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D-3064/2012

D-3064/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-10-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ bei Aleppo, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. März 2009 und gelangte zunächst in die Türkei. Am 25. März 2009 reiste er von dort herkommend illegal in die Schweiz ein, stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch und wurde dort am 31. März 2009 summarisch befragt. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 29. April 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an und wies ihn in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zu. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus einer politischen Familie. Seine Schwester R. sei Mitglied der in Syrien verbotenen Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD) gewesen und anfangs 2006 als Märtyrerin gefallen. Auch sein Bruder J. sei PYD-Mitglied gewesen und deswegen von den syrischen Behörden zu 15 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Seit dem Jahr 2003 sei er wieder auf freiem Fuss, unterliege aber einer Meldepflicht. Er selber sei bloss Sympathisant der PYD; er habe an Sitzungen teilgenommen und mitgeholfen, Newroz-Feste und Demonstrationen zu organisieren. Obwohl er auch mehrmals an Demonstrationen teilgenommen habe, sei er nie verhaftet worden. Er sei bloss einmal einvernommen worden, als seine Schwester R. im Jahr 2006 gestorben sei. Aufgrund der Umstände habe er sich in Syrien jedoch nicht sicher gefühlt, weshalb er im Jahr 2007 in die Türkei und anschliessend nach Griechenland gegangen sei. Im Jahr 2008 sei er jedoch wieder (illegal) nach Syrien zurückgekehrt. Nachdem zwei seiner Parteifreunde aus dem Dorf festgenommen worden seien, hätten die Sicherheitsbehörden (Polizei und Geheimdienst) zwischen Juli 2008 und Februar 2009 vier- bis fünfmal bei ihm zuhause nach ihm gesucht; er sei aber jeweils nicht zuhause gewesen. Er gehe davon aus, dass seine Freunde den Behörden seinen Namen verraten hätten. Aus Angst, ebenfalls festgenommen zu werden, sei er am 10. März 2009 erneut - diesmal illegal - aus Syrien geflüchtet. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, festgenommen oder gar umgebracht zu werden, da er die PYD unterstützt habe, das Land illegal verlassen und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, wobei er die syrischen Behörden kritisiert habe. Zum Beleg seiner Identität sowie zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: seine Identitätskarte, zwei Briefe seines Bruders aus den Jahren 1992 und 1993 sowie mehrere Fotos. A.c Das BFM ersuchte die Schweizerische Vertretung in Damaskus am 11. Mai 2009 um die Vornahme von Abklärungen. Die Botschaft erstellte daraufhin am 24. Juni 2009 einen entsprechenden Botschaftsbericht, worin festgehalten wurde, der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsangehöriger, besitze einen syrischen Reisepass, habe Syrien am 17. Oktober 2007 in Richtung Türkei verlassen und werde in Syrien nicht gesucht. A.d Mit Verfügung vom 1. Juli 2009 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Botschaftsanfrage sowie zum Inhalt des Botschaftsberichts. Der Beschwerdeführer liess sich durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 30. Juli 2009 dazu vernehmen. Dabei wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich gezwungen gesehen, sein Heimatland zu verlassen, nachdem der Leiter der örtlichen PYD, K., sowie vier weitere PYD-Mitglieder verhaftet worden seien. Er sei ab dem 15. Juli 2008 aktiv vom Geheimdienst gesucht worden. Es sei denkbar, dass er in Syrien nicht offiziell, sondern bloss inoffiziell (vom Geheimdienst) gesucht werde. Dies würde auch die Auskunft im Botschaftsbericht, wonach der Beschwerdeführer nicht gesucht werde, erklären. In diesem Zusammenhang sei auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom August 2008, Ziff. 4, zu verweisen. Allgemein sei zweifelhaft, ob die syrischen Behörden die Anfragen der Schweizer Botschaft jeweils wahrheitsgetreu beantworten würden (Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3286/2006 vom 10. März 2009). A.e Mit ergänzender Stellungnahme vom 3. September 2009 liess der Beschwerdeführer vorbringen, es seien vier Mitglieder aus seiner örtlichen PYD-Gruppe verhaftet worden, wobei drei nach wie vor ohne offizielle Anklage inhaftiert seien. Er versuche, dazu weitere Beweismittel zu beschaffen. Gleichzeitig liess der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel nachreichen: einen Brief von F. B., die Übersetzung zweier bereits zuvor eingereichten Arztrezepte aus dem Jahr 2008 mit Quittung der Apotheke, drei weitere Fotos aus Syrien, ein Schreiben der PYD Europa (inkl. Übersetzung), eine Bestätigung der PYD Europa vom 9. August 2009 sowie mehrere Fotos betreffend die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz (vgl. Beilagen 1-7). A.f Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 3. Mai 2010 eine Vorladung des Strafgerichts E._______ vom (...) (inkl. Übersetzung) einreichen. Dazu wurde ausgeführt, gegen den Beschwerdeführer laufe offenbar ein Strafverfahren. Damit sei seine individuelle Gefährdung erstellt. Ausserdem wurde auf den Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 25. Januar 2010 sowie ein Schreiben des deutschen Bundesministeriums des Innern vom 16. Dezember 2009 betreffend Sistierung der Abschiebungen nach Syrien verwiesen. A.g Das BFM ersuchte die Schweizerische Botschaft in Damaskus am 6. August 2009 sowie am 9. Juni 2010 um weitere Abklärungen. Die Botschaft liess dem BFM daraufhin zwei Botschaftsberichte vom 6. Januar sowie vom 20. Juni 2010 zukommen. Im Bericht vom 20. Juni 2010 wurde ausgeführt, es handle sich bei dem vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsdokument nicht um ein authentisches Dokument; die in der Vorladung aufgeführte Verfahrensnummer betreffe den Fall von zwei Brüdern, welche des unbewilligten Waffenbesitzes beschuldigt würden. A.h Mit Eingaben vom 21. Dezember 2010 sowie vom 15. und 22. Februar 2011 wurden weitere Beweismittel zum exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie ein Internetausdruck von kurdwatch.org zur Sicherheitslage in Syrien nachgereicht. A.i Mit Verfügung vom 19. Mai 2011 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Botschaftsanfrage vom 9. Juni 2010 sowie zum Inhalt des entsprechenden Botschaftsberichts. (Auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Botschaftsbericht vom 10. Januar 2010 wurde verzichtet, da dieser Bericht keine entscheidrelevanten Informationen enthält.) In der Stellungnahme vom 9. Juni 2011 liess der Beschwerdeführer ausführen, Sicherheitsbeamte hätten die eingereichten Gerichtsdokumente seiner Familie ausgehändigt, weshalb er sich nicht vorstellen könne, dass diese Dokumente nicht echt seien. Wie bereits früher erwähnt, sei zudem die Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen im Fall von Syrien in Zweifel zu ziehen. A.j Mit Eingabe vom 18. Juli 2011 liess der Beschwerdeführer mitteilen, sein exilpolitisches Engagement sei auch auf seinem Facebook-Profil ersichtlich. B. Mit Verfügung vom 7. Mai 2012 - eröffnet am 9. Mai 2012 - stellte das BFM fest, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorverfolgung in Syrien sei unglaubhaft, er sei jedoch aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen. Demnach wies das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Beschwerde vom 7. Juni 2012 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei im Asyl- und Wegweisungspunkt (Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der Verfügung vom 7. Mai 2012) aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D. Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) mit Verfügung vom 12. Juni 2012 ab, verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang aufgefordert, umgehend einen Beleg für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nachzureichen. E. Mit Eingabe vom 25. Juni 2012 wurde eine Bestätigung der Sozialhilfebehörde F.________ vom 19. Juni 2012 betreffend die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2012 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, SR 142.31; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Der Beschwerdeführer wurde zufolge subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Somit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nur noch auf die Frage, ob er auch aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten ist.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Asylpunkt zunächst aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe seien teilweise nachgeschoben. Der Beschwerdeführer habe nämlich erst in der Anhörung (vom 29. April 2009) geltend gemacht, er habe sein Heimatland verlassen, weil die Behörden zwischen Juli 2008 und Februar 2009 mehrmals zuhause nach ihm gesucht hätten. Anlässlich der Befragung im Empfangszentrum habe er hingegen bloss zu Protokoll gegeben, er sei ausgereist, weil er nach der Festnahme von Freunden Angst gehabt habe, ebenfalls festgenommen zu werden. Von Personen, welche im Heimatland behördlich gesucht würden, könne erfahrungsgemäss erwartet werden, dass diese die Suche nach ihnen als zentrales Verfolgungsvorbringen darstellten und bei der ersten Gelegenheit, d.h. bereits bei der Befragung im Empfangszentrum, ausdrücklich erwähnten. Der Beschwerdeführer habe dieses Ausreisemotiv jedoch in der Erstbefragung nicht genannt. Im Weiteren sei seine Aussage, wonach die Behörden ihn gesucht hätten, weil ein festgenommenes PYD-Mitglied seinen Namen verraten habe, unglaubhaft, zumal nicht nachvollziehbar sei, wie der Beschwerdeführer im April 2009, als er diese Aussage gemacht habe, über derartige Insiderinformationen hätte verfügen können, habe sich doch der fragliche Festgenommene den Akten zufolge sogar im Juli 2009 noch in Haft befunden. Nach dem Gesagten sei zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer aus Syrien ausgereist sei, weil er dort seitens der Behörden gesucht worden sei. Diese Zweifel würden dadurch bestärkt, dass die Botschaftsabklärungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer in Syrien nicht behördlich gesucht werde. Der Einwand des Beschwerdeführers im Rahmen des ihm gewähren rechtlichen Gehörs, wonach es möglich sei, dass er nicht "offiziell", sondern nur "inoffiziell" durch den Geheimdienst gesucht werde und der syrische Geheimdienst "selbstredend" seine Fahndungsbemühungen nicht offenlege, überzeuge nicht, zumal Botschaftsabklärungen in Syrien in Einzelfällen auch ergeben hätten, dass jemand vom politischen Sicherheitsdienst gesucht werde. Ausserdem habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung geltend gemacht, er sei auch von der Polizei gesucht worden, was mit seinem Einwand, er werde möglicherweise "nicht offiziell" gesucht, nicht vereinbar sei. Somit sei festzustellen, dass die Botschaftsabklärungen die Einschätzung bestätigten, wonach der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien nicht verfolgt worden sei und auch keine Verfolgung zu befürchten gehabt habe. Die eingereichte Vorladung des Strafgerichts Aleppo, mit welcher der Beschwerdeführer seine Gefährdung habe belegen wollen, habe sich als Fälschung herausgestellt. Seine diesbezügliche Erklärung, er habe das Dokument von seiner Familie erhalten, sei als Schutzbehauptung zu werten. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer versucht habe, seine Vorbringen mit einem gefälschten Dokument zu belegen. Insgesamt sei es ihm nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien verfolgt worden sei respektive eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten gehabt habe.

E. 5.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt und anschliessend zu den Erwägungen des BFM Stellung genommen. Dabei wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe gleichbleibend, detailliert und nachvollziehbar geschildert. Die Tatsache, dass er bei der Erstbefragung die Suche der Sicherheitsbeamten nach ihm nicht erwähnt habe, stehe der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht entgegen. Die wiederholte Aussage, dass er aufgrund der Festnahme seiner Parteifreunde Angst gehabt habe, ebenfalls festgenommen zu werden, sei die wesentliche Kernaussage auf die Frage nach dem Grund seiner Flucht. Im Übrigen sei er jeweils gar nicht zuhause gewesen, als nach ihm gesucht worden sei. Dies erkläre auch, weshalb er nicht genau habe angeben können, wer (Polizei oder Geheimdienst) ihn zuhause gesucht habe, zumal ihm verschiedene Personen von den vier bis fünf Hausbesuchen erzählt hätten. Anzufügen sei, dass in Syrien vier verschiedene Geheimdienste agierten, deren Wirken unüberschaubar sei und die wohl in einem gewissen Ausmass sowohl miteinander als auch mit Polizei und Militär zusammenarbeiteten. Es sei daher möglich, dass einmal Geheimdienstmitarbeiter und ein andermal Polizeibeamte beim Beschwerdeführer zu Hause vorbeigegangen seien. Daraus ergebe sich jedenfalls kein Hinweis gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Entgegen der Darstellung des BFM habe der Beschwerdeführer sodann nie behauptet, gewusst zu haben, dass der festgenommene PYD-Vertreter K. ihn unter Folter verraten habe. Vielmehr habe der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er nach der Verhaftung von K. zuhause gesucht worden sei, geschlossen, dass K. entsprechende Äusserungen gemacht habe. Hinsichtlich der Botschaftsabklärungen des BFM sei auf den Bericht der SFH vom 8. September 2010 zu verweisen, worin ausgeführt werde, weshalb die Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen im Falle von Syrien stark anzuzweifeln seien. Die aktuellen Geschehnisse in Syrien würden bestätigen, dass eine Botschaftsabklärung in diesem Land voller staatlicher Willkür und Brutalität keine Aussagekraft bezüglich der Gefährdung einer Person haben könne. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 illegal aus Syrien habe ausreisen müssen (im Gegensatz zu seiner Ausreise im Jahr 2007), spreche klar dafür, dass er bereits im damaligen Zeitpunkt gefährdet gewesen sei. Bezüglich des Vorwurfs, die eingereichte Gerichtsvorladung sei gefälscht, werde auf die bisherige diesbezügliche Stellungnahme verwiesen. Auch wenn die Vorladung möglicherweise gefälscht sei, dürften deshalb jedoch nicht die Ausführungen des Beschwerdeführers allgemein in Zweifel gezogen werden. Zu berücksichtigen sei auch, dass die in der Vergangenheit erfolgte Ablehnung zahlreicher syrischer Asylgesuche aufgrund der zweifelhaften Botschaftsauskunft "wird nicht gesucht" möglicherweise tatsächlich gefährdete Personen dazu verleitet habe, aus Verzweiflung alles zu versuchen, um Beweismittel zu beschaffen. In der Beschwerde wird sodann das politische Engagement des Beschwerdeführers in Syrien angesprochen und ausgeführt, dieses sei in jedem Fall glaubhaft, zumal diesbezüglich mehrere Beweismittel vorlägen. Die aktuellen Geschehnisse in Syrien zeigten, dass bereits einfache Demonstrationsteilnehmer staatlicher Verfolgung ausgesetzt seien. Der Beschwerdeführer sei angesichts seines jahrelangen qualifizierten politischen Engagements in Syrien klarerweise schon im Zeitpunkt seiner Ausreise an Leib und Leben gefährdet gewesen.

E. 6 In der Beschwerde wird unter C. I. Ziff. 3 der Beschwerdegrund der unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts genannt. Eine ausdrückliche diesbezügliche Beschwerdebegründung ist der Rechtsmitteleingabe jedoch nicht zu entnehmen, ebenso fehlt ein Kassationsantrag. Da der Sachverhalt im Übrigen liquid erscheint, ist daher auf diese Rüge nicht mehr näher einzugehen.

E. 7 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG gestützt auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht verneint hat.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer bringt zusammenfassend vor, er stamme aus einer politisch aktiven Familie, sei selber als Sympathisant für die PYD tätig gewesen und ab Juli 2008 (im Anschluss an die Verhaftung von Parteifreunden) mehrmals zuhause von den Sicherheitsbehörden gesucht worden. Somit sei er im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien in asylrelevanter Weise verfolgt worden. Die illegale Ausreise sei ebenfalls ein Indiz dafür, dass er damals in Gefahr gewesen sei, sonst wäre er nämlich - wie beispielsweise im Jahr 2007 - legal ausgereist.

E. 7.2 Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge war seine Schwester R. PYD-Mitglied und sei anfangs 2006 als Märtyrerin gefallen. Auch sein Bruder J. sei ein Mitglied der PYD (respektive PKK) gewesen und zu einer längeren Gefängnisstrafe verurteilt worden, wobei er im Jahr 2003 entlassen worden sei. Der Beschwerdeführer macht jedoch nicht geltend, er sei im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit seiner Geschwister von den Behörden verfolgt worden. Seinen Angaben zufolge wurde er lediglich im Anschluss an den Tod seiner Schwester einmal einvernommen, hatte aber sonst keinerlei Probleme (vgl. A14 S. 11). Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise keiner Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit seiner Geschwister ausgesetzt war. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er sei selber seit dem Jahr 2000 politisch tätig gewesen (vgl. A14 S. 9), sei später Sympathisant der PYD geworden und habe als solcher bei der Organisation von Parteianlässen und Demonstrationen mitgeholfen. Er habe selber mehrmals an Demonstrationen teilgenommen. Dabei seien weder er noch andere Teilnehmer verhaftet worden (vgl. A1 S. 6 sowie A14 S. 10 und 11). Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner eigenen politischen Tätigkeit im Heimatland nicht ins Visier der syrischen Behörden geraten ist oder die Behörden zumindest nicht an einer Verfolgung des Beschwerdeführers interessiert waren, wäre er doch diesfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon längst - und nicht erst im Jahr 2008 - von den Sicherheitsbehörden behelligt worden. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, er wäre bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund seines politischen Engagements im Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung durch die syrischen Behörden ausgesetzt, erscheint daher unbegründet. Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, er sei vermutlich von einem festgenommenen Parteifreund verraten worden, weshalb die Behörden ab Juli 2008 mehrmals zuhause nach ihm gesucht hätten. Aufgrund der Aktenlage erscheint es jedoch nicht als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit für die PYD gesucht wurde. Wie bereits das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, lässt schon die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die angebliche Suche nach ihm erst in der Anhörung vom 29. April 2009 erwähnt hat, erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Aussage aufkommen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die angebliche Suche nach ihm nicht bereits bei der ersten sich bietenden Gelegenheit (d.h. in der Erstbefragung) erwähnt hat, handelt es sich doch dabei um die einzige aktenkundige konkrete und gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungshandlung seitens der syrischen Behörden. Es ist nicht plausibel, dass er diese Verfolgungshandlung auf die Frage nach seinen Fluchtgründen in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte und stattdessen zur Begründung seiner Ausreise lediglich vorbrachte, er habe befürchtet, nach der Festnahme von Parteifreunden ebenfalls festgenommen zu werden. Das Vorbringen, es sei mehrfach nach ihm gesucht worden, ist aus diesen Gründen als nachgeschoben zu qualifizieren und bereits deshalb anzuzweifeln. Im Weiteren bestehen Ungereimtheiten in Bezug auf die Frage, wer nun genau nach dem Beschwerdeführer gesucht hat. Zunächst gab der Beschwerdeführer diesbezüglich ausdrücklich zu Protokoll, sowohl die Polizei als auch der Geheimdienst hätten nach ihm gesucht (vgl. A14 S. 8). In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, der Beschwerdeführer wisse nicht, wer genau (Polizei oder Geheimdienst) nach ihm gesucht habe (vgl. Beschwerde C. II. Ziff. 4). Von einer angeblich vom Staat verfolgten Person ist indessen zu erwarten, dass sie sich Gewissheit darüber verschafft, von welcher staatlichen Instanz sie verfolgt wird; diese Information ist nicht zuletzt wesentlich für eine allfällige Verteidigungsstrategie. Die diesbezügliche Ignoranz des Beschwerdeführers erscheint daher insbesondere mit Blick auf die angeblich mehrfache Suche nach ihm realitätsfremd. Nach der Darstellung des Beschwerdeführers suchten Sicherheitsbeamte zwischen Juli 2008 und Februar 2009 vier- bis fünfmal sein Haus auf, er sei jedoch immer abwesend gewesen und habe sich jeweils bei seinen Schwestern in Aleppo oder bei einer im Heimatdorf wohnhaften weiteren Schwester aufgehalten (vgl. A14 S. 8). Es ist allerdings wenig plausibel, dass die Behörden angeblich mehrfach wegen Verdachts auf Mitgliedschaft bei der PYD nach ihm suchten, dabei jedoch nicht auf die Idee kamen, ihn nicht nur bei ihm zuhause, sondern gleichzeitig auch bei seinen in relativer Nähe wohnhaften Geschwistern zu suchen. Der geschilderte Sachverhalt, insbesondere das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer in Syrien behördlich gesucht worden sei, erscheint auch aus diesem Grund unglaubhaft.

E. 7.3 Die Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus bestätigen diesen Befund. Der Beschwerdeführer meldet zwar unter Hinweis auf die SFH-Länderanalyse vom 8. September 2010 (Syrien: Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen: "von den Behörden gesucht") generell Bedenken an hinsichtlich der Zuverlässigkeit von Botschaftsauskünften aus Syrien, wonach jemand nicht gesucht werde. Derartige Bedenken mögen in einzelnen Fällen wohl gerechtfertigt sein, da, wie das Bundesverwaltungsgericht schon mehrfach festgestellt hat, sich in Anbetracht der Struktur des syrischen Geheimdienstapparates allenfalls Zweifel daran ergeben können, ob Ahndungsmassnahmen sämtlicher potenzieller Verfolger wirklich mit hinreichender Schlüssigkeit abgeklärt werden können. Im vorliegenden Fall besteht jedoch keine konkrete Veranlassung, an der Korrektheit der eingeholten Informationen zu zweifeln. Die Auskunft, wonach der Beschwerdeführer in Syrien nicht gesucht wird, deckt sich mit der gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers getroffenen Einschätzung des Gerichts (vgl. vorstehend). Es handelt sich bei dieser Auskunft somit lediglich um ein weiteres Indiz für die bereits aufgrund weiterer Sachverhaltsumstände feststehende Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Suche nach dem Beschwerdeführer. Die Auskünfte der Botschaft zu seiner Staatsangehörigkeit, zur Ausstellung seines Reisepasses und zur Ausreise in die Türkei im Oktober 2007 wurden vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht bestritten und sind daher ebenfalls als korrekt zu erachten. Insgesamt erscheinen die vom Beschwerdeführer geäusserten Zweifel an der Richtigkeit der vorliegenden Botschaftsauskunft daher als unbegründet.

E. 7.4 Angesichts der vorstehenden Erwägungen vermag die vom Beschwerdeführer hervorgehobene Tatsache, dass er im Jahr 2009 illegal aus Syrien ausgereist sei, per se keine asylrelevante Verfolgung im Ausreisezeitpunkt glaubhaft zu machen, zumal es ohne weiteres denkbar ist, dass sich der Beschwerdeführer aus anderen Gründen entschieden hat, sein Heimatland illegal zu verlassen.

E. 7.5 Der Beschwerdeführer hat zur Untermauerung seiner Vorfluchtgründe mehrere Beweismittel eingereicht, so namentlich zwei Schreiben der PYD Europa, einen Brief von F. B. sowie eine Vorladung des Strafgerichts E._______ vom (...). Diese Beweismittel sind indessen allesamt nicht geeignet, die geltend gemachten Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Bei der eingereichten Gerichtsvorladung handelt es sich gemäss der Botschaftsauskunft vom 20. Juni 2010 um eine Fälschung. Der Beschwerdeführer liess sich dazu mit der Bemerkung vernehmen, er könne sich das nicht erklären; diese Äusserung ändert jedoch klarerweise nichts an der Tatsache, dass er seine angebliche Verfolgung im Heimatland mit einem gefälschten Gerichtsdokument zu beweisen versuchte, was offensichtlich nicht dazu beiträgt, seine Verfolgungsvorbringen glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer räumt im Weiteren selber ein, dass der Brief von F. B. keine relevanten Aussagen betreffend seine Gefährdung im Heimatland enthält (vgl. dazu die Eingabe vom 3. September 2009). Die beiden Schreiben der PYD Europa schliesslich sind als reine Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und vermögen den vorstehend erläuterten Befund, wonach die geltend gemachte Vorverfolgung im Heimatland als unglaubhaft zu erachten ist, nicht umzustossen.

E. 7.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien dort einer asylrelevanten Verfolgung (Art. 3 AsylG) ausgesetzt war oder befürchten musste, in absehbarer Zukunft Opfer einer solchen Verfolgung zu werden. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, darauf noch näher einzugehen.

E. 7.7 Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der vorgebrachten Vorfluchtgründe nicht erfüllt. Das BFM hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgewiesen.

E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage nach wie vor von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist (vgl. die Bestätigung der Sozialhilfebehörde vom 19. Juni 2012) und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV/sma D-3064/2012/mel Urteil vom 12. Oktober 2012 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Nicole Hohl, Advokatin, Advokatur Gysin + Roth, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Mai 2012 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ bei Aleppo, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. März 2009 und gelangte zunächst in die Türkei. Am 25. März 2009 reiste er von dort herkommend illegal in die Schweiz ein, stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch und wurde dort am 31. März 2009 summarisch befragt. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 29. April 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an und wies ihn in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zu. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus einer politischen Familie. Seine Schwester R. sei Mitglied der in Syrien verbotenen Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD) gewesen und anfangs 2006 als Märtyrerin gefallen. Auch sein Bruder J. sei PYD-Mitglied gewesen und deswegen von den syrischen Behörden zu 15 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Seit dem Jahr 2003 sei er wieder auf freiem Fuss, unterliege aber einer Meldepflicht. Er selber sei bloss Sympathisant der PYD; er habe an Sitzungen teilgenommen und mitgeholfen, Newroz-Feste und Demonstrationen zu organisieren. Obwohl er auch mehrmals an Demonstrationen teilgenommen habe, sei er nie verhaftet worden. Er sei bloss einmal einvernommen worden, als seine Schwester R. im Jahr 2006 gestorben sei. Aufgrund der Umstände habe er sich in Syrien jedoch nicht sicher gefühlt, weshalb er im Jahr 2007 in die Türkei und anschliessend nach Griechenland gegangen sei. Im Jahr 2008 sei er jedoch wieder (illegal) nach Syrien zurückgekehrt. Nachdem zwei seiner Parteifreunde aus dem Dorf festgenommen worden seien, hätten die Sicherheitsbehörden (Polizei und Geheimdienst) zwischen Juli 2008 und Februar 2009 vier- bis fünfmal bei ihm zuhause nach ihm gesucht; er sei aber jeweils nicht zuhause gewesen. Er gehe davon aus, dass seine Freunde den Behörden seinen Namen verraten hätten. Aus Angst, ebenfalls festgenommen zu werden, sei er am 10. März 2009 erneut - diesmal illegal - aus Syrien geflüchtet. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, festgenommen oder gar umgebracht zu werden, da er die PYD unterstützt habe, das Land illegal verlassen und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, wobei er die syrischen Behörden kritisiert habe. Zum Beleg seiner Identität sowie zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: seine Identitätskarte, zwei Briefe seines Bruders aus den Jahren 1992 und 1993 sowie mehrere Fotos. A.c Das BFM ersuchte die Schweizerische Vertretung in Damaskus am 11. Mai 2009 um die Vornahme von Abklärungen. Die Botschaft erstellte daraufhin am 24. Juni 2009 einen entsprechenden Botschaftsbericht, worin festgehalten wurde, der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsangehöriger, besitze einen syrischen Reisepass, habe Syrien am 17. Oktober 2007 in Richtung Türkei verlassen und werde in Syrien nicht gesucht. A.d Mit Verfügung vom 1. Juli 2009 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Botschaftsanfrage sowie zum Inhalt des Botschaftsberichts. Der Beschwerdeführer liess sich durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 30. Juli 2009 dazu vernehmen. Dabei wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich gezwungen gesehen, sein Heimatland zu verlassen, nachdem der Leiter der örtlichen PYD, K., sowie vier weitere PYD-Mitglieder verhaftet worden seien. Er sei ab dem 15. Juli 2008 aktiv vom Geheimdienst gesucht worden. Es sei denkbar, dass er in Syrien nicht offiziell, sondern bloss inoffiziell (vom Geheimdienst) gesucht werde. Dies würde auch die Auskunft im Botschaftsbericht, wonach der Beschwerdeführer nicht gesucht werde, erklären. In diesem Zusammenhang sei auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom August 2008, Ziff. 4, zu verweisen. Allgemein sei zweifelhaft, ob die syrischen Behörden die Anfragen der Schweizer Botschaft jeweils wahrheitsgetreu beantworten würden (Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3286/2006 vom 10. März 2009). A.e Mit ergänzender Stellungnahme vom 3. September 2009 liess der Beschwerdeführer vorbringen, es seien vier Mitglieder aus seiner örtlichen PYD-Gruppe verhaftet worden, wobei drei nach wie vor ohne offizielle Anklage inhaftiert seien. Er versuche, dazu weitere Beweismittel zu beschaffen. Gleichzeitig liess der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel nachreichen: einen Brief von F. B., die Übersetzung zweier bereits zuvor eingereichten Arztrezepte aus dem Jahr 2008 mit Quittung der Apotheke, drei weitere Fotos aus Syrien, ein Schreiben der PYD Europa (inkl. Übersetzung), eine Bestätigung der PYD Europa vom 9. August 2009 sowie mehrere Fotos betreffend die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz (vgl. Beilagen 1-7). A.f Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 3. Mai 2010 eine Vorladung des Strafgerichts E._______ vom (...) (inkl. Übersetzung) einreichen. Dazu wurde ausgeführt, gegen den Beschwerdeführer laufe offenbar ein Strafverfahren. Damit sei seine individuelle Gefährdung erstellt. Ausserdem wurde auf den Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 25. Januar 2010 sowie ein Schreiben des deutschen Bundesministeriums des Innern vom 16. Dezember 2009 betreffend Sistierung der Abschiebungen nach Syrien verwiesen. A.g Das BFM ersuchte die Schweizerische Botschaft in Damaskus am 6. August 2009 sowie am 9. Juni 2010 um weitere Abklärungen. Die Botschaft liess dem BFM daraufhin zwei Botschaftsberichte vom 6. Januar sowie vom 20. Juni 2010 zukommen. Im Bericht vom 20. Juni 2010 wurde ausgeführt, es handle sich bei dem vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsdokument nicht um ein authentisches Dokument; die in der Vorladung aufgeführte Verfahrensnummer betreffe den Fall von zwei Brüdern, welche des unbewilligten Waffenbesitzes beschuldigt würden. A.h Mit Eingaben vom 21. Dezember 2010 sowie vom 15. und 22. Februar 2011 wurden weitere Beweismittel zum exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie ein Internetausdruck von kurdwatch.org zur Sicherheitslage in Syrien nachgereicht. A.i Mit Verfügung vom 19. Mai 2011 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Botschaftsanfrage vom 9. Juni 2010 sowie zum Inhalt des entsprechenden Botschaftsberichts. (Auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Botschaftsbericht vom 10. Januar 2010 wurde verzichtet, da dieser Bericht keine entscheidrelevanten Informationen enthält.) In der Stellungnahme vom 9. Juni 2011 liess der Beschwerdeführer ausführen, Sicherheitsbeamte hätten die eingereichten Gerichtsdokumente seiner Familie ausgehändigt, weshalb er sich nicht vorstellen könne, dass diese Dokumente nicht echt seien. Wie bereits früher erwähnt, sei zudem die Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen im Fall von Syrien in Zweifel zu ziehen. A.j Mit Eingabe vom 18. Juli 2011 liess der Beschwerdeführer mitteilen, sein exilpolitisches Engagement sei auch auf seinem Facebook-Profil ersichtlich. B. Mit Verfügung vom 7. Mai 2012 - eröffnet am 9. Mai 2012 - stellte das BFM fest, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorverfolgung in Syrien sei unglaubhaft, er sei jedoch aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen. Demnach wies das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Beschwerde vom 7. Juni 2012 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei im Asyl- und Wegweisungspunkt (Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der Verfügung vom 7. Mai 2012) aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D. Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) mit Verfügung vom 12. Juni 2012 ab, verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang aufgefordert, umgehend einen Beleg für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nachzureichen. E. Mit Eingabe vom 25. Juni 2012 wurde eine Bestätigung der Sozialhilfebehörde F.________ vom 19. Juni 2012 betreffend die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2012 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, SR 142.31; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Der Beschwerdeführer wurde zufolge subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Somit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nur noch auf die Frage, ob er auch aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Asylpunkt zunächst aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe seien teilweise nachgeschoben. Der Beschwerdeführer habe nämlich erst in der Anhörung (vom 29. April 2009) geltend gemacht, er habe sein Heimatland verlassen, weil die Behörden zwischen Juli 2008 und Februar 2009 mehrmals zuhause nach ihm gesucht hätten. Anlässlich der Befragung im Empfangszentrum habe er hingegen bloss zu Protokoll gegeben, er sei ausgereist, weil er nach der Festnahme von Freunden Angst gehabt habe, ebenfalls festgenommen zu werden. Von Personen, welche im Heimatland behördlich gesucht würden, könne erfahrungsgemäss erwartet werden, dass diese die Suche nach ihnen als zentrales Verfolgungsvorbringen darstellten und bei der ersten Gelegenheit, d.h. bereits bei der Befragung im Empfangszentrum, ausdrücklich erwähnten. Der Beschwerdeführer habe dieses Ausreisemotiv jedoch in der Erstbefragung nicht genannt. Im Weiteren sei seine Aussage, wonach die Behörden ihn gesucht hätten, weil ein festgenommenes PYD-Mitglied seinen Namen verraten habe, unglaubhaft, zumal nicht nachvollziehbar sei, wie der Beschwerdeführer im April 2009, als er diese Aussage gemacht habe, über derartige Insiderinformationen hätte verfügen können, habe sich doch der fragliche Festgenommene den Akten zufolge sogar im Juli 2009 noch in Haft befunden. Nach dem Gesagten sei zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer aus Syrien ausgereist sei, weil er dort seitens der Behörden gesucht worden sei. Diese Zweifel würden dadurch bestärkt, dass die Botschaftsabklärungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer in Syrien nicht behördlich gesucht werde. Der Einwand des Beschwerdeführers im Rahmen des ihm gewähren rechtlichen Gehörs, wonach es möglich sei, dass er nicht "offiziell", sondern nur "inoffiziell" durch den Geheimdienst gesucht werde und der syrische Geheimdienst "selbstredend" seine Fahndungsbemühungen nicht offenlege, überzeuge nicht, zumal Botschaftsabklärungen in Syrien in Einzelfällen auch ergeben hätten, dass jemand vom politischen Sicherheitsdienst gesucht werde. Ausserdem habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung geltend gemacht, er sei auch von der Polizei gesucht worden, was mit seinem Einwand, er werde möglicherweise "nicht offiziell" gesucht, nicht vereinbar sei. Somit sei festzustellen, dass die Botschaftsabklärungen die Einschätzung bestätigten, wonach der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien nicht verfolgt worden sei und auch keine Verfolgung zu befürchten gehabt habe. Die eingereichte Vorladung des Strafgerichts Aleppo, mit welcher der Beschwerdeführer seine Gefährdung habe belegen wollen, habe sich als Fälschung herausgestellt. Seine diesbezügliche Erklärung, er habe das Dokument von seiner Familie erhalten, sei als Schutzbehauptung zu werten. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer versucht habe, seine Vorbringen mit einem gefälschten Dokument zu belegen. Insgesamt sei es ihm nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien verfolgt worden sei respektive eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten gehabt habe. 5.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt und anschliessend zu den Erwägungen des BFM Stellung genommen. Dabei wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe gleichbleibend, detailliert und nachvollziehbar geschildert. Die Tatsache, dass er bei der Erstbefragung die Suche der Sicherheitsbeamten nach ihm nicht erwähnt habe, stehe der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht entgegen. Die wiederholte Aussage, dass er aufgrund der Festnahme seiner Parteifreunde Angst gehabt habe, ebenfalls festgenommen zu werden, sei die wesentliche Kernaussage auf die Frage nach dem Grund seiner Flucht. Im Übrigen sei er jeweils gar nicht zuhause gewesen, als nach ihm gesucht worden sei. Dies erkläre auch, weshalb er nicht genau habe angeben können, wer (Polizei oder Geheimdienst) ihn zuhause gesucht habe, zumal ihm verschiedene Personen von den vier bis fünf Hausbesuchen erzählt hätten. Anzufügen sei, dass in Syrien vier verschiedene Geheimdienste agierten, deren Wirken unüberschaubar sei und die wohl in einem gewissen Ausmass sowohl miteinander als auch mit Polizei und Militär zusammenarbeiteten. Es sei daher möglich, dass einmal Geheimdienstmitarbeiter und ein andermal Polizeibeamte beim Beschwerdeführer zu Hause vorbeigegangen seien. Daraus ergebe sich jedenfalls kein Hinweis gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Entgegen der Darstellung des BFM habe der Beschwerdeführer sodann nie behauptet, gewusst zu haben, dass der festgenommene PYD-Vertreter K. ihn unter Folter verraten habe. Vielmehr habe der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er nach der Verhaftung von K. zuhause gesucht worden sei, geschlossen, dass K. entsprechende Äusserungen gemacht habe. Hinsichtlich der Botschaftsabklärungen des BFM sei auf den Bericht der SFH vom 8. September 2010 zu verweisen, worin ausgeführt werde, weshalb die Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen im Falle von Syrien stark anzuzweifeln seien. Die aktuellen Geschehnisse in Syrien würden bestätigen, dass eine Botschaftsabklärung in diesem Land voller staatlicher Willkür und Brutalität keine Aussagekraft bezüglich der Gefährdung einer Person haben könne. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 illegal aus Syrien habe ausreisen müssen (im Gegensatz zu seiner Ausreise im Jahr 2007), spreche klar dafür, dass er bereits im damaligen Zeitpunkt gefährdet gewesen sei. Bezüglich des Vorwurfs, die eingereichte Gerichtsvorladung sei gefälscht, werde auf die bisherige diesbezügliche Stellungnahme verwiesen. Auch wenn die Vorladung möglicherweise gefälscht sei, dürften deshalb jedoch nicht die Ausführungen des Beschwerdeführers allgemein in Zweifel gezogen werden. Zu berücksichtigen sei auch, dass die in der Vergangenheit erfolgte Ablehnung zahlreicher syrischer Asylgesuche aufgrund der zweifelhaften Botschaftsauskunft "wird nicht gesucht" möglicherweise tatsächlich gefährdete Personen dazu verleitet habe, aus Verzweiflung alles zu versuchen, um Beweismittel zu beschaffen. In der Beschwerde wird sodann das politische Engagement des Beschwerdeführers in Syrien angesprochen und ausgeführt, dieses sei in jedem Fall glaubhaft, zumal diesbezüglich mehrere Beweismittel vorlägen. Die aktuellen Geschehnisse in Syrien zeigten, dass bereits einfache Demonstrationsteilnehmer staatlicher Verfolgung ausgesetzt seien. Der Beschwerdeführer sei angesichts seines jahrelangen qualifizierten politischen Engagements in Syrien klarerweise schon im Zeitpunkt seiner Ausreise an Leib und Leben gefährdet gewesen.

6. In der Beschwerde wird unter C. I. Ziff. 3 der Beschwerdegrund der unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts genannt. Eine ausdrückliche diesbezügliche Beschwerdebegründung ist der Rechtsmitteleingabe jedoch nicht zu entnehmen, ebenso fehlt ein Kassationsantrag. Da der Sachverhalt im Übrigen liquid erscheint, ist daher auf diese Rüge nicht mehr näher einzugehen.

7. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG gestützt auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht verneint hat. 7.1 Der Beschwerdeführer bringt zusammenfassend vor, er stamme aus einer politisch aktiven Familie, sei selber als Sympathisant für die PYD tätig gewesen und ab Juli 2008 (im Anschluss an die Verhaftung von Parteifreunden) mehrmals zuhause von den Sicherheitsbehörden gesucht worden. Somit sei er im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien in asylrelevanter Weise verfolgt worden. Die illegale Ausreise sei ebenfalls ein Indiz dafür, dass er damals in Gefahr gewesen sei, sonst wäre er nämlich - wie beispielsweise im Jahr 2007 - legal ausgereist. 7.2 Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge war seine Schwester R. PYD-Mitglied und sei anfangs 2006 als Märtyrerin gefallen. Auch sein Bruder J. sei ein Mitglied der PYD (respektive PKK) gewesen und zu einer längeren Gefängnisstrafe verurteilt worden, wobei er im Jahr 2003 entlassen worden sei. Der Beschwerdeführer macht jedoch nicht geltend, er sei im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit seiner Geschwister von den Behörden verfolgt worden. Seinen Angaben zufolge wurde er lediglich im Anschluss an den Tod seiner Schwester einmal einvernommen, hatte aber sonst keinerlei Probleme (vgl. A14 S. 11). Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise keiner Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit seiner Geschwister ausgesetzt war. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er sei selber seit dem Jahr 2000 politisch tätig gewesen (vgl. A14 S. 9), sei später Sympathisant der PYD geworden und habe als solcher bei der Organisation von Parteianlässen und Demonstrationen mitgeholfen. Er habe selber mehrmals an Demonstrationen teilgenommen. Dabei seien weder er noch andere Teilnehmer verhaftet worden (vgl. A1 S. 6 sowie A14 S. 10 und 11). Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner eigenen politischen Tätigkeit im Heimatland nicht ins Visier der syrischen Behörden geraten ist oder die Behörden zumindest nicht an einer Verfolgung des Beschwerdeführers interessiert waren, wäre er doch diesfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon längst - und nicht erst im Jahr 2008 - von den Sicherheitsbehörden behelligt worden. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, er wäre bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund seines politischen Engagements im Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung durch die syrischen Behörden ausgesetzt, erscheint daher unbegründet. Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, er sei vermutlich von einem festgenommenen Parteifreund verraten worden, weshalb die Behörden ab Juli 2008 mehrmals zuhause nach ihm gesucht hätten. Aufgrund der Aktenlage erscheint es jedoch nicht als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit für die PYD gesucht wurde. Wie bereits das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, lässt schon die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die angebliche Suche nach ihm erst in der Anhörung vom 29. April 2009 erwähnt hat, erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Aussage aufkommen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die angebliche Suche nach ihm nicht bereits bei der ersten sich bietenden Gelegenheit (d.h. in der Erstbefragung) erwähnt hat, handelt es sich doch dabei um die einzige aktenkundige konkrete und gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungshandlung seitens der syrischen Behörden. Es ist nicht plausibel, dass er diese Verfolgungshandlung auf die Frage nach seinen Fluchtgründen in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte und stattdessen zur Begründung seiner Ausreise lediglich vorbrachte, er habe befürchtet, nach der Festnahme von Parteifreunden ebenfalls festgenommen zu werden. Das Vorbringen, es sei mehrfach nach ihm gesucht worden, ist aus diesen Gründen als nachgeschoben zu qualifizieren und bereits deshalb anzuzweifeln. Im Weiteren bestehen Ungereimtheiten in Bezug auf die Frage, wer nun genau nach dem Beschwerdeführer gesucht hat. Zunächst gab der Beschwerdeführer diesbezüglich ausdrücklich zu Protokoll, sowohl die Polizei als auch der Geheimdienst hätten nach ihm gesucht (vgl. A14 S. 8). In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, der Beschwerdeführer wisse nicht, wer genau (Polizei oder Geheimdienst) nach ihm gesucht habe (vgl. Beschwerde C. II. Ziff. 4). Von einer angeblich vom Staat verfolgten Person ist indessen zu erwarten, dass sie sich Gewissheit darüber verschafft, von welcher staatlichen Instanz sie verfolgt wird; diese Information ist nicht zuletzt wesentlich für eine allfällige Verteidigungsstrategie. Die diesbezügliche Ignoranz des Beschwerdeführers erscheint daher insbesondere mit Blick auf die angeblich mehrfache Suche nach ihm realitätsfremd. Nach der Darstellung des Beschwerdeführers suchten Sicherheitsbeamte zwischen Juli 2008 und Februar 2009 vier- bis fünfmal sein Haus auf, er sei jedoch immer abwesend gewesen und habe sich jeweils bei seinen Schwestern in Aleppo oder bei einer im Heimatdorf wohnhaften weiteren Schwester aufgehalten (vgl. A14 S. 8). Es ist allerdings wenig plausibel, dass die Behörden angeblich mehrfach wegen Verdachts auf Mitgliedschaft bei der PYD nach ihm suchten, dabei jedoch nicht auf die Idee kamen, ihn nicht nur bei ihm zuhause, sondern gleichzeitig auch bei seinen in relativer Nähe wohnhaften Geschwistern zu suchen. Der geschilderte Sachverhalt, insbesondere das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer in Syrien behördlich gesucht worden sei, erscheint auch aus diesem Grund unglaubhaft. 7.3 Die Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus bestätigen diesen Befund. Der Beschwerdeführer meldet zwar unter Hinweis auf die SFH-Länderanalyse vom 8. September 2010 (Syrien: Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen: "von den Behörden gesucht") generell Bedenken an hinsichtlich der Zuverlässigkeit von Botschaftsauskünften aus Syrien, wonach jemand nicht gesucht werde. Derartige Bedenken mögen in einzelnen Fällen wohl gerechtfertigt sein, da, wie das Bundesverwaltungsgericht schon mehrfach festgestellt hat, sich in Anbetracht der Struktur des syrischen Geheimdienstapparates allenfalls Zweifel daran ergeben können, ob Ahndungsmassnahmen sämtlicher potenzieller Verfolger wirklich mit hinreichender Schlüssigkeit abgeklärt werden können. Im vorliegenden Fall besteht jedoch keine konkrete Veranlassung, an der Korrektheit der eingeholten Informationen zu zweifeln. Die Auskunft, wonach der Beschwerdeführer in Syrien nicht gesucht wird, deckt sich mit der gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers getroffenen Einschätzung des Gerichts (vgl. vorstehend). Es handelt sich bei dieser Auskunft somit lediglich um ein weiteres Indiz für die bereits aufgrund weiterer Sachverhaltsumstände feststehende Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Suche nach dem Beschwerdeführer. Die Auskünfte der Botschaft zu seiner Staatsangehörigkeit, zur Ausstellung seines Reisepasses und zur Ausreise in die Türkei im Oktober 2007 wurden vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht bestritten und sind daher ebenfalls als korrekt zu erachten. Insgesamt erscheinen die vom Beschwerdeführer geäusserten Zweifel an der Richtigkeit der vorliegenden Botschaftsauskunft daher als unbegründet. 7.4 Angesichts der vorstehenden Erwägungen vermag die vom Beschwerdeführer hervorgehobene Tatsache, dass er im Jahr 2009 illegal aus Syrien ausgereist sei, per se keine asylrelevante Verfolgung im Ausreisezeitpunkt glaubhaft zu machen, zumal es ohne weiteres denkbar ist, dass sich der Beschwerdeführer aus anderen Gründen entschieden hat, sein Heimatland illegal zu verlassen. 7.5 Der Beschwerdeführer hat zur Untermauerung seiner Vorfluchtgründe mehrere Beweismittel eingereicht, so namentlich zwei Schreiben der PYD Europa, einen Brief von F. B. sowie eine Vorladung des Strafgerichts E._______ vom (...). Diese Beweismittel sind indessen allesamt nicht geeignet, die geltend gemachten Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Bei der eingereichten Gerichtsvorladung handelt es sich gemäss der Botschaftsauskunft vom 20. Juni 2010 um eine Fälschung. Der Beschwerdeführer liess sich dazu mit der Bemerkung vernehmen, er könne sich das nicht erklären; diese Äusserung ändert jedoch klarerweise nichts an der Tatsache, dass er seine angebliche Verfolgung im Heimatland mit einem gefälschten Gerichtsdokument zu beweisen versuchte, was offensichtlich nicht dazu beiträgt, seine Verfolgungsvorbringen glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer räumt im Weiteren selber ein, dass der Brief von F. B. keine relevanten Aussagen betreffend seine Gefährdung im Heimatland enthält (vgl. dazu die Eingabe vom 3. September 2009). Die beiden Schreiben der PYD Europa schliesslich sind als reine Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und vermögen den vorstehend erläuterten Befund, wonach die geltend gemachte Vorverfolgung im Heimatland als unglaubhaft zu erachten ist, nicht umzustossen. 7.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien dort einer asylrelevanten Verfolgung (Art. 3 AsylG) ausgesetzt war oder befürchten musste, in absehbarer Zukunft Opfer einer solchen Verfolgung zu werden. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, darauf noch näher einzugehen. 7.7 Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der vorgebrachten Vorfluchtgründe nicht erfüllt. Das BFM hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage nach wie vor von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist (vgl. die Bestätigung der Sozialhilfebehörde vom 19. Juni 2012) und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: