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D-6574/2012

D-6574/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-04-26 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______, ver­liess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am (...). Februar 2008 und gelangte am 6. April 2009 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. A.b Zur Begründung des Gesuchs machte der Beschwerdeführer im We­sentlichen geltend, im Jahr 2000 einer Studentenverbindung beigetreten zu sein. Die Verbindung habe Demonstrationen gegen Verschleppungen or­ganisiert und Hilfeleistungen für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) erbracht. Im Sommer 2001 sei er durch Armeeangehörige festge­nommen und mehrere Monate in einem Lager inhaftiert worden. Im Feb­ruar 2005 sei er erneut für zwei Tage dort festgehalten worden. Von Ende Juli 2006 bis Juli 2007 habe er sich arbeitshalber in Malaysia aufgehalten. Nach der Rückkehr habe er wiederum die LTTE unterstützt. Da er befürch­tet habe, im Rahmen von behördlichen Ermittlungen wegen LTTE- Verdachts sei von einem Verdächtigten sein Name genannt worden, sei er im Februar 2008 wieder nach Malaysia und in der Folge in die Schweiz gereist. A.c Für weitere Sachverhaltselemente ist auf die entsprechenden Akten zu verweisen. B. B.a Mit Verfügung vom 14. September 2009 wies die Vorinstanz das Asylge­such des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an, wobei sie den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten ei­ner vorläufigen Aufnahme aufschob. Den Entscheid begründete das BFM im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylge­setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Es sei nicht davon auszugehen, dass er landesweit von den Behörden ge­sucht werde. Einen Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM auf­grund der damaligen Situation in Sri Lanka als unzumutbar. B.b Der vorinstanzliche Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Mit Schreiben vom 16. August 2011 teilte das BFM dem Beschwerdefüh­rer mit, aufgrund der verbesserten Situation in Sri Lanka werde erwo­gen, die am 14. September 2009 verfügte vorläufige Auf­nahme aufzuheben, zumal in seinem Fall auch keine individuellen Gründe gegen eine Aufhebung und den Wegweisungsvollzug sprächen. C.b Im Rahmen des ihm hierzu gewährten rechtlichen Gehörs nahm der Be­schwerdeführer mit Schreiben vom 26. August 2011 Stellung. Darin machte er unter Hinweis auf die allgemeine Lage vor Ort und seine individu­elle Situation geltend, er müsse im Fall der Rückkehr nach wie vor mit seiner Festnahme rechnen. D. Mit Verfügung vom 2. September 2011 hob das BFM die vorläufige Auf­nahme des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 des Bun­desgesetztes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auf und wies ihn an, die Schweiz zu verlas­sen. Zur Begründung wurde im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Voll­zugs ausgeführt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges deutlich entspannt habe. In den Gebie­ten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stünden, zum Beispiel (...), herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Der Beschwerdeführer stamme aus B._______, weshalb der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als zumut­bar zu erachten sei, da weder die vor Ort herrschende Sicherheits­lage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprä­chen. Er besitze mit seinen Eltern und Geschwistern, die gemäss seinen An­gaben ebenfalls in B._______ wohnhaft seien, ein taugliches Bezie­hungsnetz. E. E.a Mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhe­bung der angefochtene Verfügung verbunden mit der Beibehaltung der vorläufigen Aufnahme. Er machte unter Hinweis auf die allgemeine Lage vor Ort und seine individuelle Situation wiederum geltend, er müsse im Fall der Rückkehr im Heimatland mit relevanten Nachteilen rechnen. E.b Der Eingabe lag ein Bestätigungsschreiben vom 22. September 2011 bei. F. Mit Urteil vom 7. November 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht den Rekurs ab. Hinsichtlich der Beziehungen des Beschwerdeführers im Heimatstaat sei festzustellen, dass er im Asylverfahren zu Protokoll gege­ben habe, seine Mutter, zwei ältere Schwestern und ein jüngerer Bruder lebten in B._______; ein Onkel halte sich in C._______ auf, während zwei Schwestern seiner Mutter in D._______ wohnhaft seien, wogegen der Wohnort ihrer beiden anderen Schwestern und ihres Bru­ders unbekannt sei. Es sei ihm zuzumuten, den Kontakt mit seinen Angehö­rigen wieder aufzunehmen. Mithin sei mit der Vorinstanz davon aus­zugehen, er verfüge über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Er habe den Schulunterricht während zehn Jahren besucht und daraufhin eine Lehre als Schweisser begonnen. In der Schweiz habe er berufliche Erfah­rung im Gastgewerbe sammeln können. Im Weiteren könne zur Überbrü­ckung allfälliger Anfangsschwierigkeiten beim BFM Rückkehrhilfe bean­tragt werden. G. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 stellte der Beschwerdeführer durch seine Vertretung beim BFM ein "Wiedererwägungsgesuch". Darin bean­tragte er die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 4 AuG). Er machte geltend, we­gen der behördlich angeordneten Rückkehr in den vergangenen 14 Ta­gen Kontakte zu Verwandten gehabt und deren aktuellen Aufenthaltsorte eru­iert zu haben. Seine Mutter habe ein Visum für Indien erhalten und sei am 12. Juli 2012 in E._______/Indien eingetroffen. Auch die beiden Schwes­tern sowie der Ehemann der einen lebten dort. Der Bruder habe im Jahr 2010 nach Kanada flüchten können, wo ihm Asyl gewährt worden sei. Sein Onkel sei 2011 ebenfalls nach E._______ ausgereist und 2012 wieder nach C._______ zurückgekehrt, um anschliessend in F._______ Wohnsitz zu nehmen. Alle genannten Personen hätten ihre bisherigen Haushalte aufge­löst und planten keine Rückkehr ins Heimatland. Der Beschwerdefüh­rer habe mithin kein soziales Netz mehr in Sri Lanka. Die eingereichten Beweismittel - Passkopien, Wohnsitzbestätigungen sowie die Aufenthaltsbewilligung des Bruders in Kanada - belegten die verän­derte Situation. Eine Wohnsitzbestätigung des Onkels sowie die Originale der erwähnten Belege wurden in Aussicht gestellt. Die eingereichten Ko­pien lägen dem Beschwerdeführer seit dem 7. Dezember 2012 vor. Die for­mellen Voraussetzungen für ein Wiedererwägungsgesuch seien somit ge­geben, da er erst seit dem genannten Datum Kenntnis von den nun be­kannten Tatsachen habe. H. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 - eröffnet am 19. Dezember 2012 - wies das BFM das "Wiedererwägungsgesuch" vom 7. Dezember 2012 ab. Es erklärte die Verfügung vom 2. September 2011 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass ei­ner allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Weggang naher Ver­wandter des Beschwerdeführers erschwere möglicherweise seine Integ­ration vor Ort. Es sei aber davon auszugehen, dass er bei Freunden und Bekannten noch über weitere soziale Anknüpfungspunkte verfüge. Auch eine Unterstützung durch die Angehörigen in Indien komme in Be­tracht. Zudem sei er relativ jung, gesund und verfüge über berufliche Erfah­rung im Gastgewerbe in der Schweiz. I. Am 17. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer beim BFM Unterla­gen eines in Katar aufenthaltsberechtigten Onkels nach. J. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 19. Dezember 2012 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Ver­fügung vom 17. Dezember 2012, die Gewäh­rung der vorläufigen Auf­nahme, die Gewährung der aufschieben­den Wirkung der Beschwerde und die Entrichtung einer Parteientschädi­gung. Zur Begründung machte er im Sinne seiner Eingabe an das BFM vom 7. Dezember 2012 geltend, spätestens seit Dezember 2012 in Sri Lanka über kein soziales Netz mehr zu verfügen. Als Belege für seine Vorbringen gab er wiederum Unterla­gen der im Ausland lebenden Angehörigen und Verwandten zu den Akten (vgl. die Auflistung auf S. 8 der Beschwerde). K. Am 20. Dezember 2012 setzte das Bundesverwaltungsgericht den allfälli­gen Vollzug der Wegweisung provisorisch aus. L. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2013 stellte die Instruktionsrichte­rin fest, die Eingabe vom 19. Dezember 2012 sei aufgrund der Verfahrens­umstände nicht als Revision, sondern ausschliesslich als Be­schwerde gegen den vorinstanzlichen Wiedererwägungsentscheid entge­genzunehmen. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kosten­vorschusses verzichtet. M. Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2013 beantragte das BFM die Abwei­sung der Beschwerde. N. In der Replik vom 18. Januar 2013 hielt der Beschwerdeführer unter Hin­weis auf die Praxis gemäss BVGE 2011/24 an der Unzumutbarkeit des Voll­zugs fest. Ferner gab er Unterlagen des Onkels in Katar zu den Ak­ten.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behör­den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver­waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig ent­scheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerde­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - im Rahmen der nachfolgenden Erwägun­gen - einzutreten.

E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein Rechtsbehelf. Auf dessen Behandlung durch die verfügende Be­hörde besteht grundsätzlich kein Anspruch. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfas­sungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Demnach ist auf ein Wiederer­­wägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sach­verhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentli­cher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehler­freie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird.

E. 2.2 Das BFM hat den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung des "Wiedererwägungsgesuchs" vom 7. Dezember 2012 nicht in Abrede gestellt und die Eingabe zu Recht nicht als zweites Asylge­such entgegengenommen. Zu prüfen ist mithin im vorliegenden Be­schwerdeverfahren, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die neuen Vorbringen und Beweismittel die Sachlage nicht derart ver­ändern, als dass sie den Vollzug der Wegweisung undurchführbar ma­chen würden.

E. 2.3 Der Beschwerdeführer versucht mit der Geltendmachung einer nachträg­lich erfahrenen Tatsache - dem Wegzug von Angehörigen ins Aus­land - und der Einreichung diesbezüglicher Beweismittel die im vorange­gangenen Asyl- beziehungsweise Beschwerdeverfahren festge­stellte soziale Anbindung vor Ort als nunmehr nicht mehr bestehend erschei­nen zu lassen. Die entsprechenden Beweismittel datieren indes fast ausnahmslos vor dem 7. November 2012 (Abschluss des ordentli­chen Verfahrens) und belegen im Falle ihrer Echtheit Niederlassungen von Angehörigen im Ausland, die grundsätzlich ebenfalls vor diesem Da­tum stattfanden. Die Eingabe vom 7. Dezember 2012 wäre daher an sich formal-juristisch überwiegend als Revisionsgesuch bezüglich des Beschwer­deurteils vom 7. November 2012 zu behandeln gewesen. Da die fachkundige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers indes in ihrer an das BFM gerichteten Eingabe explizit um "Wiedererwägung" der Verfü­gung des BFM vom 2. September 2011 im Vollzugspunkt ersuchte und das BFM die Eingabe als "Wiedererwägungsgesuch" anhand genom­men hat, ist das Beschwerdeverfahren unter dem Titel der "Wiedererwä­gung" zu führen (vgl. auch Zwischenverfügung vom 7. Januar 2013). Für die Beurteilung der Frage des Vollzugs der Wegweisung beziehungs­weise der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist praxisgemäss der sich im Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend.

E. 3.1 Eine Wiedererwägung fällt dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsa­chen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die be­reits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfü­gung hätten geltend ge­macht werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).

E. 3.2 Die Mutter und die Schwestern des Beschwerdeführer leben gemäss dessen Angaben seit Juli beziehungsweise Mai 2012 in Indien. Vier Tan­ten seien schon vorher dorthin gezogen. Einem nach Kanada geflohenen Bruder soll 2010 Asyl erteilt worden sein. Die Behauptung in der Eingabe vom 7. Dezember 2012, er habe von diesen neuen Sachverhaltselemen­ten erst Ende November 2012 gewusst, mutet ausgesprochen realitäts­fremd an. Es ist davon auszugehen, dass er schon früher davon Kenntnis hatte, weshalb ihm zuzumuten gewesen wäre, diese neuen Sachverhalts­elemente noch im ordentlichen Verfahren geltend zu machen. Dies umso mehr, als im angefochtenen Entscheid noch von einem engen Beziehungsnetz vor Ort die Rede war.

E. 3.3 Unbesehen dieser Sachlage ist mit dem BFM davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor soziale Beziehungspunkte vor Ort hat und mit der Unterstützung von Angehörigen aus dem Ausland sich grundsätzlich auch im Herkunftsgebiet wieder eine zumutbare Existenz schaffen kann, zumal er relativ jung und offenbar gesund ist und über Be­rufserfahrung verfügt. Ausserdem weist er darauf hin, die indische Regie­rung habe vor einigen Jahren in G._______ eine Vertretung eingerichtet, um der tamilischen Bevölkerung zu helfen. Tamilische Einwanderer würden von den indischen Behörden auch dann geduldet, wenn ihre Visa abgelau­fen seien, wenn sie sich selbst versorgen könnten und keinen An­lass zu Klagen gäben. Sollte der Beschwerdeführer demnach nicht in G._______ bleiben wollen, wäre eine Übersiedlung zu Angehörigen in Indien auf­grund dieser geltend gemachten Sachlage mutmasslich realistisch. Ins­gesamt ist so nicht ersichtlich, inwiefern er bei Festhalten am Vollzug der Wegweisung in eine existenzbedrohende Lage gerät. Demzufolge kann er unter den gegeben Fallumständen aus BVGE 2011/24 nichts zu sei­nen Gunsten ableiten.

E. 4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka er­weist sich somit nach wie vor als durchführbar (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, es seien keine Gründe für eine Wiedererwä­gung seiner Verfügung vom 11. September 2011 im Vollzugspunkt gege­ben. Das BFM hat das "Wiedererwägungsgesuch" des Beschwerdefüh­rers vom 7. Dezember 2012 somit im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Be­schwerde ist damit abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entrichtung der be­antragten Parteientschädigung kommt offensichtlich nicht in Betracht. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6574/2012 Urteil vom 26. April 2013 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2012 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______, ver­liess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am (...). Februar 2008 und gelangte am 6. April 2009 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. A.b Zur Begründung des Gesuchs machte der Beschwerdeführer im We­sentlichen geltend, im Jahr 2000 einer Studentenverbindung beigetreten zu sein. Die Verbindung habe Demonstrationen gegen Verschleppungen or­ganisiert und Hilfeleistungen für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) erbracht. Im Sommer 2001 sei er durch Armeeangehörige festge­nommen und mehrere Monate in einem Lager inhaftiert worden. Im Feb­ruar 2005 sei er erneut für zwei Tage dort festgehalten worden. Von Ende Juli 2006 bis Juli 2007 habe er sich arbeitshalber in Malaysia aufgehalten. Nach der Rückkehr habe er wiederum die LTTE unterstützt. Da er befürch­tet habe, im Rahmen von behördlichen Ermittlungen wegen LTTE- Verdachts sei von einem Verdächtigten sein Name genannt worden, sei er im Februar 2008 wieder nach Malaysia und in der Folge in die Schweiz gereist. A.c Für weitere Sachverhaltselemente ist auf die entsprechenden Akten zu verweisen. B. B.a Mit Verfügung vom 14. September 2009 wies die Vorinstanz das Asylge­such des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an, wobei sie den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten ei­ner vorläufigen Aufnahme aufschob. Den Entscheid begründete das BFM im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylge­setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Es sei nicht davon auszugehen, dass er landesweit von den Behörden ge­sucht werde. Einen Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM auf­grund der damaligen Situation in Sri Lanka als unzumutbar. B.b Der vorinstanzliche Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Mit Schreiben vom 16. August 2011 teilte das BFM dem Beschwerdefüh­rer mit, aufgrund der verbesserten Situation in Sri Lanka werde erwo­gen, die am 14. September 2009 verfügte vorläufige Auf­nahme aufzuheben, zumal in seinem Fall auch keine individuellen Gründe gegen eine Aufhebung und den Wegweisungsvollzug sprächen. C.b Im Rahmen des ihm hierzu gewährten rechtlichen Gehörs nahm der Be­schwerdeführer mit Schreiben vom 26. August 2011 Stellung. Darin machte er unter Hinweis auf die allgemeine Lage vor Ort und seine individu­elle Situation geltend, er müsse im Fall der Rückkehr nach wie vor mit seiner Festnahme rechnen. D. Mit Verfügung vom 2. September 2011 hob das BFM die vorläufige Auf­nahme des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 des Bun­desgesetztes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auf und wies ihn an, die Schweiz zu verlas­sen. Zur Begründung wurde im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Voll­zugs ausgeführt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges deutlich entspannt habe. In den Gebie­ten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stünden, zum Beispiel (...), herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Der Beschwerdeführer stamme aus B._______, weshalb der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als zumut­bar zu erachten sei, da weder die vor Ort herrschende Sicherheits­lage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprä­chen. Er besitze mit seinen Eltern und Geschwistern, die gemäss seinen An­gaben ebenfalls in B._______ wohnhaft seien, ein taugliches Bezie­hungsnetz. E. E.a Mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhe­bung der angefochtene Verfügung verbunden mit der Beibehaltung der vorläufigen Aufnahme. Er machte unter Hinweis auf die allgemeine Lage vor Ort und seine individuelle Situation wiederum geltend, er müsse im Fall der Rückkehr im Heimatland mit relevanten Nachteilen rechnen. E.b Der Eingabe lag ein Bestätigungsschreiben vom 22. September 2011 bei. F. Mit Urteil vom 7. November 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht den Rekurs ab. Hinsichtlich der Beziehungen des Beschwerdeführers im Heimatstaat sei festzustellen, dass er im Asylverfahren zu Protokoll gege­ben habe, seine Mutter, zwei ältere Schwestern und ein jüngerer Bruder lebten in B._______; ein Onkel halte sich in C._______ auf, während zwei Schwestern seiner Mutter in D._______ wohnhaft seien, wogegen der Wohnort ihrer beiden anderen Schwestern und ihres Bru­ders unbekannt sei. Es sei ihm zuzumuten, den Kontakt mit seinen Angehö­rigen wieder aufzunehmen. Mithin sei mit der Vorinstanz davon aus­zugehen, er verfüge über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Er habe den Schulunterricht während zehn Jahren besucht und daraufhin eine Lehre als Schweisser begonnen. In der Schweiz habe er berufliche Erfah­rung im Gastgewerbe sammeln können. Im Weiteren könne zur Überbrü­ckung allfälliger Anfangsschwierigkeiten beim BFM Rückkehrhilfe bean­tragt werden. G. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 stellte der Beschwerdeführer durch seine Vertretung beim BFM ein "Wiedererwägungsgesuch". Darin bean­tragte er die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 4 AuG). Er machte geltend, we­gen der behördlich angeordneten Rückkehr in den vergangenen 14 Ta­gen Kontakte zu Verwandten gehabt und deren aktuellen Aufenthaltsorte eru­iert zu haben. Seine Mutter habe ein Visum für Indien erhalten und sei am 12. Juli 2012 in E._______/Indien eingetroffen. Auch die beiden Schwes­tern sowie der Ehemann der einen lebten dort. Der Bruder habe im Jahr 2010 nach Kanada flüchten können, wo ihm Asyl gewährt worden sei. Sein Onkel sei 2011 ebenfalls nach E._______ ausgereist und 2012 wieder nach C._______ zurückgekehrt, um anschliessend in F._______ Wohnsitz zu nehmen. Alle genannten Personen hätten ihre bisherigen Haushalte aufge­löst und planten keine Rückkehr ins Heimatland. Der Beschwerdefüh­rer habe mithin kein soziales Netz mehr in Sri Lanka. Die eingereichten Beweismittel - Passkopien, Wohnsitzbestätigungen sowie die Aufenthaltsbewilligung des Bruders in Kanada - belegten die verän­derte Situation. Eine Wohnsitzbestätigung des Onkels sowie die Originale der erwähnten Belege wurden in Aussicht gestellt. Die eingereichten Ko­pien lägen dem Beschwerdeführer seit dem 7. Dezember 2012 vor. Die for­mellen Voraussetzungen für ein Wiedererwägungsgesuch seien somit ge­geben, da er erst seit dem genannten Datum Kenntnis von den nun be­kannten Tatsachen habe. H. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 - eröffnet am 19. Dezember 2012 - wies das BFM das "Wiedererwägungsgesuch" vom 7. Dezember 2012 ab. Es erklärte die Verfügung vom 2. September 2011 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass ei­ner allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Weggang naher Ver­wandter des Beschwerdeführers erschwere möglicherweise seine Integ­ration vor Ort. Es sei aber davon auszugehen, dass er bei Freunden und Bekannten noch über weitere soziale Anknüpfungspunkte verfüge. Auch eine Unterstützung durch die Angehörigen in Indien komme in Be­tracht. Zudem sei er relativ jung, gesund und verfüge über berufliche Erfah­rung im Gastgewerbe in der Schweiz. I. Am 17. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer beim BFM Unterla­gen eines in Katar aufenthaltsberechtigten Onkels nach. J. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 19. Dezember 2012 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Ver­fügung vom 17. Dezember 2012, die Gewäh­rung der vorläufigen Auf­nahme, die Gewährung der aufschieben­den Wirkung der Beschwerde und die Entrichtung einer Parteientschädi­gung. Zur Begründung machte er im Sinne seiner Eingabe an das BFM vom 7. Dezember 2012 geltend, spätestens seit Dezember 2012 in Sri Lanka über kein soziales Netz mehr zu verfügen. Als Belege für seine Vorbringen gab er wiederum Unterla­gen der im Ausland lebenden Angehörigen und Verwandten zu den Akten (vgl. die Auflistung auf S. 8 der Beschwerde). K. Am 20. Dezember 2012 setzte das Bundesverwaltungsgericht den allfälli­gen Vollzug der Wegweisung provisorisch aus. L. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2013 stellte die Instruktionsrichte­rin fest, die Eingabe vom 19. Dezember 2012 sei aufgrund der Verfahrens­umstände nicht als Revision, sondern ausschliesslich als Be­schwerde gegen den vorinstanzlichen Wiedererwägungsentscheid entge­genzunehmen. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kosten­vorschusses verzichtet. M. Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2013 beantragte das BFM die Abwei­sung der Beschwerde. N. In der Replik vom 18. Januar 2013 hielt der Beschwerdeführer unter Hin­weis auf die Praxis gemäss BVGE 2011/24 an der Unzumutbarkeit des Voll­zugs fest. Ferner gab er Unterlagen des Onkels in Katar zu den Ak­ten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behör­den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver­waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig ent­scheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerde­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - im Rahmen der nachfolgenden Erwägun­gen - einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein Rechtsbehelf. Auf dessen Behandlung durch die verfügende Be­hörde besteht grundsätzlich kein Anspruch. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfas­sungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Demnach ist auf ein Wiederer­­wägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sach­verhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentli­cher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehler­freie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird. 2.2 Das BFM hat den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung des "Wiedererwägungsgesuchs" vom 7. Dezember 2012 nicht in Abrede gestellt und die Eingabe zu Recht nicht als zweites Asylge­such entgegengenommen. Zu prüfen ist mithin im vorliegenden Be­schwerdeverfahren, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die neuen Vorbringen und Beweismittel die Sachlage nicht derart ver­ändern, als dass sie den Vollzug der Wegweisung undurchführbar ma­chen würden. 2.3 Der Beschwerdeführer versucht mit der Geltendmachung einer nachträg­lich erfahrenen Tatsache - dem Wegzug von Angehörigen ins Aus­land - und der Einreichung diesbezüglicher Beweismittel die im vorange­gangenen Asyl- beziehungsweise Beschwerdeverfahren festge­stellte soziale Anbindung vor Ort als nunmehr nicht mehr bestehend erschei­nen zu lassen. Die entsprechenden Beweismittel datieren indes fast ausnahmslos vor dem 7. November 2012 (Abschluss des ordentli­chen Verfahrens) und belegen im Falle ihrer Echtheit Niederlassungen von Angehörigen im Ausland, die grundsätzlich ebenfalls vor diesem Da­tum stattfanden. Die Eingabe vom 7. Dezember 2012 wäre daher an sich formal-juristisch überwiegend als Revisionsgesuch bezüglich des Beschwer­deurteils vom 7. November 2012 zu behandeln gewesen. Da die fachkundige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers indes in ihrer an das BFM gerichteten Eingabe explizit um "Wiedererwägung" der Verfü­gung des BFM vom 2. September 2011 im Vollzugspunkt ersuchte und das BFM die Eingabe als "Wiedererwägungsgesuch" anhand genom­men hat, ist das Beschwerdeverfahren unter dem Titel der "Wiedererwä­gung" zu führen (vgl. auch Zwischenverfügung vom 7. Januar 2013). Für die Beurteilung der Frage des Vollzugs der Wegweisung beziehungs­weise der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist praxisgemäss der sich im Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend. 3. 3.1 Eine Wiedererwägung fällt dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsa­chen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die be­reits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfü­gung hätten geltend ge­macht werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). 3.2 Die Mutter und die Schwestern des Beschwerdeführer leben gemäss dessen Angaben seit Juli beziehungsweise Mai 2012 in Indien. Vier Tan­ten seien schon vorher dorthin gezogen. Einem nach Kanada geflohenen Bruder soll 2010 Asyl erteilt worden sein. Die Behauptung in der Eingabe vom 7. Dezember 2012, er habe von diesen neuen Sachverhaltselemen­ten erst Ende November 2012 gewusst, mutet ausgesprochen realitäts­fremd an. Es ist davon auszugehen, dass er schon früher davon Kenntnis hatte, weshalb ihm zuzumuten gewesen wäre, diese neuen Sachverhalts­elemente noch im ordentlichen Verfahren geltend zu machen. Dies umso mehr, als im angefochtenen Entscheid noch von einem engen Beziehungsnetz vor Ort die Rede war. 3.3 Unbesehen dieser Sachlage ist mit dem BFM davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor soziale Beziehungspunkte vor Ort hat und mit der Unterstützung von Angehörigen aus dem Ausland sich grundsätzlich auch im Herkunftsgebiet wieder eine zumutbare Existenz schaffen kann, zumal er relativ jung und offenbar gesund ist und über Be­rufserfahrung verfügt. Ausserdem weist er darauf hin, die indische Regie­rung habe vor einigen Jahren in G._______ eine Vertretung eingerichtet, um der tamilischen Bevölkerung zu helfen. Tamilische Einwanderer würden von den indischen Behörden auch dann geduldet, wenn ihre Visa abgelau­fen seien, wenn sie sich selbst versorgen könnten und keinen An­lass zu Klagen gäben. Sollte der Beschwerdeführer demnach nicht in G._______ bleiben wollen, wäre eine Übersiedlung zu Angehörigen in Indien auf­grund dieser geltend gemachten Sachlage mutmasslich realistisch. Ins­gesamt ist so nicht ersichtlich, inwiefern er bei Festhalten am Vollzug der Wegweisung in eine existenzbedrohende Lage gerät. Demzufolge kann er unter den gegeben Fallumständen aus BVGE 2011/24 nichts zu sei­nen Gunsten ableiten.

4. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka er­weist sich somit nach wie vor als durchführbar (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, es seien keine Gründe für eine Wiedererwä­gung seiner Verfügung vom 11. September 2011 im Vollzugspunkt gege­ben. Das BFM hat das "Wiedererwägungsgesuch" des Beschwerdefüh­rers vom 7. Dezember 2012 somit im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Be­schwerde ist damit abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entrichtung der be­antragten Parteientschädigung kommt offensichtlich nicht in Betracht. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Patrick Weber Versand: