Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-636/2025
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch Michel Brülhart, AsyLex, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2024.
D-636/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 2. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 19. November 2024 zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er geltend machte, er sei iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe vor seiner Ausreise in B._______ gelebt, wo er an einem Gymnasium und an einer Universität unterrichtet habe, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe sich an seinem Arbeitsplatz wiederholt regimekritisch ge- äussert, was zu Auseinandersetzungen mit seinen Arbeitskollegen und Schikanen seitens seines Arbeitgebers geführt habe, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 – eröffnet am
31. Dezember 2024 – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2025 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und bean- tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlings- eigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, dass er eventualiter vorläufig aufzunehmen sei, dass die Sache subeventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses) und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands ersuchte, dass mit der Beschwerde unter anderem Berichte der Hausarztpraxis Klinik (…) vom 28. Januar 2025 und des Röntgeninstituts (…) gleichen Datums sowie eine undatierte Videodatei zu den Akten gereicht wurden, und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM
D-636/2025 Seite 3 entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
– wie nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel handelt, wes- halb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass in der Beschwerdeschrift unter anderem die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird, da sie den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör verletzt habe, indem sie sowohl die Umstände der Ausreise des Beschwerdeführers als auch die Menschenrechtslage in seinem Heimatstaat unzureichend geprüft habe, dass die Rüge, das SEM habe es versäumt den Beschwerdeführer aus- führlich zu seinen Erlebnissen zu befragen ins Leere geht, zumal in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert wird, inwiefern die Anhörung zu einer unvollständigen respektive falschen Sachverhaltsfeststellung geführt ha- ben soll, dass der Beschwerdeführer denn auch zum Ende seiner Anhörung hin aus- drücklich bestätigte, seine Asylgründe «im Grossen und Ganzen» darge- legt zu haben (vgl. A37/11 F79), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung darüber hinaus auch nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufzeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander- gesetzt, diese sorgfältig sowie ernsthaft geprüft und in der Entscheidfin- dung berücksichtigt hat,
D-636/2025 Seite 4 dass der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung sei- ner Ausführungen durch die Vorinstanz nicht teilt, weder eine unrichtige respektive unvollständige Sachverhaltsfeststellung noch eine Gehörsver- letzung darstellt, sondern die Frage der materiellen Würdigung beschlägt, dass das Rückweisungsbegehren demnach abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor- liegt, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich
– aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist, namentlich die ge- schilderten Fluchtgründe flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind und dies- bezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der ange- fochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe mehrheit- lich auf eine Wiedergabe der angefochtenen Verfügung sowie eine Wie- derholung seiner im erstinstanzlichen Verfahren bereits vorgebrachten Be- fürchtungen beschränkt, womit nichts vorgebracht wird, was geeignet wäre, die mangelnde Asylrelevanz seiner Vorbringen aufzuwiegen, dass entgegen der Rechtsmitteleingabe nichts darauf hindeutet, der Be- schwerdeführer könnte als Systemkritiker in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten sein, zumal sein diesbezüglicher Aktivismus, welcher sich auf Gespräche an seinem Arbeitsplatz beschränkt habe (vgl. A37/11 F49 und F56), – bei Wahrunterstellung – lediglich als niederschwellig zu qualifizieren ist,
D-636/2025 Seite 5 dass der Umstand, dass sein Arbeitgeber sich nach seiner Ausreise bei seiner Familie nach seinem Verbleib erkundigt habe – bei Wahrunterstel- lung – ebenso wenig für die behauptete Bedrohungslage spricht, zumal es nachvollziehbar und der arbeitgeberischen Fürsorgepflicht angemessen erscheint, dass sich ein Arbeitgeber nach seinem Arbeitnehmer erkundigt, nachdem dieser der Arbeit wochenlang ferngeblieben war (vgl. A37/11 F64 ff.), dass sein weiteres Behaupten in diesem Zusammenhang, sein Vater sei auch von unbekannten Personen kontaktiert worden und er vermute, dass es sich dabei um Sicherheitsorgane gehandelt habe (vgl. A37/11 F67), kon- struiert wirkt, dass entgegen der Beschwerdeschrift auch kaum davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe unter einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gestanden, zumal solches abgesehen von einem pauschalen Verweis auf die angeblichen Ermahnungen und Herab- stufung seiner Tätigkeit durch seinen Arbeitgeber nicht weiter substantiiert wird, dass der auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Videodatei, wel- che angeblich zeige, wie der Beschwerdeführer zwei Kurznachrichten der Polizei abrufe, kein Beweiswert zukommt, zumal es sich bei der Aufnahme lediglich um eine Bildschirmaufzeichnung handelt, der weder entnommen werden kann, wem besagte Nachrichten zugestellt wurden noch wer deren Urheber ist, dass die Einschätzung des SEM, dem Beschwerdeführer drohe bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung, somit zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelingt, die Flüchtlingsei- genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwer- deführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
D-636/2025 Seite 6 dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat des Be- schwerdeführers (vgl. Urteil des BVGer D-7498/2024 vom 8. Januar 2025 E. 10.3.1) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen und diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht, nachdem sich den Akten kein akuter Behandlungsbedarf seiner physischen und psychischen Beschwerden ent- nehmen lässt (vgl. Beschwerdebeilage 4 und 5), dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allen- falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
D-636/2025 Seite 7 dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen- standslos geworden ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da sich die Be- schwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens – wel- che praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-636/2025 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Leslie Werne