Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Vertretung in Khartoum. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6703/2011 Urteil vom 31. Januar 2012 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, c/o schweizerische Vertretung in Khartoum Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 7. November 2011 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 6. Februar 2011 (Posteingang der Schweizer Vertretung in Khartoum) ein Asylgesuch stellte, dass er darin im Wesentlichen vorbrachte, er stamme aus Eritrea und halte sich gegenwärtig im Sudan auf, dass er nach dem militärischen Training im Jahr 2003 am Institut für Krankenpflege und Gesundheitstechnologie B._______ im Jahr 2007 das Diplom für Radiologie gemacht und danach weiterhin im Rahmen des Nationalen Dienstes im C._______ Spital gearbeitet habe, dass er wegen des geringen Verdienstes desertiert sei und sich am 21. Februar 2010 von D._______ aus Richtung Sudan begeben habe, wo er drei Tage später angekommen sei, dass er dort vom UNHCR registriert und ins Flüchtlingslager E._______ transferiert worden sei, dass er nach zwei Monaten wegen den misslichen Zuständen und aus Angst vor einer Entführung nach F._______ gegangen sei, wo ihn seine Verlobte unterstützt habe, da er selber keine Arbeit habe finden können, dass er zur Stützung seiner Vorbringen seinen Flüchtlingsausweis des UNHCR in Kopie sowie seine Zeugnisse vom Institut und sein Diplom zum Radiologen in Kopie zu den Akten reichte, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Juni 2011 mitgeteilt wurde, es sei der Schweizer Vertretung in Khartoum unter kapazitätsmässigen Aspekten sowie aufgrund fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht möglich, eine Befragung vor Ort durchzuführen, weshalb von einer solchen abgesehen werden müsse, dass das BFM dem Beschwerdeführer gleichzeitig die Gelegenheit gab, bis zum 14. Juli 2011 zur Vervollständigung des Sachverhalts mehrere konkrete Fragen zu beantworten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juli 2011 (Eingangsstempel der Schweizer Vertretung in Khartoum) eine entsprechende Stellungnahme zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 7. November 2011 ablehnte und ihm die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, es liege keine unmittelbar Gefährdung vor, welche die sofortige Einreise des Beschwerdeführers als notwendig erscheinen lassen würde, dass zwar aufgrund der Akten zu schliessen sei, der Beschwerdeführer habe in Eritrea asylbeachtliche Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt, dass der Beschwerdeführer jedoch im Sudan vom UNHCR als Flüchtling registriert sei und vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Sudan sei nicht zumutbar oder nicht möglich, dass das BFM die Befürchtung des Beschwerdeführers, nach Eritrea verschleppt zu werden, als unbegründet erachte, dass das BFM namentlich mit der Schweizer Botschaft im Sudan über sehr gute Informationen über die Lage vor Ort verfüge, und gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation oder einer Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering sei, dass das Bundesverwaltungsgericht in vergleichbaren Fällen bezüglich der Situation eritreischer Flüchtlinge und Asylsuchender im Sudan zum Schluss gekommen sei, es komme teilweise zur Deportierung eritreischer Asylsuchender und Flüchtlinge durch die sudanesischen Behörden, die Rückführungen würden aber nicht flächendeckend erfolgen, dass das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Ablehnungen von Asylgesuchen aus dem Sudan bestätige und die Beschwerden als offensichtlich unbegründet abweise (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-2047/2010 vom 29. April 2010 sowie D-7225/2010 vom 14. Februar 2011), dass die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge im Sudan einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, wo sie sich aufzuhalten hätten und wo sie die nötige Versorgung erhielten, dass Flüchtlinge im Sudan demnach nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügten, ihnen aber zuzumuten sei, in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren, dass auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe, für somalische Flüchtlinge sei der Aufenthalt in äthiopischen Flüchtlingslagern grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-145/2010 vom 11. Februar 2010), und diese Schlussfolgerung auch für Flüchtlinge im Sudan gelten müsse, weil diesen den gleichen Aufenthaltspflichten unterstünden wie Flüchtlinge aus Äthiopien, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten den subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötige und es ihm zuzumuten sei, weiterhin im Sudan zu bleiben, dass für die weitere Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Dezember 2011 (Eingangsstempel der Schweizer Vertretung in Khartoum) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu gewähren, dass er auf Beschwerdeebene erstmals geltend machte, er sei wegen seines christlichen Glaubens im Sudan benachteiligt, dass er auf einen in Deutschland lebenden Verwandten verwies, dessen E-Mail-Adresse sowie dessen Telefonnummer angab und sinngemäss geltend machte, dieser könne ihn vertreten und allenfalls finanziell unterstützen, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts ist, die Postadresse des angeblich in Deutschland lebenden Verwandten des Beschwerdeführers ausfindig zu machen, dass zudem aus den Akten kein Vertretungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem angeblichen Verwandten hervorgeht, dass deshalb das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer zuzustellen ist, dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann, oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG), dass die Voraussetzungen zur Erteilung der Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. die weiterhin gültige Praxis gemäss EMARK 1997 Nr. 15, insbes. S. 131 ff., 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.), dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge in Eritrea desertiert ist und sich in der Folge in den Sudan begeben hat, dass daher nicht auszuschliessen ist, er wäre bei einer Rückkehr nach Eritrea einer asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt, dass er sich jedoch eigenen Aussagen zufolge seit Februar 2010 im Sudan aufhält, wo er vom UNHCR als Flüchtling registriert wurde, dass die Situation für eritreische Flüchtlinge im Sudan anerkanntermassen generell schwierig ist (vgl. die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 16. Juni 2011 betreffend Familiennachzug über den Sudan in die Schweiz), dass seitens des Beschwerdeführers indessen lediglich Befürchtungen und Behelligungen geltend gemachten werden, die asylrechtlich nicht relevant sind, dass demnach keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der Beschwerdeführer sei im Sudan aktuell von konkreter Gewalt betroffen oder habe eine unmittelbar drohende Deportation nach Eritrea zu befürchten, dass es ihm ohne weiteres zuzumuten ist, sich wieder in das ihm vom UNHCR zugewiesene Flüchtlingscamp zu begeben, sollte er den von ihm selbst gewählten Aufenthaltsort in F._______ als untragbar erachten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers ausserhalb eines Flüchtlingscamps im Übrigen auf eine gewisse Selbstständigkeit seinerseits hinweist und zudem darauf schliessen lässt, er verfüge im Sudan durchaus über ein gewisses Beziehungsnetz, dass insbesondere in F._______ eine grosse eritreische Diaspora besteht und der Beschwerdeführer bei Bedarf diese Gemeinschaft um Hilfe angehen könnte, dass er darüber hinaus, seinen eigenen Aussagen zufolge, von seiner Verlobten finanziell unterstützt wird, dass dem Beschwerdeführer somit der weitere Verbleib im Sudan zuzumuten ist und ihm die Vorinstanz zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Vertretung in Khartoum. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: