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D-8296/2015

D-8296/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-06-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 13. Mai 2013 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 27. Mai 2013 zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen seines Asylgesuchs fand am 1. Juli 2014 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er Paschtune und Staatsangehöriger von Afghanistan sei. Er stamme aus B._______, Provinz C._______, Afghanistan. Sein Onkel sei Taliban gewesen und sowohl die amerikanische Armee als auch die Taliban hätten den Beschwerdeführer anwerben wollen. C. Am 30. Oktober 2014 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Sprach- und Herkunftsanalyse (LINGUA-Analyse) durchgeführt. D. Mit Schreiben vom 12. Februar 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den wesentlichen Erkenntnissen der Analyse. E. Am 25. März 2015 hörte sich der Beschwerdeführer die Aufzeichnung des Gesprächs an, welches Grundlage der Analyse bildete. F. Mit Schreiben vom 13. April 2015 ersuchte er um erneute Anhörung der Gesprächs­aufzeichnung. Dieser Antrag wurde vom SEM am 22. April 2015 abgelehnt. G. Am 29. April 2015 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Akteneinsicht. Dieses Gesuch wurde am 5. Mai 2015 abgelehnt. H. Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 äusserte sich der Beschwerdeführer zur LINGUA-Analyse. I. Am 20. Mai 2015 reichte er ein Arztzeugnis und am 22. Mai 2015 ein Empfehlungs­schreiben ein. J. Mit Verfügung vom 20. November 2015 (Eröffnung am 23. November 2015) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. K. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. L. Am 23. Dezember 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. M. Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2015 wurde dem Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben und die Vor­instanz zur Vernehmlassung eingeladen. N. Mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2016 hielt das SEM an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 13. Januar 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Die Beschwerde beschränkt sich auf eine Anfechtung des Wegweisungsvollzugs, so dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Ablehnung des Asylgesuchs und der Wegweisung bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 3.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 3.3 Wegweisungsvollzugshindernisse sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Dieser Untersuchungsgrundsatz findet jedoch nach Treu und Glauben seine Grenze in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann daher nicht Aufgabe der Asylbehörden sein, nach allfälligen Vollzugshindernissen zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E.6 und EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2).

E. 3.4 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer die Sozialisation in Afghanistan nicht geglaubt werden könne. Anlässlich der LINGUA-Analyse habe er in unzutreffender Weise angegeben, in B._______ gebe es keinen Fluss. Er habe zwar die Distanzen zu D._______ und zum Bezirkszentrum korrekt angegeben, während er die unmittelbaren Nachbarorte jedoch nicht genannt habe. Er habe lediglich typische Feldfrüchte und Obst benennen können, jedoch keine Angaben zu den Gemüsesorten machen können. Überdies seien ihm die gängigen Begriffe der lokalen Ackerbautechnik nicht geläufig. Er habe Kinderspiele aufgeführt, zum afghanischen Neujahrsfest aber keine Angaben machen können. Seine Angaben zu den Bräuchen bei Feiertagen, zur Währung, Kleidung und zu den Speisen seien lückenhaft. Anlässlich des Interviews habe er in Afghanistan nicht gängige Begriffe verwendet. Die Erwartungen an sein Sprechverhalten seien nur teilweise erfüllt worden. Der Experte sei daher zum Schluss gekommen, dass die primäre Sozialisation nicht in der Provinz C._______ stattgefunden haben könne. Anlässlich des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer eingewendet, beim Interview sei es zu Verständigungsproblemen gekommen. In Afghanistan herrsche Krieg und er habe seit langem nichts mehr von seiner Familie gehört, was ihn beunruhige. Es gehe ihm gesundheitlich nicht gut und er sei Analphabet. Einen Fluss gebe es im Dorf tatsächlich nicht. Er habe nur bekannte Ortschaften genannt, nicht aber Ortschaften, die zu B._______ gehören würden. Betreffend die Fragen zum Obst, Gemüse, Neujahrsfest, Essen, Kleidung und Währung habe er erneut auf Verständigungsprobleme verwiesen oder er habe wiederholt, was er bereits während des Interviews ausgesagt habe. Die LINGUA-Analyse halte klar fest, dass es im Interview keine sprachlichen Verständigungsprobleme gegeben habe, so dass die meisten Rechtfertigungen des Beschwerdeführers ins Leere greifen würden. Weshalb er in Afghanistan nicht gängige Begriffe verwendet habe, habe er nicht erklärt. Die sprachliche Analyse lasse zwar eine Verbundenheit mit der angeblichen Herkunftsregion erkennen, sie biete aber auch klare Hinweise auf eine Verbundenheit mit den sprachlichen Gegebenheiten Pakistans, was im Zusammenhang mit den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen die Annahme stütze, dass die primäre Sozialisation des Beschwerdeführers höchst­wahrscheinlich im Milieu afghanischer Emigranten in Pakistan stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe eine afghanische Tazkira eingereicht, welche diverse Fälschungsmerkmale aufweise, was die Annahme bestätige, der Beschwerdeführer versuche seine Herkunft zu verschleiern. Das darin aufgeführte Alter widerspreche den Angaben des Beschwerdeführers. Sogar die Altersangabe und das Geburtsdatum würden nicht übereinstimmen. Das Foto auf dem angeblich im Jahre (...) ausgestellten Ausweis zeige eine erwachsene Person. Gemäss den Angaben im Ausweis sei er damals jedoch erst (...)-jährig gewesen. Die Tazkira bezeichne ihn als Hilfsarbeiter, was bei einer (...) Person realitätsfremd sei. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, nie gearbeitet zu haben. Das Dokument liege in Kopie vor, trage aber ein Originalfoto und einen Originalstempel. Das Empfehlungsschreiben der Deutschlehrerin, wonach sie keine Indizien sehe, welche gegen die afghanische Herkunft sprächen, vermöge die Erkenntnisse der LINGUA-Analyse ebenfalls nicht zu widerlegen. Die angebliche Herkunft des Beschwerdeführers sei somit nicht glaubhaft. Wegweisungsvollzugshindernisse seien zwar von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde ihre Grenze jedoch in der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers, denn es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach hypothetischen Vollzugshindernissen zu forschen. Vorliegend habe somit der Beschwerdeführer die Folgen seiner unglaubhaften Angaben zur Herkunft zu tragen, indem davon ausgegangen werde, einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort stünden keine Vollzugshindernisse entgegen. Die ärztlich diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung, welche medikamentös behandelt werde, stehe dem Vollzug ebenfalls nicht entgegen. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, damit durch die Abgabe von Medikamenten, durch Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr flankierende Massnahmen ergriffen werden könnten.

E. 3.5 In der Beschwerdeschrift wurde gegen diese Erwägungen eingewendet, das SEM habe dem Beschwerdeführer keine hinreichende Möglichkeit eröffnet, sich zur LINGUA-Analyse zu äussern. Er sei nie zur Schule gegangen und habe keine Notizen zum angehörten Gespräch machen können. Er habe darum ersucht, das Interview in Begleitung einer Person, welcher Paschtu und Deutsch spreche, erneut anzuhören. Dies sei ihm verweigert worden. Auf seine Einwände im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei in der angefochtenen Verfügung nur teilweise eingegangen worden. Wie er bereits damals ausgeführt habe, gebe es in B._______ keinen Fluss. Allerdings gebe es in der Umgebung einen Fluss namens C._______, (...). Es gebe einen Bewässerungskanal, welcher das Wasser vom Fluss C._______ bis nach B._______ leite und etwa einen bis zwei Meter breit sei. Von diesem Kanal würden verschiedene kleinere Wasserleitungen wegführen, welche etwa einen Meter breit und aus Zement seien. Diese Leitungen würden in Auffangbecken münden, welche als "Karez" bezeichnet würden. Von diesen würden wiederum Leitungen direkt zu den Feldern führen. Die jeweiligen Feldbesitzer könnten nach einem geregelten Zeitplan Wasser aus dem Auffangbecken auf die Felder leiten. Anlässlich der LINGUA-Analyse sei er nach einem See und nicht nach einem Fluss gefragt worden. Es gebe sehr viele Nachbardörfer und einige davon seien sehr klein. Daher habe er nicht alle aufgezählt, sondern nur drei genannt, da diese in der Provinz berühmt seien. Der Vorwurf, er habe hinsichtlich der Feldwirtschaft gängige Begriffe nicht gekannt, sei nicht nachvollziehbar. Er habe alle Früchte- und Gemüsesorten aufgezählt und es werde nicht ausgeführt, was an den Angaben unvollständig oder nicht korrekt sei. Dies nehme ihm die Möglichkeit, sich gegen die Behauptung wehren zu können. Es werde nicht offengelegt, welche Begrifflichkeiten ihm nicht bekannt seien. Er habe wahrheitsgemäss ausgesagt, dass die Felder heute mit Traktoren bestellt würden, während sie früher mit Kühen bestellt worden seien. Zum Vorwurf, er verwende in Afghanistan nicht gängige Begriffe und seine Sprache würde Hinweise auf eine Verbundenheit zu Pakistan aufweise, könne er nicht fundiert Stellung nehmen, da er nicht wisse, worauf sich die Expertise genau stütze. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Analyse zum Schluss komme, seine Sprache würde klare Hinweise auf eine Verbundenheit zu Pakistan erkennen lassen, während gleichzeitig gesagt werde, der Sprache könne eine Verbundenheit zur angeblichen Herkunftsregion entnommen werden. Zum sprachlichen Hintergrund sei zu erwähnen, dass in seiner Herkunftsregion viele Personen leben würden, welche früher aus der Region geflohen seien; unter anderem nach Pakistan und in den Iran. Diese seien wieder zurückgekehrt und ihre Sprache sei durch die Zeit im Exil geprägt. Er sei mit Kindern aufgewachsen, deren Sprache durch die im Exil veränderte Sprache der Eltern geprägt gewesen sei, was auch seine Sprechweise beeinflusst habe. Beim LINGUA-Interview sei es überdies zu Verständigungsschwierigkeiten und Missverständnissen gekommen. Er habe den Eindruck, dass eine einseitige Gewichtung der Elemente erfolgt sei, welche gegen eine Sozialisation in B._______ sprechen würden, während diejenigen, welche dafür sprächen, ausgeklammert worden seien. 4.1 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Sozialisation in B._______ glaubhaft zu machen. Dabei kann auf die Argumentation der Vorinstanz und insbesondere auf die LINGUA-Analyse verwiesen werden. 4.2 Bei dieser Sprach- und Herkunftsanalyse wurden sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse des Beschwerdeführers geprüft. Bei einer solchen LINGUA-Analyse handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 bis Art. 61 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst einer Lingua-Analyse jedoch erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.). Die vorliegend zu beurteilende LINGUA-Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb der vorliegenden Sprach- und Herkunftsanalyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zugemessen wird. Allerdings ist in Präzisierung der angefochtenen Verfügung (insbesondere betreffend die Bemerkung auf S. 3, wonach die Sozialisation nicht in der Provinz C._______ stattgefunden haben kann) zu erwähnen, dass die LINGUA-Analyse nicht zum Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht aus der angeblichen Herkunftsregion stamme, sondern lediglich festhält, dass er sehr wahrscheinlich im Milieu afghanischer Emigranten in Pakistan sozialisiert worden sei. So wurde sowohl hinsichtlich der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse wie auch in der linguistischen Analyse festgehalten, dass der Beschwerdeführer durchaus über Kenntnisse der angeblichen Herkunftsregion verfüge und seine Sprache sowohl Berührungspunkte zur angeblichen Herkunftsregion als auch zu den sprachlichen Gegebenheiten Pakistans aufweise. 4.3 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die Aussagen der LINGUA-Analyse zu entkräften. Entgegen seinem Einwand lassen sich insbesondere keine Hinweise auf Verständigungsprobleme zwischen dem Interviewer und dem Beschwerdeführer finden und der Beschwerdeführer konnte seinen gegenteiligen Standpunkt weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerdeschrift überzeugend begründen. Die erst auf Beschwerdeebene vorgebrachte Erklärung, wonach seine Sprechweise aufgrund des Kontakts zu Kindern, welche durch die Sprache ihrer aus dem Exil zurückgekehrten Eltern geprägt sei, vermag die Erkenntnisse der linguistischen Analyse ebenfalls nicht zu entkräften. Gleiches gilt für die länderkundlichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, zumal diesen - soweit es sich um Ergänzungen der Aussagen anlässlich des LINGUA-Interviews handelt - aufgrund der Möglichkeit, dass es sich dabei um eine bloss nachträglich in Erfahrung gebrachte und somit nachgeschobene Ergänzung handelt, nur sehr beschränktes Gewicht beigemessen werden kann. Schliesslich erweist sich auch das Argument, ihm sei es nicht möglich gewesen, wirksam zur LINGUA-Analyse Stellung zu nehmen, als nicht stichhaltig. So sind ihm die wesentlichen Aussagen des Berichts im Rahmen des rechtlichen Gehörs unterbreitet worden. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf vollständige Offenlegung des Berichts besteht nicht (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 9). Schliesslich ermöglichte das SEM dem Beschwerdeführer, das aufgezeichnete Gespräch, welches Grundlage der Analyse bildete, anzuhören. Dem Beschwerdeführer wurde dadurch hinreichend Möglichkeit geboten, sich zur LINGUA-Analyse zu äussern, wodurch dem Anspruch auf rechtliches Gehör genüge getan wurde. Das Ergebnis der LINGUA-Analyse, wonach der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich im Milieu afghanischer Migranten in Pakistan aufgewachsen ist, ist somit als zutreffend zu erachten. Somit liegt ein starker Hinweis vor, dass der Beschwerdeführer über seine tatsächliche Herkunft zu täuschen versucht. 4.4 Diese Annahme wird durch das eingereichte Identitätsdokument bekräftigt, zumal dieses aufgrund der vom SEM aufgelisteten Fälschungsmerkmale und der Widersprüchlichkeiten zu den Angaben des Beschwerdeführers ebenfalls den Schluss nahelegt, dass er nicht aus der von ihm angegebenen Herkunftsregion stammt und über seine Herkunft täuschende Angaben machte. 4.5 In Würdigung dieser Elemente ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner tatsächlichen Herkunft unglaubhafte Angaben gemacht hat. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet wie bereits festgehalten ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Vorliegend verunmöglicht der Beschwerdeführer durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Prüfung etwaiger Vollzugshindernisse, so dass anzunehmen ist, dass keine solche bestehen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf seine psychischen Leiden, zumal keine Prüfung der Frage stattfinden kann, ob am tatsächlichen Herkunftsort des Beschwerdeführers eine adäquate Behandlungsmöglichkeit besteht. Mithin ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be­schwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2015 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8296/2015 Urteil vom 2. Juni 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 20. November 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 13. Mai 2013 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 27. Mai 2013 zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen seines Asylgesuchs fand am 1. Juli 2014 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er Paschtune und Staatsangehöriger von Afghanistan sei. Er stamme aus B._______, Provinz C._______, Afghanistan. Sein Onkel sei Taliban gewesen und sowohl die amerikanische Armee als auch die Taliban hätten den Beschwerdeführer anwerben wollen. C. Am 30. Oktober 2014 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Sprach- und Herkunftsanalyse (LINGUA-Analyse) durchgeführt. D. Mit Schreiben vom 12. Februar 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den wesentlichen Erkenntnissen der Analyse. E. Am 25. März 2015 hörte sich der Beschwerdeführer die Aufzeichnung des Gesprächs an, welches Grundlage der Analyse bildete. F. Mit Schreiben vom 13. April 2015 ersuchte er um erneute Anhörung der Gesprächs­aufzeichnung. Dieser Antrag wurde vom SEM am 22. April 2015 abgelehnt. G. Am 29. April 2015 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Akteneinsicht. Dieses Gesuch wurde am 5. Mai 2015 abgelehnt. H. Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 äusserte sich der Beschwerdeführer zur LINGUA-Analyse. I. Am 20. Mai 2015 reichte er ein Arztzeugnis und am 22. Mai 2015 ein Empfehlungs­schreiben ein. J. Mit Verfügung vom 20. November 2015 (Eröffnung am 23. November 2015) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. K. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. L. Am 23. Dezember 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. M. Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2015 wurde dem Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben und die Vor­instanz zur Vernehmlassung eingeladen. N. Mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2016 hielt das SEM an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 13. Januar 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Beschwerde beschränkt sich auf eine Anfechtung des Wegweisungsvollzugs, so dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Ablehnung des Asylgesuchs und der Wegweisung bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 3.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 3.3 Wegweisungsvollzugshindernisse sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Dieser Untersuchungsgrundsatz findet jedoch nach Treu und Glauben seine Grenze in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann daher nicht Aufgabe der Asylbehörden sein, nach allfälligen Vollzugshindernissen zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E.6 und EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2). 3.4 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer die Sozialisation in Afghanistan nicht geglaubt werden könne. Anlässlich der LINGUA-Analyse habe er in unzutreffender Weise angegeben, in B._______ gebe es keinen Fluss. Er habe zwar die Distanzen zu D._______ und zum Bezirkszentrum korrekt angegeben, während er die unmittelbaren Nachbarorte jedoch nicht genannt habe. Er habe lediglich typische Feldfrüchte und Obst benennen können, jedoch keine Angaben zu den Gemüsesorten machen können. Überdies seien ihm die gängigen Begriffe der lokalen Ackerbautechnik nicht geläufig. Er habe Kinderspiele aufgeführt, zum afghanischen Neujahrsfest aber keine Angaben machen können. Seine Angaben zu den Bräuchen bei Feiertagen, zur Währung, Kleidung und zu den Speisen seien lückenhaft. Anlässlich des Interviews habe er in Afghanistan nicht gängige Begriffe verwendet. Die Erwartungen an sein Sprechverhalten seien nur teilweise erfüllt worden. Der Experte sei daher zum Schluss gekommen, dass die primäre Sozialisation nicht in der Provinz C._______ stattgefunden haben könne. Anlässlich des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer eingewendet, beim Interview sei es zu Verständigungsproblemen gekommen. In Afghanistan herrsche Krieg und er habe seit langem nichts mehr von seiner Familie gehört, was ihn beunruhige. Es gehe ihm gesundheitlich nicht gut und er sei Analphabet. Einen Fluss gebe es im Dorf tatsächlich nicht. Er habe nur bekannte Ortschaften genannt, nicht aber Ortschaften, die zu B._______ gehören würden. Betreffend die Fragen zum Obst, Gemüse, Neujahrsfest, Essen, Kleidung und Währung habe er erneut auf Verständigungsprobleme verwiesen oder er habe wiederholt, was er bereits während des Interviews ausgesagt habe. Die LINGUA-Analyse halte klar fest, dass es im Interview keine sprachlichen Verständigungsprobleme gegeben habe, so dass die meisten Rechtfertigungen des Beschwerdeführers ins Leere greifen würden. Weshalb er in Afghanistan nicht gängige Begriffe verwendet habe, habe er nicht erklärt. Die sprachliche Analyse lasse zwar eine Verbundenheit mit der angeblichen Herkunftsregion erkennen, sie biete aber auch klare Hinweise auf eine Verbundenheit mit den sprachlichen Gegebenheiten Pakistans, was im Zusammenhang mit den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen die Annahme stütze, dass die primäre Sozialisation des Beschwerdeführers höchst­wahrscheinlich im Milieu afghanischer Emigranten in Pakistan stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe eine afghanische Tazkira eingereicht, welche diverse Fälschungsmerkmale aufweise, was die Annahme bestätige, der Beschwerdeführer versuche seine Herkunft zu verschleiern. Das darin aufgeführte Alter widerspreche den Angaben des Beschwerdeführers. Sogar die Altersangabe und das Geburtsdatum würden nicht übereinstimmen. Das Foto auf dem angeblich im Jahre (...) ausgestellten Ausweis zeige eine erwachsene Person. Gemäss den Angaben im Ausweis sei er damals jedoch erst (...)-jährig gewesen. Die Tazkira bezeichne ihn als Hilfsarbeiter, was bei einer (...) Person realitätsfremd sei. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, nie gearbeitet zu haben. Das Dokument liege in Kopie vor, trage aber ein Originalfoto und einen Originalstempel. Das Empfehlungsschreiben der Deutschlehrerin, wonach sie keine Indizien sehe, welche gegen die afghanische Herkunft sprächen, vermöge die Erkenntnisse der LINGUA-Analyse ebenfalls nicht zu widerlegen. Die angebliche Herkunft des Beschwerdeführers sei somit nicht glaubhaft. Wegweisungsvollzugshindernisse seien zwar von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde ihre Grenze jedoch in der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers, denn es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach hypothetischen Vollzugshindernissen zu forschen. Vorliegend habe somit der Beschwerdeführer die Folgen seiner unglaubhaften Angaben zur Herkunft zu tragen, indem davon ausgegangen werde, einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort stünden keine Vollzugshindernisse entgegen. Die ärztlich diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung, welche medikamentös behandelt werde, stehe dem Vollzug ebenfalls nicht entgegen. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, damit durch die Abgabe von Medikamenten, durch Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr flankierende Massnahmen ergriffen werden könnten. 3.5 In der Beschwerdeschrift wurde gegen diese Erwägungen eingewendet, das SEM habe dem Beschwerdeführer keine hinreichende Möglichkeit eröffnet, sich zur LINGUA-Analyse zu äussern. Er sei nie zur Schule gegangen und habe keine Notizen zum angehörten Gespräch machen können. Er habe darum ersucht, das Interview in Begleitung einer Person, welcher Paschtu und Deutsch spreche, erneut anzuhören. Dies sei ihm verweigert worden. Auf seine Einwände im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei in der angefochtenen Verfügung nur teilweise eingegangen worden. Wie er bereits damals ausgeführt habe, gebe es in B._______ keinen Fluss. Allerdings gebe es in der Umgebung einen Fluss namens C._______, (...). Es gebe einen Bewässerungskanal, welcher das Wasser vom Fluss C._______ bis nach B._______ leite und etwa einen bis zwei Meter breit sei. Von diesem Kanal würden verschiedene kleinere Wasserleitungen wegführen, welche etwa einen Meter breit und aus Zement seien. Diese Leitungen würden in Auffangbecken münden, welche als "Karez" bezeichnet würden. Von diesen würden wiederum Leitungen direkt zu den Feldern führen. Die jeweiligen Feldbesitzer könnten nach einem geregelten Zeitplan Wasser aus dem Auffangbecken auf die Felder leiten. Anlässlich der LINGUA-Analyse sei er nach einem See und nicht nach einem Fluss gefragt worden. Es gebe sehr viele Nachbardörfer und einige davon seien sehr klein. Daher habe er nicht alle aufgezählt, sondern nur drei genannt, da diese in der Provinz berühmt seien. Der Vorwurf, er habe hinsichtlich der Feldwirtschaft gängige Begriffe nicht gekannt, sei nicht nachvollziehbar. Er habe alle Früchte- und Gemüsesorten aufgezählt und es werde nicht ausgeführt, was an den Angaben unvollständig oder nicht korrekt sei. Dies nehme ihm die Möglichkeit, sich gegen die Behauptung wehren zu können. Es werde nicht offengelegt, welche Begrifflichkeiten ihm nicht bekannt seien. Er habe wahrheitsgemäss ausgesagt, dass die Felder heute mit Traktoren bestellt würden, während sie früher mit Kühen bestellt worden seien. Zum Vorwurf, er verwende in Afghanistan nicht gängige Begriffe und seine Sprache würde Hinweise auf eine Verbundenheit zu Pakistan aufweise, könne er nicht fundiert Stellung nehmen, da er nicht wisse, worauf sich die Expertise genau stütze. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Analyse zum Schluss komme, seine Sprache würde klare Hinweise auf eine Verbundenheit zu Pakistan erkennen lassen, während gleichzeitig gesagt werde, der Sprache könne eine Verbundenheit zur angeblichen Herkunftsregion entnommen werden. Zum sprachlichen Hintergrund sei zu erwähnen, dass in seiner Herkunftsregion viele Personen leben würden, welche früher aus der Region geflohen seien; unter anderem nach Pakistan und in den Iran. Diese seien wieder zurückgekehrt und ihre Sprache sei durch die Zeit im Exil geprägt. Er sei mit Kindern aufgewachsen, deren Sprache durch die im Exil veränderte Sprache der Eltern geprägt gewesen sei, was auch seine Sprechweise beeinflusst habe. Beim LINGUA-Interview sei es überdies zu Verständigungsschwierigkeiten und Missverständnissen gekommen. Er habe den Eindruck, dass eine einseitige Gewichtung der Elemente erfolgt sei, welche gegen eine Sozialisation in B._______ sprechen würden, während diejenigen, welche dafür sprächen, ausgeklammert worden seien. 4.1 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Sozialisation in B._______ glaubhaft zu machen. Dabei kann auf die Argumentation der Vorinstanz und insbesondere auf die LINGUA-Analyse verwiesen werden. 4.2 Bei dieser Sprach- und Herkunftsanalyse wurden sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse des Beschwerdeführers geprüft. Bei einer solchen LINGUA-Analyse handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 bis Art. 61 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst einer Lingua-Analyse jedoch erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.). Die vorliegend zu beurteilende LINGUA-Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb der vorliegenden Sprach- und Herkunftsanalyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zugemessen wird. Allerdings ist in Präzisierung der angefochtenen Verfügung (insbesondere betreffend die Bemerkung auf S. 3, wonach die Sozialisation nicht in der Provinz C._______ stattgefunden haben kann) zu erwähnen, dass die LINGUA-Analyse nicht zum Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht aus der angeblichen Herkunftsregion stamme, sondern lediglich festhält, dass er sehr wahrscheinlich im Milieu afghanischer Emigranten in Pakistan sozialisiert worden sei. So wurde sowohl hinsichtlich der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse wie auch in der linguistischen Analyse festgehalten, dass der Beschwerdeführer durchaus über Kenntnisse der angeblichen Herkunftsregion verfüge und seine Sprache sowohl Berührungspunkte zur angeblichen Herkunftsregion als auch zu den sprachlichen Gegebenheiten Pakistans aufweise. 4.3 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die Aussagen der LINGUA-Analyse zu entkräften. Entgegen seinem Einwand lassen sich insbesondere keine Hinweise auf Verständigungsprobleme zwischen dem Interviewer und dem Beschwerdeführer finden und der Beschwerdeführer konnte seinen gegenteiligen Standpunkt weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerdeschrift überzeugend begründen. Die erst auf Beschwerdeebene vorgebrachte Erklärung, wonach seine Sprechweise aufgrund des Kontakts zu Kindern, welche durch die Sprache ihrer aus dem Exil zurückgekehrten Eltern geprägt sei, vermag die Erkenntnisse der linguistischen Analyse ebenfalls nicht zu entkräften. Gleiches gilt für die länderkundlichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, zumal diesen - soweit es sich um Ergänzungen der Aussagen anlässlich des LINGUA-Interviews handelt - aufgrund der Möglichkeit, dass es sich dabei um eine bloss nachträglich in Erfahrung gebrachte und somit nachgeschobene Ergänzung handelt, nur sehr beschränktes Gewicht beigemessen werden kann. Schliesslich erweist sich auch das Argument, ihm sei es nicht möglich gewesen, wirksam zur LINGUA-Analyse Stellung zu nehmen, als nicht stichhaltig. So sind ihm die wesentlichen Aussagen des Berichts im Rahmen des rechtlichen Gehörs unterbreitet worden. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf vollständige Offenlegung des Berichts besteht nicht (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 9). Schliesslich ermöglichte das SEM dem Beschwerdeführer, das aufgezeichnete Gespräch, welches Grundlage der Analyse bildete, anzuhören. Dem Beschwerdeführer wurde dadurch hinreichend Möglichkeit geboten, sich zur LINGUA-Analyse zu äussern, wodurch dem Anspruch auf rechtliches Gehör genüge getan wurde. Das Ergebnis der LINGUA-Analyse, wonach der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich im Milieu afghanischer Migranten in Pakistan aufgewachsen ist, ist somit als zutreffend zu erachten. Somit liegt ein starker Hinweis vor, dass der Beschwerdeführer über seine tatsächliche Herkunft zu täuschen versucht. 4.4 Diese Annahme wird durch das eingereichte Identitätsdokument bekräftigt, zumal dieses aufgrund der vom SEM aufgelisteten Fälschungsmerkmale und der Widersprüchlichkeiten zu den Angaben des Beschwerdeführers ebenfalls den Schluss nahelegt, dass er nicht aus der von ihm angegebenen Herkunftsregion stammt und über seine Herkunft täuschende Angaben machte. 4.5 In Würdigung dieser Elemente ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner tatsächlichen Herkunft unglaubhafte Angaben gemacht hat. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet wie bereits festgehalten ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Vorliegend verunmöglicht der Beschwerdeführer durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Prüfung etwaiger Vollzugshindernisse, so dass anzunehmen ist, dass keine solche bestehen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf seine psychischen Leiden, zumal keine Prüfung der Frage stattfinden kann, ob am tatsächlichen Herkunftsort des Beschwerdeführers eine adäquate Behandlungsmöglichkeit besteht. Mithin ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be­schwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2015 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: