Asyl und Wegweisung
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsge-richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (vgl. Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründet sein zweites Asylgesuch ausschliesslich mit exilpolitischen Aktivitäten. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Praxis dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Per-son erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-fluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staats-feindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer be-gründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylaus-schlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin un-abhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich ge-setzt worden sind oder nicht. Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat.
E. 4.2 Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden"] S. 3, mit weiteren Hinweisen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch ohne Weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. In genereller Hinsicht ist ferner festzuhalten, dass nach konstanter Praxis bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG dar-stellt (vgl. BVGE 2009/28, E. 7.4.4). Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitä-ten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden (vgl. wiederum BVGE 2009/28, E.7.4.3). Es ist da-bei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypi-schen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktionen (vgl. SFH-Bericht, a.a.O. S. 7).
E. 4.3 Einleitend ist festzuhalten, dass im ersten Asylverfahren über die Asylgründe des Beschwerdeführers nicht materiell befunden wurde, da ein Nichteintretensentscheid wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht erging. Aufgrund einer Durchsicht des Protokolls der Summarbefra-gung ist auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer eine relevante Vorverfolgung erlitten haben könnte und insoweit bereits bei der Aus-reise als Politaktivist fichiert war. In der Eingabe vom 11. Juli 2006 werden denn auch ausschliesslich subjektive Nachfluchtgründe (und keine Gründe, welche allenfalls unter revisions- respektive wiederer-wägungsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen gewesen wären) gel-tend gemacht. Hingegen ist sein exilpolitisches Engagement durch die im Sachverhalt erwähnten Beweismittel hinreichend belegt und unbe-stritten. Das Ausmass dieser Tätigkeiten (Mitgliedschaft bei der DVF, Verfassen von Artikeln auf der DVF-homepage, Teilnahme an Kundge-bungen; vgl. dazu Bst. B. vorstehend) hob sich aber vorerst offensicht-lich nicht von demjenigen einer Vielzahl seiner Landsleute ab. Dies umso weniger, als er bei der Kundgebung vom [...] 2006 gemäss dem eingereichten Dokumentationsmaterial entgegen seinen Darlegungen offenbar nicht persönlich Inhaber der Demonstrationsbewilligung war, sondern im Bewilligungsgesuch der DVF lediglich als [...] erwähnt wurde. Im Weiteren erweckten auch seine Darlegungen anlässlich der Anhörung vom 10. Juli 2007, wonach er bei der DVF für [...] Belange zuständig sei, nicht den Eindruck eines herausragenden Engagements. Allerdings ist einzuräumen, dass er bereits damals und auch mit der Eingabe vom 9. Juni 2008 die Teilnahme an zahlreichen Manifestationen belegt hatte und auf den eingereichten, in der Publikation [...] oder im Internet erschienen Fotos teilweise gut zu erkennen ist. Dies allein rechtfertigt aber noch nicht den Schluss, dass er dadurch den gesteigerten Argwohn der iranischen Überwachungskräfte geweckt hätte. In den Folgeeingaben (vgl. dazu insb. Bst. K., L. und N. vorstehend und die dort aufgeführten Beweismittel) konnte er indes glaubhaft machen, seine journalistische Tätigkeit namentlich als [...] der Zeitschrift [...] intensiv auszuüben und als [...] einer Radiosendung sporadisch, aber regelmässig aufzutreten. Auch wenn die Aussenwirkung der besagten einschlägigen Publikation mit seinen teilweise harsch kritisierenden Artikeln nicht überzubewerten ist und die von ihm moderierte Sendung lediglich in einem [...] ausgestrahlt wird, dürften diese Aktivitäten doch zu einem gewissen Bekanntheitsgrad geführt haben. Zusammen mit seinen neuen Funktionen beim DVF (Zuständiger für das deutschsprachige Internet und Pressesprecher für den deutschsprachigen Raum) erscheint sein Engagement mithin als klarerweise überdurchschnittlich. Schliesslich erschienen in der Schweizer Presse zwei mit ihm geführte Interviews, in welchen er sich ebenfalls und deutlich als Gegner des iranischen Regimes zu erkennen gab. Insgesamt weist er somit ein politisches Profil auf, welches den Argwohn der iranischen Sicherheitskräfte im Sinne einer Identifizierung und Fichierung als zwar nicht hochkarätigen, aber durchaus ernst zu nehmenden Regimegegner erweckt haben dürfte. Er vermittelt demnach insgesamt das Bild einer kommunikationsprofilierten Person mit klar definierten Vorstellungen und einem Agitationspotential, welches in den Augen des iranischen Regimes durchaus als gefährlich und systemuntergrabend aufgefasst werden kann. Aus dem Gesagten ergibt sich vor dem Hintergrund der greifbaren Informationen zur Menschenrechtslage im Iran, dass der Beschwerdeführer berechtigterweise be-fürchten muss, bei einer Rückkehr ins Heimatland als Folge seiner Exilaktivitäten strafrechtlich belangt, dabei in Haft genommen und einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Leibes, des Lebens und der Freiheit ausgesetzt zu werden. Damit erfüllt der Beschwerdeführer sämtliche kumulativ erforderlichen Kriterien der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG.
E. 4.4 Zusammenfassend ist unter diesen Umständen festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG überwiegend glaubhaft zu machen, und er damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Im Weiteren bestehen gemäss Ak-tenlage keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 1 F des Abkom-mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da gemäss Art. 54 AsylG trotz Bestehens der Flüchtlingseigenschaft kein Asyl zu gewähren ist, war vorliegend die Wegweisung anzuordnen. Der Beschwerdeführer verfügt sodann weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilli-gung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Weg-weisung wurde demnach zu Recht angeordnet und die angefochtene Verfügung insoweit zu bestätigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 5.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Le-ben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-fährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei-zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegwei-sung in den Iran erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG) so-wie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausge-gangen werden muss, dass er im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wäre.
E. 6 Es bleibt zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung auch insofern auf-zuheben ist, als darin eine Verfahrensgebühr von Fr. 1'200.- erhoben wurde.
E. 6.1 Nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer, indem er vorbringt, er sei bedürftig und das Verfahren sei nicht aussichtslos ge-wesen, weshalb bereits deshalb vom BFM keine Verfahrensgebühr aufzuerlegen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer stellte erst im Ver-fahren vor der Rekursinstanz ein Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und brachte eine Bestätigung für seine Bedürftigkeit bei. Demzufolge war das BFM nicht gehalten, auf Verfahrensgebühren zu verzichten (vgl. BVGE 2008/3 E. 2.2 - 2.6).
E. 6.2 Aufgrund des vorliegenden Ausgang des Verfahrens - die vorin-stanzliche Verfügung wird antragsgemäss aufgehoben - wäre grund-sätzlich auch die Gebührenerhebung hinfällig, zumal eine solche nur erhoben werden kann, wenn das Wiedererwägungsgesuch oder das zweite Asylgesuch abgelehnt wird. Nachdem jedoch, wie in den Erwä-gungen ausgeführt, die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt des vorin-stanzlichen Entscheides noch nicht bestand und erst aufgrund weiterer exilpolitischer Aktivitäten auf Beschwerdeebene festzustellen war, hat die Vorinstanz das zweite Asylgesuch aufgrund der damals bestehen-den Aktenlage zu Recht abgelehnt, weshalb die damalige Auferlegung der Verfahrensgebühren durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist.
E. 7 Die Beschwerde ist betreffend der beantragten Feststellung der Flücht-lingseigenschaft demnach gutzuheissen und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist sie abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsie-genden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemes-sung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Kosten-note wurde nicht zu den Akten gereicht, der notwendige Vertretungs-aufwand lässt sich jedoch aufgrund der Aktenlage hinreichend zuver-lässig abschätzen. Diesbezüglich ist insbesondere zu beachten, dass sich die umfangreichen Eingaben nur beschränkt als notwendig erwie-sen haben beziehungsweise sich der Sachverhalt aufgrund der Aktivi-täten des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene wesentlich verän-derte. Die Parteientschädigung ist dementsprechend auf Fr. 1'200.- (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Vorinstanz zu entrichten. Dem BFM ist dabei unbenommen, den Betrag mit der vom Beschwerdeführer geschuldeten Gebühr zu verrechnen, sollte er diese noch nicht bezahlt haben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird - mit Ausnahme des Antrags auf Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 6 - gutgeheissen.
- Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 20. August 2007 werden aufgehoben und die Vorinstanz wird ange-wiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz - gegebenenfalls unter Verrechnung der mit Verfü-gung vom 20. August 2007 in der gleichen Höhe auferlegten Gebühr - eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6338/2007/wif {T 0/2} Urteil vom 31. März 2010 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A-_______, geboren [...], Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. August 2007 / N [...]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-matstaat Ende Mai 2005 und gelangte am 10. Juni 2005 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 16. Juni 2005 fand in der damaligen Empfangsstelle (heute Empfangs- und Verfah-renszentrum) Z._______ die Summarbefragung statt. A.b Dabei machte der Beschwerdeführer schiitischen Glaubens aus Y._______ (Provinz X._______) im Wesentlichen geltend, ungefähr einen Monat vor der Ausreise damit begonnen zu haben, zusammen mit einem Freund, welcher für die Mudschaheddin tätig sei, Flugblätter zu verteilen. Dieser Freund sei am [...] Mai 2005 festgenommen worden. Unmittelbar darauf hätten die Sicherheitskräfte versucht, auch ihn zu verhaften, weshalb er wenig später ausser Landes geflohen sei. A.c Am 20. Juni 2005 fand eine direkte Bundesanhörung statt. In deren Rahmen gab der Beschwerdeführer einleitend zu Protokoll, dass es sich beim Dolmetscher anlässlich der Kurzbefragung vom 16. Juni 2005 um einen Afghanen gehandelt habe und dass es zu einem Pro-blem mit diesem gekommen sei. In der Folge beanstandete er bei der ersten Rückübersetzung, dass seine bisherigen Aussagen nicht so aufgenommen worden seien, wie er sie dargelegt habe, und signali-sierte, dass er mit der Anhörung nicht weiterfahren werde, weil der Dolmetscher nicht iranischer Herkunft sei. Die Befragung wurde, nach-dem der Beschwerdeführer nochmals auf seine Mitwirkungspflicht und die Konsequenzen bei Verletzung derselben hingewiesen worden war, abgebrochen, da er sich weigerte, an dieser weiter mitzuwirken. A.d Mit Verfügung vom 22. Juni 2005 trat das BFM auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c der damals in Kraft stehenden Fassung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) nicht ein und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie den Vollzug an. Zur Begründung seiner Verfügung führte es im Wesentlichen an, dass Asylsuchende gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG verpflichtet seien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere an der Anhörung angeben müssten, weshalb sie um Asyl nachsuchten. Die Verweigerung des Beschwerdeführers, mit dem vom BFM gestellten Dolmetscher an der Erhebung des Sach-verhaltes mitzuwirken, entspreche einer schuldhaften groben Verlet-zung seiner Mitwirkungspflicht. Seinen Aussagen seien keine Hinweise zu entnehmen, die auch nur ansatzweise sein Verhalten, an der Abklä-rung des rechtsrelevanten Sachverhalts nicht mitwirken zu wollen, zu begründen vermöchten. Der Beschwerdeführer verhindere damit eine konkrete Verfahrenshandlung. Er sei mehrmals auf seine Mitwirkungs-pflicht und die Konsequenzen der Verletzung derselben aufmerksam gemacht worden, habe aber dennoch an der Verweigerung festgehal-ten. A.e Die gegen diesen Entscheid vom Beschwerdeführer am 28. Juni 2005 eingereichte Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 12. September 2005 vollumfänglich ab, soweit sie auf das Rechtsmittel eintrat. B. Am 11. Juli 2006 (Eingang BFM) stellte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung bei der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch. Da-rin beantragte er das Eintreten auf das Gesuch, die Feststellung sei-ner Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Zur Begrün-dung machte er exilpolitische Tätigkeiten geltend. Er sei seit [...] 2005 offizielles Mitglied der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF). Er habe mehrere regimekritische Artikel, die auf der DVF-homepage unter seinem Namen veröffentlicht worden seien, verfasst. Zudem habe er sich an zahlreichen Aktionen - so am [...] 2005, [...] 2005, [...] 2005, [...] 2005, [...] 2005, [...] 2006, [...] 2006, [...] 2006, [...] 2006 und [...] 2006 - beteiligt. Entsprechende Bildaufnahmen seien jeweils ins Internet gestellt beziehungsweise in der organisationseigenen Publikation [...] veröffentlicht worden. Für die Protestaktion vom [...] 2006 sei er Inhaber der Bewilligung und die verantwortliche Person gewesen. Es sei davon auszugehen, dass ihn die iranischen Behörden als exilpolitisch aktiven Bürger identifiziert und registriert hätten. Im Falle seiner Rückkehr müsse er entsprechend mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen. Ein Vollzug der Wegweisung würde demnach gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Der Eingabe lagen ein SFH-Bericht vom 4. April 2006 und ein Dossier mit Belegen betreffend die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit (Bestätigungsschreiben DVF vom [...] 2006; DVF-Mitgliedschaftsausweis; [Internet-]Artikel samt deutschsprachigen Übersetzungen; Publikation [...] und weiteres Dokumentationsmaterial für die Aktionen [v.a. Flugblätter und Aufnah-men aus dem Internet]) bei. C. Am 25. Mai 2007 setzte das BFM den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. D. Am 10. Juli 2007 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine Anhörung durch und wies ihn darauf hin, dass seine Identität nicht feststehe. Hinsichtlich der DVF legte er dar, er sei zuständig für die [...] im Kanton W._______. Er informiere über bevorstehende Kundgebungen, organisiere die Verteilung der Publikation [...] und werbe neue Mitglieder. Er habe erneut zwei regimekritische Artikel geschrieben und sich an zahlreichen Aktionen - so am [...] 2006, [...] 2006, [...] 2006, [...] 2006, [...] 2006, [...] 2006, [...] 2006, [...] 2007, [...] 2007, [...] 2007, [...] 2007, [...] 2007, [...] 2007, [...] 2007 - beteiligt. Als Beweismittel gab er die beiden Artikel und Belege im Zusammenhang mit seinem Engagement (Publikation [...] und weiteres Dokumentationsmaterial für die Aktionen [v.a. Flugblätter und Aufnahmen aus dem Internet]; vgl. dazu die Auflistung in der vorinstanzlichen Akte B 8/7, S. 3 f.) zu den Akten. E. Mit Eingabe vom 12. Juli 2007 machte der Beschwerdeführer Ausführungen zu Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG und ersuchte die Vorinstanz, keinen Nichteintretensentscheid gestützt auf diese Bestimmung zu erlassen. In der Folge reichte er am 24. Juli 2007 ein Identitätsdokument nach. F. Mit Verfügung vom 20. August 2007 - eröffnet am 22. August 2007 - lehnte das BFM das zweite Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. In den Erwägungen hielt die Vorinstanz fest, den Akten könnten keine Hinweise dafür, dass die iranischen Behörden von seiner DVF-Mitgliedschaft Kenntnis genommen oder gestützt darauf irgendwelche Massnahmen gegen ihn eingeleitet hätten, entnommen werden. Er weise aktuell kein politisches Profil, welches zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-gung vor Ort führen könnte, auf. Die iranischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrge-nommen würden. Dies sei vorliegend in Berücksichtigung der geltend gemachten Aktivitäten nicht der Fall. Den Wegweisungsvollzug erach-tete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Ferner erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 1'200.-. G. Mit Eingabe vom 20. September 2007 beantragte der Beschwerdefüh-rer durch seine Vertretung beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe-bung des angefochtenen Entscheids in den Dispositivziffern 1 sowie 3-6, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungs-vollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-zes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Der Beschwerde-führer begründete die Eingabe mit seinem aktiven exilpolitischen En-gagement. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung müsse davon ausgegangen werden, dass dieses den iranischen Behörden bekannt sei. Ob bereits jetzt behördliche Massnahmen gegen ihn ergriffen wor-den seien, könne er aus nachvollziehbaren Gründen nicht belegen. Hingegen habe er im Falle der Rückkehr jedenfalls eine Befragung verbunden mit dem Risiko von Misshandlungen zu gewärtigen. Sein politisches Engagement beruhe auf der inneren Überzeugung und nicht auf einem aufenthaltsrechtlichen Kalkül. Im Übrigen sei die Auf-fassung des BFM, die iranischen Sicherheitskräfte würden zwischen wirtschaftlich und politisch motivierten Exilaktivisten unterscheiden, in-sofern zu hinterfragen, als solche Tätigkeiten unbesehen der Motiva-tion des Betroffenen zu einer Schädigung des Ansehens der irani--schen Republik führten. Die Gefährdung des Beschwerdeführers gehe sodann auch aus einem kürzlich gefällten Urteil des Bundesverwal-tungsgerichts (D-5300/2006) und einer SFH-Publikation hervor. Ent-sprechend erfülle er die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. Der Vollzug der Wegweisung würde mithin gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Der Eingabe lag eine Bestätigung für die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten gut und verzichtete auf die Auferlegung eines Kostenvorschusses. I. Mit Vernehmlassung vom 27. September 2007 hielt das BFM an seinen Ausführungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer gleichentags zur Kenntnis gebracht. J. Mit Eingabe vom 9. Juni 2008 machte der Beschwerdeführer geltend, erneut einen regimefeindlichen Artikel publiziert zu haben. Ausserdem habe er an weiteren exilpolitischen Aktionen - so am [...] 2007, [...] 2007, [...] 2007, [...] 2007, [...] 2007, [...] 2007, [...] 2007, [...] 2007, [...] 2007 und [...] 2007 - teilgenommen. Als Beweismittel gab er den erwähnten Artikel samt Übersetzung und Belege im Zusammenhang mit seinem fortgesetzten Engagement (Dokumentationsmaterial für die Aktionen: Flugblätter und Aufnahmen [aus dem Internet]) zu den Akten. K. Mit Eingabe vom 25. November 2008 legte der Beschwerdeführer dar, seit April 2008 bei der Radiosendung "[...]" mitzuwirken. Die Sendung werde von der DVF hergestellt, auf Radio [...] ausgestrahlt und befasse sich mit Menschenrechtsverletzungen im Iran sowie den Lebensbedingungen von Flüchtlingen und Asylsuchenden in der Schweiz. Der Beschwerdeführer sei verantwortlich für die deutschsprachigen Nachrichten; [...]. Ferner habe er regimekritische Artikel verfasst und in der Zeitschrift [...] publiziert. Ausserdem habe er seine Teilnahme an Aktionen der DVF - so am [...] 2008, [...] 2008, [...] 2008, [...] 2008 und [...] 2008 - fortgesetzt. Er weise nunmehr ein politisches Profil auf, welches in einem vergleichbaren Fall zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesverwaltungsgericht geführt habe. Der Eingabe lagen ein Schreiben der DVF vom [...] 2008 (Radiosendung), eine CD (Information über die Aktivitäten der DVF im Radio [...]), weitere Unterlagen betreffend die erwähnte Sendung, Ausgaben der Publikation [...] mit den Artikeln des Beschwerdeführers und Belege im Zusammenhang mit seinem fortgesetzten Engagement (Dokumentationsmaterial für die Aktionen: Flugblätter, Zeitungsartikel und Aufnahmen [aus dem Internet]) bei. L. Mit Eingabe vom 13. Juli 2009 machte der Beschwerdeführer geltend, sein exilpolitisches Engagement intensiv weitergeführt zu haben. Er habe an Kundgebungen und Versammlungen - so am [...] 2008, [...] [...] 2008, [...] 2008, [...] 2008, [...] 2008, [...] 2008, [...] 2008 und [...] 2009 - teilgenommen. Ferner habe er in der Zeitschrift [...] drei weitere Artikel veröffentlicht. In der [...] sei am [...] ein mit ihm geführtes Interview publiziert worden. Gemäss DVF-Bestätigung vom [...] 2009 sei er verantwortlich für den deutschsprachigen Internet-Auftritt der Vereinigung und - wie bereits geltend gemacht - [...] einer Radiosendung sowie etablierter Redaktor der Publikation [...]. Schliesslich habe er sich in der Schweiz bereits gut integriert. Der Eingabe lagen die erwähnte DVF-Bestätigung, Exemplare der Publikation [...], Belege für die fortgeschrittene Integration und Dokumentationsmaterial im Zusammenhang mit seinem fortgesetzten Engagement (Dokumentationsmaterial für die Aktionen: Flugblätter, Zeitungsartikel und Aufnahmen [aus dem Internet]) bei. M. Am 6. Januar 2010 informierte der Rechtsvertreter das Bundesverwal-tungsgericht über weitere exilpolitische Aktivitäten seines Mandanten. Im Zeitraum [...] bis [...] 2009 seien wiederholt von ihm verfasste Artikel in der Zeitschrift [...] veröffentlicht worden. Er habe zudem an exilpolitischen Aktionen - so am [...] 2009, [...] 2009, [...] 2009 und [...] 2009 - teilgenommen. Der Eingabe lagen die erwähnten Artikel, eine Bestätigung für sein Studium (Universität W._______) und weitere Belege (Dokumentationsmaterial für die Aktionen: Flugblätter und Aufnahmen [aus dem Internet]) bei. N. Mit Eingabe vom 22. Februar 2010 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht über den Stand seines Verfah-rens. Dabei machte er geltend, seit dem [...] 2010 [...] der DVF für den deutschsprachigen Raum zu sein. Die Ernennung sei auf Beschluss des Exekutivkomitees der DVF vom [...] 2009 erfolgt. Ferner habe er in der Zeitschrift [...] wiederum Artikel veröffentlicht. In der Ausgabe vom [...] 2010 der [...] sei ein mit ihm geführtes Interview abgedruckt worden. Unter anderem würden darin seine exilpolitischen Aktivitäten thematisiert. Es sei auch ein Foto von ihm publiziert worden. Ausserdem sei in der Ausgabe vom [...] 2010 der Zeitschrift [...] ein von ihm verfasster Artikel publiziert worden. Er habe sodann am [...] am [...] 2009 an einer weiteren Kundgebung teilgenommen. Der Eingabe lagen ein Schreiben der DVF vom [...] 2010, Artikel aus der Zeitschrift [...] sowie den genannten schweizerischen Presseerzeugnissen und Dokumentationsmaterial (Flugblätter und eine Seite aus dem Internet) betreffend den Anlass vom [...] 2009 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsge-richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (vgl. Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründet sein zweites Asylgesuch ausschliesslich mit exilpolitischen Aktivitäten. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Praxis dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Per-son erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-fluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staats-feindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer be-gründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylaus-schlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin un-abhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich ge-setzt worden sind oder nicht. Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. 4.2 Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden"] S. 3, mit weiteren Hinweisen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch ohne Weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. In genereller Hinsicht ist ferner festzuhalten, dass nach konstanter Praxis bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG dar-stellt (vgl. BVGE 2009/28, E. 7.4.4). Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitä-ten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden (vgl. wiederum BVGE 2009/28, E.7.4.3). Es ist da-bei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypi-schen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktionen (vgl. SFH-Bericht, a.a.O. S. 7). 4.3 Einleitend ist festzuhalten, dass im ersten Asylverfahren über die Asylgründe des Beschwerdeführers nicht materiell befunden wurde, da ein Nichteintretensentscheid wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht erging. Aufgrund einer Durchsicht des Protokolls der Summarbefra-gung ist auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer eine relevante Vorverfolgung erlitten haben könnte und insoweit bereits bei der Aus-reise als Politaktivist fichiert war. In der Eingabe vom 11. Juli 2006 werden denn auch ausschliesslich subjektive Nachfluchtgründe (und keine Gründe, welche allenfalls unter revisions- respektive wiederer-wägungsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen gewesen wären) gel-tend gemacht. Hingegen ist sein exilpolitisches Engagement durch die im Sachverhalt erwähnten Beweismittel hinreichend belegt und unbe-stritten. Das Ausmass dieser Tätigkeiten (Mitgliedschaft bei der DVF, Verfassen von Artikeln auf der DVF-homepage, Teilnahme an Kundge-bungen; vgl. dazu Bst. B. vorstehend) hob sich aber vorerst offensicht-lich nicht von demjenigen einer Vielzahl seiner Landsleute ab. Dies umso weniger, als er bei der Kundgebung vom [...] 2006 gemäss dem eingereichten Dokumentationsmaterial entgegen seinen Darlegungen offenbar nicht persönlich Inhaber der Demonstrationsbewilligung war, sondern im Bewilligungsgesuch der DVF lediglich als [...] erwähnt wurde. Im Weiteren erweckten auch seine Darlegungen anlässlich der Anhörung vom 10. Juli 2007, wonach er bei der DVF für [...] Belange zuständig sei, nicht den Eindruck eines herausragenden Engagements. Allerdings ist einzuräumen, dass er bereits damals und auch mit der Eingabe vom 9. Juni 2008 die Teilnahme an zahlreichen Manifestationen belegt hatte und auf den eingereichten, in der Publikation [...] oder im Internet erschienen Fotos teilweise gut zu erkennen ist. Dies allein rechtfertigt aber noch nicht den Schluss, dass er dadurch den gesteigerten Argwohn der iranischen Überwachungskräfte geweckt hätte. In den Folgeeingaben (vgl. dazu insb. Bst. K., L. und N. vorstehend und die dort aufgeführten Beweismittel) konnte er indes glaubhaft machen, seine journalistische Tätigkeit namentlich als [...] der Zeitschrift [...] intensiv auszuüben und als [...] einer Radiosendung sporadisch, aber regelmässig aufzutreten. Auch wenn die Aussenwirkung der besagten einschlägigen Publikation mit seinen teilweise harsch kritisierenden Artikeln nicht überzubewerten ist und die von ihm moderierte Sendung lediglich in einem [...] ausgestrahlt wird, dürften diese Aktivitäten doch zu einem gewissen Bekanntheitsgrad geführt haben. Zusammen mit seinen neuen Funktionen beim DVF (Zuständiger für das deutschsprachige Internet und Pressesprecher für den deutschsprachigen Raum) erscheint sein Engagement mithin als klarerweise überdurchschnittlich. Schliesslich erschienen in der Schweizer Presse zwei mit ihm geführte Interviews, in welchen er sich ebenfalls und deutlich als Gegner des iranischen Regimes zu erkennen gab. Insgesamt weist er somit ein politisches Profil auf, welches den Argwohn der iranischen Sicherheitskräfte im Sinne einer Identifizierung und Fichierung als zwar nicht hochkarätigen, aber durchaus ernst zu nehmenden Regimegegner erweckt haben dürfte. Er vermittelt demnach insgesamt das Bild einer kommunikationsprofilierten Person mit klar definierten Vorstellungen und einem Agitationspotential, welches in den Augen des iranischen Regimes durchaus als gefährlich und systemuntergrabend aufgefasst werden kann. Aus dem Gesagten ergibt sich vor dem Hintergrund der greifbaren Informationen zur Menschenrechtslage im Iran, dass der Beschwerdeführer berechtigterweise be-fürchten muss, bei einer Rückkehr ins Heimatland als Folge seiner Exilaktivitäten strafrechtlich belangt, dabei in Haft genommen und einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Leibes, des Lebens und der Freiheit ausgesetzt zu werden. Damit erfüllt der Beschwerdeführer sämtliche kumulativ erforderlichen Kriterien der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG. 4.4 Zusammenfassend ist unter diesen Umständen festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG überwiegend glaubhaft zu machen, und er damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Im Weiteren bestehen gemäss Ak-tenlage keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 1 F des Abkom-mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da gemäss Art. 54 AsylG trotz Bestehens der Flüchtlingseigenschaft kein Asyl zu gewähren ist, war vorliegend die Wegweisung anzuordnen. Der Beschwerdeführer verfügt sodann weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilli-gung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Weg-weisung wurde demnach zu Recht angeordnet und die angefochtene Verfügung insoweit zu bestätigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Le-ben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-fährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei-zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegwei-sung in den Iran erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG) so-wie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausge-gangen werden muss, dass er im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wäre. 6. Es bleibt zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung auch insofern auf-zuheben ist, als darin eine Verfahrensgebühr von Fr. 1'200.- erhoben wurde. 6.1 Nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer, indem er vorbringt, er sei bedürftig und das Verfahren sei nicht aussichtslos ge-wesen, weshalb bereits deshalb vom BFM keine Verfahrensgebühr aufzuerlegen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer stellte erst im Ver-fahren vor der Rekursinstanz ein Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und brachte eine Bestätigung für seine Bedürftigkeit bei. Demzufolge war das BFM nicht gehalten, auf Verfahrensgebühren zu verzichten (vgl. BVGE 2008/3 E. 2.2 - 2.6). 6.2 Aufgrund des vorliegenden Ausgang des Verfahrens - die vorin-stanzliche Verfügung wird antragsgemäss aufgehoben - wäre grund-sätzlich auch die Gebührenerhebung hinfällig, zumal eine solche nur erhoben werden kann, wenn das Wiedererwägungsgesuch oder das zweite Asylgesuch abgelehnt wird. Nachdem jedoch, wie in den Erwä-gungen ausgeführt, die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt des vorin-stanzlichen Entscheides noch nicht bestand und erst aufgrund weiterer exilpolitischer Aktivitäten auf Beschwerdeebene festzustellen war, hat die Vorinstanz das zweite Asylgesuch aufgrund der damals bestehen-den Aktenlage zu Recht abgelehnt, weshalb die damalige Auferlegung der Verfahrensgebühren durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. 7. Die Beschwerde ist betreffend der beantragten Feststellung der Flücht-lingseigenschaft demnach gutzuheissen und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist sie abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsie-genden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemes-sung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Kosten-note wurde nicht zu den Akten gereicht, der notwendige Vertretungs-aufwand lässt sich jedoch aufgrund der Aktenlage hinreichend zuver-lässig abschätzen. Diesbezüglich ist insbesondere zu beachten, dass sich die umfangreichen Eingaben nur beschränkt als notwendig erwie-sen haben beziehungsweise sich der Sachverhalt aufgrund der Aktivi-täten des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene wesentlich verän-derte. Die Parteientschädigung ist dementsprechend auf Fr. 1'200.- (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Vorinstanz zu entrichten. Dem BFM ist dabei unbenommen, den Betrag mit der vom Beschwerdeführer geschuldeten Gebühr zu verrechnen, sollte er diese noch nicht bezahlt haben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird - mit Ausnahme des Antrags auf Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 6 - gutgeheissen. 2. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 20. August 2007 werden aufgehoben und die Vorinstanz wird ange-wiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz - gegebenenfalls unter Verrechnung der mit Verfü-gung vom 20. August 2007 in der gleichen Höhe auferlegten Gebühr - eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: