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D-4904/2015

D-4904/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-09-04 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 4. September 2012 an die schweizerische Botschaft in Khartum (Eingang 17. September 2012) beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, es sei ihr und ihrem Sohn die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen. B. Mit Schreiben vom 13. März 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in Khartum vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde, was der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche (BVGE 2007/30, E. 5.8 S. 367 f.). Gleich­zeitig ersuchte das BFM die Beschwerdeführerin zur Vervollstän­di­gung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten, den Asylgründen und zum Aufenthalt im Sudan (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 364 f.). Im Weiteren wies es auf die Notwendigkeit hin, dass der im Asylgesuch erwähnte, bereits urteilsfähige Sohn C._____ der Beschwerdeführerin persönlich in Erscheinung trete. C. Mit undatierter Stellungnahme (Posteingang Botschaft 3. Mai 2015) beantwortete die Beschwerdeführerin das Schreiben des SEM vom 13. März 2015, wobei diese keine Erklärung von C._______ enthielt. D. Die Beschwerdeführerin gab an, nach Absolvierung der sechsmonatigen militärischen Grundausbildung sei sie als Hausangestellte für ihren Vorgesetzten tätig gewesen, wobei dieser sie im Jahre 1999 sexuell missbraucht habe. Zwei Monate nach diesem Vorfall habe sie festgestellt, dass sie schwanger sei, was sie ihrem Vorgesetzten mitgeteilt habe. Dieser habe sie jedoch bedroht und versetzt. Als alleinerziehende Mutter mit einem unehelichen Kind sei sie von der Gesellschaft ausgestossen und diskriminiert worden. Daher habe sie sich zur Ausreise entschlossen und sei im September 2011 mit Hilfe eines Schleppers auf illegalem Weg in den Sudan gelangt. Nach Aufenthalt in D._______ habe sie sich im Flüchtlingslager E________ gemeldet und einen Flüchtlingsausweis erhalten. Aus Furcht vor Verschleppung habe sie das Flüchtlingslager wieder verlassen und eine Wohnung in Khartum bezogen. Die Lebensbedingungen in D.________ seien sehr schwierig. Ihren Lebensunterhalt bestreite sie mit dem illegalen Verkauf von Tee und Kaffee und sei deswegen einmal von den sudanesischen Behörden für fünfzehn Tage inhaftiert worden. Zwar habe sie im Sudan eine Beziehung mit einem Mann unterhalten, aus der im März 2014 eine gemeinsame Tochter hervorgegangen sei, indessen habe dieser sie wieder verlassen und sei nach Libyen gereist. Sie habe keinen Kontakt mehr mit ihm und fürchte sich vor Entführung und erneuter Inhaftierung. E. Mit Verfügung vom 3. Juli 2015 ver­wei­ger­te das SEM den Beschwerdeführerinnen die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht konkreter und zielgerichteter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Allenfalls würde die Beschwerdeführerin lediglich aufgrund ihrer illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Dabei handle es sich um einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG, welcher die Asylgewährung ausschliesse. Die Erteilung einer Einreisebewilligung an Personen, die nach der Einreise nach den gesetzlichen Bestimmungen wieder weggewiesen werden müssten, widerspreche der gesetzlichen Logik (vgl. BVGE 2011/10). Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass es den Beschwerdeführerinnen zuzumuten sei, in das Flüchtlingslager zurückzukehren. Somit erübrige sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandsverfahren. F. Mit undatierter Eingabe in englischer Sprache an die schweizerische Botschaft (Posteingang Botschaft 2. August 2015) erhoben die Beschwerdeführerinnen gegen diesen Entscheid sinngemäss Beschwerde.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM bzw. SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nah­me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs­gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abge­fasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen praxisgemäss verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befun­den werden kann.

E. 1.3 Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil­genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än­derung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen - form­gerecht ein­gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu­ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vor­liegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der Be­schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif­tenwechsels verzichtet.

E. 5 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. Sep­tember 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung an­wendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Be­stimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.

E. 6.1 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das BFM (vgl. dazu alt Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 AsylG sowie alt Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (alt Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).

E. 6.2 Nach alt Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu be­willigen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hin­blick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.

E. 6.3 Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entsprechender Kapazitäten der schweizerischen Botschaft in Khartum verzichtet und den Beschwerdeführerinnen - zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs - ein schriftlicher Fragekatalog zugestellt. Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren auf eine Befragung verzichtet werden durfte und dass mit der Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30, insbes. E. 5.6 f.).

E. 6.4 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaf­ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach­teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 6.5 Hält sich die asylsuchende Person - wie im vorliegenden Fall - in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzu­muten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Per­son habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar er­scheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10).

E. 6.6 Der Schluss der Vorinstanz, es sei von einer fehlenden Verfolgungssituation der Beschwerdeführerinnen im Zeitpunkt der (illegalen) Ausreise auszugehen, ist als zutreffend zu erachten. Gemäss neuer Rechtsprechung schliesst eine solche Konstellation die Bewilligung zur Einreise aber von vornherein aus (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/ 26 E. 7 S. 519 f.). Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführerinnen darüber hinaus aus nachfolgenden Gründen zuzumuten ist, sich weiter im Sudan aufzuhalten, wo sie bisher hinreichenden Schutz vor künftiger Verfolgung erhalten haben. Die Beschwerdeführerin hält sich mit ihrer Tochter seit mehr als vier Jahren im Sudan und dabei überwiegend in D.______ auf, was den Schluss zulässt, dass die dortigen Schwierigkeiten nicht unüber­windbar sind. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin, sollte sie sich an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort nicht mehr hinreichend sicher fühlen und sich die dortige sonstige Lebenssituation verschlechtern, über die Möglichkeit verfügt, sich als registrierter Flüchtling mit ihrer Tochter beim UNHCR zu melden und in dem ihnen zugewiesenen Camp zu leben. Gemäss gesicherten Erkenntnissen ist das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4417/2011 vom 9. Feb­ruar 2012 E. 6.5.3). Dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von Deportationen, Entführungen und Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hinweist, kann ausserdem entnommen werden, dass insbesondere das UNHCR, die International Organisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden bestrebt sind, die Situation zu verbessern. Gleiches gilt für Bestrebungen hinsichtlich der Sicherheit in den Flüchtlingscamps (vgl. dazu insbesondere die Mitteilung des UNHCR vom 25. Januar 2013; "UNHCR concern at refugee kidnappings, dis­appearences in eastern Sudan"). Ferner weist die Beschwerdeführerin auch kein Profil auf, welches sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zum Ziel eines Entführungsversuches machen würde. An dieser Einschätzung vermögen die Argumente in der Beschwerde, welche sich überwiegend in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen erschöpfen, nichts zu ändern.

E. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine konkreten Hin­weise dafür bestehen, die Beschwerdeführerinnen seien gegenwärtig einer Ge­fährdung ausgesetzt oder hätten eine unmittelbar drohende Deportation nach Eritrea oder eine Entführung durch terroristische Gruppen zu befürch­ten. Schliesslich ist festzustellen, dass sich aus der im Asylgesuch geltend gemachten Tatsache, dass sich ein Onkel der Beschwerdeführerin in der Schweiz befinde, keine genügend enge Beziehungsnähe zur Schweiz ergibt, welche zu einer anderen Einschätzung führen würde.

E. 7 Die Beschwerdeführerinnen vermochten insgesamt nicht aufzuzeigen, dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind beziehungsweise ihnen gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihnen nach dem Gesagten zuzumuten und die Vorinstanz hat ihnen zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und deren Asylgesuche abgelehnt. 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll­ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal­tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Schweizer Vertretung in Khartum und das SEM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4904/2015 Urteil vom 4. September 2015 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren (...), und deren Tochter B.______, geboren (...), Eritrea, c/o (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 3. Juli 2015 / N_________ Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 4. September 2012 an die schweizerische Botschaft in Khartum (Eingang 17. September 2012) beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, es sei ihr und ihrem Sohn die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen. B. Mit Schreiben vom 13. März 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in Khartum vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde, was der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche (BVGE 2007/30, E. 5.8 S. 367 f.). Gleich­zeitig ersuchte das BFM die Beschwerdeführerin zur Vervollstän­di­gung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten, den Asylgründen und zum Aufenthalt im Sudan (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 364 f.). Im Weiteren wies es auf die Notwendigkeit hin, dass der im Asylgesuch erwähnte, bereits urteilsfähige Sohn C._____ der Beschwerdeführerin persönlich in Erscheinung trete. C. Mit undatierter Stellungnahme (Posteingang Botschaft 3. Mai 2015) beantwortete die Beschwerdeführerin das Schreiben des SEM vom 13. März 2015, wobei diese keine Erklärung von C._______ enthielt. D. Die Beschwerdeführerin gab an, nach Absolvierung der sechsmonatigen militärischen Grundausbildung sei sie als Hausangestellte für ihren Vorgesetzten tätig gewesen, wobei dieser sie im Jahre 1999 sexuell missbraucht habe. Zwei Monate nach diesem Vorfall habe sie festgestellt, dass sie schwanger sei, was sie ihrem Vorgesetzten mitgeteilt habe. Dieser habe sie jedoch bedroht und versetzt. Als alleinerziehende Mutter mit einem unehelichen Kind sei sie von der Gesellschaft ausgestossen und diskriminiert worden. Daher habe sie sich zur Ausreise entschlossen und sei im September 2011 mit Hilfe eines Schleppers auf illegalem Weg in den Sudan gelangt. Nach Aufenthalt in D._______ habe sie sich im Flüchtlingslager E________ gemeldet und einen Flüchtlingsausweis erhalten. Aus Furcht vor Verschleppung habe sie das Flüchtlingslager wieder verlassen und eine Wohnung in Khartum bezogen. Die Lebensbedingungen in D.________ seien sehr schwierig. Ihren Lebensunterhalt bestreite sie mit dem illegalen Verkauf von Tee und Kaffee und sei deswegen einmal von den sudanesischen Behörden für fünfzehn Tage inhaftiert worden. Zwar habe sie im Sudan eine Beziehung mit einem Mann unterhalten, aus der im März 2014 eine gemeinsame Tochter hervorgegangen sei, indessen habe dieser sie wieder verlassen und sei nach Libyen gereist. Sie habe keinen Kontakt mehr mit ihm und fürchte sich vor Entführung und erneuter Inhaftierung. E. Mit Verfügung vom 3. Juli 2015 ver­wei­ger­te das SEM den Beschwerdeführerinnen die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht konkreter und zielgerichteter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Allenfalls würde die Beschwerdeführerin lediglich aufgrund ihrer illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Dabei handle es sich um einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG, welcher die Asylgewährung ausschliesse. Die Erteilung einer Einreisebewilligung an Personen, die nach der Einreise nach den gesetzlichen Bestimmungen wieder weggewiesen werden müssten, widerspreche der gesetzlichen Logik (vgl. BVGE 2011/10). Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass es den Beschwerdeführerinnen zuzumuten sei, in das Flüchtlingslager zurückzukehren. Somit erübrige sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandsverfahren. F. Mit undatierter Eingabe in englischer Sprache an die schweizerische Botschaft (Posteingang Botschaft 2. August 2015) erhoben die Beschwerdeführerinnen gegen diesen Entscheid sinngemäss Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM bzw. SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nah­me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs­gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abge­fasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen praxisgemäss verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befun­den werden kann. 1.3 Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil­genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än­derung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen - form­gerecht ein­gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu­ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vor­liegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der Be­schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif­tenwechsels verzichtet.

5. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. Sep­tember 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung an­wendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Be­stimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 6. 6.1 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das BFM (vgl. dazu alt Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 AsylG sowie alt Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (alt Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). 6.2 Nach alt Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu be­willigen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hin­blick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. 6.3 Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entsprechender Kapazitäten der schweizerischen Botschaft in Khartum verzichtet und den Beschwerdeführerinnen - zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs - ein schriftlicher Fragekatalog zugestellt. Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren auf eine Befragung verzichtet werden durfte und dass mit der Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30, insbes. E. 5.6 f.). 6.4 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaf­ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach­teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 6.5 Hält sich die asylsuchende Person - wie im vorliegenden Fall - in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzu­muten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Per­son habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar er­scheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10). 6.6 Der Schluss der Vorinstanz, es sei von einer fehlenden Verfolgungssituation der Beschwerdeführerinnen im Zeitpunkt der (illegalen) Ausreise auszugehen, ist als zutreffend zu erachten. Gemäss neuer Rechtsprechung schliesst eine solche Konstellation die Bewilligung zur Einreise aber von vornherein aus (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/ 26 E. 7 S. 519 f.). Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführerinnen darüber hinaus aus nachfolgenden Gründen zuzumuten ist, sich weiter im Sudan aufzuhalten, wo sie bisher hinreichenden Schutz vor künftiger Verfolgung erhalten haben. Die Beschwerdeführerin hält sich mit ihrer Tochter seit mehr als vier Jahren im Sudan und dabei überwiegend in D.______ auf, was den Schluss zulässt, dass die dortigen Schwierigkeiten nicht unüber­windbar sind. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin, sollte sie sich an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort nicht mehr hinreichend sicher fühlen und sich die dortige sonstige Lebenssituation verschlechtern, über die Möglichkeit verfügt, sich als registrierter Flüchtling mit ihrer Tochter beim UNHCR zu melden und in dem ihnen zugewiesenen Camp zu leben. Gemäss gesicherten Erkenntnissen ist das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4417/2011 vom 9. Feb­ruar 2012 E. 6.5.3). Dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von Deportationen, Entführungen und Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hinweist, kann ausserdem entnommen werden, dass insbesondere das UNHCR, die International Organisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden bestrebt sind, die Situation zu verbessern. Gleiches gilt für Bestrebungen hinsichtlich der Sicherheit in den Flüchtlingscamps (vgl. dazu insbesondere die Mitteilung des UNHCR vom 25. Januar 2013; "UNHCR concern at refugee kidnappings, dis­appearences in eastern Sudan"). Ferner weist die Beschwerdeführerin auch kein Profil auf, welches sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zum Ziel eines Entführungsversuches machen würde. An dieser Einschätzung vermögen die Argumente in der Beschwerde, welche sich überwiegend in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen erschöpfen, nichts zu ändern. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine konkreten Hin­weise dafür bestehen, die Beschwerdeführerinnen seien gegenwärtig einer Ge­fährdung ausgesetzt oder hätten eine unmittelbar drohende Deportation nach Eritrea oder eine Entführung durch terroristische Gruppen zu befürch­ten. Schliesslich ist festzustellen, dass sich aus der im Asylgesuch geltend gemachten Tatsache, dass sich ein Onkel der Beschwerdeführerin in der Schweiz befinde, keine genügend enge Beziehungsnähe zur Schweiz ergibt, welche zu einer anderen Einschätzung führen würde.

7. Die Beschwerdeführerinnen vermochten insgesamt nicht aufzuzeigen, dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind beziehungsweise ihnen gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihnen nach dem Gesagten zuzumuten und die Vorinstanz hat ihnen zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und deren Asylgesuche abgelehnt. 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll­ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal­tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Schweizer Vertretung in Khartum und das SEM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: