Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger F._______ Volkszugehörigkeit und G._______ Glaubens aus H._______, I._______, J._______, Provinz K._______, verliess gemäss eigenen Angaben die Türkei am 30. Mai 2002 und gelangte über L._______ und unbekannte Länder am 12. Juni 2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Am gleichen Tag ersuchte er in der M._______ um Asyl. Er gab dort anlässlich der Befragung vom 17. Juni 2002 an, er sei in seinem Heimatland von Kämpfern der N._______ bedrängt worden. Sie hätten ihn gezwungen, ihnen Lebensmittel zu bringen. Aus Angst habe er ihre Anweisungen befolgt und das Essen an den jeweils von ihnen bestimmten Ort gebracht. Die Sicherheitskräfte hätten dies bemerkt. Sie hätten ihn festgenommen und auf den Polizeiposten von I._______ gebracht. Dort hätten sie ihn geschlagen und ihn nach den Gründen gefragt, weshalb er die N._______ unterstütze. Er habe geantwortet, dass er Angst habe, da die Angehörigen der N._______ bewaffnet seien und er keine andere Wahl habe. Es sei ihm verboten worden, der N._______ weiterhin zu helfen, und er habe jede Woche zum Polizeiposten gehen müssen und eine Unterschrift abgeben müssen. Dann hätten sie ihm befohlen, die N._______ auszuspionieren und ihre Aufenthaltsorte der Polizei mitzuteilen. Die N._______ habe aber erfahren, dass er auf den Polizeiposten gebracht worden sei, und habe ihn ebenfalls unter Druck gesetzt, ihr zu helfen. Die Sicherheitskräfte hätten ihn geschlagen und ihm befohlen, Dorfschützer zu werden. Sie hätten ihm gedroht, ihn umzubringen und ihm dasselbe anzutun wie seinem Vater, welcher gefoltert und umgebracht worden sei. Aus Angst habe er das Amt des Dorfschützers, mit einer Pistole ausgerüstet, vier bis fünf Monate ausgeübt. Stets sei er kontrolliert und oft geschlagen worden und einmal in der Woche habe er auf dem Polizeiposten seine Unterschrift hinterlassen müssen. Er sei zudem in seinem O._______ aktiv geworden und habe auf die Unterdrückung der P._______ aufmerksam gemacht. Er habe dort auch Zeitungen und Hefte verteilt. Die Sicherheitskräfte hätten dies wahrscheinlich bemerkt. Sie hätten ihn festgenommen und auf den Polizeiposten von J._______ gebracht. Sie hätten ihn geschlagen und ihm gedroht. Danach hätten sie ihn auf den Polizeiposten von I._______ transferiert. Dort sei er gefoltert worden. Als er wieder entlassen worden sei, sei er erneut von den Kämpfern der N._______ bedrängt und gezwungen worden, Einkäufe für sie zu tätigen. Dies habe er getan und in der Nacht habe er die Sachen zu der N._______ gebracht. Dabei sei er von den Sicherheitskräften erwischt worden. Sie hätten ihn gehen lassen, aber am nächsten Tag habe er auf dem Militärposten erscheinen müssen. Wieder sei er bedroht und zehn Tage lang an einem dunklen Ort mit verbundenen Augen inhaftiert worden. Anschliessend hätten sie ihn nach Hause gebracht. Wieder sei er gezwungen worden, auf dem Polizeiposten zu erscheinen und zu unterschreiben. Beim nächsten Treffen seines Vereins sei er zusammen mit ungefähr 30 anderen Personen festgenommen worden. Sie seien gefesselt und auf den Polizeiposten gebracht worden. Erneut sei er auf alle mögliche Arten gefoltert worden. Vier Tage lang habe man ihn auf dem Polizeiposten festgehalten, danach sei er frei gelassen worden, um seine Kleider zu holen, und man habe ihm befohlen, wieder zurückzukommen. Er habe sich entschlossen zu fliehen und sei nach Istanbul gegangen, von wo aus er das Land mit einem Lastwagen verlassen habe. Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität eine Kopie einer türkischen Identitätskarte ein. Er machte geltend, der Schlepper habe ihm die Identitätskarte weggenommen. Seinen Pass habe er zu Hause gelassen. Der Schlepper habe ihm einen anderen Pass besorgt. Vor sechs oder sieben Jahren sei er in Deutschland gewesen. Nach Ablehnung des Asylsgesuchs sei er in die Türkei abgeschoben worden. B. B.a Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der Anhörung durch das R._______ am 14. August 2002 ein ärztliches Zeugnis der Q._______, datiert vom 30. Juli 2002 zu den Akten, wonach er vom 11. bis 30. Juli 2002 in Behandlung gewesen sei. Der Beschwerdeführer gab bei der kantonalen Anhörung vom 14. August 2002 an, er fühle sich nicht imstande, die Anhörung durchzuführen. Ab und zu werde er ohnmächtig und nehme Medikamente ein. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitze eines aktuellen Arztzeugnisses war, wurde die Anhörung angesichts seines schlechten Gesundheitszustandes abgebrochen und er wurde aufgefordert, ein aktulles ärztliches Zeugnis einzureichen. Gemäss der ärztlichen Bestätigung der Q._______ vom 14. August 2002 war der Beschwerdeführer an diesem Tag aus gesundheitlichen Gründen nicht einvernahmefähig. B.b Die kantonale Anhörung wurde am 13. September 2002 fortgeführt. Zunächst gab der Beschwerdeführer an, sein Zustand sei nicht gut, gab indessen kein ärztliches Zeugnis zu den Akten. Er wurde nach seinen Ausweispapieren, zu seinen familiären Verhältnissen und zu einem allfälligen Schulbesuch gefragt. Den Militärdienst habe er im Alter von 20 Jahren bei der Gendarmerie absolviert. Seit seinem 15. Altersjahr sei die N._______ ständig gekommen und habe er dieser Lebensmittel bringen müssen. Er habe nicht sehr viel gebracht, etwa ein Kilo Zucker oder zwei oder drei Kilo Reis oder Bulgur, denn mehr hätte Aufmerksamkeit erregt. Bereits im Alter von 15 Jahren sei er von Soldaten wegen dieser Lebensmittellieferungen verprügelt worden, worauf er der N._______ gesagt habe, er könne sie nicht mehr unterstützen. Im Alter von 16 Jahren sei er für fünf oder sechs Monate als Dorfschützer eingesetzt worden. Wegen seiner Untätigkeit habe er die Waffe nach dieser Zeit wieder abgeben müssen. Danach habe er wöchentlich seine Unterschrift leisten müssen. Er sei ständig dem Druck der S._______ und der Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen. Nachdem er ungefähr zwei Wochen vor seiner Ausreise an der Nase verletzt worden sei, habe er sich zwecks Hilfe an den G._______ Verein in J._______ gewandt. Er sei dort zusammen mit anderen Personen von der Zivilpolizei festgenommen, nach einem Tag nach I._______ zurückgeführt und dort eine Woche lang auf dem Posten festgehalten worden. Mit dem Auftrag, zu Hause Kleider zu holen und nach drei Stunden auf den Posten zurückzukehren, sei er freigelassen worden. Danach sei er geflohen. C. Das BFF führte am 20. März 2003 eine ergänzende Anhörung durch. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seit seiner Ankunft in der Schweiz sei er vier bis fünf Mal in Ohnmacht gefallen. Vorab wurde der Beschwerdeführer nach Ausweispapieren gefragt und mit den diesbezüglichen früheren Aussagen konfrontiert. Zu den Asylgründen befragt, führte er aus, vor etwa drei oder vier Jahren habe er begonnen, unter Zwang den Terroristen Esswaren zu bringen, jeweils 15 bis 20 Kilo. Die Soldaten hätten von diesen Kontakten erfahren und ihn darauf beschattet. Vor etwa zwei Jahren sei er bei der Rückkehr von einem Warentransport festgenommen und einen Tag lang auf dem Posten von I._______ festgehalten worden. Soldaten in I._______ hätten ihn aufgefordert, das Amt des Dorfschützers zu übernehmen, und ihm ein Gewehr gegeben. Er sei für etwa drei Monate Dorfschützer gewesen. Er habe danach keine Lebensmitteltransporte mehr ausgeführt. Die Kämpfer der N._______ seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten die Esswaren abgeholt. Drei Monate lang habe er sich täglich auf dem Polizeiposten melden müssen. Als er mit den Tieren auf der Weide gewesen sei, seien die Sicherheitskräfte gekommen und hätten ihn derart geschlagen, dass er einen Nasenbruch erlitten habe. D. Mit Verfügung vom 28. März 2003 hielt das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde festgehalten, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Auf die weiteren vorinstanzlichen Ausführungen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. E. Am 4. April 2003 reichte die Q._______ beim BFF einen ärztlichen Bericht ein, der aufgrund der Akten erstellt worden sei, weil die damals behandelnde Ärztin nicht mehr dort arbeite. Der Beschwerdeführer, der am 30. Juli 2002, dem Entlassungstag, letztmals gesehen worden sei, leide unter einer {.......}. F. Mit Eingabe vom 29. April 2003 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFF sei vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch sei gutzuheissen, eventualiter sei die Sache zur neuerlichen Befragung und zur Ergänzung des Sachverhalts sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an das BFF zurückzuweisen, jedenfalls sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz auf anderer gesetzlicher Grundlage zu regeln, und in prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Zur Begründung wurde vorgebracht, wegen der schwierigen Lage, in welcher sich der Beschwerdeführer befunden habe, sei sein Anliegen besonders zu berücksichtigen. Über Jahre hinweg habe er gegen seinen Willen Handlungen dulden müssen, die ihn in schwierige Situationen gebracht hätten. Einerseits sei er von T._______ Kämpfern gezwungen worden, ihnen Lebensmittel an bestimmte Orte zu liefern, andererseits sei er deswegen von den Behörden unterdrückt worden. Mehrmals sei er von der Polizei festgenommen und eingesperrt worden. Schläge wie auch Folterungen seien nicht ausgeschlossen gewesen. Stets sei er verschärfter Kontrolle ausgesetzt gewesen, indem er beim Polizeiposten Unterschriften habe abgeben müssen. Seine Bewegungsfreiheit sei stark beeinträchtigt gewesen und er habe unter den Verpflichtungen der beiden gegenüberstehenden Fronten gelitten. Im Weiteren wird in der Beschwerdeschrift dargetan, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers schlecht sei. Dies sei auf die miserable Situation, in der er sich in seinem Heimatort befunden habe, und die zahlreichen Erniedrigungen, die er habe durchstehen müssen, zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe sich deshalb in einem verwirrten Zustand befunden und es sei ihm nicht zumutbar gewesen, alle Details seiner Vergangenheit aufzulisten. Das Bundesamt berücksichtige diesen Umstand bei seiner Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausreichend. G. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 27. Mai 2003 wurde dem Beschwerdeführer der bei der Vorinstanz eingegangene ärztliche Bericht vom 4. April 2003 zugestellt und er wurde aufgefordert, bis am 20. Juni 2003 eine Beschwerdeergänzung sowie einen weiteren, umfassenderen und detaillierteren Arztbericht einzureichen, andernfalls aufgrund der Akten entschieden werde. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde nach Eingang der Beschwerdeergänzung und des Arztberichtes befunden. H. Mit Eingabe vom 20. Juni 2003 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter zwei "Abklärungsberichte" der U._______ einreichen. Gemäss dem Einweisungszeugnis vom 11. Juli 2002 wurde beim Beschwerdeführer {Diagnose} diagnostiziert. Zudem wurde der Verdacht auf eine {.......} geäussert. Gleichzeitig ersuchte der Rechtsvertreter um eine Fristerstreckung, um eine erneute Untersuchung zur Abklärung des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vornehmen und um die Beschwerde ergänzen zu können. I. Am 17. Juli 2003 liess der Beschwerdeführer - innerhalb der mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2003 erstreckten Frist - durch seinen Rechtsvertreter den Bericht der Q._______ vom 16. Juli 2003 über seinen Gesundheitszustand zusenden. Laut diesem Bericht habe sich seit dem Bericht vom 4. April 2003 nichts Neues ergeben. Der Beschwerdeführer befinde sich {.......}. J. Mit Schreiben vom 2. Mai 2006 hielt der Instruktionsrichter der ARK fest, dass aus den bisherigen ärztlichen Berichten nicht hervorgehe, welches die tatsächliche Dauer der stationären Behandlung gewesen sei. Er forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 17. Mai 2006 einen aktuellen ärztlichen Bericht zu übermitteln. K. Am 17. Mai 2006 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der U._______ vom 15. Mai 2006 ein. Die Diagnose lautete auf {.......}. L. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2006 betreffend die Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage hielt die Vorinstanz fest, dass die Voraussetzungen von alt Art. 44 Abs. 3 AsylG (aufgehoben durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007) vorliegend nicht erfüllt seien. M. Am 2. Februar 2009 teilte der frühere Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete. N. Mit Eingabe vom 12. Juni 2009 zeigte der neue Rechtsvertreter die Übernahme des Mandates an und reichte einen Bericht der U._______ vom 8. Juni 2009 zu den Akten. Gemäss diesem Bericht leidet der Beschwerdeführer unter {.......}. O. Mit Schreiben vom 16. Juni 2009 des R._______ wurden dem Bundesverwaltungsgericht Kopien verschiedener Akten zugestellt, gemäss welchen der Beschwerdeführer am V._______ in Ausschaffungshaft gesetzt wurde. Diese Ausschaffungshaft wurde mit Entscheid des zuständigen Haftrichters vom W._______ bis am X._______ bestätigt. Grund für die Anordnung der Haft war der Umstand, dass der Beschwerdeführer laut seinen Aussagen unter der Identität seines Bruders ein Asylgesuch eingereicht und sich mit der Kopie des Nüfus des Bruders ausgewiesen habe.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Da die gesetzliche Grundlage für die Anerkennung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss alt Art. 44 Abs. 3 AsylG weggefallen ist, wurde aus verfahrensökonomischen Gründen auf eine Zustellung der Vernehmlassung des BFM vom 15. Dezember 2006 an den Beschwerdeführer verzichtet. Diese wird dem Beschwerdeführer zusammen mit vorliegendem Urteil zugestellt. Ebenso wird aus verfahrensökonomischen Gründen darauf verzichtet, dem Beschwerdeführer die beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Akten über die Ausschaffungshaft zuzustellen und ihm zur Verwendung einer anderen Identität das rechtliche Gehör zu gewähren, da diese nachträgliche Änderung des Sachverhalts vorliegend keinen Einfluss auf die materielle Beurteilung der Asylgründe hat.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das Bundesamt erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Dieser habe geltend gemacht, von N._______-Kämpfern gezwungen worden zu sein, ihnen Lebensmittel und Kleidungsstücke zu liefern. Wegen dieser Lieferungen und Kontakte sei er von den Behörden verfolgt worden. Der Beschwerdeführer mache aber zu den Kontakten und der daraus resultierenden Verfolgung widersprüchliche Aussagen. So sei es widersprüchlich, dass er bei der kantonalen Anhörung ausgesagt habe, er sei seit 20 Jahren in Kontakt mit der N._______, während er bei der Bundesanhörung ausgesagt habe, dass die erste Kontaktaufnahme drei oder vier Jahre zurückliege. Auch seine Aussagen zur Menge der angeblich gelieferten Waren seien nicht übereinstimmend. Im Gegensatz zu früheren Aussagen habe er bei der Bundesanhörung angegeben, die N._______-Kämpfer seien auch zu ihm nach Hause gekommen, um Waren abzuholen. Zudem habe er bezüglich des ihm durch die Behörden auferlegten Amtes des Dorfschützers widersprüchliche Angaben gemacht. Was den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausreisegrund der Festnahme vor dem O._______ in J._______ betreffe, sei festzuhalten, dass auch diese Schilderungen widersprüchlich, unsubstanziiert und deshalb unglaubhaft seien.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, er sei über Jahre in einer schwierigen Situation zwischen der N._______ und den türkischen Sicherheitskräften gewesen. Aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes sei er verwirrt, weshalb er nicht in der Lage sei, alle Details seiner Vergangenheit aufzulisten.
E. 4.3 Auch wenn vom Beschwerdeführer in Anbetracht seines gesundheitlichen Zustandes nicht verlangt werden kann, dass er bis in alle Einzelheiten die vorgebrachten Ereignisse lückenlos darzustellen habe, ist vorliegend aufgrund der grossen Diskrepanzen, die nicht nur Daten betreffen, zu schliessen, dass - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte - die geltend gemachte Verfolgung nicht glaubhaft ist. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 15. Mai 2006 wurde beim Beschwerdeführer unter anderem der Verdacht auf eine {.......} diagnostiziert. Das Hauptmerkmal einer solchen {.......}. Vorliegend wurde die kantonale Anhörung vom 14. August 2002 aufgrund des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers - nachträglich belegt durch ein die Einvernahmeunfähigkeit attestierendes Arztzeugnis vom 14. August 2002 - abgebrochen und einen Monat später, am 13. September 2002, fortgeführt. Zwar gab der Beschwerdeführer, nach seinem gesundheitlichen Zustand befragt, an, es gehe ihm nicht gut (vgl. A8/22, S. 2). Er reichte indessen kein ärztliches, auf die damalige Einvernahmefähigkeit Bezug nehmendes Zeugnis ein und auch nachträglich wurde kein solches eingereicht. Anlässlich der ergänzenden Einvernahme vom 20. März 2003 wurde der Beschwerdeführer wiederum nach gesundheitlichen Beschwerden befragt. Er gab zu Protokoll, er sei 20 Tage im Krankenhaus gewesen. Seit er hier sei, sei er vier bis fünf Mal in Ohnmacht gefallen und ins Krankenhaus gefahren worden, habe aber kein Arztzeugnis. Er wurde deshalb aufgefordert, ein aktuelles Arztzeugnis einzureichen (vgl. A11/17, S. 2 f.). Als der Sachbearbeiter der Vorinstanz ihn im Verlaufe der ergänzenden Anhörung mit Widersprüchen zu Aussagen bei der kantonalen Anhörung konfrontierte, gab der Beschwerdeführer zudem an, er sei in einer Krise, sei durcheinander und sehr vergesslich und verliere ein bis zwei Mal pro Woche das Bewusstsein (vgl. A11/17, S. 12 f.). In der Folge erkundigte sich der Sachbearbeiter des BFF telefonisch bei der Q._______ nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Diese Abklärungen ergaben, dass die Behandlung abgeschlossen sei, was mit dem ärztlichen Bericht vom 4. April 2003, worin eine Behandlungsdauer vom 11. bis 30. Juli 2002 angeführt wird, bestätigt wurde. Gemäss diesem Bericht wurde beim Beschwerdeführer eine {.......} diagnostiziert (vgl. A20/3). Der Arztbericht vom 4. April 2003 beruht lediglich auf den Akten, die für den Zeitraum der Behandlung im Juli 2002 erstellt wurden, und enthält nur die Diagnose, die gestützt auf die während des damaligen Klinikaufenthaltes gemachten Beobachtungen gestellt wurde. Der Arztbericht weist denn auch darauf hin, es könne keine Auskunft über den - bezogen auf das Ausstellungsdatum vom 4. April 2003 - jetzigen Zustand und die aktuelle Behandlung gemacht werden, da der Beschwerdeführer letztmals am 30. Juli 2002 gesehen worden sei. Für den Zeitraum vom März 2003 - die ergänzende Anhörung fand am 20. März 2003 statt - wurde somit kein Arztzeugnis eingereicht, das belegen würde, der Beschwerdeführer sei damals nicht einvernahmefähig gewesen. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass für den Zeitpunkt der kantonalen und der vorinstanzlichen Anhörung der Beleg nicht erbracht ist, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, der Einvernahme ungehindert zu folgen, zumal er Zugang zu medizinischer beziehungsweise psychiatrischer Behandlung hatte und es ihm deshalb möglich gewesen wäre, sich zutreffendenfalls eine Einvernahmeunfähigkeit attestieren zu lassen. Der Beschwerdeführer muss sich deshalb bei den in der kantonalen wie auch in der vorinstanzlichen Anhörung gemachten Aussagen behaften lassen. Die bei den Befragungen geltend gemachten Vorbringen weisen - auch wenn nur die Ausführungen bei der kantonalen und der ergänzenden Anhörung berücksichtigt werden - in zentralen Punkten Widersprüche auf: So bestehen divergierende Angaben in Bezug auf den Beginn der Unterstützung der N._______, den Umfang der jeweiligen Lebensmittellieferungen und den Ort, wo die Waren übergeben worden sein sollen. Ebenso bestehen unterschiedliche Aussagen, wann der Beschwerdeführer das Amt des Dorfschützers ausgeübt habe. Überdies bestehen Widersprüche bezüglich des Vorfalls im Zusammenhang mit dem O._______. Aufgrund der in der vorinstanzlichen Verfügung detailliert aufgezeigten Ungereimtheiten ist die geltend gemachte Verfolgung durch die türkischen Behörden nicht glaubhaft. Bei dieser Sachlage kann offen gelassen werden, ob die Aussagen in den Anhörungen auch in Widerspruch zu den Ausführungen in der Empfangsstelle stehen und ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs und der Kurzbefragung allenfalls aus psychischen Gründen gehindert war, seine Asylgründe widerspruchsfrei in Bezug zu den nachfolgenden Anhörungen darzulegen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuerlichen Befragung des Beschwerdeführers, zur Ergänzung des Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung besteht kein Anlass, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist. In Würdigung der gesamten Umstände ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben auf Beschwerdeebene näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Zwar kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend sind solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, auszuschliessen (vgl. unter BVGE 2009/2 zur Publikation vorgesehenes Urteil D-6538/2006 vom 7. August 2008 E. 9.1.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6721/2008 vom 5. Januar 2009 und D-6364/2008 vom 4. November 2008 E. 7.1, mit Hinweisen auf die neuste Praxis des EGMR; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41).
E. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.3.2 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen allgemeinen Situation in der Türkei nicht in genereller Form bejahen. Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers anbelangt, so steht dessen psychische Erkrankung einem allfälligen Wegweisungsvollzug unter dem Zumutbarkeitsaspekt auch nicht entgegen.
E. 6.3.3 Gemäss dem aktuellen ärztlichen Bericht vom 8. Juni 2009 wurden beim Beschwerdeführer eine {.......} diagnostiziert. Er sei erstmals im Sommer 2002 wegen {.......} eingewiesen worden. Seither sei er in regelmässiger ambulanter Behandlung. Bis ins Jahr 2005 sei er einige weitere Male wegen {.......} eingewiesen worden. Der Beschwerdeführer beklage {.......}. Lange Zeit hätten ihn Bilder und Erinnerungen an das türkische Militär verfolgt; dies sei in den letzten Jahren jedoch weniger geworden. Der Beschwerdeführer wird bei den Untersuchungen vom 11. März 2008 und 29. Mai 2009, die mit Hilfe eines Dolmetschers durchgeführt wurden, unter anderem als {.......} beschrieben. Gemäss Psychostatus vom 26. Mai 2009 gebe der Beschwerdeführer an, sich subjektiv besser zu fühlen. Nach seinen Angaben trinke er wenig bis keinen Alkohol. Es bestehe keine {.......}. Laut dem Bericht über den Verlauf der Behandlung - diese wird seit Oktober 2008 von der Verfasserin des Berichts durchgeführt - habe der Beschwerdeführer anfänglich {.......} geschildert, die ungefähr zwei Mal wöchentlich auftreten würden. Er habe angegeben, {.......}. Er sei seit längerem keiner geregelten Arbeit nachgegangen, da die Arbeitstätigkeit regelmässig zu {.......} führe. Er habe von seiner in der Türkei lebenden Familie am Telefon massive Vorwürfe zu hören bekommen, weil es ihm nicht gelungen sei, seiner Familie zu helfen. Er habe von seinem Anwalt seit Jahren keine Rückmeldung erhalten, weshalb mit dem Beschwerdeführer vereinbart worden sei, sich beraten zu lassen. In der Folge habe er seine Rechtsvertretung gewechselt, wodurch er neue Perspektiven gewonnen habe. Er wirke bei den Therapiesitzungen {.......}. {.......}.
E. 6.3.4 Dem letzten ärztlichen Bericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung leidet. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, die Richtigkeit der von Fachleuten gestellten Diagnose in Frage zu stellen. Im vorliegenden Fall ist sodann festzuhalten, dass von einer Behandlungsmöglichkeit des angegebenen Krankheitsbildes in der Türkei in allen Krankenhäusern mit einer Abteilung für Psychiatrie auszugehen ist. Die Bedingungen in diesen Einrichtungen, das heisst in den psychiatrischen Kliniken der Universitätsspitäler oder in den psychiatrischen Abteilungen der allgemeinen staatlichen Spitäler, sind besser als in "Depot-Krankenhäusern". Die Universitätsspitäler oder die psychiatrischen Abteilungen der allgemeinen staatlichen Spitäler nehmen psychisch Kranke für maximal ein bis zwei Monate auf. Leiter solcher Einrichtungen können veranlassen, dass Patienten für eine längere Zeit behandelt werden, wofür es aber keine Garantien gibt. Garantierte längerfristige Behandlung liefern nur die "Depot-Krankenhäuser", die es in Y._______, Z._______, Aa._______, Bb._______ und Cc._______ gibt, wo mit Ausnahme des letztgenannten Krankenhauses ausschliesslich auf medikamentöse Behandlung zurückgegriffen wird (vgl. Türkei: Unterbringung und Behandlung eines Schizophrenie-Kranken, Gutachten der SFH-Länderanalyse, Bern 3. Mai 2005). Dem ärztlichen Bericht der U._______ vom 8. Juni 2009 ist unter anderem auch zu entnehmen, dass sich der Zustand des in regelmässiger ambulanter Behandlung stehenden Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht leicht gebessert hat. So nahmen die {.......} deutlich ab beziehungsweise sind solche seit einigen Wochen nicht mehr aufgetreten. {.......}. Eine weitere ambulante psychiatrische Begleitung wird indessen als notwendig erachtet. Obschon die Qualität der Behandlung psychischer Erkrankungen in der Türkei landesweit grosse Unterschiede aufweist und nicht immer west-europäisches Niveau erreicht, sind die für den Beschwerdeführer relevanten medizinischen Strukturen jedoch vorhanden und hinsichtlich des Qualitätsstandards in seinem Heimatland kann ferner auf die gefestigte Praxis verwiesen werden (vgl. EMARK 2003 Nr. 18 E. 8c S. 119 und EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157). Vor diesem Hintergrund erscheint - auf den konkreten Fall bezogen - die Fortsetzung der in der Schweiz eingeleiteten Behandlung in der Türkei nicht als unzumutbar, zumal sich der Beschwerdeführer dort in einer Sprache ausdrücken kann, der er mächtig ist. Im Weiteren ist insbesondere auch auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG hinzuweisen. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 8. Juni 2009 wird eine Dd._______ verneint. Es dürfte indessen nicht auszuschliessen sein, dass beim Beschwerdeführer aufgrund einer bevorstehenden Rückführung in die Türkei wieder Ee._______ auftreten könnten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Rahmen der Zumutbarkeit für die Wegweisung insbesondere dann Schranken bestehen, wenn der Vollzug für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG). In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich festzustellen, dass es nachvollziehbar und notorisch ist, dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei einer Vielzahl von Asylbewerbern zu einem gewissen psychischen Druck führt, welcher aber für die Frage der Zumutbarkeit meist ohne Relevanz ist. Entscheidendes Kriterium bei der Zumutbarkeitsprüfung ist jedoch - unabhängig von der prozessgeschichtlichen Verfahrensebene - das Vorliegen einer konkreten Gefährdung. Wenn eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses vorliegt, kann einem solchen Krankheitsbild Relevanz für die Frage der Zumutbarkeit zukommen. Im selben Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass oftmals vordergründig als selbstschädigend einzustufende Handlungen und Drohungen als Druckmittel gegen behördliche Vollzugsmassnahmen eingesetzt werden. In casu steht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die unter E. 6.3.3 beschriebene gesundheitliche Situation einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland nichts entgegen. Allfälligen beim Beschwerdeführer weiterhin bestehenden {.......} könnte im Hinblick auf einen allfälligen zwangsweisen Vollzug der Wegweisung durch geeignete medikamentöse oder nötigenfalls auch psychotherapeutisch-medizinische Massnahmen entgegen gewirkt werden. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, was eine Reintegration erleichtern dürfte. In Berücksichtigung sämtlicher für den vorliegenden Fall relevanten Umstände erachtet das Bundesverwaltungsgericht demnach den Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung des Beschwerdeführers in die Türkei als zumutbar.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist gutzuheissen, da die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos zu qualifizieren waren und von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Vernehmlassung des BFM vom 15. Dezember 2006 in Kopie) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) das R._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6636/2006 {T 0/2} Urteil vom 9. Juli 2009 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Anna Kühler. Parteien A._______, geboren B._______, alias C._______, geboren D._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Johann Göttl, Anlaufstelle Baselland, E._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 28. März 2003 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger F._______ Volkszugehörigkeit und G._______ Glaubens aus H._______, I._______, J._______, Provinz K._______, verliess gemäss eigenen Angaben die Türkei am 30. Mai 2002 und gelangte über L._______ und unbekannte Länder am 12. Juni 2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Am gleichen Tag ersuchte er in der M._______ um Asyl. Er gab dort anlässlich der Befragung vom 17. Juni 2002 an, er sei in seinem Heimatland von Kämpfern der N._______ bedrängt worden. Sie hätten ihn gezwungen, ihnen Lebensmittel zu bringen. Aus Angst habe er ihre Anweisungen befolgt und das Essen an den jeweils von ihnen bestimmten Ort gebracht. Die Sicherheitskräfte hätten dies bemerkt. Sie hätten ihn festgenommen und auf den Polizeiposten von I._______ gebracht. Dort hätten sie ihn geschlagen und ihn nach den Gründen gefragt, weshalb er die N._______ unterstütze. Er habe geantwortet, dass er Angst habe, da die Angehörigen der N._______ bewaffnet seien und er keine andere Wahl habe. Es sei ihm verboten worden, der N._______ weiterhin zu helfen, und er habe jede Woche zum Polizeiposten gehen müssen und eine Unterschrift abgeben müssen. Dann hätten sie ihm befohlen, die N._______ auszuspionieren und ihre Aufenthaltsorte der Polizei mitzuteilen. Die N._______ habe aber erfahren, dass er auf den Polizeiposten gebracht worden sei, und habe ihn ebenfalls unter Druck gesetzt, ihr zu helfen. Die Sicherheitskräfte hätten ihn geschlagen und ihm befohlen, Dorfschützer zu werden. Sie hätten ihm gedroht, ihn umzubringen und ihm dasselbe anzutun wie seinem Vater, welcher gefoltert und umgebracht worden sei. Aus Angst habe er das Amt des Dorfschützers, mit einer Pistole ausgerüstet, vier bis fünf Monate ausgeübt. Stets sei er kontrolliert und oft geschlagen worden und einmal in der Woche habe er auf dem Polizeiposten seine Unterschrift hinterlassen müssen. Er sei zudem in seinem O._______ aktiv geworden und habe auf die Unterdrückung der P._______ aufmerksam gemacht. Er habe dort auch Zeitungen und Hefte verteilt. Die Sicherheitskräfte hätten dies wahrscheinlich bemerkt. Sie hätten ihn festgenommen und auf den Polizeiposten von J._______ gebracht. Sie hätten ihn geschlagen und ihm gedroht. Danach hätten sie ihn auf den Polizeiposten von I._______ transferiert. Dort sei er gefoltert worden. Als er wieder entlassen worden sei, sei er erneut von den Kämpfern der N._______ bedrängt und gezwungen worden, Einkäufe für sie zu tätigen. Dies habe er getan und in der Nacht habe er die Sachen zu der N._______ gebracht. Dabei sei er von den Sicherheitskräften erwischt worden. Sie hätten ihn gehen lassen, aber am nächsten Tag habe er auf dem Militärposten erscheinen müssen. Wieder sei er bedroht und zehn Tage lang an einem dunklen Ort mit verbundenen Augen inhaftiert worden. Anschliessend hätten sie ihn nach Hause gebracht. Wieder sei er gezwungen worden, auf dem Polizeiposten zu erscheinen und zu unterschreiben. Beim nächsten Treffen seines Vereins sei er zusammen mit ungefähr 30 anderen Personen festgenommen worden. Sie seien gefesselt und auf den Polizeiposten gebracht worden. Erneut sei er auf alle mögliche Arten gefoltert worden. Vier Tage lang habe man ihn auf dem Polizeiposten festgehalten, danach sei er frei gelassen worden, um seine Kleider zu holen, und man habe ihm befohlen, wieder zurückzukommen. Er habe sich entschlossen zu fliehen und sei nach Istanbul gegangen, von wo aus er das Land mit einem Lastwagen verlassen habe. Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität eine Kopie einer türkischen Identitätskarte ein. Er machte geltend, der Schlepper habe ihm die Identitätskarte weggenommen. Seinen Pass habe er zu Hause gelassen. Der Schlepper habe ihm einen anderen Pass besorgt. Vor sechs oder sieben Jahren sei er in Deutschland gewesen. Nach Ablehnung des Asylsgesuchs sei er in die Türkei abgeschoben worden. B. B.a Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der Anhörung durch das R._______ am 14. August 2002 ein ärztliches Zeugnis der Q._______, datiert vom 30. Juli 2002 zu den Akten, wonach er vom 11. bis 30. Juli 2002 in Behandlung gewesen sei. Der Beschwerdeführer gab bei der kantonalen Anhörung vom 14. August 2002 an, er fühle sich nicht imstande, die Anhörung durchzuführen. Ab und zu werde er ohnmächtig und nehme Medikamente ein. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitze eines aktuellen Arztzeugnisses war, wurde die Anhörung angesichts seines schlechten Gesundheitszustandes abgebrochen und er wurde aufgefordert, ein aktulles ärztliches Zeugnis einzureichen. Gemäss der ärztlichen Bestätigung der Q._______ vom 14. August 2002 war der Beschwerdeführer an diesem Tag aus gesundheitlichen Gründen nicht einvernahmefähig. B.b Die kantonale Anhörung wurde am 13. September 2002 fortgeführt. Zunächst gab der Beschwerdeführer an, sein Zustand sei nicht gut, gab indessen kein ärztliches Zeugnis zu den Akten. Er wurde nach seinen Ausweispapieren, zu seinen familiären Verhältnissen und zu einem allfälligen Schulbesuch gefragt. Den Militärdienst habe er im Alter von 20 Jahren bei der Gendarmerie absolviert. Seit seinem 15. Altersjahr sei die N._______ ständig gekommen und habe er dieser Lebensmittel bringen müssen. Er habe nicht sehr viel gebracht, etwa ein Kilo Zucker oder zwei oder drei Kilo Reis oder Bulgur, denn mehr hätte Aufmerksamkeit erregt. Bereits im Alter von 15 Jahren sei er von Soldaten wegen dieser Lebensmittellieferungen verprügelt worden, worauf er der N._______ gesagt habe, er könne sie nicht mehr unterstützen. Im Alter von 16 Jahren sei er für fünf oder sechs Monate als Dorfschützer eingesetzt worden. Wegen seiner Untätigkeit habe er die Waffe nach dieser Zeit wieder abgeben müssen. Danach habe er wöchentlich seine Unterschrift leisten müssen. Er sei ständig dem Druck der S._______ und der Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen. Nachdem er ungefähr zwei Wochen vor seiner Ausreise an der Nase verletzt worden sei, habe er sich zwecks Hilfe an den G._______ Verein in J._______ gewandt. Er sei dort zusammen mit anderen Personen von der Zivilpolizei festgenommen, nach einem Tag nach I._______ zurückgeführt und dort eine Woche lang auf dem Posten festgehalten worden. Mit dem Auftrag, zu Hause Kleider zu holen und nach drei Stunden auf den Posten zurückzukehren, sei er freigelassen worden. Danach sei er geflohen. C. Das BFF führte am 20. März 2003 eine ergänzende Anhörung durch. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seit seiner Ankunft in der Schweiz sei er vier bis fünf Mal in Ohnmacht gefallen. Vorab wurde der Beschwerdeführer nach Ausweispapieren gefragt und mit den diesbezüglichen früheren Aussagen konfrontiert. Zu den Asylgründen befragt, führte er aus, vor etwa drei oder vier Jahren habe er begonnen, unter Zwang den Terroristen Esswaren zu bringen, jeweils 15 bis 20 Kilo. Die Soldaten hätten von diesen Kontakten erfahren und ihn darauf beschattet. Vor etwa zwei Jahren sei er bei der Rückkehr von einem Warentransport festgenommen und einen Tag lang auf dem Posten von I._______ festgehalten worden. Soldaten in I._______ hätten ihn aufgefordert, das Amt des Dorfschützers zu übernehmen, und ihm ein Gewehr gegeben. Er sei für etwa drei Monate Dorfschützer gewesen. Er habe danach keine Lebensmitteltransporte mehr ausgeführt. Die Kämpfer der N._______ seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten die Esswaren abgeholt. Drei Monate lang habe er sich täglich auf dem Polizeiposten melden müssen. Als er mit den Tieren auf der Weide gewesen sei, seien die Sicherheitskräfte gekommen und hätten ihn derart geschlagen, dass er einen Nasenbruch erlitten habe. D. Mit Verfügung vom 28. März 2003 hielt das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde festgehalten, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Auf die weiteren vorinstanzlichen Ausführungen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. E. Am 4. April 2003 reichte die Q._______ beim BFF einen ärztlichen Bericht ein, der aufgrund der Akten erstellt worden sei, weil die damals behandelnde Ärztin nicht mehr dort arbeite. Der Beschwerdeführer, der am 30. Juli 2002, dem Entlassungstag, letztmals gesehen worden sei, leide unter einer {.......}. F. Mit Eingabe vom 29. April 2003 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFF sei vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch sei gutzuheissen, eventualiter sei die Sache zur neuerlichen Befragung und zur Ergänzung des Sachverhalts sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an das BFF zurückzuweisen, jedenfalls sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz auf anderer gesetzlicher Grundlage zu regeln, und in prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Zur Begründung wurde vorgebracht, wegen der schwierigen Lage, in welcher sich der Beschwerdeführer befunden habe, sei sein Anliegen besonders zu berücksichtigen. Über Jahre hinweg habe er gegen seinen Willen Handlungen dulden müssen, die ihn in schwierige Situationen gebracht hätten. Einerseits sei er von T._______ Kämpfern gezwungen worden, ihnen Lebensmittel an bestimmte Orte zu liefern, andererseits sei er deswegen von den Behörden unterdrückt worden. Mehrmals sei er von der Polizei festgenommen und eingesperrt worden. Schläge wie auch Folterungen seien nicht ausgeschlossen gewesen. Stets sei er verschärfter Kontrolle ausgesetzt gewesen, indem er beim Polizeiposten Unterschriften habe abgeben müssen. Seine Bewegungsfreiheit sei stark beeinträchtigt gewesen und er habe unter den Verpflichtungen der beiden gegenüberstehenden Fronten gelitten. Im Weiteren wird in der Beschwerdeschrift dargetan, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers schlecht sei. Dies sei auf die miserable Situation, in der er sich in seinem Heimatort befunden habe, und die zahlreichen Erniedrigungen, die er habe durchstehen müssen, zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe sich deshalb in einem verwirrten Zustand befunden und es sei ihm nicht zumutbar gewesen, alle Details seiner Vergangenheit aufzulisten. Das Bundesamt berücksichtige diesen Umstand bei seiner Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausreichend. G. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 27. Mai 2003 wurde dem Beschwerdeführer der bei der Vorinstanz eingegangene ärztliche Bericht vom 4. April 2003 zugestellt und er wurde aufgefordert, bis am 20. Juni 2003 eine Beschwerdeergänzung sowie einen weiteren, umfassenderen und detaillierteren Arztbericht einzureichen, andernfalls aufgrund der Akten entschieden werde. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde nach Eingang der Beschwerdeergänzung und des Arztberichtes befunden. H. Mit Eingabe vom 20. Juni 2003 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter zwei "Abklärungsberichte" der U._______ einreichen. Gemäss dem Einweisungszeugnis vom 11. Juli 2002 wurde beim Beschwerdeführer {Diagnose} diagnostiziert. Zudem wurde der Verdacht auf eine {.......} geäussert. Gleichzeitig ersuchte der Rechtsvertreter um eine Fristerstreckung, um eine erneute Untersuchung zur Abklärung des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vornehmen und um die Beschwerde ergänzen zu können. I. Am 17. Juli 2003 liess der Beschwerdeführer - innerhalb der mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2003 erstreckten Frist - durch seinen Rechtsvertreter den Bericht der Q._______ vom 16. Juli 2003 über seinen Gesundheitszustand zusenden. Laut diesem Bericht habe sich seit dem Bericht vom 4. April 2003 nichts Neues ergeben. Der Beschwerdeführer befinde sich {.......}. J. Mit Schreiben vom 2. Mai 2006 hielt der Instruktionsrichter der ARK fest, dass aus den bisherigen ärztlichen Berichten nicht hervorgehe, welches die tatsächliche Dauer der stationären Behandlung gewesen sei. Er forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 17. Mai 2006 einen aktuellen ärztlichen Bericht zu übermitteln. K. Am 17. Mai 2006 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der U._______ vom 15. Mai 2006 ein. Die Diagnose lautete auf {.......}. L. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2006 betreffend die Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage hielt die Vorinstanz fest, dass die Voraussetzungen von alt Art. 44 Abs. 3 AsylG (aufgehoben durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007) vorliegend nicht erfüllt seien. M. Am 2. Februar 2009 teilte der frühere Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete. N. Mit Eingabe vom 12. Juni 2009 zeigte der neue Rechtsvertreter die Übernahme des Mandates an und reichte einen Bericht der U._______ vom 8. Juni 2009 zu den Akten. Gemäss diesem Bericht leidet der Beschwerdeführer unter {.......}. O. Mit Schreiben vom 16. Juni 2009 des R._______ wurden dem Bundesverwaltungsgericht Kopien verschiedener Akten zugestellt, gemäss welchen der Beschwerdeführer am V._______ in Ausschaffungshaft gesetzt wurde. Diese Ausschaffungshaft wurde mit Entscheid des zuständigen Haftrichters vom W._______ bis am X._______ bestätigt. Grund für die Anordnung der Haft war der Umstand, dass der Beschwerdeführer laut seinen Aussagen unter der Identität seines Bruders ein Asylgesuch eingereicht und sich mit der Kopie des Nüfus des Bruders ausgewiesen habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Da die gesetzliche Grundlage für die Anerkennung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss alt Art. 44 Abs. 3 AsylG weggefallen ist, wurde aus verfahrensökonomischen Gründen auf eine Zustellung der Vernehmlassung des BFM vom 15. Dezember 2006 an den Beschwerdeführer verzichtet. Diese wird dem Beschwerdeführer zusammen mit vorliegendem Urteil zugestellt. Ebenso wird aus verfahrensökonomischen Gründen darauf verzichtet, dem Beschwerdeführer die beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Akten über die Ausschaffungshaft zuzustellen und ihm zur Verwendung einer anderen Identität das rechtliche Gehör zu gewähren, da diese nachträgliche Änderung des Sachverhalts vorliegend keinen Einfluss auf die materielle Beurteilung der Asylgründe hat. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Dieser habe geltend gemacht, von N._______-Kämpfern gezwungen worden zu sein, ihnen Lebensmittel und Kleidungsstücke zu liefern. Wegen dieser Lieferungen und Kontakte sei er von den Behörden verfolgt worden. Der Beschwerdeführer mache aber zu den Kontakten und der daraus resultierenden Verfolgung widersprüchliche Aussagen. So sei es widersprüchlich, dass er bei der kantonalen Anhörung ausgesagt habe, er sei seit 20 Jahren in Kontakt mit der N._______, während er bei der Bundesanhörung ausgesagt habe, dass die erste Kontaktaufnahme drei oder vier Jahre zurückliege. Auch seine Aussagen zur Menge der angeblich gelieferten Waren seien nicht übereinstimmend. Im Gegensatz zu früheren Aussagen habe er bei der Bundesanhörung angegeben, die N._______-Kämpfer seien auch zu ihm nach Hause gekommen, um Waren abzuholen. Zudem habe er bezüglich des ihm durch die Behörden auferlegten Amtes des Dorfschützers widersprüchliche Angaben gemacht. Was den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausreisegrund der Festnahme vor dem O._______ in J._______ betreffe, sei festzuhalten, dass auch diese Schilderungen widersprüchlich, unsubstanziiert und deshalb unglaubhaft seien. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, er sei über Jahre in einer schwierigen Situation zwischen der N._______ und den türkischen Sicherheitskräften gewesen. Aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes sei er verwirrt, weshalb er nicht in der Lage sei, alle Details seiner Vergangenheit aufzulisten. 4.3 Auch wenn vom Beschwerdeführer in Anbetracht seines gesundheitlichen Zustandes nicht verlangt werden kann, dass er bis in alle Einzelheiten die vorgebrachten Ereignisse lückenlos darzustellen habe, ist vorliegend aufgrund der grossen Diskrepanzen, die nicht nur Daten betreffen, zu schliessen, dass - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte - die geltend gemachte Verfolgung nicht glaubhaft ist. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 15. Mai 2006 wurde beim Beschwerdeführer unter anderem der Verdacht auf eine {.......} diagnostiziert. Das Hauptmerkmal einer solchen {.......}. Vorliegend wurde die kantonale Anhörung vom 14. August 2002 aufgrund des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers - nachträglich belegt durch ein die Einvernahmeunfähigkeit attestierendes Arztzeugnis vom 14. August 2002 - abgebrochen und einen Monat später, am 13. September 2002, fortgeführt. Zwar gab der Beschwerdeführer, nach seinem gesundheitlichen Zustand befragt, an, es gehe ihm nicht gut (vgl. A8/22, S. 2). Er reichte indessen kein ärztliches, auf die damalige Einvernahmefähigkeit Bezug nehmendes Zeugnis ein und auch nachträglich wurde kein solches eingereicht. Anlässlich der ergänzenden Einvernahme vom 20. März 2003 wurde der Beschwerdeführer wiederum nach gesundheitlichen Beschwerden befragt. Er gab zu Protokoll, er sei 20 Tage im Krankenhaus gewesen. Seit er hier sei, sei er vier bis fünf Mal in Ohnmacht gefallen und ins Krankenhaus gefahren worden, habe aber kein Arztzeugnis. Er wurde deshalb aufgefordert, ein aktuelles Arztzeugnis einzureichen (vgl. A11/17, S. 2 f.). Als der Sachbearbeiter der Vorinstanz ihn im Verlaufe der ergänzenden Anhörung mit Widersprüchen zu Aussagen bei der kantonalen Anhörung konfrontierte, gab der Beschwerdeführer zudem an, er sei in einer Krise, sei durcheinander und sehr vergesslich und verliere ein bis zwei Mal pro Woche das Bewusstsein (vgl. A11/17, S. 12 f.). In der Folge erkundigte sich der Sachbearbeiter des BFF telefonisch bei der Q._______ nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Diese Abklärungen ergaben, dass die Behandlung abgeschlossen sei, was mit dem ärztlichen Bericht vom 4. April 2003, worin eine Behandlungsdauer vom 11. bis 30. Juli 2002 angeführt wird, bestätigt wurde. Gemäss diesem Bericht wurde beim Beschwerdeführer eine {.......} diagnostiziert (vgl. A20/3). Der Arztbericht vom 4. April 2003 beruht lediglich auf den Akten, die für den Zeitraum der Behandlung im Juli 2002 erstellt wurden, und enthält nur die Diagnose, die gestützt auf die während des damaligen Klinikaufenthaltes gemachten Beobachtungen gestellt wurde. Der Arztbericht weist denn auch darauf hin, es könne keine Auskunft über den - bezogen auf das Ausstellungsdatum vom 4. April 2003 - jetzigen Zustand und die aktuelle Behandlung gemacht werden, da der Beschwerdeführer letztmals am 30. Juli 2002 gesehen worden sei. Für den Zeitraum vom März 2003 - die ergänzende Anhörung fand am 20. März 2003 statt - wurde somit kein Arztzeugnis eingereicht, das belegen würde, der Beschwerdeführer sei damals nicht einvernahmefähig gewesen. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass für den Zeitpunkt der kantonalen und der vorinstanzlichen Anhörung der Beleg nicht erbracht ist, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, der Einvernahme ungehindert zu folgen, zumal er Zugang zu medizinischer beziehungsweise psychiatrischer Behandlung hatte und es ihm deshalb möglich gewesen wäre, sich zutreffendenfalls eine Einvernahmeunfähigkeit attestieren zu lassen. Der Beschwerdeführer muss sich deshalb bei den in der kantonalen wie auch in der vorinstanzlichen Anhörung gemachten Aussagen behaften lassen. Die bei den Befragungen geltend gemachten Vorbringen weisen - auch wenn nur die Ausführungen bei der kantonalen und der ergänzenden Anhörung berücksichtigt werden - in zentralen Punkten Widersprüche auf: So bestehen divergierende Angaben in Bezug auf den Beginn der Unterstützung der N._______, den Umfang der jeweiligen Lebensmittellieferungen und den Ort, wo die Waren übergeben worden sein sollen. Ebenso bestehen unterschiedliche Aussagen, wann der Beschwerdeführer das Amt des Dorfschützers ausgeübt habe. Überdies bestehen Widersprüche bezüglich des Vorfalls im Zusammenhang mit dem O._______. Aufgrund der in der vorinstanzlichen Verfügung detailliert aufgezeigten Ungereimtheiten ist die geltend gemachte Verfolgung durch die türkischen Behörden nicht glaubhaft. Bei dieser Sachlage kann offen gelassen werden, ob die Aussagen in den Anhörungen auch in Widerspruch zu den Ausführungen in der Empfangsstelle stehen und ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs und der Kurzbefragung allenfalls aus psychischen Gründen gehindert war, seine Asylgründe widerspruchsfrei in Bezug zu den nachfolgenden Anhörungen darzulegen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuerlichen Befragung des Beschwerdeführers, zur Ergänzung des Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung besteht kein Anlass, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist. In Würdigung der gesamten Umstände ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben auf Beschwerdeebene näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Zwar kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend sind solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, auszuschliessen (vgl. unter BVGE 2009/2 zur Publikation vorgesehenes Urteil D-6538/2006 vom 7. August 2008 E. 9.1.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6721/2008 vom 5. Januar 2009 und D-6364/2008 vom 4. November 2008 E. 7.1, mit Hinweisen auf die neuste Praxis des EGMR; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41). 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen allgemeinen Situation in der Türkei nicht in genereller Form bejahen. Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers anbelangt, so steht dessen psychische Erkrankung einem allfälligen Wegweisungsvollzug unter dem Zumutbarkeitsaspekt auch nicht entgegen. 6.3.3 Gemäss dem aktuellen ärztlichen Bericht vom 8. Juni 2009 wurden beim Beschwerdeführer eine {.......} diagnostiziert. Er sei erstmals im Sommer 2002 wegen {.......} eingewiesen worden. Seither sei er in regelmässiger ambulanter Behandlung. Bis ins Jahr 2005 sei er einige weitere Male wegen {.......} eingewiesen worden. Der Beschwerdeführer beklage {.......}. Lange Zeit hätten ihn Bilder und Erinnerungen an das türkische Militär verfolgt; dies sei in den letzten Jahren jedoch weniger geworden. Der Beschwerdeführer wird bei den Untersuchungen vom 11. März 2008 und 29. Mai 2009, die mit Hilfe eines Dolmetschers durchgeführt wurden, unter anderem als {.......} beschrieben. Gemäss Psychostatus vom 26. Mai 2009 gebe der Beschwerdeführer an, sich subjektiv besser zu fühlen. Nach seinen Angaben trinke er wenig bis keinen Alkohol. Es bestehe keine {.......}. Laut dem Bericht über den Verlauf der Behandlung - diese wird seit Oktober 2008 von der Verfasserin des Berichts durchgeführt - habe der Beschwerdeführer anfänglich {.......} geschildert, die ungefähr zwei Mal wöchentlich auftreten würden. Er habe angegeben, {.......}. Er sei seit längerem keiner geregelten Arbeit nachgegangen, da die Arbeitstätigkeit regelmässig zu {.......} führe. Er habe von seiner in der Türkei lebenden Familie am Telefon massive Vorwürfe zu hören bekommen, weil es ihm nicht gelungen sei, seiner Familie zu helfen. Er habe von seinem Anwalt seit Jahren keine Rückmeldung erhalten, weshalb mit dem Beschwerdeführer vereinbart worden sei, sich beraten zu lassen. In der Folge habe er seine Rechtsvertretung gewechselt, wodurch er neue Perspektiven gewonnen habe. Er wirke bei den Therapiesitzungen {.......}. {.......}. 6.3.4 Dem letzten ärztlichen Bericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung leidet. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, die Richtigkeit der von Fachleuten gestellten Diagnose in Frage zu stellen. Im vorliegenden Fall ist sodann festzuhalten, dass von einer Behandlungsmöglichkeit des angegebenen Krankheitsbildes in der Türkei in allen Krankenhäusern mit einer Abteilung für Psychiatrie auszugehen ist. Die Bedingungen in diesen Einrichtungen, das heisst in den psychiatrischen Kliniken der Universitätsspitäler oder in den psychiatrischen Abteilungen der allgemeinen staatlichen Spitäler, sind besser als in "Depot-Krankenhäusern". Die Universitätsspitäler oder die psychiatrischen Abteilungen der allgemeinen staatlichen Spitäler nehmen psychisch Kranke für maximal ein bis zwei Monate auf. Leiter solcher Einrichtungen können veranlassen, dass Patienten für eine längere Zeit behandelt werden, wofür es aber keine Garantien gibt. Garantierte längerfristige Behandlung liefern nur die "Depot-Krankenhäuser", die es in Y._______, Z._______, Aa._______, Bb._______ und Cc._______ gibt, wo mit Ausnahme des letztgenannten Krankenhauses ausschliesslich auf medikamentöse Behandlung zurückgegriffen wird (vgl. Türkei: Unterbringung und Behandlung eines Schizophrenie-Kranken, Gutachten der SFH-Länderanalyse, Bern 3. Mai 2005). Dem ärztlichen Bericht der U._______ vom 8. Juni 2009 ist unter anderem auch zu entnehmen, dass sich der Zustand des in regelmässiger ambulanter Behandlung stehenden Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht leicht gebessert hat. So nahmen die {.......} deutlich ab beziehungsweise sind solche seit einigen Wochen nicht mehr aufgetreten. {.......}. Eine weitere ambulante psychiatrische Begleitung wird indessen als notwendig erachtet. Obschon die Qualität der Behandlung psychischer Erkrankungen in der Türkei landesweit grosse Unterschiede aufweist und nicht immer west-europäisches Niveau erreicht, sind die für den Beschwerdeführer relevanten medizinischen Strukturen jedoch vorhanden und hinsichtlich des Qualitätsstandards in seinem Heimatland kann ferner auf die gefestigte Praxis verwiesen werden (vgl. EMARK 2003 Nr. 18 E. 8c S. 119 und EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157). Vor diesem Hintergrund erscheint - auf den konkreten Fall bezogen - die Fortsetzung der in der Schweiz eingeleiteten Behandlung in der Türkei nicht als unzumutbar, zumal sich der Beschwerdeführer dort in einer Sprache ausdrücken kann, der er mächtig ist. Im Weiteren ist insbesondere auch auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG hinzuweisen. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 8. Juni 2009 wird eine Dd._______ verneint. Es dürfte indessen nicht auszuschliessen sein, dass beim Beschwerdeführer aufgrund einer bevorstehenden Rückführung in die Türkei wieder Ee._______ auftreten könnten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Rahmen der Zumutbarkeit für die Wegweisung insbesondere dann Schranken bestehen, wenn der Vollzug für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG). In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich festzustellen, dass es nachvollziehbar und notorisch ist, dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei einer Vielzahl von Asylbewerbern zu einem gewissen psychischen Druck führt, welcher aber für die Frage der Zumutbarkeit meist ohne Relevanz ist. Entscheidendes Kriterium bei der Zumutbarkeitsprüfung ist jedoch - unabhängig von der prozessgeschichtlichen Verfahrensebene - das Vorliegen einer konkreten Gefährdung. Wenn eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses vorliegt, kann einem solchen Krankheitsbild Relevanz für die Frage der Zumutbarkeit zukommen. Im selben Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass oftmals vordergründig als selbstschädigend einzustufende Handlungen und Drohungen als Druckmittel gegen behördliche Vollzugsmassnahmen eingesetzt werden. In casu steht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die unter E. 6.3.3 beschriebene gesundheitliche Situation einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland nichts entgegen. Allfälligen beim Beschwerdeführer weiterhin bestehenden {.......} könnte im Hinblick auf einen allfälligen zwangsweisen Vollzug der Wegweisung durch geeignete medikamentöse oder nötigenfalls auch psychotherapeutisch-medizinische Massnahmen entgegen gewirkt werden. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, was eine Reintegration erleichtern dürfte. In Berücksichtigung sämtlicher für den vorliegenden Fall relevanten Umstände erachtet das Bundesverwaltungsgericht demnach den Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung des Beschwerdeführers in die Türkei als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist gutzuheissen, da die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos zu qualifizieren waren und von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Vernehmlassung des BFM vom 15. Dezember 2006 in Kopie) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) das R._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: