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D-6648/2011

D-6648/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-12-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im August 2010. Nach Aufenthalten im Iran, in der Türkei, in Griechenland und in Italien gelangte er in die Schweiz, wo er am 10. Oktober 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 26. Oktober 2011 im EVZ C._______ machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, in Griechenland seien ihm Fingerabdrücke genommen und er sei dort befragt worden, bevor man ihn aufgefordert habe, das Land innert eines Monats zu verlassen. Anschliessend sei er mit einem Motorboot nach Italien gefahren, wo er sich einen Tag aufgehalten habe, ehe er in die Schweiz gekommen sei. B. Gestützt auf den EURODAC-Treffer vom 1. Oktober 2011 sowie seine Aussagen gewährte das BFM dem Beschwerdeführer am 26. Oktober 2011 das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Italiens - oder eventuell Griechenlands - für die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er habe in diesen Ländern keine Zukunft. Sie hätten kein Dach über dem Kopf gehabt. Er wolle hier bleiben. C. Gestützt auf den EURODAC-Treffer vom 1. Oktober 2011 stellte das BFM am 9. November 2011 an Italien ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-Verord­nung; nachfolgend Dublin-II-VO] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist. Am 16. November 2011 wurde dem Wiederaufnahmeersuchen von der zuständigen italienischen Behörde gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Dublin-II-VO entsprochen (vgl. A 15/1). D. Mit Verfügung vom 28. November 2011 - eröffnet am 5. Dezember 2011 - trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2011 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien an. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2011 (Poststempel; vorab per Fax) ans Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zudem sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen (recte: zu erteilen). Die zuständige Behörde sei überdies vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei er über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. F. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 13. Dezember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten.

E. 1.4 Da es im vorliegenden Verfahren lediglich darum geht, die Voraussetzungen einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien (Drittstaat) im Rahmen der Dublin-II-VO zu prüfen, ist auf die Rechtsbegehren betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl, Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats und Datenweitergabe an diese nicht einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch­führung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (BVGE 2007/8 E. 2.1). Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zu, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2).

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).

E. 5.2 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragung zur Person zu Protokoll gegeben, dass er am 1. Oktober 2011 in Italien um Asyl ersucht habe. Dies sei durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC bestätigt worden. Ferner habe er ausgeführt, dass er sich bis zur Einreise in die Schweiz immer in Italien aufgehalten habe. Die italienischen Behörden hätten das Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO gutgeheissen. Somit liege gemäss dem "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])" die Zuständigkeit bei Italien, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. Die Überstellung an Italien habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) - bis spätestens am 16. Mai 2012 zu erfolgen. Auf das Asylgesuch werde somit nicht eingetreten. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.

E. 5.3 Aus den Akten - insbesondere dem EURODAC-Treffer - ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Italien am 1. Oktober 2011 daktyloskopisch registriert wurde, er dort am selben Tag ein Asylgesuch stellte und er sich bis zu seiner Einreise in die Schweiz immer in Italien aufhielt. Da das BFM die italienischen Behörden am 9. November 2011 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte, und diese am 16. November 2011 gestützt auf diese Bestimmung einer Überstellung des Beschwerdeführers zustimmten, ist die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne Weiteres gegeben. An der Zuständigkeit Italiens ändern auch die anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 26. Oktober 2011 sowie die in der Beschwerde geäusserten Bedenken bezüglich der Lebensbedingungen in Italien (keine Unterkunft, keine Unterstützung) nichts, ist doch Italien unter anderem Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Zudem kann auch auf die spezifischen völkerrechtlichen Verpflichtungen Italiens bezüglich der Betreuung von Asylsuchenden verwiesen werden, namentlich die EU-Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, zu deren Durchsetzung die EU-Länder auch entsprechende Rechtsmittel vorzusehen haben (vgl. Art. 21 der sogenannten Aufnahmerichtlinie). Es bestehen vorliegend keine glaubhaften Hinweise darauf, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen, insbesondere das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten, weshalb auch das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend einer Rückschiebung in sein Heimatland beziehungsweise nach Griechenland im Falle seiner Rückkehr nach Italien die Rechtmässigkeit der Überstellung dorthin nicht zu erschüttern vermag. Gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden Dublin-Rückkehrende von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt und es nehmen sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Daher ist - entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift - davon auszugehen, der Beschwerdeführer könne allfällig benötigte Unterstützung vom italienischen Staat beziehungsweise von privaten Hilfsorganisationen erhältlich machen. Unter diesen Umständen sind daher keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten. An dieser Einschätzung vermag die in der Beschwerde erwähnte Beurteilung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, wonach eine Rückweisung von Asylsuchenden nach Italien nicht zumutbar sei, nichts zu ändern, weil das vorliegende Urteil in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zum Wegweisungsvollzug nach Italien ergeht (vgl. BVGE 2010/45, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3223/2011 vom 14. Juni 2011 und E-2908/2011 vom 25. Mai 2011). Auch die Aussage des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach er befürchte, in Italien von einem Taliban verfolgt zu werden, steht einer Überstellung nicht entgegen, zumal er sich diesbezüglich - falls es nötig sein sollte - an die italienischen Behörden wenden kann und Italien als Mitgliedsstaat der Europäischen Union ein Rechtsstaat ist sowie als solcher die Sicherheit des Beschwerdeführers im gesetzlichen Rahmen gewährleistet, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Italien in Berücksichtigung der entscheidrelevanten Aspekte - insbesondere unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK - als zulässig und zumutbar, weshalb vorliegend kein Anlass zum Selbsteintritt besteht. Alleine der Wunsch des Beschwerdeführers, in der Schweiz zu bleiben, ist kein Grund, eine Überstellung nach Italien auszuschliessen.

E. 5.4 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 6.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Weg­weisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. BVGE 2009/50 E. 9).

E. 6.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich, wie bereits erwähnt, um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt - bleibt systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung muss, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Ver­fah­rens stattfinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2).

E. 6.3 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO), weshalb die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug nach Italien zu bestätigen sind.

E. 7 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8 Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die (Eventual-)Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden.

E. 9.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG - unbesehen der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - vollumfänglich abzuweisen ist.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6648/2011 Urteil vom 16. Dezember 2011 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Pakistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 28. November 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im August 2010. Nach Aufenthalten im Iran, in der Türkei, in Griechenland und in Italien gelangte er in die Schweiz, wo er am 10. Oktober 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 26. Oktober 2011 im EVZ C._______ machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, in Griechenland seien ihm Fingerabdrücke genommen und er sei dort befragt worden, bevor man ihn aufgefordert habe, das Land innert eines Monats zu verlassen. Anschliessend sei er mit einem Motorboot nach Italien gefahren, wo er sich einen Tag aufgehalten habe, ehe er in die Schweiz gekommen sei. B. Gestützt auf den EURODAC-Treffer vom 1. Oktober 2011 sowie seine Aussagen gewährte das BFM dem Beschwerdeführer am 26. Oktober 2011 das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Italiens - oder eventuell Griechenlands - für die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er habe in diesen Ländern keine Zukunft. Sie hätten kein Dach über dem Kopf gehabt. Er wolle hier bleiben. C. Gestützt auf den EURODAC-Treffer vom 1. Oktober 2011 stellte das BFM am 9. November 2011 an Italien ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-Verord­nung; nachfolgend Dublin-II-VO] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist. Am 16. November 2011 wurde dem Wiederaufnahmeersuchen von der zuständigen italienischen Behörde gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Dublin-II-VO entsprochen (vgl. A 15/1). D. Mit Verfügung vom 28. November 2011 - eröffnet am 5. Dezember 2011 - trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2011 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien an. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2011 (Poststempel; vorab per Fax) ans Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zudem sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen (recte: zu erteilen). Die zuständige Behörde sei überdies vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei er über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. F. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 13. Dezember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 1.4. Da es im vorliegenden Verfahren lediglich darum geht, die Voraussetzungen einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien (Drittstaat) im Rahmen der Dublin-II-VO zu prüfen, ist auf die Rechtsbegehren betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl, Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats und Datenweitergabe an diese nicht einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch­führung des Schriftenwechsels verzichtet.

4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (BVGE 2007/8 E. 2.1). Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zu, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2). 5. 5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). 5.2. Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragung zur Person zu Protokoll gegeben, dass er am 1. Oktober 2011 in Italien um Asyl ersucht habe. Dies sei durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC bestätigt worden. Ferner habe er ausgeführt, dass er sich bis zur Einreise in die Schweiz immer in Italien aufgehalten habe. Die italienischen Behörden hätten das Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO gutgeheissen. Somit liege gemäss dem "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])" die Zuständigkeit bei Italien, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. Die Überstellung an Italien habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) - bis spätestens am 16. Mai 2012 zu erfolgen. Auf das Asylgesuch werde somit nicht eingetreten. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. 5.3. Aus den Akten - insbesondere dem EURODAC-Treffer - ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Italien am 1. Oktober 2011 daktyloskopisch registriert wurde, er dort am selben Tag ein Asylgesuch stellte und er sich bis zu seiner Einreise in die Schweiz immer in Italien aufhielt. Da das BFM die italienischen Behörden am 9. November 2011 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte, und diese am 16. November 2011 gestützt auf diese Bestimmung einer Überstellung des Beschwerdeführers zustimmten, ist die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne Weiteres gegeben. An der Zuständigkeit Italiens ändern auch die anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 26. Oktober 2011 sowie die in der Beschwerde geäusserten Bedenken bezüglich der Lebensbedingungen in Italien (keine Unterkunft, keine Unterstützung) nichts, ist doch Italien unter anderem Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Zudem kann auch auf die spezifischen völkerrechtlichen Verpflichtungen Italiens bezüglich der Betreuung von Asylsuchenden verwiesen werden, namentlich die EU-Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, zu deren Durchsetzung die EU-Länder auch entsprechende Rechtsmittel vorzusehen haben (vgl. Art. 21 der sogenannten Aufnahmerichtlinie). Es bestehen vorliegend keine glaubhaften Hinweise darauf, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen, insbesondere das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten, weshalb auch das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend einer Rückschiebung in sein Heimatland beziehungsweise nach Griechenland im Falle seiner Rückkehr nach Italien die Rechtmässigkeit der Überstellung dorthin nicht zu erschüttern vermag. Gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden Dublin-Rückkehrende von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt und es nehmen sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Daher ist - entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift - davon auszugehen, der Beschwerdeführer könne allfällig benötigte Unterstützung vom italienischen Staat beziehungsweise von privaten Hilfsorganisationen erhältlich machen. Unter diesen Umständen sind daher keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten. An dieser Einschätzung vermag die in der Beschwerde erwähnte Beurteilung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, wonach eine Rückweisung von Asylsuchenden nach Italien nicht zumutbar sei, nichts zu ändern, weil das vorliegende Urteil in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zum Wegweisungsvollzug nach Italien ergeht (vgl. BVGE 2010/45, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3223/2011 vom 14. Juni 2011 und E-2908/2011 vom 25. Mai 2011). Auch die Aussage des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach er befürchte, in Italien von einem Taliban verfolgt zu werden, steht einer Überstellung nicht entgegen, zumal er sich diesbezüglich - falls es nötig sein sollte - an die italienischen Behörden wenden kann und Italien als Mitgliedsstaat der Europäischen Union ein Rechtsstaat ist sowie als solcher die Sicherheit des Beschwerdeführers im gesetzlichen Rahmen gewährleistet, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Italien in Berücksichtigung der entscheidrelevanten Aspekte - insbesondere unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK - als zulässig und zumutbar, weshalb vorliegend kein Anlass zum Selbsteintritt besteht. Alleine der Wunsch des Beschwerdeführers, in der Schweiz zu bleiben, ist kein Grund, eine Überstellung nach Italien auszuschliessen. 5.4. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. 6.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Weg­weisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 6.2. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich, wie bereits erwähnt, um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt - bleibt systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung muss, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Ver­fah­rens stattfinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2). 6.3. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO), weshalb die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug nach Italien zu bestätigen sind.

7. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

8. Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die (Eventual-)Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden. 9. 9.1. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG - unbesehen der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - vollumfänglich abzuweisen ist. 9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: