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D-6353/2016

D-6353/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-10-20 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Ethnie - ersuchte am 19. September 2016 im Transitbereich des Flughafens Zürich gegenüber der Flughafenpolizei um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Dem Beschwerdeführer wurde noch am gleichen Tag vom SEM die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für längstens 60 Tage der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen. B. Am 20. September 2016 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt und am 30. September 2016 eingehend zu seinen Gesuchsgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe zusammen mit seiner Mutter, seinem jüngeren Bruder und seinem Cousin in der Ostprovinz gelebt. Sein Cousin habe bei einer Nichtregierungsorganisation (NGO) gearbeitet und in diesem Zusammenhang auch Menschenrechtsverletzungen dokumentiert. Vermutlich aus diesem Grund sei sein Cousin im Jahr 2008 verschleppt, aber auf internationalen Druck hin nach einigen Tagen wieder freigelassen worden. Im Juni 2009 sei der Cousin nach Z._______ geflohen, wo ihm Asyl gewährt worden sei. Am 15. August 2009 seien mehrere Personen in Zivil zu ihnen nach Hause gekommen und hätten den Cousin gesucht. Da sie diesen nicht gefunden hätten, hätten sie ihn (den Beschwerdeführer) mitgenommen und über den Verbleib des Cousins und den Aufbewahrungsort seiner Dokumente befragt. Solche Befragungen hätten sich am 19. und am 27 August 2009 wiederholt. Danach habe er aber bis im Jahr 2015 keine Probleme mehr gehabt und zwischen 2013 und März 2015 die School of Agriculture abgeschlossen. Danach habe er beim Landwirtschaftsdepartement ein Praktikum absolviert, bevor er bei einer privaten Unternehmung eine Festanstellung gefunden habe. Am 14. und am 16. Dezember 2015 seien Polizisten bei ihnen Zuhause aufgetaucht und hätten seiner Mutter mitgeteilt, dass er sich auf dem Polizeiposten melden sollte. Aus Angst sei er das erste Mal nicht hingegangen, aber am 21. Dezember 2015 habe er sich schliesslich doch auf dem Polizeiposten gemeldet, wo er zu seinem Cousin befragt, beschimpft, geschlagen und eingesperrt, bevor er am selben Tag entlassen worden sei. Am 26. Dezember 2015 sei er wieder festgenommen, diesmal sei er aber wegen eines Verkehrsdelikts beschuldigt worden. Demnach habe er auf dem Motorrad (...) übersehen. Trotzdem sei er mehrheitlich zum Cousin befragt worden. Dasselbe habe sich am 29. Dezember 2015 wiederholt. Am 2. Januar 2016 habe er eine Gerichtsvorladung für den (...) 2016 bezüglich des Verkehrsdelikts erhalten, weshalb er sich am (...) 2016 bei der Polizei gemeldet habe. Dort sei er mit dem Tod bedroht und es sei ihm mit weiteren Klagen gedroht worden. Das Gericht habe ihn dann zu einer Geldstrafe verurteilt, die er auch bezahlt habe. Nach diesen Ereignissen habe er im März 2016 seine Arbeitsstelle gekündigt und sei zusammen mit dem jüngeren Bruder nach Y._______ geflohen, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Als er am 11. September 2016 seine Prüfungsergebnisse habe abholen wollen, habe er einen Anruf von seiner Mutter erhalten, dass er auch in Y._______ von der Polizei gesucht werde. Er habe dann über Schulkameraden einen Schlepper organisiert und sei ausgereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seinen Reisepass, eine Gerichtsvorladung, ein Schreiben der NGO B._______, ein Schreiben des Botschafters der USA in Colombo, ein Schreiben der Terrorist lnvestigation Division (TlD), ein Schreiben des Criminal lnvestigation Department (ClD), die Asylbescheinigung des Cousins, eine Wasserabrechnung, diverse Fotos (alles in Kopie) sowie seine Identitätskarte, einen Auszug aus dem Geburtsregister und eine Visitenkarte des Cousins zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 - eröffnet durch Vermittlung der Flughafenpolizei am 8. Oktober 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka an. D. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Ansetzung einer Frist zum Nachreichen weiterer Beweismittel. Ferner sei die Einreise zu bewilligen und die Vorinstanz aufzufordern, ihn für die Dauer des Verfahrens einem Kanton zuzuweisen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei E-Mails des Cousins vom 12. und 14. Oktober 2016 inklusive zum Teil unleserliche Anhänge das Verschwinden des Cousins betreffend und einen (...) Zeitungsartikel den Cousin betreffend zu den Akten. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 17. Oktober 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen wäre (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner Beschwerde das Vorliegen von Verfahrensfehlern geltend, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügungen zu bewirken.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da er das SEM aufgefordert habe, seinen Cousin zu konsultieren, was das SEM unterlassen habe. Ein solches Gespräch hätte Fragen klären können, in welchen die Vorinstanz bloss mutmasse und falsche Einschätzungen treffe. Das SEM habe die angebotenen Beweismassnahmen zu Unrecht verworfen und damit das rechtliche Gehör verletzt. Jedenfalls sei ihm Zeit einzuräumen, ein Originalschreiben des Cousins und weitere Schreiben nachzureichen, welche die polizeilichen Schritte im Dezember 2015 und die Suche im September 2016 kurz vor der Flucht bestätigen würden.

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs feststellen. So wird die Gefährdung des Cousins weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht angezweifelt. Somit ist diesbezüglich nicht ersichtlich, wie weitere Beweismittel im Original - wobei diese somit bereits in Kopie vorzuliegen scheinen - etwas an den Schlussfolgerungen ändern könnten. Ferner wurde nicht näher substanziiert, welche Beweismittel der Beschwerdeführer noch erwarte. Zudem ist an dieser Stelle auf die E-Mail des Rechtsvertreters vom 14. Oktober 2016 zu verweisen, wobei dieser gegenüber dem Cousin in Bezug auf weitere Beweismittel auf einen allfälligen "Zeitgewinn" bis zum Ablauf der 60-tägigen Frist im Transitbereich des Flughafens hinweist. Dies lässt an der Ernsthaftigkeit der Beweisanerbietung zweifeln. Somit ist auch das Gesuch um Gewährung einer Frist zur Einreichung weiterer Dokumente, welche die polizeilichen Schritte im Dezember 2015 und die Suche im September 2016 bestätigen sollten, in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, zumal gerichtsnotorisch ist, dass diesen Dokumenten kaum ein derart hoher Beweiswert zukommt, welcher die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. nachfolgend E. 5) aufzuwiegen vermöchte.

E. 4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig. Bei dieser Sachlage fällt die beantragte Rückweisung der Sache ans SEM ausser Betracht, womit das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, es sei nicht ersichtlich, weshalb die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer Ende 2015 plötzlich wieder behelligt haben sollten. Seine diesbezüglichen Erklärungen (die Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen und die diesbezügliche Verschleierung derselben) seien diffus und wenig substanziiert ausgefallen. Er wisse weder von wem sein Cousin verschleppt worden sei, noch welche Dokumente von ihm verlangt würden. Vor dem Hintergrund, dass er in stetigem Kontakt mit seinem Cousin stehe, sei nicht nachvollziehbar, dass er keine detaillierteren Informationen darüber geben könne. Das gelte umso mehr, als dass sein Cousin bereit sei, dem SEM jegliche Auskünfte zu erteilen. Auch der Zusammenhang zwischen der Verurteilung aufgrund eines Verkehrsdeliktes und der geltend gemachten Verfolgung wegen seines Cousins wirke konstruiert. Es werde nicht angezweifelt, dass er tatsächlich zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Es sei aber nicht nachvollziehbar, dass die Polizei ihn einerseits massiv bedroht und geschlagen haben soll, um Informationen zu erhalten, und er demgegenüber in demselben Zusammenhang von einem Gericht zu einer Busse verurteilt worden sei. So erscheine der Sinn und Zweck einer solchen Verurteilung im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung fraglich, da der Druck nach einer ausgesprochenen Todesdrohung kaum durch eine Strafe wegen eines Bagatelldelikts weiter erhöht werden könne. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er wegen anderen fiktiven Vergehen mit massiven Strafen bedroht worden wäre. Zudem überrasche, dass die Polizei eine fiktive Anklage in einer Angelegenheit orchestriert haben solle, in welcher die Botschaft der Vereinigten Staaten, das CID und das TID involviert gewesen wären. Ferner habe er nicht genau angeben können, wann sein letzter Arbeitstag gewesen sei. Er habe sich weiter während seiner sechsmonatigen Zeit im Versteck ohne triftigen Grund mit Freunden getroffen, was im Widerspruch zur geltend gemachten Bedrohungslage stehe. Darüber hinaus sei es nicht plausibel, dass seine beiden Brüder nicht befragt worden seien. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen könne auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden. Grundsätzlich werde aber die Echtheit der eingereichten Dokumente nicht bestritten. In Bezug auf die Dokumente des Cousins sei festzustellen, dass dieser tatsächlich in Sri Lanka verfolgt worden sein könnte. Es sei jedoch nicht vollends geklärt, ob es sich bei der genannten Person tatsächlich um seinen Cousin handle. Nähre Untersuchungen würden sich jedoch aufgrund der Unglaubhaftigkeit erübrigen. Ebenso werde nicht angezweifelt, dass er wegen eines Verkehrsdeliktes verurteilt worden sei. Diese Verurteilung an sich sei jedoch nicht asylrelevant. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.

E. 6.2 In der Beschwerdeeingabe wurde - nach einer Wiederholung des Sachverhalts - im Wesentlichen eingewendet, Sicherheitsleute hätten befürchtet, dass sein Cousin Beweismaterial über Menschenrechtsverletzungen gesammelt haben könnte. Diese Furcht sei gering gewesen, als das frühere Regime mit Leuten der Karuna-Gruppe kooperiert habe. Daher sei er ab Sommer 2009 bis Dezember 2015 nicht mehr behelligt worden. Der neue Präsident habe aber frühere Menschenrechtsverletzungen auch im Osten aufdecken wollen. Sobald aber von höchster Regierungsstelle ein Interesse an der Aufklärung früherer Verbrechen kundgetan worden sei, sei das Interesse am Vertuschen und die präventive Suche nach belastendem Beweismaterial zur rechtzeitigen Beseitigung stark gewachsen. Die Polizei habe nur bei ihm gesucht, da der ältere Bruder im Jahr 2009 gar nicht mehr zuhause gewesen sei. Der jüngere Bruder sei damals noch zu klein gewesen, so dass er kaum über die Geheimnisse des Cousins Bescheid gewusst habe. Er hingegen sei bereits in den Protokollen vermerkt gewesen. Als er nach Y._______ geflohen sei, sei aber sein jüngerer Bruder vorsichtshalber auch mitgekommen. Die Mutter sei nicht behelligt worden, weil in der tamilischen Tradition Frauen über politische Handlungen nicht informiert werden würden. Weiter habe die Polizei einen Vorwand - das Verkehrsdelikt - gebraucht, um Rechtstaatlichkeit vortäuschen und ihn zu den Dokumenten befragen zu können. Ferner brauche es Zeit um eine Flucht vorzubereiten. Er sei relativ rasch ausgereist, nachdem er auch in Y._______ gesucht worden sei, wobei es Glück gewesen sei, dass die Polizei ihn dort nicht früher gefunden habe. Das Foto auf Facebook stamme aus dem Jahr 2013 und nicht vom Sommer 2016. Seine Mutter habe wegen des besseren Horoskops den (...) als Geburtstag eintragen lassen. Seine Aussagen in den Befragungen würden bezüglich logischer Abfolge und Daten übereinstimmen, was deren Glaubhaftigkeit erhöhe. Es sei auch eine genügende Dichte der Schilderungen vorhanden. Schliesslich bestätigten die Aussagen des Cousins und die weiteren eingereichten Dokumente den Kerngehalt der fluchtauslösenden Ereignisse. Seine Verfolgung stehe im Zusammenhang mit dem aufzudeckenden Wissen, das hinter seinem Cousin als Menschenrechtler vermutet worden sei. Nach dem Verschwinden des Cousins sei unbekannt geblieben, ob dieser sein Wissen irgendwo versteckt habe, wobei er (der Beschwerdeführer) als Mitwisser vermutet worden sei. Es habe eine echte und unmittelbare Gefahr bestanden, dass er gefoltert worden wäre, obwohl er gar nichts über die Dokumente des Cousins gewusst habe. Es gebe einen breiteren Kreis von Sicherheitsleuten, welche solche Aufzeichnungen aus jener Zeit beseitigen wollten. Der Cousin habe zudem erfahren, dass auch andere Familienmitglieder bedroht und gefoltert worden seien, weshalb er ihm geraten habe, unterzutauchen. September 2016 sei der letztmögliche Zeitpunkt gewesen, das Land noch zu verlassen. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug sei festzustellen, dass er aufgrund seiner Situation eine Art "Zeugenschutz" verdiene. Deshalb sei er nach einer Rückkehr nicht sicher und könne nicht geschützt werden. Insbesondere würden Rückkehrende am Flughafen verhaftet und teilweise auch gefoltert. Solange die Schweiz keine diesbezüglichen Garantien erhalte, erscheine eine Rückschaffung in den Norden Sri Lankas immer noch unzumutbar, wenn nicht unzulässig.

E. 7.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 7.2 Wie bereits erwähnt erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Verfolgung des Cousins des Beschwerdeführers durchaus als glaubhaft. Hingegen weist die geltend gemachte Reflexverfolgung gegen seine Person diverse Unstimmigkeiten auf. So vermochte der Beschwerdeführer zwar die Abläufe und Daten der diversen Festnahmen klar darzustellen. Hingegen fehlen Ausführungen seiner inneren Vorgänge gänzlich, womit eine persönliche emotionale Implikation des Beschwerdeführers in die geschilderten Vorfälle fehlt. Das Erzählte erscheint demnach wenig substanziiert und sehr distanziert, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer die diversen Festnahmen in der geschilderten Art und Weise erlebt hat. In Anbetracht der enormen Bedrohungslage, in welcher sich der Beschwerdeführer befunden hätte, fehlen beispielsweise Schilderungen zu den Geschehnissen und seinem Denken zwischen und während den Festnahmen. Weiter ist die Begründung, weshalb gerade er als Geheimnishüter des Cousins bestimmt worden sein soll, dürftig, zumal neben weiteren Familienangehörigen auch Arbeitskollegen bei der entsprechenden NGO in Frage kämen. Das Vorbringen der Beschwerde, es seien auch weitere Familienmitglieder befragt worden, wurde nicht weiter substanziiert. Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts und insbesondere auch nichts Näheres zu den gesuchten Dokumenten zu schildern vermag und pauschal auf seinen Cousin verweist, wobei er auch in Bezug auf dessen Tätigkeit in genereller Weise auf "Menschenrechtsverletzungen" (z.B. act. SEM A15 F139, F142) ohne Bezugnahme auf einzelne Ereignisse verweist, spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Weiter vermag der Beschwerdeführer auch die sechsjährige Pause zwischen den Behelligungen kaum zu begründen. Dass er ausgerechnet bei einem staatlichen Departement ein Praktikum absolviert hat, ohne dass er irgendwelche Probleme gehabt habe oder er genauer überprüft worden sei, spricht ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit, zumal er dieses Praktikum wenige Monate vor Wiederbeginn der Probleme absolvierte. Schliesslich wirft auch das Verhalten des Beschwerdeführers während den sechs Monaten des Versteckens Fragen auf: So sagt er aus, dass er sich doch ab und zu mit Freunden getroffen habe und zudem auch seine Prüfungsergebnisse habe abholen wollen, was in keiner Weise einem Verhalten einer Person entspricht, welche an Leib und Leben bedroht wird. Ob das Foto von Facebook, welches ihn in dieser Zeit mit seinen Freunden zeigt, nun tatsächlich in diesen Monaten aufgenommen wurde, kann im Hinblick auf seine Aussagen in der Anhörung offengelassen werden.

E. 7.3 Somit ist festzuhalten, dass die geltend gemachten wiederholten Festnahmen als Kernvorbringen aufgrund der Flucht des Cousins als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet werden. Nach vorstehenden Erwägungen hat das SEM zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).

E. 8.4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).

E. 8.4.2 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte resp. persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie nun Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8), wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.

E. 8.4.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4).

E. 8.5.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.

E. 8.5.2 Mit Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann.

E. 8.5.3 Nachdem der aus der Ostprovinz stammende und - soweit den Akten zu entnehmen - gesunde Beschwerdeführer seine Heimat erst vor wenigen Wochen verlassen hat, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, er könne in sein gewohntes Umfeld und zu seiner Familie zurückkehren. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über eine gute Ausbildung, bereits über Arbeitserfahrung sowie über ein weites soziales Beziehungsnetz. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.6 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge über einen gültigen Reisepass verfügt, mit welchem er seine Heimat erst vor kurzem auf dem Luftweg verlassen hat. Er ist verpflichtet, diesen dem SEM vorzulegen oder sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen (Ersatz-)Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 10 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie der Antrag auf Einreise und Zuweisung des Beschwerdeführers an einen Kanton als gegenstandslos erweisen.

E. 11 Nach dem Gesagten ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Prozessverbeiständung abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind. Daher sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Prozessverbeiständung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6353/2016 Urteil vom 20. Oktober 2016 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, Advokaturbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Ethnie - ersuchte am 19. September 2016 im Transitbereich des Flughafens Zürich gegenüber der Flughafenpolizei um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Dem Beschwerdeführer wurde noch am gleichen Tag vom SEM die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für längstens 60 Tage der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen. B. Am 20. September 2016 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt und am 30. September 2016 eingehend zu seinen Gesuchsgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe zusammen mit seiner Mutter, seinem jüngeren Bruder und seinem Cousin in der Ostprovinz gelebt. Sein Cousin habe bei einer Nichtregierungsorganisation (NGO) gearbeitet und in diesem Zusammenhang auch Menschenrechtsverletzungen dokumentiert. Vermutlich aus diesem Grund sei sein Cousin im Jahr 2008 verschleppt, aber auf internationalen Druck hin nach einigen Tagen wieder freigelassen worden. Im Juni 2009 sei der Cousin nach Z._______ geflohen, wo ihm Asyl gewährt worden sei. Am 15. August 2009 seien mehrere Personen in Zivil zu ihnen nach Hause gekommen und hätten den Cousin gesucht. Da sie diesen nicht gefunden hätten, hätten sie ihn (den Beschwerdeführer) mitgenommen und über den Verbleib des Cousins und den Aufbewahrungsort seiner Dokumente befragt. Solche Befragungen hätten sich am 19. und am 27 August 2009 wiederholt. Danach habe er aber bis im Jahr 2015 keine Probleme mehr gehabt und zwischen 2013 und März 2015 die School of Agriculture abgeschlossen. Danach habe er beim Landwirtschaftsdepartement ein Praktikum absolviert, bevor er bei einer privaten Unternehmung eine Festanstellung gefunden habe. Am 14. und am 16. Dezember 2015 seien Polizisten bei ihnen Zuhause aufgetaucht und hätten seiner Mutter mitgeteilt, dass er sich auf dem Polizeiposten melden sollte. Aus Angst sei er das erste Mal nicht hingegangen, aber am 21. Dezember 2015 habe er sich schliesslich doch auf dem Polizeiposten gemeldet, wo er zu seinem Cousin befragt, beschimpft, geschlagen und eingesperrt, bevor er am selben Tag entlassen worden sei. Am 26. Dezember 2015 sei er wieder festgenommen, diesmal sei er aber wegen eines Verkehrsdelikts beschuldigt worden. Demnach habe er auf dem Motorrad (...) übersehen. Trotzdem sei er mehrheitlich zum Cousin befragt worden. Dasselbe habe sich am 29. Dezember 2015 wiederholt. Am 2. Januar 2016 habe er eine Gerichtsvorladung für den (...) 2016 bezüglich des Verkehrsdelikts erhalten, weshalb er sich am (...) 2016 bei der Polizei gemeldet habe. Dort sei er mit dem Tod bedroht und es sei ihm mit weiteren Klagen gedroht worden. Das Gericht habe ihn dann zu einer Geldstrafe verurteilt, die er auch bezahlt habe. Nach diesen Ereignissen habe er im März 2016 seine Arbeitsstelle gekündigt und sei zusammen mit dem jüngeren Bruder nach Y._______ geflohen, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Als er am 11. September 2016 seine Prüfungsergebnisse habe abholen wollen, habe er einen Anruf von seiner Mutter erhalten, dass er auch in Y._______ von der Polizei gesucht werde. Er habe dann über Schulkameraden einen Schlepper organisiert und sei ausgereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seinen Reisepass, eine Gerichtsvorladung, ein Schreiben der NGO B._______, ein Schreiben des Botschafters der USA in Colombo, ein Schreiben der Terrorist lnvestigation Division (TlD), ein Schreiben des Criminal lnvestigation Department (ClD), die Asylbescheinigung des Cousins, eine Wasserabrechnung, diverse Fotos (alles in Kopie) sowie seine Identitätskarte, einen Auszug aus dem Geburtsregister und eine Visitenkarte des Cousins zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 - eröffnet durch Vermittlung der Flughafenpolizei am 8. Oktober 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka an. D. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Ansetzung einer Frist zum Nachreichen weiterer Beweismittel. Ferner sei die Einreise zu bewilligen und die Vorinstanz aufzufordern, ihn für die Dauer des Verfahrens einem Kanton zuzuweisen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei E-Mails des Cousins vom 12. und 14. Oktober 2016 inklusive zum Teil unleserliche Anhänge das Verschwinden des Cousins betreffend und einen (...) Zeitungsartikel den Cousin betreffend zu den Akten. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 17. Oktober 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen wäre (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner Beschwerde das Vorliegen von Verfahrensfehlern geltend, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügungen zu bewirken. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da er das SEM aufgefordert habe, seinen Cousin zu konsultieren, was das SEM unterlassen habe. Ein solches Gespräch hätte Fragen klären können, in welchen die Vorinstanz bloss mutmasse und falsche Einschätzungen treffe. Das SEM habe die angebotenen Beweismassnahmen zu Unrecht verworfen und damit das rechtliche Gehör verletzt. Jedenfalls sei ihm Zeit einzuräumen, ein Originalschreiben des Cousins und weitere Schreiben nachzureichen, welche die polizeilichen Schritte im Dezember 2015 und die Suche im September 2016 kurz vor der Flucht bestätigen würden. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs feststellen. So wird die Gefährdung des Cousins weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht angezweifelt. Somit ist diesbezüglich nicht ersichtlich, wie weitere Beweismittel im Original - wobei diese somit bereits in Kopie vorzuliegen scheinen - etwas an den Schlussfolgerungen ändern könnten. Ferner wurde nicht näher substanziiert, welche Beweismittel der Beschwerdeführer noch erwarte. Zudem ist an dieser Stelle auf die E-Mail des Rechtsvertreters vom 14. Oktober 2016 zu verweisen, wobei dieser gegenüber dem Cousin in Bezug auf weitere Beweismittel auf einen allfälligen "Zeitgewinn" bis zum Ablauf der 60-tägigen Frist im Transitbereich des Flughafens hinweist. Dies lässt an der Ernsthaftigkeit der Beweisanerbietung zweifeln. Somit ist auch das Gesuch um Gewährung einer Frist zur Einreichung weiterer Dokumente, welche die polizeilichen Schritte im Dezember 2015 und die Suche im September 2016 bestätigen sollten, in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, zumal gerichtsnotorisch ist, dass diesen Dokumenten kaum ein derart hoher Beweiswert zukommt, welcher die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. nachfolgend E. 5) aufzuwiegen vermöchte. 4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig. Bei dieser Sachlage fällt die beantragte Rückweisung der Sache ans SEM ausser Betracht, womit das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, es sei nicht ersichtlich, weshalb die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer Ende 2015 plötzlich wieder behelligt haben sollten. Seine diesbezüglichen Erklärungen (die Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen und die diesbezügliche Verschleierung derselben) seien diffus und wenig substanziiert ausgefallen. Er wisse weder von wem sein Cousin verschleppt worden sei, noch welche Dokumente von ihm verlangt würden. Vor dem Hintergrund, dass er in stetigem Kontakt mit seinem Cousin stehe, sei nicht nachvollziehbar, dass er keine detaillierteren Informationen darüber geben könne. Das gelte umso mehr, als dass sein Cousin bereit sei, dem SEM jegliche Auskünfte zu erteilen. Auch der Zusammenhang zwischen der Verurteilung aufgrund eines Verkehrsdeliktes und der geltend gemachten Verfolgung wegen seines Cousins wirke konstruiert. Es werde nicht angezweifelt, dass er tatsächlich zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Es sei aber nicht nachvollziehbar, dass die Polizei ihn einerseits massiv bedroht und geschlagen haben soll, um Informationen zu erhalten, und er demgegenüber in demselben Zusammenhang von einem Gericht zu einer Busse verurteilt worden sei. So erscheine der Sinn und Zweck einer solchen Verurteilung im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung fraglich, da der Druck nach einer ausgesprochenen Todesdrohung kaum durch eine Strafe wegen eines Bagatelldelikts weiter erhöht werden könne. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er wegen anderen fiktiven Vergehen mit massiven Strafen bedroht worden wäre. Zudem überrasche, dass die Polizei eine fiktive Anklage in einer Angelegenheit orchestriert haben solle, in welcher die Botschaft der Vereinigten Staaten, das CID und das TID involviert gewesen wären. Ferner habe er nicht genau angeben können, wann sein letzter Arbeitstag gewesen sei. Er habe sich weiter während seiner sechsmonatigen Zeit im Versteck ohne triftigen Grund mit Freunden getroffen, was im Widerspruch zur geltend gemachten Bedrohungslage stehe. Darüber hinaus sei es nicht plausibel, dass seine beiden Brüder nicht befragt worden seien. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen könne auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden. Grundsätzlich werde aber die Echtheit der eingereichten Dokumente nicht bestritten. In Bezug auf die Dokumente des Cousins sei festzustellen, dass dieser tatsächlich in Sri Lanka verfolgt worden sein könnte. Es sei jedoch nicht vollends geklärt, ob es sich bei der genannten Person tatsächlich um seinen Cousin handle. Nähre Untersuchungen würden sich jedoch aufgrund der Unglaubhaftigkeit erübrigen. Ebenso werde nicht angezweifelt, dass er wegen eines Verkehrsdeliktes verurteilt worden sei. Diese Verurteilung an sich sei jedoch nicht asylrelevant. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 6.2 In der Beschwerdeeingabe wurde - nach einer Wiederholung des Sachverhalts - im Wesentlichen eingewendet, Sicherheitsleute hätten befürchtet, dass sein Cousin Beweismaterial über Menschenrechtsverletzungen gesammelt haben könnte. Diese Furcht sei gering gewesen, als das frühere Regime mit Leuten der Karuna-Gruppe kooperiert habe. Daher sei er ab Sommer 2009 bis Dezember 2015 nicht mehr behelligt worden. Der neue Präsident habe aber frühere Menschenrechtsverletzungen auch im Osten aufdecken wollen. Sobald aber von höchster Regierungsstelle ein Interesse an der Aufklärung früherer Verbrechen kundgetan worden sei, sei das Interesse am Vertuschen und die präventive Suche nach belastendem Beweismaterial zur rechtzeitigen Beseitigung stark gewachsen. Die Polizei habe nur bei ihm gesucht, da der ältere Bruder im Jahr 2009 gar nicht mehr zuhause gewesen sei. Der jüngere Bruder sei damals noch zu klein gewesen, so dass er kaum über die Geheimnisse des Cousins Bescheid gewusst habe. Er hingegen sei bereits in den Protokollen vermerkt gewesen. Als er nach Y._______ geflohen sei, sei aber sein jüngerer Bruder vorsichtshalber auch mitgekommen. Die Mutter sei nicht behelligt worden, weil in der tamilischen Tradition Frauen über politische Handlungen nicht informiert werden würden. Weiter habe die Polizei einen Vorwand - das Verkehrsdelikt - gebraucht, um Rechtstaatlichkeit vortäuschen und ihn zu den Dokumenten befragen zu können. Ferner brauche es Zeit um eine Flucht vorzubereiten. Er sei relativ rasch ausgereist, nachdem er auch in Y._______ gesucht worden sei, wobei es Glück gewesen sei, dass die Polizei ihn dort nicht früher gefunden habe. Das Foto auf Facebook stamme aus dem Jahr 2013 und nicht vom Sommer 2016. Seine Mutter habe wegen des besseren Horoskops den (...) als Geburtstag eintragen lassen. Seine Aussagen in den Befragungen würden bezüglich logischer Abfolge und Daten übereinstimmen, was deren Glaubhaftigkeit erhöhe. Es sei auch eine genügende Dichte der Schilderungen vorhanden. Schliesslich bestätigten die Aussagen des Cousins und die weiteren eingereichten Dokumente den Kerngehalt der fluchtauslösenden Ereignisse. Seine Verfolgung stehe im Zusammenhang mit dem aufzudeckenden Wissen, das hinter seinem Cousin als Menschenrechtler vermutet worden sei. Nach dem Verschwinden des Cousins sei unbekannt geblieben, ob dieser sein Wissen irgendwo versteckt habe, wobei er (der Beschwerdeführer) als Mitwisser vermutet worden sei. Es habe eine echte und unmittelbare Gefahr bestanden, dass er gefoltert worden wäre, obwohl er gar nichts über die Dokumente des Cousins gewusst habe. Es gebe einen breiteren Kreis von Sicherheitsleuten, welche solche Aufzeichnungen aus jener Zeit beseitigen wollten. Der Cousin habe zudem erfahren, dass auch andere Familienmitglieder bedroht und gefoltert worden seien, weshalb er ihm geraten habe, unterzutauchen. September 2016 sei der letztmögliche Zeitpunkt gewesen, das Land noch zu verlassen. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug sei festzustellen, dass er aufgrund seiner Situation eine Art "Zeugenschutz" verdiene. Deshalb sei er nach einer Rückkehr nicht sicher und könne nicht geschützt werden. Insbesondere würden Rückkehrende am Flughafen verhaftet und teilweise auch gefoltert. Solange die Schweiz keine diesbezüglichen Garantien erhalte, erscheine eine Rückschaffung in den Norden Sri Lankas immer noch unzumutbar, wenn nicht unzulässig. 7. 7.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 7.2 Wie bereits erwähnt erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Verfolgung des Cousins des Beschwerdeführers durchaus als glaubhaft. Hingegen weist die geltend gemachte Reflexverfolgung gegen seine Person diverse Unstimmigkeiten auf. So vermochte der Beschwerdeführer zwar die Abläufe und Daten der diversen Festnahmen klar darzustellen. Hingegen fehlen Ausführungen seiner inneren Vorgänge gänzlich, womit eine persönliche emotionale Implikation des Beschwerdeführers in die geschilderten Vorfälle fehlt. Das Erzählte erscheint demnach wenig substanziiert und sehr distanziert, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer die diversen Festnahmen in der geschilderten Art und Weise erlebt hat. In Anbetracht der enormen Bedrohungslage, in welcher sich der Beschwerdeführer befunden hätte, fehlen beispielsweise Schilderungen zu den Geschehnissen und seinem Denken zwischen und während den Festnahmen. Weiter ist die Begründung, weshalb gerade er als Geheimnishüter des Cousins bestimmt worden sein soll, dürftig, zumal neben weiteren Familienangehörigen auch Arbeitskollegen bei der entsprechenden NGO in Frage kämen. Das Vorbringen der Beschwerde, es seien auch weitere Familienmitglieder befragt worden, wurde nicht weiter substanziiert. Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts und insbesondere auch nichts Näheres zu den gesuchten Dokumenten zu schildern vermag und pauschal auf seinen Cousin verweist, wobei er auch in Bezug auf dessen Tätigkeit in genereller Weise auf "Menschenrechtsverletzungen" (z.B. act. SEM A15 F139, F142) ohne Bezugnahme auf einzelne Ereignisse verweist, spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Weiter vermag der Beschwerdeführer auch die sechsjährige Pause zwischen den Behelligungen kaum zu begründen. Dass er ausgerechnet bei einem staatlichen Departement ein Praktikum absolviert hat, ohne dass er irgendwelche Probleme gehabt habe oder er genauer überprüft worden sei, spricht ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit, zumal er dieses Praktikum wenige Monate vor Wiederbeginn der Probleme absolvierte. Schliesslich wirft auch das Verhalten des Beschwerdeführers während den sechs Monaten des Versteckens Fragen auf: So sagt er aus, dass er sich doch ab und zu mit Freunden getroffen habe und zudem auch seine Prüfungsergebnisse habe abholen wollen, was in keiner Weise einem Verhalten einer Person entspricht, welche an Leib und Leben bedroht wird. Ob das Foto von Facebook, welches ihn in dieser Zeit mit seinen Freunden zeigt, nun tatsächlich in diesen Monaten aufgenommen wurde, kann im Hinblick auf seine Aussagen in der Anhörung offengelassen werden. 7.3 Somit ist festzuhalten, dass die geltend gemachten wiederholten Festnahmen als Kernvorbringen aufgrund der Flucht des Cousins als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet werden. Nach vorstehenden Erwägungen hat das SEM zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]). 8.4 8.4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 8.4.2 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte resp. persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie nun Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8), wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 8.4.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). 8.5 8.5.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. 8.5.2 Mit Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. 8.5.3 Nachdem der aus der Ostprovinz stammende und - soweit den Akten zu entnehmen - gesunde Beschwerdeführer seine Heimat erst vor wenigen Wochen verlassen hat, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, er könne in sein gewohntes Umfeld und zu seiner Familie zurückkehren. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über eine gute Ausbildung, bereits über Arbeitserfahrung sowie über ein weites soziales Beziehungsnetz. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge über einen gültigen Reisepass verfügt, mit welchem er seine Heimat erst vor kurzem auf dem Luftweg verlassen hat. Er ist verpflichtet, diesen dem SEM vorzulegen oder sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen (Ersatz-)Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

10. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie der Antrag auf Einreise und Zuweisung des Beschwerdeführers an einen Kanton als gegenstandslos erweisen.

11. Nach dem Gesagten ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Prozessverbeiständung abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind. Daher sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Prozessverbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand: