu deren Echtheit zu treffen. Die Botschaft habe ihm an einem zweiten Termin beschieden, er müsse Originaldokumente vorlegen und diese vorgängig in Kabul beglaubigen lassen; an seiner afghanischen Staatsangehörigkeit habe sie keine Zweifel. Dadurch erschienen auch seine Fluchtgründe in einem gänzlich andern Licht. Durch die Einreichung mehrerer Originaldokumente aus seiner Heimat habe er sowohl seine Herkunft als auch seine Fluchtgründe untermauert und glaubhaft gemacht, und da seine Herkunft aus der Provinz C._______ und seine afghanische Staatsangehörigkeit nun feststünden, sei von Amtes wegen eine Prüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Afghanistan vorzunehmen.

E. 4.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2017 aus, der Beschwerdeführer bringe vor, er sei inzwischen von der pakistanischen Botschaft als afghanischer Staatsbürger identifiziert worden. Sein Versuch, eine Bestätigung der afghanischen Botschaft für seine afghanische Staatsangehörigkeit zu erhalten, sei daran gescheitert, dass sich die Originaldokumente für den Nachweis seiner Identität beim SEM befänden und er diese daher nicht in Kabul beglaubigen lassen könne. Der Beschwerdeführer mache damit das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen (Art. 66 Abs. 22 VwVG) geltend. Die vorgebrachten Tatsachen seien jedoch nicht erheblich im Sinne dieser Bestimmung und könnten daher nicht als Wiedererwägungsgründe erachtet werden. Die pakistanische Botschaft verfüge nicht über die Kompetenz zur Identifizierung afghanischer Staatsbürger. Dass der Beschwerdeführer allenfalls nicht als pakistanischer Staatsbürger zu identifizieren sei, sei nicht von zentraler Bedeutung, weil nicht allein seine Staatsangehörigkeit fraglich sei, sondern Personalien und Herkunft insgesamt als unglaubhaft zu erachten seien. In den Verfahrensakten sei ausreichend dokumentiert, dass der Beschwerdeführer wiederholt unwahre Angaben zu seiner Biografie gemacht und gefälschte Beweismittel eingereicht habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe mit diversen Eingaben an die kantonalen Behörden und das SEM erfolglos versucht, eingereichte Originaldokumente zurückzuerhalten, um sie von der afghanischen Botschaft beglaubigen zu lassen, und das SEM habe daher die Abklärungen zu den Beweismitteln selbst vorzunehmen, weist dieses zurück. Die besagten Eingaben hätten erst mit dem Wiedererwägungsgesuch Eingang in die SEM-Akten gefunden, und ohne weitere Belege bleibe fraglich, ob und wie der Beschwerdeführer die Eingaben tatsächlich gemacht habe. Das SEM sehe indes ohnehin von den geforderten Abklärungen ab, weil es sich bei den eingereichten Unterlagen offensichtlich um Gefälligkeitsschreiben und Fälschungen handle. Auf der zuletzt eingereichten Wohnsitzbestätigung fehle das Datum, und darauf befänden sich als Fotografie eine Kopie des Fotos der als Fälschung erachteten Tazkira sowie ein Fingerabdruck des Beschwerdeführers, obwohl das Dokument gemäss Inhalt erst nach dessen Flucht ausgestellt worden sei. Demzufolge erscheine auch dieses Dokument als ungeeignet, die Personalien des Beschwerdeführers zu belegen, und es würden keine Gründe oder Beweismittel vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 20. November 2015 beseitigen könnten.

E. 4.3 Diesen Erwägungen wird in der Beschwerde entgegengehalten, die Vorinstanz sei ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen und habe nach unterlassener beziehungsweise falscher Beweiswürdigung ein willkürliches Urteil gefällt. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer gefälschte Beweismittel eingereicht habe. Weder die Vorinstanz noch das Bundesverwaltungsgericht könnten die Echtheit der Tazkira bestimmen; eine abschliessende Begutachtung dürfte nur durch die ausstellende Behörde in Afghanistan oder das dortige Innenministerium möglich sein. Die Vorinstanz habe ohne jede Prüfung der eingereichten Beweismittel behauptet, es handle sich ohnehin um Gefälligkeitsschreiben und Fälschungen, nur weil davon ausgegangen werde, er habe vormals gefälschte Dokumente eingereicht und gelogen. Zwar habe er seine Vorbringen im Rahmen des Asylverfahrens nicht ausreichend glaubhaft machen können, doch sei er auch nicht als Lügner oder Fälscher entlarvt worden. Es könne zwar seltsam anmuten, dass auf der eingereichten Wohnsitzbestätigung sein Name stehe, doch erkläre sich dies damit, dass es in dem Dokument um ihn gehe. Sein Fingerabdruck befinde sich jedoch entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht auf dem Dokument, da er ja im Zeitpunkt von dessen Ausstellung bereits in der Schweiz gewesen sei. Dass die Wohnsitzbestätigung nicht datiert sei, treffe zwar zu, doch trage sie einen eindeutigen Verweis auf seine Tazkira und deren Aktennummer, welche auf den entsprechenden Eintrag in den Büchern der Einwohnerbehörde verweise. Mit dieser oben links auf dem Dokument eingetragenen Aktennummer lasse sich überprüfen, ob er in der zuständigen Einwohnerkartei seiner heimatlichen Behörde eingetragen sei. Die Vorinstanz habe es in rechtswidriger Weise unterlassen, Abklärungen zu treffen, weil sie seine Glaubwürdigkeit von vornherein ausschliesse. Er biete noch immer an, die Echtheit der eingereichten Originalbeweismittel zu belegen, und würde sie notfalls auch nach Afghanistan senden, damit jemand sie der dort zuständigen Behörde in Kabul vorlegen könne. Er biete ferner ein "Parteienverhör" an, sei er doch überzeugt, seine Herkunft mündlich glaubhaft machen zu können. Das LINGUA-Gutachten zeige klar auf, dass er einen Bezug zu seiner Heimat habe. Er halte die LINGUA-Analyse für falsch. Die eigentliche Asylanhörung sei ausgesprochen kurz gewesen. Man habe keinerlei Mühe darauf verwendet, seine Herkunft und Verhältnisse im Rahmen dieser Anhörung abzuklären, und ihm damit die Möglichkeit genommen, Gegenbeweis zu führen. Die Aussage der Vorinstanz, wonach es an Belegen dafür fehle, dass die Eingaben an den Kanton und das SEM tatsächlich erfolgt seien, sei ihm unverständlich. Diese Belege lägen der Beschwerde bei. Der Vollzug der Wegweisung afghanischer Staatsbürger könne nur zumutbar sein, wenn die betreffende Person in einer der wenigen einigermassen sicheren Städte über ein tragfähiges soziales Netz verfüge. Da dies vorliegend nicht der Fall sei und auch keine Hinweise darauf hindeuteten, sei das vorliegende Gesuch mit der notwendigen Ernsthaftigkeit zu prüfen und ihm zumindest Gelegenheit zu geben, Beweis zu führen und im Rahmen einer Befragung nochmals zu seinen familiären Umständen Stellung zu nehmen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt im Hinblick auf die 30-tägige Frist zur Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs ab Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes (Art. 111b Abs. 1 AsylG) vor, es sei ihm nicht möglich gewesen, die Beweismittel früher einzureichen, da er sie nicht selber habe beschaffen oder ihre Ausstellung beschleunigen können. Sein Vater habe bei der Beweismittelbeschaffung nicht mehr helfen können, weil er von den Taliban umgebracht worden sei. Er (der Beschwerdeführer) habe im Zeitpunkt des Asylentscheides im November 2015 seine in der Provinz Kabul verheiratete Schwester D._______ gebeten, in seine Heimatprovinz zu reisen, um die Beweismittel erhältlich zu machen, und er habe diese erst im Juli 2016 erhalten. Ob diese Ausführungen geeignet sind, die Rechtzeitigkeit des Gesuches darzutun, kann angesichts der nachfolgend aufgezeigten fehlenden Erheblichkeit der geltend gemachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel offenbleiben.

E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe durch das Einreichen mehrerer Originaldokumente aus seiner Heimat sowohl seine Herkunft als auch seine Fluchtgründe untermauert und glaubhaft gemacht. In einem undatierten Dokument ersucht D._______, die Schwester des Beschwerdeführers, den Ortsrat von B._______ um eine Bestätigung, dass ihr Onkel von den Taliban ermordet worden sei und diese ihren Bruder wiederholt zur Zusammenarbeit mit ihnen aufgefordert hätten, weshalb er in die Schweiz geflüchtet sei. In einem an den Distriktvorsteher von I._______ gerichteten Schreiben bestätigen die Mitglieder des Ortsrates von B._______, dass der Onkel der Gesuchstellerin von "den Gegnern der Regierung" ermordet und ihr Bruder von diesen zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei. Laut einem am 19. Juli 2016 vom Provinzrat von C._______ ausgestellten Dokument überreichte dieser dem Direktor des Provinzrates ein Gesuch von D._______, in dem diese angab, ihr Vater sei von den Gegnern umgebracht worden, und diese hätten auch von ihrem Bruder verlangt, mitzumachen, so dass er nach einigen Drohungen gezwungen gewesen sei, das Land zu verlassen. In dem Dokument bestätigt der Direktor die Probleme der Gesuchstellerin und hält fest, auch die Dorfältesten hätten bestätigt, dass "die Person" bedroht worden sei. Dass das SEM diese Dokumente ohne weiteres als Gefälligkeitsschreiben und als Fälschungen eingestuft hat, ist nicht zu beanstanden. Soweit in den Beweismitteln rechtskräftig als unglaubhaft beurteilte Asylgründe des Beschwerdeführers wiederholt werden (Ermordung des Onkels, Flucht des Beschwerdeführers wegen wiederholter Rekrutierungsversuche durch die Taliban), besteht ohnehin keine Veranlassung, darauf einzugehen. Die behauptete Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers durch die Taliban wird auch nicht ansatzweise substanziiert, zeitlich nicht fixiert und mit den vorerwähnten Dokumenten oder dem auf Beschwerdeebene eingereichten Foto auch nicht belegt. Wollte man den Aussagen des Beschwerdeführers Glauben schenken, müsste sich die angebliche Tötung des Vaters im Übrigen bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2016 ereignet haben (vgl. E. 5.1), weshalb sie auch nicht mehr als neu bezeichnet werden kann. Weder im Wiedererwägungsgesuch noch in der Beschwerde wird dargetan, weshalb und inwiefern die angebliche Tötung des Vaters oder weitere Vorbringen im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder gegebenenfalls eines zweiten Asylgesuchs (Art. 111c AsylG) zu prüfen wären.

E. 5.2.2 Das im Wiedererwägungsgesuch als "Wohnsitzbestätigung des Dorfes, des Distrikts und der Provinz" und in der Beschwerde als "heimatliches Dokument im Sinne einer Wohnsitzbestätigung" bezeichnete Beweismittel wurde eingereicht, nachdem die kantonale Behörde dem Beschwerdeführer mitgeteilt hatte, dass die bisher eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, seine Identität oder Staatsangehörigkeit zu belegen (vgl. Wiedererwägungsgesuch S. 1). Gemäss der deutschen Übersetzung einer Kopie des undatierten Dokumentes werden unter dem Titel "Personalien des Gesuchstellers" zunächst sein Name sowie die Namen seines Vaters und Grossvaters genannt, dann folgen Angaben zur Registrierung und eine Laufnummer und schliesslich die Nennung des Dorfes J._______, der Region B._______ und des Distrikts I._______, Provinz C._______. Darunter führt der Beschwerdeführer in seinem Gesuch an den Distriktvorsteher von I._______ aus, er habe das Land verlassen müssen, weil er an seinem Wohnort einige Male seitens der Taliban mit dem Tod bedroht worden sei, und bestätigt dies mit seinem Fingerabdruck. Es folgen die Fingerabdrücke von vier "Ortsbewohnern" sowie die unterschriftliche Bestätigung durch drei weitere Personen, unter anderem den Orts- und Distriktvorsteher. Die Einwände in der Beschwerde (vgl. E. 4.3) vermögen die korrekte Würdigung des Dokumentes durch die Vorinstanz (vgl. E. 4.2) nicht zu entkräften. Insbesondere steht nicht fest, wann und durch welche Behörde das Dokument ausgestellt wurde und wie der Fingerabdruck des Beschwerdeführers (vgl. Übersetzung) auf ein angeblich in Afghanistan ausgestelltes Dokument gelangen konnte, obwohl dieser sich im Zeitpunkt der im Dokument geschilderten Vorkommnisse in der Schweiz befand. Bereits aus diesem Grund kann es sich beim Dokument nicht um eine offizielle Wohnsitzbestätigung handeln. Sodann spricht auch der Umstand, dass auf dem Dokument dieselbe Aktennummer vermerkt ist wie auf der Tazkira, nicht für seine Authentizität, zumal es auch eine Kopie des Fotos der Tazkira enthält, deren zahlreiche Fälschungsmerkmale von den Asylbehörden bereits wiederholt festgestellt wurden. Das SEM ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass dieses Dokument ebenfalls nicht geeignet ist, die Rechtskraft der Verfügung vom 20. November 2015 zu beseitigen.

E. 5.3 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel sind ebenfalls nicht geeignet, zu einem andern Ergebnis zu führen. In einem Dokument bestätigen 20 oder 21 Personen mit ihrer Unterschrift, den Beschwerdeführer zu kennen und sicher zu sein, dass er afghanischer Staatsbürger sei. Im Schreiben vom 27. November 2017 teilt der in K._______ (Pakistan) geborene F._______ mit, er habe den Beschwerdeführer im September 2017 in der Schweiz kennengelernt und sei überzeugt, dass dieser ausB._______, Distrikt I._______, Provinz C._______ stamme, weil er (der Beschwerdeführer) den genau gleichen Dialekt spreche wie der von Freunden aus diesem Dorf, mit denen er (F._______) heute noch Kontakt habe. Überdies habe der Beschwerdeführer ihm ein Foto seines verstorbenen Vaters gezeigt. In dem Toten auf dem Foto habe er (F._______) die Person erkannt, welche er in seiner früheren Funktion als ehemaliger persönlicher Assistent des (...) von C._______ einmal zusammen mit dem Polizeichef von I._______ auf der Verwaltung in L._______ gesehen habe. Diese Schreiben weisen offensichtlich Gefälligkeitscharakter auf. Dass es sich bei der auf Beschwerdeebene eingereichten Fotografie eines verstorbenen Mannes um den Vater des Beschwerdeführers handle, ist eine nicht belegte Behauptung, und das Vorbringen mit dem Treffen zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und F._______ wirkt konstruiert. Die persönlichen Überzeugungen von Privatpersonen zur Herkunft des Beschwerdeführers sind sodann nicht geeignet, die Ergebnisse der LINGUA-Analyse, welche im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8296/2015 vom 2. Juni 2016 bestätigt wurden, umzustossen.

E. 5.4 Zum Beleg der Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in der Schweiz wurden am 7. Dezember 2017 zwei Bestätigungen eingereicht, gemäss denen er offenbar während zweier Jahre Lernender an einem Berufsbildungszentrum war und seit August 2017 ein weiteres berufsvorbereitendes Schuljahr an diesem Zentrum absolviert. Die Frage der Integration von erwachsenen Personen ist bei der Beurteilung von Wegweisungsvollzugshindernissen im ordentlichen Asylverfahren in der Regel bedeutungslos. Für ausserordentliche Verfahren muss dies umso mehr gelten. Die Integrationsbemühungen des volljährigen Beschwerdeführers sind demzufolge wiedererwägungsrechtlich nicht relevant.

E. 5.5 Die Rügen, das SEM sei seiner Untersuchungspflicht nicht nachgekommen, habe Beweise gar nicht oder falsch gewürdigt und es in rechtswidriger Weise unterlassen, Abklärungen zu treffen, gehen fehl. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist es nicht Aufgabe der Asylbehörden, asylsuchende Personen als "Lügner" oder "Fälscher" zu entlarven. Vielmehr hat die asylsuchende Person ihre Vorbringen glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). In der Rechtsmittelschrift wird eingeräumt, dass dies dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist. Nichtsdestotrotz wird die LINGUA-Analyse in der Beschwerde wiederum als "falsch" bezeichnet. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-8296/2015 vom 2. Juni 2016 (E. 4) ausführlich erörtert, weshalb die LINGUA-Analyse nicht zu beanstanden ist; eine Kritik an Urteilen der Beschwerdeinstanz ist im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuches nicht zulässig. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Anhörung im Asylverfahren sei "ausgesprochen kurz" gewesen, seine Herkunft und Familienverhältnisse seien nicht abgeklärt worden, und man habe ihm so verunmöglicht, Gegenbeweis zu führen, ist zurückzuweisen. Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck des Wiedererwägungsverfahrens, Rügen und Einwände zuzulassen, die im Rahmen des ordentlichen Asyl- und Beschwerdeverfahrens hätten vorgebracht werden können. Wiedererwägungsgesuche sind dem SEM schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 111b Abs. 1 AsylG), und es ist keine mündliche Anhörung vorgesehen. Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei eine mündliche Anhörung durchzuführen, an der er seine Herkunft glaubhaft machen und nochmals zu seinen familiären Umständen Stellung nehmen könne, ist abzuweisen.

E. 5.6 In der Eingabe vom 7. Dezember 2017 ersucht die Rechtsvertreterin bezüglich der in den diversen Verfahren eingereichten Originaldokumente um Mitteilung, "welchen Weg das Gericht für die Prüfung der Dokumente als sinnvoll erachtet". Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen von Beschwerdeverfahren Empfehlungen für den Umgang mit Beweismitteln, die entweder gefälscht sind und/oder Gefälligkeitscharakter haben, abzugeben.

E. 5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass weder im Wiedererwägungsgesuch noch in der Beschwerde aufgezeigt wird, inwiefern sich der rechts-erhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid des SEM vom 20. November 2015 beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (Beschwerdeurteil vom 2. Juni 2016) in wesentlicher Weise verändert haben soll und mithin die ursprünglich fehlerfreie Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen wäre. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sowie die von ihm eingereichten Beweismittel und die Beweismittelanträge (erneute Anhörung, Prüfung der Echtheit der Tazkira durch die ausstellende Behörde, Beizug der Asylakten von F._______) sind wiedererwägungsrechtlich nicht relevant. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch vom 23. August 2017 somit zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich als gegenstandslos.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 28. Dezember 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6732/2017 Urteil vom 29. Januar 2018 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Eva Gammenthaler, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein Paschtune und afghanischer Staatsangehöriger aus dem (...) bis (...) km von der Stadt Kabul entfernten Dorf B._______ in der Provinz C._______, machte zur Begründung seines Asylgesuches vom 13. Mai 2013 im Wesentlichen geltend, amerikanische Soldaten hätten seinen Onkel, einen ehemaligen Taliban, umgebracht. Die Taliban, die Amerikaner und die nationale afghanische Armee hätten ihn (den Beschwerdeführer) anwerben wollen, weshalb seine Eltern ihm aus Angst, dass er ebenfalls getötet werden könnte, geholfen hätten, das Land zu verlassen. B. Am 30. Oktober 2014 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Sprach- und Herkunftsanalyse (LINGUA-Analyse) durchgeführt. C. Mit Verfügung vom 20. November 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 13. Mai 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es aus, die sprachliche Analyse lasse zwar eine Verbundenheit mit der angeblichen Herkunftsregion erkennen, sie biete aber auch klare Hinweise auf eine Verbundenheit mit den sprachlichen Gegebenheiten Pakistans, was im Zusammenhang mit den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen des Beschwerdeführers die Annahme stütze, dass dessen primäre Sozialisation höchstwahrscheinlich im Milieu afghanischer Emigranten in Pakistan stattgefunden habe. Die geltend gemachte Sozialisation in Afghanistan könne ihm daher nicht geglaubt werden. Der eingereichte afghanische Identitätsausweis weise derart viele Fälschungsmerkmale auf, dass der Beschwerdeführer seine Identität nicht zu belegen vermöge. Mehrere Angaben im Dokument würden seinen Aussagen im Asylverfahren widersprechen. Demzufolge sei auch den angeblichen Problemen in Afghanistan die Grundlage entzogen, was durch die nicht plausiblen und unsubstanziierten Angaben zu den Asylvorbringen untermauert werde. Der Beschwerdeführer habe die Folgen seiner unglaubhaften Angaben zur Herkunft zu tragen, indem davon ausgegangen werde, einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort stünden keine Vollzugshindernisse entgegen. D. Mit Beschwerde vom 21. Dezember 2015 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung im Vollzugspunkt beim Bundesverwaltungsgericht an. Das Dispositiv der Verfügung vom 20. November 2015 erwuchs hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, der Abweisung des Asylgesuchs und der Anordnung der Wegweisung in Rechtskraft. E. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil D-8296/2015 vom 2. Juni 2016 die Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung ab, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die Aussagen der LINGUA-Analyse zu entkräften. Dies lege zusammen mit den vom SEM aufgelisteten Fälschungsmerkmalen des eingereichten Identitätsdokumentes und von Widersprüchen zwischen den Angaben auf dem Dokument und den Aussagen des Beschwerdeführers den Schluss nahe, dass er nicht aus der von ihm angegebenen Herkunftsregion stamme und hinsichtlich seiner tatsächlichen Herkunft falsche Angaben gemacht habe. Durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht verunmögliche der Beschwerdeführer die Prüfung etwaiger Vollzugshindernisse, weshalb anzunehmen sei, dass keine solchen Hindernisse bestünden. Der Vollzug der Wegweisung sei demzufolge zulässig, zumutbar und möglich. F. Mit Eingabe vom 6. Juli 2016 beantragte der Beschwerdeführer beim SEM eine Verlängerung der Ausreisefrist um zwei Monate mit der Begründung, er sei dabei, neue Dokumente aus Afghanistan zum Beleg seiner Herkunft zu beschaffen (Bestätigung Herkunftsort und "Heimatkanton", Identitätsnachweise der Eltern). Er könne die Dokumente beziehungsweise ein entsprechendes Wiedererwägungsgesuch wegen der schwierigen Lage in Afghanistan, der komplizierten Kommunikationswege und der Feiertage zum Ende des Ramadans nicht vor dem Ablauf der Ausreisefrist am 8. Juli 2016 einreichen. Das SEM wies am 12. Juli 2016 das Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist mangels ersichtlicher Ausreisevorbereitungen und gültiger Reisepapiere des Beschwerdeführers ab. G. Mit Eingabe vom 29. Juli 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2016. Zur Begründung machte er geltend, das Gericht sei im Urteil zu Unrecht davon ausgegangen, dass seine Sozialisation nicht in der Provinz C._______ stattgefunden habe, sondern im Milieu afghanischer Migranten in Pakistan. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er ein undatiertes afghanisches Bestätigungsschreiben des Ortsrates von B._______ zu einem Gesuch seiner Schwester D._______ sowie ein Schreiben des Provinzrates von C._______ vom 19. Juli 2016 in derselben Angelegenheit zu den Akten. H. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seiner Zwischenverfügung vom 4. August 2016 fest, die Bestätigung vom 19. Juli 2016 des Provinzrates von C._______ sei nach dem Urteil vom 2. Juni 2016 des Gerichts entstanden, weshalb ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG schon aus diesem Grund ausscheiden dürfte. Bezüglich des undatierten Beweismittels hielt es fest, der Beschwerdeführer hätte dieses zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt, nämlich bereits während des Beschwerdeverfahrens, beschaffen und einreichen können. Mit Urteil D-4671/2016 vom 30. August 2016 trat das Gericht mangels Leistung des erhobenen Kostenvorschusses auf das Revisionsgesuch nicht ein. I. Am 7. Dezember 2016 fand in den Räumlichkeiten des SEM eine Befragung des Beschwerdeführers durch Vertreter der pakistanischen Botschaft statt. Am 31. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer in der afghanischen Botschaft in Genf zu Staatsangehörigkeit und Identität befragt. J. Mit Eingabe vom 23. August 2017 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Darin beantragte er, die Verfügung des SEM vom 20. November 2015 sei in Wiedererwägung zu ziehen und ihm sei in der Schweiz Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Vollzug der Wegweisung während der Behandlung des Gesuchs vorläufig zu sistieren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel wurden folgende Unterlagen eingereicht: diverse nicht unterzeichnete Schreiben des Beschwerdeführers an das SEM (28. Juli 2016, 16. Juni 2017), den Migrationsdienst des Kantons E._______ (11. August 2016, 23. September 2016, 28. März 2017 und 8. Mai 2017) und die afghanische Botschaft in Genf (21. Juni 2017), ferner Kopien der bereits im Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel sowie eines ursprünglich beim Migrationsdienst des Kantons E._______ eingereichten, undatierten Dokumentes, das in der Beschwerde als "Wohnsitzbestätigung" bezeichnet wird. K. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Gleichzeitig stellte es fest, die Verfügung vom 20. November 2015 sei rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. L. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung durch seine Rechtsvertreterin mit Beschwerde vom 27. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihm "das nachgesuchte Asyl zu erteilen". Eventualiter beantragt er, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer der Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens zu gestatten. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: ein Bestätigungsschreiben einer Privatperson namens F._______ vom 27. November 2017, eine Liste mit Unterschriften von 20 oder 21 Personen samt 17 Ausweiskopien sowie Kopien von nicht unterzeichneten, an den Migrationsdienst des Kantons E._______ (28. März 2017, 8. Mai 2017), das SEM (16. Juni 2017) und die afghanische Botschaft in Genf (21. Juni 2017) adressierten Schreiben samt drei Quittungen der Post. M. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 wurden folgende Unterlagen nachgereicht: zwei Fotoausdrucke des Ausländerausweises von F._______; eine Kopie eines Fotos, das angeblich den verstorbenen Vater des Beschwerdeführers in einem Holzsarg zeigt; zwei Fotoausdrucke von N-Ausweisen von Personen, die auf der eingereichten Liste figurieren; ferner zwei durch das Zentrum für Berufsbildung G._______ beziehungsweise H._______ am 4. und 5. Dezember 2017 ausgestellte Bestätigungen, wonach der Beschwerdeführer berufsvorbereitende Schuljahre besucht habe beziehungsweise immer noch besuche, sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 4. Dezember 2017. N. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2017 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung ab. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht wies sie ebenfalls ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis am 28. Dezember 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.- einzuzahlen. O. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss am 28. Dezember 2017. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, istdurch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuändernde Verfügung unangefochten oder wurde ein Beschwerdeverfahren mit einem Prozessentscheid abgeschlossen, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sog. "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter Teilsatz BGG; BVGE 2013/22). 4. 4.1 Im Wiedererwägungsgesuch wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2016 zahlreiche, seine Herkunft und seine Probleme betreffende Dokumente aus seiner Heimat erhältlich machen können, welche er am 28. Juli 2016 an das SEM und am 29. Juli 2016 an das Bundesverwaltungsgericht geschickt habe. Das SEM habe ihm nicht geantwortet; das Gericht habe die Dokumente zwar als Revisionsgesuch entgegengenommen, sei dann jedoch auf die Eingabe nicht eingetreten. Er habe am 11. August 2016 die Originale der Dokumente dem Migrationsdienst des Kantons E._______ zugestellt, und dieser habe ihm mitgeteilt, dass diese Dokumente für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht geeignet seien, woraufhin er im September 2016 eine "Wohnsitzbestätigung des Dorfes, des Distriktes und der Provinz" mit Foto und Übersetzung eingereicht habe. Das SEM habe ihn Anfang Dezember 2016 einer Delegation der pakistanischen Botschaft vorgeführt. Diese habe bestätigt, dass er nicht aus Pakistan stamme, sondern afghanischer Staatsbürger sein müsse. Der afghanischen Botschaft in Genf, welcher er ebenfalls vorgeführt worden sei, habe nur eine wenig beweiskräftige Kopie seiner Tazkira vorgelegen, und er habe deshalb mit einer Eingabe an die Botschaft am 21. Juni 2016 die Kopien aller eingereichten Dokumente zugestellt mit der Bitte, Abklärungen zu deren Echtheit zu treffen. Die Botschaft habe ihm an einem zweiten Termin beschieden, er müsse Originaldokumente vorlegen und diese vorgängig in Kabul beglaubigen lassen; an seiner afghanischen Staatsangehörigkeit habe sie keine Zweifel. Dadurch erschienen auch seine Fluchtgründe in einem gänzlich andern Licht. Durch die Einreichung mehrerer Originaldokumente aus seiner Heimat habe er sowohl seine Herkunft als auch seine Fluchtgründe untermauert und glaubhaft gemacht, und da seine Herkunft aus der Provinz C._______ und seine afghanische Staatsangehörigkeit nun feststünden, sei von Amtes wegen eine Prüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Afghanistan vorzunehmen. 4.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2017 aus, der Beschwerdeführer bringe vor, er sei inzwischen von der pakistanischen Botschaft als afghanischer Staatsbürger identifiziert worden. Sein Versuch, eine Bestätigung der afghanischen Botschaft für seine afghanische Staatsangehörigkeit zu erhalten, sei daran gescheitert, dass sich die Originaldokumente für den Nachweis seiner Identität beim SEM befänden und er diese daher nicht in Kabul beglaubigen lassen könne. Der Beschwerdeführer mache damit das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen (Art. 66 Abs. 22 VwVG) geltend. Die vorgebrachten Tatsachen seien jedoch nicht erheblich im Sinne dieser Bestimmung und könnten daher nicht als Wiedererwägungsgründe erachtet werden. Die pakistanische Botschaft verfüge nicht über die Kompetenz zur Identifizierung afghanischer Staatsbürger. Dass der Beschwerdeführer allenfalls nicht als pakistanischer Staatsbürger zu identifizieren sei, sei nicht von zentraler Bedeutung, weil nicht allein seine Staatsangehörigkeit fraglich sei, sondern Personalien und Herkunft insgesamt als unglaubhaft zu erachten seien. In den Verfahrensakten sei ausreichend dokumentiert, dass der Beschwerdeführer wiederholt unwahre Angaben zu seiner Biografie gemacht und gefälschte Beweismittel eingereicht habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe mit diversen Eingaben an die kantonalen Behörden und das SEM erfolglos versucht, eingereichte Originaldokumente zurückzuerhalten, um sie von der afghanischen Botschaft beglaubigen zu lassen, und das SEM habe daher die Abklärungen zu den Beweismitteln selbst vorzunehmen, weist dieses zurück. Die besagten Eingaben hätten erst mit dem Wiedererwägungsgesuch Eingang in die SEM-Akten gefunden, und ohne weitere Belege bleibe fraglich, ob und wie der Beschwerdeführer die Eingaben tatsächlich gemacht habe. Das SEM sehe indes ohnehin von den geforderten Abklärungen ab, weil es sich bei den eingereichten Unterlagen offensichtlich um Gefälligkeitsschreiben und Fälschungen handle. Auf der zuletzt eingereichten Wohnsitzbestätigung fehle das Datum, und darauf befänden sich als Fotografie eine Kopie des Fotos der als Fälschung erachteten Tazkira sowie ein Fingerabdruck des Beschwerdeführers, obwohl das Dokument gemäss Inhalt erst nach dessen Flucht ausgestellt worden sei. Demzufolge erscheine auch dieses Dokument als ungeeignet, die Personalien des Beschwerdeführers zu belegen, und es würden keine Gründe oder Beweismittel vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 20. November 2015 beseitigen könnten. 4.3 Diesen Erwägungen wird in der Beschwerde entgegengehalten, die Vorinstanz sei ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen und habe nach unterlassener beziehungsweise falscher Beweiswürdigung ein willkürliches Urteil gefällt. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer gefälschte Beweismittel eingereicht habe. Weder die Vorinstanz noch das Bundesverwaltungsgericht könnten die Echtheit der Tazkira bestimmen; eine abschliessende Begutachtung dürfte nur durch die ausstellende Behörde in Afghanistan oder das dortige Innenministerium möglich sein. Die Vorinstanz habe ohne jede Prüfung der eingereichten Beweismittel behauptet, es handle sich ohnehin um Gefälligkeitsschreiben und Fälschungen, nur weil davon ausgegangen werde, er habe vormals gefälschte Dokumente eingereicht und gelogen. Zwar habe er seine Vorbringen im Rahmen des Asylverfahrens nicht ausreichend glaubhaft machen können, doch sei er auch nicht als Lügner oder Fälscher entlarvt worden. Es könne zwar seltsam anmuten, dass auf der eingereichten Wohnsitzbestätigung sein Name stehe, doch erkläre sich dies damit, dass es in dem Dokument um ihn gehe. Sein Fingerabdruck befinde sich jedoch entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht auf dem Dokument, da er ja im Zeitpunkt von dessen Ausstellung bereits in der Schweiz gewesen sei. Dass die Wohnsitzbestätigung nicht datiert sei, treffe zwar zu, doch trage sie einen eindeutigen Verweis auf seine Tazkira und deren Aktennummer, welche auf den entsprechenden Eintrag in den Büchern der Einwohnerbehörde verweise. Mit dieser oben links auf dem Dokument eingetragenen Aktennummer lasse sich überprüfen, ob er in der zuständigen Einwohnerkartei seiner heimatlichen Behörde eingetragen sei. Die Vorinstanz habe es in rechtswidriger Weise unterlassen, Abklärungen zu treffen, weil sie seine Glaubwürdigkeit von vornherein ausschliesse. Er biete noch immer an, die Echtheit der eingereichten Originalbeweismittel zu belegen, und würde sie notfalls auch nach Afghanistan senden, damit jemand sie der dort zuständigen Behörde in Kabul vorlegen könne. Er biete ferner ein "Parteienverhör" an, sei er doch überzeugt, seine Herkunft mündlich glaubhaft machen zu können. Das LINGUA-Gutachten zeige klar auf, dass er einen Bezug zu seiner Heimat habe. Er halte die LINGUA-Analyse für falsch. Die eigentliche Asylanhörung sei ausgesprochen kurz gewesen. Man habe keinerlei Mühe darauf verwendet, seine Herkunft und Verhältnisse im Rahmen dieser Anhörung abzuklären, und ihm damit die Möglichkeit genommen, Gegenbeweis zu führen. Die Aussage der Vorinstanz, wonach es an Belegen dafür fehle, dass die Eingaben an den Kanton und das SEM tatsächlich erfolgt seien, sei ihm unverständlich. Diese Belege lägen der Beschwerde bei. Der Vollzug der Wegweisung afghanischer Staatsbürger könne nur zumutbar sein, wenn die betreffende Person in einer der wenigen einigermassen sicheren Städte über ein tragfähiges soziales Netz verfüge. Da dies vorliegend nicht der Fall sei und auch keine Hinweise darauf hindeuteten, sei das vorliegende Gesuch mit der notwendigen Ernsthaftigkeit zu prüfen und ihm zumindest Gelegenheit zu geben, Beweis zu führen und im Rahmen einer Befragung nochmals zu seinen familiären Umständen Stellung zu nehmen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt im Hinblick auf die 30-tägige Frist zur Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs ab Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes (Art. 111b Abs. 1 AsylG) vor, es sei ihm nicht möglich gewesen, die Beweismittel früher einzureichen, da er sie nicht selber habe beschaffen oder ihre Ausstellung beschleunigen können. Sein Vater habe bei der Beweismittelbeschaffung nicht mehr helfen können, weil er von den Taliban umgebracht worden sei. Er (der Beschwerdeführer) habe im Zeitpunkt des Asylentscheides im November 2015 seine in der Provinz Kabul verheiratete Schwester D._______ gebeten, in seine Heimatprovinz zu reisen, um die Beweismittel erhältlich zu machen, und er habe diese erst im Juli 2016 erhalten. Ob diese Ausführungen geeignet sind, die Rechtzeitigkeit des Gesuches darzutun, kann angesichts der nachfolgend aufgezeigten fehlenden Erheblichkeit der geltend gemachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel offenbleiben. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe durch das Einreichen mehrerer Originaldokumente aus seiner Heimat sowohl seine Herkunft als auch seine Fluchtgründe untermauert und glaubhaft gemacht. In einem undatierten Dokument ersucht D._______, die Schwester des Beschwerdeführers, den Ortsrat von B._______ um eine Bestätigung, dass ihr Onkel von den Taliban ermordet worden sei und diese ihren Bruder wiederholt zur Zusammenarbeit mit ihnen aufgefordert hätten, weshalb er in die Schweiz geflüchtet sei. In einem an den Distriktvorsteher von I._______ gerichteten Schreiben bestätigen die Mitglieder des Ortsrates von B._______, dass der Onkel der Gesuchstellerin von "den Gegnern der Regierung" ermordet und ihr Bruder von diesen zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei. Laut einem am 19. Juli 2016 vom Provinzrat von C._______ ausgestellten Dokument überreichte dieser dem Direktor des Provinzrates ein Gesuch von D._______, in dem diese angab, ihr Vater sei von den Gegnern umgebracht worden, und diese hätten auch von ihrem Bruder verlangt, mitzumachen, so dass er nach einigen Drohungen gezwungen gewesen sei, das Land zu verlassen. In dem Dokument bestätigt der Direktor die Probleme der Gesuchstellerin und hält fest, auch die Dorfältesten hätten bestätigt, dass "die Person" bedroht worden sei. Dass das SEM diese Dokumente ohne weiteres als Gefälligkeitsschreiben und als Fälschungen eingestuft hat, ist nicht zu beanstanden. Soweit in den Beweismitteln rechtskräftig als unglaubhaft beurteilte Asylgründe des Beschwerdeführers wiederholt werden (Ermordung des Onkels, Flucht des Beschwerdeführers wegen wiederholter Rekrutierungsversuche durch die Taliban), besteht ohnehin keine Veranlassung, darauf einzugehen. Die behauptete Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers durch die Taliban wird auch nicht ansatzweise substanziiert, zeitlich nicht fixiert und mit den vorerwähnten Dokumenten oder dem auf Beschwerdeebene eingereichten Foto auch nicht belegt. Wollte man den Aussagen des Beschwerdeführers Glauben schenken, müsste sich die angebliche Tötung des Vaters im Übrigen bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2016 ereignet haben (vgl. E. 5.1), weshalb sie auch nicht mehr als neu bezeichnet werden kann. Weder im Wiedererwägungsgesuch noch in der Beschwerde wird dargetan, weshalb und inwiefern die angebliche Tötung des Vaters oder weitere Vorbringen im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder gegebenenfalls eines zweiten Asylgesuchs (Art. 111c AsylG) zu prüfen wären. 5.2.2 Das im Wiedererwägungsgesuch als "Wohnsitzbestätigung des Dorfes, des Distrikts und der Provinz" und in der Beschwerde als "heimatliches Dokument im Sinne einer Wohnsitzbestätigung" bezeichnete Beweismittel wurde eingereicht, nachdem die kantonale Behörde dem Beschwerdeführer mitgeteilt hatte, dass die bisher eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, seine Identität oder Staatsangehörigkeit zu belegen (vgl. Wiedererwägungsgesuch S. 1). Gemäss der deutschen Übersetzung einer Kopie des undatierten Dokumentes werden unter dem Titel "Personalien des Gesuchstellers" zunächst sein Name sowie die Namen seines Vaters und Grossvaters genannt, dann folgen Angaben zur Registrierung und eine Laufnummer und schliesslich die Nennung des Dorfes J._______, der Region B._______ und des Distrikts I._______, Provinz C._______. Darunter führt der Beschwerdeführer in seinem Gesuch an den Distriktvorsteher von I._______ aus, er habe das Land verlassen müssen, weil er an seinem Wohnort einige Male seitens der Taliban mit dem Tod bedroht worden sei, und bestätigt dies mit seinem Fingerabdruck. Es folgen die Fingerabdrücke von vier "Ortsbewohnern" sowie die unterschriftliche Bestätigung durch drei weitere Personen, unter anderem den Orts- und Distriktvorsteher. Die Einwände in der Beschwerde (vgl. E. 4.3) vermögen die korrekte Würdigung des Dokumentes durch die Vorinstanz (vgl. E. 4.2) nicht zu entkräften. Insbesondere steht nicht fest, wann und durch welche Behörde das Dokument ausgestellt wurde und wie der Fingerabdruck des Beschwerdeführers (vgl. Übersetzung) auf ein angeblich in Afghanistan ausgestelltes Dokument gelangen konnte, obwohl dieser sich im Zeitpunkt der im Dokument geschilderten Vorkommnisse in der Schweiz befand. Bereits aus diesem Grund kann es sich beim Dokument nicht um eine offizielle Wohnsitzbestätigung handeln. Sodann spricht auch der Umstand, dass auf dem Dokument dieselbe Aktennummer vermerkt ist wie auf der Tazkira, nicht für seine Authentizität, zumal es auch eine Kopie des Fotos der Tazkira enthält, deren zahlreiche Fälschungsmerkmale von den Asylbehörden bereits wiederholt festgestellt wurden. Das SEM ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass dieses Dokument ebenfalls nicht geeignet ist, die Rechtskraft der Verfügung vom 20. November 2015 zu beseitigen. 5.3 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel sind ebenfalls nicht geeignet, zu einem andern Ergebnis zu führen. In einem Dokument bestätigen 20 oder 21 Personen mit ihrer Unterschrift, den Beschwerdeführer zu kennen und sicher zu sein, dass er afghanischer Staatsbürger sei. Im Schreiben vom 27. November 2017 teilt der in K._______ (Pakistan) geborene F._______ mit, er habe den Beschwerdeführer im September 2017 in der Schweiz kennengelernt und sei überzeugt, dass dieser ausB._______, Distrikt I._______, Provinz C._______ stamme, weil er (der Beschwerdeführer) den genau gleichen Dialekt spreche wie der von Freunden aus diesem Dorf, mit denen er (F._______) heute noch Kontakt habe. Überdies habe der Beschwerdeführer ihm ein Foto seines verstorbenen Vaters gezeigt. In dem Toten auf dem Foto habe er (F._______) die Person erkannt, welche er in seiner früheren Funktion als ehemaliger persönlicher Assistent des (...) von C._______ einmal zusammen mit dem Polizeichef von I._______ auf der Verwaltung in L._______ gesehen habe. Diese Schreiben weisen offensichtlich Gefälligkeitscharakter auf. Dass es sich bei der auf Beschwerdeebene eingereichten Fotografie eines verstorbenen Mannes um den Vater des Beschwerdeführers handle, ist eine nicht belegte Behauptung, und das Vorbringen mit dem Treffen zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und F._______ wirkt konstruiert. Die persönlichen Überzeugungen von Privatpersonen zur Herkunft des Beschwerdeführers sind sodann nicht geeignet, die Ergebnisse der LINGUA-Analyse, welche im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8296/2015 vom 2. Juni 2016 bestätigt wurden, umzustossen. 5.4 Zum Beleg der Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in der Schweiz wurden am 7. Dezember 2017 zwei Bestätigungen eingereicht, gemäss denen er offenbar während zweier Jahre Lernender an einem Berufsbildungszentrum war und seit August 2017 ein weiteres berufsvorbereitendes Schuljahr an diesem Zentrum absolviert. Die Frage der Integration von erwachsenen Personen ist bei der Beurteilung von Wegweisungsvollzugshindernissen im ordentlichen Asylverfahren in der Regel bedeutungslos. Für ausserordentliche Verfahren muss dies umso mehr gelten. Die Integrationsbemühungen des volljährigen Beschwerdeführers sind demzufolge wiedererwägungsrechtlich nicht relevant. 5.5 Die Rügen, das SEM sei seiner Untersuchungspflicht nicht nachgekommen, habe Beweise gar nicht oder falsch gewürdigt und es in rechtswidriger Weise unterlassen, Abklärungen zu treffen, gehen fehl. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist es nicht Aufgabe der Asylbehörden, asylsuchende Personen als "Lügner" oder "Fälscher" zu entlarven. Vielmehr hat die asylsuchende Person ihre Vorbringen glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). In der Rechtsmittelschrift wird eingeräumt, dass dies dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist. Nichtsdestotrotz wird die LINGUA-Analyse in der Beschwerde wiederum als "falsch" bezeichnet. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-8296/2015 vom 2. Juni 2016 (E. 4) ausführlich erörtert, weshalb die LINGUA-Analyse nicht zu beanstanden ist; eine Kritik an Urteilen der Beschwerdeinstanz ist im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuches nicht zulässig. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Anhörung im Asylverfahren sei "ausgesprochen kurz" gewesen, seine Herkunft und Familienverhältnisse seien nicht abgeklärt worden, und man habe ihm so verunmöglicht, Gegenbeweis zu führen, ist zurückzuweisen. Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck des Wiedererwägungsverfahrens, Rügen und Einwände zuzulassen, die im Rahmen des ordentlichen Asyl- und Beschwerdeverfahrens hätten vorgebracht werden können. Wiedererwägungsgesuche sind dem SEM schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 111b Abs. 1 AsylG), und es ist keine mündliche Anhörung vorgesehen. Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei eine mündliche Anhörung durchzuführen, an der er seine Herkunft glaubhaft machen und nochmals zu seinen familiären Umständen Stellung nehmen könne, ist abzuweisen. 5.6 In der Eingabe vom 7. Dezember 2017 ersucht die Rechtsvertreterin bezüglich der in den diversen Verfahren eingereichten Originaldokumente um Mitteilung, "welchen Weg das Gericht für die Prüfung der Dokumente als sinnvoll erachtet". Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen von Beschwerdeverfahren Empfehlungen für den Umgang mit Beweismitteln, die entweder gefälscht sind und/oder Gefälligkeitscharakter haben, abzugeben. 5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass weder im Wiedererwägungsgesuch noch in der Beschwerde aufgezeigt wird, inwiefern sich der rechts-erhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid des SEM vom 20. November 2015 beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (Beschwerdeurteil vom 2. Juni 2016) in wesentlicher Weise verändert haben soll und mithin die ursprünglich fehlerfreie Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen wäre. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sowie die von ihm eingereichten Beweismittel und die Beweismittelanträge (erneute Anhörung, Prüfung der Echtheit der Tazkira durch die ausstellende Behörde, Beizug der Asylakten von F._______) sind wiedererwägungsrechtlich nicht relevant. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch vom 23. August 2017 somit zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich als gegenstandslos.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 28. Dezember 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Jacqueline Augsburger Versand: