Asylwiderruf
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden reisten gemäss eigenen Angaben am 14. Januar 1999 in die Schweiz ein und stellten hier gleichentags Asylgesuche, welche vom BFF mit Verfügung vom 5. März 2002 abgewiesen wurden. Die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hiess eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 5. April 2002 mit Urteil vom 7. Februar 2003 gut und wies das BFF an, den Beschwerdeführenden Asyl zu erteilen; das BFF gewährte ihnen mit Verfügung vom 13. Februar 2003 Asyl. B. B.a Das BFF wandte sich am 28. August 2003 an die schweizerische Vertretung in Tiflis und ersuchte diese um die Vornahme von Abklärungen in Georgien. Es übermittelte der Vertretung drei von den Beschwerdeführenden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Dokumente: Ein Schreiben des georgischen Innenministeriums vom 23. Juli 2002, ein Schreiben der georgischen Staatsanwaltschaft vom 24. Juli 2002 und ein Schreiben einer georgischen Anwältin vom 26. Juli 2002 sowie zwei Vorladungen in Kopie für den 14. April 1999 und den 4. März 2002. Da das BFF über wenig authentische georgische Dokumente verfüge und die eingereichten Dokumente für künftige Dokumentenanalysen beiziehen möchte, müsse mit Sicherheit feststehen, dass die Dokumente echt seien. Da es sich nicht um eine Einzelfallabklärung handle, werde darauf verzichtet, Befragungsprotokolle und Ausweise beizulegen. Es werde darum gebeten, dass mit der Anwältin des Ausländers kein Kontakt aufgenommen werde. B.b Die schweizerische Vertretung in Tiflis übermittelte der Vorinstanz am 1. Oktober 2003 die Ergebnisse ihrer Abklärungen. B.c Am 21. Oktober 2003 orientierte das BFF die ARK über die von ihm vorgenommenen Abklärungen und teilte mit, es beabsichtige, ein Asylwiderrufsverfahren einzuleiten. B.d Mit Schreiben vom 11. Dezember 2003 wandte sich das BFF an die schweizerische Botschaft in Tiflis und ersuchte diese um die Vornahme weiterer - nunmehr die persönliche Situation der Beschwerdeführenden betreffende - Abklärungen. B.e Am 27. Februar 2004 übermittelte die schweizerische Botschaft die Ergebnisse ihrer Abklärungen. C. C.a Das BFF setzte die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 22. März 2004 von den vorgenommenen Abklärungen in Kenntnis und gewährte ihnen eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. C.b Am 7. April 2004 teilte der Rechtsvertreter dem BFF mit, dass er weiterhin die Interessen der Beschwerdeführenden wahrnehme. Er ersuchte um vollständige Einsicht in die seit dem Urteil der ARK vom 7. Februar 2003 angefallenen Verfahrensakten, insbesondere in die Korrespondenz mit der schweizerischen Botschaft in Tiflis. Des Weite-ren ersuchte er um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. C.c Das BFF entsprach dem Gesuch um Fristerstreckung mit Verfügung vom 20. April 2004 und teilte den Beschwerdeführenden mit, die Einsicht in die seit dem Urteil der ARK angefallenen Akten sei mit Schreiben vom 22. März 2004 gewährt worden. Die beiden Botschaftsauskünfte vom 30. September 2003 und 23. Februar 2004 enthielten Angaben, deren Geheimhaltung zur Vermeidung einer missbräuchlichen Weiterverbreitung im wesentlichen öffentlichen Interesse liege, weshalb gestützt auf Art. 27 Abs. 1 VwVG lediglich der wesentliche Inhalt habe zur Kenntnis gebracht werden können. Was die Auskunft der schweizerischen Botschaft vom 4. Juni 2003 anbelange, habe es sich dabei um die Antwort auf eine allgemeine, mit der vorliegenden Angelegenheit in keinem direkten Zusammehang stehende Anfrage über die Möglichkeiten der Dokumentenbeschaffung sowie der Dokumentenanalyse gehandelt. Weder die Anfrage noch die Antwort enthielten Angaben oder Akten aus dem Dossier der Beschwerdeführenden. Da diese Auskunft nicht allgemein zugängliche Informationen enthalte, deren Geheimhaltung zur Vermeidung missbräuchlicher Weiterverbreitung im öffentlichen Interesse liege, könne sie nicht offen gelegt werden. C.d Am 6. Mai 2004 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter eine Stellungnahme ein, in der sie beantragten, das Verfahren betreffend Asylwiderruf sei auf den Beschwerdeführer zu beschränken. Es sei vom Widerruf des Asyls Abstand zu nehmen und eine ergänzende Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Eventualiter wurde die Wiederholung der Botschaftsabklärungen beantragt. Für den Fall des Unterliegens sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. Zudem wurden zahlreiche Beweisanträge gestellt. Der Stellungnahme lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. Beilagenverzeichnis). D. Mit Verfügung vom 5. November 2004 - eröffnet am 8. November 2004 - widerrief das Bundesamt das den Beschwerdeführenden gewährte Asyl und aberkannte ihnen die Flüchtlingseigenschaft. Der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist für eine Stellungnahme wurde abgelehnt. E. Mit Eingabe an die ARK vom 8. Dezember 2004 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Vertreter beantragen, die Verfügung des BFF vom 5. November 2004 sowie die Zwischenverfügungen vom 22. März 2004 und 20. April 2004 seien vollumfänglich aufzuheben. Das Verfahren betreffend Asylwiderruf sei auf den Beschwerdeführer zu beschränken. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nach wie vor erfüllten und ihnen Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei ihnen die vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren und die Sache sei zur ergänzenden Abklärung an das BFF zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Für den Fall des Unterliegens sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihnen Frist zur Einreichung eines Schreibens der georgischen Anwältin anzusetzen. Der Beschwerde lagen zahlreiche Beweismittel bei (vgl. Beilagenverzeichnis). F. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2004 hielt der Instruktionsrichter der ARK fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde antragsgemäss zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und den Beschwerdeführenden wurde zur Einreichung eines Beweismittels Frist angesetzt. G. Mit Schreiben vom 24. Januar 2005 übermittelten die Beschwerdeführenden mehrere Beweismittel (vgl. S. 2 des Schreibens). H. H.a Die ARK übermittelte die Akten am 27. Januar 2005 zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. H.b Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2005 die Abweisung der Beschwerde. H.c In ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2005 liessen die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen festhalten. I. Mit Verfügung vom 25. Februar 2009 gewährte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden die Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote. Am 26. Februar 2009 übermittelten sie eine Kostennote, welche den Aufwand des Rechtsvertreters vor der Vorinstanz und vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasste. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 2. März 2009 zur Einreichung von getrennten Kostennoten auf. Diese wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 3. März 2009 eingereicht.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Soweit sie subeventualiter um die Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersuchen, ist Folgendes festzuhalten: Da sie im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung sind, hat das Bundesamt zu Recht keine Wegweisung verfügt. Sollte die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werden, müssten Vollzugshindernisse im Rahmen des allfälligen fremdenpolizeilichen Ausweisungsverfahrens geprüft werden. Auf den Subeventualantrag ist demnach nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Das Bundesamt begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass es gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG das Asyl widerrufe oder die Flüchtlingseigenschaft aberkenne, wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen habe. Die Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Tiflis vom 1. Oktober 2003 und vom 27. Februar 2004 hätten ergeben, dass die von den Beschwerdeführenden für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft eingereichten Dokumente gefälscht seien. Die eingereichte Stellungnahme enthalte keine Elemente, die den Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen liessen. Es sei darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt zur Klärung grundsätzlicher Fragen regelmässig allgemeine Botschaftsanfragen durchführe, weshalb sein Vorgehen nicht als fragwürdig unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben bezeichnet werden könne. Sodann habe die ganze Familie die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich aufgrund gefälschter Dokumente erschlichen, weshalb das Widerrufsverfahren nicht einzig auf den Beschwerdeführer zu beschränken sei. Was die Rüge der Mangelhaftigkeit der Botschaftsabklärungen und den Antrag, es sei unter Ansetzung einer Nachfrist bekannt zu geben, auf welchem Wege und mit welchen Methoden die Abklärungen getätigt worden seien, betreffe, sei festzuhalten, dass die mit den Abklärungen betrauten Personen auf ihre Aufgaben in sorgfältiger Weise vorbereitet würden. Die schweizerische Botschaft in Tiflis verfüge über mehrjährige Erfahrung bezüglich Abklärungen vor Ort. Die Abklärungen könnten jedoch nur unter Berücksichtigung entsprechender Vorsichtsmassnahmen erfolgen, wobei die Identität der Informanten geheim zu halten sei. Den Beschwerdeführenden seien sämtliche Abklärungsergebnisse zur Kenntnis gebracht worden. Der Antrag auf Bekanntgabe der Mittel und Methoden der Informationsbeschaffung sei abzuweisen. Schliesslich sei mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass die ARK im Urteil vom 7. Februar 2003 aus-geführt habe, die Beschwerdeführenden seien zum Zeitpunkt ihrer Ausreise im Jahre 1995 nicht von einer konkreten Verfolgung bedroht gewesen.
E. 3.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das Bundesamt habe die Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 6. Mai 2004 nicht im erforderlichen Mass gewürdigt. Bereits in dieser Stellungnahme sei darauf hingewiesen worden, dass das Widerrufsverfahren einzig den Beschwerdeführer betreffe. Der Wortlaut von Art. 63 Abs. 4 AsylG, wonach sich der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf den Ehegatten und Kinder erstrecke, lasse keinen Raum für eine andere Vorgehensweise. Beim Widerruf einer Asylgewährung, über welche die ARK befunden habe, seien hohe Anforderungen an die Begründungspflicht zu stellen. Das Bundesamt habe ihnen am 22. März 2004 das rechtliche Gehör gewährt. Die Begründung in der angefochtenen Verfügung, welche grösstenteils aus einer Wiederholung von aktenkundigen Ausführungen bestehe, lasse grosse Zweifel darüber aufkommen, ob das Bundesamt die Stellungnahme ernsthaft und umfassend geprüft habe. Zwar sei eine Behörde nicht gehalten, sich mit jeder Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen, vorliegend habe das Bundesamt ihre Vorbringen aber mit einem einzigen Satz zurückgewiesen. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs habe sich als Leerlauf erwiesen. Das Bundesamt habe wichtige Vorbringen ignoriert. Es habe nicht dazu Stellung genommen, dass sich das Schreiben der Anwältin vom 26. Juli 2002 als nichtamtliches Dokument nicht für künftige Dokumentenanalysen eigne. Auch habe es sich nicht dazu geäussert, dass selbst nach der Botschaftsabklärung die Stempel auf den zwei wohl wichtigsten Dokumenten (Vorladung vom 4. März 2002 und Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 24. Juli 2002) als echt befunden worden seien. Zudem sei der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur Stellungnahme zu Unrecht abgewiesen worden und der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung sei gar nicht behandelt worden. Aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. Wegen der Schwere der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen. Das Bundesamt habe bereits im ordentlichen Verfahren Zweifel an der Echtheit der eingereichten Dokumente angebracht und festgehalten, eine abschliessende Äusserung zur Authentizität derselben sei nicht möglich. Das Vorgehen stütze sich zwar auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG, stelle aber gleichzeitig den Widerruf einer rechtskräftigen Verfügung dar. Ein Widerruf sei gemäss verwaltungsrechtlichen Grundsätzen nur bei fehlerhaften Verfügungen möglich. Entscheide von verwaltungsunabhängigen Rekurskommissionen seien in dem Sinne materiell rechtskräftig, als das Verfahren unter Vorbehalt der Revision nicht wieder aufgenommen werden könne. Das BFM hätte korrekterweise ein Revisionsgesuch an die ARK richten müssen, zumal die Authentizität der Dokumente bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gewesen sei. Neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel seien gemäss Art. 66 Abs. 2 VwVG nicht zu hören, wenn die Partei sie im Rahmen des dem Beschwerdeentscheid vorhergehenden Verfahrens hätten geltend machen können. Die Kompetenz in Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG dürfe nicht dazu führen, dass grundlegende Prinzipien des Verwaltungsrechts über Bord geworfen würden. Die dreimonatige Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuches gemäss Art. 67 Abs. 1 VwVG sei ungenutzt abgelaufen, weshalb schon die formellen Voraussetzungen für ein Revisionsverfahren nicht erfüllt seien. Die Asylgewährung könne vorliegend nicht als fehlerhaft bezeichnet werden, denn die Zweifel an der Authentizität der eingereichten Dokumente hätten bereits im Verfahren vor der ARK bestanden. Die Vorinstanz habe damals diesbezüglich weder Abklärungen getroffen noch entsprechende Anträge gestellt. Die nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens durchgeführte Botschaftsabklärung verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Es stelle einen Vertrauensmissbrauch dar, nach Asylerteilung Daten und Dokumente den georgischen Behörden offenzulegen. Asyl umfasse auch den Schutz, der aufgrund der Flüchtlingsstellung zukomme. Die in Auftrag gegebene Botschaftsabklärung stelle eine krasse Verletzung der Verschwiegenheitspflicht dar. Den Beschwerdeführenden sei im ordentlichen Verfahren versichert worden, dass nichts von dem, was sie aussagten, den heimatlichen Behörden zur Kenntnis gebracht werde. Mit dem Schreiben vom 11. Dezember 2003 habe die Vorinstanz relevante Daten offengelegt. Dies sei bedenklich, da die Beschwerdeführenden zu diesem Zeitpunkt umfassenden Schutz genossen hätten. Das Bundesamt habe Art. 97 Abs. 1 AsylG nicht Rechnung getragen. Es liege im öffentlichen Interesse, einzellfallspezifische Erkenntnisse auch in künftigen Fällen beizuziehen. Dem Bundesamt sei beizupflichten, dass allgemeine Botschaftsanfragen zur Klärung grundsätzlicher Fragen zulässig seien. Vorliegend seien die Abklä-rungen nach rechtskräftiger Asylgewährung getroffen worden. Die Überprüfung von Dokumenten nach rechtskräftiger Erledigung eines Verfahrens bedürfe einer gesetzlichen Grundlage, müsse im öffen-tlichen Interesse und verhältnismässig sein. Das Bundesamt habe oh-ne gesetzliche Grundlage gehandelt, da Art. 41 Abs. 1 AsylG vorliegend nicht greife, weil dieser Artikel sich auf das erstinstanzliche Verfahren beziehe. Die Ansicht der Vorinstanz, wonach sie beabsichtigt habe, die Dokumente für künftige Dokumentenanalysen beizuziehen, sei unbehelflich. Zudem habe das Bundesamt dargelegt, dass die Botschaft in Tiflis über mehrjährige Erfahrung bezüglich Abklärungen vor Ort verfüge. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Dokumente ohne die Einwilligung der Beschwerdeführenden mehrere Monate nach der Asylgewährung nach Tiflis übermittelt worden seien. Auch Art. 96 AsylG und Art. 1 Abs. 1 Bst. b AsylV 3 stellten keine genügenden Grundlagen für dieses Vorgehen dar. Das öffentliche Interesse an künftigen Dokumentenanalysen müsse eindeutig hinter ihr privates Interesse an Geheimhaltung zurücktreten. Nicht erwiesen sei ein öffentliches Bedürfnis, die interne Dokumentation zur Überprüfung georgischer Dokumente auszubauen. Ein Anstieg von Asylgesuchstellern aus Georgien sei nicht nachgewiesen und die Begründung des Bundesamtes erscheine als Vorwand, um das Urteil der ARK in Frage zu stellen. Die Haltlosigkeit des Vorgehens zeige sich daran, dass ein Schreiben einer Anwältin, welches kein amtliches Dokument darstelle, ebenfalls für künftige Dokumentenanalysen Verwendung finden solle. Es werde bestritten, dass die Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 24. Juli 2003 und des Innenministeriums vom 23. Juli 2002 sich als Grundlage für Dokumentenanalysen eigneten. Das nachträgliche Ersuchen des Bundesamtes um einzelfallspezifische Abklärungen sei daher rechtswidrig, sodass die Botschaftsabklärungen nicht berück-sichtigt werden dürften. Aus Gründen der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit müsse der Vorgehensweise des Bundesamtes ein Riegel geschoben werden. Ansonsten wäre ein Revisionsgesuch eines Asylgesuchstellers, der Monate nach einem rechtskräftigen Urteil Beweismittel einreiche, die er vorher hätte beschaffen können, ebenfalls gutzuheissen. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz bestens integriert seien und eine Niederlassungsbewilligung erhalten hätten. Die rechtswidrig erlangte Botschaftsabklärung, welche überdies als unzuverlässig taxiert werden müsse, vermöge ihr privates Interesse nicht zu überwiegen. Mit den angefochtenen Zwischenverfügungen vom 22. März und 20. April 2004 habe das Bundesamt den Beschwerdeführenden die vollumfängliche Akteneinsicht verweigert. Die ARK habe in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 dargelegt, dass sowohl die Botschaftsanfrage als auch die Botschaftsabklärung dem Einsichtsrecht unterstünden. Die vom BFM vorgebrachten Geheimhaltungsinteressen könnten nicht dazu führen, dass die Botschaftsantworten insgesamt geheim gehalten würden. Das BFM habe die Botschaftsabklärungen als solche unter Schwärzung der geheim zu haltenden Passagen offen zu legen. Bereits aus dem Umfang der Botschaftsabklärungen seien Schlüsse auf die Zuverlässigkeit und Sorgfältigkeit derselben möglich. Die Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts genüge nicht, da es sich um einen Asylwiderruf handle, der sich einzig auf die Botschaftsabklärungen stütze. Den Beschwerdeführenden sei Kenntnis zu geben, mit welchen Methoden und auf welchen Wegen die Abklärungen getätigt worden seien. Es sei ihnen Kenntnis zu geben, welche Behörden kontaktiert und welche Informationen preisgegeben worden seien. Ihnen sei zudem bekannt zu geben, welche Ausbildung und welchen beruflichen Hintergrund die mit der Botschaftsabklärung betrauten Personen aufwiesen. Es sei ihnen ausserdem Einsicht in die Auskunft der Botschaft in Tiflis vom 4. Juni 2003 und die entsprechende Anfrage des Bundesamtes zu gewähren. Aus dem Kontext des Briefwechsels sei zu schliessen, dass bereits in der ersten Anfrage der Botschaft Informationen über die Beschwerdeführenden preisgegeben worden seien. Die Anfrage sei von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Botschaftsabklärung. Die Ansicht des BFM, wonach die Botschaft in Tiflis über mehrjährige Erfahrungen bezüglich Abklärungen vor Ort verfüge, stehe in einem ungeklärten Verhältnis zum erwähnten Briefwechsel, in welchem über die Möglichkeiten der Dokumentenbeschaffung sowie der Dokumentenanalyse Informationen ausgetauscht worden seien. Es sei auch zu klären, ob die darin enthaltenen Feststellungen nach der Revolution und dem Sturz Schewardnadzes noch Gültigkeit beanspruchen könnten. Die Botschaftsberichte vermöchten den Asylwiderruf nicht zu rechtfertigen. Die undifferenzierten und inhaltlich dürftigen Berichte beschränkten sich darauf, die Dokumente pauschal als Fälschungen abzutun. Es sei zu betonen, dass die Beschwerdeführenden bei den Befragungen glaubhafte Angaben gemacht hätten. Die Botschaftsabklärungen seien einseitig durchgeführt worden, zumal sie sich einzig auf Fälschungsmerkmale bezögen, die Echtheitsmerkmale jedoch nicht erwähnt würden. Die Fragestellung des Bundesamtes vom 28. August 2003 sei suggestiv und nehme das Resultat vorweg, da die Botschaft aufgefordert worden sei, nur die Fälschungs- oder nur die Echtheitsmerkmale anzuführen. Die Echtheitsmerkmale hätten in den Botschaftsabklärungen keine Erwähnung gefunden. Das Bundesamt habe sämtliche Echtheitsmerkmale aufzuzeigen. Dass es bei der Botschaftsabklärung nicht um eine allgemeine Anfrage gegangen sei, zeige sich daran, dass das Bundesamt in der Anfrage vom 28. August 2003 der Botschaft drei Schreiben übermittelt habe, die keine amtlichen oder gerichtlichen Dokumente darstellten. Die Frage, ob den Verfahrensnummern grundsätzlich Hinweise entnommen werden könnten, sei wenig geeignet, die Echtheit der Dokumente zu prüfen. Gerade diese Frage zeige, dass das Bundesamt gezielt Vorbringen des Beschwerdeführers beziehungsweise Erwägungen der ARK zu entkräften versucht habe. Das Bundesamt sei voreingenommen, da es die Dokumente in der zweiten Botschaftsanfrage bereits als Fälschungen betrachtet habe. Die Botschaftsberichte seien unzuverlässig, da die Frage, bis wann der Beschwerdeführer an der erwähnten Adresse wohnhaft gewesen sei, nicht beantwortet worden sei. Die georgische Anwältin habe den Beschwerdeführer wissen lassen, dass zwei Herren bei ihr vorgesprochen hätten, die sich nach ihm erkundigt hätten. Sie hätten nach Stempeln gefragt; der Versuch der Herren, über ihn Informationen zu erhalten, sei angesichts des Anwaltsgeheimnisses und der fehlenden Entbindungserklärung von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen. Die Vorsprache habe kurz nach der Revolution stattgefunden, zu einer Zeit, als man vorsichtiger gewesen sei und sich bedeckt gegeben habe. Die Vertrauenspersonen der Botschaft, die sich weder ausgewiesen noch mitgeteilt hätten, in wessen Auftrag sie handelten, hätten deshalb abschlägige Antworten erwarten müssen. In der Botschaftsabklärung werde zu Unrecht der Standpunkt vertreten, die Anwältin kenne den Beschwerdeführer nicht und das Schreiben stamme nicht von ihr. Der Beschwerdeführer habe die Anwältin nicht selbst beauftragt, diese habe ihn nie gesehen und kenne ihn in diesem Sinne nicht. Der Umstand, wonach die Vertrauenspersonen versucht hätten, eine Anwältin zur Verletzung ihres Berufsgeheimnisses anzustiften, spreche nicht für deren Seriosität. Noch weniger für ihre Vertrauenswürdigkeit spreche, dass sie behauptet hätten, die Anwältin kenne den Beschwerdeführer nicht. Es sei nicht einzusehen, weshalb den Verbindungspersonen gegenüber der Anwältin ein Vertrauensvorsprung zukommen sollte. Den weiteren Abklärungen der Verbindungspersonen könne aufgrund deren Vorgehens bei der Anwältin nicht ernsthaft Glauben geschenkt werden. Zwischen den beiden Botschaftsabklärungen habe in Georgien ein Machtwechsel stattgefunden, welcher auf behördlicher Ebene grundlegende Veränderungen nach sich gezogen habe. Es sei festzustellen, dass der Zeitpunkt für die Botschaftsabklärung ungeeignet gewesen sei. Es sei bekannt, dass Informationen über Personen, die Swiad Gamsachurdia nahe gestanden hätten, nicht zugänglich seien. Die eingereichten Bestätigungen seien den Beziehungen der Anwältin zu verdanken. In beiden Schreiben sei auf die Einhaltung maximaler Sicherheitsmassnahmen hingewiesen worden. Durch die Nachprüfung der Botschaft sei davon auszugehen, dass das Vertrauen der Behörden in die Anwältin ramponiert worden sei. Nachfolgend beziehen die Beschwerdeführenden Stellung zu den eingereichten Dokumenten und bestreiten, dass es sich bei diesen um Fälschungen handle. Es wird des Weiteren ausgeführt, das Bundesamt habe das Tatbestandsmerkmal des Erschleichens nicht geprüft. Es begnüge sich mit der Feststellung, wonach die Beweismittel aufgrund der Botschaftsabklärungen als gefälscht zu betrachten seien. Auf der subjektiven Seite müsse indessen das Merkmal des "Erschleichens" hinzukommen. In diesem Zusammenhang sei zu betonen, dass der Beschwerdeführer die Dokumente innert einer kurzen Zeitspanne und dank der Beziehungen der Anwältin habe erhältlich machen können. Die Umstände, wie er die Beweismittel besorgt habe, seien aktenkundig und schlössen eine Fälschung aus. Das Bundesamt habe mit seinem Vorgehen einen objektiven Nachfluchtgrund gesetzt. Es bestehe keine Gewähr dafür, dass die Identität und weitere Daten der Beschwerdeführenden den georgischen Behörden gegenüber nicht offen gelegt worden seien. Es sei nicht ersichtlich, wie die Dokumente ohne sie zu gefährden hätten überprüft werden können. Vorliegend gehe es nicht um Einsicht in Datenblätter, sondern um Auskunft über hängige, teils fingierte Verfahren, welche politisch gefärbt seien. Bereits eine Anfrage einer Vertrauensperson müsse als suspekt erscheinen. Die georgischen Behörden würden sich hüten, die Anfragen zu bestätigen. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Georgien sofort inhaftiert würden. Die Situation habe sich für die Anhänger von Gamsachurdia nach dem Machtwechsel in Georgien nicht gebessert. Präsident Saakaschwili habe als vormaliger Justizminister den Begriff der "Swiadisten" als Schimpfwort geprägt. Nach wie vor sässen zahlreiche Anhänger Gamsachurdias unschuldig im Gefängnis. Es seien zwar vereinzelt "Begnadigungen" erfolgt, da die Inhaftierten aber unschuldig gewesen seien, könne keine Rede von Begnadigung sein. Der Tagespresse könne entnommen werden, dass Demonstrationen von Swiadisten nach wie vor gewaltsam aufgelöst würden. Der Beschwerdeführer sei bereits dreimal inhaftiert worden und in Kontakt mit den Behörden geraten, was auf ein erhöhtes Interesse an ihm hindeute. Zudem sei davon auszugehen, dass sich die Behörden nach der Ausreise des Beschwerdeführers nach dessen Aufenthaltsort erkundigt hätten. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass aus rechtsstaatlichen und grundlegenden verfahrensrechtlichen Prinzipien die nachträgliche Abklärung durch die Botschaft rechtswidrig sei. Das Vertrauensschutzprinzip verbiete es, das Urteil der ARK in Frage zu stellen. Ungeachtet der Kompetenz des Bundesamtes, das Asyl zu widerrufen, gingen vorliegend aufgrund der besonderen Bestimmungen die Revisionsbestimmungen eindeutig vor. Die ARK habe sich nämlich im Urteil vom 7. Februar 2003 zur Echtheit der Dokumente geäussert. Die angefochtene Verfügung leide an formellen Mängeln, da die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden, die in der umfangreichen Stellungnahme vom 6. Mai 2004 gemacht worden seien, nicht genügend gewürdigt habe. Die Begründung halte den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht stand, da ihr Akteneinsichtsrecht zu Unrecht beschnitten worden sei. Die Botschaftsabklärungen seien nicht zuverlässig und die Verbindungspersonen der Botschaft seien nicht vertrauenswürdig.
E. 3.2.2 In der Eingabe vom 24. Januar 2005 wird geltend gemacht, ein Schreiben der georgischen Anwältin vom 12. Januar 2005 bestätige die in der Beschwerde vertretene Auffassung. Sie habe den Beschwerdeführer wissen lassen, dass sie in dieser Angelegenheit keinen Kontakt mehr wünsche, weshalb die schweizerische Botschaft anzuweisen sei, sie künftig nicht mehr zu kontaktieren. Der Vertrauensanwalt der Botschaft habe sich der Anwältin zu erkennen gegeben. Aufgrund seines wirtschaftlich orientierten Anwaltsbüros sei zu bezweifeln, dass er die nötige Erfahrung, das Wissen und die erforderlichen Beziehungen zur Überprüfung von Dokumenten habe. Da das Anwaltsbüro erst seit 1999 existiere, dürfe bezweifelt werden, dass es hinsichtlich der durch die Botschaft in Auftrag gegebenen Abklärungen über die nötige Erfahrung auf diesem Gebiet verfüge.
E. 3.3 Das Bundesamt weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, es besitze nur beschränkt Parteistellung und könne weder Beschwerde führen noch ein Revisionsgesuch einreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 8). Die Rüge, wonach die Verschwiegenheitspflicht verletzt worden sei, könne nicht gehört werden. Der Beschwerdeführer unterstelle, dass den georgischen Behörden sensible und relevante Daten offengelegt worden seien, übersehe aber, dass Abklärungen und Überprüfungen von Dokumenten auch durchgeführt werden könnten, ohne dass Rückschlüsse auf die in Frage stehenden Person oder über den Grund der Abklärungen möglich seien. Objektive Nachfluchtgründe nähmen Bezug auf Ereignisse im Heimatland, welche sich erst nach Ausreise des Ausländers und unabhängig von dessen Verhalten ereignet hätten und ihn bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation brächten. Das Bundesamt sei nicht nur zu allgemeinen, sondern auch zu einzellfallspezifischen Abklärungen befugt. Aufgrund der Abklärungsergebnisse könne ausgeschlossen werden, dass die georgischen Behörden vor der Ausreise des Beschwerdeführers ein besonderes Interesse an ihm gehabt hätten. Selbst wenn den georgischen Behörden die Asylgesuchstellung zur Kenntnis gelangt wäre, müsste er bei einer Rückkehr nicht mit asylrechtlich relevanter Bestrafung rechnen. Es lägen keine Erkenntnisse vor, wonach zurückgekehrte Asylbewerber aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit beziehungsweise Asylgesuchstellung von den Behörden Georgiens verfolgt worden wären. Eine Verletzung von Art. 97 Abs. 1 AsylG könne nicht festgestellt werden.
E. 3.4 Die Beschwerdeführenden entgegnen in ihrer Stellungnahme, der Umstand, wonach dem Bundesamt nur beschränkt Parteistellung zukomme, dürfe nicht dazu führen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt würden. Das Bundesamt hätte vor Abschluss des Asylverfahrens eine Botschaftsabklärung in Auftrag geben können; es habe nicht dargelegt, wieso eine Überprüfung der Dokumente nicht während des ordentlichen Asylverfahrens möglich gewesen sei. Ein allfälliges Versäumnis des Bundesamtes dürfe nicht dazu führen, dass ohne gesetzliche Grundlage gehandelt werde. Das Bundesamt stelle nicht in Abrede, dass es den georgischen Behörden gegenüber sensible Informationen offengelegt habe. Die strenge Verschwiegenheitspflicht könne durch das öffentliche Interesse an künftigen Dokumentenanalysen nicht aus den Angeln gehoben werden. Es könne nicht angehen, dass den Beschwerdeführenden, welche sich im Vertrauen auf das Urteil der ARK ihr Leben in der Schweiz eingerichtet hätten, das Asyl widerrufen werde. Die im Rahmen der Botschaftsabklärung von den georgischen Behörden erhältlich gemachten Informationen könnten nicht als korrekt und zutreffend erachtet werden. In einer politisch unsicheren Zeit sei nicht anzunehmen, dass Beamte ohne weiteres das Amtsgeheimnis verletzten und Informationen preisgäben. Die Botschaftsabklärungen erbrächten in keiner Weise Beweis für die Unechtheit der eingereichten Dokumente.
E. 4.1 Das Bundesamt widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft unter anderem dann, wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG).
E. 4.2 Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner und die Kinder (Art. 63 Abs. 4 AsylG).
E. 5.1 Insoweit in der Beschwerde die Auffassung vertreten wird, das Bundesamt hätte korrekterweise innerhalb von 90 Tagen nach Erlass des Urteils der ARK vom 7. Februar 2003 ein Revisionsgesuch einreichen müssen, falls es dieses mit neuen Beweismitteln hätte "anfechten" wollen, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dem Bundesamt keine Legitimation zukommt, gegen ein Urteil der Beschwerdeinstanz ein Revisionsbegehren zu stellen. Der entsprechende Grundsatzentscheid (vgl. EMARK 1995 Nr. 8) ist in dieser Hinsicht klar und steht auch gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Diskussion, was die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme einzuräumen scheinen.
E. 5.2.1 Dem Bundesamt steht indessen die Möglichkeit offen, bei bestehendem oder entstehendem Verdacht, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und/oder die Asylgewährung seien durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen worden, ein Aufhebungsverfahren einzuleiten. Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, dass eine gewährte Rechtsstellung widerrufen wird, falls sich später herausstellt, dass sie erschlichen wurde und somit von Anfang an nicht bestanden hat (vgl. ANDREA PFLEIDERER in: BERNHARD WALDMANN/PHILIPPE WEISSENBERGER, Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 58 N 15; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, S. 206 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 31 Rz. 23 ff.). Die Möglichkeit der Einleitung eines Aufhebungsverfahrens besteht sowohl, wenn das Bundesamt erstinstanzlich die Flüchtlingseigenschaft feststellte bzw. Asyl gewährte, als auch, wenn es dies erst auf Anweisung der Beschwerdeinstanz verfügte. Keine Rolle spielt dabei, ob es die Zweifel an der festgestellten Flüchtlingseigenschaft bereits im ordentlichen Verfahren hegte oder hätte hegen können; mit anderen Worten, die Möglichkeit, ein Aufhebungsverfahren einzuleiten, kann in der Regel nicht verwirkt werden. Unter Hinweis auf den allgemeinen, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben fliessenden Rechtsgrundsatz, wonach Rechtsmissbrauch keinen Schutz verdient, wäre es nicht opportun, ein Aufhebungsverfahren als unzulässig zu bezeichnen, weil der Rechtsmissbrauch bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte entdeckt bzw. aufgedeckt werden können.
E. 5.2.2 Die Voraussetzungen für den Widerruf des Asyls und/oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sind in Art. 63 ff. AsylG geregelt. Da vom Gesetzgeber keine speziellen Verfahrensregeln für das Aufhebungsverfahren erlassen wurden, sind die allgemeinen Verfahrensregeln, wie sie auch für das Anerkennungsverfahren gelten, anzuwenden, zumal es sich beim Aufhebungsverfahren um ein "normales" Verwaltungsverfahren handelt. Besteht der Verdacht, jemand könnte sich die Flüchtlingseigenschaft und/oder die Asylgewährung erschlichen haben, ist die Vorbereitung bzw. Einleitung eines Widerrufsverfahrens rechtmässig; dies, wie vorstehend festgestellt, auch dann, wenn bereits im Anerkennungsverfahren Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen bzw. - wie vorliegend - an der Authentizität eingereichter Beweismittel bestanden haben. Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, Art. 41 Abs. 1 AsylG sei im Rahmen eines Aufhebungsverfahrens nicht anwendbar, kann somit nicht gefolgt werden. Die in der Beschwerde erhobene Rüge, das Bundesamt habe die Dokumentenprüfung vorliegend ohne gesetzliche Grundlage vorgenommen bzw. vornehmen lassen, ist somit nicht stichhaltig.
E. 5.2.3 Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, die nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens durchgeführte Botschaftsabklärung verstosse gegen Treu und Glauben, ist Folgendes zu erwägen: Der Grundsatz von Treu und Glauben - als allgemeiner Rechtsgrundsatz in Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) festgelegt - verbietet Behörden wie Privaten rechtsmissbräuchliches und widersprüchliches Verhalten (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, S. 22, Rz. 19; JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 25 ff.). Dass die nachträgliche Authentizitätsprüfung von im ordentlichen (Beschwerde-)Verfahren eingereichten Beweismitteln im Rahmen eines in Erwägung gezogenen Aufhebungsverfahrens auf einer gesetzlichen Grundlage beruht (Art. 41 Abs. 1 AsylG) und auch dann zulässig ist, wenn im ordentlichen (Beschwerde-)Verfahren auf eine solche trotz bestehender Zweifel verzichtet wurde, wurde vorstehend aufgezeigt; die Vorgehensweise des Bundesamtes kann somit nicht als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden. Sie ist auch nicht widersprüchlich, da es in der Vernehmlassung vom 17. Oktober 2002 festhielt, es könne sich nicht abschliessend zur Authentizität der eingereichten Beweismittel äussern und die an der Authentizität gehegten Zweifel erwähnte. Schliesslich kann sich nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen, wer selbst treuwidrig gehandelt hat, was bei einer Person, die die Anerkennung als Flüchtling und/oder die Asylgewährung erschlichen hätte, selbstredend der Fall wäre.
E. 5.3 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, das Bundesamt hätte das Aufhebungsverfahren in Anwendung von Art. 63 Abs. 4 AsylG auf den Beschwerdeführer beschränken müssen. Dieser Auffassung kann dann gefolgt werden, wenn die Flüchtlingseigenschaft und/oder das Asyl gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b oder Art. 63 Abs. 2 AsylG aberkannt bzw. widerrufen werden, denn die Person, von welcher die Flüchtlingseigenschaft abgeleitet wurde, erfüllte bei deren Zuerkennung die materiellen Anforderungen an dieselbe. Wurden hingegegen die Flüchtlingseigenschaft und/oder das Asyl durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen, verlieren auch die Personen, welche in die falscherweise zuerkannte und somit bloss formell bestehende Flüchtlingseigenschaft einbezogen wurden, den Flüchtlingsstatus und das Asyl, denn sie können für sich von einer Person, die die materielle Flüchtlingseigenschaft nie besass, keine Rechte ableiten (vgl. ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMAN, Handbuch des Asylrechts, Bern und Stuttgart 1991, 2. Aufl., S. 196 f.). In diesem Zusammenhang ist auf die analoge Rechtsprechung hinzuweisen, wonach jemand, der nur die abgeleitete (formelle) Flüchtlingseigenschaft besitzt, diese nicht weiterübertragen kann (vgl. EMARK 1997 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.; 1998 Nr. 9 E. 5a S. 56 f.; 2000 Nr. 23 E. 3 S. 210 f.).
E. 5.4 In der Beschwerde wird eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht der Beschwerdeführenden gerügt. Mit den Verfügungen vom 22. März und 20. April 2004 sei ihnen die volle Akteneinsicht verweigert worden.
E. 5.4.1 Gemäss Praxis der ARK (vgl. EMARK 2004 Nr. 1), welche vom Bundesverwaltungsgericht nach wie vor als zutreffend erachtet wird, handelt es sich weder bei der Botschaftsanfrage des Bundesamtes noch beim Antwortschreiben einer Botschaft um interne Akten, beide Dokumente unterliegen dem Recht auf Akteneinsicht (vgl. a.a.O. E. 3c). Dieses Recht gilt indessen nicht unbeschränkt, es darf bei bestehenden Geheimhaltungsgründen eingeschränkt werden (vgl. Art. 27 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 5.4.2 Vorliegend wurden den Beschwerdeführenden zum Schutz der Kontaktpersonen und der Verhinderung von Missbrauch der gewonnenen Erkenntnisse durch die Beschwerdeführenden oder zum Schutz von Drittpersonen die Antworten der Botschaft in Tiflis vom 1. Oktober 2003 bzw. 27. Februar 2004 zu Recht nicht vollumfänglich offengelegt. Insbesondere musste das Bundesamt nicht mitteilen, auf welchem Wege und mit welchen Methoden die Abklärungen vorgenommen wurden, da die Offenlegung derselben die Vornahme weiterer Abklärungen in anderen Asylverfahren erschweren oder verunmöglichen würde. Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, das Bundesamt hätte die Botschaftsabklärungen unter Schwärzung der geheim zu haltenden Stellen offenlegen müssen, kann nicht gefolgt werden, die Mitteilung des wesentlichen Inhalts derselben ist ausreichend, sofern Geheimhaltungsgründe wirklich bestehen (vgl. Art. 28 VwVG).
E. 5.4.3 Zu Recht wird indessen in der Beschwerde beantragt, es sei den Beschwerdeführenden mitzuteilen, welche heimatlichen Behörden kontaktiert und welche Informationen diesen bekannt gegeben worden seien. Dies darf ihnen nicht verschwiegen werden, da sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs dazu Stellung beziehen können müssen, ob durch die Preisgabe von Informationen an die heimatlichen Behörden für sie eine Gefährdung entstanden sein könnte.
E. 5.4.4 Die Beschwerdeführenden beantragen des Weiteren, es sei ihnen Einsicht in ein Schreiben der schweizerischen Botschaft in Tiflis vom 4. Juni 2003 und die entsprechende Anfrage des Bundesamtes zu geben. Das Bundesamt bezog sich in seiner Anfrage an die Botschaft vom 28. August 2003 auf eine von der Botschaft am 4. Juni 2003 erteilte Auskunft. Weder die Anfrage an die Botschaft noch deren Antwort vom 4. Juni 2003 befinden sich bei den Verfahrensakten. Das Bundesamt teilte den Beschwerdeführenden in seiner Zwischenverfügung vom 20. April 2004 mit, bei dieser Auskunft der Botschaft handle es sich um eine allgemeine, mit der vorliegenden Angelegenheit in keinem Zusammenhang stehende Anfrage über die Möglichkeit der Dokumentenbeschaffung sowie der Dokumentenanalyse. Das Bundesamt stellte sich zu Recht auf den Standpunkt, dass es diese allgemeinen länderspezifischen Informationen nicht offenzulegen hat. Die Preisgabe diesbezüglicher Informationen würde potenziellen Fälschern das Handwerk unter Umständen entscheidend erleichtern.
E. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich im heutigen Zeitpunkt einer abschliessenden Würdigung der in der Beschwerde bezweifelten Zuverlässigkeit der durch die Botschaftsabklärungen gewonnenen Erkenntnisse. Den Abklärungsberichten ist jedoch zu entnehmen, dass ein Teil der Abklärungen bei Behördenvertretern vorgenommen wurden. Die Vorgehensweise der mit den Abklärungen beauftragten Vertrauenspersonen ist schwerlich nachvollziehbar, denn abgesehen davon, dass die Kontaktnahme mit Vertretern eines möglichen Verfolgerstaats die Gefährdung einer Person erhöhen oder gar begründen kann, muss bezweifelt werden, dass Vertreter eines Verfolgerstaates wahrheitsgemäss Auskunft geben, wenn sie gefragt werden, ob gegen eine verfolgte Person ein Verfahren hängig ist beziehungsweise, ob eine solche Person gesucht wird oder verurteilt wurde.
E. 5.6 Die Beschwerdeführenden vertreten die Auffassung, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei vom Bundesamt verletzt worden, da die Begründung der angefochtenen Verfügung grosse Zweifel darüber aufkommen lasse, ob das Bundesamt ihre ausführliche Stellungnahme vom 6. Mai 2004 ernsthaft und umfassend geprüft habe. Es habe ihre fundierten Vorbringen mit einem einzigen Satz zurückgewiesen, wodurch sich die Gewährung des rechtlichen Gehörs insgesamt als Leerlauf erwiesen habe. Wichtige tatbeständliche rechtliche Vorbringen seien ignoriert worden. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei gar nicht behandelt worden.
E. 5.6.1 Das Bundesamt äusserte sich in seiner Vernehmlassung vom 2. Februar 2005 mit keinem Wort zu diesen in der Beschwerde erhobenen formell-rechtlichen Rügen. In der Einladung zur Vernehmlassung vom 27. Januar 2005 (Standardformular der vormaligen ARK) wurde es darauf hingewiesen, dass der Verzicht auf Vernehmlassung und das Schweigen zu einzelnen Vorbringen in der Beschwerde insoweit als Einverständnis ausgelegt würden, als verfahrensmässige Vorwürfe gegenüber dem Bundesamt erhoben würden.
E. 5.6.2 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Die zuständige Behörde ist demnach verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Dieser Grundsatz wird allerdings durch die allgemeine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) begleitet. Ein weiterer Aspekt des rechtlichen Gehörs bildet die Pflicht der Behörde zur Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweismittel (Art. 33 VwVG; vgl. dazu BGE 124 I 241 E. 2; 117 Ia 262 E. 4b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7621/2006 vom 27. Juli 2007 E. 10.1 S. 8 und E. 11.1.3 S. 10). Der Anspruch als solcher umfasst unter anderem das Recht, Beweisanträge zu stellen, und - als Korrelat - die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. In der 17-seitigen Stellungnahme vom 6. Mai 2004 wurde ausführlich auf die mitgeteilten Ergebnisse der Botschaftsabklärungen eingegangen und in diesem Zusammenhang wurden mehrere Beweisanträge gestellt. Das Bundesamt beschränkte sich in der angefochtenen Verfügung darauf, festzuhalten, dass "die Stellungnahme keine Elemente enthalte, die den Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen liessen". Eine Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten fand nicht statt, die gestellten Beweisanträge wurden - mit Ausnahme der Anträge um Kenntnisgabe der Wege und Methoden, mit denen die Botschaftsabklärungen getätigt worden seien, und um Ansetzung einer Nachfrist - weder erwähnt noch behandelt. Die von den Beschwerdeführenden in der Stellungnahme gestellten, zahlreichen Beweisanträge und Einwände können nicht von vornherein und pauschal als untauglich oder für die Entscheidung der Sache unerheblich bezeichnet werden. Indem das Bundesamt die von den Beschwerdeführenden gestellten Beweisanträge nicht behandelt hat und auf ihre Einwände nicht eingegangen ist, wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
E. 5.6.3 In der Beschwerde wird berechtigterweise darauf hingewiesen, dass das Bundesamt den in der Stellungnahme vom 6. Mai 2004 gestellten Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung nicht behandelt hat. Das Bundesamt bezog in der Vernehmlassung vom 2. Februar 2005 keine Stellung zur erhobenen Rüge. Durch die Nichtbehandlung des gestellten Antrags auf unentgeltliche Verbeiständung wurde der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör ein weiteres Mal verletzt.
E. 5.6.4 Die Verletzung des Gehörsanspruchs hat grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge, unabhängig davon, ob die Verletzung auf das Ergebnis einen Einfluss hatte oder nicht. Eine Heilung des Mangels durch die Rechtsmittelinstanz ist deshalb ausgeschlossen, wenn die Verfahrensverletzung schwerwiegender Natur ist (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 6 S. 15 ff.). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Gehörsverletzungen insgesamt schwer wiegen, weshalb eine Heilung derselben auf Beschwerdeebene ausgeschlossen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführenden und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Auf die gestellten Beweisanträge ist im vorliegenden Verfahren aufgrund dessen Ausgangs nicht weiter einzugehen. Hingegen wird sich das Bundesamt im wieder aufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahren mit diesen auseinanderzusetzen haben.
E. 6 Die Beschwerde ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung des Bundesamtes vom 5. November 2004 ist aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG). Dabei wird das BFM die von den Beschwerdeführenden gestellten Beweisanträge bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen und sich mit den in der Stellungnahme aufgezeigten Argumenten auseinanderzusetzen haben. Des Weiteren wird das BFM den Beschwerdeführenden offenzulegen haben, mit welchen georgischen Behörden im Rahmen der Botschaftsabklärungen Kontakt aufgenommen und welche Informationen diesen preisgegeben wurden. Dazu ist ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren. Schliesslich wird das BFM im neuen Entscheid über den Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren zu befinden haben.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Eventualbegehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird somit gegenstandslos.
E. 7.2 Den Beschwerdeführenden ist - als obsiegender Partei - für die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), womit das Eventualbegehren um unentgeltliche Verbeiständung gegenstandslos wird. Der Vertreter der Beschwerdeführenden veranschlagt in der Kostennote vom 3. März 2009 einen Aufwand von 14,33 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.--, Auslagen für 138 Kopien à Fr. 1.50 sowie Spesen von Fr. 41.20. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den veranschlagten zeitlichen Aufwand angesichts des Aktenumfangs als angemessen. Gemäss Art. 11 Abs. 2 VGKE sind für Kopien 50 Rappen pro Seite zu vergüten, was vorliegend Fr. 69.-- ergibt. Damit ergibt sich eine Parteientschädigung von Fr. 3'974.25 (Aufwand Fr. 3'583.35, Spesen und Kopien Fr. 110.20, Mehrwertsteuer Fr. 280.70). Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art 8 ff. VGKE).
E. 7.3 Ob den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren zu gewähren ist, wird das BFM im wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahren zu entscheiden haben. Die diesbezügliche Kostennote ist somit an das BFM zu überweisen. Mit heutigem Urteil ist den Beschwerdeführenden allein eine Parteientschädigung für den Aufwand im Beschwerdeverfahren zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Die Verfügung des BFM vom 5. November 2004 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'974.25 auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie; Beilage: Kostennote vom 3. März 2009) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3286/2006 sch/bah/dcl {T 0/2} Urteil vom 10. März 2009 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Georgien, vertreten durch Maurizio Ceraldi, Advokat, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylwiderruf und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFF vom 5. November 2004 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten gemäss eigenen Angaben am 14. Januar 1999 in die Schweiz ein und stellten hier gleichentags Asylgesuche, welche vom BFF mit Verfügung vom 5. März 2002 abgewiesen wurden. Die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hiess eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 5. April 2002 mit Urteil vom 7. Februar 2003 gut und wies das BFF an, den Beschwerdeführenden Asyl zu erteilen; das BFF gewährte ihnen mit Verfügung vom 13. Februar 2003 Asyl. B. B.a Das BFF wandte sich am 28. August 2003 an die schweizerische Vertretung in Tiflis und ersuchte diese um die Vornahme von Abklärungen in Georgien. Es übermittelte der Vertretung drei von den Beschwerdeführenden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Dokumente: Ein Schreiben des georgischen Innenministeriums vom 23. Juli 2002, ein Schreiben der georgischen Staatsanwaltschaft vom 24. Juli 2002 und ein Schreiben einer georgischen Anwältin vom 26. Juli 2002 sowie zwei Vorladungen in Kopie für den 14. April 1999 und den 4. März 2002. Da das BFF über wenig authentische georgische Dokumente verfüge und die eingereichten Dokumente für künftige Dokumentenanalysen beiziehen möchte, müsse mit Sicherheit feststehen, dass die Dokumente echt seien. Da es sich nicht um eine Einzelfallabklärung handle, werde darauf verzichtet, Befragungsprotokolle und Ausweise beizulegen. Es werde darum gebeten, dass mit der Anwältin des Ausländers kein Kontakt aufgenommen werde. B.b Die schweizerische Vertretung in Tiflis übermittelte der Vorinstanz am 1. Oktober 2003 die Ergebnisse ihrer Abklärungen. B.c Am 21. Oktober 2003 orientierte das BFF die ARK über die von ihm vorgenommenen Abklärungen und teilte mit, es beabsichtige, ein Asylwiderrufsverfahren einzuleiten. B.d Mit Schreiben vom 11. Dezember 2003 wandte sich das BFF an die schweizerische Botschaft in Tiflis und ersuchte diese um die Vornahme weiterer - nunmehr die persönliche Situation der Beschwerdeführenden betreffende - Abklärungen. B.e Am 27. Februar 2004 übermittelte die schweizerische Botschaft die Ergebnisse ihrer Abklärungen. C. C.a Das BFF setzte die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 22. März 2004 von den vorgenommenen Abklärungen in Kenntnis und gewährte ihnen eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. C.b Am 7. April 2004 teilte der Rechtsvertreter dem BFF mit, dass er weiterhin die Interessen der Beschwerdeführenden wahrnehme. Er ersuchte um vollständige Einsicht in die seit dem Urteil der ARK vom 7. Februar 2003 angefallenen Verfahrensakten, insbesondere in die Korrespondenz mit der schweizerischen Botschaft in Tiflis. Des Weite-ren ersuchte er um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. C.c Das BFF entsprach dem Gesuch um Fristerstreckung mit Verfügung vom 20. April 2004 und teilte den Beschwerdeführenden mit, die Einsicht in die seit dem Urteil der ARK angefallenen Akten sei mit Schreiben vom 22. März 2004 gewährt worden. Die beiden Botschaftsauskünfte vom 30. September 2003 und 23. Februar 2004 enthielten Angaben, deren Geheimhaltung zur Vermeidung einer missbräuchlichen Weiterverbreitung im wesentlichen öffentlichen Interesse liege, weshalb gestützt auf Art. 27 Abs. 1 VwVG lediglich der wesentliche Inhalt habe zur Kenntnis gebracht werden können. Was die Auskunft der schweizerischen Botschaft vom 4. Juni 2003 anbelange, habe es sich dabei um die Antwort auf eine allgemeine, mit der vorliegenden Angelegenheit in keinem direkten Zusammehang stehende Anfrage über die Möglichkeiten der Dokumentenbeschaffung sowie der Dokumentenanalyse gehandelt. Weder die Anfrage noch die Antwort enthielten Angaben oder Akten aus dem Dossier der Beschwerdeführenden. Da diese Auskunft nicht allgemein zugängliche Informationen enthalte, deren Geheimhaltung zur Vermeidung missbräuchlicher Weiterverbreitung im öffentlichen Interesse liege, könne sie nicht offen gelegt werden. C.d Am 6. Mai 2004 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter eine Stellungnahme ein, in der sie beantragten, das Verfahren betreffend Asylwiderruf sei auf den Beschwerdeführer zu beschränken. Es sei vom Widerruf des Asyls Abstand zu nehmen und eine ergänzende Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Eventualiter wurde die Wiederholung der Botschaftsabklärungen beantragt. Für den Fall des Unterliegens sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. Zudem wurden zahlreiche Beweisanträge gestellt. Der Stellungnahme lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. Beilagenverzeichnis). D. Mit Verfügung vom 5. November 2004 - eröffnet am 8. November 2004 - widerrief das Bundesamt das den Beschwerdeführenden gewährte Asyl und aberkannte ihnen die Flüchtlingseigenschaft. Der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist für eine Stellungnahme wurde abgelehnt. E. Mit Eingabe an die ARK vom 8. Dezember 2004 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Vertreter beantragen, die Verfügung des BFF vom 5. November 2004 sowie die Zwischenverfügungen vom 22. März 2004 und 20. April 2004 seien vollumfänglich aufzuheben. Das Verfahren betreffend Asylwiderruf sei auf den Beschwerdeführer zu beschränken. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nach wie vor erfüllten und ihnen Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei ihnen die vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren und die Sache sei zur ergänzenden Abklärung an das BFF zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Für den Fall des Unterliegens sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihnen Frist zur Einreichung eines Schreibens der georgischen Anwältin anzusetzen. Der Beschwerde lagen zahlreiche Beweismittel bei (vgl. Beilagenverzeichnis). F. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2004 hielt der Instruktionsrichter der ARK fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde antragsgemäss zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und den Beschwerdeführenden wurde zur Einreichung eines Beweismittels Frist angesetzt. G. Mit Schreiben vom 24. Januar 2005 übermittelten die Beschwerdeführenden mehrere Beweismittel (vgl. S. 2 des Schreibens). H. H.a Die ARK übermittelte die Akten am 27. Januar 2005 zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. H.b Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2005 die Abweisung der Beschwerde. H.c In ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2005 liessen die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen festhalten. I. Mit Verfügung vom 25. Februar 2009 gewährte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden die Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote. Am 26. Februar 2009 übermittelten sie eine Kostennote, welche den Aufwand des Rechtsvertreters vor der Vorinstanz und vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasste. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 2. März 2009 zur Einreichung von getrennten Kostennoten auf. Diese wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 3. März 2009 eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Soweit sie subeventualiter um die Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersuchen, ist Folgendes festzuhalten: Da sie im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung sind, hat das Bundesamt zu Recht keine Wegweisung verfügt. Sollte die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werden, müssten Vollzugshindernisse im Rahmen des allfälligen fremdenpolizeilichen Ausweisungsverfahrens geprüft werden. Auf den Subeventualantrag ist demnach nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das Bundesamt begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass es gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG das Asyl widerrufe oder die Flüchtlingseigenschaft aberkenne, wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen habe. Die Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Tiflis vom 1. Oktober 2003 und vom 27. Februar 2004 hätten ergeben, dass die von den Beschwerdeführenden für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft eingereichten Dokumente gefälscht seien. Die eingereichte Stellungnahme enthalte keine Elemente, die den Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen liessen. Es sei darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt zur Klärung grundsätzlicher Fragen regelmässig allgemeine Botschaftsanfragen durchführe, weshalb sein Vorgehen nicht als fragwürdig unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben bezeichnet werden könne. Sodann habe die ganze Familie die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich aufgrund gefälschter Dokumente erschlichen, weshalb das Widerrufsverfahren nicht einzig auf den Beschwerdeführer zu beschränken sei. Was die Rüge der Mangelhaftigkeit der Botschaftsabklärungen und den Antrag, es sei unter Ansetzung einer Nachfrist bekannt zu geben, auf welchem Wege und mit welchen Methoden die Abklärungen getätigt worden seien, betreffe, sei festzuhalten, dass die mit den Abklärungen betrauten Personen auf ihre Aufgaben in sorgfältiger Weise vorbereitet würden. Die schweizerische Botschaft in Tiflis verfüge über mehrjährige Erfahrung bezüglich Abklärungen vor Ort. Die Abklärungen könnten jedoch nur unter Berücksichtigung entsprechender Vorsichtsmassnahmen erfolgen, wobei die Identität der Informanten geheim zu halten sei. Den Beschwerdeführenden seien sämtliche Abklärungsergebnisse zur Kenntnis gebracht worden. Der Antrag auf Bekanntgabe der Mittel und Methoden der Informationsbeschaffung sei abzuweisen. Schliesslich sei mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass die ARK im Urteil vom 7. Februar 2003 aus-geführt habe, die Beschwerdeführenden seien zum Zeitpunkt ihrer Ausreise im Jahre 1995 nicht von einer konkreten Verfolgung bedroht gewesen. 3.2 3.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das Bundesamt habe die Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 6. Mai 2004 nicht im erforderlichen Mass gewürdigt. Bereits in dieser Stellungnahme sei darauf hingewiesen worden, dass das Widerrufsverfahren einzig den Beschwerdeführer betreffe. Der Wortlaut von Art. 63 Abs. 4 AsylG, wonach sich der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf den Ehegatten und Kinder erstrecke, lasse keinen Raum für eine andere Vorgehensweise. Beim Widerruf einer Asylgewährung, über welche die ARK befunden habe, seien hohe Anforderungen an die Begründungspflicht zu stellen. Das Bundesamt habe ihnen am 22. März 2004 das rechtliche Gehör gewährt. Die Begründung in der angefochtenen Verfügung, welche grösstenteils aus einer Wiederholung von aktenkundigen Ausführungen bestehe, lasse grosse Zweifel darüber aufkommen, ob das Bundesamt die Stellungnahme ernsthaft und umfassend geprüft habe. Zwar sei eine Behörde nicht gehalten, sich mit jeder Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen, vorliegend habe das Bundesamt ihre Vorbringen aber mit einem einzigen Satz zurückgewiesen. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs habe sich als Leerlauf erwiesen. Das Bundesamt habe wichtige Vorbringen ignoriert. Es habe nicht dazu Stellung genommen, dass sich das Schreiben der Anwältin vom 26. Juli 2002 als nichtamtliches Dokument nicht für künftige Dokumentenanalysen eigne. Auch habe es sich nicht dazu geäussert, dass selbst nach der Botschaftsabklärung die Stempel auf den zwei wohl wichtigsten Dokumenten (Vorladung vom 4. März 2002 und Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 24. Juli 2002) als echt befunden worden seien. Zudem sei der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur Stellungnahme zu Unrecht abgewiesen worden und der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung sei gar nicht behandelt worden. Aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. Wegen der Schwere der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen. Das Bundesamt habe bereits im ordentlichen Verfahren Zweifel an der Echtheit der eingereichten Dokumente angebracht und festgehalten, eine abschliessende Äusserung zur Authentizität derselben sei nicht möglich. Das Vorgehen stütze sich zwar auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG, stelle aber gleichzeitig den Widerruf einer rechtskräftigen Verfügung dar. Ein Widerruf sei gemäss verwaltungsrechtlichen Grundsätzen nur bei fehlerhaften Verfügungen möglich. Entscheide von verwaltungsunabhängigen Rekurskommissionen seien in dem Sinne materiell rechtskräftig, als das Verfahren unter Vorbehalt der Revision nicht wieder aufgenommen werden könne. Das BFM hätte korrekterweise ein Revisionsgesuch an die ARK richten müssen, zumal die Authentizität der Dokumente bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gewesen sei. Neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel seien gemäss Art. 66 Abs. 2 VwVG nicht zu hören, wenn die Partei sie im Rahmen des dem Beschwerdeentscheid vorhergehenden Verfahrens hätten geltend machen können. Die Kompetenz in Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG dürfe nicht dazu führen, dass grundlegende Prinzipien des Verwaltungsrechts über Bord geworfen würden. Die dreimonatige Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuches gemäss Art. 67 Abs. 1 VwVG sei ungenutzt abgelaufen, weshalb schon die formellen Voraussetzungen für ein Revisionsverfahren nicht erfüllt seien. Die Asylgewährung könne vorliegend nicht als fehlerhaft bezeichnet werden, denn die Zweifel an der Authentizität der eingereichten Dokumente hätten bereits im Verfahren vor der ARK bestanden. Die Vorinstanz habe damals diesbezüglich weder Abklärungen getroffen noch entsprechende Anträge gestellt. Die nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens durchgeführte Botschaftsabklärung verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Es stelle einen Vertrauensmissbrauch dar, nach Asylerteilung Daten und Dokumente den georgischen Behörden offenzulegen. Asyl umfasse auch den Schutz, der aufgrund der Flüchtlingsstellung zukomme. Die in Auftrag gegebene Botschaftsabklärung stelle eine krasse Verletzung der Verschwiegenheitspflicht dar. Den Beschwerdeführenden sei im ordentlichen Verfahren versichert worden, dass nichts von dem, was sie aussagten, den heimatlichen Behörden zur Kenntnis gebracht werde. Mit dem Schreiben vom 11. Dezember 2003 habe die Vorinstanz relevante Daten offengelegt. Dies sei bedenklich, da die Beschwerdeführenden zu diesem Zeitpunkt umfassenden Schutz genossen hätten. Das Bundesamt habe Art. 97 Abs. 1 AsylG nicht Rechnung getragen. Es liege im öffentlichen Interesse, einzellfallspezifische Erkenntnisse auch in künftigen Fällen beizuziehen. Dem Bundesamt sei beizupflichten, dass allgemeine Botschaftsanfragen zur Klärung grundsätzlicher Fragen zulässig seien. Vorliegend seien die Abklä-rungen nach rechtskräftiger Asylgewährung getroffen worden. Die Überprüfung von Dokumenten nach rechtskräftiger Erledigung eines Verfahrens bedürfe einer gesetzlichen Grundlage, müsse im öffen-tlichen Interesse und verhältnismässig sein. Das Bundesamt habe oh-ne gesetzliche Grundlage gehandelt, da Art. 41 Abs. 1 AsylG vorliegend nicht greife, weil dieser Artikel sich auf das erstinstanzliche Verfahren beziehe. Die Ansicht der Vorinstanz, wonach sie beabsichtigt habe, die Dokumente für künftige Dokumentenanalysen beizuziehen, sei unbehelflich. Zudem habe das Bundesamt dargelegt, dass die Botschaft in Tiflis über mehrjährige Erfahrung bezüglich Abklärungen vor Ort verfüge. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Dokumente ohne die Einwilligung der Beschwerdeführenden mehrere Monate nach der Asylgewährung nach Tiflis übermittelt worden seien. Auch Art. 96 AsylG und Art. 1 Abs. 1 Bst. b AsylV 3 stellten keine genügenden Grundlagen für dieses Vorgehen dar. Das öffentliche Interesse an künftigen Dokumentenanalysen müsse eindeutig hinter ihr privates Interesse an Geheimhaltung zurücktreten. Nicht erwiesen sei ein öffentliches Bedürfnis, die interne Dokumentation zur Überprüfung georgischer Dokumente auszubauen. Ein Anstieg von Asylgesuchstellern aus Georgien sei nicht nachgewiesen und die Begründung des Bundesamtes erscheine als Vorwand, um das Urteil der ARK in Frage zu stellen. Die Haltlosigkeit des Vorgehens zeige sich daran, dass ein Schreiben einer Anwältin, welches kein amtliches Dokument darstelle, ebenfalls für künftige Dokumentenanalysen Verwendung finden solle. Es werde bestritten, dass die Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 24. Juli 2003 und des Innenministeriums vom 23. Juli 2002 sich als Grundlage für Dokumentenanalysen eigneten. Das nachträgliche Ersuchen des Bundesamtes um einzelfallspezifische Abklärungen sei daher rechtswidrig, sodass die Botschaftsabklärungen nicht berück-sichtigt werden dürften. Aus Gründen der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit müsse der Vorgehensweise des Bundesamtes ein Riegel geschoben werden. Ansonsten wäre ein Revisionsgesuch eines Asylgesuchstellers, der Monate nach einem rechtskräftigen Urteil Beweismittel einreiche, die er vorher hätte beschaffen können, ebenfalls gutzuheissen. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz bestens integriert seien und eine Niederlassungsbewilligung erhalten hätten. Die rechtswidrig erlangte Botschaftsabklärung, welche überdies als unzuverlässig taxiert werden müsse, vermöge ihr privates Interesse nicht zu überwiegen. Mit den angefochtenen Zwischenverfügungen vom 22. März und 20. April 2004 habe das Bundesamt den Beschwerdeführenden die vollumfängliche Akteneinsicht verweigert. Die ARK habe in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 dargelegt, dass sowohl die Botschaftsanfrage als auch die Botschaftsabklärung dem Einsichtsrecht unterstünden. Die vom BFM vorgebrachten Geheimhaltungsinteressen könnten nicht dazu führen, dass die Botschaftsantworten insgesamt geheim gehalten würden. Das BFM habe die Botschaftsabklärungen als solche unter Schwärzung der geheim zu haltenden Passagen offen zu legen. Bereits aus dem Umfang der Botschaftsabklärungen seien Schlüsse auf die Zuverlässigkeit und Sorgfältigkeit derselben möglich. Die Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts genüge nicht, da es sich um einen Asylwiderruf handle, der sich einzig auf die Botschaftsabklärungen stütze. Den Beschwerdeführenden sei Kenntnis zu geben, mit welchen Methoden und auf welchen Wegen die Abklärungen getätigt worden seien. Es sei ihnen Kenntnis zu geben, welche Behörden kontaktiert und welche Informationen preisgegeben worden seien. Ihnen sei zudem bekannt zu geben, welche Ausbildung und welchen beruflichen Hintergrund die mit der Botschaftsabklärung betrauten Personen aufwiesen. Es sei ihnen ausserdem Einsicht in die Auskunft der Botschaft in Tiflis vom 4. Juni 2003 und die entsprechende Anfrage des Bundesamtes zu gewähren. Aus dem Kontext des Briefwechsels sei zu schliessen, dass bereits in der ersten Anfrage der Botschaft Informationen über die Beschwerdeführenden preisgegeben worden seien. Die Anfrage sei von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Botschaftsabklärung. Die Ansicht des BFM, wonach die Botschaft in Tiflis über mehrjährige Erfahrungen bezüglich Abklärungen vor Ort verfüge, stehe in einem ungeklärten Verhältnis zum erwähnten Briefwechsel, in welchem über die Möglichkeiten der Dokumentenbeschaffung sowie der Dokumentenanalyse Informationen ausgetauscht worden seien. Es sei auch zu klären, ob die darin enthaltenen Feststellungen nach der Revolution und dem Sturz Schewardnadzes noch Gültigkeit beanspruchen könnten. Die Botschaftsberichte vermöchten den Asylwiderruf nicht zu rechtfertigen. Die undifferenzierten und inhaltlich dürftigen Berichte beschränkten sich darauf, die Dokumente pauschal als Fälschungen abzutun. Es sei zu betonen, dass die Beschwerdeführenden bei den Befragungen glaubhafte Angaben gemacht hätten. Die Botschaftsabklärungen seien einseitig durchgeführt worden, zumal sie sich einzig auf Fälschungsmerkmale bezögen, die Echtheitsmerkmale jedoch nicht erwähnt würden. Die Fragestellung des Bundesamtes vom 28. August 2003 sei suggestiv und nehme das Resultat vorweg, da die Botschaft aufgefordert worden sei, nur die Fälschungs- oder nur die Echtheitsmerkmale anzuführen. Die Echtheitsmerkmale hätten in den Botschaftsabklärungen keine Erwähnung gefunden. Das Bundesamt habe sämtliche Echtheitsmerkmale aufzuzeigen. Dass es bei der Botschaftsabklärung nicht um eine allgemeine Anfrage gegangen sei, zeige sich daran, dass das Bundesamt in der Anfrage vom 28. August 2003 der Botschaft drei Schreiben übermittelt habe, die keine amtlichen oder gerichtlichen Dokumente darstellten. Die Frage, ob den Verfahrensnummern grundsätzlich Hinweise entnommen werden könnten, sei wenig geeignet, die Echtheit der Dokumente zu prüfen. Gerade diese Frage zeige, dass das Bundesamt gezielt Vorbringen des Beschwerdeführers beziehungsweise Erwägungen der ARK zu entkräften versucht habe. Das Bundesamt sei voreingenommen, da es die Dokumente in der zweiten Botschaftsanfrage bereits als Fälschungen betrachtet habe. Die Botschaftsberichte seien unzuverlässig, da die Frage, bis wann der Beschwerdeführer an der erwähnten Adresse wohnhaft gewesen sei, nicht beantwortet worden sei. Die georgische Anwältin habe den Beschwerdeführer wissen lassen, dass zwei Herren bei ihr vorgesprochen hätten, die sich nach ihm erkundigt hätten. Sie hätten nach Stempeln gefragt; der Versuch der Herren, über ihn Informationen zu erhalten, sei angesichts des Anwaltsgeheimnisses und der fehlenden Entbindungserklärung von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen. Die Vorsprache habe kurz nach der Revolution stattgefunden, zu einer Zeit, als man vorsichtiger gewesen sei und sich bedeckt gegeben habe. Die Vertrauenspersonen der Botschaft, die sich weder ausgewiesen noch mitgeteilt hätten, in wessen Auftrag sie handelten, hätten deshalb abschlägige Antworten erwarten müssen. In der Botschaftsabklärung werde zu Unrecht der Standpunkt vertreten, die Anwältin kenne den Beschwerdeführer nicht und das Schreiben stamme nicht von ihr. Der Beschwerdeführer habe die Anwältin nicht selbst beauftragt, diese habe ihn nie gesehen und kenne ihn in diesem Sinne nicht. Der Umstand, wonach die Vertrauenspersonen versucht hätten, eine Anwältin zur Verletzung ihres Berufsgeheimnisses anzustiften, spreche nicht für deren Seriosität. Noch weniger für ihre Vertrauenswürdigkeit spreche, dass sie behauptet hätten, die Anwältin kenne den Beschwerdeführer nicht. Es sei nicht einzusehen, weshalb den Verbindungspersonen gegenüber der Anwältin ein Vertrauensvorsprung zukommen sollte. Den weiteren Abklärungen der Verbindungspersonen könne aufgrund deren Vorgehens bei der Anwältin nicht ernsthaft Glauben geschenkt werden. Zwischen den beiden Botschaftsabklärungen habe in Georgien ein Machtwechsel stattgefunden, welcher auf behördlicher Ebene grundlegende Veränderungen nach sich gezogen habe. Es sei festzustellen, dass der Zeitpunkt für die Botschaftsabklärung ungeeignet gewesen sei. Es sei bekannt, dass Informationen über Personen, die Swiad Gamsachurdia nahe gestanden hätten, nicht zugänglich seien. Die eingereichten Bestätigungen seien den Beziehungen der Anwältin zu verdanken. In beiden Schreiben sei auf die Einhaltung maximaler Sicherheitsmassnahmen hingewiesen worden. Durch die Nachprüfung der Botschaft sei davon auszugehen, dass das Vertrauen der Behörden in die Anwältin ramponiert worden sei. Nachfolgend beziehen die Beschwerdeführenden Stellung zu den eingereichten Dokumenten und bestreiten, dass es sich bei diesen um Fälschungen handle. Es wird des Weiteren ausgeführt, das Bundesamt habe das Tatbestandsmerkmal des Erschleichens nicht geprüft. Es begnüge sich mit der Feststellung, wonach die Beweismittel aufgrund der Botschaftsabklärungen als gefälscht zu betrachten seien. Auf der subjektiven Seite müsse indessen das Merkmal des "Erschleichens" hinzukommen. In diesem Zusammenhang sei zu betonen, dass der Beschwerdeführer die Dokumente innert einer kurzen Zeitspanne und dank der Beziehungen der Anwältin habe erhältlich machen können. Die Umstände, wie er die Beweismittel besorgt habe, seien aktenkundig und schlössen eine Fälschung aus. Das Bundesamt habe mit seinem Vorgehen einen objektiven Nachfluchtgrund gesetzt. Es bestehe keine Gewähr dafür, dass die Identität und weitere Daten der Beschwerdeführenden den georgischen Behörden gegenüber nicht offen gelegt worden seien. Es sei nicht ersichtlich, wie die Dokumente ohne sie zu gefährden hätten überprüft werden können. Vorliegend gehe es nicht um Einsicht in Datenblätter, sondern um Auskunft über hängige, teils fingierte Verfahren, welche politisch gefärbt seien. Bereits eine Anfrage einer Vertrauensperson müsse als suspekt erscheinen. Die georgischen Behörden würden sich hüten, die Anfragen zu bestätigen. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Georgien sofort inhaftiert würden. Die Situation habe sich für die Anhänger von Gamsachurdia nach dem Machtwechsel in Georgien nicht gebessert. Präsident Saakaschwili habe als vormaliger Justizminister den Begriff der "Swiadisten" als Schimpfwort geprägt. Nach wie vor sässen zahlreiche Anhänger Gamsachurdias unschuldig im Gefängnis. Es seien zwar vereinzelt "Begnadigungen" erfolgt, da die Inhaftierten aber unschuldig gewesen seien, könne keine Rede von Begnadigung sein. Der Tagespresse könne entnommen werden, dass Demonstrationen von Swiadisten nach wie vor gewaltsam aufgelöst würden. Der Beschwerdeführer sei bereits dreimal inhaftiert worden und in Kontakt mit den Behörden geraten, was auf ein erhöhtes Interesse an ihm hindeute. Zudem sei davon auszugehen, dass sich die Behörden nach der Ausreise des Beschwerdeführers nach dessen Aufenthaltsort erkundigt hätten. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass aus rechtsstaatlichen und grundlegenden verfahrensrechtlichen Prinzipien die nachträgliche Abklärung durch die Botschaft rechtswidrig sei. Das Vertrauensschutzprinzip verbiete es, das Urteil der ARK in Frage zu stellen. Ungeachtet der Kompetenz des Bundesamtes, das Asyl zu widerrufen, gingen vorliegend aufgrund der besonderen Bestimmungen die Revisionsbestimmungen eindeutig vor. Die ARK habe sich nämlich im Urteil vom 7. Februar 2003 zur Echtheit der Dokumente geäussert. Die angefochtene Verfügung leide an formellen Mängeln, da die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden, die in der umfangreichen Stellungnahme vom 6. Mai 2004 gemacht worden seien, nicht genügend gewürdigt habe. Die Begründung halte den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht stand, da ihr Akteneinsichtsrecht zu Unrecht beschnitten worden sei. Die Botschaftsabklärungen seien nicht zuverlässig und die Verbindungspersonen der Botschaft seien nicht vertrauenswürdig. 3.2.2 In der Eingabe vom 24. Januar 2005 wird geltend gemacht, ein Schreiben der georgischen Anwältin vom 12. Januar 2005 bestätige die in der Beschwerde vertretene Auffassung. Sie habe den Beschwerdeführer wissen lassen, dass sie in dieser Angelegenheit keinen Kontakt mehr wünsche, weshalb die schweizerische Botschaft anzuweisen sei, sie künftig nicht mehr zu kontaktieren. Der Vertrauensanwalt der Botschaft habe sich der Anwältin zu erkennen gegeben. Aufgrund seines wirtschaftlich orientierten Anwaltsbüros sei zu bezweifeln, dass er die nötige Erfahrung, das Wissen und die erforderlichen Beziehungen zur Überprüfung von Dokumenten habe. Da das Anwaltsbüro erst seit 1999 existiere, dürfe bezweifelt werden, dass es hinsichtlich der durch die Botschaft in Auftrag gegebenen Abklärungen über die nötige Erfahrung auf diesem Gebiet verfüge. 3.3 Das Bundesamt weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, es besitze nur beschränkt Parteistellung und könne weder Beschwerde führen noch ein Revisionsgesuch einreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 8). Die Rüge, wonach die Verschwiegenheitspflicht verletzt worden sei, könne nicht gehört werden. Der Beschwerdeführer unterstelle, dass den georgischen Behörden sensible und relevante Daten offengelegt worden seien, übersehe aber, dass Abklärungen und Überprüfungen von Dokumenten auch durchgeführt werden könnten, ohne dass Rückschlüsse auf die in Frage stehenden Person oder über den Grund der Abklärungen möglich seien. Objektive Nachfluchtgründe nähmen Bezug auf Ereignisse im Heimatland, welche sich erst nach Ausreise des Ausländers und unabhängig von dessen Verhalten ereignet hätten und ihn bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation brächten. Das Bundesamt sei nicht nur zu allgemeinen, sondern auch zu einzellfallspezifischen Abklärungen befugt. Aufgrund der Abklärungsergebnisse könne ausgeschlossen werden, dass die georgischen Behörden vor der Ausreise des Beschwerdeführers ein besonderes Interesse an ihm gehabt hätten. Selbst wenn den georgischen Behörden die Asylgesuchstellung zur Kenntnis gelangt wäre, müsste er bei einer Rückkehr nicht mit asylrechtlich relevanter Bestrafung rechnen. Es lägen keine Erkenntnisse vor, wonach zurückgekehrte Asylbewerber aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit beziehungsweise Asylgesuchstellung von den Behörden Georgiens verfolgt worden wären. Eine Verletzung von Art. 97 Abs. 1 AsylG könne nicht festgestellt werden. 3.4 Die Beschwerdeführenden entgegnen in ihrer Stellungnahme, der Umstand, wonach dem Bundesamt nur beschränkt Parteistellung zukomme, dürfe nicht dazu führen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt würden. Das Bundesamt hätte vor Abschluss des Asylverfahrens eine Botschaftsabklärung in Auftrag geben können; es habe nicht dargelegt, wieso eine Überprüfung der Dokumente nicht während des ordentlichen Asylverfahrens möglich gewesen sei. Ein allfälliges Versäumnis des Bundesamtes dürfe nicht dazu führen, dass ohne gesetzliche Grundlage gehandelt werde. Das Bundesamt stelle nicht in Abrede, dass es den georgischen Behörden gegenüber sensible Informationen offengelegt habe. Die strenge Verschwiegenheitspflicht könne durch das öffentliche Interesse an künftigen Dokumentenanalysen nicht aus den Angeln gehoben werden. Es könne nicht angehen, dass den Beschwerdeführenden, welche sich im Vertrauen auf das Urteil der ARK ihr Leben in der Schweiz eingerichtet hätten, das Asyl widerrufen werde. Die im Rahmen der Botschaftsabklärung von den georgischen Behörden erhältlich gemachten Informationen könnten nicht als korrekt und zutreffend erachtet werden. In einer politisch unsicheren Zeit sei nicht anzunehmen, dass Beamte ohne weiteres das Amtsgeheimnis verletzten und Informationen preisgäben. Die Botschaftsabklärungen erbrächten in keiner Weise Beweis für die Unechtheit der eingereichten Dokumente. 4. 4.1 Das Bundesamt widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft unter anderem dann, wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG). 4.2 Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner und die Kinder (Art. 63 Abs. 4 AsylG). 5. 5.1 Insoweit in der Beschwerde die Auffassung vertreten wird, das Bundesamt hätte korrekterweise innerhalb von 90 Tagen nach Erlass des Urteils der ARK vom 7. Februar 2003 ein Revisionsgesuch einreichen müssen, falls es dieses mit neuen Beweismitteln hätte "anfechten" wollen, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dem Bundesamt keine Legitimation zukommt, gegen ein Urteil der Beschwerdeinstanz ein Revisionsbegehren zu stellen. Der entsprechende Grundsatzentscheid (vgl. EMARK 1995 Nr. 8) ist in dieser Hinsicht klar und steht auch gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Diskussion, was die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme einzuräumen scheinen. 5.2 5.2.1 Dem Bundesamt steht indessen die Möglichkeit offen, bei bestehendem oder entstehendem Verdacht, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und/oder die Asylgewährung seien durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen worden, ein Aufhebungsverfahren einzuleiten. Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, dass eine gewährte Rechtsstellung widerrufen wird, falls sich später herausstellt, dass sie erschlichen wurde und somit von Anfang an nicht bestanden hat (vgl. ANDREA PFLEIDERER in: BERNHARD WALDMANN/PHILIPPE WEISSENBERGER, Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 58 N 15; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, S. 206 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 31 Rz. 23 ff.). Die Möglichkeit der Einleitung eines Aufhebungsverfahrens besteht sowohl, wenn das Bundesamt erstinstanzlich die Flüchtlingseigenschaft feststellte bzw. Asyl gewährte, als auch, wenn es dies erst auf Anweisung der Beschwerdeinstanz verfügte. Keine Rolle spielt dabei, ob es die Zweifel an der festgestellten Flüchtlingseigenschaft bereits im ordentlichen Verfahren hegte oder hätte hegen können; mit anderen Worten, die Möglichkeit, ein Aufhebungsverfahren einzuleiten, kann in der Regel nicht verwirkt werden. Unter Hinweis auf den allgemeinen, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben fliessenden Rechtsgrundsatz, wonach Rechtsmissbrauch keinen Schutz verdient, wäre es nicht opportun, ein Aufhebungsverfahren als unzulässig zu bezeichnen, weil der Rechtsmissbrauch bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte entdeckt bzw. aufgedeckt werden können. 5.2.2 Die Voraussetzungen für den Widerruf des Asyls und/oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sind in Art. 63 ff. AsylG geregelt. Da vom Gesetzgeber keine speziellen Verfahrensregeln für das Aufhebungsverfahren erlassen wurden, sind die allgemeinen Verfahrensregeln, wie sie auch für das Anerkennungsverfahren gelten, anzuwenden, zumal es sich beim Aufhebungsverfahren um ein "normales" Verwaltungsverfahren handelt. Besteht der Verdacht, jemand könnte sich die Flüchtlingseigenschaft und/oder die Asylgewährung erschlichen haben, ist die Vorbereitung bzw. Einleitung eines Widerrufsverfahrens rechtmässig; dies, wie vorstehend festgestellt, auch dann, wenn bereits im Anerkennungsverfahren Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen bzw. - wie vorliegend - an der Authentizität eingereichter Beweismittel bestanden haben. Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, Art. 41 Abs. 1 AsylG sei im Rahmen eines Aufhebungsverfahrens nicht anwendbar, kann somit nicht gefolgt werden. Die in der Beschwerde erhobene Rüge, das Bundesamt habe die Dokumentenprüfung vorliegend ohne gesetzliche Grundlage vorgenommen bzw. vornehmen lassen, ist somit nicht stichhaltig. 5.2.3 Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, die nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens durchgeführte Botschaftsabklärung verstosse gegen Treu und Glauben, ist Folgendes zu erwägen: Der Grundsatz von Treu und Glauben - als allgemeiner Rechtsgrundsatz in Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) festgelegt - verbietet Behörden wie Privaten rechtsmissbräuchliches und widersprüchliches Verhalten (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, S. 22, Rz. 19; JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 25 ff.). Dass die nachträgliche Authentizitätsprüfung von im ordentlichen (Beschwerde-)Verfahren eingereichten Beweismitteln im Rahmen eines in Erwägung gezogenen Aufhebungsverfahrens auf einer gesetzlichen Grundlage beruht (Art. 41 Abs. 1 AsylG) und auch dann zulässig ist, wenn im ordentlichen (Beschwerde-)Verfahren auf eine solche trotz bestehender Zweifel verzichtet wurde, wurde vorstehend aufgezeigt; die Vorgehensweise des Bundesamtes kann somit nicht als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden. Sie ist auch nicht widersprüchlich, da es in der Vernehmlassung vom 17. Oktober 2002 festhielt, es könne sich nicht abschliessend zur Authentizität der eingereichten Beweismittel äussern und die an der Authentizität gehegten Zweifel erwähnte. Schliesslich kann sich nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen, wer selbst treuwidrig gehandelt hat, was bei einer Person, die die Anerkennung als Flüchtling und/oder die Asylgewährung erschlichen hätte, selbstredend der Fall wäre. 5.3 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, das Bundesamt hätte das Aufhebungsverfahren in Anwendung von Art. 63 Abs. 4 AsylG auf den Beschwerdeführer beschränken müssen. Dieser Auffassung kann dann gefolgt werden, wenn die Flüchtlingseigenschaft und/oder das Asyl gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b oder Art. 63 Abs. 2 AsylG aberkannt bzw. widerrufen werden, denn die Person, von welcher die Flüchtlingseigenschaft abgeleitet wurde, erfüllte bei deren Zuerkennung die materiellen Anforderungen an dieselbe. Wurden hingegegen die Flüchtlingseigenschaft und/oder das Asyl durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen, verlieren auch die Personen, welche in die falscherweise zuerkannte und somit bloss formell bestehende Flüchtlingseigenschaft einbezogen wurden, den Flüchtlingsstatus und das Asyl, denn sie können für sich von einer Person, die die materielle Flüchtlingseigenschaft nie besass, keine Rechte ableiten (vgl. ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMAN, Handbuch des Asylrechts, Bern und Stuttgart 1991, 2. Aufl., S. 196 f.). In diesem Zusammenhang ist auf die analoge Rechtsprechung hinzuweisen, wonach jemand, der nur die abgeleitete (formelle) Flüchtlingseigenschaft besitzt, diese nicht weiterübertragen kann (vgl. EMARK 1997 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.; 1998 Nr. 9 E. 5a S. 56 f.; 2000 Nr. 23 E. 3 S. 210 f.). 5.4 In der Beschwerde wird eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht der Beschwerdeführenden gerügt. Mit den Verfügungen vom 22. März und 20. April 2004 sei ihnen die volle Akteneinsicht verweigert worden. 5.4.1 Gemäss Praxis der ARK (vgl. EMARK 2004 Nr. 1), welche vom Bundesverwaltungsgericht nach wie vor als zutreffend erachtet wird, handelt es sich weder bei der Botschaftsanfrage des Bundesamtes noch beim Antwortschreiben einer Botschaft um interne Akten, beide Dokumente unterliegen dem Recht auf Akteneinsicht (vgl. a.a.O. E. 3c). Dieses Recht gilt indessen nicht unbeschränkt, es darf bei bestehenden Geheimhaltungsgründen eingeschränkt werden (vgl. Art. 27 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.4.2 Vorliegend wurden den Beschwerdeführenden zum Schutz der Kontaktpersonen und der Verhinderung von Missbrauch der gewonnenen Erkenntnisse durch die Beschwerdeführenden oder zum Schutz von Drittpersonen die Antworten der Botschaft in Tiflis vom 1. Oktober 2003 bzw. 27. Februar 2004 zu Recht nicht vollumfänglich offengelegt. Insbesondere musste das Bundesamt nicht mitteilen, auf welchem Wege und mit welchen Methoden die Abklärungen vorgenommen wurden, da die Offenlegung derselben die Vornahme weiterer Abklärungen in anderen Asylverfahren erschweren oder verunmöglichen würde. Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, das Bundesamt hätte die Botschaftsabklärungen unter Schwärzung der geheim zu haltenden Stellen offenlegen müssen, kann nicht gefolgt werden, die Mitteilung des wesentlichen Inhalts derselben ist ausreichend, sofern Geheimhaltungsgründe wirklich bestehen (vgl. Art. 28 VwVG). 5.4.3 Zu Recht wird indessen in der Beschwerde beantragt, es sei den Beschwerdeführenden mitzuteilen, welche heimatlichen Behörden kontaktiert und welche Informationen diesen bekannt gegeben worden seien. Dies darf ihnen nicht verschwiegen werden, da sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs dazu Stellung beziehen können müssen, ob durch die Preisgabe von Informationen an die heimatlichen Behörden für sie eine Gefährdung entstanden sein könnte. 5.4.4 Die Beschwerdeführenden beantragen des Weiteren, es sei ihnen Einsicht in ein Schreiben der schweizerischen Botschaft in Tiflis vom 4. Juni 2003 und die entsprechende Anfrage des Bundesamtes zu geben. Das Bundesamt bezog sich in seiner Anfrage an die Botschaft vom 28. August 2003 auf eine von der Botschaft am 4. Juni 2003 erteilte Auskunft. Weder die Anfrage an die Botschaft noch deren Antwort vom 4. Juni 2003 befinden sich bei den Verfahrensakten. Das Bundesamt teilte den Beschwerdeführenden in seiner Zwischenverfügung vom 20. April 2004 mit, bei dieser Auskunft der Botschaft handle es sich um eine allgemeine, mit der vorliegenden Angelegenheit in keinem Zusammenhang stehende Anfrage über die Möglichkeit der Dokumentenbeschaffung sowie der Dokumentenanalyse. Das Bundesamt stellte sich zu Recht auf den Standpunkt, dass es diese allgemeinen länderspezifischen Informationen nicht offenzulegen hat. Die Preisgabe diesbezüglicher Informationen würde potenziellen Fälschern das Handwerk unter Umständen entscheidend erleichtern. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich im heutigen Zeitpunkt einer abschliessenden Würdigung der in der Beschwerde bezweifelten Zuverlässigkeit der durch die Botschaftsabklärungen gewonnenen Erkenntnisse. Den Abklärungsberichten ist jedoch zu entnehmen, dass ein Teil der Abklärungen bei Behördenvertretern vorgenommen wurden. Die Vorgehensweise der mit den Abklärungen beauftragten Vertrauenspersonen ist schwerlich nachvollziehbar, denn abgesehen davon, dass die Kontaktnahme mit Vertretern eines möglichen Verfolgerstaats die Gefährdung einer Person erhöhen oder gar begründen kann, muss bezweifelt werden, dass Vertreter eines Verfolgerstaates wahrheitsgemäss Auskunft geben, wenn sie gefragt werden, ob gegen eine verfolgte Person ein Verfahren hängig ist beziehungsweise, ob eine solche Person gesucht wird oder verurteilt wurde. 5.6 Die Beschwerdeführenden vertreten die Auffassung, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei vom Bundesamt verletzt worden, da die Begründung der angefochtenen Verfügung grosse Zweifel darüber aufkommen lasse, ob das Bundesamt ihre ausführliche Stellungnahme vom 6. Mai 2004 ernsthaft und umfassend geprüft habe. Es habe ihre fundierten Vorbringen mit einem einzigen Satz zurückgewiesen, wodurch sich die Gewährung des rechtlichen Gehörs insgesamt als Leerlauf erwiesen habe. Wichtige tatbeständliche rechtliche Vorbringen seien ignoriert worden. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei gar nicht behandelt worden. 5.6.1 Das Bundesamt äusserte sich in seiner Vernehmlassung vom 2. Februar 2005 mit keinem Wort zu diesen in der Beschwerde erhobenen formell-rechtlichen Rügen. In der Einladung zur Vernehmlassung vom 27. Januar 2005 (Standardformular der vormaligen ARK) wurde es darauf hingewiesen, dass der Verzicht auf Vernehmlassung und das Schweigen zu einzelnen Vorbringen in der Beschwerde insoweit als Einverständnis ausgelegt würden, als verfahrensmässige Vorwürfe gegenüber dem Bundesamt erhoben würden. 5.6.2 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Die zuständige Behörde ist demnach verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Dieser Grundsatz wird allerdings durch die allgemeine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) begleitet. Ein weiterer Aspekt des rechtlichen Gehörs bildet die Pflicht der Behörde zur Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweismittel (Art. 33 VwVG; vgl. dazu BGE 124 I 241 E. 2; 117 Ia 262 E. 4b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7621/2006 vom 27. Juli 2007 E. 10.1 S. 8 und E. 11.1.3 S. 10). Der Anspruch als solcher umfasst unter anderem das Recht, Beweisanträge zu stellen, und - als Korrelat - die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. In der 17-seitigen Stellungnahme vom 6. Mai 2004 wurde ausführlich auf die mitgeteilten Ergebnisse der Botschaftsabklärungen eingegangen und in diesem Zusammenhang wurden mehrere Beweisanträge gestellt. Das Bundesamt beschränkte sich in der angefochtenen Verfügung darauf, festzuhalten, dass "die Stellungnahme keine Elemente enthalte, die den Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen liessen". Eine Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten fand nicht statt, die gestellten Beweisanträge wurden - mit Ausnahme der Anträge um Kenntnisgabe der Wege und Methoden, mit denen die Botschaftsabklärungen getätigt worden seien, und um Ansetzung einer Nachfrist - weder erwähnt noch behandelt. Die von den Beschwerdeführenden in der Stellungnahme gestellten, zahlreichen Beweisanträge und Einwände können nicht von vornherein und pauschal als untauglich oder für die Entscheidung der Sache unerheblich bezeichnet werden. Indem das Bundesamt die von den Beschwerdeführenden gestellten Beweisanträge nicht behandelt hat und auf ihre Einwände nicht eingegangen ist, wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 5.6.3 In der Beschwerde wird berechtigterweise darauf hingewiesen, dass das Bundesamt den in der Stellungnahme vom 6. Mai 2004 gestellten Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung nicht behandelt hat. Das Bundesamt bezog in der Vernehmlassung vom 2. Februar 2005 keine Stellung zur erhobenen Rüge. Durch die Nichtbehandlung des gestellten Antrags auf unentgeltliche Verbeiständung wurde der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör ein weiteres Mal verletzt. 5.6.4 Die Verletzung des Gehörsanspruchs hat grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge, unabhängig davon, ob die Verletzung auf das Ergebnis einen Einfluss hatte oder nicht. Eine Heilung des Mangels durch die Rechtsmittelinstanz ist deshalb ausgeschlossen, wenn die Verfahrensverletzung schwerwiegender Natur ist (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 6 S. 15 ff.). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Gehörsverletzungen insgesamt schwer wiegen, weshalb eine Heilung derselben auf Beschwerdeebene ausgeschlossen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführenden und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Auf die gestellten Beweisanträge ist im vorliegenden Verfahren aufgrund dessen Ausgangs nicht weiter einzugehen. Hingegen wird sich das Bundesamt im wieder aufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahren mit diesen auseinanderzusetzen haben. 6. Die Beschwerde ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung des Bundesamtes vom 5. November 2004 ist aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG). Dabei wird das BFM die von den Beschwerdeführenden gestellten Beweisanträge bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen und sich mit den in der Stellungnahme aufgezeigten Argumenten auseinanderzusetzen haben. Des Weiteren wird das BFM den Beschwerdeführenden offenzulegen haben, mit welchen georgischen Behörden im Rahmen der Botschaftsabklärungen Kontakt aufgenommen und welche Informationen diesen preisgegeben wurden. Dazu ist ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren. Schliesslich wird das BFM im neuen Entscheid über den Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren zu befinden haben. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Eventualbegehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird somit gegenstandslos. 7.2 Den Beschwerdeführenden ist - als obsiegender Partei - für die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), womit das Eventualbegehren um unentgeltliche Verbeiständung gegenstandslos wird. Der Vertreter der Beschwerdeführenden veranschlagt in der Kostennote vom 3. März 2009 einen Aufwand von 14,33 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.--, Auslagen für 138 Kopien à Fr. 1.50 sowie Spesen von Fr. 41.20. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den veranschlagten zeitlichen Aufwand angesichts des Aktenumfangs als angemessen. Gemäss Art. 11 Abs. 2 VGKE sind für Kopien 50 Rappen pro Seite zu vergüten, was vorliegend Fr. 69.-- ergibt. Damit ergibt sich eine Parteientschädigung von Fr. 3'974.25 (Aufwand Fr. 3'583.35, Spesen und Kopien Fr. 110.20, Mehrwertsteuer Fr. 280.70). Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art 8 ff. VGKE). 7.3 Ob den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren zu gewähren ist, wird das BFM im wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahren zu entscheiden haben. Die diesbezügliche Kostennote ist somit an das BFM zu überweisen. Mit heutigem Urteil ist den Beschwerdeführenden allein eine Parteientschädigung für den Aufwand im Beschwerdeverfahren zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfügung des BFM vom 5. November 2004 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'974.25 auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie; Beilage: Kostennote vom 3. März 2009) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: