Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus M._______ beziehungsweise aus N._______ (Provinz Kahraman Maras), stellte am 7. März 1997 zusammen mit seiner Mutter und einer Schwester (N ...) ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Mit Entscheid vom 10. Juli 1997 lehnte das vormalige BFF (Bundesamt für Flüchtlinge) die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung. Eine bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde zurückgezogen, weil der Beschwerdeführer im Rahmen der Humanitären Aktion 2000 durch das BFM in teilweiser Wiedererwägung des Entscheids vom 10. Juli 1997 am 28. Juni 2001 vorläufig aufgenommen wurde. B. Am 7. Januar 2006 heiratete der Beschwerdeführer in V._______ eine türkische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung C, die inzwischen das Schweizer Bürgerrecht erlangt hat. C. C.a. Weil der Beschwerdeführer wegen verschiedener Straftaten gerichtlich verurteilt wurde und sich trotz eines zur Bewährung ausgesetzten Strafvollzugs am 22. März 2006 an einem bewaffneten Raubüberfall auf einen Pizzakurier beteiligte, hob das BFM mit Verfügung vom 19. Juli 2006 die vorläufige Aufnahme auf und verfügte den Vollzug der Wegweisung. Am 21. August 2006 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter bei der ARK gegen diese Verfügung Beschwerde; zugleich reichte er ein neues Asylgesuch ein. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B._______ - ein Bruder des Beschwerdeführers, der sich der PKK (kurdische Arbeiterpartei) angeschlossen habe - sei am 20. Juli 2006 im Kampf gegen türkische Sicherheitskräfte gefallen. Dieser Vorfall bedeute für ihn im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine grosse Gefahr. An der Beerdigung von B._______ hätten die Eltern sowie diejenigen Verwandten teilgenommen, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in Europa verfügten und folglich hätten reisen können. Es seien dies ein Bruder und eine Schwester aus Deutschland sowie eine Schwester aus der Schweiz gewesen. Anlässlich der Reise zur Beerdigung seien der Vater des Beschwerdeführers, der erwähnte Bruder sowie ein Schwager inhaftiert und drei Tage lang festgehalten worden. Bei den Befragungen sei es auch um den Beschwerdeführer gegangen. Aus den Verhören hätten die Familienangehörigen geschlossen, dass die Sicherheitskräfte davon ausgingen, der Beschwerdeführer habe sich ebenfalls der PKK angeschlossen und befinde sich noch irgendwo in den Bergen. Somit sei er im Falle einer Rückkehr in die Türkei ausserordentlich gefährdet, zumal er seinen Militärdienst noch nicht geleistet und auch nicht verschoben habe - letzteres sei ohne Aufenthaltsbewilligung nicht möglich. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch des Vaters um Freigabe der Leiche zwecks Beerdigung, eine Beerdigungsgenehmigung sowie zwei Presseartikel (Internet-Ausdrucke) betreffend die vier getöteten PKK-Kämpfer - unter ihnen B ._______ - zu den Akten. C.b. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 zog der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Beschwerde gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sowie das gleichzeitig eingereichte neue Asylgesuch zurück, und zwar mit der Begründung, es sei ihm gelungen, sein Verhältnis mit dem türkischen Staat in Ordnung zu bringen, weshalb er sich entschlossen habe, in die Türkei zurückzukehren und den Militärdienst zu absolvieren. C.c. Am 27. Oktober 2006 wurde das Asylgesuch vom 22. August 2006 vom BFM als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Am 1. November 2006 wurde die Beschwerde gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme von der ARK ebenfalls als gegenstandslos geworden abgeschrieben. C.d. Am 4. November 2006 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz, indem er per Flugzeug und kontrolliert nach Istanbul (Türkei) ausreiste. D. D.a. Am 11. September 2008 wurde der Beschwerdeführer zu Hause bei seinen Eltern in O._______ (Solothurn) festgenommen und inhaftiert. Eine Verurteilung durch das Bezirksgericht P._______ zu zwei Jahren Freiheitsstrafe wegen Raubs und der Fälschung von Ausweisen wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn am 30. April 2009 bestätigt. D.b. Mit Schreiben vom 19. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter erneut ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 17. Juli 2009 verfügte das BFM die Wiederaufnahme des am 27. Oktober 2006 abgeschriebenen Asylverfahrens. Am 21. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt Q._______ befragt und zu seinen Asylgründen angehört. Aus der schriftlichen Eingabe des Rechtsvertreters vom 19. Juni 2009 sowie den Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Anhörung ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Hintergrund dieses Gesuchs liege immer noch im Tod von B._______, der im Juli 2006 nachweislich im Kampf gegen türkische Sicherheitskräfte ums Leben gekommen sei. Wie schon früher erwähnt, seien der Vater, ein Bruder und ein Schwager des Beschwerdeführers im Jahre 2006 auf ihrer Reise in der Türkei vom Militär festgenommen und drei Tage lang festgehalten worden. Dass der Beschwerdeführer nicht an der Beerdigung seines Bruders B._______ in der Türkei habe teilnehmen können, sei für die heute bestehende Verfolgung sehr wichtig, weil dies die türkischen Behörden in ihrem Verdacht bestärkt habe, dass er sich wie sein Bruder B._______ der PKK angeschlossen habe und irgendwo in den Bergen versteckt halten würde. Sie hätten auch Druck auf den Vater ausgeübt, weil er den Militärdienst noch nicht geleistet habe, und hätten ihn deswegen gesucht. Mit Hilfe einer Person in der Schweiz sei es ihm gelungen, die Pflicht zur Absolvierung des Militärdienstes in der Türkei zu verschieben. In der Folge habe er sein Asylgesuch vom 22. August 2006 zurückgezogen und die Schweiz am 4. November 2006 verlassen, indem er per Flugzeug in die Türkei ausgereist sei. Indessen sei er bereits am Flughafen in Istanbul festgenommen und beschuldigt worden, wie sein getöteter Bruder der PKK angehört zu haben. Er sei unter Druck gesetzt und seine Familie beschimpft worden. Es seien ihm Fragen zur PKK gestellt worden, und er habe eine Ohrfeige abgekriegt. Vergeblich habe er der Polizei klarzumachen versucht, dass er seit dem Jahre 1995 in der Schweiz gewesen sei und nichts mit der PKK zu tun gehabt habe. Die Polizei habe seinen Vorbringen keinen Glauben geschenkt, doch hätten keine Beweise gegen ihn vorgelegen. Als ihn die Polizei nach mehrstündigem Verhör habe gehen lassen, sei er aufgefordert worden, sich innert 10 Tagen beim Militärposten in R._______ zu melden. Nach der Freilassung habe er sich in sein Dorf N._______ begeben. Dort hätten einige Dorfbewohner befürchtet, er wäre gekommen, um den Tod seines Bruders B._______ zu rächen. Leute im Dorf, die der PKK nahestünden, hätten ihm Ratschläge erteilt, wie er zur PKK kommen und seinen Bruder rächen könne. Er habe ihnen mitgeteilt, dass er in die Türkei zurückgekehrt sei, um den Militärdienst zu absolvieren und neu anzufangen. Daraufhin hätten ihm diese Leute mit dem Tod gedroht, falls er Militärdienst leisten sollte. Ein alter Mann im Dorf habe ihm empfohlen, das Dorf zu verlassen, den Militärdient jedoch nicht zu leisten, weil schon mehrere junge Männer als Leichen von dort zurückgekehrt seien. Die Behörden hätten jeweils Selbstmord oder Unfall als Todesursache angegeben, doch seien die jungen Männer in Tat und Wahrheit vom Militär umgebracht worden, weil ihre Angehörigen mit der PKK zu tun gehabt hätten. In der Folge sei er nur noch drei Tage im Dorf geblieben. Während dieser Zeit habe er sich in R._______ einen neuen Nüfus Cüzdani (Identitätskarte) ausstellen lassen, weil sein anderer schon sehr alt gewesen sei. Danach habe er sich zu Bekannten nach S._______ begeben. Diese hätten ebenfalls versucht, ihn davon zu überzeugen, ja, ihn gar zu zwingen, sich der PKK anzuschliessen. Noch in S._______ habe er telefonisch Kontakt zu dem erwähnten alten Mann im Dorf aufgenommen. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass die Militärbehörden bereits vor Ablauf der zehntägigen Frist im Dorf nach ihm gesucht hätten. Danach habe er sich versteckt, und seine Ehefrau sei ihm aus der Schweiz in die Türkei nachgereist. Sie hätten die Situation besprochen und seien zum Schluss gekommen, sie hätten in der Türkei keine Zukunft. Ende 2006 oder Anfang 2007 sei seine Frau in die Schweiz zurückgekehrt. Durch einen Bekannten in der Schweiz, der Mitglied eines kurdischen Vereins gewesen sei, habe der Beschwerdeführer eine Telefonnummer erhalten, unter welcher eine Personengruppe in T._______ erreichbar gewesen sei. Er habe mit diesen Personen Kontakt aufgenommen und ihnen erzählt, in welcher Lage er sich befinde. Sie hätten ihm geraten, sich entweder der PKK anzuschliessen oder auszureisen; auch hätten sie ihm dringend von der Absolvierung des Militärdienstes abgeraten, weil er "als Bruder eines Terroristen" mit Problemen zu rechnen habe. Sie hätten Passfotos von ihm verlangt, und drei Tage danach habe er eine Identitätskarte, lautend auf den Namen C._______, erhalten. Später habe er von denselben Leuten einen türkischen Reisepass erhalten, der auf denselben Namen gelautet habe. Nach einem ein- bis anderthalbmonatigen Aufenthalt in S._______ habe er ungefähr einen bis zwei Monate in T._______ verbracht. Eine Frau aus der erwähnten Personengruppe habe ihn dann nach Istanbul begleitet, wo er zwei Leuten vorgestellt worden sei. Diese hätten ihn über einen grünen Pass (türkischer Spezialreisepass / Dienstpass) informiert, mit dem man visumsfrei nach Europa reisen könne. Zur Herstellung des Falsifikats hätten die Leute von ihm den Originalpass verlangt. Anfang April 2007 sei er nach Istanbul gereist, um das Land zu verlassen. Am dortigen Flughafen habe er eine weitere Person angetroffen. Dieser Mann habe nichts von den echten türkischen Ausweispapieren auf den Namen C._______ gewusst, die er noch immer auf sich getragen habe. Dieser Mann habe ihn an den Passkontrollen vorbei direkt zum Flugzeug geschleust. Der Ausreisestempel mit Datum vom 3. April 2007 habe sich bereits im grünen Pass befunden, der auf seine wahre Identität gelautet und den er erhalten habe, bevor er ins Flugzeug eingestiegen sei. Zudem habe er weitere Instruktionen für seine Reise erhalten, die er befolgt habe. In Deutschland habe er eine Woche bei seiner Schwester in U._______ verbracht. Anlässlich eines Telefongesprächs habe er erfahren, dass die Sache mit den gefälschten Papieren auf den Namen C._______ aufgeflogen und vermutlich Anzeige erstattet worden sei. Die Polizei sei jedoch nicht sicher, ob er die Person gewesen sei, welche diese Identität beziehungsweise diese Ausweise missbräuchlich verwendet habe. Auch der Umstand, dass er mit einem gefälschten Dienstpass das Land verlassen habe, sei den türkischen Behörden bekannt. Schliesslich sei er noch im April 2007 von Deutschland aus illegal in die Schweiz eingereist, um seine Familie und seine Ehefrau zu besuchen. Er habe sich eine Woche bei seiner Familie im Kanton Solothurn aufgehalten. Während dieser Zeit hätten sie Besuch vom Bruder des Beschwerdeführers erhalten. Dieser lebe in Deutschland und führe dort eine Imbissbude. Er habe ihn eingeladen, mit ihm nach Deutschland zurückzukehren, um ihm im Betrieb zur Hand zu gehen und sich etwas zu erholen. Die folgenden acht bis neun Monate habe er sich bei seinem Bruder in Deutschland aufgehalten. Während dieser Zeit habe ihm sein Freund aus S._______ den eigenen, echten Nüfus Cüzdani zukommen lassen. Er sei so lange in Deutschland geblieben, weil sein Bruder seine Hilfe im Betrieb gebraucht habe und weil der dortige Aufenthalt mit dem gefälschten türkischen Spezialreisepass möglich gewesen sei. Jedenfalls habe er nicht um Asyl in Deutschland nachgesucht. Als er im Februar 2008 aus Deutschland in die Schweiz zurückgekehrt sei, habe er erfahren, dass es hier einen Haftbefehl gegen ihn gebe. Weil er im April 2007 erfahren habe, dass die Sache mit den gefälschten Papieren und seiner illegalen Ausreise in der Türkei aufgeflogen sei, habe er nach seiner letzten Einreise in die Schweiz kein Asylgesuch gestellt, weil er Angst gehabt habe, bei einer raschen Ausschaffung im Heimatstaat Probleme zu bekommen. Nach der Festnahme am 11. September 2008 habe er weiterhin kein Asylgesuch gestellt, weil er den definitiven Gerichtsentscheid in der Strafsache aus dem Jahr 2006 habe abwarten wollen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dieselben Unterlagen betreffend die Todesumstände seines Bruders B._______ im Juli 2006 nochmals zu den Akten. D.c. Bei der Festnahme des Beschwerdeführers in O._______ an 11. September 2008 wurden folgende Dokumente sichergestellt: ein türkischer Spezialreisepass, lautend auf die Personalien des Beschwerdeführers (Totalfälschung); eine türkische Identitätskarte, lautend auf die Personalien des Beschwerdeführers (keine objektiven Fälschungsmerkmale), ein türkischer Reisepass und eine türkische Identitätskarte, lautend auf die Identität C._______ (geboren ..., Türkei; keine objektiven Fälschungsmerkmale). Mit Ausnahme der persönlichen Identitätskarte des Beschwerdeführers seien die Dokumente von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden in der Schweiz beschlagnahmt worden. E. E.a. Mit Verfügung vom 23. September 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und hielt fest, der Entscheid über den weiteren Aufenthalt oder eine allfällige Wegweisung falle in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden. Zur Begründung ihres Entscheids hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, in der Regel würden Fälle von Refraktären in der Türkei tolerant behandelt und auch die Strafen wegen Desertion blieben unter einem Jahr Haft. Da die Zahl der Wehrdienstflüchtigen wegen der militärischen Auseinandersetzungen im Südosten relativ hoch sei, handle es sich um ein Massendelikt, bei dem sich die türkischen Militärgerichte am unteren Bereich des Strafrahmens orientierten. Die ethnische Herkunft spiele bei der Bestrafung von Refraktären keine Rolle. Ein allfälliges militärstrafrechtliches Vorgehen der Behörden gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Militärdienstpflicht sei somit nicht asylbeachtlich. Ebenso wenig asylbeachtlich seien die angeblichen Todesdrohungen von Leuten, die der PKK nahe stünden, zumal der türkische Staat die PKK mit aller Macht bekämpfe. Was die geltend gemachten extralegalen Tötungen junger kurdischer Soldaten anbelange, so könne nach den Erkenntnissen des BFM von schon fast systematischen Tötungen keine Rede sein. Es sei hingegen nicht auszuschliessen, dass Kurden in der türkischen Armee aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit vermehrten Schikanen durch ihre türkischen Kameraden und Vorgesetzten ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Mangels begründeter Furcht sei dieses Vorbringen somit nicht asylrelevant.Bezüglich der geltend gemachten Gefährdung des Beschwerdeführers durch Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der PKK-Mitgliedschaft des im Juli 2006 bei Kämpfen gefallenen Bruders B._______ sei Folgendes festzuhalten: Wie der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter in den Begründungen zum vorliegenden Asylgesuch ausgeführt hätten, habe die geltend gemachte Situation bereits im November 2006 bestanden, als der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sowie zugleich sein neues Asylgesuch zurückgezogen habe und in die Türkei zurückgekehrt sei. Dass es der Beschwerdeführer damals vorgezogen habe, trotz dieser befürchteten Probleme in die Türkei zurückzukehren, führe zum Schluss, dass er nicht von einer ernsthaften Gefährdung seiner Person bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ausgegangen sei. Im Übrigen habe die Türkei seit dem Jahre 2001 eine Reihe von Reformen beschlossen, die bereits zu einer deutlichen Verbesserung der Menschenrechtslage geführt hätten. Seit der Einführung von zusätzlichen Strafverfahrensgarantien im Juni 2005 habe sich insbesondere die Rechtssicherheit verbessert. Dadurch sei die früher verbreitete behördliche Willkür weitgehend verdrängt worden. Eine dennoch von Übergriffen betroffene Person habe heute die Möglichkeit, sich dagegen zur Wehr zu setzen, beispielsweise mit Hilfe eines Anwalts oder einer Menschenrechtsorganisation. Im Übrigen bestehe gemäss den Erkenntnissen des BFM bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr, dass sie heute in der Türkei von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen würden. Zudem gelte es zu beachten, dass behördliche Nachforschungen bei Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annähmen. Auch im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer keine darüber hinaus gehenden Nachteile geltend gemacht. Es sei zwar möglich, dass er bei der Rückkehr am Flughafen Istanbul von der Polizei vorübergehend festgehalten und befragt worden sei. Dass er dabei - wie von ihm geltend gemacht - massiv unter Druck gesetzt, bedroht und gar geohrfeigt worden sei, sei indessen wenig wahrscheinlich angesichts der Tatsache, dass sein Bruder Y. zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehreren Monaten verstorben und folglich von der Polizei nicht (mehr) gesucht worden sei. Selbst wenn die geschilderten polizeilichen Verfehlungen der Wahrheit entsprächen, handle es sich aufgrund der Kürze und Einmaligkeit des Vorfalls, in dessen Folge dem Beschwerdeführer keine weiteren Nachteile erwachsen seien, nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Zudem bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich solcherart motivierte Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verwirklichen würden. Auch diesem Vorbringen komme demnach keine Asylrelevanz zu. Was die vom Beschwerdeführer erwähnten Identitäts- und Reisedokumente anbelange, so seien diese bei seiner Verhaftung in O._______ (Solothurn) von der Polizei sichergestellt worden. Aus den dem BFM zugestellten Kopien gehe hervor, dass der Beschwerdeführer den Heimatstaat am 3. April 2007 tatsächlich mit dem türkischen Dienstpass verlassen habe und damit nach Dänemark gereist sei. Es sei somit auch naheliegend, dass er für den Aufenthalt in der Türkei auf fremde Personalien lautende Ausweispapiere habe anfertigen lassen, um eine Entdeckung durch die Militärbehörden und somit den Einzug in den Militärdienst zu vermeiden. Bei der Fälschung von Ausweisen und/oder der missbräuchlichen Verwendung von gefälschten oder einer Person nicht zustehenden Ausweispapieren handle es sich um ein gemeinrechtliches Delikt, welches eine legitime Strafuntersuchung und Ahndung von Seiten der Behörden nach sich ziehe. Das Vorbringen sei somit nicht asylrelevant. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer über das angebliche Auffliegen von Missbrauch und Fälschung von Ausweisdokumenten nach seiner Ausreise keinerlei konkrete Angaben zu liefern vermocht, obwohl er angeblich telefonisch persönlich darüber informiert worden sei. Er habe nicht einmal angeben können, ob die Personen in Istanbul oder jene in T._______ aufgeflogen seien. Während der Rechtsvertreter in seiner schriftlichen Eingabe vom 19. Juni 2009 deponiert habe, sein Mandant habe inzwischen erfahren, dass die Personen, welche die illegale Ausreise organisiert hätten, oder die mit der Fälschung der Papiere befasst gewesen seien, vor Gericht gestellt worden seien, habe der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 21. Juli 2009 offensichtlich nichts davon gewusst und diesbezüglich nicht einmal irgendwelche Festnahmen erwähnt. Die angebliche PKK-Nähe der Fälscher und/oder Schlepper werde durch die Aussagen des Beschwerdeführers kaum erhärtet, und die Behauptung des Rechtsvertreters, wonach nur Personen, welche der PKK angehörten oder dieser nahe stünden, einen "grünen Pass" fälschen könnten, sei durch nichts belegt. Auch die angeblichen Schlüsse der türkischen Behörden, wonach die PKK hinter dem Untertauchen und der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers stehe und dieser der PKK angehöre beziehungsweise gar ein führendes Mitglied derselben sei, müssten als völlig aus der Luft gegriffen bezeichnet werden. Dass es der Beschwerdeführer nach der Ausreise am 3. April 2007 trotz jahrelangem und im Übrigen illegalem Aufenthalt in Deutschland und in der Schweiz versäumt habe, um Asyl nachzusuchen, spreche für sich. Ein solches Verhalten entspreche in keiner Art und Weise demjenigen einer Person, die sich in ihrem Heimatland an Leib und Leben bedroht wähne und deshalb ins Ausland fliehe. Der Beschwerdeführer habe bei seinem früheren Aufenthalt in der Schweiz schwerwiegende Delikte begangen. Dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei auch dort Kontakt mit kriminellen Elementen gehabt habe, erscheine deshalb naheliegend. Insgesamt ergäben sich jedoch aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise auf tatsächlich gegen ihn eingeleitete oder allenfalls noch laufende Strafverfahren. Grundsätzlich seien Zweifel hinsichtlich aller neuen Asylvorbringen des Beschwerdeführers angebracht, soweit sie nicht durch eingereichte Unterlagen untermauert oder bewiesen worden seien. Der Beschwerdeführer habe beispielsweise gesagt, er habe sich nach der Ankunft in der Türkei im November 2006 in sein Dorf begeben, sich aber dort wegen der erwähnten Probleme nur drei Tage aufgehalten. Während dieser Zeit habe er sich in R._______ (Kreis Elbistan) innert 20 Minuten eine neue Identitätskarte ausstellen lassen. Tatsächlich sei die Identitätskarte jedoch am 3. März 2007 in R._______ ausgestellt worden. Bei der handschriftlichen Asylbegründung habe er sodann angegeben, er habe sich anschliessend drei Tage in S._______ aufgehalten, während er demgegenüber bei der Anhörung gesagt habe, er habe sich ein bis eineinhalb Monate in S._______ aufgehalten. Somit müssten auch die vom Beschwerdeführer angegebenen Aufenthaltsorte und die jeweilige Aufenthaltsdauer angezweifelt werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten somit auch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Die eingereichten Beweismittel vermöchten die obenstehenden Erwägungen nicht zu entkräften beziehungsweise an diesen nichts zu ändern. Weil der Beschwerdeführer mittlerweile mit einer Schweizer Staatsangehörigen verheiratet sei, habe er gemäss Art. 42 ff. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 8d fielen die konkrete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und damit auch der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden. F. F.a. Mit Beschwerde vom 24. Oktober 2009 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die Verfügung des BFM vom 23. September 2009 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer Flüchtling sei. Dem Beschwerdeführer sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Die Wegweisung sei unabhängig vom Ausgang von Asylverfahren und kantonalem Verfahren aufzuheben. Bei einer Bestätigung von Asylverweigerung und Wegweisung sei der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F.b. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten: einen Auszug aus Track & Trace, die Kopie des Schreibens des BFM betreffend Akteneinsichtgewährung vom 19. September 2009 sowie einen Bericht über "Folter und Todesfälle beim Militär". G. G.a. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2009 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Beigabe eines Anwalts wies er ab und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G.b. In seiner Vernehmlassung vom 12. November 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, der Rechtsvertreter habe in seiner Eingabe gerügt, das BFM habe mit der angefochtenen Verfügung seinen Anspruch auf rechtliches Gehör insoweit massiv verletzt, als es ihm erst vier Tage vor dem Asylentscheid Akteneinsicht gewährt habe. Dieses Vorgehen habe es ihm verunmöglicht, die Akten vor dem Erlass eines Entscheides mit seinem Mandanten zu besprechen. Zwar komme es primär auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen an, doch wäre es hier auch darum gegangen, weitere Abklärungen in der Türkei zu veranlassen. Zudem seien die Abklärungen des BFM mit der Anhörung vom 21. Juli 2009 und dem Einholen der Ausweisprüfberichte schon lange vorher abgeschlossen gewesen und ihm die Akten daher ohne triftigen Grund so spät zugestellt worden. Dem sei Folgendes entgegenzuhalten: Die in casu gewährte Frist zur Akteneinsicht entspreche der gängigen Praxis des BFM. Mit der Akteneinsicht sei keine Frist zur Stellungnahme verbunden, weil nach Abschluss der amtlichen Untersuchung grundsätzlich kein Anspruch auf Durchführung eines Schriftenwechsels bestehe. Das BFM könne jedoch verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen und vor dem Endentscheid eingehen, noch berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters seien die Abklärungen im vorliegenden Fall bis am 24. August 2009 im Gange gewesen. An diesem Tage habe das BFM bei den deutschen Behörden abgeklärt, ob der Beschwerdeführer ausländer- oder asylbehördlich registriert sei. Damals sei - nach langer Suche durch das BFM bei den involvierten Schweizer Justiz- und Polizeibehörden - endlich die Original-Identitätskarte beim BFM eingegangen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 35a Abs. 2 AsylG in Erwägung gezogen worden. Weiter sei festzuhalten, dass der Rechtsvertreter ordnungsgemäss zur Teilnahme an der Anhörung eingeladen worden sei. Er habe jedoch darauf verzichtet. Die von ihm verlangten Abklärungen in der Türkei hätte er längst von sich aus in Angriff nehmen können, und dies unabhängig von früherer Akteneinsicht oder von einer behördlich angesetzten Frist für das Beibringen von Beweismitteln. Als erfahrener Rechtsvertreter habe er um die Bedeutung von Beweismitteln im Asylverfahren wissen müssen. Gemäss eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer bereits im April 2007 telefonisch erfahren, dass die Sache mit den erschlichenen Ausweispapieren auf den Namen C._______ wie auch seine illegale Ausreise mit dem gefälschten Dienstpass, lautend auf seine eigene Identität, aufgeflogen sei. Obwohl der Rechtsvertreter dieses Vorbringen besonders hervorhebe, hätten er und der Beschwerdeführer es bis zum Erlass des Asylentscheides offensichtlich unterlassen, diesbezüglich eigene Nachforschungen in der Türkei anzustrengen. Beim Dienstpass, den der Beschwerdeführer am 3. April 2007 für die Ausreise aus der Türkei verwendet habe, handle es sich um eine Totalfälschung. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters sei das BFM jedoch der Ansicht, dass nicht nur Fälscher aus PKK-Kreisen die Möglichkeit hätten, solche Fälschungen zu erstellen. Mindestens ebenso naheliegend sei, dass einzelne (ehemalige) Beamte bei der Beschaffung solcher Pässe zuhanden der Fälscher - sei es zum Zweck der Verfälschung oder als Musterexemplar für eine Nachahmung - mitwirkten und so ihr Einkommen aufbesserten. Der Rechtsvertreter mache geltend, dass die Fälschergruppe der PKK angehöre oder zumindest aus deren Umfeld stamme, sei auch an der hochprofessionellen Organisation der Ausreise des Beschwerdeführers zu erkennen. Dem sei entgegenzuhalten, dass bei einer hochprofessionellen Ausreiseorganisation der gefälschte Dienstpass, mit dem der Beschwerdeführer über den Flughafen Istanbul das Land verlassen habe, wohl kaum auf dessen echte Personalien ausgestellt worden wäre, wenn er infolge Refraktion tatsächlich seit etwa Mitte November 2006 vom Militär gesucht worden wäre. Im Zusammenhang mit dieser Suche beziehungsweise seiner Refraktion sei von einem offiziellen Ausreiseverbot für den Beschwerdeführer auszugehen, welches im April 2007 auch beim internationalen Flughafen Istanbul hätte bekannt sein müssen. Immerhin hätte gerade bei sorgfältiger Planung damit gerechnet werden müssen, dass bei den diversen Kontrollen am Flughafen anlässlich der Ausreise etwas hätte schiefgehen können. Unter diesem Gesichtspunkt erscheine es fraglich, ob der Beschwerdeführer in der Heimat tatsächlich von den Militärbehörden gesucht worden sei. An diesen Feststellungen vermöge die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, dass dieser Dienstpass "eigentlich nur für Europa gemacht" worden sei, nichts zu ändern. Gegen die behauptete Professionalität der Ausreiseorganisation spreche auch, dass der Beschwerdeführer bei der Ausreise die erschlichenen Ausweise, lautend auf den Namen C._______, mitgeführt habe beziehungsweise überhaupt habe mitführen können, ohne dass ihn die Organisatoren der Reise daran gehindert hätten. Wäre er am Flughafen wider Erwarten doch kontrolliert und allenfalls durchsucht worden, hätte dies unweigerlich zu seiner sofortigen Festnahme geführt. Ähnliche Überlegungen dürften auch die türkischen Behörden anstellen, zumal auch ihnen klar sein dürfte, dass hochprofessionelle Ausreiseorganisatoren aus der PKK anders vorgegangen wären, um einen ihrer führenden Funktionäre ausser Landes zu bringen. Das BFM sei im Gegensatz zum Rechtsvertreter auch nicht der Meinung, dass die Ausreise am Flughafen Istanbul unbedingt so vonstattengegangen sein müsse wie vom Beschwerdeführer geschildert. Es sei nämlich wenig wahrscheinlich, dass er zum Flugzeug habe gelangen können, ohne dabei eine Passkontrolle zu passieren; stattdessen könne er mit dem gefälschten Dienstpass eine Passkontrolle durchlaufen und dabei den Ausreisestempel erhalten haben, ohne dass dem diensthabenden Beamten etwas aufgefallen wäre, oder jener könne sich - wie allenfalls ein Kollege von ihm für die Beschaffung des Passes - an dem einträglichen Geschäft beteiligt haben. Diesbezüglich sei es nach Ansicht des BFM ebenfalls unwahrscheinlich, dass sich türkische Staatsbeamte mit PKK-Mitgliedern zusammentäten, um staatlich gesuchten Personen - möglicherweise aus dem Umfeld der PKK - die illegale Ausreise zu ermöglichen. Entgegen dem Hinweis des Rechtsvertreters in der Beschwerde sei festzuhalten, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht auf ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Fälschung oder Verfälschung des Reisepapiers verwiesen habe. Es habe dieses Vorbringen hinsichtlich seiner Asylrelevanz überprüft, bezweifle aber die behauptete Entdeckung beziehungsweise Aufdeckung dieses Tatbestandes in der Türkei. Gemäss dem Rechtsvertreter stehe in diesem Zusammenhang "so gut wie fest", dass in der Türkei gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren hängig sei. Davon könne nach Ansicht des BFM keine Rede sein. Der Beschwerdeführer widerspreche sich in dieser Sache selbst, indem er einerseits behaupte, es laufe wegen dieses Tatbestandes in der Türkei ein Strafverfahren gegen ihn, während er demgegenüber auch deponiert habe, die Behörden wüssten nicht mit Sicherheit, ob er es gewesen sei, der diese Ausweise, lautend auf den Namen C._______, erschlichen beziehungsweise missbräuchlich verwendet habe. Wie bereits im Asylentscheid festgehalten, divergierten auch gewisse Aussagen des Rechtsvertreters und des Beschwerdeführers. So deponiere der Rechtsvertreter in seiner Eingabe, sein Mandant gehe davon aus, dass auch seine Ausreise aus der Türkei bekannt geworden sei, doch gebe jener selbst in seiner handschriftlichen Asylbegründung an, die Sache sei bereits einen Tag nach seiner Ausreise aufgeflogen. Bei der Anhörung habe er dazu ausgeführt, er habe zwei bis drei Tage nach seiner Ankunft in Deutschland davon erfahren. Wegen fehlender Substanz und etwelchen Ungereimtheiten sowie wegen offensichtlichen Desinteresses seitens des Beschwerdeführers an den behaupteten Vorgängen in der Türkei nach seiner Ausreise habe das BFM auf eine Botschaftsabklärung verzichtet. Es sei dabei auch davon ausgegangen, dass bei entsprechenden Untersuchungen gegen den Beschwerdeführer in dieser Sache in seinem Dorf polizeiliche oder gerichtliche Vorladungen aufgetaucht wären, habe er doch gemäss eigenen Angaben für die Ausstellung der neuen Identitätskarte eine Wohnsitzbestätigung des Dorfvorstehers abgegeben; dementsprechend sei sein Wohnort behördlich registriert gewesen. Dass vom Beschwerdeführer wegen seines Gefängnisaufenthaltes keine weiteren Abklärungen gemacht werden könnten, werte das BFM als Ausrede. Zum einen habe sich der Beschwerdeführer - nachdem er Anfang April 2007 von der Sache erfahren haben wolle - bis September 2008 auf freiem Fuss befunden, zum anderen dürfe er telefonieren, seit er sich im Strafvollzug befinde. Der Rechtsvertreter habe die verspätete Einreichung des Asylgesuchs einerseits damit begründet, dass dem Beschwerdeführer erst mit der Zeit klar geworden sei, dass die Fälscher mit der PKK verhängt sein müssten, während demgegenüber auch geltend gemacht werde, die Fälscher hätten den Beschwerdeführer zum PKK-Beitritt ermutigt und zu Hause Fotos von Öcalan und kurdische Zeitungen gehabt. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters sei die abgegebene türkische Identitätskarte für die Durchführung des Wegweisungsvollzugs auf dem Luftweg als Reisedokument ausreichend. Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in Polizeigewahrsam käme und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gefoltert würde, stelle das BFM in Abrede. Gemäss dem im Entscheid zitierten ARK-Urteil (EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d) falle die Frage bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs in die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen Behörden. Der Rechtsvertreter halte dem BFM in seiner Eingabe vor, es dürfe sich nicht auf reine Vermutungen abstützen, doch fusse seine Beschwerde - bei genauer Lesart - in weiten Teilen auf solchen. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen vollumfänglich festgehalten werde, verwiesen. G.c. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2009 liess der Beschwerdeführer eine Replik einreichen. G.d. In separaten Eingaben vom 2. Dezember 2009 und 11. Januar 2010 liess der Beschwerdeführer um angemessene Erstreckung der Frist zur Einreichung türkischer Beweismittel ersuchen. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2010 lehnte der vormals zuständige Instruktionsrichter das Fristerstreckungsgesuch zwecks Nachreichens von Beweismitteln ab. G.e. In der Folge reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. September 2010 eine Bestätigung einer türkischen Rechtsvertreterin zu den Akten.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 In seiner Beschwerdeeingabe vom 24. Oktober 2009 sowie in der Replik vom 2. Dezember 2009 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör massiv verletzt, indem sie auf ein Akteneinsichtsgesuch vom 23. Juli 2009 hin zunächst nicht reagiert und mit der Gewährung bis wenige Tage vor dem Versand der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2009 zugewartet habe. Das BFM habe mit diesem Vorgehen den Grundsatz der Fairness im Verfahren und wohl auch den Grundsatz der Verfahrensökonomie im Verfahren verletzt. Auch dürfe das in EMARK 2001 Nr. 8 publizierte Urteil der ARK nicht zum Freibrief für unfaires und unökonomisches Verhalten uminterpretiert werden. Des Weiteren habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht richtig festgestellt. Es verhalte sich nämlich so, dass kurdische Soldaten mit einer gewissen Regelmässigkeit von ihren türkischen Kameraden misshandelt oder getötet beziehungsweise regelmässig in Kurdistan eingesetzt würden, worin eine asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme zu erkennen sei. Der Beschwerdeführer habe sich in einer ausweglosen Lage befunden, er habe keinen Schutz des türkischen Staates annehmen können, weil ihn der türkische Staat auch für einen Terroristen halte. Dementsprechend bestehe auch die vom BFM behauptete innerstaatliche Fluchtalternative nicht, und der Beschwerdeführer hätte lediglich im Versteckten, in irgendwelchen Kellern und Estrichen, ein menschunwürdiges Dasein fristen können. Insbesondere hätte er in der Türkei auch keine Hilfe gefunden, wenn er das Opfer von Übergriffen geworden wäre. Die Erfahrung zeige nämlich, dass die meisten Anwälte immer noch zu stark eingeschüchtert und deshalb nicht bereit seien, PKK-Fälle zu übernehmen. Um einen PKK-Fall aber handle es sich, wie sich im Zusammenhang mit den gefälschten oder verfälschten Reisepapieren ergebe. Die gefälschten Dokumente seien nämlich von der PKK erstellt worden und nicht von "gewöhnlichen" Fälschern. Dies werde die türkischen Behörden zur Schlussfolgerung verleiten, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen wichtigen Funktionär der PKK. Ohnehin stehe so gut wie fest, dass zumindest ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer laufe. Die türkischen Sicherheitskräfte gingen nun davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein führendes Mitglied der PKK handle, das in die Türkei gereist und anschliessend wieder nach Europa zurückgekehrt sei. Den Umstand, dass dieser Sachverhalt noch nicht vollständig abgeklärt worden sei, habe nicht der Beschwerdeführer, sondern das BFM zu vertreten, das die Gewährung der Akteneinsicht so geschickt terminiert habe, dass der Beschwerdeführer gar keine Möglichkeit gehabt habe, weitere Beweismittel beizubringen und einen Antrag auf Einholung einer Botschaftsabklärung zu stellen. Dementsprechend sei nun zur Abklärung des unvollständig abgeklärten Sachverhalts von Amtes wegen eine Botschaftsabklärung anzuordnen, und die angefochtene Verfügung müsse entweder aufgehoben und zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen werden oder das Bundesverwaltungsgericht anerkenne den Beschwerdeführer nach der Vornahme der beantragten Abklärungen direkt als Flüchtling. Ferner habe sich das BFM unter Berufung auf EMARK 2001 Nr. 21 nicht zur Frage der Wegweisung des Beschwerdeführers geäussert. Indessen gehe es nicht an, die Wegweisungshindernisse ungeprüft zu lassen. Im Übrigen liess der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 20. September 2010 festhalten, es sei ihm nicht gelungen, die versprochenen Unterlagen im Heimatstaat zu beschaffen, obwohl er Anwälte vor Ort eingeschaltet habe. Der Versand in die Schweiz sei zwar bestätigt worden, doch sei die Sendung in der Schweiz nicht angekommen. Der Beschwerdeführer vermute nun, dass sich sein Anwalt zurückgezogen habe, weil er sich davor fürchte, sich an Verfahren zu beteiligen, bei denen es um PKK-Angelegenheiten gehe. Er habe deshalb eine dritte Rechtsvertreterin eingeschaltet, welche Abklärungen vorgenommen habe und nun die bisherigen Ausführungen des Beschwerdeführers bestätigen könne.
E. 4.2 Die obgenannten Beschwerdevorbringen vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen. Wie der Beschwerdeführer bereits dem von ihm selbst zitierten Entscheid (EMARK 2001 Nr. 8) entnehmen kann, verletzt die Zustellung der Akten erst kurz vor dem Entscheidversand das rechtliche Gehör grundsätzlich nicht. In casu kann wohl auch keine Rede von einer Verletzung des Grundsatzes der Fairness im Verfahren oder der Verfahrensökonomie sein. Wäre es dem Beschwerdeführer um die Ermittlung des (wahren) Sachverhalts gegangen, so hätte er im Laufe seiner mehrjährigen Anwesenheit in der Schweiz bereits zu einem früheren Zeitpunkt von sich aus Abklärungen im Heimatstaat vornehmen und seine Erkenntnisse und Beweismittel ins Asylverfahren einbringen können. Dies wäre umso mehr angebracht gewesen, als der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im vorliegenden Asylverfahren von Anfang an mandatiert war und er das Asylgesuch am 19. Juni 2009 namens und im Auftrag des Beschwerdeführers gestellt hat. Es standen dem Beschwerdeführer somit nicht nur vier Tage zur Verfügung, wie er in der Beschwerde moniert, sondern gleich mehrere Monate. Bei dieser Sachlage kann von einer Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs keine Rede sein.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe ihn aufgrund unterlassener Sachverhaltsabklärungen zu Unrecht nicht als eine Person wahrgenommen, welche von den türkischen Behörden als gewichtiger Funktionär der PKK erkannt worden sei und im Heimatstaat als vermeintlicher Terrorist keinerlei Schutz zu erwarten habe, noch dazu im Militärdienst mit seiner Ermordung rechnen müsse. Darüber hinaus stehe so gut wie fest, dass zumindest ein Strafverfahren gegen ihn laufe. Um diese Hypothesen plausibel zu machen, verwies er auf die Qualität des gefälschten Dienstpasses. Indessen erscheint die Behauptung des Beschwerdeführers, die Qualität der Fälschung lasse auf die Urheberschaft der PKK schliessen, vollumfänglich aus der Luft gegriffen. Auch mit der angeblichen Professionalität der Ausreiseorganisation ist es in Wirklichkeit nicht so weit her wie behauptet, wurde der gefälschte Dienstpass doch auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellt. Hätten die türkischen Behörden tatsächlich ein Interesse an seiner Festnahme gehabt, wäre es ihm mit diesem Reisepass nicht möglich gewesen, den Heimatstaat über den Flughafen von Istanbul zu verlassen, zumal nicht anzunehmen ist, das vom Beschwerdeführer geschilderte Prozedere am Flughafen entspreche den Tatsachen. Jedenfalls vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik vom 2. Dezember 2009, wonach der gefälschte Dienstpass nicht für die Ausreise aus der Türkei, sondern lediglich für die visumsfreie Einreise in die europäischen Staaten bestimmt gewesen und auch nur so verwendet worden sei, nicht zu überzeugen und stehen überdies im Widerspruch zu den entsprechenden Ausführungen in der Eingabe vom 19. Juni 2009 (vgl. B5/4 S. 3). Zudem wäre es auch nicht "professionell" gewesen, den Ausreisestempel im gefälschten Dienstpass anbringen zu lassen, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich mit dem andern, auf den Namen C._______ lautenden, Reisepass ausgereist wäre. Dementsprechend ist vielmehr davon auszugehen, er habe den Ausreisestempel anlässlich der ordentlichen Passkontrolle erhalten, und schon bei der Kontrolle der Passagierlisten sei sein Name nicht auf das Interesse der Behörden gestossen. Dies ist auch nicht weiter verwunderlich, ist doch in der Türkei offensichtlich auch kein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig, war es diesem doch trotz (angeblich) intensiver Bemühungen nicht möglich, entsprechende Verfahrensakten beizubringen. Die auch in der Eingabe vom 20. September 2010 wiederholte Behauptung, der türkische Anwalt habe zwar den Versand von Verfahrensakten bestätigt, doch seien diese beim Adressaten in der Schweiz nicht eingetroffen, erscheint als haltlose Schutzbehauptung, wäre doch vermutungsweise jeder Anwalt in der Türkei nötigenfalls in der Lage, seinem Mandanten nochmals Kopien von versendeten Akten zukommen zu lassen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei kein Strafverfahren hängig ist, weil der von ihm geschilderte Bezug zur PKK nicht besteht und auch von den türkischen Behörden nicht vermutet wird, obwohl sich ein Bruder der PKK angeschlossen haben und am 20. Juli 2006 im Kampf gegen türkische Sicherheitskräfte gefallen sein soll. Eine Bestätigung für diese Betrachtungsweise findet sich in dem mit Eingabe vom 20. September 2010 eingereichten Bestätigungsschreiben einer türkischen Anwältin, insoweit dieses lediglich Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt. Bewiesen wird mit dieser Eingabe lediglich, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, die von ihm seit längerer Zeit in Aussicht gestellten Beweismittel zu beschaffen. Dementsprechend drängt sich - wie erwähnt - der Schluss auf, dass derartige Beweismittel nicht existieren. Zur Vermeidung von Wiederholungen erübrigt es sich an dieser Stelle, auf die angebliche Reflexverfolgung oder anderweitige Rechtsfragen zurückzukommen. Stattdessen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2009 sowie in der Vernehmlassung vom 12. November 2009 verwiesen werden.
E. 4.4 Hinsichtlich der beantragten weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 41 AsylG ist festzuhalten, dass die entscheidende Behörde sich in der Regel, trotz Untersuchungsgrundsatz, darauf beschränken kann, die Vorbringen der ersuchenden Partei zu prüfen und die von dieser angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Untersuchungen von Amtes wegen vornehmen zu müssen. Weitere Abklärungen von Amtes wegen drängen sich hingegen dort auf, wo für die urteilende Behörde aufgrund der Vorbringen und den vorgelegten Beweismitteln Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, welche nur mit zusätzlichen Abklärungen beseitigt werden können (vgl. zum Ganzen: EMARK 1995 Nr. 23 S. 219 ff.). Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers zweifellos weder den Anforderungen an die Asylrelevanz noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit zu genügen, weshalb sich jegliche weiterführenden Abklärungen im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen erübrigen.
E. 4.5 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, den vorinstanzlichen Entscheid zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen oder auf weitere Vorbringen oder Beweismittel näher einzugehen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass beim Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt und er nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm das nachgesuchte Asyl zu Recht nicht gewährt worden.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Nachdem der Beschwerdeführer am 7. Januar 2006 eine türkische Staatsangehörige (mit Niederlassungsbewilligung C), die inzwischen Schweizerbürgerin geworden ist, geheiratet hat, ist im Falle des Beschwerdeführers ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu bejahen, weshalb die konkrete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und damit auch der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen Behörden fällt (EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d S. 175/6).
E. 5.3 Bei dieser Sachlage erübrigen sich Erwägungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem jedoch aufgrund der Aktenlage weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6681/2009 Urteil vom 12. Mai 2011 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. September 2009 / N. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus M._______ beziehungsweise aus N._______ (Provinz Kahraman Maras), stellte am 7. März 1997 zusammen mit seiner Mutter und einer Schwester (N ...) ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Mit Entscheid vom 10. Juli 1997 lehnte das vormalige BFF (Bundesamt für Flüchtlinge) die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung. Eine bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde zurückgezogen, weil der Beschwerdeführer im Rahmen der Humanitären Aktion 2000 durch das BFM in teilweiser Wiedererwägung des Entscheids vom 10. Juli 1997 am 28. Juni 2001 vorläufig aufgenommen wurde. B. Am 7. Januar 2006 heiratete der Beschwerdeführer in V._______ eine türkische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung C, die inzwischen das Schweizer Bürgerrecht erlangt hat. C. C.a. Weil der Beschwerdeführer wegen verschiedener Straftaten gerichtlich verurteilt wurde und sich trotz eines zur Bewährung ausgesetzten Strafvollzugs am 22. März 2006 an einem bewaffneten Raubüberfall auf einen Pizzakurier beteiligte, hob das BFM mit Verfügung vom 19. Juli 2006 die vorläufige Aufnahme auf und verfügte den Vollzug der Wegweisung. Am 21. August 2006 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter bei der ARK gegen diese Verfügung Beschwerde; zugleich reichte er ein neues Asylgesuch ein. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B._______ - ein Bruder des Beschwerdeführers, der sich der PKK (kurdische Arbeiterpartei) angeschlossen habe - sei am 20. Juli 2006 im Kampf gegen türkische Sicherheitskräfte gefallen. Dieser Vorfall bedeute für ihn im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine grosse Gefahr. An der Beerdigung von B._______ hätten die Eltern sowie diejenigen Verwandten teilgenommen, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in Europa verfügten und folglich hätten reisen können. Es seien dies ein Bruder und eine Schwester aus Deutschland sowie eine Schwester aus der Schweiz gewesen. Anlässlich der Reise zur Beerdigung seien der Vater des Beschwerdeführers, der erwähnte Bruder sowie ein Schwager inhaftiert und drei Tage lang festgehalten worden. Bei den Befragungen sei es auch um den Beschwerdeführer gegangen. Aus den Verhören hätten die Familienangehörigen geschlossen, dass die Sicherheitskräfte davon ausgingen, der Beschwerdeführer habe sich ebenfalls der PKK angeschlossen und befinde sich noch irgendwo in den Bergen. Somit sei er im Falle einer Rückkehr in die Türkei ausserordentlich gefährdet, zumal er seinen Militärdienst noch nicht geleistet und auch nicht verschoben habe - letzteres sei ohne Aufenthaltsbewilligung nicht möglich. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch des Vaters um Freigabe der Leiche zwecks Beerdigung, eine Beerdigungsgenehmigung sowie zwei Presseartikel (Internet-Ausdrucke) betreffend die vier getöteten PKK-Kämpfer - unter ihnen B ._______ - zu den Akten. C.b. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 zog der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Beschwerde gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sowie das gleichzeitig eingereichte neue Asylgesuch zurück, und zwar mit der Begründung, es sei ihm gelungen, sein Verhältnis mit dem türkischen Staat in Ordnung zu bringen, weshalb er sich entschlossen habe, in die Türkei zurückzukehren und den Militärdienst zu absolvieren. C.c. Am 27. Oktober 2006 wurde das Asylgesuch vom 22. August 2006 vom BFM als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Am 1. November 2006 wurde die Beschwerde gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme von der ARK ebenfalls als gegenstandslos geworden abgeschrieben. C.d. Am 4. November 2006 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz, indem er per Flugzeug und kontrolliert nach Istanbul (Türkei) ausreiste. D. D.a. Am 11. September 2008 wurde der Beschwerdeführer zu Hause bei seinen Eltern in O._______ (Solothurn) festgenommen und inhaftiert. Eine Verurteilung durch das Bezirksgericht P._______ zu zwei Jahren Freiheitsstrafe wegen Raubs und der Fälschung von Ausweisen wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn am 30. April 2009 bestätigt. D.b. Mit Schreiben vom 19. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter erneut ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 17. Juli 2009 verfügte das BFM die Wiederaufnahme des am 27. Oktober 2006 abgeschriebenen Asylverfahrens. Am 21. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt Q._______ befragt und zu seinen Asylgründen angehört. Aus der schriftlichen Eingabe des Rechtsvertreters vom 19. Juni 2009 sowie den Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Anhörung ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Hintergrund dieses Gesuchs liege immer noch im Tod von B._______, der im Juli 2006 nachweislich im Kampf gegen türkische Sicherheitskräfte ums Leben gekommen sei. Wie schon früher erwähnt, seien der Vater, ein Bruder und ein Schwager des Beschwerdeführers im Jahre 2006 auf ihrer Reise in der Türkei vom Militär festgenommen und drei Tage lang festgehalten worden. Dass der Beschwerdeführer nicht an der Beerdigung seines Bruders B._______ in der Türkei habe teilnehmen können, sei für die heute bestehende Verfolgung sehr wichtig, weil dies die türkischen Behörden in ihrem Verdacht bestärkt habe, dass er sich wie sein Bruder B._______ der PKK angeschlossen habe und irgendwo in den Bergen versteckt halten würde. Sie hätten auch Druck auf den Vater ausgeübt, weil er den Militärdienst noch nicht geleistet habe, und hätten ihn deswegen gesucht. Mit Hilfe einer Person in der Schweiz sei es ihm gelungen, die Pflicht zur Absolvierung des Militärdienstes in der Türkei zu verschieben. In der Folge habe er sein Asylgesuch vom 22. August 2006 zurückgezogen und die Schweiz am 4. November 2006 verlassen, indem er per Flugzeug in die Türkei ausgereist sei. Indessen sei er bereits am Flughafen in Istanbul festgenommen und beschuldigt worden, wie sein getöteter Bruder der PKK angehört zu haben. Er sei unter Druck gesetzt und seine Familie beschimpft worden. Es seien ihm Fragen zur PKK gestellt worden, und er habe eine Ohrfeige abgekriegt. Vergeblich habe er der Polizei klarzumachen versucht, dass er seit dem Jahre 1995 in der Schweiz gewesen sei und nichts mit der PKK zu tun gehabt habe. Die Polizei habe seinen Vorbringen keinen Glauben geschenkt, doch hätten keine Beweise gegen ihn vorgelegen. Als ihn die Polizei nach mehrstündigem Verhör habe gehen lassen, sei er aufgefordert worden, sich innert 10 Tagen beim Militärposten in R._______ zu melden. Nach der Freilassung habe er sich in sein Dorf N._______ begeben. Dort hätten einige Dorfbewohner befürchtet, er wäre gekommen, um den Tod seines Bruders B._______ zu rächen. Leute im Dorf, die der PKK nahestünden, hätten ihm Ratschläge erteilt, wie er zur PKK kommen und seinen Bruder rächen könne. Er habe ihnen mitgeteilt, dass er in die Türkei zurückgekehrt sei, um den Militärdienst zu absolvieren und neu anzufangen. Daraufhin hätten ihm diese Leute mit dem Tod gedroht, falls er Militärdienst leisten sollte. Ein alter Mann im Dorf habe ihm empfohlen, das Dorf zu verlassen, den Militärdient jedoch nicht zu leisten, weil schon mehrere junge Männer als Leichen von dort zurückgekehrt seien. Die Behörden hätten jeweils Selbstmord oder Unfall als Todesursache angegeben, doch seien die jungen Männer in Tat und Wahrheit vom Militär umgebracht worden, weil ihre Angehörigen mit der PKK zu tun gehabt hätten. In der Folge sei er nur noch drei Tage im Dorf geblieben. Während dieser Zeit habe er sich in R._______ einen neuen Nüfus Cüzdani (Identitätskarte) ausstellen lassen, weil sein anderer schon sehr alt gewesen sei. Danach habe er sich zu Bekannten nach S._______ begeben. Diese hätten ebenfalls versucht, ihn davon zu überzeugen, ja, ihn gar zu zwingen, sich der PKK anzuschliessen. Noch in S._______ habe er telefonisch Kontakt zu dem erwähnten alten Mann im Dorf aufgenommen. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass die Militärbehörden bereits vor Ablauf der zehntägigen Frist im Dorf nach ihm gesucht hätten. Danach habe er sich versteckt, und seine Ehefrau sei ihm aus der Schweiz in die Türkei nachgereist. Sie hätten die Situation besprochen und seien zum Schluss gekommen, sie hätten in der Türkei keine Zukunft. Ende 2006 oder Anfang 2007 sei seine Frau in die Schweiz zurückgekehrt. Durch einen Bekannten in der Schweiz, der Mitglied eines kurdischen Vereins gewesen sei, habe der Beschwerdeführer eine Telefonnummer erhalten, unter welcher eine Personengruppe in T._______ erreichbar gewesen sei. Er habe mit diesen Personen Kontakt aufgenommen und ihnen erzählt, in welcher Lage er sich befinde. Sie hätten ihm geraten, sich entweder der PKK anzuschliessen oder auszureisen; auch hätten sie ihm dringend von der Absolvierung des Militärdienstes abgeraten, weil er "als Bruder eines Terroristen" mit Problemen zu rechnen habe. Sie hätten Passfotos von ihm verlangt, und drei Tage danach habe er eine Identitätskarte, lautend auf den Namen C._______, erhalten. Später habe er von denselben Leuten einen türkischen Reisepass erhalten, der auf denselben Namen gelautet habe. Nach einem ein- bis anderthalbmonatigen Aufenthalt in S._______ habe er ungefähr einen bis zwei Monate in T._______ verbracht. Eine Frau aus der erwähnten Personengruppe habe ihn dann nach Istanbul begleitet, wo er zwei Leuten vorgestellt worden sei. Diese hätten ihn über einen grünen Pass (türkischer Spezialreisepass / Dienstpass) informiert, mit dem man visumsfrei nach Europa reisen könne. Zur Herstellung des Falsifikats hätten die Leute von ihm den Originalpass verlangt. Anfang April 2007 sei er nach Istanbul gereist, um das Land zu verlassen. Am dortigen Flughafen habe er eine weitere Person angetroffen. Dieser Mann habe nichts von den echten türkischen Ausweispapieren auf den Namen C._______ gewusst, die er noch immer auf sich getragen habe. Dieser Mann habe ihn an den Passkontrollen vorbei direkt zum Flugzeug geschleust. Der Ausreisestempel mit Datum vom 3. April 2007 habe sich bereits im grünen Pass befunden, der auf seine wahre Identität gelautet und den er erhalten habe, bevor er ins Flugzeug eingestiegen sei. Zudem habe er weitere Instruktionen für seine Reise erhalten, die er befolgt habe. In Deutschland habe er eine Woche bei seiner Schwester in U._______ verbracht. Anlässlich eines Telefongesprächs habe er erfahren, dass die Sache mit den gefälschten Papieren auf den Namen C._______ aufgeflogen und vermutlich Anzeige erstattet worden sei. Die Polizei sei jedoch nicht sicher, ob er die Person gewesen sei, welche diese Identität beziehungsweise diese Ausweise missbräuchlich verwendet habe. Auch der Umstand, dass er mit einem gefälschten Dienstpass das Land verlassen habe, sei den türkischen Behörden bekannt. Schliesslich sei er noch im April 2007 von Deutschland aus illegal in die Schweiz eingereist, um seine Familie und seine Ehefrau zu besuchen. Er habe sich eine Woche bei seiner Familie im Kanton Solothurn aufgehalten. Während dieser Zeit hätten sie Besuch vom Bruder des Beschwerdeführers erhalten. Dieser lebe in Deutschland und führe dort eine Imbissbude. Er habe ihn eingeladen, mit ihm nach Deutschland zurückzukehren, um ihm im Betrieb zur Hand zu gehen und sich etwas zu erholen. Die folgenden acht bis neun Monate habe er sich bei seinem Bruder in Deutschland aufgehalten. Während dieser Zeit habe ihm sein Freund aus S._______ den eigenen, echten Nüfus Cüzdani zukommen lassen. Er sei so lange in Deutschland geblieben, weil sein Bruder seine Hilfe im Betrieb gebraucht habe und weil der dortige Aufenthalt mit dem gefälschten türkischen Spezialreisepass möglich gewesen sei. Jedenfalls habe er nicht um Asyl in Deutschland nachgesucht. Als er im Februar 2008 aus Deutschland in die Schweiz zurückgekehrt sei, habe er erfahren, dass es hier einen Haftbefehl gegen ihn gebe. Weil er im April 2007 erfahren habe, dass die Sache mit den gefälschten Papieren und seiner illegalen Ausreise in der Türkei aufgeflogen sei, habe er nach seiner letzten Einreise in die Schweiz kein Asylgesuch gestellt, weil er Angst gehabt habe, bei einer raschen Ausschaffung im Heimatstaat Probleme zu bekommen. Nach der Festnahme am 11. September 2008 habe er weiterhin kein Asylgesuch gestellt, weil er den definitiven Gerichtsentscheid in der Strafsache aus dem Jahr 2006 habe abwarten wollen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dieselben Unterlagen betreffend die Todesumstände seines Bruders B._______ im Juli 2006 nochmals zu den Akten. D.c. Bei der Festnahme des Beschwerdeführers in O._______ an 11. September 2008 wurden folgende Dokumente sichergestellt: ein türkischer Spezialreisepass, lautend auf die Personalien des Beschwerdeführers (Totalfälschung); eine türkische Identitätskarte, lautend auf die Personalien des Beschwerdeführers (keine objektiven Fälschungsmerkmale), ein türkischer Reisepass und eine türkische Identitätskarte, lautend auf die Identität C._______ (geboren ..., Türkei; keine objektiven Fälschungsmerkmale). Mit Ausnahme der persönlichen Identitätskarte des Beschwerdeführers seien die Dokumente von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden in der Schweiz beschlagnahmt worden. E. E.a. Mit Verfügung vom 23. September 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und hielt fest, der Entscheid über den weiteren Aufenthalt oder eine allfällige Wegweisung falle in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden. Zur Begründung ihres Entscheids hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, in der Regel würden Fälle von Refraktären in der Türkei tolerant behandelt und auch die Strafen wegen Desertion blieben unter einem Jahr Haft. Da die Zahl der Wehrdienstflüchtigen wegen der militärischen Auseinandersetzungen im Südosten relativ hoch sei, handle es sich um ein Massendelikt, bei dem sich die türkischen Militärgerichte am unteren Bereich des Strafrahmens orientierten. Die ethnische Herkunft spiele bei der Bestrafung von Refraktären keine Rolle. Ein allfälliges militärstrafrechtliches Vorgehen der Behörden gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Militärdienstpflicht sei somit nicht asylbeachtlich. Ebenso wenig asylbeachtlich seien die angeblichen Todesdrohungen von Leuten, die der PKK nahe stünden, zumal der türkische Staat die PKK mit aller Macht bekämpfe. Was die geltend gemachten extralegalen Tötungen junger kurdischer Soldaten anbelange, so könne nach den Erkenntnissen des BFM von schon fast systematischen Tötungen keine Rede sein. Es sei hingegen nicht auszuschliessen, dass Kurden in der türkischen Armee aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit vermehrten Schikanen durch ihre türkischen Kameraden und Vorgesetzten ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Mangels begründeter Furcht sei dieses Vorbringen somit nicht asylrelevant.Bezüglich der geltend gemachten Gefährdung des Beschwerdeführers durch Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der PKK-Mitgliedschaft des im Juli 2006 bei Kämpfen gefallenen Bruders B._______ sei Folgendes festzuhalten: Wie der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter in den Begründungen zum vorliegenden Asylgesuch ausgeführt hätten, habe die geltend gemachte Situation bereits im November 2006 bestanden, als der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sowie zugleich sein neues Asylgesuch zurückgezogen habe und in die Türkei zurückgekehrt sei. Dass es der Beschwerdeführer damals vorgezogen habe, trotz dieser befürchteten Probleme in die Türkei zurückzukehren, führe zum Schluss, dass er nicht von einer ernsthaften Gefährdung seiner Person bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ausgegangen sei. Im Übrigen habe die Türkei seit dem Jahre 2001 eine Reihe von Reformen beschlossen, die bereits zu einer deutlichen Verbesserung der Menschenrechtslage geführt hätten. Seit der Einführung von zusätzlichen Strafverfahrensgarantien im Juni 2005 habe sich insbesondere die Rechtssicherheit verbessert. Dadurch sei die früher verbreitete behördliche Willkür weitgehend verdrängt worden. Eine dennoch von Übergriffen betroffene Person habe heute die Möglichkeit, sich dagegen zur Wehr zu setzen, beispielsweise mit Hilfe eines Anwalts oder einer Menschenrechtsorganisation. Im Übrigen bestehe gemäss den Erkenntnissen des BFM bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr, dass sie heute in der Türkei von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen würden. Zudem gelte es zu beachten, dass behördliche Nachforschungen bei Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annähmen. Auch im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer keine darüber hinaus gehenden Nachteile geltend gemacht. Es sei zwar möglich, dass er bei der Rückkehr am Flughafen Istanbul von der Polizei vorübergehend festgehalten und befragt worden sei. Dass er dabei - wie von ihm geltend gemacht - massiv unter Druck gesetzt, bedroht und gar geohrfeigt worden sei, sei indessen wenig wahrscheinlich angesichts der Tatsache, dass sein Bruder Y. zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehreren Monaten verstorben und folglich von der Polizei nicht (mehr) gesucht worden sei. Selbst wenn die geschilderten polizeilichen Verfehlungen der Wahrheit entsprächen, handle es sich aufgrund der Kürze und Einmaligkeit des Vorfalls, in dessen Folge dem Beschwerdeführer keine weiteren Nachteile erwachsen seien, nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Zudem bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich solcherart motivierte Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verwirklichen würden. Auch diesem Vorbringen komme demnach keine Asylrelevanz zu. Was die vom Beschwerdeführer erwähnten Identitäts- und Reisedokumente anbelange, so seien diese bei seiner Verhaftung in O._______ (Solothurn) von der Polizei sichergestellt worden. Aus den dem BFM zugestellten Kopien gehe hervor, dass der Beschwerdeführer den Heimatstaat am 3. April 2007 tatsächlich mit dem türkischen Dienstpass verlassen habe und damit nach Dänemark gereist sei. Es sei somit auch naheliegend, dass er für den Aufenthalt in der Türkei auf fremde Personalien lautende Ausweispapiere habe anfertigen lassen, um eine Entdeckung durch die Militärbehörden und somit den Einzug in den Militärdienst zu vermeiden. Bei der Fälschung von Ausweisen und/oder der missbräuchlichen Verwendung von gefälschten oder einer Person nicht zustehenden Ausweispapieren handle es sich um ein gemeinrechtliches Delikt, welches eine legitime Strafuntersuchung und Ahndung von Seiten der Behörden nach sich ziehe. Das Vorbringen sei somit nicht asylrelevant. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer über das angebliche Auffliegen von Missbrauch und Fälschung von Ausweisdokumenten nach seiner Ausreise keinerlei konkrete Angaben zu liefern vermocht, obwohl er angeblich telefonisch persönlich darüber informiert worden sei. Er habe nicht einmal angeben können, ob die Personen in Istanbul oder jene in T._______ aufgeflogen seien. Während der Rechtsvertreter in seiner schriftlichen Eingabe vom 19. Juni 2009 deponiert habe, sein Mandant habe inzwischen erfahren, dass die Personen, welche die illegale Ausreise organisiert hätten, oder die mit der Fälschung der Papiere befasst gewesen seien, vor Gericht gestellt worden seien, habe der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 21. Juli 2009 offensichtlich nichts davon gewusst und diesbezüglich nicht einmal irgendwelche Festnahmen erwähnt. Die angebliche PKK-Nähe der Fälscher und/oder Schlepper werde durch die Aussagen des Beschwerdeführers kaum erhärtet, und die Behauptung des Rechtsvertreters, wonach nur Personen, welche der PKK angehörten oder dieser nahe stünden, einen "grünen Pass" fälschen könnten, sei durch nichts belegt. Auch die angeblichen Schlüsse der türkischen Behörden, wonach die PKK hinter dem Untertauchen und der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers stehe und dieser der PKK angehöre beziehungsweise gar ein führendes Mitglied derselben sei, müssten als völlig aus der Luft gegriffen bezeichnet werden. Dass es der Beschwerdeführer nach der Ausreise am 3. April 2007 trotz jahrelangem und im Übrigen illegalem Aufenthalt in Deutschland und in der Schweiz versäumt habe, um Asyl nachzusuchen, spreche für sich. Ein solches Verhalten entspreche in keiner Art und Weise demjenigen einer Person, die sich in ihrem Heimatland an Leib und Leben bedroht wähne und deshalb ins Ausland fliehe. Der Beschwerdeführer habe bei seinem früheren Aufenthalt in der Schweiz schwerwiegende Delikte begangen. Dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei auch dort Kontakt mit kriminellen Elementen gehabt habe, erscheine deshalb naheliegend. Insgesamt ergäben sich jedoch aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise auf tatsächlich gegen ihn eingeleitete oder allenfalls noch laufende Strafverfahren. Grundsätzlich seien Zweifel hinsichtlich aller neuen Asylvorbringen des Beschwerdeführers angebracht, soweit sie nicht durch eingereichte Unterlagen untermauert oder bewiesen worden seien. Der Beschwerdeführer habe beispielsweise gesagt, er habe sich nach der Ankunft in der Türkei im November 2006 in sein Dorf begeben, sich aber dort wegen der erwähnten Probleme nur drei Tage aufgehalten. Während dieser Zeit habe er sich in R._______ (Kreis Elbistan) innert 20 Minuten eine neue Identitätskarte ausstellen lassen. Tatsächlich sei die Identitätskarte jedoch am 3. März 2007 in R._______ ausgestellt worden. Bei der handschriftlichen Asylbegründung habe er sodann angegeben, er habe sich anschliessend drei Tage in S._______ aufgehalten, während er demgegenüber bei der Anhörung gesagt habe, er habe sich ein bis eineinhalb Monate in S._______ aufgehalten. Somit müssten auch die vom Beschwerdeführer angegebenen Aufenthaltsorte und die jeweilige Aufenthaltsdauer angezweifelt werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten somit auch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Die eingereichten Beweismittel vermöchten die obenstehenden Erwägungen nicht zu entkräften beziehungsweise an diesen nichts zu ändern. Weil der Beschwerdeführer mittlerweile mit einer Schweizer Staatsangehörigen verheiratet sei, habe er gemäss Art. 42 ff. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 8d fielen die konkrete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und damit auch der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden. F. F.a. Mit Beschwerde vom 24. Oktober 2009 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die Verfügung des BFM vom 23. September 2009 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer Flüchtling sei. Dem Beschwerdeführer sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Die Wegweisung sei unabhängig vom Ausgang von Asylverfahren und kantonalem Verfahren aufzuheben. Bei einer Bestätigung von Asylverweigerung und Wegweisung sei der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F.b. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten: einen Auszug aus Track & Trace, die Kopie des Schreibens des BFM betreffend Akteneinsichtgewährung vom 19. September 2009 sowie einen Bericht über "Folter und Todesfälle beim Militär". G. G.a. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2009 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Beigabe eines Anwalts wies er ab und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G.b. In seiner Vernehmlassung vom 12. November 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, der Rechtsvertreter habe in seiner Eingabe gerügt, das BFM habe mit der angefochtenen Verfügung seinen Anspruch auf rechtliches Gehör insoweit massiv verletzt, als es ihm erst vier Tage vor dem Asylentscheid Akteneinsicht gewährt habe. Dieses Vorgehen habe es ihm verunmöglicht, die Akten vor dem Erlass eines Entscheides mit seinem Mandanten zu besprechen. Zwar komme es primär auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen an, doch wäre es hier auch darum gegangen, weitere Abklärungen in der Türkei zu veranlassen. Zudem seien die Abklärungen des BFM mit der Anhörung vom 21. Juli 2009 und dem Einholen der Ausweisprüfberichte schon lange vorher abgeschlossen gewesen und ihm die Akten daher ohne triftigen Grund so spät zugestellt worden. Dem sei Folgendes entgegenzuhalten: Die in casu gewährte Frist zur Akteneinsicht entspreche der gängigen Praxis des BFM. Mit der Akteneinsicht sei keine Frist zur Stellungnahme verbunden, weil nach Abschluss der amtlichen Untersuchung grundsätzlich kein Anspruch auf Durchführung eines Schriftenwechsels bestehe. Das BFM könne jedoch verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen und vor dem Endentscheid eingehen, noch berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters seien die Abklärungen im vorliegenden Fall bis am 24. August 2009 im Gange gewesen. An diesem Tage habe das BFM bei den deutschen Behörden abgeklärt, ob der Beschwerdeführer ausländer- oder asylbehördlich registriert sei. Damals sei - nach langer Suche durch das BFM bei den involvierten Schweizer Justiz- und Polizeibehörden - endlich die Original-Identitätskarte beim BFM eingegangen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 35a Abs. 2 AsylG in Erwägung gezogen worden. Weiter sei festzuhalten, dass der Rechtsvertreter ordnungsgemäss zur Teilnahme an der Anhörung eingeladen worden sei. Er habe jedoch darauf verzichtet. Die von ihm verlangten Abklärungen in der Türkei hätte er längst von sich aus in Angriff nehmen können, und dies unabhängig von früherer Akteneinsicht oder von einer behördlich angesetzten Frist für das Beibringen von Beweismitteln. Als erfahrener Rechtsvertreter habe er um die Bedeutung von Beweismitteln im Asylverfahren wissen müssen. Gemäss eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer bereits im April 2007 telefonisch erfahren, dass die Sache mit den erschlichenen Ausweispapieren auf den Namen C._______ wie auch seine illegale Ausreise mit dem gefälschten Dienstpass, lautend auf seine eigene Identität, aufgeflogen sei. Obwohl der Rechtsvertreter dieses Vorbringen besonders hervorhebe, hätten er und der Beschwerdeführer es bis zum Erlass des Asylentscheides offensichtlich unterlassen, diesbezüglich eigene Nachforschungen in der Türkei anzustrengen. Beim Dienstpass, den der Beschwerdeführer am 3. April 2007 für die Ausreise aus der Türkei verwendet habe, handle es sich um eine Totalfälschung. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters sei das BFM jedoch der Ansicht, dass nicht nur Fälscher aus PKK-Kreisen die Möglichkeit hätten, solche Fälschungen zu erstellen. Mindestens ebenso naheliegend sei, dass einzelne (ehemalige) Beamte bei der Beschaffung solcher Pässe zuhanden der Fälscher - sei es zum Zweck der Verfälschung oder als Musterexemplar für eine Nachahmung - mitwirkten und so ihr Einkommen aufbesserten. Der Rechtsvertreter mache geltend, dass die Fälschergruppe der PKK angehöre oder zumindest aus deren Umfeld stamme, sei auch an der hochprofessionellen Organisation der Ausreise des Beschwerdeführers zu erkennen. Dem sei entgegenzuhalten, dass bei einer hochprofessionellen Ausreiseorganisation der gefälschte Dienstpass, mit dem der Beschwerdeführer über den Flughafen Istanbul das Land verlassen habe, wohl kaum auf dessen echte Personalien ausgestellt worden wäre, wenn er infolge Refraktion tatsächlich seit etwa Mitte November 2006 vom Militär gesucht worden wäre. Im Zusammenhang mit dieser Suche beziehungsweise seiner Refraktion sei von einem offiziellen Ausreiseverbot für den Beschwerdeführer auszugehen, welches im April 2007 auch beim internationalen Flughafen Istanbul hätte bekannt sein müssen. Immerhin hätte gerade bei sorgfältiger Planung damit gerechnet werden müssen, dass bei den diversen Kontrollen am Flughafen anlässlich der Ausreise etwas hätte schiefgehen können. Unter diesem Gesichtspunkt erscheine es fraglich, ob der Beschwerdeführer in der Heimat tatsächlich von den Militärbehörden gesucht worden sei. An diesen Feststellungen vermöge die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, dass dieser Dienstpass "eigentlich nur für Europa gemacht" worden sei, nichts zu ändern. Gegen die behauptete Professionalität der Ausreiseorganisation spreche auch, dass der Beschwerdeführer bei der Ausreise die erschlichenen Ausweise, lautend auf den Namen C._______, mitgeführt habe beziehungsweise überhaupt habe mitführen können, ohne dass ihn die Organisatoren der Reise daran gehindert hätten. Wäre er am Flughafen wider Erwarten doch kontrolliert und allenfalls durchsucht worden, hätte dies unweigerlich zu seiner sofortigen Festnahme geführt. Ähnliche Überlegungen dürften auch die türkischen Behörden anstellen, zumal auch ihnen klar sein dürfte, dass hochprofessionelle Ausreiseorganisatoren aus der PKK anders vorgegangen wären, um einen ihrer führenden Funktionäre ausser Landes zu bringen. Das BFM sei im Gegensatz zum Rechtsvertreter auch nicht der Meinung, dass die Ausreise am Flughafen Istanbul unbedingt so vonstattengegangen sein müsse wie vom Beschwerdeführer geschildert. Es sei nämlich wenig wahrscheinlich, dass er zum Flugzeug habe gelangen können, ohne dabei eine Passkontrolle zu passieren; stattdessen könne er mit dem gefälschten Dienstpass eine Passkontrolle durchlaufen und dabei den Ausreisestempel erhalten haben, ohne dass dem diensthabenden Beamten etwas aufgefallen wäre, oder jener könne sich - wie allenfalls ein Kollege von ihm für die Beschaffung des Passes - an dem einträglichen Geschäft beteiligt haben. Diesbezüglich sei es nach Ansicht des BFM ebenfalls unwahrscheinlich, dass sich türkische Staatsbeamte mit PKK-Mitgliedern zusammentäten, um staatlich gesuchten Personen - möglicherweise aus dem Umfeld der PKK - die illegale Ausreise zu ermöglichen. Entgegen dem Hinweis des Rechtsvertreters in der Beschwerde sei festzuhalten, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht auf ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Fälschung oder Verfälschung des Reisepapiers verwiesen habe. Es habe dieses Vorbringen hinsichtlich seiner Asylrelevanz überprüft, bezweifle aber die behauptete Entdeckung beziehungsweise Aufdeckung dieses Tatbestandes in der Türkei. Gemäss dem Rechtsvertreter stehe in diesem Zusammenhang "so gut wie fest", dass in der Türkei gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren hängig sei. Davon könne nach Ansicht des BFM keine Rede sein. Der Beschwerdeführer widerspreche sich in dieser Sache selbst, indem er einerseits behaupte, es laufe wegen dieses Tatbestandes in der Türkei ein Strafverfahren gegen ihn, während er demgegenüber auch deponiert habe, die Behörden wüssten nicht mit Sicherheit, ob er es gewesen sei, der diese Ausweise, lautend auf den Namen C._______, erschlichen beziehungsweise missbräuchlich verwendet habe. Wie bereits im Asylentscheid festgehalten, divergierten auch gewisse Aussagen des Rechtsvertreters und des Beschwerdeführers. So deponiere der Rechtsvertreter in seiner Eingabe, sein Mandant gehe davon aus, dass auch seine Ausreise aus der Türkei bekannt geworden sei, doch gebe jener selbst in seiner handschriftlichen Asylbegründung an, die Sache sei bereits einen Tag nach seiner Ausreise aufgeflogen. Bei der Anhörung habe er dazu ausgeführt, er habe zwei bis drei Tage nach seiner Ankunft in Deutschland davon erfahren. Wegen fehlender Substanz und etwelchen Ungereimtheiten sowie wegen offensichtlichen Desinteresses seitens des Beschwerdeführers an den behaupteten Vorgängen in der Türkei nach seiner Ausreise habe das BFM auf eine Botschaftsabklärung verzichtet. Es sei dabei auch davon ausgegangen, dass bei entsprechenden Untersuchungen gegen den Beschwerdeführer in dieser Sache in seinem Dorf polizeiliche oder gerichtliche Vorladungen aufgetaucht wären, habe er doch gemäss eigenen Angaben für die Ausstellung der neuen Identitätskarte eine Wohnsitzbestätigung des Dorfvorstehers abgegeben; dementsprechend sei sein Wohnort behördlich registriert gewesen. Dass vom Beschwerdeführer wegen seines Gefängnisaufenthaltes keine weiteren Abklärungen gemacht werden könnten, werte das BFM als Ausrede. Zum einen habe sich der Beschwerdeführer - nachdem er Anfang April 2007 von der Sache erfahren haben wolle - bis September 2008 auf freiem Fuss befunden, zum anderen dürfe er telefonieren, seit er sich im Strafvollzug befinde. Der Rechtsvertreter habe die verspätete Einreichung des Asylgesuchs einerseits damit begründet, dass dem Beschwerdeführer erst mit der Zeit klar geworden sei, dass die Fälscher mit der PKK verhängt sein müssten, während demgegenüber auch geltend gemacht werde, die Fälscher hätten den Beschwerdeführer zum PKK-Beitritt ermutigt und zu Hause Fotos von Öcalan und kurdische Zeitungen gehabt. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters sei die abgegebene türkische Identitätskarte für die Durchführung des Wegweisungsvollzugs auf dem Luftweg als Reisedokument ausreichend. Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in Polizeigewahrsam käme und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gefoltert würde, stelle das BFM in Abrede. Gemäss dem im Entscheid zitierten ARK-Urteil (EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d) falle die Frage bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs in die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen Behörden. Der Rechtsvertreter halte dem BFM in seiner Eingabe vor, es dürfe sich nicht auf reine Vermutungen abstützen, doch fusse seine Beschwerde - bei genauer Lesart - in weiten Teilen auf solchen. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen vollumfänglich festgehalten werde, verwiesen. G.c. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2009 liess der Beschwerdeführer eine Replik einreichen. G.d. In separaten Eingaben vom 2. Dezember 2009 und 11. Januar 2010 liess der Beschwerdeführer um angemessene Erstreckung der Frist zur Einreichung türkischer Beweismittel ersuchen. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2010 lehnte der vormals zuständige Instruktionsrichter das Fristerstreckungsgesuch zwecks Nachreichens von Beweismitteln ab. G.e. In der Folge reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. September 2010 eine Bestätigung einer türkischen Rechtsvertreterin zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. In seiner Beschwerdeeingabe vom 24. Oktober 2009 sowie in der Replik vom 2. Dezember 2009 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör massiv verletzt, indem sie auf ein Akteneinsichtsgesuch vom 23. Juli 2009 hin zunächst nicht reagiert und mit der Gewährung bis wenige Tage vor dem Versand der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2009 zugewartet habe. Das BFM habe mit diesem Vorgehen den Grundsatz der Fairness im Verfahren und wohl auch den Grundsatz der Verfahrensökonomie im Verfahren verletzt. Auch dürfe das in EMARK 2001 Nr. 8 publizierte Urteil der ARK nicht zum Freibrief für unfaires und unökonomisches Verhalten uminterpretiert werden. Des Weiteren habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht richtig festgestellt. Es verhalte sich nämlich so, dass kurdische Soldaten mit einer gewissen Regelmässigkeit von ihren türkischen Kameraden misshandelt oder getötet beziehungsweise regelmässig in Kurdistan eingesetzt würden, worin eine asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme zu erkennen sei. Der Beschwerdeführer habe sich in einer ausweglosen Lage befunden, er habe keinen Schutz des türkischen Staates annehmen können, weil ihn der türkische Staat auch für einen Terroristen halte. Dementsprechend bestehe auch die vom BFM behauptete innerstaatliche Fluchtalternative nicht, und der Beschwerdeführer hätte lediglich im Versteckten, in irgendwelchen Kellern und Estrichen, ein menschunwürdiges Dasein fristen können. Insbesondere hätte er in der Türkei auch keine Hilfe gefunden, wenn er das Opfer von Übergriffen geworden wäre. Die Erfahrung zeige nämlich, dass die meisten Anwälte immer noch zu stark eingeschüchtert und deshalb nicht bereit seien, PKK-Fälle zu übernehmen. Um einen PKK-Fall aber handle es sich, wie sich im Zusammenhang mit den gefälschten oder verfälschten Reisepapieren ergebe. Die gefälschten Dokumente seien nämlich von der PKK erstellt worden und nicht von "gewöhnlichen" Fälschern. Dies werde die türkischen Behörden zur Schlussfolgerung verleiten, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen wichtigen Funktionär der PKK. Ohnehin stehe so gut wie fest, dass zumindest ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer laufe. Die türkischen Sicherheitskräfte gingen nun davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein führendes Mitglied der PKK handle, das in die Türkei gereist und anschliessend wieder nach Europa zurückgekehrt sei. Den Umstand, dass dieser Sachverhalt noch nicht vollständig abgeklärt worden sei, habe nicht der Beschwerdeführer, sondern das BFM zu vertreten, das die Gewährung der Akteneinsicht so geschickt terminiert habe, dass der Beschwerdeführer gar keine Möglichkeit gehabt habe, weitere Beweismittel beizubringen und einen Antrag auf Einholung einer Botschaftsabklärung zu stellen. Dementsprechend sei nun zur Abklärung des unvollständig abgeklärten Sachverhalts von Amtes wegen eine Botschaftsabklärung anzuordnen, und die angefochtene Verfügung müsse entweder aufgehoben und zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen werden oder das Bundesverwaltungsgericht anerkenne den Beschwerdeführer nach der Vornahme der beantragten Abklärungen direkt als Flüchtling. Ferner habe sich das BFM unter Berufung auf EMARK 2001 Nr. 21 nicht zur Frage der Wegweisung des Beschwerdeführers geäussert. Indessen gehe es nicht an, die Wegweisungshindernisse ungeprüft zu lassen. Im Übrigen liess der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 20. September 2010 festhalten, es sei ihm nicht gelungen, die versprochenen Unterlagen im Heimatstaat zu beschaffen, obwohl er Anwälte vor Ort eingeschaltet habe. Der Versand in die Schweiz sei zwar bestätigt worden, doch sei die Sendung in der Schweiz nicht angekommen. Der Beschwerdeführer vermute nun, dass sich sein Anwalt zurückgezogen habe, weil er sich davor fürchte, sich an Verfahren zu beteiligen, bei denen es um PKK-Angelegenheiten gehe. Er habe deshalb eine dritte Rechtsvertreterin eingeschaltet, welche Abklärungen vorgenommen habe und nun die bisherigen Ausführungen des Beschwerdeführers bestätigen könne. 4.2. Die obgenannten Beschwerdevorbringen vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen. Wie der Beschwerdeführer bereits dem von ihm selbst zitierten Entscheid (EMARK 2001 Nr. 8) entnehmen kann, verletzt die Zustellung der Akten erst kurz vor dem Entscheidversand das rechtliche Gehör grundsätzlich nicht. In casu kann wohl auch keine Rede von einer Verletzung des Grundsatzes der Fairness im Verfahren oder der Verfahrensökonomie sein. Wäre es dem Beschwerdeführer um die Ermittlung des (wahren) Sachverhalts gegangen, so hätte er im Laufe seiner mehrjährigen Anwesenheit in der Schweiz bereits zu einem früheren Zeitpunkt von sich aus Abklärungen im Heimatstaat vornehmen und seine Erkenntnisse und Beweismittel ins Asylverfahren einbringen können. Dies wäre umso mehr angebracht gewesen, als der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im vorliegenden Asylverfahren von Anfang an mandatiert war und er das Asylgesuch am 19. Juni 2009 namens und im Auftrag des Beschwerdeführers gestellt hat. Es standen dem Beschwerdeführer somit nicht nur vier Tage zur Verfügung, wie er in der Beschwerde moniert, sondern gleich mehrere Monate. Bei dieser Sachlage kann von einer Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs keine Rede sein. 4.3. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe ihn aufgrund unterlassener Sachverhaltsabklärungen zu Unrecht nicht als eine Person wahrgenommen, welche von den türkischen Behörden als gewichtiger Funktionär der PKK erkannt worden sei und im Heimatstaat als vermeintlicher Terrorist keinerlei Schutz zu erwarten habe, noch dazu im Militärdienst mit seiner Ermordung rechnen müsse. Darüber hinaus stehe so gut wie fest, dass zumindest ein Strafverfahren gegen ihn laufe. Um diese Hypothesen plausibel zu machen, verwies er auf die Qualität des gefälschten Dienstpasses. Indessen erscheint die Behauptung des Beschwerdeführers, die Qualität der Fälschung lasse auf die Urheberschaft der PKK schliessen, vollumfänglich aus der Luft gegriffen. Auch mit der angeblichen Professionalität der Ausreiseorganisation ist es in Wirklichkeit nicht so weit her wie behauptet, wurde der gefälschte Dienstpass doch auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellt. Hätten die türkischen Behörden tatsächlich ein Interesse an seiner Festnahme gehabt, wäre es ihm mit diesem Reisepass nicht möglich gewesen, den Heimatstaat über den Flughafen von Istanbul zu verlassen, zumal nicht anzunehmen ist, das vom Beschwerdeführer geschilderte Prozedere am Flughafen entspreche den Tatsachen. Jedenfalls vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik vom 2. Dezember 2009, wonach der gefälschte Dienstpass nicht für die Ausreise aus der Türkei, sondern lediglich für die visumsfreie Einreise in die europäischen Staaten bestimmt gewesen und auch nur so verwendet worden sei, nicht zu überzeugen und stehen überdies im Widerspruch zu den entsprechenden Ausführungen in der Eingabe vom 19. Juni 2009 (vgl. B5/4 S. 3). Zudem wäre es auch nicht "professionell" gewesen, den Ausreisestempel im gefälschten Dienstpass anbringen zu lassen, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich mit dem andern, auf den Namen C._______ lautenden, Reisepass ausgereist wäre. Dementsprechend ist vielmehr davon auszugehen, er habe den Ausreisestempel anlässlich der ordentlichen Passkontrolle erhalten, und schon bei der Kontrolle der Passagierlisten sei sein Name nicht auf das Interesse der Behörden gestossen. Dies ist auch nicht weiter verwunderlich, ist doch in der Türkei offensichtlich auch kein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig, war es diesem doch trotz (angeblich) intensiver Bemühungen nicht möglich, entsprechende Verfahrensakten beizubringen. Die auch in der Eingabe vom 20. September 2010 wiederholte Behauptung, der türkische Anwalt habe zwar den Versand von Verfahrensakten bestätigt, doch seien diese beim Adressaten in der Schweiz nicht eingetroffen, erscheint als haltlose Schutzbehauptung, wäre doch vermutungsweise jeder Anwalt in der Türkei nötigenfalls in der Lage, seinem Mandanten nochmals Kopien von versendeten Akten zukommen zu lassen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei kein Strafverfahren hängig ist, weil der von ihm geschilderte Bezug zur PKK nicht besteht und auch von den türkischen Behörden nicht vermutet wird, obwohl sich ein Bruder der PKK angeschlossen haben und am 20. Juli 2006 im Kampf gegen türkische Sicherheitskräfte gefallen sein soll. Eine Bestätigung für diese Betrachtungsweise findet sich in dem mit Eingabe vom 20. September 2010 eingereichten Bestätigungsschreiben einer türkischen Anwältin, insoweit dieses lediglich Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt. Bewiesen wird mit dieser Eingabe lediglich, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, die von ihm seit längerer Zeit in Aussicht gestellten Beweismittel zu beschaffen. Dementsprechend drängt sich - wie erwähnt - der Schluss auf, dass derartige Beweismittel nicht existieren. Zur Vermeidung von Wiederholungen erübrigt es sich an dieser Stelle, auf die angebliche Reflexverfolgung oder anderweitige Rechtsfragen zurückzukommen. Stattdessen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2009 sowie in der Vernehmlassung vom 12. November 2009 verwiesen werden. 4.4. Hinsichtlich der beantragten weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 41 AsylG ist festzuhalten, dass die entscheidende Behörde sich in der Regel, trotz Untersuchungsgrundsatz, darauf beschränken kann, die Vorbringen der ersuchenden Partei zu prüfen und die von dieser angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Untersuchungen von Amtes wegen vornehmen zu müssen. Weitere Abklärungen von Amtes wegen drängen sich hingegen dort auf, wo für die urteilende Behörde aufgrund der Vorbringen und den vorgelegten Beweismitteln Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, welche nur mit zusätzlichen Abklärungen beseitigt werden können (vgl. zum Ganzen: EMARK 1995 Nr. 23 S. 219 ff.). Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers zweifellos weder den Anforderungen an die Asylrelevanz noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit zu genügen, weshalb sich jegliche weiterführenden Abklärungen im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen erübrigen. 4.5. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, den vorinstanzlichen Entscheid zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen oder auf weitere Vorbringen oder Beweismittel näher einzugehen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass beim Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt und er nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm das nachgesuchte Asyl zu Recht nicht gewährt worden. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Nachdem der Beschwerdeführer am 7. Januar 2006 eine türkische Staatsangehörige (mit Niederlassungsbewilligung C), die inzwischen Schweizerbürgerin geworden ist, geheiratet hat, ist im Falle des Beschwerdeführers ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu bejahen, weshalb die konkrete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und damit auch der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen Behörden fällt (EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d S. 175/6). 5.3. Bei dieser Sachlage erübrigen sich Erwägungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem jedoch aufgrund der Aktenlage weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: