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D-1585/2013

D-1585/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-05-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1585/2013/mel Urteil vom 17. Mai 2013 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren (...), Kosovo, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M., Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Februar 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger und ethnischer Rom mit letztem Wohnsitz in B._______, am 16. November 2002 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz stellte, dass das BFM dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 30. Mai 2003 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) im darauffolgenden Beschwerdeverfahren die angefochtene Verfügung teilweise aufhob und das BFM mit Urteil vom 27. Dezember 2004 anwies, den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 3. Januar 2005 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete, dass das BFM diese vorläufige Aufnahme mit Verfügung vom 2. September 2008 in Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wieder aufhob, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. Oktober 2008 mit Urteil D-6326/2008 vom 14. Februar 2011 abwies, dass der Beschwerdeführer daraufhin via Belgien in sein Heimatland zurückkehrte, dass er den Kosovo am 25. November 2012 wieder verliess, gleichentags erneut in die Schweiz einreiste und mit Eingabe an das BFM vom 29. November 2012 (Datum Eingang BFM) ein zweites Asylgesuch in der Schweiz stellen liess, dass er daraufhin am 10. Dezember 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ summarisch befragt wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 20. Dezember 2012 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass er in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er habe nach seiner Ausreise aus der Schweiz im Frühjahr 2011 in Belgien um Asyl ersucht, sei jedoch vor Abschluss des Asylverfahrens in den Kosovo zurückgekehrt, dass er sich in der Folge im Kosovo und in Mazedonien bei Verwandten, in Hotels und bei einem Freund aufgehalten habe, dass sein Leben im Kosovo in Gefahr sei, weil sein Vater vor dem Krieg geschäftliche Beziehungen zu Serbien gepflegt habe, dass sein Bruder B. im Mai 2009 Opfer eines Anschlags geworden sei und deshalb habe ausreisen müssen, dass er selber am 21. April 2012 anlässlich einer Polizeikontrolle festgenommen worden sei, weil in seinem Wagen zwei Bomben gefunden worden seien, er jedoch von diesen Bomben nichts gewusst und jemand offensichtlich versucht habe, ihn umzubringen, dass er während der Polizeihaft geschlagen worden sei, dass er schliesslich am 25. April 2012 aufgrund eines Gerichtsbeschlusses freigelassen worden sei, dass er daraufhin sein Heimatland erneut in Richtung Schweiz verlassen habe, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle sowie das schriftliche Asylgesuch bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seine kosovarische Identitätskarte, einen abgelaufenen serbischen Reise­pass sowie mehrere Unterlagen bezüglich seine Aufenthalte, den Anschlag auf seinen Bruder sowie seine Festnahme zu den Akten reichte, dass das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. Februar 2013 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Gefährdungssituation im Kosovo seien unplausibel und unsubstanziiert ausgefallen und stünden zudem im Widerspruch zum Inhalt der Botschaftsabklärung, welche im Rahmen des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei, dass die geltend gemachte Gefährdung daher nicht glaubhaft sei, dass auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in der Polizeihaft geschlagen worden sei, aufgrund seiner unplausiblen diesbezüglichen Angaben zweifelhaft sei, dass zudem die Festnahme im April 2012 keinen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers im November 2012 aufweise und überdies rechtsstaatlich legitim erscheine, weshalb dieses Ereignis nicht asylrelevant sei, dass die Flüchtlingseigenschaft demnach zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Wegweisungsvollzug zulässig sei, dass die Prüfung der Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG entfalle, wenn die betreffende Person (u.a.) zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt worden sei, dass in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips die privaten Interessen der betreffenden Person am Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse der Schweiz an seiner Wegweisung gegeneinander abzuwägen seien, dass das BFM diese Interessenabwägung im Rahmen des Verfahrens betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme vorgenommen habe und zum Schluss gekommen sei, dass das öffentliche Interesse am Vollzug das private Interesse des Gesuchstellers überwiege, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Interessenabwägung mit Urteil vom 14. Februar 2011 bestätigt habe, dass den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen seien, dass sich die Sachlage in der Zwischenzeit wesentlich verändert habe, dass zwar der Bruder B. des Beschwerdeführers offenbar nicht mehr im Kosovo lebe, der Beschwerdeführer sich jedoch im Heimatland bei entfernten Verwandten sowie einem Freund aufhalten könne, wie er das bereits getan habe, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. März 2013 beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung vom 22. Februar 2013 sei teilweise aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers sei beizubehalten (recte: anzuordnen), dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 11. März 2013 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 26. März 2013 (Faxkopie) beilagen, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Kostenvorschusserlass mit Zwischenverfügung vom 5. April 2013 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 22. April 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Kostenvorschuss am 18. April 2013 einbezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Beschwerde den eindeutig formulierten Anträgen zufolge lediglich gegen den vom BFM angeordneten Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) richtet (vgl. dazu bereits die Zwischenverfügung vom 5. April 2013), dass die vorinstanzliche Verfügung vom 22. Februar 2013 demzufolge in Rechtskraft erwachsen ist, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft, dass damit grundsätzlich auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) nicht mehr zu überprüfen ist, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit nur noch die Frage ist, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, dass bereits in der Zwischenverfügung vom 5. April 2013 darauf hingewiesen wurde, dass insoweit, als in der Beschwerdebegründung Ausführungen zu den Asylgründen gemacht werden, darauf angesichts der klaren Rechtsbegehren nicht einzugehen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re­foulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Kosovo droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug nicht möglich ist, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass bezüglich der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage der Zumutbarkeit vorab festzustellen ist, dass im Kosovo zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass ausserdem der Wegweisungsvollzug von Roma, Ashkali und "Ägyptern" in den Kosovo praxisgemäss grundsätzlich zumutbar ist, wenn sich aus dem relevanten Sachverhalt (welcher unter Umständen mittels Einzelfallabklärung zu vervollständigen ist) ergibt, dass bestimmte Reintegrationskriterien wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz erfüllt sind (vgl. dazu BVGE 2007/10 E. 5.3 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7635/2008 vom 16. März 2012), dass im vorliegenden Fall sodann Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG zur Anwendung kommt, dass gemäss dieser Bestimmung unter anderem dann keine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit verfügt wird, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge mit rechtskräftigem Urteil des Obergerichts des Kantons E._______ vom (...) wegen Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfacher qualifizierter Vergewaltigung (grausame und gemeinsame Begehungsweise) und mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind zu einer Zuchthausstrafe von 61 Monaten (unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 500 Tagen und bei vorzeitigem Strafantritt) verurteilt wurde, dass deswegen die am 3. Januar 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mit Verfügung des BFM vom 2. September 2008 aufgehoben und dieser Entscheid vom Bundesverwaltungsgericht im darauffolgenden Beschwerdeverfahren bestätigt wurde, dass im Verfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Wegweisung und dem Interesse des Beschwerdeführers an der Fortsetzung seines Aufenthaltes in der Schweiz vorgenommen wurde, dass dabei insbesondere auch die persönlichen Nachteile berücksichtigt wurden, welche der Beschwerdeführer als Folge einer Wegweisung in den Kosovo zu gewärtigen hätte, dass die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme insgesamt als verhältnismässig beurteilt wurde (vgl. dazu namentlich die Ausführungen im Beschwerdeurteil D-6326/2008 vom 14. Februar 2011, E. 4.4.1), dass demnach die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG im vorliegenden Fall offensichtlich weiterhin erfüllt sind und die Nichtanwendbarkeit namentlich von Art. 83 Abs. 4 AuG ausserdem nach wie vor als verhältnismässig zu erachten ist, zumal seitens des Beschwerdeführers keine wesentlichen neuen, konkreten und individuellen Unzumutbarkeitsgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG geltend gemacht werden, welche sich nach Abschluss des Verfahrens betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ereignet haben, dass mangels anderweitiger konkreter Hinweise und entgegen der völlig unsubstanziierten Behauptung in der Beschwerde insbesondere davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge im Kosovo nach wie vor über Bezugspersonen (Freunde und Verwandte; vgl. dazu beispielsweise C6 S. 5 und 7), welche ihn bei Bedarf - wie bereits in der Vergangenheit - beherbergen und unterstützen könnten, dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu be­stätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 18. April 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: