Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Gesuchstellerin, eine ethnische Mongolin mit letztem Wohnsitz in Ulan Bator, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss am 21. Februar 2009 und suchte am 7. März 2009 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 6. April 2009 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung der Gesuchstellerin aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 8. April 2009 (Poststempel) wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. April 2009 abgewiesen. B. Mit Revisionsgesuch vom 15. Oktober 2009 (Poststempel: 16. Oktober 2009) beantragte die Gesuchstellerin, der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen, es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei das Asylgesuch zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Der Eingabe lagen diverse Beweismittel bei. C. Der Instruktionsrichter wies die Gesuche um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2009 ab und forderte die Gesuchstellerin unter anderem auf, bis zum 5. November 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu leisten. D. Am 30. Oktober 2009 teilte die Rechtsvertreterin die Mandatsübernahme mit und ersuchte wiedererwägungsweise um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei. E. Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2009 mit Zwischenverfügung vom 4. November 2009 ab. F. Die Rechtsvertreterin übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 5. November 2009 ihre Vollmacht und ein Arztzeugnis des B.______ in C.______ bei D._______ vom 4. November 2009. G. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- wurde am 5. November 2009 eingezahlt.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2.2 Die Gesuchstellerin macht die Revisionsgründe von Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG und Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend.
E. 2.2.1 Die im Revisionsgesuch vom 16. Oktober 2009 (Poststempel) vorgebrachte Rüge, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 15. April 2009 übersehen, dass sie nur einmal zu ihren Asylgründen angehört worden sei, womit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, erweist sich als verspätet vorgebracht. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde ihr vom BFM am 20. April 2009 eröffnet, womit die 30-tägige Frist zur Rüge der Verletzung anderer Verfahrensvorschriften (vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG) am 20. Mai 2009 ablief. Auf das Revisionsgesuch ist in diesem Punkt deshalb nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die entsprechende Rüge ohnehin unberechtigt ist (vgl. die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2009), was in der Eingabe der Gesuchstellerin vom 30. Oktober 2009 bestätigt wird.
E. 2.2.2 Die Gesuchstellerin macht unter Beilage eines Arztzeugnisses des B.________ vom 16. Juni 2009 geltend, sie leide unter gesundheitlichen Beschwerden, die im Asylverfahren nicht berücksichtigt worden beziehungsweise nicht bekannt gewesen seien. Dem Arztzeugnis ist zu entnehmen, dass sie sich am 3. Juni 2009 beim E._______ gemeldet habe und auf den 10. Juni 2009 nochmals dorthin bestellt worden sei. Ihre gesundheitlichen Probleme waren ihr somit spätestens zu diesem Zeitpunkt bekannt. Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG hätten der geltend gemachte Revisionsgrund beziehungsweise das Arztzeugnis spätestens am 14. September 2009 vorgebracht beziehungsweise eingereicht werden müssen, da an diesem Tag die entsprechende Revisionsfrist von 90 Tagen ablief. Auch in diesem Punkt ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass weder die behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustandes noch das entsprechende Arztzeugnis zur Revision des angefochtenen Urteils führen könnten (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG; Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2009).
E. 2.2.3 Die Gesuchstellerin reichte mit dem Revisionsgesuch vom 16. Oktober 2009 (Poststempel) Todesbestätigungen bezüglich ihrer Eltern und ihrer Schwester, eine Schulbestätigung und einen Suchbefehl der mongolischen Polizei ein. Diese Dokumente wurden ihr gemäss den eingereichten Briefumschlägen am 22. Juli 2009 und am 6. August 2009 aus der Mongolei übermittelt; die Briefsendungen wurden ihr gemäss Track & Trace der Schweizerischen Post am 28. Juli 2009 beziehungsweise 13. August 2009 zugestellt. Die 90-tägige Frist zur Einreichung der erhaltenen Beweismittel und Geltendmachung des Revisionsgrundes von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG wurde damit eingehalten (vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). Die Ausführungen der Gesuchstellerin, wonach es ihr nicht möglich gewesen sei, die sich in der Mongolei befindlichen Beweismittel im Rahmen des ordentlichen Verfahrens beizubringen, da es für ihre Lehrerin nicht einfach gewesen sei, diese zu beschaffen, vermögen zu überzeugen. Auf das in diesem Punkt form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist demnach einzutreten.
E. 3.1 Im Revisionsgesuch wird ausgeführt, die eingereichten Beweismittel würden ein völlig neues Licht auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Gesuchstellerin werfen. Mit diesen würden ihre Vorbringen belegt oder zumindest glaubhaft gemacht. Mit den Todesscheinen werde der Tod ihrer Eltern und ihrer Schwester belegt und mit dem Suchbefehl werde dargelegt, dass sie polizeilich gesucht werde. In der Eingabe vom 30. Oktober 2009 wird geltend gemacht, die Gesuchstellerin könne in der Mongolei nicht mit einem fairen Verfahren rechnen. Ihr Schwager sei ehemaliger Polizist und habe mehr Einfluss als sie. Die Strafen in der Mongolei seien sehr hoch, die Todesstrafe existiere noch heute. Die Haftbedingungen seien schlecht, Folter werde angewandt und andere unmenschliche Behandlungen kämen häufig vor. Ein Wegweisungsvollzug der Gesuchstellerin würde Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzen. Die Gesuchstellerin macht erstmals in dieser Eingabe geltend, sie sei von ihrem Schwager oft geschlagen und mehrmals vergewaltigt worden. Sie habe sich ihrer Schwester nie anvertraut. Die Vergewaltigungen würden ein anderes Licht auf die Person ihres Schwagers werfen und erklärten zum Teil ihren angeschlagenen psychischen Zustand. Dieses nachgeschobene Vorbringen sei zu berücksichtigen.
E. 3.2 Die im Juni 2009 ausgestellten Todesbestätigungen, deren Authentizität offenbleiben kann, sind nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2009 entstanden und revisionsrechtlich ohnehin als unerheblich zu beurteilen, da die schweizerischen Asylbehörden nicht bezweifelt haben, dass die Eltern und die Schwester der Gesuchstellerin verstorben sind. Die Bestätigung, wonach die Gesuchstellerin von 1986 bis 1996 die Schule (...) besucht habe, wurde nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts ausgestellt und ist ohnehin nicht geeignet, eine revisionsrechtlich erhebliche Tatsache zu belegen, da die Frage, ob, wann und wo sie zur Schule ging, keinen Zusammenhang zu ihren Asylvorbringen aufweist. Der eingereichte Suchbefehl ist nicht genau datiert (es befindet sich einzig die Jahresangabe 2009 auf dem Dokument). Unbesehen der Frage der Authentizität dieses Dokuments, könnte damit "lediglich" belegt werden, dass nach der Gesuchstellerin polizeilich gesucht wird, weil sie der Begehung einer vorsätzlichen Tötung - eines gemeinrechtlichen Delikts - verdächtigt wird. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2009 wurde der Schluss gezogen, den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, die Gesuchstellerin könne nicht mit einem fairen Prozess rechnen beziehungsweise werde aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe benachteiligt. Mit dem polizeilichen Suchbefehl kann diese rechtliche Würdigung, deren Überprüfung in einem Revisionsverfahren ohnehin ausgeschlossen ist, nicht in Frage gestellt werden, weshalb er als revisionsrechtlich unerheblich einzustufen ist. Insoweit in der Eingabe vom 30. Oktober 2009 ausgeführt wird, man könne der Auffassung, wonach die Gesuchstellerin in der Mongolei mit einem fairen Strafverfahren rechnen könne, nicht beipflichten, ist darauf hinzuweisen, dass eine von der im angefochtenen Urteil vorgenommenen Würdigung abweichende Einschätzung der Sachlage Urteilskritik darstellt, die nicht zur Revision eines in Rechtskraft erwachsenen Urteils führen kann. Die der Eingabe vom 30. Oktober 2009 beiliegenden Beweismittel (Auszug aus dem mongolischen Strafgesetzbuch, Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2009 zu den Menschenrechten in der Mongolei, Auszug aus dem "2008 Human Rights Report: Mongolia" des Bureau of Democracy, Human Rights and Labor vom 25. Februar 2009) beziehen sich nicht direkt auf die Gesuchstellerin, hätten teilweise bereits im ordentlichen Verfahren eingereicht werden können beziehungsweise sind nach Erlass des angefochtenen Urteils entstanden und revisionsrechtlich gesehen unerheblich, da die im Urteil vom 15. April 2009 vorgenommene rechtliche Würdigung einer revisionsrechtlichen Überprüfung unzugänglich ist.
E. 3.3 Die Gesuchstellerin machte gegenüber ihrer Rechtsvertreterin offenbar geltend, sie sei von ihrem Schwager misshandelt und mehrmals vergewaltigt worden. Diese Aussagen werden in der Eingabe vom 30. Oktober 2009 selbst als nachgeschoben bezeichnet. In der Tat handelt es sich dabei um eine durch nichts belegte und nicht objektivierbare Parteibehauptung. Den eingereichten Arztzeugnissen des B.________ vom 16. Juni 2009 und 4. November 2009, die beide von Ärztinnen abgefasst wurden, sind keinerlei Hinweise auf von der Gesuchstellerin erlittene sexuelle Gewalt zu entnehmen. Das durch die Gesuchstellerin nachgeschobene Vorbringen vermag somit keine revisionsrechtliche Relevanz zu entfalten.
E. 3.4.1 Insoweit die Gesuchstellerin in der Eingabe vom 30. Oktober 2009 in Aussicht stellt, sie werde mit Hilfe eines mongolischen Anwalts versuchen, Akten aus ihrem Strafverfahren einzureichen, ist festzuhalten, dass solche Akten - die mit hoher Wahrscheinlichkeit ohnehin als verspätet eingereicht zu werten wären - revisionsrechtlich irrelevant wären. Die schweizerischen Asylbehörden haben nicht ausgeschlossen, dass gegen die Gesuchstellerin in ihrem Heimatland ein Strafverfahren hängig ist und es ist nicht davon auszugehen, dass mit allfälligen Akten aus diesem Verfahren eine asylrechtlich relevante Verfolgung der Gesuchstellerin belegt werden könnte. Es erübrigt sich demnach, die Einreichung allfälliger Akten aus diesem Verfahren abzuwarten.
E. 3.4.2 Wie bereits vorstehend ausgeführt wurde, kann die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2009 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens sein. Es erübrigt sich somit, das in Aussicht gestellte ärztliche Zeugnis von F._______ abzuwarten, zumal mit Beweismitteln, die nach dem Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind, die Revision nicht verlangt werden kann (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG).
E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2009 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.-- der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den am 5. November 2009 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit auf dieses eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Sie sind durch den in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6536/2009 sch/bah/cvv {T 0/2} Urteil vom 1. Dezember 2009 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A.________, geboren (...), Mongolei, vertreten durch Ursula Singenberger, Swiss-Exile, (...) Gesuchstellerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2009 / D-2289/2009. Sachverhalt: A. Die Gesuchstellerin, eine ethnische Mongolin mit letztem Wohnsitz in Ulan Bator, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss am 21. Februar 2009 und suchte am 7. März 2009 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 6. April 2009 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung der Gesuchstellerin aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 8. April 2009 (Poststempel) wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. April 2009 abgewiesen. B. Mit Revisionsgesuch vom 15. Oktober 2009 (Poststempel: 16. Oktober 2009) beantragte die Gesuchstellerin, der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen, es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei das Asylgesuch zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Der Eingabe lagen diverse Beweismittel bei. C. Der Instruktionsrichter wies die Gesuche um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2009 ab und forderte die Gesuchstellerin unter anderem auf, bis zum 5. November 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu leisten. D. Am 30. Oktober 2009 teilte die Rechtsvertreterin die Mandatsübernahme mit und ersuchte wiedererwägungsweise um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei. E. Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2009 mit Zwischenverfügung vom 4. November 2009 ab. F. Die Rechtsvertreterin übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 5. November 2009 ihre Vollmacht und ein Arztzeugnis des B.______ in C.______ bei D._______ vom 4. November 2009. G. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- wurde am 5. November 2009 eingezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Die Gesuchstellerin macht die Revisionsgründe von Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG und Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. 2.2.1 Die im Revisionsgesuch vom 16. Oktober 2009 (Poststempel) vorgebrachte Rüge, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 15. April 2009 übersehen, dass sie nur einmal zu ihren Asylgründen angehört worden sei, womit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, erweist sich als verspätet vorgebracht. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde ihr vom BFM am 20. April 2009 eröffnet, womit die 30-tägige Frist zur Rüge der Verletzung anderer Verfahrensvorschriften (vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG) am 20. Mai 2009 ablief. Auf das Revisionsgesuch ist in diesem Punkt deshalb nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die entsprechende Rüge ohnehin unberechtigt ist (vgl. die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2009), was in der Eingabe der Gesuchstellerin vom 30. Oktober 2009 bestätigt wird. 2.2.2 Die Gesuchstellerin macht unter Beilage eines Arztzeugnisses des B.________ vom 16. Juni 2009 geltend, sie leide unter gesundheitlichen Beschwerden, die im Asylverfahren nicht berücksichtigt worden beziehungsweise nicht bekannt gewesen seien. Dem Arztzeugnis ist zu entnehmen, dass sie sich am 3. Juni 2009 beim E._______ gemeldet habe und auf den 10. Juni 2009 nochmals dorthin bestellt worden sei. Ihre gesundheitlichen Probleme waren ihr somit spätestens zu diesem Zeitpunkt bekannt. Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG hätten der geltend gemachte Revisionsgrund beziehungsweise das Arztzeugnis spätestens am 14. September 2009 vorgebracht beziehungsweise eingereicht werden müssen, da an diesem Tag die entsprechende Revisionsfrist von 90 Tagen ablief. Auch in diesem Punkt ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass weder die behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustandes noch das entsprechende Arztzeugnis zur Revision des angefochtenen Urteils führen könnten (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG; Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2009). 2.2.3 Die Gesuchstellerin reichte mit dem Revisionsgesuch vom 16. Oktober 2009 (Poststempel) Todesbestätigungen bezüglich ihrer Eltern und ihrer Schwester, eine Schulbestätigung und einen Suchbefehl der mongolischen Polizei ein. Diese Dokumente wurden ihr gemäss den eingereichten Briefumschlägen am 22. Juli 2009 und am 6. August 2009 aus der Mongolei übermittelt; die Briefsendungen wurden ihr gemäss Track & Trace der Schweizerischen Post am 28. Juli 2009 beziehungsweise 13. August 2009 zugestellt. Die 90-tägige Frist zur Einreichung der erhaltenen Beweismittel und Geltendmachung des Revisionsgrundes von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG wurde damit eingehalten (vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). Die Ausführungen der Gesuchstellerin, wonach es ihr nicht möglich gewesen sei, die sich in der Mongolei befindlichen Beweismittel im Rahmen des ordentlichen Verfahrens beizubringen, da es für ihre Lehrerin nicht einfach gewesen sei, diese zu beschaffen, vermögen zu überzeugen. Auf das in diesem Punkt form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist demnach einzutreten. 3. 3.1 Im Revisionsgesuch wird ausgeführt, die eingereichten Beweismittel würden ein völlig neues Licht auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Gesuchstellerin werfen. Mit diesen würden ihre Vorbringen belegt oder zumindest glaubhaft gemacht. Mit den Todesscheinen werde der Tod ihrer Eltern und ihrer Schwester belegt und mit dem Suchbefehl werde dargelegt, dass sie polizeilich gesucht werde. In der Eingabe vom 30. Oktober 2009 wird geltend gemacht, die Gesuchstellerin könne in der Mongolei nicht mit einem fairen Verfahren rechnen. Ihr Schwager sei ehemaliger Polizist und habe mehr Einfluss als sie. Die Strafen in der Mongolei seien sehr hoch, die Todesstrafe existiere noch heute. Die Haftbedingungen seien schlecht, Folter werde angewandt und andere unmenschliche Behandlungen kämen häufig vor. Ein Wegweisungsvollzug der Gesuchstellerin würde Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzen. Die Gesuchstellerin macht erstmals in dieser Eingabe geltend, sie sei von ihrem Schwager oft geschlagen und mehrmals vergewaltigt worden. Sie habe sich ihrer Schwester nie anvertraut. Die Vergewaltigungen würden ein anderes Licht auf die Person ihres Schwagers werfen und erklärten zum Teil ihren angeschlagenen psychischen Zustand. Dieses nachgeschobene Vorbringen sei zu berücksichtigen. 3.2 Die im Juni 2009 ausgestellten Todesbestätigungen, deren Authentizität offenbleiben kann, sind nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2009 entstanden und revisionsrechtlich ohnehin als unerheblich zu beurteilen, da die schweizerischen Asylbehörden nicht bezweifelt haben, dass die Eltern und die Schwester der Gesuchstellerin verstorben sind. Die Bestätigung, wonach die Gesuchstellerin von 1986 bis 1996 die Schule (...) besucht habe, wurde nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts ausgestellt und ist ohnehin nicht geeignet, eine revisionsrechtlich erhebliche Tatsache zu belegen, da die Frage, ob, wann und wo sie zur Schule ging, keinen Zusammenhang zu ihren Asylvorbringen aufweist. Der eingereichte Suchbefehl ist nicht genau datiert (es befindet sich einzig die Jahresangabe 2009 auf dem Dokument). Unbesehen der Frage der Authentizität dieses Dokuments, könnte damit "lediglich" belegt werden, dass nach der Gesuchstellerin polizeilich gesucht wird, weil sie der Begehung einer vorsätzlichen Tötung - eines gemeinrechtlichen Delikts - verdächtigt wird. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2009 wurde der Schluss gezogen, den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, die Gesuchstellerin könne nicht mit einem fairen Prozess rechnen beziehungsweise werde aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe benachteiligt. Mit dem polizeilichen Suchbefehl kann diese rechtliche Würdigung, deren Überprüfung in einem Revisionsverfahren ohnehin ausgeschlossen ist, nicht in Frage gestellt werden, weshalb er als revisionsrechtlich unerheblich einzustufen ist. Insoweit in der Eingabe vom 30. Oktober 2009 ausgeführt wird, man könne der Auffassung, wonach die Gesuchstellerin in der Mongolei mit einem fairen Strafverfahren rechnen könne, nicht beipflichten, ist darauf hinzuweisen, dass eine von der im angefochtenen Urteil vorgenommenen Würdigung abweichende Einschätzung der Sachlage Urteilskritik darstellt, die nicht zur Revision eines in Rechtskraft erwachsenen Urteils führen kann. Die der Eingabe vom 30. Oktober 2009 beiliegenden Beweismittel (Auszug aus dem mongolischen Strafgesetzbuch, Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2009 zu den Menschenrechten in der Mongolei, Auszug aus dem "2008 Human Rights Report: Mongolia" des Bureau of Democracy, Human Rights and Labor vom 25. Februar 2009) beziehen sich nicht direkt auf die Gesuchstellerin, hätten teilweise bereits im ordentlichen Verfahren eingereicht werden können beziehungsweise sind nach Erlass des angefochtenen Urteils entstanden und revisionsrechtlich gesehen unerheblich, da die im Urteil vom 15. April 2009 vorgenommene rechtliche Würdigung einer revisionsrechtlichen Überprüfung unzugänglich ist. 3.3 Die Gesuchstellerin machte gegenüber ihrer Rechtsvertreterin offenbar geltend, sie sei von ihrem Schwager misshandelt und mehrmals vergewaltigt worden. Diese Aussagen werden in der Eingabe vom 30. Oktober 2009 selbst als nachgeschoben bezeichnet. In der Tat handelt es sich dabei um eine durch nichts belegte und nicht objektivierbare Parteibehauptung. Den eingereichten Arztzeugnissen des B.________ vom 16. Juni 2009 und 4. November 2009, die beide von Ärztinnen abgefasst wurden, sind keinerlei Hinweise auf von der Gesuchstellerin erlittene sexuelle Gewalt zu entnehmen. Das durch die Gesuchstellerin nachgeschobene Vorbringen vermag somit keine revisionsrechtliche Relevanz zu entfalten. 3.4 3.4.1 Insoweit die Gesuchstellerin in der Eingabe vom 30. Oktober 2009 in Aussicht stellt, sie werde mit Hilfe eines mongolischen Anwalts versuchen, Akten aus ihrem Strafverfahren einzureichen, ist festzuhalten, dass solche Akten - die mit hoher Wahrscheinlichkeit ohnehin als verspätet eingereicht zu werten wären - revisionsrechtlich irrelevant wären. Die schweizerischen Asylbehörden haben nicht ausgeschlossen, dass gegen die Gesuchstellerin in ihrem Heimatland ein Strafverfahren hängig ist und es ist nicht davon auszugehen, dass mit allfälligen Akten aus diesem Verfahren eine asylrechtlich relevante Verfolgung der Gesuchstellerin belegt werden könnte. Es erübrigt sich demnach, die Einreichung allfälliger Akten aus diesem Verfahren abzuwarten. 3.4.2 Wie bereits vorstehend ausgeführt wurde, kann die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2009 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens sein. Es erübrigt sich somit, das in Aussicht gestellte ärztliche Zeugnis von F._______ abzuwarten, zumal mit Beweismitteln, die nach dem Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind, die Revision nicht verlangt werden kann (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2009 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.-- der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den am 5. November 2009 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit auf dieses eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Sie sind durch den in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: