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D-6665/2016

D-6665/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-11-08 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller - ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Ethnie - ersuchte am 19. September 2016 im Transitbereich des Flughafens (...) gegenüber der Flughafenpolizei um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. B. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens (...) sowie den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka an. C. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 14. Oktober 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6353/2016 vom 20. Oktober 2016 vollumfänglich ab. D. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 ersuchte der Gesuchsteller um Revision dieses Urteils. In seinen Begehren beantragt er die revisionsweise Aufhebung desselben, die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und - Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung machte er dabei das Vorliegen neuer Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und reichte ein Schreiben der Mutter des Gesuchstellers vom 15. Oktober 2016, eines Priesters vom 18. Oktober 2016, des Cousins vom 17. Oktober 2016, einer Nachbarin vom 10. Oktober 2016, eines Nachbars (undatiert) und eines Parlamentsabgeordneten vom 20. Oktober 2016 zu den Akten. Diese Beweismittel würden die Ausführungen des Gesuchstellers stützen und seien nicht einfach Gefälligkeitsschreiben, sondern Beweismittel, welche eine konkrete Nachprüfung möglich machen würden. Im Zweifelsfall sei die Vorinstanz anzuweisen, bei den Autoren der Schreiben abzuklären, was diese persönlich über die Verfolgung des Gesuchstellers wüssten. Im Weitern wurden Ausführungen dazu gemacht, weshalb im Urteil vom 20. Oktober 2016 fälschlicherweise von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Gesuchstellers ausgegangen worden sei. E. Mit Verfügung vom 1. November 2016 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und - Verbeiständung ab.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E. 2.2 Der Gesuchsteller macht - wenn auch unter Verweis auf den hier nicht anwendbaren Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG (vgl. Art. 45 VGG) - den Revisionsgrund des Vorliegens neuer Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3.1 Der Gesuchsteller rügt in seinem Gesuch vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Weil die Einzelrichterin geglaubt habe, das Rechtsmittel sei bloss zum Zeitgewinn eingereicht worden, habe sie ein Urteil gefällt, ohne die in Aussicht gestellten Beweismittel abzuwarten. Im Weiteren habe sie die Beweismittel als untauglich gewürdigt, bevor sie eingetroffen seien. Dies sei nicht sachlich und erscheine willkürlich. 3.2 Vorauszuschicken ist, dass die Rüge der Gehörsverletzung kein Revisionsgrund ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. BVGE 2015/20). Im Übrigen ist eine antizipierte Beweiswürdigung zulässig, wenn das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt für genügend geklärt hält und überzeugt ist, seine rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 208 Rz. 3.144). Die Einzelrichterin hielt den Sachverhalt vorliegend aufgrund der Akten zu Recht für genügend geklärt.

E. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersu­chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin die revisionsrechtliche Geltendmachung von Beweismitteln, welche zeitlich erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22).

E. 4.2 Bei den im Revisionsbegehren geltend gemachten Beweismitteln muss es sich zudem um "entscheidende Beweismittel" handeln. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2013, Rz. 5.48, S. 307).

E. 4.3 Die vorliegend eingereichten Beweismittel sind im dargelegten Sinne nicht als revisionsrechtlich erheblich zu bewerten, da sie nicht dazu geeignet sind, die im ordentlichen Asyl- respektive Beschwerdeverfahren für unglaubhaft befundenen Asylvorbringen nachträglich glaubhaft zu machen oder gar Beweis darüber zu erbringen und damit zu einem für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen. Im Urteil vom 20. Oktober 2016 wurde festgestellt, die Vorbringen des Gesuchstellers seien nicht glaubhaft. Dabei wurde auf verschiedene Aspekte des Sachverhaltsvortrages Bezug genommen, wie fehlende Realkennzeichen bei der Beschreibung der Festnahmen, mangelnde Substanziiertheit und Details des angeblich Erlebten und die fehlende Nachvollziehbarkeit der Gefährdungssituation. Der Gesuchsteller habe sodann nur wenig zur Situation des Cousins sagen können, obwohl sich seine Verfolgungssituation allein auf diesen beziehen solle. Auch das Praktikum bei einer staatlichen Einrichtung spreche gegen eine aktuelle Gefährdung und schliesslich entspreche auch das Verhalten vor der Flucht nicht demjenigen einer verfolgten Person. Bereits im Rahmen der Beschwerde in Aussicht gestellte Beweismittel aus dem Heimatstaat wurden vor diesem Hintergrund in antizipierter Beweiswürdigung als unerheblich erklärt. Diese Einschätzung der Sachlage gerät durch die nunmehr neu eingereichten Bestätigungsschreiben aus dem unmittelbaren Umfeld des Gesuchstellers nicht ins Wanken. Die eingereichten Schreiben von der Mutter, von Nachbaren, von einem Parlamentsabgeordneten und von einem Priester, in welchen auf die Gefährdung beziehungsweise die Vorbringen des Gesuchstellers Bezug genommen wird, müssen vielmehr entgegen den Ausführungen im Revisionsgesuch als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden, welche von geringem Beweiswert sind, da im Wesentlichen bloss die Vorbringen des Gesuchstellers beziehungsweise einzelne Details davon aus Sicht der jeweiligen Person wiederholt werden. Die Schreiben des Priesters und des Parlamentsabgeordneten sind zudem von sehr allgemeinem Charakter und lassen kaum Rückschlüsse auf die Vorbringen des Gesuchstellers zu. In Bezug auf die beantragte Nachprüfung bei den Autoren dieser Schreiben ist darauf hinzuweisen, dass die blosse Aussicht auf noch zu produzierende Beweismittel im Revisionsverfahren nicht zu verfangen mag. Auch weiteren ähnlichen Beweismitteln wird kaum ein höherer Beweiswert zukommen, weshalb deren Einreichung in antizipierender Beweiswürdigung nicht abzuwarten ist. Die weiteren, nicht direkt auf die erwähnten Beweismittel Bezug nehmenden Teile der Revisionsschrift gehen offensichtlich nicht über eine blosse und revisionsrechtlich unbeachtliche appellatorische Kritik an der im Urteil vom 20. Oktober 2016 vorgenommenen Sachverhalts- und Beweiswürdigung hinaus, weshalb darauf im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht weiter einzugehen ist.

E. 4.4 Im Revisionsbegehren wird weiter - wiederum unter Verweis auf den hier nicht anwendbaren Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG (vgl. Art. 45 VGG) - im Sinne von Art. 121 Abs. 2 Bst. a BGG geltend gemacht, die Einzelrichterin hätte nach Erhalt der neuen Beweismittel am 21. Oktober 2016 den am Vortag getroffenen aber noch nicht eröffneten Entscheid von Amtes wegen aufheben und die Sache im Licht der neuen Beweismittel sorgfältig überprüfen müssen. Das Urteil ist vorliegend am 20. Oktober 2016 mit der Unterschrift der zustimmenden Richterin zustande gekommen und ein Zurückkommen von Amtes wegen auf einen bereits ergangenen Entscheid unter den gegebenen Umständen ist im Gesetz nicht vorgesehen. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass das Urteil erst am 24. Oktober 2016 versandt wurde.

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2016 ist demzufolge abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6665/2016pjn Urteil vom 8. November 2016 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Partei A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2016 / D-6353/2016 betreffend Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller - ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Ethnie - ersuchte am 19. September 2016 im Transitbereich des Flughafens (...) gegenüber der Flughafenpolizei um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. B. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens (...) sowie den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka an. C. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 14. Oktober 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6353/2016 vom 20. Oktober 2016 vollumfänglich ab. D. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 ersuchte der Gesuchsteller um Revision dieses Urteils. In seinen Begehren beantragt er die revisionsweise Aufhebung desselben, die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und - Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung machte er dabei das Vorliegen neuer Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und reichte ein Schreiben der Mutter des Gesuchstellers vom 15. Oktober 2016, eines Priesters vom 18. Oktober 2016, des Cousins vom 17. Oktober 2016, einer Nachbarin vom 10. Oktober 2016, eines Nachbars (undatiert) und eines Parlamentsabgeordneten vom 20. Oktober 2016 zu den Akten. Diese Beweismittel würden die Ausführungen des Gesuchstellers stützen und seien nicht einfach Gefälligkeitsschreiben, sondern Beweismittel, welche eine konkrete Nachprüfung möglich machen würden. Im Zweifelsfall sei die Vorinstanz anzuweisen, bei den Autoren der Schreiben abzuklären, was diese persönlich über die Verfolgung des Gesuchstellers wüssten. Im Weitern wurden Ausführungen dazu gemacht, weshalb im Urteil vom 20. Oktober 2016 fälschlicherweise von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Gesuchstellers ausgegangen worden sei. E. Mit Verfügung vom 1. November 2016 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und - Verbeiständung ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller macht - wenn auch unter Verweis auf den hier nicht anwendbaren Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG (vgl. Art. 45 VGG) - den Revisionsgrund des Vorliegens neuer Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3.1 Der Gesuchsteller rügt in seinem Gesuch vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Weil die Einzelrichterin geglaubt habe, das Rechtsmittel sei bloss zum Zeitgewinn eingereicht worden, habe sie ein Urteil gefällt, ohne die in Aussicht gestellten Beweismittel abzuwarten. Im Weiteren habe sie die Beweismittel als untauglich gewürdigt, bevor sie eingetroffen seien. Dies sei nicht sachlich und erscheine willkürlich. 3.2 Vorauszuschicken ist, dass die Rüge der Gehörsverletzung kein Revisionsgrund ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. BVGE 2015/20). Im Übrigen ist eine antizipierte Beweiswürdigung zulässig, wenn das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt für genügend geklärt hält und überzeugt ist, seine rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 208 Rz. 3.144). Die Einzelrichterin hielt den Sachverhalt vorliegend aufgrund der Akten zu Recht für genügend geklärt. 4. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersu­chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin die revisionsrechtliche Geltendmachung von Beweismitteln, welche zeitlich erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22). 4.2 Bei den im Revisionsbegehren geltend gemachten Beweismitteln muss es sich zudem um "entscheidende Beweismittel" handeln. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2013, Rz. 5.48, S. 307). 4.3 Die vorliegend eingereichten Beweismittel sind im dargelegten Sinne nicht als revisionsrechtlich erheblich zu bewerten, da sie nicht dazu geeignet sind, die im ordentlichen Asyl- respektive Beschwerdeverfahren für unglaubhaft befundenen Asylvorbringen nachträglich glaubhaft zu machen oder gar Beweis darüber zu erbringen und damit zu einem für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen. Im Urteil vom 20. Oktober 2016 wurde festgestellt, die Vorbringen des Gesuchstellers seien nicht glaubhaft. Dabei wurde auf verschiedene Aspekte des Sachverhaltsvortrages Bezug genommen, wie fehlende Realkennzeichen bei der Beschreibung der Festnahmen, mangelnde Substanziiertheit und Details des angeblich Erlebten und die fehlende Nachvollziehbarkeit der Gefährdungssituation. Der Gesuchsteller habe sodann nur wenig zur Situation des Cousins sagen können, obwohl sich seine Verfolgungssituation allein auf diesen beziehen solle. Auch das Praktikum bei einer staatlichen Einrichtung spreche gegen eine aktuelle Gefährdung und schliesslich entspreche auch das Verhalten vor der Flucht nicht demjenigen einer verfolgten Person. Bereits im Rahmen der Beschwerde in Aussicht gestellte Beweismittel aus dem Heimatstaat wurden vor diesem Hintergrund in antizipierter Beweiswürdigung als unerheblich erklärt. Diese Einschätzung der Sachlage gerät durch die nunmehr neu eingereichten Bestätigungsschreiben aus dem unmittelbaren Umfeld des Gesuchstellers nicht ins Wanken. Die eingereichten Schreiben von der Mutter, von Nachbaren, von einem Parlamentsabgeordneten und von einem Priester, in welchen auf die Gefährdung beziehungsweise die Vorbringen des Gesuchstellers Bezug genommen wird, müssen vielmehr entgegen den Ausführungen im Revisionsgesuch als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden, welche von geringem Beweiswert sind, da im Wesentlichen bloss die Vorbringen des Gesuchstellers beziehungsweise einzelne Details davon aus Sicht der jeweiligen Person wiederholt werden. Die Schreiben des Priesters und des Parlamentsabgeordneten sind zudem von sehr allgemeinem Charakter und lassen kaum Rückschlüsse auf die Vorbringen des Gesuchstellers zu. In Bezug auf die beantragte Nachprüfung bei den Autoren dieser Schreiben ist darauf hinzuweisen, dass die blosse Aussicht auf noch zu produzierende Beweismittel im Revisionsverfahren nicht zu verfangen mag. Auch weiteren ähnlichen Beweismitteln wird kaum ein höherer Beweiswert zukommen, weshalb deren Einreichung in antizipierender Beweiswürdigung nicht abzuwarten ist. Die weiteren, nicht direkt auf die erwähnten Beweismittel Bezug nehmenden Teile der Revisionsschrift gehen offensichtlich nicht über eine blosse und revisionsrechtlich unbeachtliche appellatorische Kritik an der im Urteil vom 20. Oktober 2016 vorgenommenen Sachverhalts- und Beweiswürdigung hinaus, weshalb darauf im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht weiter einzugehen ist. 4.4 Im Revisionsbegehren wird weiter - wiederum unter Verweis auf den hier nicht anwendbaren Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG (vgl. Art. 45 VGG) - im Sinne von Art. 121 Abs. 2 Bst. a BGG geltend gemacht, die Einzelrichterin hätte nach Erhalt der neuen Beweismittel am 21. Oktober 2016 den am Vortag getroffenen aber noch nicht eröffneten Entscheid von Amtes wegen aufheben und die Sache im Licht der neuen Beweismittel sorgfältig überprüfen müssen. Das Urteil ist vorliegend am 20. Oktober 2016 mit der Unterschrift der zustimmenden Richterin zustande gekommen und ein Zurückkommen von Amtes wegen auf einen bereits ergangenen Entscheid unter den gegebenen Umständen ist im Gesetz nicht vorgesehen. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass das Urteil erst am 24. Oktober 2016 versandt wurde.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2016 ist demzufolge abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: