Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. A.a Mit Eingabe vom 22. November 2011 (Eingangsstempel Botschaft) reichte die Beschwerdeführerin bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum (in der Folge: die Botschaft) ein Asylgesuch ein. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige und am 1. Januar 1984 in B._______ geboren. Ihr Ehemann sei ein "ex-fighter and leader" gewesen. Er sei sechs Monate im Gefängnis gewesen und nach seiner Entlassung in den Sudan geflohen. Deshalb sei sie von den Behörden bedroht und über dessen Aufenthaltsort befragt worden. Aus diesem Grund habe sie sich auch zur Flucht in den Sudan entschlossen. Sie sei am 1. Januar 2004 von B._______ über C._______ illegal in den Sudan gelangt, wo sie mit ihren Familienangehörigen zuerst in einem Flüchtlingscamp gelebt habe. Jetzt lebe sie mit ihrem Sohn und zwei jüngeren Familienmitgliedern in Khartum. Seit dem Tod ihres Ehemannes gestalte sich ihr Leben und insbesondere ihre finanzielle Situation problematisch. B. B.a Mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich könne keine Befragung durch die Botschaft durchgeführt werden. Aus diesem Grund unterbreite ihr die Vorinstanz eine Reihe konkreter Fragen zur Abklärung des Sachverhalts. B.b Das Schreiben konnte der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden. B.c Mit Schreiben gleichen Inhalts vom 20. Juli 2015 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge erneut aufgefordert, innert Frist eine Reihe konkreter Fragen zur Abklärung des Sachverhalts zu beantworten. B.d Mit Schreiben vom 5. August 2015 (Eingangsstempel Botschaft) liess sich die Beschwerdeführerin fristgerecht vernehmen, und führte unter anderem aus, sie sei in D._______ geboren. In den Jahren 2004 bis 2007 sei sie im eritreischen Nationaldienst gewesen. Ihr Ehemann habe Eritrea im Jahr 2005 verlassen und sei in den Sudan geflüchtet. Aus diesem Grund sei sie drei Monate inhaftiert, misshandelt und über ihren Ehemann befragt worden. Danach sei sie auf Kaution freigekommen. Sie sei immer wieder bedroht worden und deshalb im Jahr 2007 ebenfalls in den Sudan geflüchtet, wo sie zuerst in einem Flüchtlingscamp untergebracht worden sei. Sie habe geglaubt, sie würde dort ihren Ehemann finden. Leider sei es nicht so gewesen, woraufhin sie nach Khartum weitergereist sei, um ihren Ehemann zu finden. B.e Für weitere Einzelheiten des geltend gemachten Sachverhalts wird auf die Akten verwiesen. B.f Zusammen mit dem schriftlichen Asylgesuch sowie im weiteren Verlauf des Asylverfahrens reichte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen in Kopie ins Recht, auf deren Inhalt, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird. C. Mit Verfügung vom 22. September 2015 - eröffnet am 29. September 2015 - verweigerte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. Zur Begründung wies die Vorinstanz vorweg darauf hin, dass das vorliegende Gesuch lediglich eine Einschätzung der persönlichen Gefährdungssituation erlaube. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Asylgesuch vom 22. November 2011 lediglich für sich um Asyl ersucht, ihre weiteren im Sudan lebenden Familienangehörigen seien nie persönlich in Erscheinung getreten, und hätten nie den Willen bekundet, um Asyl zu ersuchen. Seit dem 29. September 2012 sei es nicht mehr möglich, ein Asylgesuch aus dem Ausland zu stellen, da die entsprechenden Regelungen mit dem neuen Gesetz (Art. 165 Abs. 1 BV) ausser Kraft gesetzt worden seien. Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewillige das SEM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden könne, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, und aArt. 20 Abs. 3 AsylG halte fest, dass einer gesuchstellenden Person die Einreise bewilligt werden könne, wenn sie glaubhaft mache, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht. Die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere vorliegend die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht. Wie nachfolgend darzulegen sei, könne aufgrund des vollständig erstellten Sachverhaltes davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die ihre Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen lasse. Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG sei grundsätzlich an restriktive Voraussetzungen geknüpft, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukomme. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG seien mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend sei mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Personen, d.h. die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheint und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann, beziehungsweise ob den betreffenden Personen - ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Wenn eine Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland stelle, sich in einem Drittstaat aufhalte, bedeute dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten sei, sich dort um Aufnahme zu bemühen, es sei jedoch in solchen Fällen im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, dass die betreffende Person bereits anderweitig in einem Drittstaat Schutz gefunden habe, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuches und der Verweigerung der Einreisebewilligung führe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7996/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 2.2). In jedem Fall seien allerdings die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, und diese seien mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Die Schilderungen in ihrem Asylgesuch vom 22. November 2011 sowie in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2015 seien derart widersprüchlich, dass schwerwiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen und an der angeblichen Verfolgungssituation insgesamt aufkommen würden. Die Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Es sei indessen nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland illegal verlassen habe und falls überhaupt erst durch die illegale Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erlangt habe. Unter diesen Umständen sei die Einreise der Beschwerdeführerin trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilligen, da sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vom Asyl auszuschliessen sei (vgl. zu subjektiven Nachfluchtgründen BVGE 2009/29 E. 6.2 - 6.5 [Präzisierung der Rechtsprechung]; im eritreischen Kontext: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3 - E. 5.3.3). D. Mit Eingabe in englischer Sprache an die Botschaft vom 4. Oktober 2015 (Eingangsstempel Botschaft) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 22. September 2015. Die Vertretung überwies die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung. Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss geltend, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, da sie aus folgenden Gründen nicht im Sudan leben könne: Sie habe keine Arbeit, die es ihr ermögliche zu überleben und ihr Leben als Flüchtling weiterzuführen. Sie habe niemanden, der sie unterstütze und sie müsse ums Überleben kämpfen. Sie sei Eritreerin, und nicht Äthiopierin, dies sei in der angefochtenen Verfügung zu korrigieren. Sie erhalte keinen Schutz vom UNHCR. Das UNHCR wisse nicht einmal, wo sie sich aufhalte. Auch könne es Flüchtlinge in gefährlichen Situationen nicht beschützen. Sie befürchte, von der sudanesischen Regierung deportiert beziehungsweise von der eritreischen "security" entführt zu werden. Die Beschwerdeführerin verweist ferner auf ihre Situation als alleinstehende Frau im Sudan, und ersucht deshalb um Schutz in der Schweiz.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde wird aus prozessökonomischen Gründen in Englisch akzeptiert, und ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Bei der Angabe in der angefochtenen Verfügung, wonach die Beschwerdeführerin auch Staatsbürgerin von Äthiopien ist, handelt es sich um ein Kanzleiversehen. Den Akten zufolge ist die Beschwerdeführerin lediglich Staatsbürgerin von Eritrea.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5; zur Kognition im Auslandsverfahren vgl. BVGE 2015/2).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die altrechtlichen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden.
E. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1); ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber in diesem Fall im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367).
E. 5.2 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von der Botschaft in Khartum zu ihrem Asylgesuch nicht befragt. Indes wurde sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs mittels Schreiben vom 20. Juli 2015 zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert (vgl. Bst. B.c hiervor). In Verbindung mit den bereits vorgängig enthaltenen Fragestellungen sowie den entsprechenden Antworten der Beschwerdeführerin dazu (vgl. Bstn. B.a - B.d hiervor) konnte das SEM letztlich davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuchs aus dem Ausland notwendigen Aspekte abgedeckt waren, namentlich die genauen Personalien der asylsuchenden Person, die detaillierten Asylvorbringen, die unternommenen Massnahmen zur Schutzsuche oder die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin durfte das SEM davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Sachverhaltsaspekte vorgebracht wurden. Das SEM ist zudem der Begründungspflicht des Anhörungsverzichts nachgekommen, so dass im vorliegenden Verfahren dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen und der entscheidwesentliche Sachverhalt in genügender Weise und umfassend abgeklärt wurde.
E. 6.1 Die Vorinstanz kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das SEM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt (vgl. vorstehend C.) Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
E. 7.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorkommnissen keine einreiserelevante Bedeutung zukommt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Unstimmigkeiten in den Schilderungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihren Schwierigkeiten in Eritrea und ihrer Ausreise in den Sudan ausführlich dargelegt. Auf Beschwerdeebene hat die Beschwerdeführerin darauf verzichtet, die aufgezeigten Unstimmigkeiten zu erklären oder auszuräumen und sich darauf beschränkt, erneut die Gründe für ihre Gefährdung im Sudan, ihrem aktuellen Aufenthaltsort (einem Drittstaat), aufzuführen. Somit ist zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegensteht, wonach einer Person das Asyl verweigert werden kann, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Im Zusammenhang mit der Befürchtung der Beschwerdeführerin, sie könnte nach Eritrea ausgeschafft werden, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4904/2015 vom 4. September 2015 E. 6.6 S. 7 mit weiterem Hinweis sowie D-4230/2015 vom 22. Juli 2015 S. 10) ist das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering. Wie bereits erwähnt, registriert das UNHCR sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager melden, unabhängig davon weshalb sie Eritrea verlassen haben. Es gibt vorliegend auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. Auch verfügt sie nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Deportation nach Eritrea objektiv begründen könnte. Sie konnte auch nicht glaubhaft darlegen, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, und unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. In diesem Zusammenhang ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass das UNCHR den Sudan, der die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 unterzeichnete (Konv. SR 0.142.30), an seine internationalen Verpflichtungen erinnert hat. Auch hat die Beschwerdeführerin jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden, da sie den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten hat. Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass das Leben in Khartum für eritreische Flüchtlinge nicht einfach ist und die Umstände im Sudan schwierig und teilweise unbefriedigend sind. Gemäss ihren Angaben in ihrem Asylgesuch vom 22. November 2011 lebt die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn sowie zwei jüngeren Familienangehörigen seit mehreren Jahren in Khartum, wo sie, trotz bescheidener Bezahlung, immer wieder versucht, Arbeit in einem "tea-room" zu finden. In ihrem Antwortschreiben vom 5. August 2015 erklärte die Beschwerdeführerin hingegen, sie habe keine Kinder und ausser ihr würden noch ihre Mutter und drei Brüder in Khartum leben. Sie habe versucht, sich mit dem Strassenverkauf von Tee ein Auskommen zu sichern. Dies sei jedoch schwierig. Bedingt durch die widersprüchlichen Schilderungen der Lebenssituation in Khartum sind keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin nicht für den notwendigen Lebensunterhalt aufkommen kann, zumal sie schon lange in Khartum lebt, und allem Anschein nach bis anhin immer eine Möglichkeit gefunden hat, ihr Auskommen zu sichern. Abgesehen davon hat sie auch die Möglichkeit, sich wieder in das ihr ursprünglich zugewiesene Flüchtlingslager zu begeben, wo sie mit Schutz und ausreichender Versorgung rechnen kann. Überdies lebt im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitsteht und weitgehend Unterstützung bietet. Folglich sind die dortigen Lebensumstände nicht dergestalt, dass auch ohne Bezug zur Schweiz eine Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich somit den Ausführungen des SEM vollumfänglich an, zumal sich aus der Beschwerde nichts ergibt, was die Erwägungen der Vorinstanz entkräften könnte. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich auch weitere Ausführungen im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea und dem Hinweis des SEM in der angefochtenen Verfügung, dass allenfalls allein die illegale Ausreise aus Eritrea zur Flüchtlingseigenschaft führen kann.
E. 7.2 Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Das SEM hat der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die Schweizerische Botschaft in Khartum. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6581/2015 Urteil vom 2. Februar 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, c/o Schweizerische Botschaft in Khartum Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 22. September 2015 / N _______. Sachverhalt: A. A.a Mit Eingabe vom 22. November 2011 (Eingangsstempel Botschaft) reichte die Beschwerdeführerin bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum (in der Folge: die Botschaft) ein Asylgesuch ein. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige und am 1. Januar 1984 in B._______ geboren. Ihr Ehemann sei ein "ex-fighter and leader" gewesen. Er sei sechs Monate im Gefängnis gewesen und nach seiner Entlassung in den Sudan geflohen. Deshalb sei sie von den Behörden bedroht und über dessen Aufenthaltsort befragt worden. Aus diesem Grund habe sie sich auch zur Flucht in den Sudan entschlossen. Sie sei am 1. Januar 2004 von B._______ über C._______ illegal in den Sudan gelangt, wo sie mit ihren Familienangehörigen zuerst in einem Flüchtlingscamp gelebt habe. Jetzt lebe sie mit ihrem Sohn und zwei jüngeren Familienmitgliedern in Khartum. Seit dem Tod ihres Ehemannes gestalte sich ihr Leben und insbesondere ihre finanzielle Situation problematisch. B. B.a Mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich könne keine Befragung durch die Botschaft durchgeführt werden. Aus diesem Grund unterbreite ihr die Vorinstanz eine Reihe konkreter Fragen zur Abklärung des Sachverhalts. B.b Das Schreiben konnte der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden. B.c Mit Schreiben gleichen Inhalts vom 20. Juli 2015 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge erneut aufgefordert, innert Frist eine Reihe konkreter Fragen zur Abklärung des Sachverhalts zu beantworten. B.d Mit Schreiben vom 5. August 2015 (Eingangsstempel Botschaft) liess sich die Beschwerdeführerin fristgerecht vernehmen, und führte unter anderem aus, sie sei in D._______ geboren. In den Jahren 2004 bis 2007 sei sie im eritreischen Nationaldienst gewesen. Ihr Ehemann habe Eritrea im Jahr 2005 verlassen und sei in den Sudan geflüchtet. Aus diesem Grund sei sie drei Monate inhaftiert, misshandelt und über ihren Ehemann befragt worden. Danach sei sie auf Kaution freigekommen. Sie sei immer wieder bedroht worden und deshalb im Jahr 2007 ebenfalls in den Sudan geflüchtet, wo sie zuerst in einem Flüchtlingscamp untergebracht worden sei. Sie habe geglaubt, sie würde dort ihren Ehemann finden. Leider sei es nicht so gewesen, woraufhin sie nach Khartum weitergereist sei, um ihren Ehemann zu finden. B.e Für weitere Einzelheiten des geltend gemachten Sachverhalts wird auf die Akten verwiesen. B.f Zusammen mit dem schriftlichen Asylgesuch sowie im weiteren Verlauf des Asylverfahrens reichte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen in Kopie ins Recht, auf deren Inhalt, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird. C. Mit Verfügung vom 22. September 2015 - eröffnet am 29. September 2015 - verweigerte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. Zur Begründung wies die Vorinstanz vorweg darauf hin, dass das vorliegende Gesuch lediglich eine Einschätzung der persönlichen Gefährdungssituation erlaube. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Asylgesuch vom 22. November 2011 lediglich für sich um Asyl ersucht, ihre weiteren im Sudan lebenden Familienangehörigen seien nie persönlich in Erscheinung getreten, und hätten nie den Willen bekundet, um Asyl zu ersuchen. Seit dem 29. September 2012 sei es nicht mehr möglich, ein Asylgesuch aus dem Ausland zu stellen, da die entsprechenden Regelungen mit dem neuen Gesetz (Art. 165 Abs. 1 BV) ausser Kraft gesetzt worden seien. Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewillige das SEM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden könne, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, und aArt. 20 Abs. 3 AsylG halte fest, dass einer gesuchstellenden Person die Einreise bewilligt werden könne, wenn sie glaubhaft mache, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht. Die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere vorliegend die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht. Wie nachfolgend darzulegen sei, könne aufgrund des vollständig erstellten Sachverhaltes davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die ihre Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen lasse. Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG sei grundsätzlich an restriktive Voraussetzungen geknüpft, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukomme. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG seien mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend sei mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Personen, d.h. die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheint und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann, beziehungsweise ob den betreffenden Personen - ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Wenn eine Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland stelle, sich in einem Drittstaat aufhalte, bedeute dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten sei, sich dort um Aufnahme zu bemühen, es sei jedoch in solchen Fällen im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, dass die betreffende Person bereits anderweitig in einem Drittstaat Schutz gefunden habe, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuches und der Verweigerung der Einreisebewilligung führe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7996/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 2.2). In jedem Fall seien allerdings die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, und diese seien mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Die Schilderungen in ihrem Asylgesuch vom 22. November 2011 sowie in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2015 seien derart widersprüchlich, dass schwerwiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen und an der angeblichen Verfolgungssituation insgesamt aufkommen würden. Die Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Es sei indessen nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland illegal verlassen habe und falls überhaupt erst durch die illegale Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erlangt habe. Unter diesen Umständen sei die Einreise der Beschwerdeführerin trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilligen, da sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vom Asyl auszuschliessen sei (vgl. zu subjektiven Nachfluchtgründen BVGE 2009/29 E. 6.2 - 6.5 [Präzisierung der Rechtsprechung]; im eritreischen Kontext: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3 - E. 5.3.3). D. Mit Eingabe in englischer Sprache an die Botschaft vom 4. Oktober 2015 (Eingangsstempel Botschaft) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 22. September 2015. Die Vertretung überwies die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung. Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss geltend, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, da sie aus folgenden Gründen nicht im Sudan leben könne: Sie habe keine Arbeit, die es ihr ermögliche zu überleben und ihr Leben als Flüchtling weiterzuführen. Sie habe niemanden, der sie unterstütze und sie müsse ums Überleben kämpfen. Sie sei Eritreerin, und nicht Äthiopierin, dies sei in der angefochtenen Verfügung zu korrigieren. Sie erhalte keinen Schutz vom UNHCR. Das UNHCR wisse nicht einmal, wo sie sich aufhalte. Auch könne es Flüchtlinge in gefährlichen Situationen nicht beschützen. Sie befürchte, von der sudanesischen Regierung deportiert beziehungsweise von der eritreischen "security" entführt zu werden. Die Beschwerdeführerin verweist ferner auf ihre Situation als alleinstehende Frau im Sudan, und ersucht deshalb um Schutz in der Schweiz. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde wird aus prozessökonomischen Gründen in Englisch akzeptiert, und ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Bei der Angabe in der angefochtenen Verfügung, wonach die Beschwerdeführerin auch Staatsbürgerin von Äthiopien ist, handelt es sich um ein Kanzleiversehen. Den Akten zufolge ist die Beschwerdeführerin lediglich Staatsbürgerin von Eritrea.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5; zur Kognition im Auslandsverfahren vgl. BVGE 2015/2).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die altrechtlichen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden. 5. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1); ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber in diesem Fall im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367). 5.2 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von der Botschaft in Khartum zu ihrem Asylgesuch nicht befragt. Indes wurde sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs mittels Schreiben vom 20. Juli 2015 zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert (vgl. Bst. B.c hiervor). In Verbindung mit den bereits vorgängig enthaltenen Fragestellungen sowie den entsprechenden Antworten der Beschwerdeführerin dazu (vgl. Bstn. B.a - B.d hiervor) konnte das SEM letztlich davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuchs aus dem Ausland notwendigen Aspekte abgedeckt waren, namentlich die genauen Personalien der asylsuchenden Person, die detaillierten Asylvorbringen, die unternommenen Massnahmen zur Schutzsuche oder die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin durfte das SEM davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Sachverhaltsaspekte vorgebracht wurden. Das SEM ist zudem der Begründungspflicht des Anhörungsverzichts nachgekommen, so dass im vorliegenden Verfahren dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen und der entscheidwesentliche Sachverhalt in genügender Weise und umfassend abgeklärt wurde. 6. 6.1 Die Vorinstanz kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 6.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das SEM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt (vgl. vorstehend C.) Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorkommnissen keine einreiserelevante Bedeutung zukommt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Unstimmigkeiten in den Schilderungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihren Schwierigkeiten in Eritrea und ihrer Ausreise in den Sudan ausführlich dargelegt. Auf Beschwerdeebene hat die Beschwerdeführerin darauf verzichtet, die aufgezeigten Unstimmigkeiten zu erklären oder auszuräumen und sich darauf beschränkt, erneut die Gründe für ihre Gefährdung im Sudan, ihrem aktuellen Aufenthaltsort (einem Drittstaat), aufzuführen. Somit ist zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegensteht, wonach einer Person das Asyl verweigert werden kann, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Im Zusammenhang mit der Befürchtung der Beschwerdeführerin, sie könnte nach Eritrea ausgeschafft werden, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4904/2015 vom 4. September 2015 E. 6.6 S. 7 mit weiterem Hinweis sowie D-4230/2015 vom 22. Juli 2015 S. 10) ist das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering. Wie bereits erwähnt, registriert das UNHCR sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager melden, unabhängig davon weshalb sie Eritrea verlassen haben. Es gibt vorliegend auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. Auch verfügt sie nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Deportation nach Eritrea objektiv begründen könnte. Sie konnte auch nicht glaubhaft darlegen, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, und unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. In diesem Zusammenhang ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass das UNCHR den Sudan, der die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 unterzeichnete (Konv. SR 0.142.30), an seine internationalen Verpflichtungen erinnert hat. Auch hat die Beschwerdeführerin jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden, da sie den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten hat. Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass das Leben in Khartum für eritreische Flüchtlinge nicht einfach ist und die Umstände im Sudan schwierig und teilweise unbefriedigend sind. Gemäss ihren Angaben in ihrem Asylgesuch vom 22. November 2011 lebt die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn sowie zwei jüngeren Familienangehörigen seit mehreren Jahren in Khartum, wo sie, trotz bescheidener Bezahlung, immer wieder versucht, Arbeit in einem "tea-room" zu finden. In ihrem Antwortschreiben vom 5. August 2015 erklärte die Beschwerdeführerin hingegen, sie habe keine Kinder und ausser ihr würden noch ihre Mutter und drei Brüder in Khartum leben. Sie habe versucht, sich mit dem Strassenverkauf von Tee ein Auskommen zu sichern. Dies sei jedoch schwierig. Bedingt durch die widersprüchlichen Schilderungen der Lebenssituation in Khartum sind keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin nicht für den notwendigen Lebensunterhalt aufkommen kann, zumal sie schon lange in Khartum lebt, und allem Anschein nach bis anhin immer eine Möglichkeit gefunden hat, ihr Auskommen zu sichern. Abgesehen davon hat sie auch die Möglichkeit, sich wieder in das ihr ursprünglich zugewiesene Flüchtlingslager zu begeben, wo sie mit Schutz und ausreichender Versorgung rechnen kann. Überdies lebt im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitsteht und weitgehend Unterstützung bietet. Folglich sind die dortigen Lebensumstände nicht dergestalt, dass auch ohne Bezug zur Schweiz eine Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich somit den Ausführungen des SEM vollumfänglich an, zumal sich aus der Beschwerde nichts ergibt, was die Erwägungen der Vorinstanz entkräften könnte. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich auch weitere Ausführungen im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea und dem Hinweis des SEM in der angefochtenen Verfügung, dass allenfalls allein die illegale Ausreise aus Eritrea zur Flüchtlingseigenschaft führen kann. 7.2 Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Das SEM hat der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die Schweizerische Botschaft in Khartum. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: