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D-343/2008

D-343/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2009-10-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger russischer Ethnie aus B., seinen Heimatstaat am 4. April 2005 und reiste am 7. April 2005 über C., D. und weitere ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 13. April 2005 fand in E. die Empfangszentrumsbefragung statt, und am 21. April 2005 sowie am 27. April 2005 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er habe von 1978 bis Anfang Oktober 2003 in F. gelebt. Danach habe er einen Vertrag als Unteroffizier bei der Berufsarmee unterzeichnet, wo er für die Kommunikation und die Funktechnik zuständig gewesen sei. Er habe sich seinem Vorgesetzten widersetzt, weil er nicht damit einverstanden gewesen sei, wie sich die russischen Truppen gegenüber den ethnischen Tschetschenen verhalten hätten. Von seinen Kollegen sei er unter Druck gesetzt worden. Am Abend des 9. Mai 2004 habe er Wache halten müssen. Sein Vorgesetzter und ein Dienstkollege hätten ein Fahrzeug kontrolliert, in dem sich zwei Männer und eine Frau befunden hätten. Als das Auto weitergefahren sei, hätten der Vorgesetzte und ein weiterer Soldat das Feuer auf das Auto eröffnet. Sie seien in Richtung Auto gerannt, hätten den Insassen das Geld weggenommen und zwei Handgranaten in das Fahrzeug geworfen. Er habe seine Kollegen davon abbringen wollen, auf das Auto zu schiessen. Es sei eine Untersuchung vor der Militärstaatsanwaltschaft gefolgt. Am 11. Mai 2004 sei er inhaftiert worden. Auf ihn sei Druck ausgeübt worden, seine Aussagen zu widerrufen. Er sei am 13. Mai 2004 zusammengeschlagen worden und habe sein Bewusstsein verloren. Am 14. Mai 2004 sei er ins Militärspital überführt worden, wo er drei Wochen behandelt worden sei. Nach dem Spitalaufenthalt sei er in Untersuchungshaft genommen worden. Er sei der Befehlsverweigerung und der Leistung von Widerstand gegenüber einem Vorgesetzten angeklagt worden. Am 4. und 5. August 2004 habe die Gerichtsverhandlung stattgefunden, welche zur Verurteilung von fünf Jahren und neun Monaten Haft geführt habe. Er und seine Eltern seien stark unter Druck gesetzt worden. Am 7. Januar 2005 sei er abermals bewusstlos geschlagen worden. Er sei erneut in ein Militärspital eingeliefert worden. Am 23. März 2005 sei das Urteil von der Beschwerdeinstanz bestätigt worden. Am 25. März 2005 sei ihm die Flucht aus dem Spital gelungen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: Ein medizinisches Gutachten wegen Körperverletzung, ausgestellt für das Gericht durch das Militärspital des G. vom 7. Juni 2004 als beglaubigte Kopie, ein Gerichtsurteil des Militärgerichts F. vom 5. August 2004 wegen Befehlsverweigerung, ein medizinisches Gutachten vom 16. März 2005 des Militärspitals des G. und die Ablehnung der Beschwerde durch ein richterliches Gremium vom 23. März 2005 als beglaubigte Kopie. Am 14. Dezember 2006 veranlasste das BFM die Schweizerische Vertretung in Moskau, weitere Abklärungen einzuleiten. Zu den Abklärungsergebnissen vom 15. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. November 2007 das rechtliche Gehör gewährt. B. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 - eröffnet am 18. Dezember 2007 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wegen mangelnder Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. C. Mit Beschwerde vom 17. Januar 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und zur materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Für den Fall des Unterliegens sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel eingereicht: Ein Schreiben des Beschwerdeführers an H. vom 2. Januar 2008 in Kopie und mit deutscher Übersetzung sowie mit Postquittung im Original, ein Internetauszug des Falles I. inklusive russischer Zusammenfassung und entsprechender deutscher Übersetzung, ein Schreiben und ein Protokoll des J. vom 28. Juni 2005 in Kopie. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2008 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel einzureichen. E. Der Kostenvorschuss wurde am 3. Februar 2008 fristgemäss einbezahlt. F. Mit Eingabe vom 12. Februar 2008 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Therapieverlaufs- und Abschlussbericht der K. vom 15. März 2006 ein. G. Mit Eingabe vom 25. Februar 2008 wurden die in der Beschwerde angekündigten Beweismittel nachgereicht. H. In ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2008 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 3. April 2008 äusserte sich der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter zur Vernehmlassung des BFM vom 14. März 2008. J. In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 13. Februar 2009 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Eingabe vom 6. März 2009 äusserte sich der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter zur Vernehmlassung des BFM vom 13. Februar 2009. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel ins Recht gelegt: Ein Bericht aus dem "Tagesanzeiger" vom 14. Januar 2009, ein Bericht aus dem "Spiegel online" vom 19. Januar 2009, ein Bericht aus der "Zeit online" vom 20. Januar 2009, ein Bericht aus dem "Tagblatt" vom 22. Januar 2009, ein Medienbericht aus der "Frankfurter Rundschau" vom 20. Februar 2009 sowie Handnotizen des Beschwerdeführers zu Parallelen im Fall I. und zu den Realkennzeichen des Urteils. L. Mit Eingabe vom 25. März 2009 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Nachgang zu seiner Stellungnahme das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2009 als Novum zu den Akten. M. Mit Eingabe vom 27. März 2009 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter folgende Beweismittel ins Recht legen: Das Schreiben des russischen Anwalts H. vom 23. März 2009 im Original inklusive der entsprechenden deutschen Übersetzung, das Schreiben desselben Anwalts vom 5. Februar 2008 in Kopie sowie die Zustellunterlagen der FedEx vom 14. Februar 2008 und 23. März 2009 im Original inklusive des Originalcouverts. N. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2009 gewährte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer zu verschiedenen im erstinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegten Beweismitteln (A1/1) das rechtliche Gehör. Es wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, innert Frist zu den eingereichten Beweismitteln und den soweit vorhandenen erst auf Beschwerdeebene edierten Übersetzungen Stellung zu nehmen. O. Mit Eingabe vom 4. Mai 2009 äusserte sich der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter zu den nachträglich erhaltenen Beweismitteln und Übersetzungen. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel zu den Akten gereicht: Eine undatierte Stellungnahme des Beschwerdeführers mit zwei Beilagen sowie eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2007.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Es sei zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer Zeuge des angeblichen Überfalls auf die tschetschenischen Zivilisten geworden sei. Der geschilderte Vorfall sei aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft und gemäss den Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Moskau als tatsachenwidrig zu beurteilen. Insbesondere der vom Beschwerdeführer erwähnte Fall I. aus dem Jahre 2002 sei dem geschilderten Vorfall ähnlich und habe Einzug in die Medienberichterstattung gefunden. Daher erstaune es, dass über den Fall des Beschwerdeführers nichts berichtet worden sei. Im Weiteren sei es unmöglich, dass die Leute aus der nur 200 Meter entfernten Funkzentrale erst zum Tatort gelangt seien, als das Auto bereits gesprengt gewesen sein solle, zumal der Bescherdeführer erklärt habe, diese Leute seien durch die Schüsse auf den Vorfall aufmerksam geworden. Demzufolge hätte es für diesen Vorfall wesentlich mehr Zeugen gegeben, was eine umfassendere Untersuchung nach sich gezogen hätte. Es sei auch wenig glaubhaft, dass die Zeugen lediglich auf der Strasse am Tatort vernommen und deren Aussagen nicht einzeln und abgeschirmt protokolliert worden seien, zumal es sich beim geschilderten Vorfall um ein gravierendes Ereignis gehandelt habe. Schliesslich sei es nicht vorstellbar, dass einige Personen dem Beschwerdeführer bei der Flucht aus dem Spital Hilfe geleistet haben sollen, zumal sie sich dadurch selbst strafrechtlich belastet hätten, und der Beschwerdeführer durch sein Entkommen dem Militär grossen Schaden zugefügt hätte.

E. 4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Aktenstücke A1/1 (alle Übersetzungen), A6/1, A7/1, A13/1, A14/2, A15/3, A20/3, A21/4 (recte A21/14), A25/2 (recte A25/4), A26/2, A29/2, A30/1, A31/2, A32/1, A39/1, A40/3 und A42/2 verwehrt. Dies unter dem allgemeinen Hinweis auf allfällige entgegenstehende öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung beziehungsweise unter dem Hinweis darauf, dass interne Akten nicht dem Akteneinsichtsrecht unterstünden. Soweit sich der abweisende vorinstanzliche Entscheid jedoch auf diese Aktenstücke stütze, habe der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des rechtlichen Gehörs einen Anspruch auf Einsicht- und Stellungnahme. Die vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (A1/1) stellen Akten dar, welche ihm bereits bekannt waren. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2007 beantragte der Beschwerdeführer dem BFM die Einsicht in die eingereichten Beweismittel inklusive deren Übersetzungen, mithin die Vorinstanz dem Antrag hätte entsprechen und die Akten edieren müssen. Gestützt auf Art. 27 Abs. 1 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten nämlich nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern. Gemäss dem Aktenverzeichnis der Vorinstanz handelt es sich beim Aktenstück A6/1 (Gesprächsnotiz intern betreffend Transfer) um ein Dokument, dessen Geheimhaltung aufgrund wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen geboten ist. In interne Akten wird in Anwendung der bundesgerichtlichen Praxis kein Einsichtsrecht gewährt (vgl. BGE 115 V 303). Bei den folgenden Aktenstücke handelt es sich laut Aktenverzeichnis um solche interne Akten: A7/1 (Triage Identitätskategorie), A13/1, A14/2, A15/3 (Aktennotizen), A20/3 (AFIS Resultat), A29/2, A30/1, A31/2 (Aktennotizen bezüglich Botschaftsabklärung), A39/1 (interner Kopienverteiler), A40/3 (Faxbestätigung: Kopienverteiler mit Dispositiv an DSDE), A42/2 (AFIS Resultat und Antragsformular Änderung in AUPER 2). Handelt es sich um Akten anderer Behörden, ist das entsprechende Gesuch um Einsichtnahme bei der kantonalen Behörde einzureichen. Bei den Aktenstücken A21/14 (Festnahme-Rapport), A25/4 (Polizeibericht Kanton L.), A26/2 (Polizeiliche Anzeige) und A32/1 (Kantonale Mitteilung Aufenthalt) handelt es sich um Akten anderer Behörden, womit sich der Beschwerdeführer zwecks Einsichtnahme an die entsprechende kantonale Behörde hätte wenden können. Angesichts dieser Sachlage ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer zu Recht die Einsicht in die Aktenstücke A6/1, A7/1, A13/1, A14/2, A15/3, A20/3, A21/14, A25/4, A26/2, A29/2, A30/1, A31/2, A32/1, A39/1, A40/3 und A42/2 verwehrt wurde, mithin die Rüge, dadurch habe die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, unbegründet ist. Demgegenüber hätte das BFM dem Beschwerdeführer die Beweismittel (A1/1) und deren Übersetzungen gemäss Art. 27 Abs. 3 VwVG edieren müssen. Durch Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Zwischenverfügung vom 17. April 2009 wurde dieser vorinstanzliche Verfahrensmangel indessen auf Beschwerdeebene geheilt.

E. 4.2.2 Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben worden sei, seinen russischen Anwalt betreffend die Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Moskau zwecks Beibringung weiterer Beweismittel zu instruieren, kann nicht gehört werden, zumal das BFM dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der botschaftlichen Abklärungen zur Kenntnis brachte und ihm Gelegenheit einräumte, sich hierzu zu äussern. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2007 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Demzufolge hat die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör diesbezüglich nicht verletzt.

E. 4.2.3 Im Weiteren wird in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, es sei unverständlich, dass sich die Vorinstanz hinsichtlich der Abklärungen der Schweizerischen Vertretung lediglich auf die Aussagen Unbekannter gestützt habe. Insgesamt habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich festgestellt, sondern sei bei der Entscheidfindung von falschen Sachverhaltsdarstellungen ausgegangen. Betreffend genügende Sachverhaltsabklärungen in Russland könne auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom 14. Dezember 2007 verwiesen werden, wonach die Abklärungen zu eindeutigen Resultaten geführt hätten. Diesbezüglich gilt es jedoch zu bemerken, dass der Beschwerdeführer durch den Verweis auf dieses Urteil nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal sich daraus nicht verpflichtend ergibt, in welcher Art und Weise Botschaftsabklärungen generell durchzuführen sind und dieses Urteil deshalb keine präjudizielle Wirkung entfaltet. Darüber hinaus wird in der Replik vom 3. April 2008 ausgeführt, bei der anonymen Auskunftsperson der Schweizerischen Vertretung in Moskau, welche Auskunft beim M. eingeholt haben solle (vgl. Botschaftsabklärung vom 15. November 2007; A34/2, Ziffer 3), handle es sich offensichtlich um eine bezahlte Person, welche entgeltlich und wohl auch gewerblich im Dienste eines ihr fremden Staates stehe. Inwieweit diese Informationen überhaupt als vertrauenswürdig und beweistauglich bezeichnet werden könnten, erscheine doch sehr fraglich. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei diesen "Unbekannten" um Vertrauenspersonen der Schweizerischen Vertretung handelt, wobei davon auszugehen ist, dass diese durchaus in der Lage sind, eindeutige und verlässliche Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Aus der Botschaftsantwort ergeben sich sodann keine Hinweise, dass die Vertrauensperson die Abklärungen einseitig oder unseriös getätigt hätte, zumal sich auch verschiedene Aussagen finden, die die Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen. Somit ergibt sich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt hat. An dieser Einschätzung vermag auch der in der Eingabe vom 25. März 2009 gemachte Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom 10. März 2009 nichts zu ändern, zumal diesem Urteil ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde liegt, weshalb ihm keine präjudizielle Wirkung zukommt.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer hält im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Entgegen der Ansicht des BFM würden zahlreiche Indizien auf die Richtigkeit seiner Aussagen hinweisen, mithin er seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht habe. Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Elemente, die für oder gegen die Vorbringen der asylsuchenden Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung dann, wenn die positiven Elemente überwiegen. Die blosse Plausibilität reicht aber nicht aus, wenn gewichtige Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.149). Wie sich aufgrund einer in den nachfolgenden Erwägungen vorgenommenen Gesamtwürdigung aller für (vgl. E.4.3.1) oder gegen (vgl. E.4.3.2) den Beschwerdeführer sprechenden Elemente ergibt, überwiegen in casu die negativen Elemente der Sachverhaltsdarstellung, so dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht ist.

E. 4.3.1.1 Vorab ist zu bemerken, dass die russische Pressefreiheit nicht derjenigen nach westlichem Standard entspricht. Demnach kann entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht schon allein aufgrund der fehlenden Publizität von der Unglaubhaftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden.

E. 4.3.1.2 Darüber hinaus ist anzufügen, dass beim Beschwerdeführer gemäss dem Therapieverlaufs- und Abschlussbericht der K. vom 15. März 2006 psychische Probleme diagnostiziert wurden. Es kann zwar durchaus sein, dass diese Probleme auf eine Inhaftierung zurückzuführen sind. Entgegen den Ausführungen in der Replik vom 3. April 2008 lässt sich jedoch nicht zwingend der Schluss ziehen, dass die psychischen Probleme von der im Zusammenhang mit dem Vorfall vom Mai 2004 erwähnten angeblichen Haft herrühren. Es ist vielmehr anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aus irgendeinem anderen asylrechtlich irrelevanten Grund verhaftet wurde, was sich sodann negativ auf seine Gesundheit auswirkte.

E. 4.3.1.3 Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zu Recht geltend machte, entgegen den Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung habe er nie von einer Explosion der Handgranaten gesprochen.

E. 4.3.2.1 Im Übrigen ist festzuhalten, dass der russische Anwalt des Beschwerdeführers den Abklärungen der Schweizerischen Vertretung zufolge angab, beim Fall des Beschwerdeführers habe es sich um eine "Kleinigkeit" gehandelt und der Beschwerdeführer sei bedingt freigelassen worden (vgl. A34/2, Ziffer 2). Demgegenüber führte derselbe Anwalt im Anwortschreiben vom 5. Februar 2008 aus, der Beschwerdeführer sei nicht bedingt entlassen worden, zumal sich weder dem Urteil des M. F. vom 5. August 2004 noch dem im Beschwerdeverfahren ergangenen Kassationsurteil des N. vom 23. März 2005 eine Änderung der dem Beschwerdeführer verhängten Strafe entnehmen lasse. Zudem könne in seinem Fall nicht die Rede von einer "Kleinigkeit" sein, was die Akten des Strafverfahrens bestätigen würden (vgl. Ziffer 1 und 2 des erwähnten Schreibens). Zu diesen widersprüchlichen Ausführungen ist zu bemerken, dass der Anwalt zwecks Interessenwahrung seines Klienten detailliertere Angaben gemacht hätte, falls der Beschwerdeführer tatsächlich zu einer unbedingten Strafe verurteilt worden wäre. So hätte der Anwalt im genannten Antwortschreiben insbesondere erwähnen müssen, dass die gegen das erstinstanzliche Urteil erhobene Beschwerde erfolglos gewesen sei. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die der Schweizerischen Vertretung erteilte Auskunft seitens des russischen Anwalts des Beschwerdeführers (vgl. A34/2, a.a.O.) unter dem Blickwinkel der Interessenvertretung keinen Sinn ergibt. Denn es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Anwalt zugunsten seines Klienten entweder die ganze Wahrheit gesagt hätte, mithin der Beschwerdeführer sei zu einer unbedingten Strafe verurteilt worden, oder dass er dazu zwecks Wahrung des Anwaltsgeheimnisses kein Wort verloren hätte. In Anbetracht dieser Umstände ergibt sich, dass weder das Gerichtsverfahren noch die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Strafe von fünf Jahren und neun Monaten als glaubhaft zu qualifizieren sind.

E. 4.3.2.2 Was den angeblichen Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers anbelangt, ist auf die Botschaftsabklärung zu verweisen, welche aufgrund einer Bestätigung des Bezirksmilitärspitals in F. eindeutig ergab, dass es sich bei den medizinischen Auskünften, die der Beschwerdeführer dem BFM als Beweismittel eingereicht habe, um Fälschungen handle. Zudem sei in den Patientenregistern des Spitals keine Person mit Namen des Beschwerdeführers aufgeführt (vgl. A34/2, Ziffer 4). In Bestätigung dieses Ergebnisses führt die den Beschwerdeführer vormals vertretende O. in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2007 zu den Botschaftsabklärungen aus, der Beschwerdeführer habe nach Rücksprache mit seinem russischen Anwalt zugegeben, beide Bescheinigungen durch Bestechung beim Spitalpersonal erworben zu haben (vgl. Stellungnahme O.; A37/3, S. 3). Der Wahrheitsgehalt des Abklärungsergebnisses der Schweizerischen Vertretung wird gleichermassen durch das Schreiben vom 5. Februar 2008 gestützt, zumal darin bestätigt wird, dass der russische Anwalt zwecks Abklärung des Spitalaufenthalts sowie des Gesundheitszustandes auf inoffiziellem Weg an diese medizinischen Zeugnisse habe gelangen müssen (vgl. Schreiben vom 5. Februar 2008, Ziffer 3). Aus diesen Ausführungen folgt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, mittels der eingereichten Spitalberichte etwas zu seinem Vorteil abzuleiten. Aufgrund der Tatsache, dass es sich hierbei um Fälschungen handelt, werden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers noch zusätzlich verstärkt, so dass ihm auch der angebliche Spitalaufenthalt nicht geglaubt werden kann. Infolgedessen ist die angebliche Flucht des Beschwerdeführers aus dem Spital gleichermassen unglaubhaft. Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ihm selbst bei Annahme einer Registrierung als Patient sowie eines Militärstrafverfahrens seine angeblich problemlose Flucht aus dem Spital mit Hilfe einer Krankenschwester nicht geglaubt werden könnte, zumal davon auszugehen ist, dass er als Häftling, der sich in einem Militärstrafverfahren befunden haben will, unter besonderer Beobachtung gestanden hätte, mithin ein Entkommen unwahrscheinlich gewesen wäre. Im Übrigen hätte sich die Krankenschwester durch ihre Hilfeleistung selbst strafrechtlich belastet, weshalb nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund sie ein solches Risiko auf sich hätte nehmen sollen. Ferner gilt es festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer ein Entkommen aus dem Spital auch aus gesundheitlichen Gründen schwerlich möglich gewesen wäre, zumal er eigenen Angaben zufolge eine starke Gehirnerschütterung erlitten haben will (vgl. Befragungsprotokoll vom 13. April 2005; A2/12, S. 7; A10/14, S. 11).

E. 4.3.2.3 Abschliessend ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer zwar durch seinen sehr detailgetreuen Sachvortrag den Eindruck entstehen lässt, er sei am angeblichen Vorfall vom Mai 2004 selbst beteiligt gewesen. Nach dem oben Gesagten ist jedoch davon auszugehen, dass eine solch ausführliche Schilderung möglich war, weil der Beschwerdeführer den Vorfall, sollte sich dieser tatsächlich zugetragen haben, entweder als unbeteiligter Dritter aus der Ferne beobachtete, oder weil er sich bei seiner Erzählung sehr stark am ähnlich gelagerten Fall "I." anlehnte, der in der russischen Presse ausführlich dargelegt wurde.

E. 4.3.3 Wie den vorangegangenen Erwägungen zu entnehmen ist, sprechen in casu gewichtige Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung. Einerseits vermochte der Beschwerdeführer weder das geschilderte Gerichtsverfahren noch die Verurteilung zu einer unbedingten Strafe glaubhaft zu machen. Andererseits kann ihm aufgrund der gefälschten medizinischen Berichte auch der Spitalaufenthalt nicht geglaubt werden, womit sich ebenso die Unglaubhaftigkeit der angeblichen Flucht aus dem Spital ergibt. Vor diesem Hintergrund ist übereinstimmend mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland dort asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Daher erübrigt es sich, auf die in der Beschwerdeschrift und den zusätzlichen Eingaben geltend gemachten Vorbringen sowie die weiteren als Beweismittel eingereichten Dokumente näher einzugehen, zumal diese insgesamt nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen. Desgleichen ist von weiteren Beweiserhebungen abzusehen und die entsprechenden Anträge werden abgewiesen.

E. 4.4 Infolgedessen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte, weshalb die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.4.1 Angesichts der aktuellen allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Lage in Russland sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat konkret gefährdet wäre.

E. 6.4.2 Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, die psychischen Probleme des Beschwerdeführers würden im Falle der freiwilligen Rückkehr in die Heimat beziehungsweise eines zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung dorthin mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach sich ziehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Ohnehin steht aber fest, dass eine angemessene Behandlung allfälliger psychischer Beschwerden im Heimatland des Beschwerdeführers grundsätzlich möglich ist, zumal Russland über diverse psychiatrische Kliniken verfügt und der Zugang zu entsprechenden Medikamenten gewährleistet ist (vgl. Mental Health Atlas 2005 - World Health Organization). Zudem kann der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 6.4.3 Es bestehen keine Hinweise darauf, dass der junge und alleinstehende Beschwerdeführer dort einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Es ist davon auszugehen, dass eine Reintegration in seiner Heimat möglich sein wird, zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge während 25 Jahren in F. gelebt hat. Ausserdem verfügt er über eine Mittelschulbildung und erlernte den Beruf des Radiotechnikers. Es ist ihm daher zuzumuten, sich erneut in seinem Heimatland niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen. Bei der Wiedereingliederung werden ihm seine in Russland verbliebenen Eltern behilflich sein können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können (Art. 74 AsylV 2). Darüber hinaus sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist.

E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) können jedoch einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG gewährt wird, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Bst. a) oder andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Bst. b). Dabei rechtfertigt sich ein Erlass von Verfahrenskosten insbesondere bei einer Rückweisung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Heilung einer Gehörsverletzung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 4.60, S. 212). Da auf Beschwerdeebene eine Heilung des verletzten rechtlichen Gehörs betreffend die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (A1/1) und deren Übersetzungen stattfand (vgl. E. 4.2.1), sind dem Beschwerdeführer die Kosten für das vorliegende Verfahren gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE zu erlassen. Der am 3. Februar 2008 einbezahlte Kostenvorschuss ist ihm zurückzuerstatten.

E. 9.2 Aufgrund der Tatsache, wonach sich die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sein Recht auf Akteneinsicht verletzt, hinsichtlich der Akten A1/1 als begründet erwiesen hat, ist er mit seinen Rechtsbegehren teilweise durchgedrungen. Diesfalls geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss von einem teilweisen Obsiegen aus.

E. 9.2.1 Dem Beschwerdeführer ist somit - als teilweise obsiegende Partei - eine Entschädigung für die ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei, inklusive Mehrwertsteuer. Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, mangels Einreichung einer solchen, aufgrund der Akten fest. Das Anwaltshonorar wird dabei nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.-- beträgt (Art. 7 ff. VGKE).

E. 9.2.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in seiner Kostennote vom 29. Juni 2009 Aufwendungen von 0.17 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 166.-- bzw. 25.83 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-- (total Fr. 6'486.--) sowie Auslagen von insgesamt Fr. 476.80 für Kopiaturen (Fr. 388.50; 259 Stück à Fr. 1.50), Porti (Fr. 86.30) und Telefonate (Fr. 2.--) aus, was einem Gesamtbetrag von Fr. 7'491.95 (inklusive 7,6% Mehrwertsteuer) entspricht.

E. 9.2.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer Überprüfung der Kostennote zum Schluss, dass der darin geltend gemachte Zeitaufwand nicht als angemessen erscheint und nicht sämtliche darin ausgewiesenen Aufwendungen als für das Beschwerdeverfahren notwendig zu qualifizieren sind. So ist vorliegend für die Festsetzung der Parteientschädigung einzig der Aufwand zu berücksichtigen, der die Besprechung mit Klient und Dolmetscher vom 4. Januar 2008, die Aus- bzw. Überarbeitung der Rechtsmitteleingabe, der Replik sowie weiterer Eingaben an die Beschwerdeinstanz betrifft. Nach Abzug aller weiteren Aufwendungen, insbesondere Korrespondenz mit dem Dolmetscher und andere Besprechungen mit dem Beschwerdeführer, ist von einem Anwaltshonorar von Fr. 3'707.50 (14.83 Stunden à Fr. 250.--) auszugehen.

E. 9.2.2.2 Sodann gilt es festzuhalten, dass der in der Kostennote ausgewiesene Betrag von Fr. 388.50 für Fotokopien zu kürzen ist, da von einem unzutreffenden Ansatz ausgegangen wurde. Gemäss Art. 11 Abs. 2 VGKE können für Kopien 50 Rappen pro Seite berechnet werden, was vorliegend einen Betrag von Fr. 129.50 (259 Stück à Fr. 0.50) ergibt. Die übrigen Auslagen von Fr. 86.30 für Porti und Fr. 2.-- für Telefonate werden als angemessen erachtet.

E. 9.2.3 Zusammenfassend ergäbe sich für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Aufwand von 14.83 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 250.-- sowie Auslagen von Fr. 217.80 (total Fr. 3'925.30). Angesichts des teilweisen Obsiegens ist dieser Betrag indes um die Hälfte zu kürzen und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'962.65 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 3. Februar 2008 einbezahlte Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'962.65 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Formular Rückerstattung) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-343/2008 {T 0/2} Urteil vom 1. Oktober 2009 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), Russland, vertreten durch Dieter Gysin, Advokat, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom

17. Dezember 2007 / N _______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger russischer Ethnie aus B., seinen Heimatstaat am 4. April 2005 und reiste am 7. April 2005 über C., D. und weitere ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 13. April 2005 fand in E. die Empfangszentrumsbefragung statt, und am 21. April 2005 sowie am 27. April 2005 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er habe von 1978 bis Anfang Oktober 2003 in F. gelebt. Danach habe er einen Vertrag als Unteroffizier bei der Berufsarmee unterzeichnet, wo er für die Kommunikation und die Funktechnik zuständig gewesen sei. Er habe sich seinem Vorgesetzten widersetzt, weil er nicht damit einverstanden gewesen sei, wie sich die russischen Truppen gegenüber den ethnischen Tschetschenen verhalten hätten. Von seinen Kollegen sei er unter Druck gesetzt worden. Am Abend des 9. Mai 2004 habe er Wache halten müssen. Sein Vorgesetzter und ein Dienstkollege hätten ein Fahrzeug kontrolliert, in dem sich zwei Männer und eine Frau befunden hätten. Als das Auto weitergefahren sei, hätten der Vorgesetzte und ein weiterer Soldat das Feuer auf das Auto eröffnet. Sie seien in Richtung Auto gerannt, hätten den Insassen das Geld weggenommen und zwei Handgranaten in das Fahrzeug geworfen. Er habe seine Kollegen davon abbringen wollen, auf das Auto zu schiessen. Es sei eine Untersuchung vor der Militärstaatsanwaltschaft gefolgt. Am 11. Mai 2004 sei er inhaftiert worden. Auf ihn sei Druck ausgeübt worden, seine Aussagen zu widerrufen. Er sei am 13. Mai 2004 zusammengeschlagen worden und habe sein Bewusstsein verloren. Am 14. Mai 2004 sei er ins Militärspital überführt worden, wo er drei Wochen behandelt worden sei. Nach dem Spitalaufenthalt sei er in Untersuchungshaft genommen worden. Er sei der Befehlsverweigerung und der Leistung von Widerstand gegenüber einem Vorgesetzten angeklagt worden. Am 4. und 5. August 2004 habe die Gerichtsverhandlung stattgefunden, welche zur Verurteilung von fünf Jahren und neun Monaten Haft geführt habe. Er und seine Eltern seien stark unter Druck gesetzt worden. Am 7. Januar 2005 sei er abermals bewusstlos geschlagen worden. Er sei erneut in ein Militärspital eingeliefert worden. Am 23. März 2005 sei das Urteil von der Beschwerdeinstanz bestätigt worden. Am 25. März 2005 sei ihm die Flucht aus dem Spital gelungen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: Ein medizinisches Gutachten wegen Körperverletzung, ausgestellt für das Gericht durch das Militärspital des G. vom 7. Juni 2004 als beglaubigte Kopie, ein Gerichtsurteil des Militärgerichts F. vom 5. August 2004 wegen Befehlsverweigerung, ein medizinisches Gutachten vom 16. März 2005 des Militärspitals des G. und die Ablehnung der Beschwerde durch ein richterliches Gremium vom 23. März 2005 als beglaubigte Kopie. Am 14. Dezember 2006 veranlasste das BFM die Schweizerische Vertretung in Moskau, weitere Abklärungen einzuleiten. Zu den Abklärungsergebnissen vom 15. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. November 2007 das rechtliche Gehör gewährt. B. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 - eröffnet am 18. Dezember 2007 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wegen mangelnder Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. C. Mit Beschwerde vom 17. Januar 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und zur materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Für den Fall des Unterliegens sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel eingereicht: Ein Schreiben des Beschwerdeführers an H. vom 2. Januar 2008 in Kopie und mit deutscher Übersetzung sowie mit Postquittung im Original, ein Internetauszug des Falles I. inklusive russischer Zusammenfassung und entsprechender deutscher Übersetzung, ein Schreiben und ein Protokoll des J. vom 28. Juni 2005 in Kopie. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2008 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel einzureichen. E. Der Kostenvorschuss wurde am 3. Februar 2008 fristgemäss einbezahlt. F. Mit Eingabe vom 12. Februar 2008 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Therapieverlaufs- und Abschlussbericht der K. vom 15. März 2006 ein. G. Mit Eingabe vom 25. Februar 2008 wurden die in der Beschwerde angekündigten Beweismittel nachgereicht. H. In ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2008 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 3. April 2008 äusserte sich der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter zur Vernehmlassung des BFM vom 14. März 2008. J. In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 13. Februar 2009 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Eingabe vom 6. März 2009 äusserte sich der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter zur Vernehmlassung des BFM vom 13. Februar 2009. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel ins Recht gelegt: Ein Bericht aus dem "Tagesanzeiger" vom 14. Januar 2009, ein Bericht aus dem "Spiegel online" vom 19. Januar 2009, ein Bericht aus der "Zeit online" vom 20. Januar 2009, ein Bericht aus dem "Tagblatt" vom 22. Januar 2009, ein Medienbericht aus der "Frankfurter Rundschau" vom 20. Februar 2009 sowie Handnotizen des Beschwerdeführers zu Parallelen im Fall I. und zu den Realkennzeichen des Urteils. L. Mit Eingabe vom 25. März 2009 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Nachgang zu seiner Stellungnahme das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2009 als Novum zu den Akten. M. Mit Eingabe vom 27. März 2009 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter folgende Beweismittel ins Recht legen: Das Schreiben des russischen Anwalts H. vom 23. März 2009 im Original inklusive der entsprechenden deutschen Übersetzung, das Schreiben desselben Anwalts vom 5. Februar 2008 in Kopie sowie die Zustellunterlagen der FedEx vom 14. Februar 2008 und 23. März 2009 im Original inklusive des Originalcouverts. N. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2009 gewährte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer zu verschiedenen im erstinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegten Beweismitteln (A1/1) das rechtliche Gehör. Es wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, innert Frist zu den eingereichten Beweismitteln und den soweit vorhandenen erst auf Beschwerdeebene edierten Übersetzungen Stellung zu nehmen. O. Mit Eingabe vom 4. Mai 2009 äusserte sich der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter zu den nachträglich erhaltenen Beweismitteln und Übersetzungen. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel zu den Akten gereicht: Eine undatierte Stellungnahme des Beschwerdeführers mit zwei Beilagen sowie eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2007. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Es sei zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer Zeuge des angeblichen Überfalls auf die tschetschenischen Zivilisten geworden sei. Der geschilderte Vorfall sei aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft und gemäss den Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Moskau als tatsachenwidrig zu beurteilen. Insbesondere der vom Beschwerdeführer erwähnte Fall I. aus dem Jahre 2002 sei dem geschilderten Vorfall ähnlich und habe Einzug in die Medienberichterstattung gefunden. Daher erstaune es, dass über den Fall des Beschwerdeführers nichts berichtet worden sei. Im Weiteren sei es unmöglich, dass die Leute aus der nur 200 Meter entfernten Funkzentrale erst zum Tatort gelangt seien, als das Auto bereits gesprengt gewesen sein solle, zumal der Bescherdeführer erklärt habe, diese Leute seien durch die Schüsse auf den Vorfall aufmerksam geworden. Demzufolge hätte es für diesen Vorfall wesentlich mehr Zeugen gegeben, was eine umfassendere Untersuchung nach sich gezogen hätte. Es sei auch wenig glaubhaft, dass die Zeugen lediglich auf der Strasse am Tatort vernommen und deren Aussagen nicht einzeln und abgeschirmt protokolliert worden seien, zumal es sich beim geschilderten Vorfall um ein gravierendes Ereignis gehandelt habe. Schliesslich sei es nicht vorstellbar, dass einige Personen dem Beschwerdeführer bei der Flucht aus dem Spital Hilfe geleistet haben sollen, zumal sie sich dadurch selbst strafrechtlich belastet hätten, und der Beschwerdeführer durch sein Entkommen dem Militär grossen Schaden zugefügt hätte. 4.2 4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Aktenstücke A1/1 (alle Übersetzungen), A6/1, A7/1, A13/1, A14/2, A15/3, A20/3, A21/4 (recte A21/14), A25/2 (recte A25/4), A26/2, A29/2, A30/1, A31/2, A32/1, A39/1, A40/3 und A42/2 verwehrt. Dies unter dem allgemeinen Hinweis auf allfällige entgegenstehende öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung beziehungsweise unter dem Hinweis darauf, dass interne Akten nicht dem Akteneinsichtsrecht unterstünden. Soweit sich der abweisende vorinstanzliche Entscheid jedoch auf diese Aktenstücke stütze, habe der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des rechtlichen Gehörs einen Anspruch auf Einsicht- und Stellungnahme. Die vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (A1/1) stellen Akten dar, welche ihm bereits bekannt waren. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2007 beantragte der Beschwerdeführer dem BFM die Einsicht in die eingereichten Beweismittel inklusive deren Übersetzungen, mithin die Vorinstanz dem Antrag hätte entsprechen und die Akten edieren müssen. Gestützt auf Art. 27 Abs. 1 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten nämlich nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern. Gemäss dem Aktenverzeichnis der Vorinstanz handelt es sich beim Aktenstück A6/1 (Gesprächsnotiz intern betreffend Transfer) um ein Dokument, dessen Geheimhaltung aufgrund wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen geboten ist. In interne Akten wird in Anwendung der bundesgerichtlichen Praxis kein Einsichtsrecht gewährt (vgl. BGE 115 V 303). Bei den folgenden Aktenstücke handelt es sich laut Aktenverzeichnis um solche interne Akten: A7/1 (Triage Identitätskategorie), A13/1, A14/2, A15/3 (Aktennotizen), A20/3 (AFIS Resultat), A29/2, A30/1, A31/2 (Aktennotizen bezüglich Botschaftsabklärung), A39/1 (interner Kopienverteiler), A40/3 (Faxbestätigung: Kopienverteiler mit Dispositiv an DSDE), A42/2 (AFIS Resultat und Antragsformular Änderung in AUPER 2). Handelt es sich um Akten anderer Behörden, ist das entsprechende Gesuch um Einsichtnahme bei der kantonalen Behörde einzureichen. Bei den Aktenstücken A21/14 (Festnahme-Rapport), A25/4 (Polizeibericht Kanton L.), A26/2 (Polizeiliche Anzeige) und A32/1 (Kantonale Mitteilung Aufenthalt) handelt es sich um Akten anderer Behörden, womit sich der Beschwerdeführer zwecks Einsichtnahme an die entsprechende kantonale Behörde hätte wenden können. Angesichts dieser Sachlage ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer zu Recht die Einsicht in die Aktenstücke A6/1, A7/1, A13/1, A14/2, A15/3, A20/3, A21/14, A25/4, A26/2, A29/2, A30/1, A31/2, A32/1, A39/1, A40/3 und A42/2 verwehrt wurde, mithin die Rüge, dadurch habe die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, unbegründet ist. Demgegenüber hätte das BFM dem Beschwerdeführer die Beweismittel (A1/1) und deren Übersetzungen gemäss Art. 27 Abs. 3 VwVG edieren müssen. Durch Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Zwischenverfügung vom 17. April 2009 wurde dieser vorinstanzliche Verfahrensmangel indessen auf Beschwerdeebene geheilt. 4.2.2 Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben worden sei, seinen russischen Anwalt betreffend die Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Moskau zwecks Beibringung weiterer Beweismittel zu instruieren, kann nicht gehört werden, zumal das BFM dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der botschaftlichen Abklärungen zur Kenntnis brachte und ihm Gelegenheit einräumte, sich hierzu zu äussern. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2007 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Demzufolge hat die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör diesbezüglich nicht verletzt. 4.2.3 Im Weiteren wird in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, es sei unverständlich, dass sich die Vorinstanz hinsichtlich der Abklärungen der Schweizerischen Vertretung lediglich auf die Aussagen Unbekannter gestützt habe. Insgesamt habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich festgestellt, sondern sei bei der Entscheidfindung von falschen Sachverhaltsdarstellungen ausgegangen. Betreffend genügende Sachverhaltsabklärungen in Russland könne auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom 14. Dezember 2007 verwiesen werden, wonach die Abklärungen zu eindeutigen Resultaten geführt hätten. Diesbezüglich gilt es jedoch zu bemerken, dass der Beschwerdeführer durch den Verweis auf dieses Urteil nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal sich daraus nicht verpflichtend ergibt, in welcher Art und Weise Botschaftsabklärungen generell durchzuführen sind und dieses Urteil deshalb keine präjudizielle Wirkung entfaltet. Darüber hinaus wird in der Replik vom 3. April 2008 ausgeführt, bei der anonymen Auskunftsperson der Schweizerischen Vertretung in Moskau, welche Auskunft beim M. eingeholt haben solle (vgl. Botschaftsabklärung vom 15. November 2007; A34/2, Ziffer 3), handle es sich offensichtlich um eine bezahlte Person, welche entgeltlich und wohl auch gewerblich im Dienste eines ihr fremden Staates stehe. Inwieweit diese Informationen überhaupt als vertrauenswürdig und beweistauglich bezeichnet werden könnten, erscheine doch sehr fraglich. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei diesen "Unbekannten" um Vertrauenspersonen der Schweizerischen Vertretung handelt, wobei davon auszugehen ist, dass diese durchaus in der Lage sind, eindeutige und verlässliche Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Aus der Botschaftsantwort ergeben sich sodann keine Hinweise, dass die Vertrauensperson die Abklärungen einseitig oder unseriös getätigt hätte, zumal sich auch verschiedene Aussagen finden, die die Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen. Somit ergibt sich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt hat. An dieser Einschätzung vermag auch der in der Eingabe vom 25. März 2009 gemachte Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom 10. März 2009 nichts zu ändern, zumal diesem Urteil ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde liegt, weshalb ihm keine präjudizielle Wirkung zukommt. 4.3 Der Beschwerdeführer hält im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Entgegen der Ansicht des BFM würden zahlreiche Indizien auf die Richtigkeit seiner Aussagen hinweisen, mithin er seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht habe. Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Elemente, die für oder gegen die Vorbringen der asylsuchenden Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung dann, wenn die positiven Elemente überwiegen. Die blosse Plausibilität reicht aber nicht aus, wenn gewichtige Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.149). Wie sich aufgrund einer in den nachfolgenden Erwägungen vorgenommenen Gesamtwürdigung aller für (vgl. E.4.3.1) oder gegen (vgl. E.4.3.2) den Beschwerdeführer sprechenden Elemente ergibt, überwiegen in casu die negativen Elemente der Sachverhaltsdarstellung, so dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht ist. 4.3.1 4.3.1.1 Vorab ist zu bemerken, dass die russische Pressefreiheit nicht derjenigen nach westlichem Standard entspricht. Demnach kann entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht schon allein aufgrund der fehlenden Publizität von der Unglaubhaftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. 4.3.1.2 Darüber hinaus ist anzufügen, dass beim Beschwerdeführer gemäss dem Therapieverlaufs- und Abschlussbericht der K. vom 15. März 2006 psychische Probleme diagnostiziert wurden. Es kann zwar durchaus sein, dass diese Probleme auf eine Inhaftierung zurückzuführen sind. Entgegen den Ausführungen in der Replik vom 3. April 2008 lässt sich jedoch nicht zwingend der Schluss ziehen, dass die psychischen Probleme von der im Zusammenhang mit dem Vorfall vom Mai 2004 erwähnten angeblichen Haft herrühren. Es ist vielmehr anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aus irgendeinem anderen asylrechtlich irrelevanten Grund verhaftet wurde, was sich sodann negativ auf seine Gesundheit auswirkte. 4.3.1.3 Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zu Recht geltend machte, entgegen den Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung habe er nie von einer Explosion der Handgranaten gesprochen. 4.3.2 4.3.2.1 Im Übrigen ist festzuhalten, dass der russische Anwalt des Beschwerdeführers den Abklärungen der Schweizerischen Vertretung zufolge angab, beim Fall des Beschwerdeführers habe es sich um eine "Kleinigkeit" gehandelt und der Beschwerdeführer sei bedingt freigelassen worden (vgl. A34/2, Ziffer 2). Demgegenüber führte derselbe Anwalt im Anwortschreiben vom 5. Februar 2008 aus, der Beschwerdeführer sei nicht bedingt entlassen worden, zumal sich weder dem Urteil des M. F. vom 5. August 2004 noch dem im Beschwerdeverfahren ergangenen Kassationsurteil des N. vom 23. März 2005 eine Änderung der dem Beschwerdeführer verhängten Strafe entnehmen lasse. Zudem könne in seinem Fall nicht die Rede von einer "Kleinigkeit" sein, was die Akten des Strafverfahrens bestätigen würden (vgl. Ziffer 1 und 2 des erwähnten Schreibens). Zu diesen widersprüchlichen Ausführungen ist zu bemerken, dass der Anwalt zwecks Interessenwahrung seines Klienten detailliertere Angaben gemacht hätte, falls der Beschwerdeführer tatsächlich zu einer unbedingten Strafe verurteilt worden wäre. So hätte der Anwalt im genannten Antwortschreiben insbesondere erwähnen müssen, dass die gegen das erstinstanzliche Urteil erhobene Beschwerde erfolglos gewesen sei. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die der Schweizerischen Vertretung erteilte Auskunft seitens des russischen Anwalts des Beschwerdeführers (vgl. A34/2, a.a.O.) unter dem Blickwinkel der Interessenvertretung keinen Sinn ergibt. Denn es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Anwalt zugunsten seines Klienten entweder die ganze Wahrheit gesagt hätte, mithin der Beschwerdeführer sei zu einer unbedingten Strafe verurteilt worden, oder dass er dazu zwecks Wahrung des Anwaltsgeheimnisses kein Wort verloren hätte. In Anbetracht dieser Umstände ergibt sich, dass weder das Gerichtsverfahren noch die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Strafe von fünf Jahren und neun Monaten als glaubhaft zu qualifizieren sind. 4.3.2.2 Was den angeblichen Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers anbelangt, ist auf die Botschaftsabklärung zu verweisen, welche aufgrund einer Bestätigung des Bezirksmilitärspitals in F. eindeutig ergab, dass es sich bei den medizinischen Auskünften, die der Beschwerdeführer dem BFM als Beweismittel eingereicht habe, um Fälschungen handle. Zudem sei in den Patientenregistern des Spitals keine Person mit Namen des Beschwerdeführers aufgeführt (vgl. A34/2, Ziffer 4). In Bestätigung dieses Ergebnisses führt die den Beschwerdeführer vormals vertretende O. in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2007 zu den Botschaftsabklärungen aus, der Beschwerdeführer habe nach Rücksprache mit seinem russischen Anwalt zugegeben, beide Bescheinigungen durch Bestechung beim Spitalpersonal erworben zu haben (vgl. Stellungnahme O.; A37/3, S. 3). Der Wahrheitsgehalt des Abklärungsergebnisses der Schweizerischen Vertretung wird gleichermassen durch das Schreiben vom 5. Februar 2008 gestützt, zumal darin bestätigt wird, dass der russische Anwalt zwecks Abklärung des Spitalaufenthalts sowie des Gesundheitszustandes auf inoffiziellem Weg an diese medizinischen Zeugnisse habe gelangen müssen (vgl. Schreiben vom 5. Februar 2008, Ziffer 3). Aus diesen Ausführungen folgt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, mittels der eingereichten Spitalberichte etwas zu seinem Vorteil abzuleiten. Aufgrund der Tatsache, dass es sich hierbei um Fälschungen handelt, werden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers noch zusätzlich verstärkt, so dass ihm auch der angebliche Spitalaufenthalt nicht geglaubt werden kann. Infolgedessen ist die angebliche Flucht des Beschwerdeführers aus dem Spital gleichermassen unglaubhaft. Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ihm selbst bei Annahme einer Registrierung als Patient sowie eines Militärstrafverfahrens seine angeblich problemlose Flucht aus dem Spital mit Hilfe einer Krankenschwester nicht geglaubt werden könnte, zumal davon auszugehen ist, dass er als Häftling, der sich in einem Militärstrafverfahren befunden haben will, unter besonderer Beobachtung gestanden hätte, mithin ein Entkommen unwahrscheinlich gewesen wäre. Im Übrigen hätte sich die Krankenschwester durch ihre Hilfeleistung selbst strafrechtlich belastet, weshalb nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund sie ein solches Risiko auf sich hätte nehmen sollen. Ferner gilt es festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer ein Entkommen aus dem Spital auch aus gesundheitlichen Gründen schwerlich möglich gewesen wäre, zumal er eigenen Angaben zufolge eine starke Gehirnerschütterung erlitten haben will (vgl. Befragungsprotokoll vom 13. April 2005; A2/12, S. 7; A10/14, S. 11). 4.3.2.3 Abschliessend ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer zwar durch seinen sehr detailgetreuen Sachvortrag den Eindruck entstehen lässt, er sei am angeblichen Vorfall vom Mai 2004 selbst beteiligt gewesen. Nach dem oben Gesagten ist jedoch davon auszugehen, dass eine solch ausführliche Schilderung möglich war, weil der Beschwerdeführer den Vorfall, sollte sich dieser tatsächlich zugetragen haben, entweder als unbeteiligter Dritter aus der Ferne beobachtete, oder weil er sich bei seiner Erzählung sehr stark am ähnlich gelagerten Fall "I." anlehnte, der in der russischen Presse ausführlich dargelegt wurde. 4.3.3 Wie den vorangegangenen Erwägungen zu entnehmen ist, sprechen in casu gewichtige Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung. Einerseits vermochte der Beschwerdeführer weder das geschilderte Gerichtsverfahren noch die Verurteilung zu einer unbedingten Strafe glaubhaft zu machen. Andererseits kann ihm aufgrund der gefälschten medizinischen Berichte auch der Spitalaufenthalt nicht geglaubt werden, womit sich ebenso die Unglaubhaftigkeit der angeblichen Flucht aus dem Spital ergibt. Vor diesem Hintergrund ist übereinstimmend mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland dort asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Daher erübrigt es sich, auf die in der Beschwerdeschrift und den zusätzlichen Eingaben geltend gemachten Vorbringen sowie die weiteren als Beweismittel eingereichten Dokumente näher einzugehen, zumal diese insgesamt nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen. Desgleichen ist von weiteren Beweiserhebungen abzusehen und die entsprechenden Anträge werden abgewiesen. 4.4 Infolgedessen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte, weshalb die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.1 Angesichts der aktuellen allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Lage in Russland sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat konkret gefährdet wäre. 6.4.2 Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, die psychischen Probleme des Beschwerdeführers würden im Falle der freiwilligen Rückkehr in die Heimat beziehungsweise eines zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung dorthin mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach sich ziehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Ohnehin steht aber fest, dass eine angemessene Behandlung allfälliger psychischer Beschwerden im Heimatland des Beschwerdeführers grundsätzlich möglich ist, zumal Russland über diverse psychiatrische Kliniken verfügt und der Zugang zu entsprechenden Medikamenten gewährleistet ist (vgl. Mental Health Atlas 2005 - World Health Organization). Zudem kann der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 6.4.3 Es bestehen keine Hinweise darauf, dass der junge und alleinstehende Beschwerdeführer dort einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Es ist davon auszugehen, dass eine Reintegration in seiner Heimat möglich sein wird, zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge während 25 Jahren in F. gelebt hat. Ausserdem verfügt er über eine Mittelschulbildung und erlernte den Beruf des Radiotechnikers. Es ist ihm daher zuzumuten, sich erneut in seinem Heimatland niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen. Bei der Wiedereingliederung werden ihm seine in Russland verbliebenen Eltern behilflich sein können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können (Art. 74 AsylV 2). Darüber hinaus sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) können jedoch einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG gewährt wird, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Bst. a) oder andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Bst. b). Dabei rechtfertigt sich ein Erlass von Verfahrenskosten insbesondere bei einer Rückweisung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Heilung einer Gehörsverletzung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 4.60, S. 212). Da auf Beschwerdeebene eine Heilung des verletzten rechtlichen Gehörs betreffend die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (A1/1) und deren Übersetzungen stattfand (vgl. E. 4.2.1), sind dem Beschwerdeführer die Kosten für das vorliegende Verfahren gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE zu erlassen. Der am 3. Februar 2008 einbezahlte Kostenvorschuss ist ihm zurückzuerstatten. 9.2 Aufgrund der Tatsache, wonach sich die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sein Recht auf Akteneinsicht verletzt, hinsichtlich der Akten A1/1 als begründet erwiesen hat, ist er mit seinen Rechtsbegehren teilweise durchgedrungen. Diesfalls geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss von einem teilweisen Obsiegen aus. 9.2.1 Dem Beschwerdeführer ist somit - als teilweise obsiegende Partei - eine Entschädigung für die ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei, inklusive Mehrwertsteuer. Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, mangels Einreichung einer solchen, aufgrund der Akten fest. Das Anwaltshonorar wird dabei nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.-- beträgt (Art. 7 ff. VGKE). 9.2.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in seiner Kostennote vom 29. Juni 2009 Aufwendungen von 0.17 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 166.-- bzw. 25.83 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-- (total Fr. 6'486.--) sowie Auslagen von insgesamt Fr. 476.80 für Kopiaturen (Fr. 388.50; 259 Stück à Fr. 1.50), Porti (Fr. 86.30) und Telefonate (Fr. 2.--) aus, was einem Gesamtbetrag von Fr. 7'491.95 (inklusive 7,6% Mehrwertsteuer) entspricht. 9.2.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer Überprüfung der Kostennote zum Schluss, dass der darin geltend gemachte Zeitaufwand nicht als angemessen erscheint und nicht sämtliche darin ausgewiesenen Aufwendungen als für das Beschwerdeverfahren notwendig zu qualifizieren sind. So ist vorliegend für die Festsetzung der Parteientschädigung einzig der Aufwand zu berücksichtigen, der die Besprechung mit Klient und Dolmetscher vom 4. Januar 2008, die Aus- bzw. Überarbeitung der Rechtsmitteleingabe, der Replik sowie weiterer Eingaben an die Beschwerdeinstanz betrifft. Nach Abzug aller weiteren Aufwendungen, insbesondere Korrespondenz mit dem Dolmetscher und andere Besprechungen mit dem Beschwerdeführer, ist von einem Anwaltshonorar von Fr. 3'707.50 (14.83 Stunden à Fr. 250.--) auszugehen. 9.2.2.2 Sodann gilt es festzuhalten, dass der in der Kostennote ausgewiesene Betrag von Fr. 388.50 für Fotokopien zu kürzen ist, da von einem unzutreffenden Ansatz ausgegangen wurde. Gemäss Art. 11 Abs. 2 VGKE können für Kopien 50 Rappen pro Seite berechnet werden, was vorliegend einen Betrag von Fr. 129.50 (259 Stück à Fr. 0.50) ergibt. Die übrigen Auslagen von Fr. 86.30 für Porti und Fr. 2.-- für Telefonate werden als angemessen erachtet. 9.2.3 Zusammenfassend ergäbe sich für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Aufwand von 14.83 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 250.-- sowie Auslagen von Fr. 217.80 (total Fr. 3'925.30). Angesichts des teilweisen Obsiegens ist dieser Betrag indes um die Hälfte zu kürzen und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'962.65 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 3. Februar 2008 einbezahlte Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'962.65 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Formular Rückerstattung) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: