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D-6559/2009

D-6559/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2010-02-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

E. 3 Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) B._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) B._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6559/2009 {T 0/2} Urteil vom 17. Februar 2010 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Partei A._______, geboren X._______, Russland, vertreten durch Dieter Gysin, Advokat, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2009 / D-343/2008. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Gesuchsteller am 8. April 2005 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft feststellte, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die dagegen erhobene Beschwerde vom 17. Januar 2008 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2009 (D-343/2008) abgewiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Urteilsbegründung zusammenfassend und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festhielt, der Gesuchsteller habe keine Gründe nach Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nachweisen oder glaubhaft machen können, da sich seine Sachverhaltsdarstellung in wesentlichen Punkten, so hinsichtlich des Gerichtsverfahrens, seiner Verurteilung zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe und des - angesichts gefälschter medizinischer Berichte - angeführten Spitalaufenthaltes, als unglaubhaft erwiesen habe, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 19. Oktober 2009 um Revision dieses Urteils ersuchte und beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2007 (N_______) betreffend Asyl und Wegweisung aufzuheben, dass für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass ferner der Wegweisungsvollzug superprovisorisch, eventualiter provisorisch auszusetzen und ihm zu gestatten sei, den Ausgang des Revisionsverfahrens in der Schweiz abzuwarten, dass dementsprechend das B._______ anzuweisen sei, vorderhand von jeglichen Vollzugs- und Wegweisungshandlungen abzusehen, dass er erneut anzuhören und die jeweils ihn betreffenden Asylakten N_______ des BFM und die Beschwerdeakten des Bundesverwaltungsgerichts D-343/2008 beizuziehen seien, dass ihm sodann zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zu allfälligen Stellungnahmen das Replikrecht zu gewähren sei, dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 30. Oktober 2009 die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 VwVG sowie um Erlass des Kostenvorschusses abgewiesen wurden, dass der Gesuchsteller gleichzeitig aufgefordert wurde, bis zum 16. November 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, dass ferner das Gesuch um Anhörung des Gesuchstellers abgewiesen wurde, dass der Gesuchsteller mit Schreiben vom 6. November 2009 die Bezahlung des Kostenvorschusses und die Einreichung einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sowie die sofortige Einreichung eines Asylgesuches in C._______ nach Verlassen der Schweiz in Aussicht stellte, dass er ferner seinem Schreiben eine Farbkopie des Ausweises seines G._______ beilegte, dass am 11. November 2009 der Kostenvorschuss einbezahlt wurde, dass der Gesuchsteller beim EGMR eine Beschwerde nach Art. 34 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) einreichte und der EGMR am 1. Dezember 2009 die Schweizer Behörden darüber informierte, dass das BFM am 2. Dezember 2009 das B._______ anwies, einstweilen vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und Vorbereitungshandlungen zu sistieren, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 15. Dezember 2009 mitteilte, er sei im Rahmen des hängigen Revisionsverfahrens verpflichtet worden, den Entscheid im Ausland abzuwarten, es liege jedoch gemäss dem beigelegten Schreiben des EGMR vom 1. Dezember 2009 im Interesse der Parteien und sei für den guten Ablauf des Verfahrens unter Anwendung von Art. 39 der Verordnung des Gerichtshofs wünschenswert, ihn bis zu neuen Anordnungen nicht auszuweisen, dass das B._______ dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17. und 22. Dezember 2009 - unter Beilage eines Schreibens des Rechtsvertreters des Gesuchstellers vom 2. Dezember 2009, wonach dieser die Schweiz verlassen und in D._______ ein Asylgesuch gestellt habe - mitteilte, dass der Gesuchsteller am 30. November 2009 unkontrolliert nach C._______ ausgereist sei, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 13. Januar 2010 nochmals beantragte, es sei ihm zu gestatten, das Ende des Verfahrens vor dem EGMR in der Schweiz abwarten zu dürfen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet, dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242, mit Hinweisen), dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten, dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass vorliegend der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG; Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.), dass sich der Gesuchsteller auf das Vorliegen der Revisionsgründe von Art. 121 Bstn. c und d BGG beruft und diese Revisionsgründe innert der in Art. 124 BGG genannten Fristen geltend gemacht werden, dass die Revisionseingabe zudem die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthält (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG), dass somit auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), dass die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts verlangt werden kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (Art. 121 Bst. c BGG) oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 Bst. d BGG), dass die Revision demgegenüber nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (vgl. Art. 46 VGG), dass der Gesuchsteller in seiner Revisionseingabe zunächst rügt, sein in der Eingabe vom 4. Mai 2009 gestellter Antrag, das BFM sei richterlich aufzufordern, die im Botschaftsschreiben vom 15. November 2007 erwähnte Bestätigung des E._______, wonach es bei diesem kein Verfahren in Sachen A._______ gegeben habe, zu editieren oder bei der Schweizer Botschaft in Russland erhältlich zu machen und ihm eventuell mit einem Revers versehen zur Einsichtnahme zuzustellen und Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, sei nicht beurteilt worden, dass diesbezüglich in der Entscheidbegründung des angefochtenen Urteils unter Ziffer 4.3.3 sämtliche Anträge lediglich pauschal abgelehnt worden seien, ohne genauer darauf einzugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht - dieses hätte ohnehin bei den russischen Behörden abklären müssen, ob eine strafrechtliche Verurteilung des Gesuchstellers ergangen sei - bei der durchgeführten Interpretation des Aussageverhaltens des G._______ eine dritte Interpretationsmöglichkeit ausser Acht gelassen habe, welche zwingend hätte in Betracht gezogen werden müssen und welche sich aus dem Wortlaut des zugänglich gemachten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3286/2006 vom 10. März 2009 ergebe, dass in diesem Zusammenhang eine schlichte Auskunftsverweigerung durch den G._______ nicht mehr möglich gewesen sei, da dieser zuvor das Mandat selber bestätigt habe, und, um keine weitere Auskunft mehr erteilen zu müssen, er sich daher der im Russischen gängigen Wendung "es ging bloss um eine Kleinigkeit" bedient habe, dass sich der Revisionsgrund der Nichtbeurteilung von Rechtsbegehren gemäss Art. 121 Bst. c BGG hauptsächlich auf Anträge in der Sache selbst bezieht, jedoch auch bei Verfahrensanträgen (zum Beispiel bei Beweisanträgen) zum Zuge kommen kann, und für die Verwirklichung des Revisionsgrundes nicht genügt, wenn das angefochtene Urteil auf einen Antrag nicht eingeht, sondern vorerst zu prüfen ist, ob ein Antrag allenfalls stillschweigend beurteilt wurde, und sich der Revisionsgrund erst dann verwirklicht, wenn mit triftigen Gründen angenommen werden kann, das Gericht habe es tatsächlich unterlassen, über das Begehren zu entscheiden (Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, Art. 121 Rz. 23-25), dass vorliegend der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. c BGG nicht erfüllt ist, weil das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil auf Seite 14 die weiteren Beweisanträge - und somit auch den hier in Frage stehenden Antrag - explizit abwies, da diese insgesamt nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermöchten, wobei es vorliegend als unerheblich zu erachten ist, dass dies mittels einer "pauschalen Begründung" geschah, wie dies der Gesuchsteller in seiner Revisionseingabe moniert, dass der Gesuchsteller in seiner Revisionseingabe mit Blick auf eine Verletzung von Art. 121 Bst. d BGG weiter vorbringt, dem Bundesverwaltungsgericht seien mit der Eingabe vom 25. Februar 2008 zwei, von F._______ original beglaubigte, den Gesuchsteller betreffende Gerichtsurteile eingereicht worden, dass sich das Gericht jedoch über diese Beweismittel ausgeschwiegen und auch keine endgültige Beurteilung deren Echtheit vorgenommen habe, dass diese beiden Urteile, wären sie als Fälschungen qualifiziert worden, hätten eingezogen werden müssen, was jedoch weder vom BFM noch vom Bundesverwaltungsgericht veranlasst worden sei, weshalb von deren Echtheit ausgegangen werden müsse, was seine Glaubwürdigkeit unterstreiche, dass durch die Nichtwürdigung dieser zentralen Beweismittel aktenkundige erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden seien, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass ein Versehen nach dem Verständnis von Art. 121 Bst. d BGG dem Gericht erst dann unterlaufen ist, wenn seine Feststellung darauf zurückzuführen ist, dass es eine bestimmte Aktenstelle unabsichtlich ausser Acht gelassen oder unrichtig, d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem richtigen Wortlaut wahrgenommen hat beziehungsweise das Gericht das Aktenstück bei der Bildung seiner Überzeugung auch nicht sinngemäss einbezogen hat, dieses mithin in den Akten unentdeckt geblieben oder vergessen worden ist, sich die derart unberücksichtigt gebliebene Tatsache aus Vorbringen der Parteien, der Zeugen, der Sachverständigen oder aus den Akten ergibt und sich die Nichtberücksichtigung auf den Inhalt der Tatsache, nicht auf deren rechtliche Würdigung bezieht, dass eine versehentlich nicht berücksichtigte Tatsache schliesslich nur unter der Voraussetzung ihrer Erheblichkeit zur Revision führt, was bedingt, dass der angefochtene Entscheid anders hätte ausfallen müssen, wenn die Tatsache, deren Ausserachtlassung gerügt wird, berücksichtigt worden wäre (vgl. Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., Art. 121 Rz. 27-30; Karl Spühler/Annette Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Zürich/St. Gallen 2006, Art. 121 Rz. 4; BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f.). dass der Gesuchsteller in diesem Zusammenhang anführt, das Bundesverwaltungsgericht habe bei der durchgeführten Interpretation des Aussageverhaltens des G._______ eine dritte Interpretationsmöglichkeit ausser Acht gelassen, welche zwingend hätte in Betracht gezogen werden müssen und welche sich aus dem Wortlaut des zugänglich gemachten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3286/2006 vom 10. März 2009 ergebe, dass sich jedoch bereits aus der Formulierung in der Revisionseingabe ("eine dritte Interpretationsmöglichkeit") ergibt, dass der Gesuchsteller zwar explizit einen Revisionsgrund anruft, mit seiner Eingabe aber vielmehr eine andere Würdigung des Sachverhalts beabsichtigt, dass das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil auf Seite 12 die festgestellten widersprüchlichen Aussagen respektive die aktenkundigen Tatsachen würdigte und sich die gerügte Nichtberücksichtigung somit nicht auf den Inhalt der fraglichen Tatsachen bezog, dass jedoch eine erneute rechtliche Würdigung oder eine falsche Würdigung aktenkundiger Tatsachen eine Rechtsfrage und nicht den Sachverhalt beschlägt und somit keinen Revisionsgrund darstellt (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 131; Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., Art. 121 Rz. 28), dass in diesem Zusammenhang überdies anzufügen bleibt, dass - soweit der Gesuchsteller auf den Wortlaut des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3286/2006 vom 10. März 2009 E. 3.2.1 S. 11 hinweist - es sich bei der zitierten Urteilspassage ohnehin nicht um Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts selber, sondern um einen Teil der Zusammenfassung der im erwähnten Verfahren eingereichten Beschwerdeschrift handelt, dass hinsichtlich der gerügten Nichtbeurteilung von zwei Gerichtsurteilen, welche mit Eingabe vom 25. Februar 2008 eingereicht worden seien, das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil auf Seite 14 festhielt, es erübrige sich angesichts der vorangegangenen Erwägungen, auf die weiteren als Beweismittel eingereichten Dokumente näher einzugehen, weshalb nun auf Revisionsstufe nicht davon gesprochen werden kann, die fraglichen Beweismittel in den Akten seien unentdeckt geblieben oder vergessen worden (vgl. Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., Art. 121 Rz. 27), dass daher nicht von einer versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG gesprochen werden kann und dieser Revisionsgrund ebenfalls nicht erfüllt ist, dass zusammenfassend das Revisionsgesuch mangels Erfüllung der angerufenen Revisionstatbestände von Art. 121 Bstn. c und d BGG abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch, es sei dem Gesuchsteller zu gestatten, das Ende des Verfahrens vor dem EGMR in der Schweiz abwarten zu dürfen, gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen und mit dem am 11. November 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) B._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: