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D-6593/2025

D-6593/2025

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung IV (Asylrecht) · 2026-08-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 31. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Er reichte dabei seinen griechischen Aufenthaltstitel (gültig bis am 13. Januar 2028) sowie sein griechisches Reisedokument für Flüchtlinge (gültig bis am 26. Januar 2030) zu den Akten. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er am 6. Dezember 2024 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihm am 14. Januar 2025 internationaler Schutz zuerkannt wurde. Am 5. März 2025 ersuchte er in Norwegen ebenfalls um Asyl. A.c Am 18. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen ein. A.d Am 25. Juni 2025 und am 3. Juli 2025 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat durch. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe in Afghanistan die Schule bis zur 7. oder 8. Klasse besucht, aber keinen Beruf erlernt. Er habe verschiedene Arbeiten ausgeführt, vor allem verfüge er über Erfahrung in (...). Er habe Afghanistan 2024 mit seiner Mutter und seinen Geschwistern verlassen und sei über den Iran via Türkei nach Griechenland gereist. Er sei der älteste Sohn. In Griechenland habe er sich - zusammen mit seiner Familie - vier oder viereinhalb Monate auf (...) aufgehalten. Nach Erhalt des Reisepasses für Flüchtlinge habe er sich weitere zwanzig Tage versteckt im Camp aufgehalten, bis er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern aus dem Camp geworfen worden sei. Auf der Insel habe es abgesehen von Schmerztabletten kaum medizinische Versorgung gegeben, obwohl sie als Familie versucht hätten, medizinische Unterstützung zu erhalten. Er selbst habe nie medizinische Versorgung gebraucht, es sei ihm aber seelisch nicht gut gegangen, aufgrund des psychischen Zustands seiner Schwester und seiner Mutter und des Verlusts seiner drei Brüder, die sie zwischen der Türkei und Griechenland verloren hätten. Es seien ihm weder die Paypaa noch die AMKA-Karte bekannt, er habe auch nie solche gehabt. Um Unterstützung für eine Wohnung oder für den Schulbesuch seiner beiden jüngeren Geschwister hätten sie sich ein oder zweimal bei Stellen gemeldet. Er kenne weder das Helios+ Programm noch habe er von der Möglichkeit für Sozialhilfe oder von NGOs auf (...) gehört. Auch von einem Arbeitsamt oder von online Jobbörsen habe er nie etwas gehört. Seine Mutter habe im Camp Brot gebacken, das er und sein jüngerer Bruder verkauft hätten, ausserdem habe er ein paar Tage schwarz in (...) gearbeitet. Er habe in Läden nach Arbeit gefragt, dort aber entweder mangels Sprachkenntnisse oder Bedarfs keine Arbeitsstelle erhalten. Er habe kein Englisch gelernt. Einen Griechisch-Kurs habe er nicht besucht, da es keinen für Erwachsene gegeben habe. Nach Norwegen sei er mit seiner Familie nur gereist, weil die dort lebende Frau des Onkels mütterlicherseits krank gewesen sei, nicht um ein Asylgesuch zu stellen. Gegen eine Rückkehr nach Griechenland spreche nicht nur die schwierige Lage dort, sondern auch, dass eine verwandte Familie aus Afghanistan nach ihnen suche. A.e Am 25. Juni 2025 ersuchte das SEM die norwegischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Arat. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-III-VO (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Am 27. Juni 2025 lehnten die norwegischen Behörden das Ersuchen ab und teilten dem SEM mit, dass Griechenland am 29. April 2025 der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe. A.f Das SEM ersuchte am 1. Juli 2025 die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (nachfolgend: Rückführungsrichtlinie). Am 7. Juli 2025 bestätigten die griechischen Behörden die Eurodac-Informationen, namentlich den Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers, und stimmten der Rückübernahme zu. A.g Das SEM unterbreitete dem Beschwerdeführer am 20. August 2025 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Schreiben vom 21. August 2025. B. Mit Verfügung vom 22. August 2026 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Hinsichtlich der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids wird auf die Akten verwiesen. C. C.a Mit Eingabe vom 29. August 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. C.b Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine Vollmacht vom 25. August 2025 bei. C.c Hinsichtlich der Beschwerdebegründung wird auf die Akten verwiesen. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 1. September 2025 den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch hier - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - vorbehältlich der nachfolgenden E. 1.5 - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 1.5 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 3 VwVG e contrario). Auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist demnach nicht einzutreten.

E. 2 Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs wird das vorliegende Verfahren mit dem ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachten Beschwerdeverfahren der Mutter und der zwei Geschwister des Beschwerdeführers (Geschäftsnummer D-6592/2025; (...)) zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt.

E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerdebegründung richtet sich aber ausschliesslich gegen den vom SEM angeordneten Vollzug der Wegweisung nach Griechenland (Dispositivziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung). Demnach ist die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwachsen, soweit sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung als solche betrifft (vgl. Dispositivziffern 1 und 2).

E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 5 Vorweg ist in formeller Hinsicht festzuhalten, dass der in den Rechtsbegehren gestellte Antrag auf Rückweisung nicht begründet wurde. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde zwar geltend, er sei mit der Verfügung des SEM nicht einverstanden, führt aber nicht aus, inwiefern ein Verfahrensfehler vorliegen soll. Auch kann aus den Akten kein solcher erkannt werden. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt und ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet sowie im Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Dass das SEM den Sachverhalt anders würdigt als vom Beschwerdeführer gefordert, beschlägt nicht formell-rechtliche Ansprüche, sondern die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Folglich ist der Rückweisungsantrag an die Vorinstanz abzuweisen.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 6.2.2 Der Wegweisungsvollzug nach Griechenland erweist sich in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Personen mit Schutzstatus haben jedoch nicht per se eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu gewärtigen. Das griechische Asylsystem kann nicht als dysfunktional bezeichnet werden, und es ist davon auszugehen, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und ihnen keine menschenunwürdige Behandlung droht (vgl. das Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die gesetzliche Vermutung, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, umzustossen vermöchte.

E. 6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu erachten.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 6.3.2 Eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat ist zufolge Art. 83 Abs. 5 AIG vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 a.a.O. E. 11.5.1). Die Regelvermutung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann dadurch umgestossen werden, dass die betroffene Person ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorbringt, dass ihr nicht der notwendige Schutz gewährt oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen ausgesetzt würde respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der blosse Verweis auf schwierige Aufnahme- und Lebensbedingungen genügt nicht, um den Wegweisungsvollzug als unzulässig oder unzumutbar erscheinen zu lassen. Vielmehr müssen die Betroffenen aufzeigen, dass es ihnen trotz glaubhafter, konkreter Anstrengungen nicht gelungen ist, sich in Griechenland eine menschenwürdige Existenz respektive eine Existenzgrundlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG aufzubauen (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.3 und 9.8).

E. 6.3.3 Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, diese Regelvermutung umzustossen. Er ist in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und kann sich damit grundsätzlich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen, insbesondere auf die Normen betreffend den Zugang zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass er sich nach erfolgter Gutheissung seines Schutzgesuchs in Griechenland ernsthaft und unter Ausschöpfung aller verfügbaren Ressourcen bemüht hat, die ihm zustehende Unterstützung einzufordern und sich in Griechenland eine Existenzgrundlage aufzubauen. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass er keine Bemühungen unternommen hat, griechisch zu lernen oder sich an - auch auf (...) präsente - karitative Organisationen zu wenden. Dies muss er sich entgegenhalten lassen. Auch ist seinen Aussagen nicht zu entnehmen, dass er sich ernsthaft um eine Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden bemüht hätte; so will er sich lediglich zwei- oder dreimal an eine Stelle gewandt haben, ohne sich jedoch an deren Namen erinnern zu können (vgl. SEM-act. (...)-15/7 F51). Dies vermag nicht zu überzeugen, zumal es ihm, gemeinsam mit seiner Familie - auch in finanzieller Hinsicht - aktenkundig gelungen ist, einen Reisepass für Flüchtlinge zu beantragen. Damit hat er gezeigt, dass es ihm durchaus möglich gewesen wäre, sich die notwendigen Informationen zu beschaffen und die erforderlichen Behördengänge zu tätigen. Ausserdem ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer nach der Schutzgewährung (am 14. Januar 2025) bereits am 5. März 2025 ein weiteres Asylgesuch in Norwegen stellte, womit er sich nach Erhalt des Schutzes maximal weitere anderthalb Monate in Griechenland aufgehalten haben konnte. Mit einer derart kurzen Aufenthaltsdauer (von insgesamt maximal vier Monaten; davon grösstenteils in einem Camp) in Griechenland kann nicht von genügenden Anstrengungen zum Finden einer Unterkunft und einer Arbeit ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer verfügt sodann über erste Arbeitserfahrung im (...) und hat in Griechenland bereits niederschwellig in (...) gearbeitet, womit es ihm als junger, körperlich gesunder Mann zumutbar ist, sich auch mit anfänglich wenig Griechisch-Kenntnissen und niederschwellig im Arbeitsmarkt zu integrieren. Zu berücksichtigen ist ferner, dass er nicht allein, sondern zusammen mit seiner Mutter und seinen minderjährigen Geschwistern (N 873 348; D-6592/2025) nach Griechenland zurückkehren kann. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass dieser Familienverbund sich - wie schon bisher (vgl. SEM-act. (...)-15/7 F39) - gegenseitig moralisch und finanziell unterstützen wird. Das in der Beschwerde vorgebrachte Anliegen, für seine Familie sorgen zu können, kann der Beschwerdeführer somit auch nach der Rückkehr nach Griechenland wahrnehmen. Nach dem Gesagten besteht kein Grund zur Annahme, dass es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland bei zumutbarer Eigeninitiative nicht gelingen wird, sich dort eine annehmbare Existenzgrundlage aufzubauen. Im Weiteren ist festzustellen, dass die vorgebrachten - aber letztlich nicht weiter belegten (...) Schwierigkeiten - wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (vgl. angefochtene Verfügung, S. 12 ff.) - keine schwerwiegenden und/oder in Griechenland nicht adäquat behandelbaren gesundheitlichen Problemen darstellen, welche der grundsätzlich zu vermutenden Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs allenfalls entgegenstehen könnten. Aufgrund der Aktenlage besteht in Griechenland ferner keine akute Bedrohung durch die angeblich verfeindete Familie aus Afghanistan. Sollte sich der Beschwerdeführer in Zukunft bedroht fühlen, ist er gehalten, sich an die griechischen Sicherheitsbehörden zu wenden, zumal es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizapparat handelt (vgl. Urteil des BVGer F-537/2026 vom 16. März 2026 E. 3.2.1).

E. 6.3.4 Es gelingt dem Beschwerdeführer damit nicht, die oben erwähnte Regelvermutung umzustossen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar erweist.

E. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben und er ausserdem im Besitz gültiger griechischer Reisedokumente für Flüchtlinge ist.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG). Da die Begehren nicht als zum Vornherein aussichtslos zu betrachten waren und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6593/2025 Urteil vom 21. August 2026 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Linda Marti. Parteien A_______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 22. August 2025 / (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 31. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Er reichte dabei seinen griechischen Aufenthaltstitel (gültig bis am 13. Januar 2028) sowie sein griechisches Reisedokument für Flüchtlinge (gültig bis am 26. Januar 2030) zu den Akten. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er am 6. Dezember 2024 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihm am 14. Januar 2025 internationaler Schutz zuerkannt wurde. Am 5. März 2025 ersuchte er in Norwegen ebenfalls um Asyl. A.c Am 18. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen ein. A.d Am 25. Juni 2025 und am 3. Juli 2025 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat durch. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe in Afghanistan die Schule bis zur 7. oder 8. Klasse besucht, aber keinen Beruf erlernt. Er habe verschiedene Arbeiten ausgeführt, vor allem verfüge er über Erfahrung in (...). Er habe Afghanistan 2024 mit seiner Mutter und seinen Geschwistern verlassen und sei über den Iran via Türkei nach Griechenland gereist. Er sei der älteste Sohn. In Griechenland habe er sich - zusammen mit seiner Familie - vier oder viereinhalb Monate auf (...) aufgehalten. Nach Erhalt des Reisepasses für Flüchtlinge habe er sich weitere zwanzig Tage versteckt im Camp aufgehalten, bis er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern aus dem Camp geworfen worden sei. Auf der Insel habe es abgesehen von Schmerztabletten kaum medizinische Versorgung gegeben, obwohl sie als Familie versucht hätten, medizinische Unterstützung zu erhalten. Er selbst habe nie medizinische Versorgung gebraucht, es sei ihm aber seelisch nicht gut gegangen, aufgrund des psychischen Zustands seiner Schwester und seiner Mutter und des Verlusts seiner drei Brüder, die sie zwischen der Türkei und Griechenland verloren hätten. Es seien ihm weder die Paypaa noch die AMKA-Karte bekannt, er habe auch nie solche gehabt. Um Unterstützung für eine Wohnung oder für den Schulbesuch seiner beiden jüngeren Geschwister hätten sie sich ein oder zweimal bei Stellen gemeldet. Er kenne weder das Helios+ Programm noch habe er von der Möglichkeit für Sozialhilfe oder von NGOs auf (...) gehört. Auch von einem Arbeitsamt oder von online Jobbörsen habe er nie etwas gehört. Seine Mutter habe im Camp Brot gebacken, das er und sein jüngerer Bruder verkauft hätten, ausserdem habe er ein paar Tage schwarz in (...) gearbeitet. Er habe in Läden nach Arbeit gefragt, dort aber entweder mangels Sprachkenntnisse oder Bedarfs keine Arbeitsstelle erhalten. Er habe kein Englisch gelernt. Einen Griechisch-Kurs habe er nicht besucht, da es keinen für Erwachsene gegeben habe. Nach Norwegen sei er mit seiner Familie nur gereist, weil die dort lebende Frau des Onkels mütterlicherseits krank gewesen sei, nicht um ein Asylgesuch zu stellen. Gegen eine Rückkehr nach Griechenland spreche nicht nur die schwierige Lage dort, sondern auch, dass eine verwandte Familie aus Afghanistan nach ihnen suche. A.e Am 25. Juni 2025 ersuchte das SEM die norwegischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Arat. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-III-VO (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Am 27. Juni 2025 lehnten die norwegischen Behörden das Ersuchen ab und teilten dem SEM mit, dass Griechenland am 29. April 2025 der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe. A.f Das SEM ersuchte am 1. Juli 2025 die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (nachfolgend: Rückführungsrichtlinie). Am 7. Juli 2025 bestätigten die griechischen Behörden die Eurodac-Informationen, namentlich den Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers, und stimmten der Rückübernahme zu. A.g Das SEM unterbreitete dem Beschwerdeführer am 20. August 2025 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Schreiben vom 21. August 2025. B. Mit Verfügung vom 22. August 2026 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Hinsichtlich der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids wird auf die Akten verwiesen. C. C.a Mit Eingabe vom 29. August 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. C.b Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine Vollmacht vom 25. August 2025 bei. C.c Hinsichtlich der Beschwerdebegründung wird auf die Akten verwiesen. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 1. September 2025 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch hier - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - vorbehältlich der nachfolgenden E. 1.5 - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 1.5 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 3 VwVG e contrario). Auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist demnach nicht einzutreten.

2. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs wird das vorliegende Verfahren mit dem ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachten Beschwerdeverfahren der Mutter und der zwei Geschwister des Beschwerdeführers (Geschäftsnummer D-6592/2025; (...)) zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt. 3. Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerdebegründung richtet sich aber ausschliesslich gegen den vom SEM angeordneten Vollzug der Wegweisung nach Griechenland (Dispositivziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung). Demnach ist die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwachsen, soweit sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung als solche betrifft (vgl. Dispositivziffern 1 und 2). 4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 5. Vorweg ist in formeller Hinsicht festzuhalten, dass der in den Rechtsbegehren gestellte Antrag auf Rückweisung nicht begründet wurde. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde zwar geltend, er sei mit der Verfügung des SEM nicht einverstanden, führt aber nicht aus, inwiefern ein Verfahrensfehler vorliegen soll. Auch kann aus den Akten kein solcher erkannt werden. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt und ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet sowie im Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Dass das SEM den Sachverhalt anders würdigt als vom Beschwerdeführer gefordert, beschlägt nicht formell-rechtliche Ansprüche, sondern die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Folglich ist der Rückweisungsantrag an die Vorinstanz abzuweisen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.2 Der Wegweisungsvollzug nach Griechenland erweist sich in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Personen mit Schutzstatus haben jedoch nicht per se eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu gewärtigen. Das griechische Asylsystem kann nicht als dysfunktional bezeichnet werden, und es ist davon auszugehen, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und ihnen keine menschenunwürdige Behandlung droht (vgl. das Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die gesetzliche Vermutung, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, umzustossen vermöchte. 6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu erachten. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.3.2 Eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat ist zufolge Art. 83 Abs. 5 AIG vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 a.a.O. E. 11.5.1). Die Regelvermutung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann dadurch umgestossen werden, dass die betroffene Person ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorbringt, dass ihr nicht der notwendige Schutz gewährt oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen ausgesetzt würde respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der blosse Verweis auf schwierige Aufnahme- und Lebensbedingungen genügt nicht, um den Wegweisungsvollzug als unzulässig oder unzumutbar erscheinen zu lassen. Vielmehr müssen die Betroffenen aufzeigen, dass es ihnen trotz glaubhafter, konkreter Anstrengungen nicht gelungen ist, sich in Griechenland eine menschenwürdige Existenz respektive eine Existenzgrundlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG aufzubauen (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.3 und 9.8). 6.3.3 Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, diese Regelvermutung umzustossen. Er ist in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und kann sich damit grundsätzlich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen, insbesondere auf die Normen betreffend den Zugang zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass er sich nach erfolgter Gutheissung seines Schutzgesuchs in Griechenland ernsthaft und unter Ausschöpfung aller verfügbaren Ressourcen bemüht hat, die ihm zustehende Unterstützung einzufordern und sich in Griechenland eine Existenzgrundlage aufzubauen. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass er keine Bemühungen unternommen hat, griechisch zu lernen oder sich an - auch auf (...) präsente - karitative Organisationen zu wenden. Dies muss er sich entgegenhalten lassen. Auch ist seinen Aussagen nicht zu entnehmen, dass er sich ernsthaft um eine Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden bemüht hätte; so will er sich lediglich zwei- oder dreimal an eine Stelle gewandt haben, ohne sich jedoch an deren Namen erinnern zu können (vgl. SEM-act. (...)-15/7 F51). Dies vermag nicht zu überzeugen, zumal es ihm, gemeinsam mit seiner Familie - auch in finanzieller Hinsicht - aktenkundig gelungen ist, einen Reisepass für Flüchtlinge zu beantragen. Damit hat er gezeigt, dass es ihm durchaus möglich gewesen wäre, sich die notwendigen Informationen zu beschaffen und die erforderlichen Behördengänge zu tätigen. Ausserdem ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer nach der Schutzgewährung (am 14. Januar 2025) bereits am 5. März 2025 ein weiteres Asylgesuch in Norwegen stellte, womit er sich nach Erhalt des Schutzes maximal weitere anderthalb Monate in Griechenland aufgehalten haben konnte. Mit einer derart kurzen Aufenthaltsdauer (von insgesamt maximal vier Monaten; davon grösstenteils in einem Camp) in Griechenland kann nicht von genügenden Anstrengungen zum Finden einer Unterkunft und einer Arbeit ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer verfügt sodann über erste Arbeitserfahrung im (...) und hat in Griechenland bereits niederschwellig in (...) gearbeitet, womit es ihm als junger, körperlich gesunder Mann zumutbar ist, sich auch mit anfänglich wenig Griechisch-Kenntnissen und niederschwellig im Arbeitsmarkt zu integrieren. Zu berücksichtigen ist ferner, dass er nicht allein, sondern zusammen mit seiner Mutter und seinen minderjährigen Geschwistern (N 873 348; D-6592/2025) nach Griechenland zurückkehren kann. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass dieser Familienverbund sich - wie schon bisher (vgl. SEM-act. (...)-15/7 F39) - gegenseitig moralisch und finanziell unterstützen wird. Das in der Beschwerde vorgebrachte Anliegen, für seine Familie sorgen zu können, kann der Beschwerdeführer somit auch nach der Rückkehr nach Griechenland wahrnehmen. Nach dem Gesagten besteht kein Grund zur Annahme, dass es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland bei zumutbarer Eigeninitiative nicht gelingen wird, sich dort eine annehmbare Existenzgrundlage aufzubauen. Im Weiteren ist festzustellen, dass die vorgebrachten - aber letztlich nicht weiter belegten (...) Schwierigkeiten - wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (vgl. angefochtene Verfügung, S. 12 ff.) - keine schwerwiegenden und/oder in Griechenland nicht adäquat behandelbaren gesundheitlichen Problemen darstellen, welche der grundsätzlich zu vermutenden Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs allenfalls entgegenstehen könnten. Aufgrund der Aktenlage besteht in Griechenland ferner keine akute Bedrohung durch die angeblich verfeindete Familie aus Afghanistan. Sollte sich der Beschwerdeführer in Zukunft bedroht fühlen, ist er gehalten, sich an die griechischen Sicherheitsbehörden zu wenden, zumal es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizapparat handelt (vgl. Urteil des BVGer F-537/2026 vom 16. März 2026 E. 3.2.1). 6.3.4 Es gelingt dem Beschwerdeführer damit nicht, die oben erwähnte Regelvermutung umzustossen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar erweist. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben und er ausserdem im Besitz gültiger griechischer Reisedokumente für Flüchtlinge ist. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG). Da die Begehren nicht als zum Vornherein aussichtslos zu betrachten waren und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti Versand: