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D-6587/2013

D-6587/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2015-11-27 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Syrien am (...). August 2011 und gelangte von Italien her kommend am 21. August 2011 in die Schweiz, wo er am 26. August 2011 um Asyl nach­such­te. Am 2. September 2011 führte das BFM (heute SEM) die Befragung zur Person (BzP) durch. A.b Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, Kurde zu sein und aus B._______ zu stammen. Im Jahr 1999 sei er nach (...) gegangen. 2006 habe er dieses Land verlassen und sich vorübergehend in Italien und Frankreich aufgehalten. Anschliessend sei er wieder nach (...) gereist. Aufgrund der ausländerfeindlichen Atmosphäre sei er am (...). Juni 2011 von dort aus nach Syrien zurückgekehrt. In seinem Heimatland sei er durch Araber unter Drohungen zur Teilnahme an Demonstrationen ge­nötigt worden. Sein Bruder C._______ sei Mitglied der (...) und habe sich seines Hauses bemächtigen wollen. Aus Angst vor einer behördli­chen Festnahme sei er in der Folge in den Westen geflohen. A.c Die Anhörung fand am 14. Oktober 2013 statt. Der Beschwerdeführer brachte wiederum vor, sich zwischen 1999 und 2011 mehrheitlich in (...) aufgehalten zu haben. Seit 1999 beziehungsweise 2002 oder 2003 sei er wegen des ausstehenden Militärdienstes im Heimatland wieder­holt gesucht worden. Diese Suche daure noch an. 2004 sei er mit be­hördlicher Bewilligung nach Syrien zurückgekehrt, habe aber bei der Ein­reise Bestechungsgeld bezahlen müssen, um einer Festnahme zu entge­hen. Die Behörden hätten während seines Aufenthalts sowohl im Dorf wie auch in B._______ vorgesprochen, ihn aber jeweils nicht angetrof­fen. Bei der Ausreise nach einem Monat sei er festgenommen und wie­derum zur Leistung des Militärdienstes aufgefordert worden. Durch Vermitt­lung eines Cousins, welcher sich an Offiziere der Sicherheitskräfte gewendet habe, sei er freigekommen. In (...) habe er sich exilpoli­tisch (...) betätigt. Im Sommer 2005 sei er (...) beteiligt gewesen. Dieser Angriff sei im Zusam­menhang mit dem Tod seines Vaters in B._______ gestanden. Dieser sei ge­storben, weil ihm als Kurden die erforderliche medizinische Behandlung ver­weigert worden sei. Im Sommer 2011 sei er wegen der prekären Lebens­um­stände in (...) nach Syrien zurückgekehrt. In der Folge habe er sich an prokurdischen Manifestationen beteiligt. In Anbet­racht der geschilderten Lage sei er schliesslich erneut ausgereist. In der Schweiz betätige er sich wiederum exilpolitisch. (...) A.d Für die eingereichten Fotografien von exilpolitischen Aktivitäten ist auf die Liste gemäss vor­instanzli­cher Akte A 21 beziehungsweise A 22/18 S. 10 ff. zu verweisen. B. B.a Mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 - eröffnet am 24. Oktober 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei­gen­schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Ent­scheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Der Beschwerde­führer habe die angebliche Suche wegen des ausstehenden Mi­litärdienstes bei der Summarbefragung auch nicht ansatzweise er­wähnt, weshalb dieses Vorbringen als nachgeschoben qualifiziert werden müsse. Überdies sei er bei der Anhörung nicht in der Lage gewesen, die Su­che substanziiert und detailgetreu zu Protokoll zu geben, weshalb nicht der Eindruck von tatsächlich persönlich Erlebtem entstehe. Ferner habe er sich 2004 von (...) aus mit Erlaubnis der syrischen Behörden ins Heimatland begeben und sei später wieder legal ausgereist. Zudem sei ihm 2008 ein syrischer Pass ausgestellt worden, und 2011 habe er sich freiwillig von (...) nach Syrien zurückbegeben. Diese Um­stände respektive seine Verhaltensweise liessen sich nicht mit der angebli­chen Verfolgung wegen des ausstehenden Militärdienstes vereinba­ren. B.b Es könne mithin nicht auf begründete Furcht des Beschwerdeführers wegen der geltend gemachten politischen Aktivitäten geschlossen wer­den. Es sei ihm nach dem Gesagten nicht gelungen, eine Vorverfolgung in Syrien glaubhaft zu machen. Es könne somit ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sei. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass man ihn bei den Massenanlässen in Syrien 2011 identifi­ziert habe. Zudem sei er 2004 und 2011 freiwillig nach Syrien zurück­gekehrt und habe 2008 einen Reisepass erhalten. Diese Um­stände zeigten auf, dass das geltend gemachte exilpolitische Engage­ment in (...) zwischen 2000 und 2004 offenbar keine Verfolgung der syrischen Behörden ausgelöst habe. Ohnehin liessen seine Aktivitä­ten in (...) und der Schweiz keine Exponiertheit verbunden mit ent­sprechenden allfälligen Massnahmen der syrischen Behörden erken­nen. Er habe sich als blosser Mitläufer exilpolitisch betätigt. Auch regimekriti­sche Einträge oder Fotos auf Facebook sowie das Publizieren sol­cher Fotos im Internet gingen nicht über die massentypische exilpoliti­sche Tätigkeit, welche derzeit von einer Vielzahl asylsuchender Personen di­ver­ser Herkunftsländer in der Schweiz praktiziert werde, hinaus. B.c Wegen der vom BFM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläu­fig aufgenommen. C. C.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 25. November 2013 bean­tragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe­bung des vor­instanzlichen Ent­scheids in den Dispositivpunkten 1 bis 3, die Asylge­wäh­rung und eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigen­schaft verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Un­zulässigkeit des Vollzugs. In formeller Hinsicht er­suchte er um unent­geltli­che Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) samt Entbindung von der Vor­schusspflicht. Im Zusammenhang mit allfälligen Stellungnahmen des BFM sei ihm das Replikrecht zu gewähren. C.b Zur Begründung machte er unter Hinweis auf bisherige Aussagen geltend, seine Nachbarn in Syrien seien Anhänger Assads und hätten von sei­nem politischen Engagement in B._______ erfahren. Da dieses den syri­schen Behörden bekannt sei, habe er erneut ausreisen müssen. Die gel­tend gemachte Suche wegen des Militärdienstes sei anlässlich der Summar­befragung nicht zu Protokoll genommen worden, da ihm die befra­gende Person mitgeteilt habe, er könne dies bei der Anhörung vorbrin­gen. Er werde ein Beweismittel für die Suche wegen des Militär­dienstes noch nachreichen. Entgegen der Einschätzung des BFM seien seine Schilderungen über die behördliche Suche angemessen substanzi­iert. Da die Anhörung mehr als zwei Jahre nach der Erstbefragung stattge­funden habe, sei nachvollziehbar, dass er sich nicht mehr an alle Ein­zelheiten erinnert habe. Im Weiteren habe er bei der Ein- und Ausreise 2004 in Syrien die Korruption ausgenützt; den Pass habe er ebenfalls un­ter solchen Umständen erhältlich machen können. Im Übrigen sei er am (...). Juni 2011 illegal auf dem Landweg in Syrien eingereist. Im Falle einer Kontrolle wäre er festgenommen worden, da seine exilpolitischen Aktivitä­ten in (...) den heimatlichen Sicherheitsbehörden bekannt seien. Demnach habe er begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Heimatland. C.c Als Beweismittel stellte der Beschwerdeführer die Nachreichung ei­nes syrischen Militäraufgebots beziehungsweise eines Belegs für die Su­che der Behörden in Aussicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2013 verzichtete das Bundesver­wal­tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Für den Entscheid über das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen Zeitpunkt nach Einreichung der eventualiter in Aussicht gestell­ten Bedürftigkeitsbestätigung verwiesen. Bei Nichteinreichung werde der Kostenentscheid gestützt auf die dannzumal bestehende Aktenlage ge­fällt. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde Frist zur Einreichung der in Aussicht gestell­ten Beweismittel eingeräumt. E. Nach gewährten Fristerstreckungen gab der Beschwerdeführer am 31. Januar 2014 Beweismittel (als Telefax) zu den Akten. Gemäss Überset­zung handle es sich um den "Syrischen Haftbefehl (...), Haftbefehl Brief (...) vom (...). April 2011". Ferner über­mittelte der Beschwerdeführer mit besagter Eingabe dem Gericht ein Bestä­tigungsschreiben für seine Mitgliedschaft bei der D._______. Es sei offensichtlich, dass er aus politischen Gründen verfolgt werde. Es würden ihm zahlreiche De­likte (Gesetzesverstösse, Sabotage, Teilnahme an Angriffen, Beihilfe zur Flucht von Gesuchten) angelastet. F. Mit Eingabe vom 3. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer den er­wähnten Haftbefehl im Original nach. G. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Februar 2014 beantragte die Vorin­stanz die Abweisung der Beschwerde. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Ungereimtheiten seiner Schilderung der Verfolgung in Syrien zu beseitigen. Im Weiteren ergäben sich mehrere Unstimmigkeiten zwischen dem Inhalt des eingereichten "Haftbefehls" und den Vorbringen des Beschwerdeführers. Beispielsweise solle er (...) verhaftet werden. Solche Tätigkeiten habe er bei der Anhörung indes nicht erwähnt. Das Dokument datiere vom (...). April 2011. Trotz Existenz dieses "mutmasslichen Haftbefehls" sei er im Juli 2011 nach Syrien zurückgekehrt und im August 2011 wieder ausgereist. Während dieser Zeit habe er sich mitunter zuhause in B._______ aufgehalten. Dies hätte - wäre das eingereichte Dokument echt - mit über­wiegender Wahrscheinlichkeit zu seiner Entdeckung und Festnahme geführt. Überdies habe er das Dokument weder bei der Summarbefra­gung noch der Anhörung erwähnt. In der Beschwerde werde nicht plausi­bel dargelegt, wie konkret dieser Haftbefehl von den syrischen Behörden in die Hände der Angehörigen des Beschwerdeführers gelangt sei. Weiter falle auf, dass es sich offenbar um ein internes, für die syrischen Geheim­dienste bestimmtes Dokument handle und an diese gerichtet sei. Auch in diesem Lichte besehen sei nicht nachvollziehbar, wie das interne Schrift­stück in die Hände einer flüchtigen Person gelangen könne beziehungs­weise dieser überhaupt ausgehändigt werde. Schliesslich sei bekannt, dass seit Ausbruch des syrischen Bürgerkrieges zahlreiche verfälschte Do­kumente sowie Blankoformulare bei asylsuchenden Personen in Eu­ropa zirkulieren würden. Der Beweiswert solcher Beweismittel sei daher ge­nerell zu relativieren beziehungsweise im Kontext der Aussagen zu wer­ten. Das ferner eingereichte Bestätigungsschreiben der D._______ lasse keine exponierte politische Tätigkeit erkennen. H. Mit Replik vom 27. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere Un­terlagen (Fotos zum Nachweis seiner exilpolitischen Aktivitäten zwi­schen 2001 in (...) und bis Januar 2014 in der Schweiz) ein. In der Eingabe hielt er fest, er habe den Inhalt des eingereichten Haftbefehls nicht zu verantworten. Er sei selber überrascht, dass man ihn wegen (...)suche. Er sei im Juli 2011 illegal nach Syrien zurückgekehrt und habe sich bis August 2011 in B._______ aufgehalten. Wenn er vom Haftbefehl gewusst hätte, wäre er nicht zurückgekehrt. Während des Aufenthalts in B._______ sei er nie durch die syrischen Behörden angehalten worden. Damals hätten viele Demonst­rationen stattgefunden und die Behörden seien überlastet gewe­sen. Er habe seine Mutter gebeten, bei den syrischen Behörden eine Bestä­tigung für das Militäraufgebot zu beschaffen, um diese im Asyl-Be­schwerdeverfahren präsentieren zu können. Der Polizeichef von B._______, welcher nicht auf der Seite des syrischen Regimes stehe, habe ihr stattdes­sen den jetzt eingereichten Haftbefehl ausgehändigt. Das BFM habe den Beweiswert des Dokuments leichtfertig und ohne konkrete An­haltspunkte für seine Einschätzung relativiert.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­de­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte­resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr­dung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnah­men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspe­zifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plau­sibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöp­fen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh­ren. Dar­über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwür­dig er­scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor­brin­gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar­stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit­wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdefüh­rers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge­richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As­pekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamt­würdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts­darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.

E. 4.1 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Nachweisen). Es ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde wegen des Militärdiens­tes und aus politischen Gründen durch die syrischen Sicherheits­kräfte gesucht.

E. 4.2.1 Die angebliche Suche wegen Refraktion erwähnte er - wie die Vor­in­stanz zu Recht festhält - bei der Erstbefragung in keiner Weise, wes­halb das Vorbringen schon aus diesem Grund bezweifelt werden muss. Die blosse Behauptung in der Beschwerde, die geltend gemachte Su­che wegen des Militärdienstes sei anlässlich der Summarbefragung nicht zu Protokoll genommen worden, da ihm die befragende Person mitge­teilt habe, er könne dies bei der Anhörung vorbringen, wird durch das entsprechende Protokoll nicht gestützt, wurde er doch explizit nach wei­teren Fluchtgründen gefragt. Am Schluss bestätigte er unterschriftlich die Korrektheit des ihm rückübersetzten Protokolls; die dolmetschende Per­son habe er gut verstanden (A 6/12 S. 6 und 10). Hinzu kommt, dass er bei der Anhörung den Zeitpunkt des Beginns der angeblichen Suche we­gen des Militärdienstes unterschiedlich kommunizierte und die Suchaktio­nen während seiner Landesabwesenheit überwiegend stereo­typ, vage und ungereimt vorbrachte (A 21/16 Antworten 25 und 42, 26 ff. und 54 ff.). Auch wenn er von den angeblichen Suchen nur durch Ver­wandte erfahren haben will und die Anhörung erst zwei Jahre nach seiner Einreise stattfand, hätten von einer tatsächlich wegen Militärdienstes ge­suchten Person fundiertere Angaben verbunden mit Realkennzeichen er­wartet werden können. Die angeblich deswegen entstandene Verfolgungs­si­tuation ist mithin nicht glaubhaft.

E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, im Sommer 2011 nach Syrien zurückgekehrt zu sein. Belege dafür habe er nicht. Bei der Summar­befragung gab er an, am (...). Juni 2011 in Syrien angekommen zu sein. Zuerst habe er sich einen Monat lang im Dorf E._______ und später in B._______ aufgehalten (A 6/12 S. 2). Im Rahmen der Anhörung erwähnte er, im Juli 2011 nach Syrien zurückgekehrt zu sein. Zuerst habe er sich in B._______ und dann im Dorf aufgehalten (A 21/16 Antworten 14 f., 32, 44 und 76 f.). Auch in Berücksichtigung der zeitlichen Staffelung der Befra­gungstermine entstehen aufgrund dieser Abweichungen Zweifel, ob er im genannten Zeitraum überhaupt in Syrien weilte. Diese Frage kann aber letzt­lich offen gelassen werden. Es gelang ihm nämlich nicht, für Sommer 2011 ein relevantes politisches Engagement vor Ort darzutun. Sollte er tat­sächlich im Sinne der Anhörungsvorbringen an Demonstrationen teilge­nommen haben, würden solche Aktivitäten im Rahmen von Massenanläs­sen im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen und entgegen den nicht stichhaltigen Beschwerdevorbringen in der Regel nicht zu asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Sinne zielgerichteter Verfolgung führen. So­dann muss die diesbezügliche Spontanschilderung des Beschwerdefüh­rers bei der Erstbefragung als ausgesprochen dürftig qualifiziert werden. Ab­gesehen davon sagte er aus, Araber hätten die Kurden zum Demonstrie­ren gezwungen (A 6/12 S. 6). Bei der Anhörung vermittelte er im Gegensatz dazu nicht mehr den Eindruck, unter einem solchen Zwang gestanden zu haben. Seine Vorbringen zu den Teilnahmen an den Massen­anlässen sind zudem erneut kaum substanziiert sowie betreffend zeitlicher Einordnung vage und lassen so - wenn überhaupt - nicht auf ein tatsächlich ausgeübtes Engagement relevanten Ausmasses schlies­sen, zumal er keine Exponierung geltend machte (A 22/16 Antworten 59 ff.). Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass ihm aus den bisher ge­nannten Gründen asylrelevante Verfolgung durch die syrischen Behör­den droht. Insbesondere erscheint nicht wahrscheinlich, dass er als Kundgebungsteilnehmer erfasst und behördlich registriert wurde. Ergänzend ist sodann anzufügen, dass er die bei der Erstbefragung pro­tokollierte eigentumsrechtliche Auseinandersetzung mit seinem Bruder C._______ in der Folge nicht mehr erwähnte.

E. 4.2.3 Beim eingereichten Beweismittel aus Syrien (postalisch von [...] aus übermittelt) handelt es sich gemäss Übersetzung um den "Syrischen Haftbefehl (...), Haftbefehl Brief (...) vom (...). April 2011". Im Sinne der Beschwerdevorbringen wäre zwar theoretisch nicht ausgeschlossen, dass eine behördliche Suche we­gen der darin aufgeführten Delikte (...) gegen den Be­schwerdeführer eröffnet worden wäre, da politische Verfolgung auch unter fingierten Tatbeständen erfolgen kann. Nach dem Gesagten ist es dem Be­schwerdeführer aber nicht gelungen, ein vor Ort erfolgtes politisches En­gagement, welche eine solche politische Verfolgung zu motivieren ver­möchte, darzutun. Ausserdem sagte er aus, im Sommer 2011 unter ande­rem zuhause in B._______ und im Dorf gewohnt zu haben (A 21/16 Antwort 75). Selbst in Berücksichtigung der in der Beschwerde vorgebrachten Über­lastung der Sicherheitskräfte wäre im damaligen Zeitpunkt indes mit be­hördlicher Überwachung verbunden mit einer Vorsprache zu rechnen ge­wesen, sollte tatsächlich ein Haftbefehl gegen ihn bestanden haben be­ziehungsweise nach wie vor bestehen. Die Vorinstanz hält ferner zu Recht fest, dass es sich beim Beweismittel offenbar um ein internes, für die syrischen Geheimdienste bestimmtes Dokument handle und an diese ge­richtet sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das interne Schriftstück in die Hände einer flüchtigen Person gelangen könne beziehungsweise die­ser überhaupt ausgehändigt werde. Diese Sichtweise vermag zu überzeu­gen. In der Beschwerde wird zwar dargelegt, er habe seine Mut­ter gebeten, bei den syrischen Behörden eine Bestätigung für das Militärauf­gebot zu beschaffen, um diese im Asyl-Beschwerdeverfahren prä­sentieren zu können. Der Polizeichef von B._______, welcher nicht auf der Seite des syrischen Regimes stehe, habe ihr stattdessen den jetzt einge­reichten Haftbefehl ausgehändigt. Diese eher bizarre Erklärung ver­mag die bereits aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente offensichtlich nicht zu beseitigen. Zudem wäre nicht erklärbar, weshalb der Polizeichef nicht (auch) ein Dokument für die angeblich drohende militärische Einzie­hung des Beschwerdeführers ausgehändigt hätte, sollte er sich für kurdi­sche Belange einsetzen. Entgegen den Beschwerdevorbringen hat das BFM den Beweiswert des Dokuments mithin nicht leichtfertig und ohne kon­krete Anhaltspunkte für seine Einschätzung relativiert.

E. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Zeit­punkt der Ausreise keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war oder eine solche zu befürchten hatte, da es ihm weder gelang, die angebliche Suche wegen des Militärdienstes noch eine Identifizierung durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes glaubhaft zu machen.

E. 4.4 Es stellt sich sodann die Frage, ob der Beschwerdeführer durch die ver­änderte Situation im Heimatstaat begründete Furcht vor Verfolgung hat. Dabei müsste er im Rahmen objektiver Nachfluchtgründe gezielte, ge­gen ihn gerichtete Übergriffe befürchten, zumal der Situation der allgemei­nen Gewalt allein unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen wird. Zweifellos hat sich die politische Situation für op­positionell Denkende weiter verschärft. Eine dem Be­schwerdeführer dro­hende Gefahr im obenerwähnten Sinne lässt sich daraus aber auch nicht für den aktuellen Zeitpunkt ableiten, zumal sein politisches Engage­ment vor Ort jedenfalls nicht signifikant und mit keiner Identifizierung als Regimegegner verbunden war. Seine exilpolitischen Aktivitä­ten in (...) und der Schweiz sind untenstehend unter dem Ge­sichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe zu beurteilen.

E. 5 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Vorflucht­gründe und den objektiven Nachfluchtgründen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit beziehungsweise an die Flüchtlingseigenschaft nicht genü­gen. Nach dem Gesagten hat das BFM das Asylgesuch des Be­schwer­deführe­rs zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf weitere diesbe­züg­liche Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

E. 6.1 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Ver­halten nach der Ausreise aus dem Heimatland einen Grund für eine zu­künftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und des­halb (das heisst infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigen­schaft erfüllt.

E. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl­su­chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts­staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach­fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch unter bestimmten Um­ständen (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG) als Flüchtlinge vorläufig aufgenom­men (vgl. Art. 54 AsylG; BVGE 2009/28 E. 7.1 und Urteil des Bundesver­waltungsgerichts E-4301/2008 vom 28. Februar 2011). Einschränkend zur bisherigen Gesetzgebung und Rechtsprechung führen subjektive Nach­fluchtgründe seit dem Inkrafttreten der Asylgesetzrevision vom 14. Dezem­ber 2012, in Kraft seit dem 1. Februar 2014, unter Vorbehalt des Ab­kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) nur noch dann zur Anerkennung als Flüchtling, wenn die durch das Verhalten nach der Ausreise entstandenen Gründe die Fort­setzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Über­zeugung oder Ausrichtung sind (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, bereits während der Aufenthalte in (...) regimefeindlich aktiv gewesen zu sein. In der Schweiz betä­tige er sich wiederum exilpolitisch. Er habe (...). Als Beweismittel gab er Fotos und ein Bestätigungsschreiben für seine Mitgliedschaft bei der D._______ zu den Ak­ten.

E. 6.4 Im Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 gelangt das Gericht hinsichtlich subjektiver Nachfluchtgründe zum Schluss, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfahren würden, und zwar insbesondere dann, wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werde. Allein der Umstand, wonach syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammelten, vermöge gemäss aktueller Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zuliessen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen habe und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sei. Diesbezüglich sei davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Für die Annahme begründeter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde (E. 6.3.2). Das Gericht geht indes weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere. Dies sei nach dem Gesagten der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (a.a.O. E. 6.3.6).

E. 6.5 Die Vorinstanz bezweifelt die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwer­deführers in (...) nicht, hält aber fest, dass er 2004 und 2011 frei­willig nach Syrien zurückgekehrt sei und 2008 einen Reisepass erhal­ten habe. Diese Umstände zeigten auf, dass das geltend gemachte exilpoliti­sche Engagement in (...) zwischen 2000 und 2004 offen­bar keine Verfolgung der syrischen Behörden ausgelöst habe. Diese Sichtweise erscheint als zutreffend, zumal es 2004 ja zu behördlichen Kontakten in Syrien gekommen sei. Allerdings gab der Beschwerdeführer an, auch nach diesem Syrienaufenthalt in (...) aktiv und 2005 an (...)beteiligt gewesen zu sein (A 21/16 Antworten 107 f.). Dass er bereits damals identifiziert, auf­grund der heimlichen Ein- und Ausreise im Jahr 2011 (falls diese Reisen denn tatsächlich stattgefunden haben) respektive fehlender Behördenkon­takte dazu 2011 aber nicht vernommen wurde, erscheint indes als kaum realistisch, zumal es ihm ja nicht gelang, die explizite Su­che mit einem Haftbefehl glaubhaft zu machen. Seine mit Fotos und dem Schreiben der D._______ belegten Aktivitäten in der Schweiz seit der Ein­reise lassen wiederum nicht das Bild einer herausragend aktiven Person entste­hen. Er gab wie erwähnt auch an, für (...) gemacht zu haben. In welcher Form er daran beteiligt war und ob (...), lässt sich den vorliegenden Akten mangels Substanziierung durch den Beschwerdeführer nicht entnehmen. Insgesamt entsteht aber auch so nicht der Eindruck, der Beschwerdeführer sei im Rahmen seiner niederschwelligen regimefeindlichen Aktionen durch die Behörden als Regimegegner identifiziert und registriert worden. Vor dem Hintergrund des Überlebenskampfes des syrischen Regimes und der Intervention aus dem Ausland in diesem Kampf ist es schliesslich zwar naheliegend, dass auch rückkehrende Asylbewerber verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher Kenntnis von Aktivitäten der Exilopposition ver­hört werden. Die Anforderungen an den Exponierungsgrad eines exilpoli­tisch Tätigen zur Bejahung einer Gefährdung bei einer Rückkehr sind aber im Lichte der aktuellen Rechtsprechung nach wie vor zu beachten (vgl. wiederum a.a.O. E 6.3.6). Dieses besondere Mass an Exponierung ist beim Beschwerdeführer trotz des langjährigen Engagements aber nach wie vor zu verneinen. Jedenfalls ist aufgrund seiner Persönlichkeit und den Formen der Auftritte nicht der Eindruck entstanden, er könnte aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werden. Substanziierte Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen.

E. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa­mi­lie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 44 AsylG).

E. 7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Das BFM hat den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs vorläufig aufgenommen.

E. 7.4 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

E. 8 Der Beschwerdeführer hat keine Bestätigung für die Bedürftigkeit nach­gereicht. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihm entspre­chend in Ablehnung des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- werden dem Beschwerdefüh­rer auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6587/2013 Urteil vom 27. November 2015 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch Ozan Polatli, Advokat, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Syrien am (...). August 2011 und gelangte von Italien her kommend am 21. August 2011 in die Schweiz, wo er am 26. August 2011 um Asyl nach­such­te. Am 2. September 2011 führte das BFM (heute SEM) die Befragung zur Person (BzP) durch. A.b Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, Kurde zu sein und aus B._______ zu stammen. Im Jahr 1999 sei er nach (...) gegangen. 2006 habe er dieses Land verlassen und sich vorübergehend in Italien und Frankreich aufgehalten. Anschliessend sei er wieder nach (...) gereist. Aufgrund der ausländerfeindlichen Atmosphäre sei er am (...). Juni 2011 von dort aus nach Syrien zurückgekehrt. In seinem Heimatland sei er durch Araber unter Drohungen zur Teilnahme an Demonstrationen ge­nötigt worden. Sein Bruder C._______ sei Mitglied der (...) und habe sich seines Hauses bemächtigen wollen. Aus Angst vor einer behördli­chen Festnahme sei er in der Folge in den Westen geflohen. A.c Die Anhörung fand am 14. Oktober 2013 statt. Der Beschwerdeführer brachte wiederum vor, sich zwischen 1999 und 2011 mehrheitlich in (...) aufgehalten zu haben. Seit 1999 beziehungsweise 2002 oder 2003 sei er wegen des ausstehenden Militärdienstes im Heimatland wieder­holt gesucht worden. Diese Suche daure noch an. 2004 sei er mit be­hördlicher Bewilligung nach Syrien zurückgekehrt, habe aber bei der Ein­reise Bestechungsgeld bezahlen müssen, um einer Festnahme zu entge­hen. Die Behörden hätten während seines Aufenthalts sowohl im Dorf wie auch in B._______ vorgesprochen, ihn aber jeweils nicht angetrof­fen. Bei der Ausreise nach einem Monat sei er festgenommen und wie­derum zur Leistung des Militärdienstes aufgefordert worden. Durch Vermitt­lung eines Cousins, welcher sich an Offiziere der Sicherheitskräfte gewendet habe, sei er freigekommen. In (...) habe er sich exilpoli­tisch (...) betätigt. Im Sommer 2005 sei er (...) beteiligt gewesen. Dieser Angriff sei im Zusam­menhang mit dem Tod seines Vaters in B._______ gestanden. Dieser sei ge­storben, weil ihm als Kurden die erforderliche medizinische Behandlung ver­weigert worden sei. Im Sommer 2011 sei er wegen der prekären Lebens­um­stände in (...) nach Syrien zurückgekehrt. In der Folge habe er sich an prokurdischen Manifestationen beteiligt. In Anbet­racht der geschilderten Lage sei er schliesslich erneut ausgereist. In der Schweiz betätige er sich wiederum exilpolitisch. (...) A.d Für die eingereichten Fotografien von exilpolitischen Aktivitäten ist auf die Liste gemäss vor­instanzli­cher Akte A 21 beziehungsweise A 22/18 S. 10 ff. zu verweisen. B. B.a Mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 - eröffnet am 24. Oktober 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei­gen­schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Ent­scheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Der Beschwerde­führer habe die angebliche Suche wegen des ausstehenden Mi­litärdienstes bei der Summarbefragung auch nicht ansatzweise er­wähnt, weshalb dieses Vorbringen als nachgeschoben qualifiziert werden müsse. Überdies sei er bei der Anhörung nicht in der Lage gewesen, die Su­che substanziiert und detailgetreu zu Protokoll zu geben, weshalb nicht der Eindruck von tatsächlich persönlich Erlebtem entstehe. Ferner habe er sich 2004 von (...) aus mit Erlaubnis der syrischen Behörden ins Heimatland begeben und sei später wieder legal ausgereist. Zudem sei ihm 2008 ein syrischer Pass ausgestellt worden, und 2011 habe er sich freiwillig von (...) nach Syrien zurückbegeben. Diese Um­stände respektive seine Verhaltensweise liessen sich nicht mit der angebli­chen Verfolgung wegen des ausstehenden Militärdienstes vereinba­ren. B.b Es könne mithin nicht auf begründete Furcht des Beschwerdeführers wegen der geltend gemachten politischen Aktivitäten geschlossen wer­den. Es sei ihm nach dem Gesagten nicht gelungen, eine Vorverfolgung in Syrien glaubhaft zu machen. Es könne somit ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sei. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass man ihn bei den Massenanlässen in Syrien 2011 identifi­ziert habe. Zudem sei er 2004 und 2011 freiwillig nach Syrien zurück­gekehrt und habe 2008 einen Reisepass erhalten. Diese Um­stände zeigten auf, dass das geltend gemachte exilpolitische Engage­ment in (...) zwischen 2000 und 2004 offenbar keine Verfolgung der syrischen Behörden ausgelöst habe. Ohnehin liessen seine Aktivitä­ten in (...) und der Schweiz keine Exponiertheit verbunden mit ent­sprechenden allfälligen Massnahmen der syrischen Behörden erken­nen. Er habe sich als blosser Mitläufer exilpolitisch betätigt. Auch regimekriti­sche Einträge oder Fotos auf Facebook sowie das Publizieren sol­cher Fotos im Internet gingen nicht über die massentypische exilpoliti­sche Tätigkeit, welche derzeit von einer Vielzahl asylsuchender Personen di­ver­ser Herkunftsländer in der Schweiz praktiziert werde, hinaus. B.c Wegen der vom BFM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläu­fig aufgenommen. C. C.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 25. November 2013 bean­tragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe­bung des vor­instanzlichen Ent­scheids in den Dispositivpunkten 1 bis 3, die Asylge­wäh­rung und eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigen­schaft verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Un­zulässigkeit des Vollzugs. In formeller Hinsicht er­suchte er um unent­geltli­che Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) samt Entbindung von der Vor­schusspflicht. Im Zusammenhang mit allfälligen Stellungnahmen des BFM sei ihm das Replikrecht zu gewähren. C.b Zur Begründung machte er unter Hinweis auf bisherige Aussagen geltend, seine Nachbarn in Syrien seien Anhänger Assads und hätten von sei­nem politischen Engagement in B._______ erfahren. Da dieses den syri­schen Behörden bekannt sei, habe er erneut ausreisen müssen. Die gel­tend gemachte Suche wegen des Militärdienstes sei anlässlich der Summar­befragung nicht zu Protokoll genommen worden, da ihm die befra­gende Person mitgeteilt habe, er könne dies bei der Anhörung vorbrin­gen. Er werde ein Beweismittel für die Suche wegen des Militär­dienstes noch nachreichen. Entgegen der Einschätzung des BFM seien seine Schilderungen über die behördliche Suche angemessen substanzi­iert. Da die Anhörung mehr als zwei Jahre nach der Erstbefragung stattge­funden habe, sei nachvollziehbar, dass er sich nicht mehr an alle Ein­zelheiten erinnert habe. Im Weiteren habe er bei der Ein- und Ausreise 2004 in Syrien die Korruption ausgenützt; den Pass habe er ebenfalls un­ter solchen Umständen erhältlich machen können. Im Übrigen sei er am (...). Juni 2011 illegal auf dem Landweg in Syrien eingereist. Im Falle einer Kontrolle wäre er festgenommen worden, da seine exilpolitischen Aktivitä­ten in (...) den heimatlichen Sicherheitsbehörden bekannt seien. Demnach habe er begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Heimatland. C.c Als Beweismittel stellte der Beschwerdeführer die Nachreichung ei­nes syrischen Militäraufgebots beziehungsweise eines Belegs für die Su­che der Behörden in Aussicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2013 verzichtete das Bundesver­wal­tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Für den Entscheid über das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen Zeitpunkt nach Einreichung der eventualiter in Aussicht gestell­ten Bedürftigkeitsbestätigung verwiesen. Bei Nichteinreichung werde der Kostenentscheid gestützt auf die dannzumal bestehende Aktenlage ge­fällt. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde Frist zur Einreichung der in Aussicht gestell­ten Beweismittel eingeräumt. E. Nach gewährten Fristerstreckungen gab der Beschwerdeführer am 31. Januar 2014 Beweismittel (als Telefax) zu den Akten. Gemäss Überset­zung handle es sich um den "Syrischen Haftbefehl (...), Haftbefehl Brief (...) vom (...). April 2011". Ferner über­mittelte der Beschwerdeführer mit besagter Eingabe dem Gericht ein Bestä­tigungsschreiben für seine Mitgliedschaft bei der D._______. Es sei offensichtlich, dass er aus politischen Gründen verfolgt werde. Es würden ihm zahlreiche De­likte (Gesetzesverstösse, Sabotage, Teilnahme an Angriffen, Beihilfe zur Flucht von Gesuchten) angelastet. F. Mit Eingabe vom 3. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer den er­wähnten Haftbefehl im Original nach. G. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Februar 2014 beantragte die Vorin­stanz die Abweisung der Beschwerde. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Ungereimtheiten seiner Schilderung der Verfolgung in Syrien zu beseitigen. Im Weiteren ergäben sich mehrere Unstimmigkeiten zwischen dem Inhalt des eingereichten "Haftbefehls" und den Vorbringen des Beschwerdeführers. Beispielsweise solle er (...) verhaftet werden. Solche Tätigkeiten habe er bei der Anhörung indes nicht erwähnt. Das Dokument datiere vom (...). April 2011. Trotz Existenz dieses "mutmasslichen Haftbefehls" sei er im Juli 2011 nach Syrien zurückgekehrt und im August 2011 wieder ausgereist. Während dieser Zeit habe er sich mitunter zuhause in B._______ aufgehalten. Dies hätte - wäre das eingereichte Dokument echt - mit über­wiegender Wahrscheinlichkeit zu seiner Entdeckung und Festnahme geführt. Überdies habe er das Dokument weder bei der Summarbefra­gung noch der Anhörung erwähnt. In der Beschwerde werde nicht plausi­bel dargelegt, wie konkret dieser Haftbefehl von den syrischen Behörden in die Hände der Angehörigen des Beschwerdeführers gelangt sei. Weiter falle auf, dass es sich offenbar um ein internes, für die syrischen Geheim­dienste bestimmtes Dokument handle und an diese gerichtet sei. Auch in diesem Lichte besehen sei nicht nachvollziehbar, wie das interne Schrift­stück in die Hände einer flüchtigen Person gelangen könne beziehungs­weise dieser überhaupt ausgehändigt werde. Schliesslich sei bekannt, dass seit Ausbruch des syrischen Bürgerkrieges zahlreiche verfälschte Do­kumente sowie Blankoformulare bei asylsuchenden Personen in Eu­ropa zirkulieren würden. Der Beweiswert solcher Beweismittel sei daher ge­nerell zu relativieren beziehungsweise im Kontext der Aussagen zu wer­ten. Das ferner eingereichte Bestätigungsschreiben der D._______ lasse keine exponierte politische Tätigkeit erkennen. H. Mit Replik vom 27. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere Un­terlagen (Fotos zum Nachweis seiner exilpolitischen Aktivitäten zwi­schen 2001 in (...) und bis Januar 2014 in der Schweiz) ein. In der Eingabe hielt er fest, er habe den Inhalt des eingereichten Haftbefehls nicht zu verantworten. Er sei selber überrascht, dass man ihn wegen (...)suche. Er sei im Juli 2011 illegal nach Syrien zurückgekehrt und habe sich bis August 2011 in B._______ aufgehalten. Wenn er vom Haftbefehl gewusst hätte, wäre er nicht zurückgekehrt. Während des Aufenthalts in B._______ sei er nie durch die syrischen Behörden angehalten worden. Damals hätten viele Demonst­rationen stattgefunden und die Behörden seien überlastet gewe­sen. Er habe seine Mutter gebeten, bei den syrischen Behörden eine Bestä­tigung für das Militäraufgebot zu beschaffen, um diese im Asyl-Be­schwerdeverfahren präsentieren zu können. Der Polizeichef von B._______, welcher nicht auf der Seite des syrischen Regimes stehe, habe ihr stattdes­sen den jetzt eingereichten Haftbefehl ausgehändigt. Das BFM habe den Beweiswert des Dokuments leichtfertig und ohne konkrete An­haltspunkte für seine Einschätzung relativiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­de­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte­resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr­dung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnah­men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspe­zifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plau­sibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöp­fen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh­ren. Dar­über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwür­dig er­scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor­brin­gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar­stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit­wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdefüh­rers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge­richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As­pekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamt­würdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts­darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 4. 4.1 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Nachweisen). Es ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde wegen des Militärdiens­tes und aus politischen Gründen durch die syrischen Sicherheits­kräfte gesucht. 4.2.1 Die angebliche Suche wegen Refraktion erwähnte er - wie die Vor­in­stanz zu Recht festhält - bei der Erstbefragung in keiner Weise, wes­halb das Vorbringen schon aus diesem Grund bezweifelt werden muss. Die blosse Behauptung in der Beschwerde, die geltend gemachte Su­che wegen des Militärdienstes sei anlässlich der Summarbefragung nicht zu Protokoll genommen worden, da ihm die befragende Person mitge­teilt habe, er könne dies bei der Anhörung vorbringen, wird durch das entsprechende Protokoll nicht gestützt, wurde er doch explizit nach wei­teren Fluchtgründen gefragt. Am Schluss bestätigte er unterschriftlich die Korrektheit des ihm rückübersetzten Protokolls; die dolmetschende Per­son habe er gut verstanden (A 6/12 S. 6 und 10). Hinzu kommt, dass er bei der Anhörung den Zeitpunkt des Beginns der angeblichen Suche we­gen des Militärdienstes unterschiedlich kommunizierte und die Suchaktio­nen während seiner Landesabwesenheit überwiegend stereo­typ, vage und ungereimt vorbrachte (A 21/16 Antworten 25 und 42, 26 ff. und 54 ff.). Auch wenn er von den angeblichen Suchen nur durch Ver­wandte erfahren haben will und die Anhörung erst zwei Jahre nach seiner Einreise stattfand, hätten von einer tatsächlich wegen Militärdienstes ge­suchten Person fundiertere Angaben verbunden mit Realkennzeichen er­wartet werden können. Die angeblich deswegen entstandene Verfolgungs­si­tuation ist mithin nicht glaubhaft. 4.2.2 Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, im Sommer 2011 nach Syrien zurückgekehrt zu sein. Belege dafür habe er nicht. Bei der Summar­befragung gab er an, am (...). Juni 2011 in Syrien angekommen zu sein. Zuerst habe er sich einen Monat lang im Dorf E._______ und später in B._______ aufgehalten (A 6/12 S. 2). Im Rahmen der Anhörung erwähnte er, im Juli 2011 nach Syrien zurückgekehrt zu sein. Zuerst habe er sich in B._______ und dann im Dorf aufgehalten (A 21/16 Antworten 14 f., 32, 44 und 76 f.). Auch in Berücksichtigung der zeitlichen Staffelung der Befra­gungstermine entstehen aufgrund dieser Abweichungen Zweifel, ob er im genannten Zeitraum überhaupt in Syrien weilte. Diese Frage kann aber letzt­lich offen gelassen werden. Es gelang ihm nämlich nicht, für Sommer 2011 ein relevantes politisches Engagement vor Ort darzutun. Sollte er tat­sächlich im Sinne der Anhörungsvorbringen an Demonstrationen teilge­nommen haben, würden solche Aktivitäten im Rahmen von Massenanläs­sen im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen und entgegen den nicht stichhaltigen Beschwerdevorbringen in der Regel nicht zu asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Sinne zielgerichteter Verfolgung führen. So­dann muss die diesbezügliche Spontanschilderung des Beschwerdefüh­rers bei der Erstbefragung als ausgesprochen dürftig qualifiziert werden. Ab­gesehen davon sagte er aus, Araber hätten die Kurden zum Demonstrie­ren gezwungen (A 6/12 S. 6). Bei der Anhörung vermittelte er im Gegensatz dazu nicht mehr den Eindruck, unter einem solchen Zwang gestanden zu haben. Seine Vorbringen zu den Teilnahmen an den Massen­anlässen sind zudem erneut kaum substanziiert sowie betreffend zeitlicher Einordnung vage und lassen so - wenn überhaupt - nicht auf ein tatsächlich ausgeübtes Engagement relevanten Ausmasses schlies­sen, zumal er keine Exponierung geltend machte (A 22/16 Antworten 59 ff.). Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass ihm aus den bisher ge­nannten Gründen asylrelevante Verfolgung durch die syrischen Behör­den droht. Insbesondere erscheint nicht wahrscheinlich, dass er als Kundgebungsteilnehmer erfasst und behördlich registriert wurde. Ergänzend ist sodann anzufügen, dass er die bei der Erstbefragung pro­tokollierte eigentumsrechtliche Auseinandersetzung mit seinem Bruder C._______ in der Folge nicht mehr erwähnte. 4.2.3 Beim eingereichten Beweismittel aus Syrien (postalisch von [...] aus übermittelt) handelt es sich gemäss Übersetzung um den "Syrischen Haftbefehl (...), Haftbefehl Brief (...) vom (...). April 2011". Im Sinne der Beschwerdevorbringen wäre zwar theoretisch nicht ausgeschlossen, dass eine behördliche Suche we­gen der darin aufgeführten Delikte (...) gegen den Be­schwerdeführer eröffnet worden wäre, da politische Verfolgung auch unter fingierten Tatbeständen erfolgen kann. Nach dem Gesagten ist es dem Be­schwerdeführer aber nicht gelungen, ein vor Ort erfolgtes politisches En­gagement, welche eine solche politische Verfolgung zu motivieren ver­möchte, darzutun. Ausserdem sagte er aus, im Sommer 2011 unter ande­rem zuhause in B._______ und im Dorf gewohnt zu haben (A 21/16 Antwort 75). Selbst in Berücksichtigung der in der Beschwerde vorgebrachten Über­lastung der Sicherheitskräfte wäre im damaligen Zeitpunkt indes mit be­hördlicher Überwachung verbunden mit einer Vorsprache zu rechnen ge­wesen, sollte tatsächlich ein Haftbefehl gegen ihn bestanden haben be­ziehungsweise nach wie vor bestehen. Die Vorinstanz hält ferner zu Recht fest, dass es sich beim Beweismittel offenbar um ein internes, für die syrischen Geheimdienste bestimmtes Dokument handle und an diese ge­richtet sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das interne Schriftstück in die Hände einer flüchtigen Person gelangen könne beziehungsweise die­ser überhaupt ausgehändigt werde. Diese Sichtweise vermag zu überzeu­gen. In der Beschwerde wird zwar dargelegt, er habe seine Mut­ter gebeten, bei den syrischen Behörden eine Bestätigung für das Militärauf­gebot zu beschaffen, um diese im Asyl-Beschwerdeverfahren prä­sentieren zu können. Der Polizeichef von B._______, welcher nicht auf der Seite des syrischen Regimes stehe, habe ihr stattdessen den jetzt einge­reichten Haftbefehl ausgehändigt. Diese eher bizarre Erklärung ver­mag die bereits aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente offensichtlich nicht zu beseitigen. Zudem wäre nicht erklärbar, weshalb der Polizeichef nicht (auch) ein Dokument für die angeblich drohende militärische Einzie­hung des Beschwerdeführers ausgehändigt hätte, sollte er sich für kurdi­sche Belange einsetzen. Entgegen den Beschwerdevorbringen hat das BFM den Beweiswert des Dokuments mithin nicht leichtfertig und ohne kon­krete Anhaltspunkte für seine Einschätzung relativiert. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Zeit­punkt der Ausreise keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war oder eine solche zu befürchten hatte, da es ihm weder gelang, die angebliche Suche wegen des Militärdienstes noch eine Identifizierung durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes glaubhaft zu machen. 4.4 Es stellt sich sodann die Frage, ob der Beschwerdeführer durch die ver­änderte Situation im Heimatstaat begründete Furcht vor Verfolgung hat. Dabei müsste er im Rahmen objektiver Nachfluchtgründe gezielte, ge­gen ihn gerichtete Übergriffe befürchten, zumal der Situation der allgemei­nen Gewalt allein unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen wird. Zweifellos hat sich die politische Situation für op­positionell Denkende weiter verschärft. Eine dem Be­schwerdeführer dro­hende Gefahr im obenerwähnten Sinne lässt sich daraus aber auch nicht für den aktuellen Zeitpunkt ableiten, zumal sein politisches Engage­ment vor Ort jedenfalls nicht signifikant und mit keiner Identifizierung als Regimegegner verbunden war. Seine exilpolitischen Aktivitä­ten in (...) und der Schweiz sind untenstehend unter dem Ge­sichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe zu beurteilen.

5. Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Vorflucht­gründe und den objektiven Nachfluchtgründen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit beziehungsweise an die Flüchtlingseigenschaft nicht genü­gen. Nach dem Gesagten hat das BFM das Asylgesuch des Be­schwer­deführe­rs zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf weitere diesbe­züg­liche Beschwerdevorbringen näher einzugehen. 6. 6.1 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Ver­halten nach der Ausreise aus dem Heimatland einen Grund für eine zu­künftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und des­halb (das heisst infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigen­schaft erfüllt. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl­su­chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts­staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach­fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch unter bestimmten Um­ständen (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG) als Flüchtlinge vorläufig aufgenom­men (vgl. Art. 54 AsylG; BVGE 2009/28 E. 7.1 und Urteil des Bundesver­waltungsgerichts E-4301/2008 vom 28. Februar 2011). Einschränkend zur bisherigen Gesetzgebung und Rechtsprechung führen subjektive Nach­fluchtgründe seit dem Inkrafttreten der Asylgesetzrevision vom 14. Dezem­ber 2012, in Kraft seit dem 1. Februar 2014, unter Vorbehalt des Ab­kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) nur noch dann zur Anerkennung als Flüchtling, wenn die durch das Verhalten nach der Ausreise entstandenen Gründe die Fort­setzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Über­zeugung oder Ausrichtung sind (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012). 6.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, bereits während der Aufenthalte in (...) regimefeindlich aktiv gewesen zu sein. In der Schweiz betä­tige er sich wiederum exilpolitisch. Er habe (...). Als Beweismittel gab er Fotos und ein Bestätigungsschreiben für seine Mitgliedschaft bei der D._______ zu den Ak­ten. 6.4 Im Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 gelangt das Gericht hinsichtlich subjektiver Nachfluchtgründe zum Schluss, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfahren würden, und zwar insbesondere dann, wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werde. Allein der Umstand, wonach syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammelten, vermöge gemäss aktueller Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zuliessen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen habe und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sei. Diesbezüglich sei davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Für die Annahme begründeter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde (E. 6.3.2). Das Gericht geht indes weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere. Dies sei nach dem Gesagten der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (a.a.O. E. 6.3.6). 6.5 Die Vorinstanz bezweifelt die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwer­deführers in (...) nicht, hält aber fest, dass er 2004 und 2011 frei­willig nach Syrien zurückgekehrt sei und 2008 einen Reisepass erhal­ten habe. Diese Umstände zeigten auf, dass das geltend gemachte exilpoliti­sche Engagement in (...) zwischen 2000 und 2004 offen­bar keine Verfolgung der syrischen Behörden ausgelöst habe. Diese Sichtweise erscheint als zutreffend, zumal es 2004 ja zu behördlichen Kontakten in Syrien gekommen sei. Allerdings gab der Beschwerdeführer an, auch nach diesem Syrienaufenthalt in (...) aktiv und 2005 an (...)beteiligt gewesen zu sein (A 21/16 Antworten 107 f.). Dass er bereits damals identifiziert, auf­grund der heimlichen Ein- und Ausreise im Jahr 2011 (falls diese Reisen denn tatsächlich stattgefunden haben) respektive fehlender Behördenkon­takte dazu 2011 aber nicht vernommen wurde, erscheint indes als kaum realistisch, zumal es ihm ja nicht gelang, die explizite Su­che mit einem Haftbefehl glaubhaft zu machen. Seine mit Fotos und dem Schreiben der D._______ belegten Aktivitäten in der Schweiz seit der Ein­reise lassen wiederum nicht das Bild einer herausragend aktiven Person entste­hen. Er gab wie erwähnt auch an, für (...) gemacht zu haben. In welcher Form er daran beteiligt war und ob (...), lässt sich den vorliegenden Akten mangels Substanziierung durch den Beschwerdeführer nicht entnehmen. Insgesamt entsteht aber auch so nicht der Eindruck, der Beschwerdeführer sei im Rahmen seiner niederschwelligen regimefeindlichen Aktionen durch die Behörden als Regimegegner identifiziert und registriert worden. Vor dem Hintergrund des Überlebenskampfes des syrischen Regimes und der Intervention aus dem Ausland in diesem Kampf ist es schliesslich zwar naheliegend, dass auch rückkehrende Asylbewerber verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher Kenntnis von Aktivitäten der Exilopposition ver­hört werden. Die Anforderungen an den Exponierungsgrad eines exilpoli­tisch Tätigen zur Bejahung einer Gefährdung bei einer Rückkehr sind aber im Lichte der aktuellen Rechtsprechung nach wie vor zu beachten (vgl. wiederum a.a.O. E 6.3.6). Dieses besondere Mass an Exponierung ist beim Beschwerdeführer trotz des langjährigen Engagements aber nach wie vor zu verneinen. Jedenfalls ist aufgrund seiner Persönlichkeit und den Formen der Auftritte nicht der Eindruck entstanden, er könnte aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werden. Substanziierte Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa­mi­lie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 44 AsylG). 7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Das BFM hat den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs vorläufig aufgenommen. 7.4 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 8. Der Beschwerdeführer hat keine Bestätigung für die Bedürftigkeit nach­gereicht. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihm entspre­chend in Ablehnung des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- werden dem Beschwerdefüh­rer auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: