Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein 1981 geborener türkischer Staatsangehöriger, lebte bis zu seinem 12. Altersjahr in der Türkei. Nachdem er in der Schweiz erfolglos diverse Familiennachzugs- und Asylgesuche gestellt hatte, wurde er am 28. Juni 2001 im Rahmen der "Humanitären Aktion 2000" zusammen mit einem Teil seiner Familie vorläufig aufgenommen. B. Am 6. Oktober 2003 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksamt Brugg wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Tagen verurteilt. Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte ihn am 24. November 2005 wegen Angriffs und grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Zudem wurde er bedingt für 5 Jahre des Landes verwiesen. Das Bundesamt für Migration (BMF) hob die vorläufige Aufnahme daraufhin am 19. Juli 2006 auf. C. In der Folge stellte der Beschwerdeführer ein weiteres Asylgesuch, welches er hingegen am 25. Oktober 2006 wieder zurückzog. Im November 2006 reiste er in die Türkei zurück. D. Zwischenzeitlich hatte der Beschwerdeführer am 7. Januar 2006 in der Schweiz eine türkische Staatsangehörige, welche mittlerweile über das Schweizer Bürgerrecht verfügt, geheiratet. E. Am 11. September 2008 wurde der Beschwerdeführer in der Wohnung seiner Eltern in Z._______ festgenommen. Er war seit Februar 2008 u.a. wegen Raubes zur Fahndung ausgeschrieben. Dabei wurden bei ihm verschiedene, zum Teil gefälschte Papiere sichergestellt, aus denen hervorging, dass er die Türkei im April 2007 in Richtung Dänemark verlassen hatte. F. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. April 2009 wurde der Beschwerdeführer wegen Raubes und wegen Fälschung von Ausweisen zweitinstanzlich zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. G. Ein am 19. Juni 2009 gestelltes Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 23. September 2009 abgewiesen (bestätigt durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6681/2009 vom 12. Mai 2011). H. Am 25. Juni 2009 ersuchte der Beschwerdeführer beim Departement des Innern des Kantons Solothurn (Migration und Schweizer Ausweise) um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Dieses wies das Gesuch mit Verfügung vom 8. Februar 2012 ab. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen. Dagegen gelangten die Eheleute mit einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Nachdem das kantonale Gericht den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung abgelehnt hatte (bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 2C_273/2012 vom 29. Mai 2012), erklärten die Eheleute am 27. Juni 2012 den Rückzug der Beschwerde. Daraufhin schrieb das kantonale Verwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 28. Juni 2012 ab. Am 3. Juli 2012 reiste der Beschwerdeführer aus der Schweiz aus. I. Von seinem durch die kantonale Migrationsbehörde eingeräumten Recht, sich zu einer geplanten Fernhaltemassnahme zu äussern, machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. August 2012 Gebrauch. J. Mit Verfügung vom 22. August 2012 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein zehnjähriges Einreiseverbot. Gleichzeitig wurde die Ausschreibung der Fernhaltemassnahme im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen damit begründet, dass nach der Rechtsprechung aus fremdenpolizeilicher Sicht Verbrechen und Vergehen gegen die persönliche Integrität und damit auch Raub zu denjenigen Verhaltensweisen gehören würden, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit in einem besonders sensiblen Bereich träfen und deshalb im Rahmen der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung einen strengen Massstab rechtfertigten. Es dürfe nur ein sehr geringes Restrisiko eines Rückfalles in Kauf genommen werden. Eine Wiederholungs- und Rückfallgefahr könne aufgrund des Persönlichkeitsprofils (mehrfach begangene Straftaten) nicht ausgeschlossen werden. Der Ausländer müsse deshalb über Jahre hinweg als Risikofaktor für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betrachtet werden. Angesichts der teils schweren Verstösse und der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei der Erlass einer Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) angezeigt. Der Ausländer sei nicht Bürger eines Schengenstaates. Er sei wegen mehrerer Straftaten angezeigt und entsprechend verurteilt worden. Da er derzeit kein Aufenthaltsrecht in einem Schengenstaat besitze, erachte das BFM die Ausschreibung im SIS als notwendig. Aus wichtigen und erheblichen Gründen könne das Einreiseverbot - auf begründetes Gesuch hin - befristet suspendiert werden. K. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 27. September 2012 an das Bundesverwaltungsgericht. Darin lässt er beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben; gegen ihn sei kein Einreiseverbot zu verfügen. Eventualiter sei das Einreiseverbot für höchstens 4 Jahre, d.h. bis am 16. Juli 2016 zu verfügen. In jedem Fall sei das BFM zu verpflichten, auf eine Ausschreibung im SIS und auf die damit verbundene Ausdehnung des Einreiseverbots auf den gesamten Schengenraum zu verzichten. L. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab; am 4. März 2013 wurde überdies dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht stattgegeben. M. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2013 auf Abweisung der Beschwerde. N. Von seinem Replikrecht machte der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe vom 29. Mai 2013 Gebrauch. O. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E.5.1 und BVGE 2011/1 E. 2). 3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, das BFM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), da es auf die Einwände in seiner Stellungnahme vom 10. August 2012 nur ganz am Rande eingegangen sei. Zudem fehle die Begründung für die Dauer des Einreiseverbots und auch für das Überschreiten der Grenze von 5 Jahren gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG. Schliesslich werde nicht dargelegt, weshalb das Einreiseverbot auf den ganzen Schengen-Raum ausgedehnt worden sei. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Akts zur Sache äussern zu können. Er verlangt von der Behörde, dass sie seine Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (vgl. Art. 29 ff. VwVG; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 32 N 7 ff.). Daraus folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 VwVG). Die Begründungspflicht ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven leiten lassen, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte Anfechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BVGE 2007/27 E. 5.5.2 mit Hinweisen, sowie Lorenz Kneubühler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 4 ff. und insb. 9 ff. zu Art. 35 VwVG). 3.3 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist zwar tatsächlich teilweise knapp gehalten, hingegen geht aus ihr klar hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz eine längerfristige Fernhaltemassnahme für angezeigt erachtet. Mit der Nennung der wichtigsten Verurteilungen und Deliktsarten sowie der Hervorhebung der Schwere der begangenen Straftaten - wobei die beanstandeten Verhaltensweisen dem Beschwerdeführer hinlänglich bekannt sein dürften - hat das BFM hinlänglich konkretisiert, weshalb es von einem schwerwiegenden Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG ausgeht. Zudem verwies es auf die Wiederholungs- und Rückfallgefahr sowie das Persönlichkeitsprofil des Massnahmebelasteten als Risikofaktor. Ebenso hat die Vorinstanz kurz Stellung zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. August 2012 genommen. So machte sie ausdrücklich geltend, die Angaben des Beschwerdeführers vom 10. August 2012 vermöchten keinen anderen Entscheid zu rechtfertigen. Ergänzend wurde festgehalten, das Einreiseverbot könne auf begründetes Gesuch hin befristet suspendiert werden und der Beschwerdeführer könne den Kontakt zu seinen in der Schweiz lebenden Verwandten auch auf andere Weise als durch Besuche pflegen. Aus diesen Ausführungen geht klar hervor, dass sich das BFM mit dem erwähnten Schreiben auseinandergesetzt hat. Dass die Vorinstanz nicht auf alle Einzelheiten eingegangen ist, kann ihr hingegen nicht vorgeworfen werden. Unbegründet ist auch der Einwand, das BFM habe nicht dargelegt, wieso das Einreiseverbot auf den ganzen Schengen-Raum ausgedehnt worden sei, macht doch die Vorinstanz in der Verfügung vom 22. August 2012 explizit geltend, der Beschwerdeführer sei nicht Bürger eines Schengen-Staates und wegen mehrerer Straftaten angezeigt und verurteilt worden; da er derzeit kein Aufenthaltsrecht in einem Schengenstaat besitze, erachte sie die Ausschreibung im SIS daher als notwendig (zur materiellen Beurteilung vgl. E. 6 - 6.4). Diese Ausführungen erweisen sich im dargelegten Kontext als ausreichend. Das BFM ist seiner Begründungspflicht demnach in genügender Weise nachgekommen. Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten.
E. 4.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vor-übergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
E. 4.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot ist eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
E. 4.3 Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 820/2009 vom 9. März 2011 E. 5.2 mit Hinweisen). 5.1 Die Vorinstanz stützte das Einreiseverbot allgemein auf Art. 67 AuG und verwies zur Begründung auf die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten: Am 6. Oktober 2003 wurde er vom Bezirksamt Brugg wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Tagen sowie zu einer Busse von Fr. 600.- und mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 24. November 2005 wurde er wegen Angriffs und grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Zuletzt wurde er am 30. April 2009 vom Obergericht des Kantons Aargau wegen Raubes und Fälschung von Ausweisen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt (siehe auch Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 17. August 2012). Dass der Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit in der Schweiz straffällig geworden ist, wird im Übrigen auch nicht bestritten. 5.2 Der Beschwerdeführer hat durch diese Straftaten klarerweise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Damit steht fest, dass er unter dem Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG einen hinreichenden Grund für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme gesetzt hat.
E. 6 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, das BFM halte in der angefochtenen Verfügung lediglich fest, es erachte die Ausschreibung im SIS für notwendig. Dabei nehme es weder die verlangte Interessensabwägung noch eine Verhältnismässigkeitsprüfung vor. Die Vorinstanz sei der irrigen Meinung, dass neu verfügte Einreiseverbote automatisch im SIS ausgeschrieben werden müssten. Dies sei jedoch falsch. Vielmehr müsse jeder Einzelfall geprüft werden.
E. 6.1 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rahmenvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im Schengener Informationssystems (SIS) zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1-58]).
E. 6.2 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-239]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung).
E. 6.3 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben werden: Er wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 30. April 2009 zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, womit er die in Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung geforderten Voraussetzungen erfüllt. Ob bei dieser Rechtslage der Entscheid über die Ausschreibung überhaupt in das Ermessen der zuständigen Behörde fällt, ist unklar, denn vom Wortlaut her scheint Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung - entgegen dem beschwerdeweisen Vorbringen - einen Automatismus vorzusehen ("Eine Ausschreibung wird eingegeben, wenn [...]), während Art. 21 SIS-II-Verordnung unter dem Titel "Verhältnismässigkeit" verlangt, dass der ausschreibende Mitgliedstaat feststellt, "ob Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Aufnahme der Ausschreibung (...) rechtfertigen". Doch selbst wenn der Behörde ein Entschliessungsermessen zukäme, wäre die Ausschreibung angesichts der Schwere des von ihm begangenen Raubes und der von ihm ausgehenden Gefahr gerechtfertigt, zumal die Schweiz nicht nur eigene Interessen zu wahren hat, sondern als getreue Sachwalterin zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten verpflichtet ist (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Die mit der Ausschreibung einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung seiner persönlichen Bewegungsfreiheit hat der Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen.
E. 6.4 Im Übrigen kann auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gehört werden, eine Ausschreibung im SIS dürfe erst erfolgen, wenn das Gericht entschieden habe, bzw. wenn das Beschwerdeverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei. Gegen diese Annahme spricht an sich schon der klare Wortlaut der fraglichen Bestimmung. Dem Beschwerdeführer ist es zudem möglich, im Rahmen des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht die - im Übrigen - von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorgenommene Ausschreibung im SIS gerichtlich überprüfen zu lassen.
E. 7 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und den beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.). In diesem Zusammenhang läuft der beschwerdeweise gemachte Vergleich des vorliegenden Verfahrens mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7267/2010 vom 2. April 2012 ins Leere, wo das BFM ein - vom Bundesverwaltungsgericht bestätigtes - Einreiseverbot von sechs Jahren verfügt hatte, zumal es sich dort um eine ziemlich andere Ausgangslage handelte, war der dortige Beschwerdeführer doch als 10-jähriger im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingereist und war (bis zu ihrem Widerruf) im Besitze einer Niederlassungsbewilligung.
E. 7.1 Die Vorinstanz hat das Einreiseverbot auf zehn Jahre befristet und stützt sich damit auf die Bestimmung von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG, welche Fernhaltemassnahmen von mehr als fünf Jahren Dauer zulässt, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Eine einfache Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügt nicht. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, worüber nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Im Sinne der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich eine solche schwerwiegende Gefahr etwa aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit) oder der Zugehörigkeit besagten Deliktes zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension ergeben. Zu den letzteren Kriminalitätsbereichen zählt das Bundesgericht unter Verweis auf Art. 83 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung gemäss Lissabon-Vertrag, Abl. C 326 vom 26. Oktober 2012, S. 49 ff.) namentlich den Terrorismus, den Menschen- und den Drogenhandel sowie die organisierte Kriminalität. Gemäss Bundesgericht kann eine entsprechend qualifizierte Gefährdung überdies aus der zunehmend schwereren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Legalprognose resultieren (zum Ganzen vgl. BGE 139 II 121 E. 5 und 6 S. 125 ff.). Der Deliktskatalog ist relativ offen formuliert.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 24. November 2005 wegen Angriffs (er schlug mit einem Metallrohr auf ein ihm unbekanntes und wehrloses Opfer ein) und grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt. Bereits zum damaligen Zeitpunkt wurde sein Verschulden als schwer beurteilt. Das Obergericht stellte fest, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten eine beträchtliche Sozialgefährlichkeit manifestiert und in massiver Weise gegen die hier geltende Rechtsordnung verstossen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 24. November 2005, S. 14). Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. April 2009 zu einer unbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am 2. März 2006 zusammen mit zwei weiteren Personen einen Raubüberfall auf einen Pizzakurier begangen hatte. Er selbst trug eine Schreckschusspistole auf sich und bedrohte damit das Opfer (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. April 2009, S. 11). Auch hier befand die strafurteilende Behörde das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer (vgl. S. 10 des genannten Urteils). Die begangenen Straftaten können vor diesem Hintergrund ohne Weiteres als eine schwerwiegende Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG qualifiziert werden.
E. 7.3 Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Begehung vergleichbar schwerer Delikte hinreichend gross ist, um von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG ausgehen zu können. Sie muss höher sein, als jene, welche der Annahme einer rechtlich relevanten Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zu Grunde liegt.
E. 7.4 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, das Verhalten des Beschwerdeführers sei nicht von grosser krimineller Energie geprägt; aufgrund der beiden Urteile der Obergerichte Aargau und Solothurn sei nicht davon auszugehen, er würde weiterhin delinquieren (vgl. Beschwerde vom 27. September 2012). Dem kann nicht zugestimmt werden. Bereits die begangenen Straftaten (Angriff und Raub) per se und deren Tatbegehung weisen auf eine grosse kriminelle Energie hin (vgl. E. 7.2). Zudem lässt sich aus dem Sachverhalt entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Raub bloss wenige Wochen, nachdem das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 24. November 2005 ergangen war, verübte. Dieser Umstand lässt klar auf Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit von Seiten des Beschwerdeführers schliessen. In Anbetracht der damals begangenen Straftaten braucht denn auch ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen zu werden (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5) und es kann diesbezüglich (noch) nicht von einer günstigen Prognose ausgegangen werden. Im Übrigen befand auch die strafurteilende Behörde die Prognose als schlecht, weshalb dem Beschwerdeführer der bedingte Strafvollzug nicht gewährt wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, die bedingte Gefängnisstrafe betreffend Angriff habe auf den Beschwerdeführer lediglich ungenügend Eindruck gemacht. Andernfalls hätte er sich nicht nach nur wenigen Wochen wiederum zu einem weiteren schweren Delikt hinreissen lassen. Auch die nachfolgende Flucht des Beschwerdeführers in die Türkei sei zu seinen Ungunsten auszulegen. Zwar sei ihm diese fremdenpolizeilich befohlen worden, allerdings habe er es aber versäumt, seine beabsichtigte Ausreise den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu kommunizieren und entsprechend um Instruktionen zu ersuchen. Selbst nach seiner Rückkehr in die Schweiz, die aus Gründen seiner gefährdeten Sicherheit in der Türkei erfolgt sei, habe er sich nicht bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden gemeldet. Vielmehr habe er ausgeschrieben und verhaftet werden müssen. Es sei dem Beschwerdeführer nicht nur keine besonders gute, sondern im Gegenteil eine schlechte Prognose zu stellen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. April 2009, S. 14 f.).
E. 7.5 Nach dem bisher Gesagten kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, welche die Verhängung einer Fernhaltemassnahme rechtfertigt. Eine solche Gefahr ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht schon dadurch in Frage zu stellen, dass er seine Freiheitsstrafe verbüsst und der Strafvollzug ihn (angeblich) resozialisiert habe (vgl. Beschwerde vom 27. September 2012). Die Strafgerichte verfolgen durch die von ihnen auferlegten Sanktionen wesentlich andere Ziele, als die von den Administrativbehörden ausgesprochenen Massnahmen (vgl. dazu BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Ist im Strafrecht das Interesse an Bestrafung und Resozialisierung vordergründig, ist bei ausländerrechtlichen Massnahmen - wie vorliegend - das gesamte Landesinteresse zu berücksichtigen, insbesondere das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3202/2011 vom 19. April 2013 E. 7.3 mit Hinweis).
E. 7.6 Vor dem Hintergrund der vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung kommt der Migrationsbehörde ein im Vergleich zu den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab zu (vgl BGE 137 II 233 a.a.O mit Hinweisen). Zwar kann nicht ganz ausser Acht gelassen kann, dass der Beschwerdeführer seit dem 11. September 2008 - abgesehen von einer Busse von Fr. 100.- bzw. 1 Tag Freiheitsstrafe wegen Fahrens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurns vom 1. Oktober 2010) - nicht mehr aktenkundig wurde, allerdings kann die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (noch) nicht als hinfällig betrachtet werden, gilt es doch zu beachten, dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2009 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde und er sich noch ein Jahr in der Probezeit befand.
E. 7.7 Damit ist aufgrund des Charakters und der Schwere der begangenen Hauptstraftaten (Angriff und Raub), wegen der Begehung des Raubs in der Probezeit und des Fehlens einer guten Prognose eine schwerwiegende Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG zu bejahen (zum Ganzen siehe auch BGE 139 II 121 E. 6.2 und 6.3 S. 129 ff.). Das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot darf damit die Dauer von fünf Jahren überschreiten.
E. 8 An persönlichen Interessen macht der Beschwerdeführer geltend, seine Ehefrau, seine Eltern sowie seine zwei Schwestern würden in der Schweiz leben. Damit er diese besuchen könne, müsse das Einreiseverbot aufgehoben werden.
E. 8.1 Diesbezüglich gilt es vorerst zu erwähnen, dass allfällige Einschränkungen des Privat- bzw. Familienlebens des Beschwerdeführers im vorliegenden Zusammenhang aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Die Erteilung und Verlängerung entsprechender Bewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone, wobei im Falle einer Bewilligungserteilung das bestehende Einreiseverbot aufzuheben wäre. Die kantonale Migrationsbehörde wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 8. Februar 2012 ab. Die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zur Ehegattin sowie zu seinen Eltern und Schwestern scheitert damit bereits am fehlenden Anwesenheitsrecht (zum Ganzen vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1 mit Hinweisen).
E. 8.2 Somit stellt sich nurmehr die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot bewirkte Erschwernis vor Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV standhält. Wie bereits die Vorinstanz erwähnte, bestehen die Wirkungen des Einreiseverbots nicht darin, dem Beschwerdeführer während der Geltungsdauer der Massnahme Besuchsaufenthalte bei der Ehefrau in der Schweiz schlichtweg zu untersagen. Vielmehr besteht die Möglichkeit, aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen mittels Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Mit der Möglichkeit der Suspension der Fernhaltemassnahme zu Besuchszwecken läuft das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere, das BFM ändere mit der angefochtenen Verfügung nachträglich die Voraussetzungen des Bundesgerichtsurteils, da das Bundesgericht davon ausgegangen sei, er könne weiterhin für Besuchsaufenthalte in die Schweiz einreisen (vgl. Beschwerde vom 27. September 2012). Diesbezüglich gilt es zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Nationalität für Einreisen in die Schweiz ohnehin der Visumspflicht unterliegt. Es beinhaltet deshalb keinen wesentlich grösseren Aufwand, wenn er in zwingenden Fällen nebst einem Visum auch die vorübergehende Suspension des Einreiseverbots (Art. 67 Abs. 5 AuG) beantragen muss. Die sich daraus ergebende Einschränkung der Möglichkeit gegenseitiger Besuche ist vom öffentlichen Interesse an der Fernhaltung gedeckt und ist vom Beschwerdeführer hinzunehmen. Dass die Vorinstanz die Tendenz habe, solche Suspensionsgesuche abzuweisen, ohne auf deren Gründe einzugehen, wie es replikweise geltend gemacht wird, kann vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht bestätigt werden. Allerdings wird die Suspension praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt und sie soll ein Einreiseverbot nicht aushöhlen (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.3 mit Hinweis). Im dargelegten Umfang und Rahmen kann den geltend gemachten privaten Interessen Rechnung getragen werden. Daneben ist es der Ehefrau zumutbar, den Beschwerdeführer im Heimatland zu besuchen und den Kontakt auf andere Weise aufrecht zu erhalten (Briefverkehr, Videotelefonie, Telefonate, etc.). Analoges gilt für die anderen hierzulande ansässigen Familienangehörigen.
E. 8.3 Selbst wenn von einem unter dem Gesichtspunkt von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK relevanten Eingriff ausgegangen würde, wäre ein solcher unter den konkreten Begebenheiten gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK als gerechtfertigt zu qualifizieren. Das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers erreicht nämlich die erforderliche Schwere, um unter besagtem Blickwinkel einen Eingriff in das Privat- und Familienleben zu begründen (vgl. Urteil des BVGer C-3593/2009 vom 18. Juni 2012 E. 7.3 mit Hinweisen).
E. 8.4 Alles in allem ist festzustellen, dass die verwirklichten Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefahr für diese Rechtsgüter (Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG) ein gewichtiges, general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an einer langjährigen Fernhaltung zu begründen vermögen. Im Sinne einer ausgewogenen Würdigung des öffentlichen Interesses am Schutz der Allgemeinheit vor möglichen weiteren Straftaten einerseits und des privaten Interesses des Beschwerdeführers und seiner Schweizer Gattin andererseits ist dem Ehepaar aber insofern eine Perspektive zu gewähren, als dass die durch das Einreiseverbot verursachte Erschwernis des Familienlebens zwar von einiger, aber nicht überlanger Dauer sein soll. Damit kann auch der Umstand gewürdigt werden, dass sich der Beschwerdeführer seit der letzten Deliktsbegehung am 11. September 2008 (Fälschung von Ausweisen) und nach Entlassung aus dem Strafvollzug am 30. Dezember 2009 - abgesehen von einer Busse von Fr. 100.- bzw. 1 Tag Freiheitsstrafe wegen Fahrens mit einem nicht betriebssicheren Fahrzeug - grundsätzlich klaglos verhalten hat. Der Beschwerdeführer muss sich hingen darüber im Klaren sein, dass besagte Perspektive zwingend ein vollumfängliches Wohlverhalten während der Anwesenheit in der Türkei als auch anlässlich von Besuchen hierzulande voraussetzt.
E. 8.5 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Einreiseverbot dem Grundsatze nach zu bestätigen ist, in der ausgesprochenen Dauer jedoch nicht mehr als verhältnismässig im engeren Sinne betrachtet werden kann. Vielmehr erscheint es als angemessen, die Fernhaltemassnahme auf die Zeitspanne von acht Jahren zu begrenzen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das auf zehn Jahre bemessene Einreiseverbot Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot auf acht Jahre, bis zum 16. Juli 2020 zu befristen.
E. 10 Bei diesem Ausgang sind die ermässigten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Umfang seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine gekürzte Parteientschädigung in gerichtlich festzusetzender Höhe zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot vom 22. August 2012 auf acht Jahre, bis zum 16. Juli 2020, befristet.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet.
- Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Amt für Migration und Schweizer Ausweise des Kantons Solothurn Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5068/2012 Urteil vom 4. April 2014 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1981 geborener türkischer Staatsangehöriger, lebte bis zu seinem 12. Altersjahr in der Türkei. Nachdem er in der Schweiz erfolglos diverse Familiennachzugs- und Asylgesuche gestellt hatte, wurde er am 28. Juni 2001 im Rahmen der "Humanitären Aktion 2000" zusammen mit einem Teil seiner Familie vorläufig aufgenommen. B. Am 6. Oktober 2003 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksamt Brugg wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Tagen verurteilt. Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte ihn am 24. November 2005 wegen Angriffs und grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Zudem wurde er bedingt für 5 Jahre des Landes verwiesen. Das Bundesamt für Migration (BMF) hob die vorläufige Aufnahme daraufhin am 19. Juli 2006 auf. C. In der Folge stellte der Beschwerdeführer ein weiteres Asylgesuch, welches er hingegen am 25. Oktober 2006 wieder zurückzog. Im November 2006 reiste er in die Türkei zurück. D. Zwischenzeitlich hatte der Beschwerdeführer am 7. Januar 2006 in der Schweiz eine türkische Staatsangehörige, welche mittlerweile über das Schweizer Bürgerrecht verfügt, geheiratet. E. Am 11. September 2008 wurde der Beschwerdeführer in der Wohnung seiner Eltern in Z._______ festgenommen. Er war seit Februar 2008 u.a. wegen Raubes zur Fahndung ausgeschrieben. Dabei wurden bei ihm verschiedene, zum Teil gefälschte Papiere sichergestellt, aus denen hervorging, dass er die Türkei im April 2007 in Richtung Dänemark verlassen hatte. F. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. April 2009 wurde der Beschwerdeführer wegen Raubes und wegen Fälschung von Ausweisen zweitinstanzlich zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. G. Ein am 19. Juni 2009 gestelltes Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 23. September 2009 abgewiesen (bestätigt durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6681/2009 vom 12. Mai 2011). H. Am 25. Juni 2009 ersuchte der Beschwerdeführer beim Departement des Innern des Kantons Solothurn (Migration und Schweizer Ausweise) um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Dieses wies das Gesuch mit Verfügung vom 8. Februar 2012 ab. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen. Dagegen gelangten die Eheleute mit einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Nachdem das kantonale Gericht den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung abgelehnt hatte (bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 2C_273/2012 vom 29. Mai 2012), erklärten die Eheleute am 27. Juni 2012 den Rückzug der Beschwerde. Daraufhin schrieb das kantonale Verwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 28. Juni 2012 ab. Am 3. Juli 2012 reiste der Beschwerdeführer aus der Schweiz aus. I. Von seinem durch die kantonale Migrationsbehörde eingeräumten Recht, sich zu einer geplanten Fernhaltemassnahme zu äussern, machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. August 2012 Gebrauch. J. Mit Verfügung vom 22. August 2012 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein zehnjähriges Einreiseverbot. Gleichzeitig wurde die Ausschreibung der Fernhaltemassnahme im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen damit begründet, dass nach der Rechtsprechung aus fremdenpolizeilicher Sicht Verbrechen und Vergehen gegen die persönliche Integrität und damit auch Raub zu denjenigen Verhaltensweisen gehören würden, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit in einem besonders sensiblen Bereich träfen und deshalb im Rahmen der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung einen strengen Massstab rechtfertigten. Es dürfe nur ein sehr geringes Restrisiko eines Rückfalles in Kauf genommen werden. Eine Wiederholungs- und Rückfallgefahr könne aufgrund des Persönlichkeitsprofils (mehrfach begangene Straftaten) nicht ausgeschlossen werden. Der Ausländer müsse deshalb über Jahre hinweg als Risikofaktor für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betrachtet werden. Angesichts der teils schweren Verstösse und der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei der Erlass einer Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) angezeigt. Der Ausländer sei nicht Bürger eines Schengenstaates. Er sei wegen mehrerer Straftaten angezeigt und entsprechend verurteilt worden. Da er derzeit kein Aufenthaltsrecht in einem Schengenstaat besitze, erachte das BFM die Ausschreibung im SIS als notwendig. Aus wichtigen und erheblichen Gründen könne das Einreiseverbot - auf begründetes Gesuch hin - befristet suspendiert werden. K. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 27. September 2012 an das Bundesverwaltungsgericht. Darin lässt er beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben; gegen ihn sei kein Einreiseverbot zu verfügen. Eventualiter sei das Einreiseverbot für höchstens 4 Jahre, d.h. bis am 16. Juli 2016 zu verfügen. In jedem Fall sei das BFM zu verpflichten, auf eine Ausschreibung im SIS und auf die damit verbundene Ausdehnung des Einreiseverbots auf den gesamten Schengenraum zu verzichten. L. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab; am 4. März 2013 wurde überdies dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht stattgegeben. M. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2013 auf Abweisung der Beschwerde. N. Von seinem Replikrecht machte der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe vom 29. Mai 2013 Gebrauch. O. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Verfügungen des BFM, mit denen ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG verhängt wird, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E.5.1 und BVGE 2011/1 E. 2). 3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, das BFM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), da es auf die Einwände in seiner Stellungnahme vom 10. August 2012 nur ganz am Rande eingegangen sei. Zudem fehle die Begründung für die Dauer des Einreiseverbots und auch für das Überschreiten der Grenze von 5 Jahren gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG. Schliesslich werde nicht dargelegt, weshalb das Einreiseverbot auf den ganzen Schengen-Raum ausgedehnt worden sei. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Akts zur Sache äussern zu können. Er verlangt von der Behörde, dass sie seine Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (vgl. Art. 29 ff. VwVG; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 32 N 7 ff.). Daraus folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 VwVG). Die Begründungspflicht ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven leiten lassen, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte Anfechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BVGE 2007/27 E. 5.5.2 mit Hinweisen, sowie Lorenz Kneubühler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 4 ff. und insb. 9 ff. zu Art. 35 VwVG). 3.3 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist zwar tatsächlich teilweise knapp gehalten, hingegen geht aus ihr klar hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz eine längerfristige Fernhaltemassnahme für angezeigt erachtet. Mit der Nennung der wichtigsten Verurteilungen und Deliktsarten sowie der Hervorhebung der Schwere der begangenen Straftaten - wobei die beanstandeten Verhaltensweisen dem Beschwerdeführer hinlänglich bekannt sein dürften - hat das BFM hinlänglich konkretisiert, weshalb es von einem schwerwiegenden Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG ausgeht. Zudem verwies es auf die Wiederholungs- und Rückfallgefahr sowie das Persönlichkeitsprofil des Massnahmebelasteten als Risikofaktor. Ebenso hat die Vorinstanz kurz Stellung zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. August 2012 genommen. So machte sie ausdrücklich geltend, die Angaben des Beschwerdeführers vom 10. August 2012 vermöchten keinen anderen Entscheid zu rechtfertigen. Ergänzend wurde festgehalten, das Einreiseverbot könne auf begründetes Gesuch hin befristet suspendiert werden und der Beschwerdeführer könne den Kontakt zu seinen in der Schweiz lebenden Verwandten auch auf andere Weise als durch Besuche pflegen. Aus diesen Ausführungen geht klar hervor, dass sich das BFM mit dem erwähnten Schreiben auseinandergesetzt hat. Dass die Vorinstanz nicht auf alle Einzelheiten eingegangen ist, kann ihr hingegen nicht vorgeworfen werden. Unbegründet ist auch der Einwand, das BFM habe nicht dargelegt, wieso das Einreiseverbot auf den ganzen Schengen-Raum ausgedehnt worden sei, macht doch die Vorinstanz in der Verfügung vom 22. August 2012 explizit geltend, der Beschwerdeführer sei nicht Bürger eines Schengen-Staates und wegen mehrerer Straftaten angezeigt und verurteilt worden; da er derzeit kein Aufenthaltsrecht in einem Schengenstaat besitze, erachte sie die Ausschreibung im SIS daher als notwendig (zur materiellen Beurteilung vgl. E. 6 - 6.4). Diese Ausführungen erweisen sich im dargelegten Kontext als ausreichend. Das BFM ist seiner Begründungspflicht demnach in genügender Weise nachgekommen. Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. 4. 4.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vor-übergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 4.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot ist eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). 4.3 Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 820/2009 vom 9. März 2011 E. 5.2 mit Hinweisen). 5.1 Die Vorinstanz stützte das Einreiseverbot allgemein auf Art. 67 AuG und verwies zur Begründung auf die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten: Am 6. Oktober 2003 wurde er vom Bezirksamt Brugg wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Tagen sowie zu einer Busse von Fr. 600.- und mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 24. November 2005 wurde er wegen Angriffs und grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Zuletzt wurde er am 30. April 2009 vom Obergericht des Kantons Aargau wegen Raubes und Fälschung von Ausweisen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt (siehe auch Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 17. August 2012). Dass der Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit in der Schweiz straffällig geworden ist, wird im Übrigen auch nicht bestritten. 5.2 Der Beschwerdeführer hat durch diese Straftaten klarerweise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Damit steht fest, dass er unter dem Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG einen hinreichenden Grund für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme gesetzt hat.
6. Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, das BFM halte in der angefochtenen Verfügung lediglich fest, es erachte die Ausschreibung im SIS für notwendig. Dabei nehme es weder die verlangte Interessensabwägung noch eine Verhältnismässigkeitsprüfung vor. Die Vorinstanz sei der irrigen Meinung, dass neu verfügte Einreiseverbote automatisch im SIS ausgeschrieben werden müssten. Dies sei jedoch falsch. Vielmehr müsse jeder Einzelfall geprüft werden. 6.1 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rahmenvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im Schengener Informationssystems (SIS) zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1-58]). 6.2 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-239]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung). 6.3 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben werden: Er wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 30. April 2009 zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, womit er die in Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung geforderten Voraussetzungen erfüllt. Ob bei dieser Rechtslage der Entscheid über die Ausschreibung überhaupt in das Ermessen der zuständigen Behörde fällt, ist unklar, denn vom Wortlaut her scheint Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung - entgegen dem beschwerdeweisen Vorbringen - einen Automatismus vorzusehen ("Eine Ausschreibung wird eingegeben, wenn [...]), während Art. 21 SIS-II-Verordnung unter dem Titel "Verhältnismässigkeit" verlangt, dass der ausschreibende Mitgliedstaat feststellt, "ob Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Aufnahme der Ausschreibung (...) rechtfertigen". Doch selbst wenn der Behörde ein Entschliessungsermessen zukäme, wäre die Ausschreibung angesichts der Schwere des von ihm begangenen Raubes und der von ihm ausgehenden Gefahr gerechtfertigt, zumal die Schweiz nicht nur eigene Interessen zu wahren hat, sondern als getreue Sachwalterin zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten verpflichtet ist (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Die mit der Ausschreibung einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung seiner persönlichen Bewegungsfreiheit hat der Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen. 6.4 Im Übrigen kann auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gehört werden, eine Ausschreibung im SIS dürfe erst erfolgen, wenn das Gericht entschieden habe, bzw. wenn das Beschwerdeverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei. Gegen diese Annahme spricht an sich schon der klare Wortlaut der fraglichen Bestimmung. Dem Beschwerdeführer ist es zudem möglich, im Rahmen des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht die - im Übrigen - von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorgenommene Ausschreibung im SIS gerichtlich überprüfen zu lassen.
7. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und den beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.). In diesem Zusammenhang läuft der beschwerdeweise gemachte Vergleich des vorliegenden Verfahrens mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7267/2010 vom 2. April 2012 ins Leere, wo das BFM ein - vom Bundesverwaltungsgericht bestätigtes - Einreiseverbot von sechs Jahren verfügt hatte, zumal es sich dort um eine ziemlich andere Ausgangslage handelte, war der dortige Beschwerdeführer doch als 10-jähriger im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingereist und war (bis zu ihrem Widerruf) im Besitze einer Niederlassungsbewilligung. 7.1 Die Vorinstanz hat das Einreiseverbot auf zehn Jahre befristet und stützt sich damit auf die Bestimmung von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG, welche Fernhaltemassnahmen von mehr als fünf Jahren Dauer zulässt, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Eine einfache Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügt nicht. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, worüber nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Im Sinne der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich eine solche schwerwiegende Gefahr etwa aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit) oder der Zugehörigkeit besagten Deliktes zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension ergeben. Zu den letzteren Kriminalitätsbereichen zählt das Bundesgericht unter Verweis auf Art. 83 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung gemäss Lissabon-Vertrag, Abl. C 326 vom 26. Oktober 2012, S. 49 ff.) namentlich den Terrorismus, den Menschen- und den Drogenhandel sowie die organisierte Kriminalität. Gemäss Bundesgericht kann eine entsprechend qualifizierte Gefährdung überdies aus der zunehmend schwereren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Legalprognose resultieren (zum Ganzen vgl. BGE 139 II 121 E. 5 und 6 S. 125 ff.). Der Deliktskatalog ist relativ offen formuliert. 7.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 24. November 2005 wegen Angriffs (er schlug mit einem Metallrohr auf ein ihm unbekanntes und wehrloses Opfer ein) und grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt. Bereits zum damaligen Zeitpunkt wurde sein Verschulden als schwer beurteilt. Das Obergericht stellte fest, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten eine beträchtliche Sozialgefährlichkeit manifestiert und in massiver Weise gegen die hier geltende Rechtsordnung verstossen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 24. November 2005, S. 14). Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. April 2009 zu einer unbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am 2. März 2006 zusammen mit zwei weiteren Personen einen Raubüberfall auf einen Pizzakurier begangen hatte. Er selbst trug eine Schreckschusspistole auf sich und bedrohte damit das Opfer (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. April 2009, S. 11). Auch hier befand die strafurteilende Behörde das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer (vgl. S. 10 des genannten Urteils). Die begangenen Straftaten können vor diesem Hintergrund ohne Weiteres als eine schwerwiegende Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG qualifiziert werden. 7.3 Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Begehung vergleichbar schwerer Delikte hinreichend gross ist, um von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG ausgehen zu können. Sie muss höher sein, als jene, welche der Annahme einer rechtlich relevanten Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zu Grunde liegt. 7.4 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, das Verhalten des Beschwerdeführers sei nicht von grosser krimineller Energie geprägt; aufgrund der beiden Urteile der Obergerichte Aargau und Solothurn sei nicht davon auszugehen, er würde weiterhin delinquieren (vgl. Beschwerde vom 27. September 2012). Dem kann nicht zugestimmt werden. Bereits die begangenen Straftaten (Angriff und Raub) per se und deren Tatbegehung weisen auf eine grosse kriminelle Energie hin (vgl. E. 7.2). Zudem lässt sich aus dem Sachverhalt entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Raub bloss wenige Wochen, nachdem das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 24. November 2005 ergangen war, verübte. Dieser Umstand lässt klar auf Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit von Seiten des Beschwerdeführers schliessen. In Anbetracht der damals begangenen Straftaten braucht denn auch ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen zu werden (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5) und es kann diesbezüglich (noch) nicht von einer günstigen Prognose ausgegangen werden. Im Übrigen befand auch die strafurteilende Behörde die Prognose als schlecht, weshalb dem Beschwerdeführer der bedingte Strafvollzug nicht gewährt wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, die bedingte Gefängnisstrafe betreffend Angriff habe auf den Beschwerdeführer lediglich ungenügend Eindruck gemacht. Andernfalls hätte er sich nicht nach nur wenigen Wochen wiederum zu einem weiteren schweren Delikt hinreissen lassen. Auch die nachfolgende Flucht des Beschwerdeführers in die Türkei sei zu seinen Ungunsten auszulegen. Zwar sei ihm diese fremdenpolizeilich befohlen worden, allerdings habe er es aber versäumt, seine beabsichtigte Ausreise den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu kommunizieren und entsprechend um Instruktionen zu ersuchen. Selbst nach seiner Rückkehr in die Schweiz, die aus Gründen seiner gefährdeten Sicherheit in der Türkei erfolgt sei, habe er sich nicht bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden gemeldet. Vielmehr habe er ausgeschrieben und verhaftet werden müssen. Es sei dem Beschwerdeführer nicht nur keine besonders gute, sondern im Gegenteil eine schlechte Prognose zu stellen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. April 2009, S. 14 f.). 7.5 Nach dem bisher Gesagten kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, welche die Verhängung einer Fernhaltemassnahme rechtfertigt. Eine solche Gefahr ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht schon dadurch in Frage zu stellen, dass er seine Freiheitsstrafe verbüsst und der Strafvollzug ihn (angeblich) resozialisiert habe (vgl. Beschwerde vom 27. September 2012). Die Strafgerichte verfolgen durch die von ihnen auferlegten Sanktionen wesentlich andere Ziele, als die von den Administrativbehörden ausgesprochenen Massnahmen (vgl. dazu BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Ist im Strafrecht das Interesse an Bestrafung und Resozialisierung vordergründig, ist bei ausländerrechtlichen Massnahmen - wie vorliegend - das gesamte Landesinteresse zu berücksichtigen, insbesondere das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3202/2011 vom 19. April 2013 E. 7.3 mit Hinweis). 7.6 Vor dem Hintergrund der vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung kommt der Migrationsbehörde ein im Vergleich zu den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab zu (vgl BGE 137 II 233 a.a.O mit Hinweisen). Zwar kann nicht ganz ausser Acht gelassen kann, dass der Beschwerdeführer seit dem 11. September 2008 - abgesehen von einer Busse von Fr. 100.- bzw. 1 Tag Freiheitsstrafe wegen Fahrens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurns vom 1. Oktober 2010) - nicht mehr aktenkundig wurde, allerdings kann die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (noch) nicht als hinfällig betrachtet werden, gilt es doch zu beachten, dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2009 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde und er sich noch ein Jahr in der Probezeit befand. 7.7 Damit ist aufgrund des Charakters und der Schwere der begangenen Hauptstraftaten (Angriff und Raub), wegen der Begehung des Raubs in der Probezeit und des Fehlens einer guten Prognose eine schwerwiegende Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG zu bejahen (zum Ganzen siehe auch BGE 139 II 121 E. 6.2 und 6.3 S. 129 ff.). Das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot darf damit die Dauer von fünf Jahren überschreiten.
8. An persönlichen Interessen macht der Beschwerdeführer geltend, seine Ehefrau, seine Eltern sowie seine zwei Schwestern würden in der Schweiz leben. Damit er diese besuchen könne, müsse das Einreiseverbot aufgehoben werden. 8.1 Diesbezüglich gilt es vorerst zu erwähnen, dass allfällige Einschränkungen des Privat- bzw. Familienlebens des Beschwerdeführers im vorliegenden Zusammenhang aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Die Erteilung und Verlängerung entsprechender Bewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone, wobei im Falle einer Bewilligungserteilung das bestehende Einreiseverbot aufzuheben wäre. Die kantonale Migrationsbehörde wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 8. Februar 2012 ab. Die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zur Ehegattin sowie zu seinen Eltern und Schwestern scheitert damit bereits am fehlenden Anwesenheitsrecht (zum Ganzen vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1 mit Hinweisen). 8.2 Somit stellt sich nurmehr die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot bewirkte Erschwernis vor Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV standhält. Wie bereits die Vorinstanz erwähnte, bestehen die Wirkungen des Einreiseverbots nicht darin, dem Beschwerdeführer während der Geltungsdauer der Massnahme Besuchsaufenthalte bei der Ehefrau in der Schweiz schlichtweg zu untersagen. Vielmehr besteht die Möglichkeit, aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen mittels Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Mit der Möglichkeit der Suspension der Fernhaltemassnahme zu Besuchszwecken läuft das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere, das BFM ändere mit der angefochtenen Verfügung nachträglich die Voraussetzungen des Bundesgerichtsurteils, da das Bundesgericht davon ausgegangen sei, er könne weiterhin für Besuchsaufenthalte in die Schweiz einreisen (vgl. Beschwerde vom 27. September 2012). Diesbezüglich gilt es zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Nationalität für Einreisen in die Schweiz ohnehin der Visumspflicht unterliegt. Es beinhaltet deshalb keinen wesentlich grösseren Aufwand, wenn er in zwingenden Fällen nebst einem Visum auch die vorübergehende Suspension des Einreiseverbots (Art. 67 Abs. 5 AuG) beantragen muss. Die sich daraus ergebende Einschränkung der Möglichkeit gegenseitiger Besuche ist vom öffentlichen Interesse an der Fernhaltung gedeckt und ist vom Beschwerdeführer hinzunehmen. Dass die Vorinstanz die Tendenz habe, solche Suspensionsgesuche abzuweisen, ohne auf deren Gründe einzugehen, wie es replikweise geltend gemacht wird, kann vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht bestätigt werden. Allerdings wird die Suspension praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt und sie soll ein Einreiseverbot nicht aushöhlen (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.3 mit Hinweis). Im dargelegten Umfang und Rahmen kann den geltend gemachten privaten Interessen Rechnung getragen werden. Daneben ist es der Ehefrau zumutbar, den Beschwerdeführer im Heimatland zu besuchen und den Kontakt auf andere Weise aufrecht zu erhalten (Briefverkehr, Videotelefonie, Telefonate, etc.). Analoges gilt für die anderen hierzulande ansässigen Familienangehörigen. 8.3 Selbst wenn von einem unter dem Gesichtspunkt von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK relevanten Eingriff ausgegangen würde, wäre ein solcher unter den konkreten Begebenheiten gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK als gerechtfertigt zu qualifizieren. Das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers erreicht nämlich die erforderliche Schwere, um unter besagtem Blickwinkel einen Eingriff in das Privat- und Familienleben zu begründen (vgl. Urteil des BVGer C-3593/2009 vom 18. Juni 2012 E. 7.3 mit Hinweisen). 8.4 Alles in allem ist festzustellen, dass die verwirklichten Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefahr für diese Rechtsgüter (Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG) ein gewichtiges, general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an einer langjährigen Fernhaltung zu begründen vermögen. Im Sinne einer ausgewogenen Würdigung des öffentlichen Interesses am Schutz der Allgemeinheit vor möglichen weiteren Straftaten einerseits und des privaten Interesses des Beschwerdeführers und seiner Schweizer Gattin andererseits ist dem Ehepaar aber insofern eine Perspektive zu gewähren, als dass die durch das Einreiseverbot verursachte Erschwernis des Familienlebens zwar von einiger, aber nicht überlanger Dauer sein soll. Damit kann auch der Umstand gewürdigt werden, dass sich der Beschwerdeführer seit der letzten Deliktsbegehung am 11. September 2008 (Fälschung von Ausweisen) und nach Entlassung aus dem Strafvollzug am 30. Dezember 2009 - abgesehen von einer Busse von Fr. 100.- bzw. 1 Tag Freiheitsstrafe wegen Fahrens mit einem nicht betriebssicheren Fahrzeug - grundsätzlich klaglos verhalten hat. Der Beschwerdeführer muss sich hingen darüber im Klaren sein, dass besagte Perspektive zwingend ein vollumfängliches Wohlverhalten während der Anwesenheit in der Türkei als auch anlässlich von Besuchen hierzulande voraussetzt. 8.5 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Einreiseverbot dem Grundsatze nach zu bestätigen ist, in der ausgesprochenen Dauer jedoch nicht mehr als verhältnismässig im engeren Sinne betrachtet werden kann. Vielmehr erscheint es als angemessen, die Fernhaltemassnahme auf die Zeitspanne von acht Jahren zu begrenzen.
9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass das auf zehn Jahre bemessene Einreiseverbot Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot auf acht Jahre, bis zum 16. Juli 2020 zu befristen.
10. Bei diesem Ausgang sind die ermässigten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Umfang seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine gekürzte Parteientschädigung in gerichtlich festzusetzender Höhe zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot vom 22. August 2012 auf acht Jahre, bis zum 16. Juli 2020, befristet.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet.
3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Amt für Migration und Schweizer Ausweise des Kantons Solothurn Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: