Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 13. Oktober 2015 gemeinsam mit ihrem Sohn, B._______ (Beschwerdeverfahren D-6503/2017), in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. Oktober 2015 wurde sie zu ihrer Person befragt (BzP) und am 12. September 2017 fand die Anhörung statt. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei syrische Staatsbürgerin islamischen Glaubens und habe ihr ganzes Leben in C._______ verbracht. Im Jahr 2012 sei sie bei einem Checkpoint angehalten und kontrolliert worden. Gegen Ende des Jahres (...) sei es in ihrem Wohnquartier zu Gefechten zwischen dem syrischen Regime und der Freien Syrischen Armee (FSA) gekommen. Bei einer Explosion sei eine Fensterscheibe geborsten und sie sei durch Glassplitter an der Hand verletzt worden. Sie sei deshalb gemeinsam mit ihrem Sohn legal (...) ausgereist. Anschliessend seien sie noch drei Mal für jeweils einige Tage legal nach Syrien zurückgekehrt und schliesslich (...) illegal via (...) in die Türkei ausgereist. In Syrien habe sie keine persönlichen Probleme gehabt. Die Beschwerdeführerin reichte unter anderem eine Identitätskarte, ein Familienbüchlein, einen Zivilregisterauszug sowie eine Kopie einer Scheidungsurkunde zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 21. November 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2017 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis am 12. Dezember 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde am 30. November 2017 bezahlt.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. a108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.1 Das SEM kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Bei den kriegerischen Auseinandersetzungen und deren Auswirkungen auf die Lebensbedingungen der lokalen Bevölkerung handle es sich nicht um Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG. Ebenso nicht asylrelevant seien die Kontrollen an Checkpoints. Diese seien in der allgemeinen Situation in Syrien und des herrschenden Bürgerkrieges begründet und träfen grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin brachte in der Rechtsmittelschrift vor, in Syrien drohe ihr eine Reflexverfolgung wegen der Dienstverweigerung ihres Sohnes.
E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht und aus zutreffenden Gründen abgelehnt hat. Es kann anstelle von Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Die Beschwerdeführerin vermag mit der vorgebrachten Reflexverfolgung aufgrund der Dienstverweigerung ihres Sohnes keine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Falle einer Rückkehr darzulegen. Das Gericht kam im zeitlich koordinierten Beschwerdeverfahren des Sohnes zum Schluss, dass diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgung angenommen werden könne und das SEM zutreffend festgestellt habe, die Flüchtlingseigenschaft des Sohnes sei nicht erfüllt (vgl. Urteil des BVGer D-6503/2017 vom 16. Mai 2019). Eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin ist somit zu verneinen.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.2 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6575/2017 Urteil vom 16. Mai 2019 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Fabian Füllemann. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 13. Oktober 2015 gemeinsam mit ihrem Sohn, B._______ (Beschwerdeverfahren D-6503/2017), in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. Oktober 2015 wurde sie zu ihrer Person befragt (BzP) und am 12. September 2017 fand die Anhörung statt. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei syrische Staatsbürgerin islamischen Glaubens und habe ihr ganzes Leben in C._______ verbracht. Im Jahr 2012 sei sie bei einem Checkpoint angehalten und kontrolliert worden. Gegen Ende des Jahres (...) sei es in ihrem Wohnquartier zu Gefechten zwischen dem syrischen Regime und der Freien Syrischen Armee (FSA) gekommen. Bei einer Explosion sei eine Fensterscheibe geborsten und sie sei durch Glassplitter an der Hand verletzt worden. Sie sei deshalb gemeinsam mit ihrem Sohn legal (...) ausgereist. Anschliessend seien sie noch drei Mal für jeweils einige Tage legal nach Syrien zurückgekehrt und schliesslich (...) illegal via (...) in die Türkei ausgereist. In Syrien habe sie keine persönlichen Probleme gehabt. Die Beschwerdeführerin reichte unter anderem eine Identitätskarte, ein Familienbüchlein, einen Zivilregisterauszug sowie eine Kopie einer Scheidungsurkunde zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 21. November 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2017 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis am 12. Dezember 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde am 30. November 2017 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. a108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Das SEM kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Bei den kriegerischen Auseinandersetzungen und deren Auswirkungen auf die Lebensbedingungen der lokalen Bevölkerung handle es sich nicht um Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG. Ebenso nicht asylrelevant seien die Kontrollen an Checkpoints. Diese seien in der allgemeinen Situation in Syrien und des herrschenden Bürgerkrieges begründet und träfen grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise. 5.2 Die Beschwerdeführerin brachte in der Rechtsmittelschrift vor, in Syrien drohe ihr eine Reflexverfolgung wegen der Dienstverweigerung ihres Sohnes.
6. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht und aus zutreffenden Gründen abgelehnt hat. Es kann anstelle von Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Die Beschwerdeführerin vermag mit der vorgebrachten Reflexverfolgung aufgrund der Dienstverweigerung ihres Sohnes keine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Falle einer Rückkehr darzulegen. Das Gericht kam im zeitlich koordinierten Beschwerdeverfahren des Sohnes zum Schluss, dass diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgung angenommen werden könne und das SEM zutreffend festgestellt habe, die Flüchtlingseigenschaft des Sohnes sei nicht erfüllt (vgl. Urteil des BVGer D-6503/2017 vom 16. Mai 2019). Eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin ist somit zu verneinen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.2 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand: