Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.2 Nachdem der Beschwerdeführerin mit Verfügung des SEM vom 23. August 2022 wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt wurde, ist der Anfechtungsgegenstand hinsichtlich die Dispositivziffern drei, vier und fünf der Verfügung des SEM vom 22. September 2020 weggefallen, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als gegenstandslos erweist. Gegenstand der vorliegenden Prüfung bildet demnach ausschliesslich die Frage des Nichteintretens auf das Asylgesuch und der Anordnung der Wegweisung als solcher.
E. 4 In der Rechtsmitteleingabe wird beantragt, es sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorin-stanz zurückzuweisen. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Rechtsmitteleingabe vom 1. Oktober 2020 um die gemeinsam erhobene Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin und derjenigen im Verfahren ihrer (Nennung Verwandte) (vgl. D-4869/2020 und Bst. E vorstehend) handelt, und sich die Begründung dieses Antrags ausschliesslich darauf bezieht, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt bezüglich der (Nennung Verwandte) unvollständig beziehungsweise unrichtig festgestellt und darin auch nicht ansatzweise auf die Beschwerdeführerin Bezug genommen wird, erweist sich diese Rüge im vorliegenden Beschwerdeverfahren als unbegründet. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
E. 5.3 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme sowohl am (Nennung Zeitpunkt) als auch am (Nennung Zeitpunkt) ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Dies wird von der Beschwerdeführerin im Einzelnen auch nicht bestritten, zumal der Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang keine Einwände zu entnehmen sind.
E. 5.4 Das SEM ist demnach auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten.
E. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung bezüglich der Dispositivziffern eins und zwei Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos wurde (vgl. E. 3.2).
E. 8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Bei gegenstandslos gewordenen Verfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist ein Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 8.2 Die Bestimmung, wessen Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, erfolgt nach materiellen Kriterien. Es ist daher unerheblich, wer die formelle Prozesshandlung vorgenommen hat, die das Gericht zur Abschreibung veranlasst. Wird eine Verfügung von der Vorinstanz in Wiedererwägung gezogen, gilt sie deshalb nur dann als unterlegen, wenn sie dies aus besserer eigener Erkenntnis tut, weil sie beispielsweise erkennt, dass die Verfügung von Beginn weg fehlerhaft gewesen ist. Demgegenüber fehlt es an einem Zutun der Parteien dann, wenn die Ursache für die Gegenstandslosigkeit ausserhalb der Verantwortung der Parteien liegt (vgl. Urteil des BGer 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1 m.w.H.). Vorliegend erfolgte die Wiedererwägung des SEM aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland. Praxisgemäss hat damit das SEM die Gegenstandslosigkeit mit ihrem Verhalten bewirkt.
E. 8.3 Demgegenüber ist die Beschwerde hinsichtlich des Nichteintretens und der Wegweisung abzuweisen. Es ist daher praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen auszugehen.
E. 9.1 Entsprechend diesem Verfahrensausgang wären die hälftigen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat indes um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, zumal die Begehren im Zeitpunkt deren Einreichung nicht als aussichtlos bezeichnet werden konnten. Demzufolge sind keine (reduzierten) Verfahrenskosten zu erheben.
E. 9.2 Eine Parteientschädigung ist der vertretenen Beschwerdeführerin nicht auszurichten, da es sich bei der vormaligen Rechtsvertretung (...) um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelte, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG) und hinsichtlich des - erst am (Nennung Zeitpunkt) mandatierten - rubrizierten Rechtsvertreters davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Eingabe vom 9. September 2022 keine verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 VwVG) entstanden sind. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6609/2020 Urteil vom 20. September 2022 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. September 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am (...) im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zusammen mit ihren (Nennung Verwandte) um Asyl nach. A.b Am 22. März 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. A.c Am 17. April 2019 teilten die griechischen Behörden dem SEM auf dessen Informationsersuchen vom 12. April 2019 mit, die Beschwerdeführerin sei seit dem (Nennung Zeitpunkt) Flüchtling anerkannt und im Besitze einer vom (...) bis (...) gültigen griechischen Aufenthaltsbewilligung. A.d Mit Eingabe vom 17. April 2019 reichte die Beschwerdeführerin (Nennung Beweismittel) zu den Akten. A.e Am (...) ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf die Richtlinie 2008/ 115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729). A.f Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen des SEM am (...) zu. A.g Mit Schreiben vom 7. Mai 2019 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin zum beabsichtigten Entscheidentwurf betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Drittstaatenwegweisung nach Griechenland das rechtliche Gehör. Am 22. Mai 2019 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung. A.h Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Griechenland. A.i Mit Urteil D-2686/2019 vom 19. August 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung vom 23. Mai 2019 erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. A.j Gestützt auf die Rückführungsrichtlinie ersuchte das SEM am (...) die griechischen Behörden erneut um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Am (...) stimmten die griechischen Behörden dem Ersuchen erneut zu. B. Mit Verfügung vom 22. September 2020 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Griechenland und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton B._______mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Weiter wurden der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2020 liess die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Rechtsvertretung (...) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragte, es sei die SEM-Verfügung vom 22. September 2020 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zur nahtlosen fachärztlichen Weiterbehandlung von den griechischen Behörden einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. D. Mit Schreiben vom 14. Juni 2022 brachte der rubrizierte Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht - unter Beilage einer von der Beschwerdeführerin am (...) unterzeichneten Vollmacht - die Übernahme des Mandats zur Kenntnis und wies darauf hin, dass sämtliche bisherigen Vertretungsverhältnisse aufgelöst seien. E. Mit Verfügung vom 29. Juni 2022 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass das SEM mit zwei separaten Verfügungen vom 22. September 2020 - die eine Verfügung betreffend die Beschwerdeführerin und die andere Verfügung betreffend ihre (Nennung Verwandte) - auf die jeweiligen Asylgesuche nicht eingetreten sei und jeweils die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug angeordnet habe. Die Beschwerdeführerin und ihre (Nennung Verwandte) hätten in der Folge gegen diese Verfügungen mit einer gemeinsamen Eingabe vom 1. Oktober 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Jedoch habe das Bundesverwaltungsgericht in der Folge unter der Verfahrensnummer D-4869/2020 ausschliesslich ein Beschwerdeverfahren betreffend die (Nennung Verwandte), nicht jedoch ein solches betreffend die Beschwerdeführerin selber eröffnet. Das SEM habe am (...) im Verfahren D-4869/2020 seine Verfügung vom 22. September 2020 wiedererwägungsweise aufgehoben und das erstinstanzliche Asylverfahren wiederaufgenommen. Die Beschwerdeführerin sei von dieser Aufhebungsverfügung des SEM angesichts des fälschlicherweise ausschliesslich auf (Nennung Verwandte) beschränkten Beschwerdeverfahrens D-4869/2020 - nicht mitumfasst worden. Für die Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2020 sei daher durch das Bundesverwaltungsgericht (erst) mit Datum vom 29. Juni 2022 unter der Geschäftsnummer D-6609/2020 ein Verfahren eröffnet worden. Vor diesem Hintergrund forderte die Instruktionsrichterin das SEM zu einer Vernehmlassung bis zum 14. Juli 2022 auf. F. Mit Verfügung vom 23. August 2022 zog das SEM seinen Entscheid vom 22. September 2020 betreffend die Beschwerdeführerin teilweise in Wiedererwägung, hob die Dispositivziffern 3, 4 und 5 der Verfügung vom 22. September 2020 auf und gewährte der Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. G. Mit Verfügung vom 29. August 2022 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf bis zum 13. September 2022 mitzuteilen, ob sie ihre Beschwerde - soweit diese nicht gegenstandslos geworden sei - zurückziehe. Bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, dass sie an ihren Rechtsbegehren vollumfänglich festhalte. H. Mit Schreiben vom 9. September 2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an ihrer Beschwerde festhalte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Nachdem der Beschwerdeführerin mit Verfügung des SEM vom 23. August 2022 wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt wurde, ist der Anfechtungsgegenstand hinsichtlich die Dispositivziffern drei, vier und fünf der Verfügung des SEM vom 22. September 2020 weggefallen, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als gegenstandslos erweist. Gegenstand der vorliegenden Prüfung bildet demnach ausschliesslich die Frage des Nichteintretens auf das Asylgesuch und der Anordnung der Wegweisung als solcher. 4. In der Rechtsmitteleingabe wird beantragt, es sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorin-stanz zurückzuweisen. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Rechtsmitteleingabe vom 1. Oktober 2020 um die gemeinsam erhobene Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin und derjenigen im Verfahren ihrer (Nennung Verwandte) (vgl. D-4869/2020 und Bst. E vorstehend) handelt, und sich die Begründung dieses Antrags ausschliesslich darauf bezieht, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt bezüglich der (Nennung Verwandte) unvollständig beziehungsweise unrichtig festgestellt und darin auch nicht ansatzweise auf die Beschwerdeführerin Bezug genommen wird, erweist sich diese Rüge im vorliegenden Beschwerdeverfahren als unbegründet. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 5.3 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme sowohl am (Nennung Zeitpunkt) als auch am (Nennung Zeitpunkt) ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Dies wird von der Beschwerdeführerin im Einzelnen auch nicht bestritten, zumal der Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang keine Einwände zu entnehmen sind. 5.4 Das SEM ist demnach auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. 6. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung bezüglich der Dispositivziffern eins und zwei Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos wurde (vgl. E. 3.2). 8. 8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Bei gegenstandslos gewordenen Verfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist ein Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.2 Die Bestimmung, wessen Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, erfolgt nach materiellen Kriterien. Es ist daher unerheblich, wer die formelle Prozesshandlung vorgenommen hat, die das Gericht zur Abschreibung veranlasst. Wird eine Verfügung von der Vorinstanz in Wiedererwägung gezogen, gilt sie deshalb nur dann als unterlegen, wenn sie dies aus besserer eigener Erkenntnis tut, weil sie beispielsweise erkennt, dass die Verfügung von Beginn weg fehlerhaft gewesen ist. Demgegenüber fehlt es an einem Zutun der Parteien dann, wenn die Ursache für die Gegenstandslosigkeit ausserhalb der Verantwortung der Parteien liegt (vgl. Urteil des BGer 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1 m.w.H.). Vorliegend erfolgte die Wiedererwägung des SEM aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland. Praxisgemäss hat damit das SEM die Gegenstandslosigkeit mit ihrem Verhalten bewirkt. 8.3 Demgegenüber ist die Beschwerde hinsichtlich des Nichteintretens und der Wegweisung abzuweisen. Es ist daher praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. 9. 9.1 Entsprechend diesem Verfahrensausgang wären die hälftigen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat indes um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, zumal die Begehren im Zeitpunkt deren Einreichung nicht als aussichtlos bezeichnet werden konnten. Demzufolge sind keine (reduzierten) Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Eine Parteientschädigung ist der vertretenen Beschwerdeführerin nicht auszurichten, da es sich bei der vormaligen Rechtsvertretung (...) um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelte, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG) und hinsichtlich des - erst am (Nennung Zeitpunkt) mandatierten - rubrizierten Rechtsvertreters davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Eingabe vom 9. September 2022 keine verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 VwVG) entstanden sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend die Dispositivziffern drei, vier und fünf beantragt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: