Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte in der Schweiz am 3. Dezember 2014 um Asyl. Mit Verfügung vom 13. März 2017 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung - unter Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China - an. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2211/2017 vom 17. Mai 2017 nicht ein, nachdem der eingeforderte Kostenvorschuss nicht bezahlt worden war. B. Am 10. Juli 2019 heiratete der Beschwerdeführer die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte D.T.G.N. C.Mit Eingabe vom 26. September 2019 an das SEM ersuchte der Beschwerdeführer um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau (Beilagen: Heiratsurkunde, Ausländerausweis). D.Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2019 wies das SEM darauf hin, dass das Asylgesuch vom 3. Dezember 2014 abgewiesen worden sei, weil der Beschwerdeführer seine geltend gemachte Sozialisierung nicht habe glaubhaft machen können. Durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht habe der Beschwerdeführer sowohl eine Prüfung der Drittstaatenklausel als auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf den effektiven Heimatstaat verunmöglicht. Diese Mitwirkungspflichtverletzung im Asylverfahren habe zur Folge, dass im Verfahren nach Art. 51 Abs.1 AsylG (SR 142.31) die Frage, ob der Beschwerdeführer seine familiären Beziehungen in seinem Heimatstaat oder in einem Drittstaat leben könne und damit besondere Umstände einem Einbezug entgegenstünden, nicht geklärt werde. Die Rechtsfolge davon sei die Ablehnung des Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft wegen Verunmöglichung der Prüfung, ob die diesbezüglichen Eintretensvoraussetzungen gegeben seien (vgl. Urteil des BVGer D-3339/2018 vom 18. Februar 2019). Eine Prüfung des Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sei hingegen möglich, wenn der Beschwerdeführer seine effektive Herkunft offenlege. Somit erhalte der Beschwerdeführer Gelegenheit, dem SEM überprüfbare Angaben zu seinem Lebenslauf zu machen. Sollte er dieser Aufforderung innerhalb der angesetzten Frist nicht nachkommen, werde das gestellte Gesuch gemäss Art. 51 AsylG abgelehnt werden müssen. Diesem Vorgehen liege der Gedanke zugrunde, dass Personen, die ihre Mitwirkungspflicht verletzten, nicht bessergestellt werden dürften als solche, die zu ihrer Herkunft wahre Angaben machten und dadurch die Prüfung, ob die familiären Beziehungen im Heimat- oder Herkunftsstaat der nichtverfolgten Person gelebt werden könnten, ermöglichten. E.Nach gewährter Fristerstreckung hielt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2019 an seinen im abgeschlossenen Asylverfahren geltend gemachten Angaben fest und verneinte, die Mitwirkungspflicht verletzt zu haben. Er habe bereits anlässlich des Asylverfahrens überprüfbare Informationen gemacht und zudem anlässlich eines Gesprächs mit einer sachverständigen Person bereitwillig im Rahmen seiner Möglichkeiten die gestellten Fragen beantwortet. Der Beschwerdeführer machte ergänzende Angaben zu seiner Adresse in Nepal, an der er sich von Oktober 2014 bis November 2014 aufgehalten habe. Da es ihm von der Schweiz aus nicht möglich sei, eine Bestätigung zu erhalten, wäre er dankbar, wenn das SEM seine Angaben mittels einer Botschaftsanfrage überprüfen könnte. So könne festgestellt werden, dass seine Angaben korrekt gewesen seien und er dort illegal gewohnt habe. Auch wenn er in Nepal eine Weile gelebt und gearbeitet hätte, sei eine Rückkehr nach Nepal für ihn und seine Ehefrau unmöglich. F.Mit Entscheid vom 31. Oktober 2019 (Eröffnung am 5. November 2019) nahm das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau - angesichts der damit geltend gemachten erheblichen Gründe in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft - als Mehrfachgesuch entgegen und lehnte es ab. Der Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China wurde ausgeschlossen. G.Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Familiennachzug zu bewilligen, subeventualiter die Unzulässigkeit, beziehungsweise Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ersucht. H.Mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 bestätigte das Bundeverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I.Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, hingegen das weitere Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass bei Asylsuchenden, welche in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht Abklärungen in Bezug auf den tatsächlichen Herkunftsstaat verunmöglichten, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Auch beim Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 13. März 2017 die Flüchtlingseigenschaft verneint worden, nachdem er seine geltend gemachte Sozialisierung in Tibet nicht habe glaubhaft machen können. Er habe durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht sowohl eine Prüfung der Drittstaatenklausel als auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf ihren effektiven Heimatstaat verunmöglicht. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG würden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt, wenn keine besonderen Umstände dagegensprächen. Ein solcher Umstand werde insbesondere dann angenommen, wenn die familiären Beziehungen im Heimat- oder Herkunftsstaat der nicht verfolgten Person gelebt werden könnten und keine Vollzugshindernisse einer Wegweisung in diesen Staat entgegenstünden. Vorliegend könne dies jedoch nur überprüft werden, wenn der Beschwerdeführer seine effektive Herkunft offenlege. Es sei ihm deshalb mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 das rechtliche Gehör gewährt und Gelegenheit gegeben worden, sich zu seiner tatsächlichen Herkunft zu äussern. In seiner Stellungnahme habe er jedoch an seinen früheren Aussagen festgehalten und verneint, die Mitwirkungspflicht verletzt zu haben. Der im Rahmen des abgeschlossenen Asylverfahrens durchgeführten Lingua-Alltagswissensevaluation vom 23. Dezember 2016 komme erhöhten Beweiswert zu. Es sei nicht ersichtlich, wie die Überprüfung der angegebenen Adresse in Nepal den Beweiswert der Lingua-Alltagstagswissensevaluation umstossen könne. Es könne zwar durchaus sein, dass der Beschwerdeführer zum angegebenen Zeitpunkt an der genannten Adresse in Nepal illegal gelebt habe. Aber auch bei einem temporär illegalen Aufenthalt könnte der Beschwerdeführer über einen gültigen Aufenthaltsstatus oder gar über die entsprechende Staatsangehörigkeit verfügen. Es sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht zuzumuten, eigene Belege oder Beweismittel zu erbringen. Schliesslich verwies das SEM auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegenüber Personen tibetischer Ethnie (vgl. Urteil D-3339/2018 vom 18. Februar 2019). Durch seine mangelnde Mitwirkung verunmögliche der Beschwerdeführer somit eine Prüfung der Frage, ob es der ganzen Familie rechtlich möglich sowie zulässig und zumutbar wäre, sich in ihrem Heimat- respektive Herkunftsstaat niederzulassen. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich nicht, ihn als Flüchtling anzuerkennen, weshalb das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Lebenspartnerin abzulehnen sei.
E. 3.2 In der Beschwerdeschrift wiederholte der Beschwerdeführer, es sei ihm mangels Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Tibet nicht möglich, Beweismittel einzureichen. Er habe vom Oktober bis Ende November 2014 in Nepal gelebt und habe Nepal verlassen, weil er seinen dortigen Aufenthalt nicht habe legalisieren können. Diese Angaben könnten mittels einer Botschaftsanfrage überprüft werden. Schliesslich habe es das SEM unterlassen, die Frage der völkerrechtlich geschützten Einheit der Familie zu prüfen.
E. 4.1 Gemäss Art. 51 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung ist grundsätzlich auch anwendbar, wenn die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Person lediglich vorläufig aufgenommen wurde, sofern sich die einzubeziehenden Angehörigen bereits in der Schweiz aufhalten (vgl. Urteil des BVGer D-2557/2013 vom 26. November 2014 E. 5.5).
E. 4.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen nur dann ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Dieses Kriterium dient gemäss ständiger Praxis insbesondere dem Zweck, Missbräuche zu verhindern (vgl. Urteil des BVGer E-1683/2013 vom 21. April 2015 E. 6.2.2 m.w.H.). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde in verschiedenen Konstellationen das Vorliegen von besonderen Umständen bejaht. So ist ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft namentlich dann ausgeschlossen, wenn die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Person ihre Flüchtlingseigenschaft selbst derivativ erworben hat, wenn die eheliche Gemeinschaft während einer längeren Zeit nicht mehr gelebt beziehungsweise aufgegeben wurde oder wenn die in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehende Person eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als die als Flüchtling anerkannte Person und es der Familie an sich zumutbar und möglich wäre, statt in der Schweiz auch in diesem anderen Land zu leben (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Soll der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehepartners aufgrund unterschiedlicher Nationalitäten verweigert werden, ist - in hypothetischer Weise - zu prüfen, ob sich die ganze Familie gegebenenfalls im Heimatland des nicht verfolgten Ehepartners niederlassen könnte (vgl. Urteil des BVGer E-1683/2013 E. 6.2.4 m.w.H.). Der Einbezug des Ehegatten in die Flüchtlingseigenschaft stellt gemäss der gesetzlichen Konzeption von Art. 51 Abs. 1 AsylG den Regelfall dar. Das Bejahen besonderer Umstände, die einem Einbezug entgegenstehen, ist somit als Ausnahmeklausel zu verstehen und entsprechend restriktiv auszulegen (vgl. Urteil des BVGer D-696/2018 vom 28. Februar 2018 E. 6.2). Die Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände liegt bei den Asylbehörden, wobei die betroffenen Personen eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. Urteil des BVGer E-6677/2014 E. 4.5).
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil (vgl. E-1813/2019 vom 1. Juli 2020) einen weiteren «besonderen Umstand» definiert, welcher der Gewährung des Familienasyls entgegensteht. Wird das SEM an der Überprüfung gehindert, ob die um Familienasyl ersuchende Person eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt als die ihres Familienangehörigen, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, so kann dies einen «besonderen Umstand» darstellen. Dies ist der Fall, wenn die asylsuchende Person ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren betreffend Familienasyl schwer verletzt. Im Weiteren hat es festgehalten, dass das SEM zwar die Tatsachen und Beweismittel des ersten, abgeschlossenen Verfahrens berücksichtigen könne, jedoch der gesuchstellenden Person im zweiten Verfahren erneut die Möglichkeit geben müsse, sich zu diesen zu äussern und allenfalls ihre ursprünglichen Aussagen zu ändern. Danach habe das SEM die Gesamtheit der Aussagen der gesuchstellenden Person und alle in den Akten vorhandene Beweismittel im Hinblick auf die Frage zu würdigen, ob sie ihre Mitwirkungspflicht auch im Verfahren betreffend Familienasyl (schwer) verletzt habe. Diesen Pflichten ist das SEM im vorliegenden Fall mit der Neugewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Schreiben vom 1. Oktober 2019) und der nachfolgend vorgenommenen Neubeurteilung unter Berücksichtigung der eingereichten Stellungnahme vom 22. Oktober 2019 nachgekommen.
E. 4.4 Vorliegend steht die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht fest. Das SEM lehnte sein Asylgesuch mit Verfügung vom 13. März 2017 ab und führte dabei aus, es sei ihm nicht gelungen, seine Herkunft aus der Volksrepublik China glaubhaft zu machen (vgl. Lingua-Alltagswissensevaluation vom 23. Dezember 2016). Da er jedoch unbestrittenermassen der tibetischen Ethnie angehöre, sei die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass er chinesischer Staatsangehöriger sei. Eine nähere Überprüfung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers erweist sich jedoch als unmöglich, da er in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder Angaben zu seinem tatsächlichen Herkunftsort noch zu einem allfälligen Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat oder einer anderen Staatsangehörigkeit gemacht hat. Es lässt sich somit weder belegen noch ausschliessen, dass der Beschwerdeführer chinesischer Staatsangehöriger ist. Mit Blick auf die Feststellungen in BVGE 2014/12 E.5.6-5.8 kann es keineswegs als sicher erachtet werden, dass er die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal besitzt und folglich eine andere Nationalität als seine Ehefrau hat. Gemäss diesem Entscheid ist es für Exil-Tibeter in Nepal und Indien unter engen Voraussetzungen möglich, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben; es müsse aber davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben habe. Auch wenn angesichts der Aktenlage davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in Nepal oder Indien und nicht in der Volksrepublik China sozialisiert wurde, ist damit noch nicht erwiesen, dass er eine dieser Staatsangehörigkeiten erworben hat. Der Beschwerdeführer vermochte zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens Dokumente oder Unterlagen einzureichen, welche seine Herkunft belegen könnten. Die Beilagen aus der Eingabe vom 26. September 2019 an das SEM (Heiratskurkunde, Ausländerausweis) sind zum Nachweis der Herkunft nicht geeignet. Der im Rahmen des abgeschlossenen Asylverfahrens durchgeführten Lingua-Alltagswissensevaluation vom 23. Dezember 2016 kommt erhöhter Beweiswert zu. Mit dem SEM ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die im Rahmen des rechtlichen Gehörs angegebene Adresse in Nepal die in der Lingua-Alltagstagswissensevaluation vorgenommene Einschätzung in Frage stellen sollte. Auch bei einem temporär illegalen Aufenthalt in Nepal könnte der Beschwerdeführer über einen gültigen Aufenthaltsstatus oder gar über die entsprechende Staatsangehörigkeit verfügen. Im Weiteren ist es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht zuzumuten, eigene Belege oder Beweismittel zu erbringen. Es ist von einer schweren Mitwirkungspflichtsverletzung seitens des Beschwerdeführers auszugehen. Wie obenstehend dargelegt wurde, ist das Vorliegen von besonderen Umständen grundsätzlich durch die Asylbehörde zu beweisen und im Fall der Beweislosigkeit müsste zulasten der Vorinstanz entschieden werden. Dies führte im vorliegenden Fall jedoch dazu, dass der Beschwerdeführer durch seine unwahren Angaben und eine schwere Mitwirkungspflichtverletzung die Situation der Beweislosigkeit herbeiführen und daraus einen Vorteil ziehen könnte. Durch sein unkooperatives Verhalten wird die Prüfung der Frage, ob er und seine Ehefrau eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit besitzen und ob sich die Familie hypothetisch im allfälligen tatsächlichen Heimatland des Beschwerdeführers niederlassen könnte, verunmöglicht. Damit würde der Beschwerdeführer gegenüber Personen, die ihre Herkunft offenlegen und bei denen eine entsprechende Prüfung durchgeführt werden müsste, bevorzugt behandelt. Dieses Ergebnis wäre als stossend zu bezeichnen. Unter diesen Umständen erweist es sich zwar als unmöglich, in hypothetischer Weise zu prüfen, ob ein Leben der gesamten Familie in einem Drittstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer möglicherweise besitzt, realisierbar und zumutbar ist. Es kann jedoch nicht sein, dass sich der Beschwerdeführer durch das Verschweigen erheblicher Tatsachen und durch widersprüchliche Angaben gegenüber den schweizerischen Behörden dieser Prüfung entziehen kann und dadurch gegenüber Gesuchstellenden, die ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen, bessergestellt würde.
E. 4.5 Nach dem Gesagten ist vorliegend davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen, welche einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners entgegenstehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit hat, seine tatsächliche Herkunft offenzulegen und in der Folge ein neues Gesuch um Familienzusammenführung zu stellen. Dieses könnte von der Vorinstanz dann in Kenntnis aller relevanten Tatsachen geprüft werden. Im Übrigen können im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen von Art. 8 EMRK nicht ergänzend angewendet werden, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind. Die Frage nach einem allfälligen Anspruch auf Regelung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz als Ehepartner hier aufenthaltsberechtigter Personen ist von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde gestützt auf Art. 44 AuG zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 6 E. 5 S. 44 f.). Es bleibt dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau unbenommen, ein solches Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Behörde einzureichen. Diese Behörde ist bei der Prüfung eines entsprechenden Gesuchs insbesondere an die Bestimmung von Art. 8 EMRK gebunden.
E. 4.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau beziehungsweise das Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Instruktionsverfügung vom 30. Januar 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6294/2019 Urteil vom 3. August 2020 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am 5. Dezember 1976, angeblich China (Volksrepublik), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte in der Schweiz am 3. Dezember 2014 um Asyl. Mit Verfügung vom 13. März 2017 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung - unter Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China - an. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2211/2017 vom 17. Mai 2017 nicht ein, nachdem der eingeforderte Kostenvorschuss nicht bezahlt worden war. B. Am 10. Juli 2019 heiratete der Beschwerdeführer die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte D.T.G.N. C.Mit Eingabe vom 26. September 2019 an das SEM ersuchte der Beschwerdeführer um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau (Beilagen: Heiratsurkunde, Ausländerausweis). D.Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2019 wies das SEM darauf hin, dass das Asylgesuch vom 3. Dezember 2014 abgewiesen worden sei, weil der Beschwerdeführer seine geltend gemachte Sozialisierung nicht habe glaubhaft machen können. Durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht habe der Beschwerdeführer sowohl eine Prüfung der Drittstaatenklausel als auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf den effektiven Heimatstaat verunmöglicht. Diese Mitwirkungspflichtverletzung im Asylverfahren habe zur Folge, dass im Verfahren nach Art. 51 Abs.1 AsylG (SR 142.31) die Frage, ob der Beschwerdeführer seine familiären Beziehungen in seinem Heimatstaat oder in einem Drittstaat leben könne und damit besondere Umstände einem Einbezug entgegenstünden, nicht geklärt werde. Die Rechtsfolge davon sei die Ablehnung des Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft wegen Verunmöglichung der Prüfung, ob die diesbezüglichen Eintretensvoraussetzungen gegeben seien (vgl. Urteil des BVGer D-3339/2018 vom 18. Februar 2019). Eine Prüfung des Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sei hingegen möglich, wenn der Beschwerdeführer seine effektive Herkunft offenlege. Somit erhalte der Beschwerdeführer Gelegenheit, dem SEM überprüfbare Angaben zu seinem Lebenslauf zu machen. Sollte er dieser Aufforderung innerhalb der angesetzten Frist nicht nachkommen, werde das gestellte Gesuch gemäss Art. 51 AsylG abgelehnt werden müssen. Diesem Vorgehen liege der Gedanke zugrunde, dass Personen, die ihre Mitwirkungspflicht verletzten, nicht bessergestellt werden dürften als solche, die zu ihrer Herkunft wahre Angaben machten und dadurch die Prüfung, ob die familiären Beziehungen im Heimat- oder Herkunftsstaat der nichtverfolgten Person gelebt werden könnten, ermöglichten. E.Nach gewährter Fristerstreckung hielt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2019 an seinen im abgeschlossenen Asylverfahren geltend gemachten Angaben fest und verneinte, die Mitwirkungspflicht verletzt zu haben. Er habe bereits anlässlich des Asylverfahrens überprüfbare Informationen gemacht und zudem anlässlich eines Gesprächs mit einer sachverständigen Person bereitwillig im Rahmen seiner Möglichkeiten die gestellten Fragen beantwortet. Der Beschwerdeführer machte ergänzende Angaben zu seiner Adresse in Nepal, an der er sich von Oktober 2014 bis November 2014 aufgehalten habe. Da es ihm von der Schweiz aus nicht möglich sei, eine Bestätigung zu erhalten, wäre er dankbar, wenn das SEM seine Angaben mittels einer Botschaftsanfrage überprüfen könnte. So könne festgestellt werden, dass seine Angaben korrekt gewesen seien und er dort illegal gewohnt habe. Auch wenn er in Nepal eine Weile gelebt und gearbeitet hätte, sei eine Rückkehr nach Nepal für ihn und seine Ehefrau unmöglich. F.Mit Entscheid vom 31. Oktober 2019 (Eröffnung am 5. November 2019) nahm das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau - angesichts der damit geltend gemachten erheblichen Gründe in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft - als Mehrfachgesuch entgegen und lehnte es ab. Der Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China wurde ausgeschlossen. G.Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Familiennachzug zu bewilligen, subeventualiter die Unzulässigkeit, beziehungsweise Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ersucht. H.Mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 bestätigte das Bundeverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I.Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, hingegen das weitere Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass bei Asylsuchenden, welche in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht Abklärungen in Bezug auf den tatsächlichen Herkunftsstaat verunmöglichten, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Auch beim Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 13. März 2017 die Flüchtlingseigenschaft verneint worden, nachdem er seine geltend gemachte Sozialisierung in Tibet nicht habe glaubhaft machen können. Er habe durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht sowohl eine Prüfung der Drittstaatenklausel als auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf ihren effektiven Heimatstaat verunmöglicht. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG würden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt, wenn keine besonderen Umstände dagegensprächen. Ein solcher Umstand werde insbesondere dann angenommen, wenn die familiären Beziehungen im Heimat- oder Herkunftsstaat der nicht verfolgten Person gelebt werden könnten und keine Vollzugshindernisse einer Wegweisung in diesen Staat entgegenstünden. Vorliegend könne dies jedoch nur überprüft werden, wenn der Beschwerdeführer seine effektive Herkunft offenlege. Es sei ihm deshalb mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 das rechtliche Gehör gewährt und Gelegenheit gegeben worden, sich zu seiner tatsächlichen Herkunft zu äussern. In seiner Stellungnahme habe er jedoch an seinen früheren Aussagen festgehalten und verneint, die Mitwirkungspflicht verletzt zu haben. Der im Rahmen des abgeschlossenen Asylverfahrens durchgeführten Lingua-Alltagswissensevaluation vom 23. Dezember 2016 komme erhöhten Beweiswert zu. Es sei nicht ersichtlich, wie die Überprüfung der angegebenen Adresse in Nepal den Beweiswert der Lingua-Alltagstagswissensevaluation umstossen könne. Es könne zwar durchaus sein, dass der Beschwerdeführer zum angegebenen Zeitpunkt an der genannten Adresse in Nepal illegal gelebt habe. Aber auch bei einem temporär illegalen Aufenthalt könnte der Beschwerdeführer über einen gültigen Aufenthaltsstatus oder gar über die entsprechende Staatsangehörigkeit verfügen. Es sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht zuzumuten, eigene Belege oder Beweismittel zu erbringen. Schliesslich verwies das SEM auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegenüber Personen tibetischer Ethnie (vgl. Urteil D-3339/2018 vom 18. Februar 2019). Durch seine mangelnde Mitwirkung verunmögliche der Beschwerdeführer somit eine Prüfung der Frage, ob es der ganzen Familie rechtlich möglich sowie zulässig und zumutbar wäre, sich in ihrem Heimat- respektive Herkunftsstaat niederzulassen. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich nicht, ihn als Flüchtling anzuerkennen, weshalb das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Lebenspartnerin abzulehnen sei. 3.2 In der Beschwerdeschrift wiederholte der Beschwerdeführer, es sei ihm mangels Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Tibet nicht möglich, Beweismittel einzureichen. Er habe vom Oktober bis Ende November 2014 in Nepal gelebt und habe Nepal verlassen, weil er seinen dortigen Aufenthalt nicht habe legalisieren können. Diese Angaben könnten mittels einer Botschaftsanfrage überprüft werden. Schliesslich habe es das SEM unterlassen, die Frage der völkerrechtlich geschützten Einheit der Familie zu prüfen. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung ist grundsätzlich auch anwendbar, wenn die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Person lediglich vorläufig aufgenommen wurde, sofern sich die einzubeziehenden Angehörigen bereits in der Schweiz aufhalten (vgl. Urteil des BVGer D-2557/2013 vom 26. November 2014 E. 5.5). 4.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen nur dann ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Dieses Kriterium dient gemäss ständiger Praxis insbesondere dem Zweck, Missbräuche zu verhindern (vgl. Urteil des BVGer E-1683/2013 vom 21. April 2015 E. 6.2.2 m.w.H.). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde in verschiedenen Konstellationen das Vorliegen von besonderen Umständen bejaht. So ist ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft namentlich dann ausgeschlossen, wenn die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Person ihre Flüchtlingseigenschaft selbst derivativ erworben hat, wenn die eheliche Gemeinschaft während einer längeren Zeit nicht mehr gelebt beziehungsweise aufgegeben wurde oder wenn die in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehende Person eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als die als Flüchtling anerkannte Person und es der Familie an sich zumutbar und möglich wäre, statt in der Schweiz auch in diesem anderen Land zu leben (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Soll der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehepartners aufgrund unterschiedlicher Nationalitäten verweigert werden, ist - in hypothetischer Weise - zu prüfen, ob sich die ganze Familie gegebenenfalls im Heimatland des nicht verfolgten Ehepartners niederlassen könnte (vgl. Urteil des BVGer E-1683/2013 E. 6.2.4 m.w.H.). Der Einbezug des Ehegatten in die Flüchtlingseigenschaft stellt gemäss der gesetzlichen Konzeption von Art. 51 Abs. 1 AsylG den Regelfall dar. Das Bejahen besonderer Umstände, die einem Einbezug entgegenstehen, ist somit als Ausnahmeklausel zu verstehen und entsprechend restriktiv auszulegen (vgl. Urteil des BVGer D-696/2018 vom 28. Februar 2018 E. 6.2). Die Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände liegt bei den Asylbehörden, wobei die betroffenen Personen eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. Urteil des BVGer E-6677/2014 E. 4.5). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil (vgl. E-1813/2019 vom 1. Juli 2020) einen weiteren «besonderen Umstand» definiert, welcher der Gewährung des Familienasyls entgegensteht. Wird das SEM an der Überprüfung gehindert, ob die um Familienasyl ersuchende Person eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt als die ihres Familienangehörigen, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, so kann dies einen «besonderen Umstand» darstellen. Dies ist der Fall, wenn die asylsuchende Person ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren betreffend Familienasyl schwer verletzt. Im Weiteren hat es festgehalten, dass das SEM zwar die Tatsachen und Beweismittel des ersten, abgeschlossenen Verfahrens berücksichtigen könne, jedoch der gesuchstellenden Person im zweiten Verfahren erneut die Möglichkeit geben müsse, sich zu diesen zu äussern und allenfalls ihre ursprünglichen Aussagen zu ändern. Danach habe das SEM die Gesamtheit der Aussagen der gesuchstellenden Person und alle in den Akten vorhandene Beweismittel im Hinblick auf die Frage zu würdigen, ob sie ihre Mitwirkungspflicht auch im Verfahren betreffend Familienasyl (schwer) verletzt habe. Diesen Pflichten ist das SEM im vorliegenden Fall mit der Neugewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Schreiben vom 1. Oktober 2019) und der nachfolgend vorgenommenen Neubeurteilung unter Berücksichtigung der eingereichten Stellungnahme vom 22. Oktober 2019 nachgekommen. 4.4 Vorliegend steht die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht fest. Das SEM lehnte sein Asylgesuch mit Verfügung vom 13. März 2017 ab und führte dabei aus, es sei ihm nicht gelungen, seine Herkunft aus der Volksrepublik China glaubhaft zu machen (vgl. Lingua-Alltagswissensevaluation vom 23. Dezember 2016). Da er jedoch unbestrittenermassen der tibetischen Ethnie angehöre, sei die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass er chinesischer Staatsangehöriger sei. Eine nähere Überprüfung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers erweist sich jedoch als unmöglich, da er in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder Angaben zu seinem tatsächlichen Herkunftsort noch zu einem allfälligen Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat oder einer anderen Staatsangehörigkeit gemacht hat. Es lässt sich somit weder belegen noch ausschliessen, dass der Beschwerdeführer chinesischer Staatsangehöriger ist. Mit Blick auf die Feststellungen in BVGE 2014/12 E.5.6-5.8 kann es keineswegs als sicher erachtet werden, dass er die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal besitzt und folglich eine andere Nationalität als seine Ehefrau hat. Gemäss diesem Entscheid ist es für Exil-Tibeter in Nepal und Indien unter engen Voraussetzungen möglich, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben; es müsse aber davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben habe. Auch wenn angesichts der Aktenlage davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in Nepal oder Indien und nicht in der Volksrepublik China sozialisiert wurde, ist damit noch nicht erwiesen, dass er eine dieser Staatsangehörigkeiten erworben hat. Der Beschwerdeführer vermochte zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens Dokumente oder Unterlagen einzureichen, welche seine Herkunft belegen könnten. Die Beilagen aus der Eingabe vom 26. September 2019 an das SEM (Heiratskurkunde, Ausländerausweis) sind zum Nachweis der Herkunft nicht geeignet. Der im Rahmen des abgeschlossenen Asylverfahrens durchgeführten Lingua-Alltagswissensevaluation vom 23. Dezember 2016 kommt erhöhter Beweiswert zu. Mit dem SEM ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die im Rahmen des rechtlichen Gehörs angegebene Adresse in Nepal die in der Lingua-Alltagstagswissensevaluation vorgenommene Einschätzung in Frage stellen sollte. Auch bei einem temporär illegalen Aufenthalt in Nepal könnte der Beschwerdeführer über einen gültigen Aufenthaltsstatus oder gar über die entsprechende Staatsangehörigkeit verfügen. Im Weiteren ist es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht zuzumuten, eigene Belege oder Beweismittel zu erbringen. Es ist von einer schweren Mitwirkungspflichtsverletzung seitens des Beschwerdeführers auszugehen. Wie obenstehend dargelegt wurde, ist das Vorliegen von besonderen Umständen grundsätzlich durch die Asylbehörde zu beweisen und im Fall der Beweislosigkeit müsste zulasten der Vorinstanz entschieden werden. Dies führte im vorliegenden Fall jedoch dazu, dass der Beschwerdeführer durch seine unwahren Angaben und eine schwere Mitwirkungspflichtverletzung die Situation der Beweislosigkeit herbeiführen und daraus einen Vorteil ziehen könnte. Durch sein unkooperatives Verhalten wird die Prüfung der Frage, ob er und seine Ehefrau eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit besitzen und ob sich die Familie hypothetisch im allfälligen tatsächlichen Heimatland des Beschwerdeführers niederlassen könnte, verunmöglicht. Damit würde der Beschwerdeführer gegenüber Personen, die ihre Herkunft offenlegen und bei denen eine entsprechende Prüfung durchgeführt werden müsste, bevorzugt behandelt. Dieses Ergebnis wäre als stossend zu bezeichnen. Unter diesen Umständen erweist es sich zwar als unmöglich, in hypothetischer Weise zu prüfen, ob ein Leben der gesamten Familie in einem Drittstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer möglicherweise besitzt, realisierbar und zumutbar ist. Es kann jedoch nicht sein, dass sich der Beschwerdeführer durch das Verschweigen erheblicher Tatsachen und durch widersprüchliche Angaben gegenüber den schweizerischen Behörden dieser Prüfung entziehen kann und dadurch gegenüber Gesuchstellenden, die ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen, bessergestellt würde. 4.5 Nach dem Gesagten ist vorliegend davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen, welche einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners entgegenstehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit hat, seine tatsächliche Herkunft offenzulegen und in der Folge ein neues Gesuch um Familienzusammenführung zu stellen. Dieses könnte von der Vorinstanz dann in Kenntnis aller relevanten Tatsachen geprüft werden. Im Übrigen können im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen von Art. 8 EMRK nicht ergänzend angewendet werden, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind. Die Frage nach einem allfälligen Anspruch auf Regelung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz als Ehepartner hier aufenthaltsberechtigter Personen ist von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde gestützt auf Art. 44 AuG zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 6 E. 5 S. 44 f.). Es bleibt dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau unbenommen, ein solches Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Behörde einzureichen. Diese Behörde ist bei der Prüfung eines entsprechenden Gesuchs insbesondere an die Bestimmung von Art. 8 EMRK gebunden. 4.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau beziehungsweise das Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt hat.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Instruktionsverfügung vom 30. Januar 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand: