Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am (...). Februar 2008 und gelangte am 6. April 2009 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. A.b Zur Begründung des Gesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Jahr 2000 einer Studentenverbindung beigetreten zu sein. Die Verbindung habe Demonstrationen gegen Verschleppungen organisiert und Hilfeleistungen für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) erbracht. Im Sommer 2001 sei er durch Armeeangehörige festgenommen und mehrere Monate in einem Lager inhaftiert worden. Im Februar 2005 sei er erneut für zwei Tage dort festgehalten worden. Von Ende Juli 2006 bis Juli 2007 habe er sich arbeitshalber in Malaysia aufgehalten. Nach der Rückkehr habe er wiederum die LTTE unterstützt. Da er befürchtet habe, im Rahmen von behördlichen Ermittlungen wegen LTTE- Verdachts sei von einem Verdächtigten sein Name genannt worden, sei er im Februar 2008 wieder nach Malaysia und in der Folge in die Schweiz gereist. A.c Für weitere Sachverhaltselemente ist auf die entsprechenden Akten zu verweisen. B. B.a Mit Verfügung vom 14. September 2009 wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an, wobei sie den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Den Entscheid begründete das BFM im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Es sei nicht davon auszugehen, dass er landesweit von den Behörden gesucht werde. Einen Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM aufgrund der damaligen Situation in Sri Lanka als unzumutbar. B.b Der vorinstanzliche Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Mit Schreiben vom 16. August 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der verbesserten Situation in Sri Lanka werde erwogen, die am 14. September 2009 verfügte vorläufige Aufnahme aufzuheben, zumal in seinem Fall auch keine individuellen Gründe gegen eine Aufhebung und den Wegweisungsvollzug sprächen. C.b Im Rahmen des ihm hierzu gewährten rechtlichen Gehörs nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. August 2011 Stellung. Darin machte er unter Hinweis auf die allgemeine Lage vor Ort und seine individuelle Situation geltend, er müsse im Fall der Rückkehr nach wie vor mit seiner Festnahme rechnen. D. Mit Verfügung vom 2. September 2011 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetztes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auf und wies ihn an, die Schweiz zu verlassen. Zur Begründung wurde im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Vollzugs ausgeführt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges deutlich entspannt habe. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stünden, zum Beispiel (...), herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Der Beschwerdeführer stamme aus B._______, weshalb der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als zumutbar zu erachten sei, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprächen. Er besitze mit seinen Eltern und Geschwistern, die gemäss seinen Angaben ebenfalls in B._______ wohnhaft seien, ein taugliches Beziehungsnetz. E. E.a Mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtene Verfügung verbunden mit der Beibehaltung der vorläufigen Aufnahme. Er machte unter Hinweis auf die allgemeine Lage vor Ort und seine individuelle Situation wiederum geltend, er müsse im Fall der Rückkehr im Heimatland mit relevanten Nachteilen rechnen. E.b Der Eingabe lag ein Bestätigungsschreiben vom 22. September 2011 bei. F. Mit Urteil vom 7. November 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht den Rekurs ab. Hinsichtlich der Beziehungen des Beschwerdeführers im Heimatstaat sei festzustellen, dass er im Asylverfahren zu Protokoll gegeben habe, seine Mutter, zwei ältere Schwestern und ein jüngerer Bruder lebten in B._______; ein Onkel halte sich in C._______ auf, während zwei Schwestern seiner Mutter in D._______ wohnhaft seien, wogegen der Wohnort ihrer beiden anderen Schwestern und ihres Bruders unbekannt sei. Es sei ihm zuzumuten, den Kontakt mit seinen Angehörigen wieder aufzunehmen. Mithin sei mit der Vorinstanz davon auszugehen, er verfüge über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Er habe den Schulunterricht während zehn Jahren besucht und daraufhin eine Lehre als Schweisser begonnen. In der Schweiz habe er berufliche Erfahrung im Gastgewerbe sammeln können. Im Weiteren könne zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten beim BFM Rückkehrhilfe beantragt werden. G. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 stellte der Beschwerdeführer durch seine Vertretung beim BFM ein "Wiedererwägungsgesuch". Darin beantragte er die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 4 AuG). Er machte geltend, wegen der behördlich angeordneten Rückkehr in den vergangenen 14 Tagen Kontakte zu Verwandten gehabt und deren aktuellen Aufenthaltsorte eruiert zu haben. Seine Mutter habe ein Visum für Indien erhalten und sei am 12. Juli 2012 in E._______/Indien eingetroffen. Auch die beiden Schwestern sowie der Ehemann der einen lebten dort. Der Bruder habe im Jahr 2010 nach Kanada flüchten können, wo ihm Asyl gewährt worden sei. Sein Onkel sei 2011 ebenfalls nach E._______ ausgereist und 2012 wieder nach C._______ zurückgekehrt, um anschliessend in F._______ Wohnsitz zu nehmen. Alle genannten Personen hätten ihre bisherigen Haushalte aufgelöst und planten keine Rückkehr ins Heimatland. Der Beschwerdeführer habe mithin kein soziales Netz mehr in Sri Lanka. Die eingereichten Beweismittel - Passkopien, Wohnsitzbestätigungen sowie die Aufenthaltsbewilligung des Bruders in Kanada - belegten die veränderte Situation. Eine Wohnsitzbestätigung des Onkels sowie die Originale der erwähnten Belege wurden in Aussicht gestellt. Die eingereichten Kopien lägen dem Beschwerdeführer seit dem 7. Dezember 2012 vor. Die formellen Voraussetzungen für ein Wiedererwägungsgesuch seien somit gegeben, da er erst seit dem genannten Datum Kenntnis von den nun bekannten Tatsachen habe. H. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 - eröffnet am 19. Dezember 2012 - wies das BFM das "Wiedererwägungsgesuch" vom 7. Dezember 2012 ab. Es erklärte die Verfügung vom 2. September 2011 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Weggang naher Verwandter des Beschwerdeführers erschwere möglicherweise seine Integration vor Ort. Es sei aber davon auszugehen, dass er bei Freunden und Bekannten noch über weitere soziale Anknüpfungspunkte verfüge. Auch eine Unterstützung durch die Angehörigen in Indien komme in Betracht. Zudem sei er relativ jung, gesund und verfüge über berufliche Erfahrung im Gastgewerbe in der Schweiz. I. Am 17. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer beim BFM Unterlagen eines in Katar aufenthaltsberechtigten Onkels nach. J. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 19. Dezember 2012 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung vom 17. Dezember 2012, die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Entrichtung einer Parteientschädigung. Zur Begründung machte er im Sinne seiner Eingabe an das BFM vom 7. Dezember 2012 geltend, spätestens seit Dezember 2012 in Sri Lanka über kein soziales Netz mehr zu verfügen. Als Belege für seine Vorbringen gab er wiederum Unterlagen der im Ausland lebenden Angehörigen und Verwandten zu den Akten (vgl. die Auflistung auf S. 8 der Beschwerde). K. Am 20. Dezember 2012 setzte das Bundesverwaltungsgericht den allfälligen Vollzug der Wegweisung provisorisch aus. L. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Eingabe vom 19. Dezember 2012 sei aufgrund der Verfahrensumstände nicht als Revision, sondern ausschliesslich als Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Wiedererwägungsentscheid entgegenzunehmen. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. M. Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. N. In der Replik vom 18. Januar 2013 hielt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Praxis gemäss BVGE 2011/24 an der Unzumutbarkeit des Vollzugs fest. Ferner gab er Unterlagen des Onkels in Katar zu den Akten.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein Rechtsbehelf. Auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde besteht grundsätzlich kein Anspruch. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Demnach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird.
E. 2.2 Das BFM hat den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung des "Wiedererwägungsgesuchs" vom 7. Dezember 2012 nicht in Abrede gestellt und die Eingabe zu Recht nicht als zweites Asylgesuch entgegengenommen. Zu prüfen ist mithin im vorliegenden Beschwerdeverfahren, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die neuen Vorbringen und Beweismittel die Sachlage nicht derart verändern, als dass sie den Vollzug der Wegweisung undurchführbar machen würden.
E. 2.3 Der Beschwerdeführer versucht mit der Geltendmachung einer nachträglich erfahrenen Tatsache - dem Wegzug von Angehörigen ins Ausland - und der Einreichung diesbezüglicher Beweismittel die im vorangegangenen Asyl- beziehungsweise Beschwerdeverfahren festgestellte soziale Anbindung vor Ort als nunmehr nicht mehr bestehend erscheinen zu lassen. Die entsprechenden Beweismittel datieren indes fast ausnahmslos vor dem 7. November 2012 (Abschluss des ordentlichen Verfahrens) und belegen im Falle ihrer Echtheit Niederlassungen von Angehörigen im Ausland, die grundsätzlich ebenfalls vor diesem Datum stattfanden. Die Eingabe vom 7. Dezember 2012 wäre daher an sich formal-juristisch überwiegend als Revisionsgesuch bezüglich des Beschwerdeurteils vom 7. November 2012 zu behandeln gewesen. Da die fachkundige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers indes in ihrer an das BFM gerichteten Eingabe explizit um "Wiedererwägung" der Verfügung des BFM vom 2. September 2011 im Vollzugspunkt ersuchte und das BFM die Eingabe als "Wiedererwägungsgesuch" anhand genommen hat, ist das Beschwerdeverfahren unter dem Titel der "Wiedererwägung" zu führen (vgl. auch Zwischenverfügung vom 7. Januar 2013). Für die Beurteilung der Frage des Vollzugs der Wegweisung beziehungsweise der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist praxisgemäss der sich im Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend.
E. 3.1 Eine Wiedererwägung fällt dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
E. 3.2 Die Mutter und die Schwestern des Beschwerdeführer leben gemäss dessen Angaben seit Juli beziehungsweise Mai 2012 in Indien. Vier Tanten seien schon vorher dorthin gezogen. Einem nach Kanada geflohenen Bruder soll 2010 Asyl erteilt worden sein. Die Behauptung in der Eingabe vom 7. Dezember 2012, er habe von diesen neuen Sachverhaltselementen erst Ende November 2012 gewusst, mutet ausgesprochen realitätsfremd an. Es ist davon auszugehen, dass er schon früher davon Kenntnis hatte, weshalb ihm zuzumuten gewesen wäre, diese neuen Sachverhaltselemente noch im ordentlichen Verfahren geltend zu machen. Dies umso mehr, als im angefochtenen Entscheid noch von einem engen Beziehungsnetz vor Ort die Rede war.
E. 3.3 Unbesehen dieser Sachlage ist mit dem BFM davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor soziale Beziehungspunkte vor Ort hat und mit der Unterstützung von Angehörigen aus dem Ausland sich grundsätzlich auch im Herkunftsgebiet wieder eine zumutbare Existenz schaffen kann, zumal er relativ jung und offenbar gesund ist und über Berufserfahrung verfügt. Ausserdem weist er darauf hin, die indische Regierung habe vor einigen Jahren in G._______ eine Vertretung eingerichtet, um der tamilischen Bevölkerung zu helfen. Tamilische Einwanderer würden von den indischen Behörden auch dann geduldet, wenn ihre Visa abgelaufen seien, wenn sie sich selbst versorgen könnten und keinen Anlass zu Klagen gäben. Sollte der Beschwerdeführer demnach nicht in G._______ bleiben wollen, wäre eine Übersiedlung zu Angehörigen in Indien aufgrund dieser geltend gemachten Sachlage mutmasslich realistisch. Insgesamt ist so nicht ersichtlich, inwiefern er bei Festhalten am Vollzug der Wegweisung in eine existenzbedrohende Lage gerät. Demzufolge kann er unter den gegeben Fallumständen aus BVGE 2011/24 nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka erweist sich somit nach wie vor als durchführbar (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, es seien keine Gründe für eine Wiedererwägung seiner Verfügung vom 11. September 2011 im Vollzugspunkt gegeben. Das BFM hat das "Wiedererwägungsgesuch" des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2012 somit im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entrichtung der beantragten Parteientschädigung kommt offensichtlich nicht in Betracht. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6574/2012 Urteil vom 26. April 2013 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2012 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am (...). Februar 2008 und gelangte am 6. April 2009 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. A.b Zur Begründung des Gesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Jahr 2000 einer Studentenverbindung beigetreten zu sein. Die Verbindung habe Demonstrationen gegen Verschleppungen organisiert und Hilfeleistungen für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) erbracht. Im Sommer 2001 sei er durch Armeeangehörige festgenommen und mehrere Monate in einem Lager inhaftiert worden. Im Februar 2005 sei er erneut für zwei Tage dort festgehalten worden. Von Ende Juli 2006 bis Juli 2007 habe er sich arbeitshalber in Malaysia aufgehalten. Nach der Rückkehr habe er wiederum die LTTE unterstützt. Da er befürchtet habe, im Rahmen von behördlichen Ermittlungen wegen LTTE- Verdachts sei von einem Verdächtigten sein Name genannt worden, sei er im Februar 2008 wieder nach Malaysia und in der Folge in die Schweiz gereist. A.c Für weitere Sachverhaltselemente ist auf die entsprechenden Akten zu verweisen. B. B.a Mit Verfügung vom 14. September 2009 wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an, wobei sie den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Den Entscheid begründete das BFM im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Es sei nicht davon auszugehen, dass er landesweit von den Behörden gesucht werde. Einen Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM aufgrund der damaligen Situation in Sri Lanka als unzumutbar. B.b Der vorinstanzliche Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Mit Schreiben vom 16. August 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der verbesserten Situation in Sri Lanka werde erwogen, die am 14. September 2009 verfügte vorläufige Aufnahme aufzuheben, zumal in seinem Fall auch keine individuellen Gründe gegen eine Aufhebung und den Wegweisungsvollzug sprächen. C.b Im Rahmen des ihm hierzu gewährten rechtlichen Gehörs nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. August 2011 Stellung. Darin machte er unter Hinweis auf die allgemeine Lage vor Ort und seine individuelle Situation geltend, er müsse im Fall der Rückkehr nach wie vor mit seiner Festnahme rechnen. D. Mit Verfügung vom 2. September 2011 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetztes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auf und wies ihn an, die Schweiz zu verlassen. Zur Begründung wurde im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Vollzugs ausgeführt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges deutlich entspannt habe. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stünden, zum Beispiel (...), herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Der Beschwerdeführer stamme aus B._______, weshalb der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als zumutbar zu erachten sei, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprächen. Er besitze mit seinen Eltern und Geschwistern, die gemäss seinen Angaben ebenfalls in B._______ wohnhaft seien, ein taugliches Beziehungsnetz. E. E.a Mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtene Verfügung verbunden mit der Beibehaltung der vorläufigen Aufnahme. Er machte unter Hinweis auf die allgemeine Lage vor Ort und seine individuelle Situation wiederum geltend, er müsse im Fall der Rückkehr im Heimatland mit relevanten Nachteilen rechnen. E.b Der Eingabe lag ein Bestätigungsschreiben vom 22. September 2011 bei. F. Mit Urteil vom 7. November 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht den Rekurs ab. Hinsichtlich der Beziehungen des Beschwerdeführers im Heimatstaat sei festzustellen, dass er im Asylverfahren zu Protokoll gegeben habe, seine Mutter, zwei ältere Schwestern und ein jüngerer Bruder lebten in B._______; ein Onkel halte sich in C._______ auf, während zwei Schwestern seiner Mutter in D._______ wohnhaft seien, wogegen der Wohnort ihrer beiden anderen Schwestern und ihres Bruders unbekannt sei. Es sei ihm zuzumuten, den Kontakt mit seinen Angehörigen wieder aufzunehmen. Mithin sei mit der Vorinstanz davon auszugehen, er verfüge über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Er habe den Schulunterricht während zehn Jahren besucht und daraufhin eine Lehre als Schweisser begonnen. In der Schweiz habe er berufliche Erfahrung im Gastgewerbe sammeln können. Im Weiteren könne zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten beim BFM Rückkehrhilfe beantragt werden. G. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 stellte der Beschwerdeführer durch seine Vertretung beim BFM ein "Wiedererwägungsgesuch". Darin beantragte er die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 4 AuG). Er machte geltend, wegen der behördlich angeordneten Rückkehr in den vergangenen 14 Tagen Kontakte zu Verwandten gehabt und deren aktuellen Aufenthaltsorte eruiert zu haben. Seine Mutter habe ein Visum für Indien erhalten und sei am 12. Juli 2012 in E._______/Indien eingetroffen. Auch die beiden Schwestern sowie der Ehemann der einen lebten dort. Der Bruder habe im Jahr 2010 nach Kanada flüchten können, wo ihm Asyl gewährt worden sei. Sein Onkel sei 2011 ebenfalls nach E._______ ausgereist und 2012 wieder nach C._______ zurückgekehrt, um anschliessend in F._______ Wohnsitz zu nehmen. Alle genannten Personen hätten ihre bisherigen Haushalte aufgelöst und planten keine Rückkehr ins Heimatland. Der Beschwerdeführer habe mithin kein soziales Netz mehr in Sri Lanka. Die eingereichten Beweismittel - Passkopien, Wohnsitzbestätigungen sowie die Aufenthaltsbewilligung des Bruders in Kanada - belegten die veränderte Situation. Eine Wohnsitzbestätigung des Onkels sowie die Originale der erwähnten Belege wurden in Aussicht gestellt. Die eingereichten Kopien lägen dem Beschwerdeführer seit dem 7. Dezember 2012 vor. Die formellen Voraussetzungen für ein Wiedererwägungsgesuch seien somit gegeben, da er erst seit dem genannten Datum Kenntnis von den nun bekannten Tatsachen habe. H. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 - eröffnet am 19. Dezember 2012 - wies das BFM das "Wiedererwägungsgesuch" vom 7. Dezember 2012 ab. Es erklärte die Verfügung vom 2. September 2011 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Weggang naher Verwandter des Beschwerdeführers erschwere möglicherweise seine Integration vor Ort. Es sei aber davon auszugehen, dass er bei Freunden und Bekannten noch über weitere soziale Anknüpfungspunkte verfüge. Auch eine Unterstützung durch die Angehörigen in Indien komme in Betracht. Zudem sei er relativ jung, gesund und verfüge über berufliche Erfahrung im Gastgewerbe in der Schweiz. I. Am 17. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer beim BFM Unterlagen eines in Katar aufenthaltsberechtigten Onkels nach. J. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 19. Dezember 2012 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung vom 17. Dezember 2012, die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Entrichtung einer Parteientschädigung. Zur Begründung machte er im Sinne seiner Eingabe an das BFM vom 7. Dezember 2012 geltend, spätestens seit Dezember 2012 in Sri Lanka über kein soziales Netz mehr zu verfügen. Als Belege für seine Vorbringen gab er wiederum Unterlagen der im Ausland lebenden Angehörigen und Verwandten zu den Akten (vgl. die Auflistung auf S. 8 der Beschwerde). K. Am 20. Dezember 2012 setzte das Bundesverwaltungsgericht den allfälligen Vollzug der Wegweisung provisorisch aus. L. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Eingabe vom 19. Dezember 2012 sei aufgrund der Verfahrensumstände nicht als Revision, sondern ausschliesslich als Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Wiedererwägungsentscheid entgegenzunehmen. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. M. Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. N. In der Replik vom 18. Januar 2013 hielt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Praxis gemäss BVGE 2011/24 an der Unzumutbarkeit des Vollzugs fest. Ferner gab er Unterlagen des Onkels in Katar zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein Rechtsbehelf. Auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde besteht grundsätzlich kein Anspruch. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Demnach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird. 2.2 Das BFM hat den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung des "Wiedererwägungsgesuchs" vom 7. Dezember 2012 nicht in Abrede gestellt und die Eingabe zu Recht nicht als zweites Asylgesuch entgegengenommen. Zu prüfen ist mithin im vorliegenden Beschwerdeverfahren, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die neuen Vorbringen und Beweismittel die Sachlage nicht derart verändern, als dass sie den Vollzug der Wegweisung undurchführbar machen würden. 2.3 Der Beschwerdeführer versucht mit der Geltendmachung einer nachträglich erfahrenen Tatsache - dem Wegzug von Angehörigen ins Ausland - und der Einreichung diesbezüglicher Beweismittel die im vorangegangenen Asyl- beziehungsweise Beschwerdeverfahren festgestellte soziale Anbindung vor Ort als nunmehr nicht mehr bestehend erscheinen zu lassen. Die entsprechenden Beweismittel datieren indes fast ausnahmslos vor dem 7. November 2012 (Abschluss des ordentlichen Verfahrens) und belegen im Falle ihrer Echtheit Niederlassungen von Angehörigen im Ausland, die grundsätzlich ebenfalls vor diesem Datum stattfanden. Die Eingabe vom 7. Dezember 2012 wäre daher an sich formal-juristisch überwiegend als Revisionsgesuch bezüglich des Beschwerdeurteils vom 7. November 2012 zu behandeln gewesen. Da die fachkundige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers indes in ihrer an das BFM gerichteten Eingabe explizit um "Wiedererwägung" der Verfügung des BFM vom 2. September 2011 im Vollzugspunkt ersuchte und das BFM die Eingabe als "Wiedererwägungsgesuch" anhand genommen hat, ist das Beschwerdeverfahren unter dem Titel der "Wiedererwägung" zu führen (vgl. auch Zwischenverfügung vom 7. Januar 2013). Für die Beurteilung der Frage des Vollzugs der Wegweisung beziehungsweise der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist praxisgemäss der sich im Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend. 3. 3.1 Eine Wiedererwägung fällt dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). 3.2 Die Mutter und die Schwestern des Beschwerdeführer leben gemäss dessen Angaben seit Juli beziehungsweise Mai 2012 in Indien. Vier Tanten seien schon vorher dorthin gezogen. Einem nach Kanada geflohenen Bruder soll 2010 Asyl erteilt worden sein. Die Behauptung in der Eingabe vom 7. Dezember 2012, er habe von diesen neuen Sachverhaltselementen erst Ende November 2012 gewusst, mutet ausgesprochen realitätsfremd an. Es ist davon auszugehen, dass er schon früher davon Kenntnis hatte, weshalb ihm zuzumuten gewesen wäre, diese neuen Sachverhaltselemente noch im ordentlichen Verfahren geltend zu machen. Dies umso mehr, als im angefochtenen Entscheid noch von einem engen Beziehungsnetz vor Ort die Rede war. 3.3 Unbesehen dieser Sachlage ist mit dem BFM davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor soziale Beziehungspunkte vor Ort hat und mit der Unterstützung von Angehörigen aus dem Ausland sich grundsätzlich auch im Herkunftsgebiet wieder eine zumutbare Existenz schaffen kann, zumal er relativ jung und offenbar gesund ist und über Berufserfahrung verfügt. Ausserdem weist er darauf hin, die indische Regierung habe vor einigen Jahren in G._______ eine Vertretung eingerichtet, um der tamilischen Bevölkerung zu helfen. Tamilische Einwanderer würden von den indischen Behörden auch dann geduldet, wenn ihre Visa abgelaufen seien, wenn sie sich selbst versorgen könnten und keinen Anlass zu Klagen gäben. Sollte der Beschwerdeführer demnach nicht in G._______ bleiben wollen, wäre eine Übersiedlung zu Angehörigen in Indien aufgrund dieser geltend gemachten Sachlage mutmasslich realistisch. Insgesamt ist so nicht ersichtlich, inwiefern er bei Festhalten am Vollzug der Wegweisung in eine existenzbedrohende Lage gerät. Demzufolge kann er unter den gegeben Fallumständen aus BVGE 2011/24 nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka erweist sich somit nach wie vor als durchführbar (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, es seien keine Gründe für eine Wiedererwägung seiner Verfügung vom 11. September 2011 im Vollzugspunkt gegeben. Das BFM hat das "Wiedererwägungsgesuch" des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2012 somit im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entrichtung der beantragten Parteientschädigung kommt offensichtlich nicht in Betracht. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Patrick Weber Versand: