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D-6326/2008

D-6326/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2011-02-14 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 30. Mai 2003 wies das BFF das Asylgesuch des aus P. stammenden und der Ethnie der albanischsprachigen Roma ange­hö­renden Beschwerdeführers vom 16. November 2002 unter anderem mangels Glaub­haftigkeit der Vorbringen ab und ordnete die Weg­weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Den Vollzug der Wegweisung in den Kosovo befand die Vorinstanz als zumutbar, weil eine konkrete Ge­fährdung der albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägypter - mit Aus­nahme einiger Dörfer und Gemeinden - alleine aufgrund der Ethnie im Kosovo ausgeschlossen werden könne. In individueller Hinsicht spreche ebenfalls nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da - entgegen den Angaben des Beschwerdeführers - davon auszugehen sei, dass dieser zu seinem Vater sowie den beiden Geschwistern nach P. zu­rückkehren und falls nötig von seinen in der Schweiz lebenden Fami­lien­angehörigen unterstützt werden könne. B. Mit Urteil vom 27. Dezember 2004 hiess die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen diese Verfügung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs erhobene Beschwerde gut und wies das BFF an, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzu­ord­nen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der von der ARK im Herbst 2004 vorgenommenen Lageeinschätzung hin­sichtlich der allgemeinen Situation der Minderheiten im Kosovo der Voll­zug der Wegweisung für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter grundsätzlich als unzumutbar erachtet werde, es sei denn, es bestünde im Einzelfall eine besondere Verbundenheit mit der albanischen Bevöl­ke­rung oder es liege ein tragfähiges familiäres Netz im Kosovo vor. Gemäss Bot­schaftsabklärung habe die Mutter des Beschwerdeführers sowohl mit dem serbischen Geheimdienst als auch mit den Albanern zusammen­ge­arbeitet und darüber hinaus den Ex-Ehemann und Vater des Beschwer­deführers bei der (serbischen) Polizei wegen angeblicher Mitgliedschaft bei der UCK und illegalen Waffenbesitzes angezeigt. Das geltend ge­machte Vorbringen des Beschwerdeführers, von den Albanern der Kolla­boration mit den Serben bezichtigt zu werden, habe demnach einen reel­len Hintergrund, weshalb eine besondere Verbundenheit mit der albani­schen Bevölkerung ausgeschlossen werden könne. Vielmehr scheine es höchstwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Kosovo - zum einen wegen seiner ethnischen Herkunft und zum an­deren wegen der verwandtschaftlichen Beziehung zu seiner Mutter - auch weiterhin von der albanischstämmigen Bevölkerung der Kollabora­tion mit den Serben beschuldigt werde und aus diesem Grund Behelli­gun­gen ausgesetzt sein könnte. Aus der Botschaftsabklärung gehe weiter hervor, dass der Vater des Beschwerdeführers und dessen zweite alba­nischstämmige Frau keine Bereitschaft zu seiner Aufnahme zeigen wür­den, und er von ihnen nur in beschränktem Rahmen eine wirtschaftliche Unterstützung erwarten könne. Bei der noch verbleibenden Tante handle es sich um eine 70-jährige, gesundheitlich angeschlagene Frau, die kaum in der Lage sein dürfte, ihren Neffen in wirtschaftlicher Hinsicht zu unter­stützen. Alle dem Beschwerdeführer in familiärer Hinsicht nahestehen­den und sich ihm gegenüber verpflichtet fühlenden Personen würden in der Schweiz leben. Es könne daher nicht davon gesprochen werden, der Be­schwerdeführer verfüge in seinem Heimatland über ein tragfähiges Bezie­hungsnetz. Mit zu berücksichtigen sei auch, dass der Beschwerdeführer an Albinismus leide. Die daraus resultierende Augenerkrankung habe zu einer ausgeprägten Sehbehinderung geführt (Sehleistung zurzeit bei 10-20%). Selbst bei Vorhandensein einer sachgerechten medizinischen Be­handlung und Kontrolle in einer Augenklinik im Kosovo sei der Zugang zu einer Behandlungsmöglichkeit für Angehörige von Minderheiten, insbe­sondere von Roma, in keiner Weise gewährleistet (problematische Si­cherheitssituation bei Reisen ausserhalb des unmittelbaren Sied­lungs­ge­biets der Minderheiten; Diskriminierung beim Zugang zur medizinischen Versorgung). Ebenfalls erscheine eine Integration in den kaum existie­ren­den Arbeitsmarkt im Kosovo unter diesen Umständen bei einer allfälligen Rückkehr als sehr unwahrscheinlich. Der Beschwerdeführer wäre somit höchstwahrscheinlich nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst­ständig zu gewährleisten, und auf fremde finanzielle Unterstützung ange­wiesen. Aus den dargelegten Umständen würde sich somit eine Situation ergeben, die zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe. C. Mit Verfügung vom 3. Januar 2005 ordnete das BFM wegen Unzumut­bar­keit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Be­schwerdeführers in der Schweiz an. D. Mit Urteil des Obergerichts X._______ vom 16. März 2007 wurde der Be­schwerdeführer der Freiheitsberaubung und Entführung, der mehr­fachen qualifizierten Vergewaltigung (grausame und gemeinsame Bege­hungs­weise) und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind für schuldig erklärt. Der dem Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Y._______ vom 28. Mai 2003 gewährte bedingte Straf­voll­zug von 60 Tagen Gefängnis wurde widerrufen und das Obergericht ver­urteilte den Beschwerdeführer zu einer Gesamtstrafe von 61 Monaten Zucht­haus, unter Anrechnung der entstandenen Untersuchungshaft von 500 Tagen und des vorzeitigen Strafantritts seit dem 24. August 2006. Das ent­sprechen­de Gerichtsdo­ku­ment fand in der Folge am 10. April 2007 Eingang in die Akten (Eingangsstempel BFM). E. Am 13. Februar 2008 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände­rinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sehe vor, dass die vorläufige Auf­nahme aufzuheben sei, wenn die Voraussetzungen, welche zu ihrer An­ordnung geführt hätten, nicht mehr gegeben seien. Gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG könne sich die weg- oder ausgewiesene Person nicht auf die Unzu­mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berufen, wenn sie unter ande­rem zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Aufgrund der Verurteilung durch das Obergericht X._______ erwäge das BFM daher die Aufhebung der verfügten vorläufigen Aufnahme und gewährte dem Beschwerdeführer da­zu das rechtliche Gehör. Dieses Schreiben konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden (Wechsel der Straf­an­stalt). F. Gestützt auf Art. 84 Abs. 3 AuG ersuchte [zuständige kantonale Behörde] am 20. Juni 2008 das BFM unter Bezugnahme auf das Urteil des Ober­ge­richts X._______ vom 16. März 2007 und im Zusammen­hang mit der be­vorstehenden bedingten Entlassung des Beschwerde­füh­rers (30. August 2008), die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ein­zu­lei­ten. G. Am 25. Juni 2008 wurde dem Beschwerdeführer durch das BFM noch­mals das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gewährt (vgl. Bst. E; Schreiben mit identischem Inhalt). Nach gewährter Akteneinsicht und Fristverlängerung liess der Beschwerde­füh­rer durch seinen Rechtsvertreter am 30. Juli 2008 eine Stellungnahme einreichen. H. Gestützt auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers berichtigte das BFM mit Schreiben vom 8. August 2008 seinen im Schreiben vom 25. Ju­ni 2008 eingeschlichenen, redaktionellen Fehler und führte korrigierend aus, der Hinweis auf Art. 84 Abs. 2 AuG im erwähnten Schreiben treffe im vorliegenden Fall nicht zu. Richtig sei, dass gemäss Art. 84 Abs. 3 AuG das BFM auf Antrag der kantonalen Behörden oder des Bundesamtes für Polizei fedpol die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Un­möglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen könne, wenn Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben seien. Im vorliegenden Fall habe [zuständige kantonale Behörde] in ihrem Schreiben vom 20. Juni 2008 die Auf­hebung der vorläufigen Aufnahme und die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers beantragt. Unter Angabe des ent­sprechenden Aktenstückes gemäss Aktenverzeichnis führte das BFM schliesslich aus, der Beschwerdeführer liege falsch in der Annahme, wo­nach kein kantonaler Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Aufnahme vorliege. I. Mit Verfügung vom 2. September 2008 hob das BFM die mit Verfügung vom 3. Januar 2005 angeordnete vorläufige Auf­nahme des Be­schwer­de­führers auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Ferner entzog es einer allfälligen Be­schwer­de die aufschiebende Wirkung. Zur Begrün­dung wurde im We­sent­lichen ausgeführt, aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Obergericht X._______ zu 61 Monaten Zuchthaus bestehe kein Zweifel, dass es sich im vorlie­gen­den Fall um schwerwiegende Vergehen handle, bei denen ein erheb­li­ches öffentliches Interesse daran bestehe, dass der Ausländer wegge­wie­sen werde und dessen private Interessen zurückstehen müssten. In casu liege ein rechtskräftiges Urteil des Obergerichts X._______ vor. Aus dem gleichen Grund sei nicht relevant, dass der Ausländer dieses Urteil beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg angefochten habe. Die Anforderungen von Art. 83 Abs. 7 AuG seien dem­nach erfüllt. In Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis sei auch die Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG nur unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden. Die begangenen Vergehen seien äusserst verwerflich und würden für die Öffentlichkeit eine nicht zu unterschätzende Gefahr bedeuten. Es liege im öffentlichen Interesse, Ge­walt - gerade gegen Kinder - unter keinen Umständen zuzulassen und diese mit aller Härte zu bestrafen. Unter diesen Umständen erscheine die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und damit der Vollzug der Wegwei­sung als angemessen, sofern sich dieser als zulässig und möglich erwei­se. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gelange beim Beschwerdefüh­rer als rechtskräftig abgewiesener Asylsuchender mit fehlender Flücht­lingseigenschaft nicht zur Anwendung. Aus den Akten würden sich ferner keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit be­achtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. No­vember 1950 zum Schutze der Menschen­rechte und Grund­frei­hei­ten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegweisung sei damit zu­lässig. Ausserdem sei dieser tech­nisch möglich und praktisch durchführ­bar. Wegen der schwerwiegenden Vergehen des Beschwerdeführers über­wiege das öffentliche Inte­res­se der Schweiz am sofortigen Vollzug der Wegweisung dasjenige des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz, weshalb einer all­fäl­ligen Beschwerde die aufschiebende Wir­kung zu entziehen sei. J. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2008 liess der Beschwerdeführer beim Bun­desverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Ent­schädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung be­an­tra­gen. In Gutheissung dieser Beschwerde sei die mit Verfügung vom 3. Ja­nuar 2005 angeordnete vorsorgliche (recte: vorläufige) Aufnahme keines­falls aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer zu gestatten, weiter­hin in der Schweiz zu bleiben. Eventualiter wäre vorgängig eines definiti­ven Beschwerdeentscheids der Entscheid des Europäischen Gerichts­hofs für Menschenrechte in Strassburg über die Individualbeschwerde des Beschwerdeführers vom 21. April 2008 gegen die Verurteilung durch das Obergericht X._______ vom 16. März 2007 abzuwarten. Der Be­schwerde sei die aufschiebende Wirkung (wieder) zu erteilen. Dem Be­schwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf die Be­gründung der Be­schwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen ein­ge­gangen. K. Nach vorgängiger vorsorglicher Aussetzung des Vollzugs der Wegwei­sung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) per Telefax wurde mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2008 die der Beschwerde ent­zo­gene aufschiebende Wirkung wiederhergestellt. Die Gesuche um Gewäh­rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wurden abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde aufge­for­dert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 28. Oktober 2008, einzuzahlen. L. Der Kostenvorschuss wurde am 22. Oktober 2008 geleistet. M. In seiner Vernehmlassung vom 11. November 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesent­li­chen ausgeführt, wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten, sei die vom Beschwerdeführer begangene Straftat äusserst verwerflich, und er stelle für die Öffentlichkeit eine nicht zu unterschätzende Gefahr dar. Aus dem Umstand der vorzeitigen Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug könne nicht geschlossen werden, es würde keine Gefahr mehr von ihm ausgehen. Es müsse darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer gemäss der Verfügung [zuständige kantonale Strafvollzugsbehörde] vom 10. Juli 2008 sogar während des Strafvoll­zu­ges Tätlichkeiten begangen habe. Auch sei er be­reits früher, nämlich am 28. Mai 2003, von der Y._______ zu einer 60-tägigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Das deute da­rauf hin, dass der Beschwerdeführer an­gesichts dieses Verhaltens offen­sichtlich nicht fähig oder nicht gewillt sei, sich an die hier geltende Ord­nung zu halten. Dass beim Europäischen Gerichtshof für Menschen­rech­te eine Beschwerde gegen das Strafurteil eingereicht worden sei, lasse keinen anderen Schluss zu. Demgegenüber bringe der Beschwerdeführer keine wesentlichen privaten Interessen vor, die das öffentliche Interesse an seiner Entfernung überwiegen würden. Es werde lediglich geltend ge­macht, dass die gesamte Familie in der Schweiz wohne und sich deshalb sein ganzes Beziehungsnetz hier be­finde. Über allfällige Integrations-Be­mühungen äussere sich der Be­schwerdeführer mit keinem Wort. Fest­ste­he, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nie einer bewilligten Er­werbstätigkeit nachgegangen sei, und auch sonst keine nennenswerte In­tegration stattgefunden habe. Während des Strafvollzugs habe er zwar - mit der erwähnten Ausnahme - zu keinen Beanstandungen Anlass ge­ge­ben, er habe jedoch nie am Freizeitangebot teilgenommen, was auch auf seine ungenügenden Kenntnisse der deutschen Sprache zurückgeführt werden dürfte. Ent­ge­gen der Vorbringen in der Beschwerde erweise sich der Vollzug der Weg­weisung nicht als unzulässig. Aus den Akten würden sich keine An­halts­punkte für eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle ei­nes Wegwei­sungs­vollzugs in den Kosovo ergeben. In diesem Zusam­men­hang sei vielmehr darauf hinzuweisen, dass sich ein Vollzug der Weg­weisung in den Ko­so­vo aufgrund der Ethnie des Beschwerdeführers allenfalls als unzumutbar erweisen könnte. Infolge Straffälligkeit könne er sich aber gerade nicht darauf berufen (Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG). Was die gesundheitliche Situation anbelange, so stelle die als Folge des Albi­nis­mus bestehende Augenerkrankung eine Beeinträchtigung in der Be­wältigung des täglichen Lebens dar. Nachdem der Beschwerdeführer in der Schweiz bisher aber keinerlei Anstrengungen unternommen habe, um sich im Rahmen seiner Möglichkeiten - beispielsweise durch eine seiner Sehbehinderung ge­recht werdende Ausbildung oder Umschulung - wirt­schaftlich zu inte­grie­ren, werde er nach einer Rückkehr in den Kosovo auch in Anbetracht der angespannten wirtschaftlichen Situation keine we­sentlich veränderte Si­tuation antreffen. Vielmehr sei es den Angehörigen des Beschwerde­füh­rers - seien sie nun in der Schweiz oder im Kosovo wohnhaft - zu­zu­mu­ten, Letzteren durch finanzielle Zuwendungen und/oder Bereitstellung von Wohnraum entsprechend zu unterstützen. Insgesamt habe sich der Be­schwerdeführer mit seinem fehlbaren Verhal­ten (Verletzung besonders hochrangiger Rechtsgüter) eine Zukunft in der Schweiz vertan. Das öf­fentliche Interesse an einer Entfernung des Be­schwerdeführers über­wie­ge sein privates Interesse an einem weiteren Verbleib hier bei weitem. N. Mit Instruktionsverfügung vom 13. November 2008 wurde dem Be­schwer­de­führer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Replik zu­gestellt. Auf die nach gewährter Fristerstreckung eingereichte Stellungnahme vom 15. Dezember 2008 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs­gericht Be­schwer­den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor­instanz des Bundesverwaltungs­gerichts. Eine das Sach­gebiet be­treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu­ständig für die Be­urteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Be­reich der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwer­deführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än­derung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be­schwer­de legitimiert (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene übergangsrechtliche Be­stim­mung von Art. 126a Abs. 4 AuG sieht vor, dass für Personen, die, wie vorliegend der Beschwerde­füh­rer, im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Än­derung des Asylge­setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie des AuG vor­läufig auf­ge­nom­men waren, das neue Recht gilt. Diese spe­zielle Regel geht der all­gemeinen Regel von Art. 126 Abs. 1 AuG (s. dazu BVGE 2008/1) vor. Für die Frage der Auf­hebung der am 3. Januar 2005 verfügten vor­läu­figen Aufnahme sind im vorliegenden Fall somit die Be­stimmungen des AuG - im Besonderen dessen Art. 83 Abs. 7 in Ver­bin­dung mit Art. 84 Abs. 3 - anwendbar.

E. 3.2 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge­geben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vor­läu­fige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechts­kräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der aus­ländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zu­mut­bar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. Darüber hin­aus kann es auf Antrag der kantonalen Behörden oder des Bundes­am­tes für Polizei eine wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Voll­zuges (Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG) angeordnete vorläufige Auf­nah­me aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Grün­de nach Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben sind (Art. 84 Abs. 3 AuG). Gemäss letztgenannter Be­stim­mung wird die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 2 und 4 nicht ver­fügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfris­ti­gen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt oder gegen sie eine straf­rechtliche Mass­nahme im Sinne von Artikel 64 oder 61 des Straf­ge­setzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wur­de (Bst. a), wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentli­che Sicherheit und Ord­nung in der Schweiz oder im Ausland verstos­sen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Si­cher­heit gefährdet (Bst. b), oder wenn sie die Unmöglichkeit des Voll­zugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verur­sacht hat (Bst. c).

E. 3.3 Mit Urteil des Obergerichts X._______ vom 16. März 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfacher qualifizierter Vergewaltigung (grausame und gemeinsame Be­gehungsweise) und mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind un­ter Anrechnung der entstandenen Untersuchungshaft von 500 Tagen und des vorzeitigen Strafantritts seit dem 24. August 2006 zu einer Gesamt­strafe von 61 Monaten Zuchthaus verurteilt. Im Falle des Beschwerdefüh­rers liegt damit zweifelsohne eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe vor. Das Bundesgericht hat in sei­ner neuesten Praxis (BGE 135 II 377) den Begriff der "länger­fristigen Frei­heits­strafe" im Sinne von Art. 62 Bst. b AuG (und damit auch den gleich­lautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG) dahin­gehend kon­kretisiert, dass darunter eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist (a.a.O. S. 379 f. mit Hinweisen auf die Literatur). Und selbst wenn die Grenze, oberhalb derer von einer länger­fristigen Frei­heitsstrafe zu sprechen ist, im Sinne der teilweise etwas dif­fe­ren­zier­teren Literatur tendenziell höher anzu­set­zen sein sollte (Marc Spe­scha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Mi­gra­tions­recht, 2. Aufl., Zü­rich 2009, S.148: "deutlich über einem Jahr"; vgl. auch Silvia Hun­zi­ker in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurn­herr, Hand­kom­men­tar zum Bundesgesetz über die Aus­län­derinnen und Ausländer, Art. 62 N. 24 ff.), erscheint klar, dass die Verur­teilung des Be­schwer­de­führers zu einer Freiheitsstrafe von etwas mehr als fünf Jahren diese Gren­ze klar über­schrei­tet. Die Anwendbarkeit des Aufhebungsgrundes von Art. 83 Abs. 7 AuG ist somit unter dem Titel von dessen Bst. a (i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG) gegeben.

E. 4.1 Zu prüfen bleibt, ob die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip im Einklang steht. Dieses Prinzip (das einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet, vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid­ge­nos­sen­schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) wird für den vor­liegend re­le­vanten Rechtsbereich durch Art. 96 Abs. 1 AuG spezifisch festge­schrie­ben, wo­nach die zuständigen Behörden bei der Er­mes­sens­aus­übung die öf­fent­li­chen Interessen und die persönlichen Ver­hältnisse so­wie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu be­rücksichtigen haben.

E. 4.2 In diesem Sinne sind bereits die früheren Bestimmungen von Art. 10 Bst. a und Art. 14a Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121), welche durch die vor­stehend genannten neuen Be­stim­mun­gen des AuG abgelöst wurden, durch die massgebliche Recht­spre­chung ausgelegt worden. So hat die Praxis der ARK bei der Anwendung von Art. 14a Abs. 6 ANAG ei­ne Abwägung zwischen den Interessen des Ausländers auf Verbleib in der Schweiz und denjenigen der Schweiz an seiner Wegweisung voraus­gesetzt und dabei die Interes­sen des Staates am Schutz vor Gefährdung der öffentlichen Sicher­heit und Ordnung oder deren schwerwiegender Verletzung einge­schränkt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 39 E. 5.3 S. 271, 2003 Nr. 3 E. 3a S. 26, 1995 Nr. 10 und 11). Die Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG sei mit Zurück­haltung und insbesondere unter Be­achtung des Ver­hältnismässig­keits­prinzips anzuwenden (EMARK 2004 Nr. 39 E. 5.3 S. 271, 2003 Nr. 3 E. 3a S. 27 und 1997 Nr. 24). Auch nach der Rechtsprechung des Bun­desgerichts zu Art. 62 f. AuG - in Fortführung der Praxis zur Aus­weisung nach dem vormaligen Art. 10 Bst b ANAG - wird für die Anwendung die­ser Bestimmung eine In­te­ressenabwägung vorausge­setzt, d.h. die Mass­nahme muss nach den gesamten Umständen an­gemessen, d.h. verhält­nismässig sein. Da­bei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Ver­schul­dens des Betrof­fe­nen, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Ver­hal­ten des Ausländers in dieser Periode, der Grad seiner Integra­tion bzw. die Dauer seiner Anwe­senheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Fa­milie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 371 E. 4.3, 134 II 1, E. 2.2, m.w.H.). Daraus ergibt sich, dass bei der Beurtei­lung der Verhältnismässigkeit nicht von einer schematischen Betrach­tungsweise auszugehen, son­dern auf die gesamten Umstände des Ein­zelfalles abzustellen ist.

E. 4.3 Zunächst ist auf den Einwand in der Beschwerde einzugehen, wo­nach der Vorinstanz vorzuwerfen sei, dass sie zu Unrecht keine eigent­li­che Interessenabwägung vorgenommen habe, sondern sich einseitig auf das besagte Urteil des Obergerichts X._______ vom 16. März 2007 stüt­ze. Mithin macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verlet­zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.

E. 4.3.1 Die Gewährung des rechtlichen Gehörs auferlegt der Be­hörde die Pflicht, die Vorbringen eines Gesuchstellers einerseits nicht nur entgegen zu nehmen, sondern diese auch wirklich zu hören, sorg­fältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen - was gewissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht -, und andererseits dem Gesuchsteller gegenüber im Rahmen einer Ver­fügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders aus­gefallen ist, beziehungsweise wa­rum seinen Anträgen nicht statt­gegeben wird. Die Begründung soll mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es dem Betrof­fe­nen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechts­mittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild ma­chen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 56). Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit je­der tatbeständli­chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausein­andersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be­schränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie wenigstens kurz die Überlegun­gen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf wel­che sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 112 Ia 107 E. 2b; Lorenz Kneu­bühler, Die Begründungspflicht. Eine Untersuchung über die Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide, Bern u. a. 1998, S. 29 ff. und 194 f.; vgl. zum Ganzen BVGE 2008/47 E. 3.2).

E. 4.3.2 Die Begründung des BFM in seinem Entscheid vom 2. September 2008 erschöpft sich - nebst dem Hinweis auf die Rechtssprechung hin­sichtlich des Verhältnismässigkeitsprinzips bei der Anwendung der Aus­schlussklausel von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG - hauptsächlich in der For­mulierung, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Vergehen äus­serst verwerflich seien und für die Öffentlichkeit eine nicht zu unter­schät­zende Gefahr bedeuten würden. Vor allem liege es im öffentlichen Inte­resse, Gewaltdelikte - gerade solche an Kindern - unter keinen Um­stän­den zuzulassen, und diese mit aller Härte zu bestrafen (vgl. auch Bst. I hiervor). Eine Abwägung der Interessen wie oben unter E. 4.2 aufgeführt unterblieb jedoch. Mithin ist festzustellen, dass die Ausführungen des BFM an eine rechtsgenügliche Begründung nicht standzuhalten ver­mö­gen und es demnach den An­spruch des Beschwerdeführers auf rechtli­ches Gehör verletzt hat.

E. 4.3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verlet­zung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich - das heisst un­geachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin er­gangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Die Heilung von Gehörsverletzungen ist aus pro­zessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechts­anwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwer­wiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Be­schwerdeinstanz mit ver­tretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer aus­führlichen Vernehmlassung vom 11. November 2008 die Begründung der angefochtenen Verfügung ergänzt und die unterlassene Interessen­ab­wä­gung respektive die unter E. 3.4 erwähnte Verhältnismässigkeitsprüfung nachgeholt. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist hinsichtlich der Ein­zelheiten auf die Sachverhaltsdarstellung dieses Urteils zu verweisen (vgl. Bst. M hiervor). Angesichts dieser Ergänzung, der dem Beschwerde­führer dazu ge­währten Gelegenheit zur Stellungnahme, von welcher er mit Eingabe vom 15. Dezember 2008 Gebrauch gemacht hat, und unter Berücksichtigung der vollen Kognition des Gerichts hinsichtlich der Frage der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme kann daher der festgestellte Ver­fahrensmangel als geheilt erachtet werden, zumal der rechts­er­heb­li­che Sachverhalt erstellt und somit die notwendige Entscheidreife gege­ben ist.

E. 4.3.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die ange­foch­te­ne Verfügung vom 2. September 2008 aus formellen Grün­den aufzuhe­ben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückzuweisen. Der Umstand, dass die angefochtene Ver­fügung im Zeitpunkt ihres Er­las­ses an einem Verfahrensmangel litt, wird indessen im Kosten- und Ent­schädigungspunkt zu berück­sichtigen sein (vgl. nachfolgende E. 7).

E. 4.4 Hinsichtlich der vorzunehmenden Interessenabwägung ist vorab fest­zu­hal­ten, dass das Urteil des Obergerichts X._______ vom 16. März 2007 rechtskräftig ist. Das Bundesgericht bestätigte in seinem Urteil vom 11. Oktober 2007 6B_339/2007 das Urteil der Vorinstanz (Obergericht) und wies die entsprechende Beschwerde wegen Aussichtslosigkeit ab, soweit es darauf eintrat. Unter anderem hielt es im Zusammenhang mit dem gegenüber dem Obergericht erhobenen Vorwurf, wonach dieses ei­ne willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen sowie gegen dem Grund­satz "in dubio pro reo" verstossen habe, fest, das Obergericht habe sich ein­gehend mit den Aussagen sämtlicher Beteiligter auseinandergesetzt und aufgezeigt, dass insbesondere diverse Realitätskriterien für die Glaub­haftigkeit der Schilderungen von B. (dem Opfer) sprechen würden. Ab­schliessend kam das Bundesgericht zur Erkenntnis, dass in casu keine offen­sichtlich erheblichen beziehungsweise schlechterdings nicht zu un­terdrückende Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers bestehen würden. Des Weiteren ist der Umstand des vorzeitigen Strafantritts sei­tens des Beschwerdeführers als Eingeständnis zu werten, in einer Weise de­linquiert zu haben, die eine Bestrafung zu einer unbedingten Freiheits­strafe erwarten lässt. Angesichts dieser Sachlage erscheint es nicht nach­vollziehbar, wenn in der Stellungnahme vom 15. Dezember 2008 die Re­de ist, der Beschwerdeführer hätte die Straftat nicht begangen und das entsprechende Urteil sei - da ein Fehlurteil - an den Europäischen Ge­richtshof für Menschenrechte weitergezogen worden. Die Begründung der Vorinstanz, wonach es dem Weiterzug des Urteils als nicht relevant für seinen Entscheid erachtete, ist trotz der äusserst knappen Formu­lie­rung grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der in der Beschwerde gestellte Eventualantrag ist daher abzuweisen.

E. 4.4.1 Ungeachtet der Beurteilung der Frage nach dem Risiko zukünftiger Straftaten (vgl. BVGE 2007/32 E. 3.7.3 S. 391) ist nach dem Gesagten ein erhöhtes öffentli­ches Interesse am Vollzug der Wegweisung des Be­schwerdeführers zu bejahen. Im Vergleich dazu wiegt das Interesse des Beschwerdefüh­rers an einer Fortsetzung seines Aufenthalts in der Schweiz nur leicht. Der Beschwerdeführer suchte am 16. November 2002 unter An­gabe von Grün­den, die sich im Rahmen einer Prüfung durch das Bun­desamt als asylrechtlich nicht relevant oder als un­glaubhaft he­raus­gestellt haben (vgl. Ver­fügung des Bundesamtes vom 30. Mai 2003) in der Schweiz um Asyl nach. Die gegen den ablehnenden vorinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde beschränkte sich alsdann lediglich auf den Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführer verbrachte ferner über 18 Jahre sei­nes Lebens im Kosovo und absolvierte dort insgesamt 8 Jahre Schul­bildung, weshalb die Zeit seines Aufenthalts in der Schweiz nicht als besonders gewichtig erscheint. Jedenfalls kann in seinem Fall kei­nes­wegs von einer fortgeschrittenen Integration gesprochen werden. Der Be­schwerdeführer hat weder in beruflicher noch sozialer Hinsicht be­sondere Anstrengungen an den Tag gelegt oder Be­ziehungen aufgebaut, welche für eine fortgeschrittene Verwurzelung in der Schweiz sprechen. Aufgrund seines delinquenten Verhaltens ist viel­mehr auf das Gegenteil zu schliessen. Mithin erweist sich die Anwendung der Ausschlussklausel unter diesem Gesichtspunkt als verhältnismässig. Aus den Akten geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer per 30. August 2008 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde, weil ihm in der entsprechenden Ver­fü­gung der zuständigen kantonalen Strafvollzugsbehörde vom 10. Juli 2008 ein guter Vollzugsverlauf attestiert worden war. So habe sich dieser ge­genüber Vorgesetzten und Betreuern wie auch gegenüber Mitinsassen - mit Ausnahme des Vorfalls vom 23. Februar 2008 - stets anständig und korrekt verhalten. Man habe sich disziplinarisch bis heute nicht mit ihm befassen müssen, weshalb in einer Gesamtbeurteilung davon auszu­ge­hen sei, dass der Beschwerdeführer mit Unterstützung seiner Familie und der Bewährungshilfe in Zukunft ein deliktfreies Leben führen werde. Allein daraus lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerde­füh­rers nicht ableiten, dass sich die Aufhebung der vorläufigen Auf­nahme als unver­hältnismässig erweise. Bloss weil sich der Be­schwerdeführer der An­staltsordnung unterzogen hat und vom Be­treuungspersonal so­gar als an­ständig und korrekt beurteilt wurde, lässt sich - auch wenn er zwischen­zeitlich nicht negativ in Erscheinung getreten ist - nicht schlies­sen, dass er sich auch in Freiheit und ohne "eng­maschige" Be­treu­ung künftig an die geltenden Normen halten werde. Immerhin hat er schon einmal eine ihm gebotene Chance nicht wahrgenommen und während laufender Pro­be­zeit erneut - und noch gra­vie­ren­der - gegen das Gesetz verstossen. Ebenfalls stellt ein Wohlverhalten im Strafvollzug noch keine gelungene Integration in die hiesige Ge­sell­schaft dar. Insgesamt wiegen die vom Be­schwerdeführer begangenen Straftaten und sein Verschulden schwer, weshalb ein ge­wich­tiges öffentliches Interesse am Vollzug der Wegwei­sung besteht. Schliesslich sind die persönlichen Nachteile, die der Be­schwerde­füh­rer als Folge der Wegweisung in den Kosovo zu gewärtigen hat, nicht als derart schwerwiegend zu bezeichnen, dass sie gemessen am öf­fent­li­chen Interesse am Vollzug der Wegweisung als übermässig er­schei­nen würden. Der ledige Beschwerdeführer hat keine Angehörigen in der Schweiz, welche durch seine Wegweisung mitbetroffen wären. Sein Bruder S.B., der an der begangenen Straftat mitbeteiligt war und eben­falls verurteilt wurde, wurde inzwischen in den Kosovo zurückgeführt. Auch kann den Akten im Rahmen des Asylverfahrens entnommen wer­den, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über weitere ver­wandtschaftliche Beziehungen verfügt. Nichts zu seinen Gunsten ab­zu­lei­ten vermag der Beschwerdeführer aus seiner gesundheitlichen Situation (Albinismus). Gemäss eigenen Aussagen war er wegen seinen Augen be­reits im Alter von fünf oder sechs Jahren bei einem Arzt in der Schweiz und kehrte danach wieder in den Kosovo zurück. Auch zum heutigen Zeit­punkt vermag die Augenerkrankung, welche zu einer ausgeprägten Seh­behinderung führte und die weder durch eine operative noch medika­men­töse Therapie verbessert werden kann (vgl. ärztlicher Bericht der Augen­klinik [...]) ein überwie­gen­des privates Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz darzutun, zumal nicht ersichtlich ist, in­wiefern der Beschwerde­führer den bereits im damaligen ärztlichen Zeug­nis vorgeschlagenen Massnahmen zur Linderung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nachgekommen wäre. Zur Vermeidung von Wie­der­ho­lungen kann in die­sem Zusammenhang ferner auf die nicht zu bean­stan­denden Ausfüh­run­gen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2008 ver­wiesen werden (vgl. Bst. M hiervor). In Würdigung sämtlicher für das vor­liegende Verfahren relevanter Aspekte erachtet das Bundesverwal­tungs­gericht die von der Vor­instanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Auf­nahme des Be­schwer­de­führers als verhältnis­mäs­sig.

E. 5.1 Im Rubrum der angefochtenen Verfügung wurde Serbien als Her­kunftsland des Beschwerdeführers bezeichnet, was sich allerdings heute als obsolet erweist. Zwar war der Be­schwerdeführer zum Zeitpunkt sei­nes Asylgesuchs sowie jenem der Anordnung seiner vorläufigen Auf­nah­me jugoslawischer Staats­angehöriger, indessen haben im Nach­gang der kosovarischen Un­abhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 zahlrei­che Staaten der Europäischen Union (EU) sowie auch die Schweiz Koso­vo als von Serbien unabhängigen Staat anerkannt. Da die kosovarische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers unbestritten ist (vgl. diesbe­züglich auch das zur Publikation vorgesehene Urteil D-7561/2008 vom 15. April 2010), hat die Prüfung eines Wegweisungsvollzugs nach Kosovo zu erfolgen.

E. 5.2 Mit Verfügung des BFF vom 30. Mai 2003 wurde rechtskräftig fest­ge­stellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen­schaft nicht erfüllt. Daher kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht­lings­recht­li­chen Non-Re­foulements im vor­liegenden Verfahren keine Anwendung fin­den. In der vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 4. Juli 2003 erhobenen Beschwerde bildete Prozessthema gemäss ausdrück­li­chem Rechtsbegehren nur noch der Wegweisungsvollzug beziehungs­weise die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit. Daraus ist folglich zu schliessen, dass dem Beschwerde­führer bereits zum damaligen Zeitpunkt keine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei­heiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr in den Kosovo drohte. Ebenfalls ergeben sich aus den Akten des vorliegenden Aufhebungsverfahrens keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einem Wegweisungsvollzug in sein Heimatland einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt sein könnte. Ferner hat die Schweiz Kosovo am 27. Februar 2008 als von Serbien un­abhängigen Staat anerkannt und am 1. April 2009 als ver­fol­gungs­sicheren Staat (sog. "Safe Country") be­zeichnet. Was nun die auf Beschwerdestufe wegen der Herkunft (albanischsprachiger Roma), der speziellen familiären Vorgeschichte und des Albinismus des Beschwerde­führers wiederholte Berufung auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK anbe­langt, so beschlägt dieser Aspekt zunächst praxisgemäss die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, was aufgrund der in casu grei­fenden Ausnahmeklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG nicht Prüfungs­ge­gen­stand bildet. Ferner sind diese Vorbringen nicht geeignet, eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK ("real risk") zu begründen; den Ak­ten sind denn diesbezüglich auch keine hinreichend substanziierten An­haltspunkte zu entnehmen. Mithin erübrigen sich Erörterungen in diesem Zusammenhang. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich vorliegend als zulässig.

E. 6 Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die durch die Vorinstanz angeordnete Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen ist. Die angefochtene Verfügung verletzt somit Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest und ist an­ge­messen. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätz­lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wie vor­ste­hend aufgezeigt, litt jedoch die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ich­res Erlasses an einem Verfahrensmangel. Dieser Mangel wurde zwar an­gesichts der vom BFM im Rahmen der Vernehmlassung nachgereichten Ergänzung auf Be­schwerdeebene geheilt; aus dem Umstand, dass der Beschwerdefüh­rer nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskon­formen Entscheid gelangt ist, darf ihm jedoch kein finanzieller Nachteil erwachsen, weshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i. V. m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos­ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Kosten auf­zuerlegen sind (vgl. BVGE 2007/9, BVGE 2008/47, EMARK 2003 Nr. 5). Der am 22. Oktober 2008 in der Höhe von Fr. 600.- geleistete Kostenvorschuss ist zurück zu erstat­ten.

E. 7.2 Angesichts des soeben Gesagten ist dem Beschwerdeführer schliesslich trotz des Umstandes, dass er im vorliegenden Be­schwerde­verfahren letztlich mit seinen Rechtsbegehren nicht durch­gedrungen ist, eine angemessene Parteientschädigung für die ihm aus der Be­schwerde­führung erwachsenen notwendigen Kosten zuzu­sprechen. Diese ist auf­grund des zuverlässig abschätzbaren Zeitauf­wandes seines Rechts­ver­treters und der praxisgemässen Bemessungs­faktoren (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i. V. m. Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf ins­gesamt Fr. 800.- (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) fest­zusetzen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 22. Oktober 2008 in der Höhe von Fr. 600.- geleistete Kostenvorschuss wird zurückerstattet.
  3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient­schä­di­gung in der Höhe von Fr. 800.- zu entrichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­di­ge kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6326/2008/wif Urteil vom 14. Februar 2011 Besetzung Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren [...], Kosovo, vertreten durch Jürg Federspiel, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 2. September 2008 / N [...]. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 30. Mai 2003 wies das BFF das Asylgesuch des aus P. stammenden und der Ethnie der albanischsprachigen Roma ange­hö­renden Beschwerdeführers vom 16. November 2002 unter anderem mangels Glaub­haftigkeit der Vorbringen ab und ordnete die Weg­weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Den Vollzug der Wegweisung in den Kosovo befand die Vorinstanz als zumutbar, weil eine konkrete Ge­fährdung der albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägypter - mit Aus­nahme einiger Dörfer und Gemeinden - alleine aufgrund der Ethnie im Kosovo ausgeschlossen werden könne. In individueller Hinsicht spreche ebenfalls nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da - entgegen den Angaben des Beschwerdeführers - davon auszugehen sei, dass dieser zu seinem Vater sowie den beiden Geschwistern nach P. zu­rückkehren und falls nötig von seinen in der Schweiz lebenden Fami­lien­angehörigen unterstützt werden könne. B. Mit Urteil vom 27. Dezember 2004 hiess die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen diese Verfügung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs erhobene Beschwerde gut und wies das BFF an, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzu­ord­nen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der von der ARK im Herbst 2004 vorgenommenen Lageeinschätzung hin­sichtlich der allgemeinen Situation der Minderheiten im Kosovo der Voll­zug der Wegweisung für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter grundsätzlich als unzumutbar erachtet werde, es sei denn, es bestünde im Einzelfall eine besondere Verbundenheit mit der albanischen Bevöl­ke­rung oder es liege ein tragfähiges familiäres Netz im Kosovo vor. Gemäss Bot­schaftsabklärung habe die Mutter des Beschwerdeführers sowohl mit dem serbischen Geheimdienst als auch mit den Albanern zusammen­ge­arbeitet und darüber hinaus den Ex-Ehemann und Vater des Beschwer­deführers bei der (serbischen) Polizei wegen angeblicher Mitgliedschaft bei der UCK und illegalen Waffenbesitzes angezeigt. Das geltend ge­machte Vorbringen des Beschwerdeführers, von den Albanern der Kolla­boration mit den Serben bezichtigt zu werden, habe demnach einen reel­len Hintergrund, weshalb eine besondere Verbundenheit mit der albani­schen Bevölkerung ausgeschlossen werden könne. Vielmehr scheine es höchstwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Kosovo - zum einen wegen seiner ethnischen Herkunft und zum an­deren wegen der verwandtschaftlichen Beziehung zu seiner Mutter - auch weiterhin von der albanischstämmigen Bevölkerung der Kollabora­tion mit den Serben beschuldigt werde und aus diesem Grund Behelli­gun­gen ausgesetzt sein könnte. Aus der Botschaftsabklärung gehe weiter hervor, dass der Vater des Beschwerdeführers und dessen zweite alba­nischstämmige Frau keine Bereitschaft zu seiner Aufnahme zeigen wür­den, und er von ihnen nur in beschränktem Rahmen eine wirtschaftliche Unterstützung erwarten könne. Bei der noch verbleibenden Tante handle es sich um eine 70-jährige, gesundheitlich angeschlagene Frau, die kaum in der Lage sein dürfte, ihren Neffen in wirtschaftlicher Hinsicht zu unter­stützen. Alle dem Beschwerdeführer in familiärer Hinsicht nahestehen­den und sich ihm gegenüber verpflichtet fühlenden Personen würden in der Schweiz leben. Es könne daher nicht davon gesprochen werden, der Be­schwerdeführer verfüge in seinem Heimatland über ein tragfähiges Bezie­hungsnetz. Mit zu berücksichtigen sei auch, dass der Beschwerdeführer an Albinismus leide. Die daraus resultierende Augenerkrankung habe zu einer ausgeprägten Sehbehinderung geführt (Sehleistung zurzeit bei 10-20%). Selbst bei Vorhandensein einer sachgerechten medizinischen Be­handlung und Kontrolle in einer Augenklinik im Kosovo sei der Zugang zu einer Behandlungsmöglichkeit für Angehörige von Minderheiten, insbe­sondere von Roma, in keiner Weise gewährleistet (problematische Si­cherheitssituation bei Reisen ausserhalb des unmittelbaren Sied­lungs­ge­biets der Minderheiten; Diskriminierung beim Zugang zur medizinischen Versorgung). Ebenfalls erscheine eine Integration in den kaum existie­ren­den Arbeitsmarkt im Kosovo unter diesen Umständen bei einer allfälligen Rückkehr als sehr unwahrscheinlich. Der Beschwerdeführer wäre somit höchstwahrscheinlich nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst­ständig zu gewährleisten, und auf fremde finanzielle Unterstützung ange­wiesen. Aus den dargelegten Umständen würde sich somit eine Situation ergeben, die zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe. C. Mit Verfügung vom 3. Januar 2005 ordnete das BFM wegen Unzumut­bar­keit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Be­schwerdeführers in der Schweiz an. D. Mit Urteil des Obergerichts X._______ vom 16. März 2007 wurde der Be­schwerdeführer der Freiheitsberaubung und Entführung, der mehr­fachen qualifizierten Vergewaltigung (grausame und gemeinsame Bege­hungs­weise) und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind für schuldig erklärt. Der dem Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Y._______ vom 28. Mai 2003 gewährte bedingte Straf­voll­zug von 60 Tagen Gefängnis wurde widerrufen und das Obergericht ver­urteilte den Beschwerdeführer zu einer Gesamtstrafe von 61 Monaten Zucht­haus, unter Anrechnung der entstandenen Untersuchungshaft von 500 Tagen und des vorzeitigen Strafantritts seit dem 24. August 2006. Das ent­sprechen­de Gerichtsdo­ku­ment fand in der Folge am 10. April 2007 Eingang in die Akten (Eingangsstempel BFM). E. Am 13. Februar 2008 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände­rinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sehe vor, dass die vorläufige Auf­nahme aufzuheben sei, wenn die Voraussetzungen, welche zu ihrer An­ordnung geführt hätten, nicht mehr gegeben seien. Gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG könne sich die weg- oder ausgewiesene Person nicht auf die Unzu­mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berufen, wenn sie unter ande­rem zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Aufgrund der Verurteilung durch das Obergericht X._______ erwäge das BFM daher die Aufhebung der verfügten vorläufigen Aufnahme und gewährte dem Beschwerdeführer da­zu das rechtliche Gehör. Dieses Schreiben konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden (Wechsel der Straf­an­stalt). F. Gestützt auf Art. 84 Abs. 3 AuG ersuchte [zuständige kantonale Behörde] am 20. Juni 2008 das BFM unter Bezugnahme auf das Urteil des Ober­ge­richts X._______ vom 16. März 2007 und im Zusammen­hang mit der be­vorstehenden bedingten Entlassung des Beschwerde­füh­rers (30. August 2008), die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ein­zu­lei­ten. G. Am 25. Juni 2008 wurde dem Beschwerdeführer durch das BFM noch­mals das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gewährt (vgl. Bst. E; Schreiben mit identischem Inhalt). Nach gewährter Akteneinsicht und Fristverlängerung liess der Beschwerde­füh­rer durch seinen Rechtsvertreter am 30. Juli 2008 eine Stellungnahme einreichen. H. Gestützt auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers berichtigte das BFM mit Schreiben vom 8. August 2008 seinen im Schreiben vom 25. Ju­ni 2008 eingeschlichenen, redaktionellen Fehler und führte korrigierend aus, der Hinweis auf Art. 84 Abs. 2 AuG im erwähnten Schreiben treffe im vorliegenden Fall nicht zu. Richtig sei, dass gemäss Art. 84 Abs. 3 AuG das BFM auf Antrag der kantonalen Behörden oder des Bundesamtes für Polizei fedpol die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Un­möglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen könne, wenn Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben seien. Im vorliegenden Fall habe [zuständige kantonale Behörde] in ihrem Schreiben vom 20. Juni 2008 die Auf­hebung der vorläufigen Aufnahme und die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers beantragt. Unter Angabe des ent­sprechenden Aktenstückes gemäss Aktenverzeichnis führte das BFM schliesslich aus, der Beschwerdeführer liege falsch in der Annahme, wo­nach kein kantonaler Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Aufnahme vorliege. I. Mit Verfügung vom 2. September 2008 hob das BFM die mit Verfügung vom 3. Januar 2005 angeordnete vorläufige Auf­nahme des Be­schwer­de­führers auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Ferner entzog es einer allfälligen Be­schwer­de die aufschiebende Wirkung. Zur Begrün­dung wurde im We­sent­lichen ausgeführt, aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Obergericht X._______ zu 61 Monaten Zuchthaus bestehe kein Zweifel, dass es sich im vorlie­gen­den Fall um schwerwiegende Vergehen handle, bei denen ein erheb­li­ches öffentliches Interesse daran bestehe, dass der Ausländer wegge­wie­sen werde und dessen private Interessen zurückstehen müssten. In casu liege ein rechtskräftiges Urteil des Obergerichts X._______ vor. Aus dem gleichen Grund sei nicht relevant, dass der Ausländer dieses Urteil beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg angefochten habe. Die Anforderungen von Art. 83 Abs. 7 AuG seien dem­nach erfüllt. In Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis sei auch die Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG nur unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden. Die begangenen Vergehen seien äusserst verwerflich und würden für die Öffentlichkeit eine nicht zu unterschätzende Gefahr bedeuten. Es liege im öffentlichen Interesse, Ge­walt - gerade gegen Kinder - unter keinen Umständen zuzulassen und diese mit aller Härte zu bestrafen. Unter diesen Umständen erscheine die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und damit der Vollzug der Wegwei­sung als angemessen, sofern sich dieser als zulässig und möglich erwei­se. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gelange beim Beschwerdefüh­rer als rechtskräftig abgewiesener Asylsuchender mit fehlender Flücht­lingseigenschaft nicht zur Anwendung. Aus den Akten würden sich ferner keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit be­achtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. No­vember 1950 zum Schutze der Menschen­rechte und Grund­frei­hei­ten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegweisung sei damit zu­lässig. Ausserdem sei dieser tech­nisch möglich und praktisch durchführ­bar. Wegen der schwerwiegenden Vergehen des Beschwerdeführers über­wiege das öffentliche Inte­res­se der Schweiz am sofortigen Vollzug der Wegweisung dasjenige des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz, weshalb einer all­fäl­ligen Beschwerde die aufschiebende Wir­kung zu entziehen sei. J. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2008 liess der Beschwerdeführer beim Bun­desverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Ent­schädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung be­an­tra­gen. In Gutheissung dieser Beschwerde sei die mit Verfügung vom 3. Ja­nuar 2005 angeordnete vorsorgliche (recte: vorläufige) Aufnahme keines­falls aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer zu gestatten, weiter­hin in der Schweiz zu bleiben. Eventualiter wäre vorgängig eines definiti­ven Beschwerdeentscheids der Entscheid des Europäischen Gerichts­hofs für Menschenrechte in Strassburg über die Individualbeschwerde des Beschwerdeführers vom 21. April 2008 gegen die Verurteilung durch das Obergericht X._______ vom 16. März 2007 abzuwarten. Der Be­schwerde sei die aufschiebende Wirkung (wieder) zu erteilen. Dem Be­schwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf die Be­gründung der Be­schwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen ein­ge­gangen. K. Nach vorgängiger vorsorglicher Aussetzung des Vollzugs der Wegwei­sung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) per Telefax wurde mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2008 die der Beschwerde ent­zo­gene aufschiebende Wirkung wiederhergestellt. Die Gesuche um Gewäh­rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wurden abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde aufge­for­dert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 28. Oktober 2008, einzuzahlen. L. Der Kostenvorschuss wurde am 22. Oktober 2008 geleistet. M. In seiner Vernehmlassung vom 11. November 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesent­li­chen ausgeführt, wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten, sei die vom Beschwerdeführer begangene Straftat äusserst verwerflich, und er stelle für die Öffentlichkeit eine nicht zu unterschätzende Gefahr dar. Aus dem Umstand der vorzeitigen Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug könne nicht geschlossen werden, es würde keine Gefahr mehr von ihm ausgehen. Es müsse darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer gemäss der Verfügung [zuständige kantonale Strafvollzugsbehörde] vom 10. Juli 2008 sogar während des Strafvoll­zu­ges Tätlichkeiten begangen habe. Auch sei er be­reits früher, nämlich am 28. Mai 2003, von der Y._______ zu einer 60-tägigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Das deute da­rauf hin, dass der Beschwerdeführer an­gesichts dieses Verhaltens offen­sichtlich nicht fähig oder nicht gewillt sei, sich an die hier geltende Ord­nung zu halten. Dass beim Europäischen Gerichtshof für Menschen­rech­te eine Beschwerde gegen das Strafurteil eingereicht worden sei, lasse keinen anderen Schluss zu. Demgegenüber bringe der Beschwerdeführer keine wesentlichen privaten Interessen vor, die das öffentliche Interesse an seiner Entfernung überwiegen würden. Es werde lediglich geltend ge­macht, dass die gesamte Familie in der Schweiz wohne und sich deshalb sein ganzes Beziehungsnetz hier be­finde. Über allfällige Integrations-Be­mühungen äussere sich der Be­schwerdeführer mit keinem Wort. Fest­ste­he, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nie einer bewilligten Er­werbstätigkeit nachgegangen sei, und auch sonst keine nennenswerte In­tegration stattgefunden habe. Während des Strafvollzugs habe er zwar - mit der erwähnten Ausnahme - zu keinen Beanstandungen Anlass ge­ge­ben, er habe jedoch nie am Freizeitangebot teilgenommen, was auch auf seine ungenügenden Kenntnisse der deutschen Sprache zurückgeführt werden dürfte. Ent­ge­gen der Vorbringen in der Beschwerde erweise sich der Vollzug der Weg­weisung nicht als unzulässig. Aus den Akten würden sich keine An­halts­punkte für eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle ei­nes Wegwei­sungs­vollzugs in den Kosovo ergeben. In diesem Zusam­men­hang sei vielmehr darauf hinzuweisen, dass sich ein Vollzug der Weg­weisung in den Ko­so­vo aufgrund der Ethnie des Beschwerdeführers allenfalls als unzumutbar erweisen könnte. Infolge Straffälligkeit könne er sich aber gerade nicht darauf berufen (Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG). Was die gesundheitliche Situation anbelange, so stelle die als Folge des Albi­nis­mus bestehende Augenerkrankung eine Beeinträchtigung in der Be­wältigung des täglichen Lebens dar. Nachdem der Beschwerdeführer in der Schweiz bisher aber keinerlei Anstrengungen unternommen habe, um sich im Rahmen seiner Möglichkeiten - beispielsweise durch eine seiner Sehbehinderung ge­recht werdende Ausbildung oder Umschulung - wirt­schaftlich zu inte­grie­ren, werde er nach einer Rückkehr in den Kosovo auch in Anbetracht der angespannten wirtschaftlichen Situation keine we­sentlich veränderte Si­tuation antreffen. Vielmehr sei es den Angehörigen des Beschwerde­füh­rers - seien sie nun in der Schweiz oder im Kosovo wohnhaft - zu­zu­mu­ten, Letzteren durch finanzielle Zuwendungen und/oder Bereitstellung von Wohnraum entsprechend zu unterstützen. Insgesamt habe sich der Be­schwerdeführer mit seinem fehlbaren Verhal­ten (Verletzung besonders hochrangiger Rechtsgüter) eine Zukunft in der Schweiz vertan. Das öf­fentliche Interesse an einer Entfernung des Be­schwerdeführers über­wie­ge sein privates Interesse an einem weiteren Verbleib hier bei weitem. N. Mit Instruktionsverfügung vom 13. November 2008 wurde dem Be­schwer­de­führer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Replik zu­gestellt. Auf die nach gewährter Fristerstreckung eingereichte Stellungnahme vom 15. Dezember 2008 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs­gericht Be­schwer­den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor­instanz des Bundesverwaltungs­gerichts. Eine das Sach­gebiet be­treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu­ständig für die Be­urteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Be­reich der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwer­deführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än­derung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be­schwer­de legitimiert (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. 3.1. Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene übergangsrechtliche Be­stim­mung von Art. 126a Abs. 4 AuG sieht vor, dass für Personen, die, wie vorliegend der Beschwerde­füh­rer, im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Än­derung des Asylge­setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie des AuG vor­läufig auf­ge­nom­men waren, das neue Recht gilt. Diese spe­zielle Regel geht der all­gemeinen Regel von Art. 126 Abs. 1 AuG (s. dazu BVGE 2008/1) vor. Für die Frage der Auf­hebung der am 3. Januar 2005 verfügten vor­läu­figen Aufnahme sind im vorliegenden Fall somit die Be­stimmungen des AuG - im Besonderen dessen Art. 83 Abs. 7 in Ver­bin­dung mit Art. 84 Abs. 3 - anwendbar. 3.2. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge­geben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vor­läu­fige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechts­kräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der aus­ländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zu­mut­bar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. Darüber hin­aus kann es auf Antrag der kantonalen Behörden oder des Bundes­am­tes für Polizei eine wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Voll­zuges (Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG) angeordnete vorläufige Auf­nah­me aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Grün­de nach Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben sind (Art. 84 Abs. 3 AuG). Gemäss letztgenannter Be­stim­mung wird die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 2 und 4 nicht ver­fügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfris­ti­gen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt oder gegen sie eine straf­rechtliche Mass­nahme im Sinne von Artikel 64 oder 61 des Straf­ge­setzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wur­de (Bst. a), wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentli­che Sicherheit und Ord­nung in der Schweiz oder im Ausland verstos­sen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Si­cher­heit gefährdet (Bst. b), oder wenn sie die Unmöglichkeit des Voll­zugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verur­sacht hat (Bst. c). 3.3. Mit Urteil des Obergerichts X._______ vom 16. März 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfacher qualifizierter Vergewaltigung (grausame und gemeinsame Be­gehungsweise) und mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind un­ter Anrechnung der entstandenen Untersuchungshaft von 500 Tagen und des vorzeitigen Strafantritts seit dem 24. August 2006 zu einer Gesamt­strafe von 61 Monaten Zuchthaus verurteilt. Im Falle des Beschwerdefüh­rers liegt damit zweifelsohne eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe vor. Das Bundesgericht hat in sei­ner neuesten Praxis (BGE 135 II 377) den Begriff der "länger­fristigen Frei­heits­strafe" im Sinne von Art. 62 Bst. b AuG (und damit auch den gleich­lautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG) dahin­gehend kon­kretisiert, dass darunter eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist (a.a.O. S. 379 f. mit Hinweisen auf die Literatur). Und selbst wenn die Grenze, oberhalb derer von einer länger­fristigen Frei­heitsstrafe zu sprechen ist, im Sinne der teilweise etwas dif­fe­ren­zier­teren Literatur tendenziell höher anzu­set­zen sein sollte (Marc Spe­scha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Mi­gra­tions­recht, 2. Aufl., Zü­rich 2009, S.148: "deutlich über einem Jahr"; vgl. auch Silvia Hun­zi­ker in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurn­herr, Hand­kom­men­tar zum Bundesgesetz über die Aus­län­derinnen und Ausländer, Art. 62 N. 24 ff.), erscheint klar, dass die Verur­teilung des Be­schwer­de­führers zu einer Freiheitsstrafe von etwas mehr als fünf Jahren diese Gren­ze klar über­schrei­tet. Die Anwendbarkeit des Aufhebungsgrundes von Art. 83 Abs. 7 AuG ist somit unter dem Titel von dessen Bst. a (i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG) gegeben. 4. 4.1. Zu prüfen bleibt, ob die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip im Einklang steht. Dieses Prinzip (das einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet, vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid­ge­nos­sen­schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) wird für den vor­liegend re­le­vanten Rechtsbereich durch Art. 96 Abs. 1 AuG spezifisch festge­schrie­ben, wo­nach die zuständigen Behörden bei der Er­mes­sens­aus­übung die öf­fent­li­chen Interessen und die persönlichen Ver­hältnisse so­wie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu be­rücksichtigen haben. 4.2. In diesem Sinne sind bereits die früheren Bestimmungen von Art. 10 Bst. a und Art. 14a Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121), welche durch die vor­stehend genannten neuen Be­stim­mun­gen des AuG abgelöst wurden, durch die massgebliche Recht­spre­chung ausgelegt worden. So hat die Praxis der ARK bei der Anwendung von Art. 14a Abs. 6 ANAG ei­ne Abwägung zwischen den Interessen des Ausländers auf Verbleib in der Schweiz und denjenigen der Schweiz an seiner Wegweisung voraus­gesetzt und dabei die Interes­sen des Staates am Schutz vor Gefährdung der öffentlichen Sicher­heit und Ordnung oder deren schwerwiegender Verletzung einge­schränkt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 39 E. 5.3 S. 271, 2003 Nr. 3 E. 3a S. 26, 1995 Nr. 10 und 11). Die Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG sei mit Zurück­haltung und insbesondere unter Be­achtung des Ver­hältnismässig­keits­prinzips anzuwenden (EMARK 2004 Nr. 39 E. 5.3 S. 271, 2003 Nr. 3 E. 3a S. 27 und 1997 Nr. 24). Auch nach der Rechtsprechung des Bun­desgerichts zu Art. 62 f. AuG - in Fortführung der Praxis zur Aus­weisung nach dem vormaligen Art. 10 Bst b ANAG - wird für die Anwendung die­ser Bestimmung eine In­te­ressenabwägung vorausge­setzt, d.h. die Mass­nahme muss nach den gesamten Umständen an­gemessen, d.h. verhält­nismässig sein. Da­bei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Ver­schul­dens des Betrof­fe­nen, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Ver­hal­ten des Ausländers in dieser Periode, der Grad seiner Integra­tion bzw. die Dauer seiner Anwe­senheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Fa­milie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 371 E. 4.3, 134 II 1, E. 2.2, m.w.H.). Daraus ergibt sich, dass bei der Beurtei­lung der Verhältnismässigkeit nicht von einer schematischen Betrach­tungsweise auszugehen, son­dern auf die gesamten Umstände des Ein­zelfalles abzustellen ist. 4.3. Zunächst ist auf den Einwand in der Beschwerde einzugehen, wo­nach der Vorinstanz vorzuwerfen sei, dass sie zu Unrecht keine eigent­li­che Interessenabwägung vorgenommen habe, sondern sich einseitig auf das besagte Urteil des Obergerichts X._______ vom 16. März 2007 stüt­ze. Mithin macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verlet­zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. 4.3.1. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs auferlegt der Be­hörde die Pflicht, die Vorbringen eines Gesuchstellers einerseits nicht nur entgegen zu nehmen, sondern diese auch wirklich zu hören, sorg­fältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen - was gewissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht -, und andererseits dem Gesuchsteller gegenüber im Rahmen einer Ver­fügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders aus­gefallen ist, beziehungsweise wa­rum seinen Anträgen nicht statt­gegeben wird. Die Begründung soll mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es dem Betrof­fe­nen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechts­mittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild ma­chen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 56). Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit je­der tatbeständli­chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausein­andersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be­schränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie wenigstens kurz die Überlegun­gen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf wel­che sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 112 Ia 107 E. 2b; Lorenz Kneu­bühler, Die Begründungspflicht. Eine Untersuchung über die Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide, Bern u. a. 1998, S. 29 ff. und 194 f.; vgl. zum Ganzen BVGE 2008/47 E. 3.2). 4.3.2. Die Begründung des BFM in seinem Entscheid vom 2. September 2008 erschöpft sich - nebst dem Hinweis auf die Rechtssprechung hin­sichtlich des Verhältnismässigkeitsprinzips bei der Anwendung der Aus­schlussklausel von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG - hauptsächlich in der For­mulierung, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Vergehen äus­serst verwerflich seien und für die Öffentlichkeit eine nicht zu unter­schät­zende Gefahr bedeuten würden. Vor allem liege es im öffentlichen Inte­resse, Gewaltdelikte - gerade solche an Kindern - unter keinen Um­stän­den zuzulassen, und diese mit aller Härte zu bestrafen (vgl. auch Bst. I hiervor). Eine Abwägung der Interessen wie oben unter E. 4.2 aufgeführt unterblieb jedoch. Mithin ist festzustellen, dass die Ausführungen des BFM an eine rechtsgenügliche Begründung nicht standzuhalten ver­mö­gen und es demnach den An­spruch des Beschwerdeführers auf rechtli­ches Gehör verletzt hat. 4.3.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verlet­zung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich - das heisst un­geachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin er­gangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Die Heilung von Gehörsverletzungen ist aus pro­zessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechts­anwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwer­wiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Be­schwerdeinstanz mit ver­tretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer aus­führlichen Vernehmlassung vom 11. November 2008 die Begründung der angefochtenen Verfügung ergänzt und die unterlassene Interessen­ab­wä­gung respektive die unter E. 3.4 erwähnte Verhältnismässigkeitsprüfung nachgeholt. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist hinsichtlich der Ein­zelheiten auf die Sachverhaltsdarstellung dieses Urteils zu verweisen (vgl. Bst. M hiervor). Angesichts dieser Ergänzung, der dem Beschwerde­führer dazu ge­währten Gelegenheit zur Stellungnahme, von welcher er mit Eingabe vom 15. Dezember 2008 Gebrauch gemacht hat, und unter Berücksichtigung der vollen Kognition des Gerichts hinsichtlich der Frage der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme kann daher der festgestellte Ver­fahrensmangel als geheilt erachtet werden, zumal der rechts­er­heb­li­che Sachverhalt erstellt und somit die notwendige Entscheidreife gege­ben ist. 4.3.4. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die ange­foch­te­ne Verfügung vom 2. September 2008 aus formellen Grün­den aufzuhe­ben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückzuweisen. Der Umstand, dass die angefochtene Ver­fügung im Zeitpunkt ihres Er­las­ses an einem Verfahrensmangel litt, wird indessen im Kosten- und Ent­schädigungspunkt zu berück­sichtigen sein (vgl. nachfolgende E. 7). 4.4. Hinsichtlich der vorzunehmenden Interessenabwägung ist vorab fest­zu­hal­ten, dass das Urteil des Obergerichts X._______ vom 16. März 2007 rechtskräftig ist. Das Bundesgericht bestätigte in seinem Urteil vom 11. Oktober 2007 6B_339/2007 das Urteil der Vorinstanz (Obergericht) und wies die entsprechende Beschwerde wegen Aussichtslosigkeit ab, soweit es darauf eintrat. Unter anderem hielt es im Zusammenhang mit dem gegenüber dem Obergericht erhobenen Vorwurf, wonach dieses ei­ne willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen sowie gegen dem Grund­satz "in dubio pro reo" verstossen habe, fest, das Obergericht habe sich ein­gehend mit den Aussagen sämtlicher Beteiligter auseinandergesetzt und aufgezeigt, dass insbesondere diverse Realitätskriterien für die Glaub­haftigkeit der Schilderungen von B. (dem Opfer) sprechen würden. Ab­schliessend kam das Bundesgericht zur Erkenntnis, dass in casu keine offen­sichtlich erheblichen beziehungsweise schlechterdings nicht zu un­terdrückende Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers bestehen würden. Des Weiteren ist der Umstand des vorzeitigen Strafantritts sei­tens des Beschwerdeführers als Eingeständnis zu werten, in einer Weise de­linquiert zu haben, die eine Bestrafung zu einer unbedingten Freiheits­strafe erwarten lässt. Angesichts dieser Sachlage erscheint es nicht nach­vollziehbar, wenn in der Stellungnahme vom 15. Dezember 2008 die Re­de ist, der Beschwerdeführer hätte die Straftat nicht begangen und das entsprechende Urteil sei - da ein Fehlurteil - an den Europäischen Ge­richtshof für Menschenrechte weitergezogen worden. Die Begründung der Vorinstanz, wonach es dem Weiterzug des Urteils als nicht relevant für seinen Entscheid erachtete, ist trotz der äusserst knappen Formu­lie­rung grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der in der Beschwerde gestellte Eventualantrag ist daher abzuweisen. 4.4.1. Ungeachtet der Beurteilung der Frage nach dem Risiko zukünftiger Straftaten (vgl. BVGE 2007/32 E. 3.7.3 S. 391) ist nach dem Gesagten ein erhöhtes öffentli­ches Interesse am Vollzug der Wegweisung des Be­schwerdeführers zu bejahen. Im Vergleich dazu wiegt das Interesse des Beschwerdefüh­rers an einer Fortsetzung seines Aufenthalts in der Schweiz nur leicht. Der Beschwerdeführer suchte am 16. November 2002 unter An­gabe von Grün­den, die sich im Rahmen einer Prüfung durch das Bun­desamt als asylrechtlich nicht relevant oder als un­glaubhaft he­raus­gestellt haben (vgl. Ver­fügung des Bundesamtes vom 30. Mai 2003) in der Schweiz um Asyl nach. Die gegen den ablehnenden vorinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde beschränkte sich alsdann lediglich auf den Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführer verbrachte ferner über 18 Jahre sei­nes Lebens im Kosovo und absolvierte dort insgesamt 8 Jahre Schul­bildung, weshalb die Zeit seines Aufenthalts in der Schweiz nicht als besonders gewichtig erscheint. Jedenfalls kann in seinem Fall kei­nes­wegs von einer fortgeschrittenen Integration gesprochen werden. Der Be­schwerdeführer hat weder in beruflicher noch sozialer Hinsicht be­sondere Anstrengungen an den Tag gelegt oder Be­ziehungen aufgebaut, welche für eine fortgeschrittene Verwurzelung in der Schweiz sprechen. Aufgrund seines delinquenten Verhaltens ist viel­mehr auf das Gegenteil zu schliessen. Mithin erweist sich die Anwendung der Ausschlussklausel unter diesem Gesichtspunkt als verhältnismässig. Aus den Akten geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer per 30. August 2008 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde, weil ihm in der entsprechenden Ver­fü­gung der zuständigen kantonalen Strafvollzugsbehörde vom 10. Juli 2008 ein guter Vollzugsverlauf attestiert worden war. So habe sich dieser ge­genüber Vorgesetzten und Betreuern wie auch gegenüber Mitinsassen - mit Ausnahme des Vorfalls vom 23. Februar 2008 - stets anständig und korrekt verhalten. Man habe sich disziplinarisch bis heute nicht mit ihm befassen müssen, weshalb in einer Gesamtbeurteilung davon auszu­ge­hen sei, dass der Beschwerdeführer mit Unterstützung seiner Familie und der Bewährungshilfe in Zukunft ein deliktfreies Leben führen werde. Allein daraus lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerde­füh­rers nicht ableiten, dass sich die Aufhebung der vorläufigen Auf­nahme als unver­hältnismässig erweise. Bloss weil sich der Be­schwerdeführer der An­staltsordnung unterzogen hat und vom Be­treuungspersonal so­gar als an­ständig und korrekt beurteilt wurde, lässt sich - auch wenn er zwischen­zeitlich nicht negativ in Erscheinung getreten ist - nicht schlies­sen, dass er sich auch in Freiheit und ohne "eng­maschige" Be­treu­ung künftig an die geltenden Normen halten werde. Immerhin hat er schon einmal eine ihm gebotene Chance nicht wahrgenommen und während laufender Pro­be­zeit erneut - und noch gra­vie­ren­der - gegen das Gesetz verstossen. Ebenfalls stellt ein Wohlverhalten im Strafvollzug noch keine gelungene Integration in die hiesige Ge­sell­schaft dar. Insgesamt wiegen die vom Be­schwerdeführer begangenen Straftaten und sein Verschulden schwer, weshalb ein ge­wich­tiges öffentliches Interesse am Vollzug der Wegwei­sung besteht. Schliesslich sind die persönlichen Nachteile, die der Be­schwerde­füh­rer als Folge der Wegweisung in den Kosovo zu gewärtigen hat, nicht als derart schwerwiegend zu bezeichnen, dass sie gemessen am öf­fent­li­chen Interesse am Vollzug der Wegweisung als übermässig er­schei­nen würden. Der ledige Beschwerdeführer hat keine Angehörigen in der Schweiz, welche durch seine Wegweisung mitbetroffen wären. Sein Bruder S.B., der an der begangenen Straftat mitbeteiligt war und eben­falls verurteilt wurde, wurde inzwischen in den Kosovo zurückgeführt. Auch kann den Akten im Rahmen des Asylverfahrens entnommen wer­den, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über weitere ver­wandtschaftliche Beziehungen verfügt. Nichts zu seinen Gunsten ab­zu­lei­ten vermag der Beschwerdeführer aus seiner gesundheitlichen Situation (Albinismus). Gemäss eigenen Aussagen war er wegen seinen Augen be­reits im Alter von fünf oder sechs Jahren bei einem Arzt in der Schweiz und kehrte danach wieder in den Kosovo zurück. Auch zum heutigen Zeit­punkt vermag die Augenerkrankung, welche zu einer ausgeprägten Seh­behinderung führte und die weder durch eine operative noch medika­men­töse Therapie verbessert werden kann (vgl. ärztlicher Bericht der Augen­klinik [...]) ein überwie­gen­des privates Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz darzutun, zumal nicht ersichtlich ist, in­wiefern der Beschwerde­führer den bereits im damaligen ärztlichen Zeug­nis vorgeschlagenen Massnahmen zur Linderung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nachgekommen wäre. Zur Vermeidung von Wie­der­ho­lungen kann in die­sem Zusammenhang ferner auf die nicht zu bean­stan­denden Ausfüh­run­gen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2008 ver­wiesen werden (vgl. Bst. M hiervor). In Würdigung sämtlicher für das vor­liegende Verfahren relevanter Aspekte erachtet das Bundesverwal­tungs­gericht die von der Vor­instanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Auf­nahme des Be­schwer­de­führers als verhältnis­mäs­sig. 5. 5.1. Im Rubrum der angefochtenen Verfügung wurde Serbien als Her­kunftsland des Beschwerdeführers bezeichnet, was sich allerdings heute als obsolet erweist. Zwar war der Be­schwerdeführer zum Zeitpunkt sei­nes Asylgesuchs sowie jenem der Anordnung seiner vorläufigen Auf­nah­me jugoslawischer Staats­angehöriger, indessen haben im Nach­gang der kosovarischen Un­abhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 zahlrei­che Staaten der Europäischen Union (EU) sowie auch die Schweiz Koso­vo als von Serbien unabhängigen Staat anerkannt. Da die kosovarische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers unbestritten ist (vgl. diesbe­züglich auch das zur Publikation vorgesehene Urteil D-7561/2008 vom 15. April 2010), hat die Prüfung eines Wegweisungsvollzugs nach Kosovo zu erfolgen. 5.2. Mit Verfügung des BFF vom 30. Mai 2003 wurde rechtskräftig fest­ge­stellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen­schaft nicht erfüllt. Daher kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht­lings­recht­li­chen Non-Re­foulements im vor­liegenden Verfahren keine Anwendung fin­den. In der vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 4. Juli 2003 erhobenen Beschwerde bildete Prozessthema gemäss ausdrück­li­chem Rechtsbegehren nur noch der Wegweisungsvollzug beziehungs­weise die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit. Daraus ist folglich zu schliessen, dass dem Beschwerde­führer bereits zum damaligen Zeitpunkt keine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei­heiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr in den Kosovo drohte. Ebenfalls ergeben sich aus den Akten des vorliegenden Aufhebungsverfahrens keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einem Wegweisungsvollzug in sein Heimatland einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt sein könnte. Ferner hat die Schweiz Kosovo am 27. Februar 2008 als von Serbien un­abhängigen Staat anerkannt und am 1. April 2009 als ver­fol­gungs­sicheren Staat (sog. "Safe Country") be­zeichnet. Was nun die auf Beschwerdestufe wegen der Herkunft (albanischsprachiger Roma), der speziellen familiären Vorgeschichte und des Albinismus des Beschwerde­führers wiederholte Berufung auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK anbe­langt, so beschlägt dieser Aspekt zunächst praxisgemäss die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, was aufgrund der in casu grei­fenden Ausnahmeklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG nicht Prüfungs­ge­gen­stand bildet. Ferner sind diese Vorbringen nicht geeignet, eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK ("real risk") zu begründen; den Ak­ten sind denn diesbezüglich auch keine hinreichend substanziierten An­haltspunkte zu entnehmen. Mithin erübrigen sich Erörterungen in diesem Zusammenhang. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich vorliegend als zulässig. 6. Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die durch die Vorinstanz angeordnete Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen ist. Die angefochtene Verfügung verletzt somit Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest und ist an­ge­messen. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätz­lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wie vor­ste­hend aufgezeigt, litt jedoch die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ich­res Erlasses an einem Verfahrensmangel. Dieser Mangel wurde zwar an­gesichts der vom BFM im Rahmen der Vernehmlassung nachgereichten Ergänzung auf Be­schwerdeebene geheilt; aus dem Umstand, dass der Beschwerdefüh­rer nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskon­formen Entscheid gelangt ist, darf ihm jedoch kein finanzieller Nachteil erwachsen, weshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i. V. m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos­ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Kosten auf­zuerlegen sind (vgl. BVGE 2007/9, BVGE 2008/47, EMARK 2003 Nr. 5). Der am 22. Oktober 2008 in der Höhe von Fr. 600.- geleistete Kostenvorschuss ist zurück zu erstat­ten. 7.2. Angesichts des soeben Gesagten ist dem Beschwerdeführer schliesslich trotz des Umstandes, dass er im vorliegenden Be­schwerde­verfahren letztlich mit seinen Rechtsbegehren nicht durch­gedrungen ist, eine angemessene Parteientschädigung für die ihm aus der Be­schwerde­führung erwachsenen notwendigen Kosten zuzu­sprechen. Diese ist auf­grund des zuverlässig abschätzbaren Zeitauf­wandes seines Rechts­ver­treters und der praxisgemässen Bemessungs­faktoren (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i. V. m. Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf ins­gesamt Fr. 800.- (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) fest­zusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 22. Oktober 2008 in der Höhe von Fr. 600.- geleistete Kostenvorschuss wird zurückerstattet.

3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient­schä­di­gung in der Höhe von Fr. 800.- zu entrichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­di­ge kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: