Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 15. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 29. Dezember 2015 fand die Befragung zu ihrer Person (BzP; ohne Befragung zu den Gesuchsgründen) statt und am 7. September 2017 wurden sie vom SEM vertieft zu ihren Asylgründen angehört. A.a Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe am (...) eine Ausbildung als (...) begonnen. Um (...) zu erwerben, habe er nach (...) den Militärdienst beim Sicherheitsdienst (...) angetreten. Am (...) habe er in C._______ die Beschwerdeführerin geheiratet. Als er sieben Tage später zum Dienst zurückgekehrt sei, habe er sich im Büro des Etelaat (Sicherheitsdienst) (...) melden müssen. Dort hätten der Sarcan (Hauptmann) namens D._______ sowie andere Personen auf ihn gewartet. Nachdem er durch D._______ einer Leibesvisitation unterzogen worden sei, sei er von ihm aufgefordert worden, alles aufzuschreiben, was er in den letzten drei Monaten gemacht habe. Es sei ihm vorgeworfen worden, Geheimnisse an eine Person ausser Landes weitergeleitet zu haben. Er habe D._______ gesagt, dass er lediglich einen Freund hätte, der in den Jahren (...) nach E._______ gegangen sei, mit dem er über das Internet Kontakt habe. Sein Freund habe von ihm wissen wollen, wo er seinen Dienst absolviere, und er habe dem Freund über seine Tätigkeit (...) berichtet. D._______ habe ihn daraufhin aufgefordert, die Adresse seines Freundes zu nennen und habe wissen wollen, was dieser in E._______ mache, zu welcher Gruppierung der Freund gehöre und wer der Chef dieser Gruppierung sei. D._______ habe ihm mitgeteilt, dass eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet werde. Daraufhin seien ihm (dem Beschwerdeführer) die Augen verbunden und die Hände gefesselt worden. Er sei dreieinhalb Monate lang in einer Einzelzelle an einem ihm unbekannten Ort inhaftiert gewesen. Während der Haft sei er zweimal verhört und dabei geohrfeigt und aufgefordert worden, ein Geständnis abzulegen. Am (...) sei er zum Gericht gebracht worden. Auch sein Vater und ein Anwalt seien anwesend gewesen. Sein Vater habe ihm mitgeteilt, dass er für ihn eine Woche Urlaub habe erwirken können, da ihr Restaurant als Pfand hinterlegt worden sei. So habe er mit seinem Vater nach Hause gehen können. Am folgenden Tag habe er an der Trauerfeier seiner verstorbenen Onkel teilgenommen. Einen Tag später habe er die Beschwerdeführerin bei deren Eltern in C._______ besucht. Am selben Tag sei er wieder nach Hause zurückgekehrt. Zwei Tag später habe er sich ins Dorf F._______ begeben und sich (...) versteckt. Ungefähr eine Woche später sei er in seinem Elternhaus gesucht worden. Nach sechs oder sieben Monaten hätten sein Vater und die Beschwerdeführerin ihn von seinem Versteck in F._______ abgeholt. Zusammen seien sie nach G._______ gefahren. In H._______ seien er und die Beschwerdeführerin auf dem Landweg weiter gereist und (...) aus dem Iran ausgereist. In der Schweiz habe er sich einer Gruppierung namens (...) angeschlossen. Er habe vier- oder fünfmal an Kundgebungen sowie an diversen Sitzungen teilgenommen. Die Gruppierung sei inzwischen auseinandergebrochen. Er sei auch auf seiner Facebook Seite aktiv gewesen und habe einige Male in einem Weblog, der zweimal gefiltert worden sei, über Themen wie die Freiheit der politischen Gefangenen sowie die Rechte der Kinder geschrieben. Er habe die Artikel, die er im Internet veröffentlicht habe - abgesehen von kurzen Texten - nicht selbst verfasst, er habe sie jedoch mit seinem Foto ins Netz gestellt. Er könne zudem wegen dem Tod seiner beiden Onkel nicht in den Iran zurückkehren. Man wisse nicht, weshalb diese getötet worden seien. Er reichte diverse Schulzeugnis sowie ein Zeugnis über einen Computerkurs, Fotoaufnahmen von ihm an seinem Arbeitsplatz, eine an ihn gerichtete Aufforderung der Gesellschaft (...) zu einem medizinischen Text, Seiten diverser Weblogs und Fotoaufnahmen von Grabstätten seiner Verwandten zu den Akten. A.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe immer in C._______ gelebt. Sie sei Schülerin gewesen und habe (...) trainiert. Ihre (...) sei ihre Trainerin gewesen. Sie (die Beschwerdeführerin) habe auch Sportunterricht erteilt. Nach einem Wettkampfaufenthalt (...) anfangs (...) sei sie zum (...) bestellt worden. Dort sei sie gerügt worden, dass sie (...) ihr Kopftuch nicht getragen und damit das Ansehen des Iran aufs Spiel gesetzt habe. Ihr sei untersagt worden, ihren Sport weiterhin auszuüben und an Provinz- sowie landesweiten Wettkämpfen teilzunehmen, dies mit der Androhung, dass bei Nichtbefolgung der Anordnung ihre (...) sich ebenfalls aus dem Sportgeschäft zurückziehen müsse. Am (...) habe sie den Beschwerdeführer geheiratet. Eine Woche danach sei er verschwunden. Circa 20 Tage nach dem Verschwinden hätten ihre Schwiegereltern erfahren, dass sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft befinde. Am Tag seiner Entlassung im (...) oder (...) habe er sie angerufen und sie am folgenden Tag bei ihren Eltern besucht. Nach zwei Tagen sei er wieder zu seinen Eltern zurückgekehrt. Er habe ihr gesagt, dass er zurück in Untersuchungshaft gehe. Etwa 15 Tage vor ihrer Ausreise aus dem Iran habe ihr Schwiegervater ihr mitgeteilt, dass ihr Mann nicht in die Untersuchungshaft zurückgekehrt sondern auf der Flucht sei. Da sie die Abschlussprüfung nicht gemacht habe und deshalb die Schule nicht weiter habe besuchen und sie zudem auch keinen Sport mehr habe betreiben können, habe sie sich entschieden, mit ihrem Mann auszureisen. Das Leben im Iran habe für sie keinen Sinn mehr gehabt. Sie reichte diverse Dokumente im Zusammenhang mit ihren sportlichen Aktivitäten ein. B. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. November 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, die Beschwerdeführerin sei in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes miteinzubeziehen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, die Beschwerdeführerin sei in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes miteinzubeziehen und vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters. Der Beschwerde waren die Mitgliederkarte des Beschwerdeführers der Glaubensgemeinschaft der I._______ sowie eine Kopie derjenigen des Vaters des Beschwerdeführers, ein Bestätigungsschreiben der Sekretärin des (...), Printscreens der gesperrten Webseiten (...) und (...), eine Fürsorgebestätigung und eine Kostennote beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das SEM reichte am 28. November 2017 eine Vernehmlassung ein. F. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 unter Beilage von Einladungen an den (...) der I._______ und an die Nationaltagung (...) der I._______, einer Karte zum Andenken an das Glaubensbekenntnis des Beschwerdeführers, diversen Fotos, des I._______ Magazins (...) und eines Auszugs des Facebook-Accounts des Beschwerdeführers. G. Am 6. April 2018 reichten die Beschwerdeführenden das I._______ Magazin (...), ein Foto und ein Video, in dem der Beschwerdeführer zu sehen sei, zu den Akten. H. Das SEM reichte am 30. Mai 2018 eine ergänzende Vernehmlassung ein. I. Die Beschwerdeführenden replizierten am 19. Juni 2018 unter Beilage diverser Fotos, eines Schreibens des (...), Printscreens der Webseite (...) sowie einer Kostennote. J. Der Vater und die Schwester des Beschwerdeführers reichten am 20. Februar 2016 ein Asylgesuch in der Schweiz ein, dessen Mutter am 13. Mai 2017. Das Bundesverwaltungsgericht hat deren Asyldossier N (...) zur vorliegenden Beurteilung beigezogen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügung nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorin- stanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 3.2 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts und damit einhergehend eine Verletzung der Untersuchungspflicht. Sie kritisieren, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht auf die Aussagen der Eltern und der Schwester des Beschwerdeführers Bezug genommen habe. Dies wäre jedoch notwendig gewesen, sei doch die Familie des Beschwerdeführers, insbesondere seine Mutter, ebenfalls von dessen Verfolgung betroffen. Zudem hätten die vom Vater dargelegten Asylgründe ebenfalls einen Einfluss auf die Situation des Beschwerdeführers.
E. 3.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorin- stanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittel- instanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2. Aufl. 2019, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2).
E. 3.4 Um einen Aktenbeizug zu indizieren, reicht ein bloss hypothetisch denkbares Vorliegen eines Verfolgungszusammenhanges mit Bestimmtheit nicht. Dagegen können das konkrete Geltendmachen einer entsprechenden Reflexverfolgung, die zuerkannte Flüchtlingseigenschaft von engen Verwandten, aber auch objektive Gründe Anlass für einen Aktenbeizug von Amtes wegen geben und sich gar aufdrängen. Diesfalls müsste der Beizug auch seinen Niederschlag im Asylentscheid respektive vorgängig im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs finden, dies mittels Erwähnung des erfolgten Beizugs sowie der Mitteilung und Begründung des Beizugsergebnisses (vgl. Urteil des BVGer D-5494/2017 vom 9. Mai 2018 E. 5.2 m.w.H.).
E. 3.5 Der Beschwerdeführer nahm in seiner Anhörung mehrfach Bezug auf seine Familie. So erwähnte er unter anderem, dass sein Vater einen Anwalt besorgt habe und "sie" (vermutlich seine Eltern respektive seine Familie) ihr Restaurant als Pfand hinterlegt hätten, um ihm einen Hafturlaub zu ermöglichen (vgl. SEM act. A39 F47). Er habe ausserdem seinen Entschluss, nicht aus dem Urlaub in die Haft zurückzukehren, mit seinen Eltern besprochen (vgl. SEM act. A39 F49). Ein Aktenbeizug war vor diesem Hintergrund durchaus angezeigt, zumal das SEM die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers in Zweifel zog beziehungsweise schlussendlich verneinte. Dies gilt umso mehr, als im vorliegenden Fall lediglich eine stark verkürzte BzP durchgeführt und auf die Befragung zu den Asylgründen verzichtet wurde, womit die Glaubhaftigkeitsprüfung insofern einschränkt wurde, als nicht geprüft werden kann, ob die asylsuchende Person ihre Asylgründe an zwei zeitlich auseinanderliegenden Befragungen widerspruchsfrei darlegen kann. Ein Beizug der Akten der Eltern des Bescherdeführers drängte sich demnach auf. Dieser Auffassung war offensichtlich auch das SEM. Wie einer internen Aktennotiz vom 20. Oktober 2017 zu entnehmen ist, wurden die Asylakten der Eltern und der Schwester des Beschwerdeführers (N [...]) konsultiert (SEM act. A41).
E. 3.6 Nach Durchsicht des Beizugsdossiers N (...) ist festzuhalten, dass den Befragungsprotokollen der Eltern durchaus Hinweise auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen sind. Auch wenn in den Befragungen der Eltern der Fokus nicht auf den Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Asylvorbringen gelegt wurde, ergeben sich mehrere seine Asylvorbringen stützende Aussagen. So sagte der Vater beispielsweise aus, der Beschwerdeführer habe beim Sicherheitsdienst (...) gearbeitet und ihm sei vorgeworfen worden, er habe (...) fotografiert und das Foto ins Ausland geschickt (vgl. SEM act. N [...] A3 7.02 [BzP Vater]). Dass er (...) fotografiert habe, hatte der Beschwerdeführer auch selbst ausgesagt (vgl. SEM act. A39 F18). Die Mutter brachte vor, dass sie aufgrund der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers habe ausreisen müssen und schilderte in Übereinstimmung mit den Angaben ihres Sohnes, wie sie die Haft, die Hinterlegung der Kaution und seine Flucht erlebt habe (vgl. SEM act. N [...] A18 F73 ff. [Anhörung Mutter]).
E. 3.7 Die Vorinstanz genügt ihrer Abklärungs- und Begründungspflicht dann, wenn sie alle für den Entscheid wesentlichen Aspekte erfasst und im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche sie ihrem Entscheid zugrunde legt. Diesen Anforderungen ist sie hier nicht nachgekommen, indem der vorerwähnte Aktenbeizug keinen Niederschlag im Asylentscheid findet, der angefochtenen Verfügung mithin nicht zu entnehmen ist, welche Erkenntnisse das SEM aus dem Aktenbeizug gewonnen hat, obwohl den Angaben der Eltern diverse mit dem Beschwerdeführer übereinstimmende Angaben zu entnehmen sind und dies durchaus zu dessen Gunsten in eine Gesamtabwägung der Glaubhaftigkeitsprüfung miteinzubeziehen wäre. Das SEM wäre gehalten gewesen, diese für den Entscheid wesentlichen Aspekte in seinem Asylentscheid zu beachten und zu begründen, wie sich diese auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers auswirken. Indem es dies nicht getan hat, hat es seine Untersuchungs- respektive Begründungspflicht verletzt.
E. 3.8 Der festgestellte Verfahrensmangel führt grundsätzlich - ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine Heilung ist vorliegend aufgrund der Schwere der Verletzung nicht möglich und es ist nicht Sache der Bundesverwaltungsgerichts, die Mängel und Versäumnisse selber zu heilen und als letzte Instanz einen neuen, unter Umständen negativen Entscheid zu treffen, da der Instanzenverlust abermals eine Verletzung des Anspruchs auf rechtlichen Gehör bewirken würde (zur Frage der Heilbarkeit vgl. auch das Urteil des BVGer E-7452/2014 vom 13. Februar 2015 E. 6.5, m.w.H.). Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene kommt vorliegend auch deshalb nicht in Betracht, weil das SEM im Rahmen des Schriftenwechsels in keiner Weise auf die relevanten und zutreffenden Beschwerderügen betreffend Aktenbeizug eingegangen ist.
E. 4 Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als eine Kassation beantragt wird. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist dabei gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären und zu erfassen, den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör zu wahren und gestützt darauf einen neuen Entscheid zu fällen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerde.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 5.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Eingabe vom 19. Juni 2018 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein. Der darin aufgeführte Aufwand erscheint angemessen. Somit ist den Beschwerdeführenden gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'290.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2017 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'290.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6464/2017 Urteil vom 29. März 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Tamina Bader. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Iran, beide vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 15. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 29. Dezember 2015 fand die Befragung zu ihrer Person (BzP; ohne Befragung zu den Gesuchsgründen) statt und am 7. September 2017 wurden sie vom SEM vertieft zu ihren Asylgründen angehört. A.a Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe am (...) eine Ausbildung als (...) begonnen. Um (...) zu erwerben, habe er nach (...) den Militärdienst beim Sicherheitsdienst (...) angetreten. Am (...) habe er in C._______ die Beschwerdeführerin geheiratet. Als er sieben Tage später zum Dienst zurückgekehrt sei, habe er sich im Büro des Etelaat (Sicherheitsdienst) (...) melden müssen. Dort hätten der Sarcan (Hauptmann) namens D._______ sowie andere Personen auf ihn gewartet. Nachdem er durch D._______ einer Leibesvisitation unterzogen worden sei, sei er von ihm aufgefordert worden, alles aufzuschreiben, was er in den letzten drei Monaten gemacht habe. Es sei ihm vorgeworfen worden, Geheimnisse an eine Person ausser Landes weitergeleitet zu haben. Er habe D._______ gesagt, dass er lediglich einen Freund hätte, der in den Jahren (...) nach E._______ gegangen sei, mit dem er über das Internet Kontakt habe. Sein Freund habe von ihm wissen wollen, wo er seinen Dienst absolviere, und er habe dem Freund über seine Tätigkeit (...) berichtet. D._______ habe ihn daraufhin aufgefordert, die Adresse seines Freundes zu nennen und habe wissen wollen, was dieser in E._______ mache, zu welcher Gruppierung der Freund gehöre und wer der Chef dieser Gruppierung sei. D._______ habe ihm mitgeteilt, dass eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet werde. Daraufhin seien ihm (dem Beschwerdeführer) die Augen verbunden und die Hände gefesselt worden. Er sei dreieinhalb Monate lang in einer Einzelzelle an einem ihm unbekannten Ort inhaftiert gewesen. Während der Haft sei er zweimal verhört und dabei geohrfeigt und aufgefordert worden, ein Geständnis abzulegen. Am (...) sei er zum Gericht gebracht worden. Auch sein Vater und ein Anwalt seien anwesend gewesen. Sein Vater habe ihm mitgeteilt, dass er für ihn eine Woche Urlaub habe erwirken können, da ihr Restaurant als Pfand hinterlegt worden sei. So habe er mit seinem Vater nach Hause gehen können. Am folgenden Tag habe er an der Trauerfeier seiner verstorbenen Onkel teilgenommen. Einen Tag später habe er die Beschwerdeführerin bei deren Eltern in C._______ besucht. Am selben Tag sei er wieder nach Hause zurückgekehrt. Zwei Tag später habe er sich ins Dorf F._______ begeben und sich (...) versteckt. Ungefähr eine Woche später sei er in seinem Elternhaus gesucht worden. Nach sechs oder sieben Monaten hätten sein Vater und die Beschwerdeführerin ihn von seinem Versteck in F._______ abgeholt. Zusammen seien sie nach G._______ gefahren. In H._______ seien er und die Beschwerdeführerin auf dem Landweg weiter gereist und (...) aus dem Iran ausgereist. In der Schweiz habe er sich einer Gruppierung namens (...) angeschlossen. Er habe vier- oder fünfmal an Kundgebungen sowie an diversen Sitzungen teilgenommen. Die Gruppierung sei inzwischen auseinandergebrochen. Er sei auch auf seiner Facebook Seite aktiv gewesen und habe einige Male in einem Weblog, der zweimal gefiltert worden sei, über Themen wie die Freiheit der politischen Gefangenen sowie die Rechte der Kinder geschrieben. Er habe die Artikel, die er im Internet veröffentlicht habe - abgesehen von kurzen Texten - nicht selbst verfasst, er habe sie jedoch mit seinem Foto ins Netz gestellt. Er könne zudem wegen dem Tod seiner beiden Onkel nicht in den Iran zurückkehren. Man wisse nicht, weshalb diese getötet worden seien. Er reichte diverse Schulzeugnis sowie ein Zeugnis über einen Computerkurs, Fotoaufnahmen von ihm an seinem Arbeitsplatz, eine an ihn gerichtete Aufforderung der Gesellschaft (...) zu einem medizinischen Text, Seiten diverser Weblogs und Fotoaufnahmen von Grabstätten seiner Verwandten zu den Akten. A.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe immer in C._______ gelebt. Sie sei Schülerin gewesen und habe (...) trainiert. Ihre (...) sei ihre Trainerin gewesen. Sie (die Beschwerdeführerin) habe auch Sportunterricht erteilt. Nach einem Wettkampfaufenthalt (...) anfangs (...) sei sie zum (...) bestellt worden. Dort sei sie gerügt worden, dass sie (...) ihr Kopftuch nicht getragen und damit das Ansehen des Iran aufs Spiel gesetzt habe. Ihr sei untersagt worden, ihren Sport weiterhin auszuüben und an Provinz- sowie landesweiten Wettkämpfen teilzunehmen, dies mit der Androhung, dass bei Nichtbefolgung der Anordnung ihre (...) sich ebenfalls aus dem Sportgeschäft zurückziehen müsse. Am (...) habe sie den Beschwerdeführer geheiratet. Eine Woche danach sei er verschwunden. Circa 20 Tage nach dem Verschwinden hätten ihre Schwiegereltern erfahren, dass sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft befinde. Am Tag seiner Entlassung im (...) oder (...) habe er sie angerufen und sie am folgenden Tag bei ihren Eltern besucht. Nach zwei Tagen sei er wieder zu seinen Eltern zurückgekehrt. Er habe ihr gesagt, dass er zurück in Untersuchungshaft gehe. Etwa 15 Tage vor ihrer Ausreise aus dem Iran habe ihr Schwiegervater ihr mitgeteilt, dass ihr Mann nicht in die Untersuchungshaft zurückgekehrt sondern auf der Flucht sei. Da sie die Abschlussprüfung nicht gemacht habe und deshalb die Schule nicht weiter habe besuchen und sie zudem auch keinen Sport mehr habe betreiben können, habe sie sich entschieden, mit ihrem Mann auszureisen. Das Leben im Iran habe für sie keinen Sinn mehr gehabt. Sie reichte diverse Dokumente im Zusammenhang mit ihren sportlichen Aktivitäten ein. B. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. November 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, die Beschwerdeführerin sei in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes miteinzubeziehen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, die Beschwerdeführerin sei in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes miteinzubeziehen und vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters. Der Beschwerde waren die Mitgliederkarte des Beschwerdeführers der Glaubensgemeinschaft der I._______ sowie eine Kopie derjenigen des Vaters des Beschwerdeführers, ein Bestätigungsschreiben der Sekretärin des (...), Printscreens der gesperrten Webseiten (...) und (...), eine Fürsorgebestätigung und eine Kostennote beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das SEM reichte am 28. November 2017 eine Vernehmlassung ein. F. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 unter Beilage von Einladungen an den (...) der I._______ und an die Nationaltagung (...) der I._______, einer Karte zum Andenken an das Glaubensbekenntnis des Beschwerdeführers, diversen Fotos, des I._______ Magazins (...) und eines Auszugs des Facebook-Accounts des Beschwerdeführers. G. Am 6. April 2018 reichten die Beschwerdeführenden das I._______ Magazin (...), ein Foto und ein Video, in dem der Beschwerdeführer zu sehen sei, zu den Akten. H. Das SEM reichte am 30. Mai 2018 eine ergänzende Vernehmlassung ein. I. Die Beschwerdeführenden replizierten am 19. Juni 2018 unter Beilage diverser Fotos, eines Schreibens des (...), Printscreens der Webseite (...) sowie einer Kostennote. J. Der Vater und die Schwester des Beschwerdeführers reichten am 20. Februar 2016 ein Asylgesuch in der Schweiz ein, dessen Mutter am 13. Mai 2017. Das Bundesverwaltungsgericht hat deren Asyldossier N (...) zur vorliegenden Beurteilung beigezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügung nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorin- stanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 3.2 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts und damit einhergehend eine Verletzung der Untersuchungspflicht. Sie kritisieren, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht auf die Aussagen der Eltern und der Schwester des Beschwerdeführers Bezug genommen habe. Dies wäre jedoch notwendig gewesen, sei doch die Familie des Beschwerdeführers, insbesondere seine Mutter, ebenfalls von dessen Verfolgung betroffen. Zudem hätten die vom Vater dargelegten Asylgründe ebenfalls einen Einfluss auf die Situation des Beschwerdeführers. 3.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorin- stanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittel- instanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2. Aufl. 2019, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). 3.4 Um einen Aktenbeizug zu indizieren, reicht ein bloss hypothetisch denkbares Vorliegen eines Verfolgungszusammenhanges mit Bestimmtheit nicht. Dagegen können das konkrete Geltendmachen einer entsprechenden Reflexverfolgung, die zuerkannte Flüchtlingseigenschaft von engen Verwandten, aber auch objektive Gründe Anlass für einen Aktenbeizug von Amtes wegen geben und sich gar aufdrängen. Diesfalls müsste der Beizug auch seinen Niederschlag im Asylentscheid respektive vorgängig im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs finden, dies mittels Erwähnung des erfolgten Beizugs sowie der Mitteilung und Begründung des Beizugsergebnisses (vgl. Urteil des BVGer D-5494/2017 vom 9. Mai 2018 E. 5.2 m.w.H.). 3.5 Der Beschwerdeführer nahm in seiner Anhörung mehrfach Bezug auf seine Familie. So erwähnte er unter anderem, dass sein Vater einen Anwalt besorgt habe und "sie" (vermutlich seine Eltern respektive seine Familie) ihr Restaurant als Pfand hinterlegt hätten, um ihm einen Hafturlaub zu ermöglichen (vgl. SEM act. A39 F47). Er habe ausserdem seinen Entschluss, nicht aus dem Urlaub in die Haft zurückzukehren, mit seinen Eltern besprochen (vgl. SEM act. A39 F49). Ein Aktenbeizug war vor diesem Hintergrund durchaus angezeigt, zumal das SEM die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers in Zweifel zog beziehungsweise schlussendlich verneinte. Dies gilt umso mehr, als im vorliegenden Fall lediglich eine stark verkürzte BzP durchgeführt und auf die Befragung zu den Asylgründen verzichtet wurde, womit die Glaubhaftigkeitsprüfung insofern einschränkt wurde, als nicht geprüft werden kann, ob die asylsuchende Person ihre Asylgründe an zwei zeitlich auseinanderliegenden Befragungen widerspruchsfrei darlegen kann. Ein Beizug der Akten der Eltern des Bescherdeführers drängte sich demnach auf. Dieser Auffassung war offensichtlich auch das SEM. Wie einer internen Aktennotiz vom 20. Oktober 2017 zu entnehmen ist, wurden die Asylakten der Eltern und der Schwester des Beschwerdeführers (N [...]) konsultiert (SEM act. A41). 3.6 Nach Durchsicht des Beizugsdossiers N (...) ist festzuhalten, dass den Befragungsprotokollen der Eltern durchaus Hinweise auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen sind. Auch wenn in den Befragungen der Eltern der Fokus nicht auf den Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Asylvorbringen gelegt wurde, ergeben sich mehrere seine Asylvorbringen stützende Aussagen. So sagte der Vater beispielsweise aus, der Beschwerdeführer habe beim Sicherheitsdienst (...) gearbeitet und ihm sei vorgeworfen worden, er habe (...) fotografiert und das Foto ins Ausland geschickt (vgl. SEM act. N [...] A3 7.02 [BzP Vater]). Dass er (...) fotografiert habe, hatte der Beschwerdeführer auch selbst ausgesagt (vgl. SEM act. A39 F18). Die Mutter brachte vor, dass sie aufgrund der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers habe ausreisen müssen und schilderte in Übereinstimmung mit den Angaben ihres Sohnes, wie sie die Haft, die Hinterlegung der Kaution und seine Flucht erlebt habe (vgl. SEM act. N [...] A18 F73 ff. [Anhörung Mutter]). 3.7 Die Vorinstanz genügt ihrer Abklärungs- und Begründungspflicht dann, wenn sie alle für den Entscheid wesentlichen Aspekte erfasst und im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche sie ihrem Entscheid zugrunde legt. Diesen Anforderungen ist sie hier nicht nachgekommen, indem der vorerwähnte Aktenbeizug keinen Niederschlag im Asylentscheid findet, der angefochtenen Verfügung mithin nicht zu entnehmen ist, welche Erkenntnisse das SEM aus dem Aktenbeizug gewonnen hat, obwohl den Angaben der Eltern diverse mit dem Beschwerdeführer übereinstimmende Angaben zu entnehmen sind und dies durchaus zu dessen Gunsten in eine Gesamtabwägung der Glaubhaftigkeitsprüfung miteinzubeziehen wäre. Das SEM wäre gehalten gewesen, diese für den Entscheid wesentlichen Aspekte in seinem Asylentscheid zu beachten und zu begründen, wie sich diese auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers auswirken. Indem es dies nicht getan hat, hat es seine Untersuchungs- respektive Begründungspflicht verletzt. 3.8 Der festgestellte Verfahrensmangel führt grundsätzlich - ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine Heilung ist vorliegend aufgrund der Schwere der Verletzung nicht möglich und es ist nicht Sache der Bundesverwaltungsgerichts, die Mängel und Versäumnisse selber zu heilen und als letzte Instanz einen neuen, unter Umständen negativen Entscheid zu treffen, da der Instanzenverlust abermals eine Verletzung des Anspruchs auf rechtlichen Gehör bewirken würde (zur Frage der Heilbarkeit vgl. auch das Urteil des BVGer E-7452/2014 vom 13. Februar 2015 E. 6.5, m.w.H.). Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene kommt vorliegend auch deshalb nicht in Betracht, weil das SEM im Rahmen des Schriftenwechsels in keiner Weise auf die relevanten und zutreffenden Beschwerderügen betreffend Aktenbeizug eingegangen ist.
4. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als eine Kassation beantragt wird. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist dabei gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären und zu erfassen, den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör zu wahren und gestützt darauf einen neuen Entscheid zu fällen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerde. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Eingabe vom 19. Juni 2018 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein. Der darin aufgeführte Aufwand erscheint angemessen. Somit ist den Beschwerdeführenden gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'290.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2017 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'290.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand: