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D-6287/2023

D-6287/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-22 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 18. Oktober 2023 am Flughafen Zü- rich ein Asylgesuch ein. A.b Mit Verfügung vom 20. Oktober 2023 verweigerte das SEM ihm die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. A.c Am 26. Oktober 2023 fand die Befragung zur Person statt und am

1. November 2023 wurde der Beschwerdeführer zu den Asylgründen an- gehört. A.c.a Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei amerikanischer Staatsbürger, weil er in jenem Land geboren sei, habe aber keine eigentliche Verbindung zu seinem Hei- matstaat. Er habe in B._______ im Eigenheim seiner biologischen Eltern gelebt. Teilweise habe er sich auch in der Stadt C._______ aufgehalten. Er sei religiöser Anhänger der «(…)». Er sei mit einer italienischen Staatsan- gehörigen emotional eng verbunden und mit ihr in einem spirituellen Sinn verlobt. In seiner Heimat habe er vorwiegend Freiwilligenarbeit geleistet, unter anderem für die «(…)». Er habe auch an einer Kandidatur für ein lokales politisches Amt gearbeitet. Zudem habe er seinen Vater in dessen Immobilienangelegenheiten unterstützt. Im Militär habe er bei den Seeka- detten gedient. Aufgrund seines (…) habe er von den Heimatbehörden eine Pension in der Höhe von USD 600 pro Monat erhalten. Ausserdem sei er von seinen Eltern finanziell unterstützt worden. Im Frühsommer 2023 sei ihm jedoch die Pension gestrichen worden. Sie sei an die Bedingung ge- knüpft gewesen, die Heimat nicht zu verlassen. Zurzeit widme er sich aus- schliesslich religiösen Tätigkeiten und verfasse insbesondere religiös-phi- losophische Artikel für Erziehungszwecke. In seiner Heimat würden ein «kalter» ziviler Krieg und ideologische Konflikte herrschen, welche zu ge- legentlichen und spontanen Ausbrüchen von Gewalt führen würden. Diese innerstaatlichen Konflikte seien am 6. Januar 2021 beim Sturm auf das Ka- pitol in Washington eskaliert. Er sei dann auch in Washington gewesen, habe sich aber eher am Rande des Geschehens aufgehalten und sei auch nicht in das Kapitol eingedrungen. Als er die riesige Unordnung gesehen habe, habe er sich diskret zurückgezogen. Im Jahr 2018 sei er von einer Person mit einer Waffe mit dem Tod bedroht worden. Die Heimatbehörden hätten ihn im Februar 2018 zweimal verhaftet, weil er ein religiöses Ritual mit einem sehr lauten Gebet ausgeführt habe. Nach der Entlassung aus

D-6287/2023 Seite 3 der Haft habe er erfahren, dass die Behörden persönliche, religiöse Uten- silien von ihm beschlagnahmt hätten. Als er sich daraufhin wortreich bei den Behörden beschwert habe, sei er erneut in Haft genommen worden. Er habe insgesamt einen ganzen Monat gegen seinen Willen in Haft ver- bracht. Die Heimatbehörden hätten seinen (…) benutzt, um ihn länger in Haft behalten zu können; ein Rechtsvertreter sei ihm nicht gestellt worden. Durch diese Haftstrafe seien auch seine politischen Ambitionen negativ be- einflusst worden. Er habe in der Folge darüber nachgedacht, seine Heimat zu verlassen. Über Gebete habe er Hinweise erhalten, dass Italien sein Land sei, denn es gäbe dort eine legitime, wahre und strukturierte Organi- sation seines Glaubens. Durch die Covid-Pandemie sei er jedoch gezwun- gen gewesen, sich zu isolieren, und er habe erst nach Aufhebung der Rei- serestriktionen im April 2022 seine Heimat verlassen können.

Er habe sich vom 25. beziehungsweise 26. April 2022 bis zum 30. Novem- ber 2022 in Italien aufgehalten und dort ein Asylgesuch gestellt. Die italie- nischen Behörden hätten seine Situation nicht wirklich ernst genommen und es habe auch keine direkte Kommunikation stattgefunden. In der Folge sei er am 29. beziehungsweise 30. November 2022 – von den italienischen Behörden begleitet – in seine Heimat nach D._______ zurückgeschafft worden, um das Beschwerdeverfahren hinsichtlich seines Asylgesuchs in Italien in seiner Heimat abzuwarten. Bei der Ankunft in D._______ sei er dann von Personen des «Federal Bureau of Investigation (FBI)» festgehal- ten und befragt worden. Es sei ihm mit Isolationshaft gedroht worden, sollte er nicht Namen und Orte preisgeben und über seine Religion sprechen. Das FBI habe ihn auch über seine Freundin in Italien befragt und wissen wollen, mit wem er dort in Kontakt sei. Am selben Tag beziehungsweise in derselben Nacht habe das FBI ihn wieder aus dem Gewahrsam entlassen. Er habe anschliessend in seiner Heimat gewartet bis sich die Situation mit dem FBI etwas beruhigt habe, doch er habe sich häufig von den Heimat- behörden überwacht und verfolgt gefühlt. Unter anderem seien regelmäs- sig ein Helikopter und unbekannte Autos in seiner Umgebung zu beobach- ten gewesen. Es hätten indessen keine weiteren Kontakte mit dem FBI stattgefunden. Soweit er wisse gebe es aktuell auch kein hängiges Straf- verfahren gegen seine Person in seiner Heimat. Nach seiner Rückkehr aus Italien habe er bei seinen Eltern gewohnt. Er sei zum zweiten Mal von einer Person mit einer Waffe mit dem Tod bedroht worden. Er habe die Polizei gerufen; diese sei gekommen, um Fragen zu stellen und die Personalien aufzunehmen. Weitere Schritte seien von den Heimatbehörden nicht un- ternommen worden.

D-6287/2023 Seite 4 Mit der finanziellen Unterstützung seiner Mutter sei er am 17. Oktober 2023 von D._______ nach Zürich geflogen, wobei sein Ziel E._______ in Italien gewesen sei. Bei der Ausreise habe es keine Probleme gegeben, er sei aber von den Schweizer Behörden an einem Weiterflug nach Italien gehin- dert worden.

Er sei nicht sicher, ob sein (…) als Beeinträchtigung gelte. Es gebe keine Behandlung für (…); er nehme diesbezüglich keine Medikamente ein. Der (…) sei Teil seiner Natur und er wisse, wie er damit funktioniere. Ansonsten gehe es ihm gesundheitlich gut.

Derzeit sei er in seiner Heimat nur mit der Mutter in Kontakt. Doch er sei sowohl von der Mutter als auch vom Rest der Familie «entfremdet». A.c.b Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente zu den Akten: Seinen Identitätsausweis, seinen Reisepass, seinen Armeeausweis (alles von den Vereinigten Staaten von Amerika), ein Flugticket, Unterlagen be- treffend das Asylverfahren in Italien und zwei von ihm handgeschriebene Briefe. A.d Mit Eingabe vom 7. November 2023 nahm der Beschwerdeführer Stel- lung zum Entscheidentwurf des SEM vom 6. November 2023. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 8. November 2023 – gleichentags er- öffnet – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transit- bereich des Flughafens Zürich sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 21. Juni 2023 (Poststempel vom 14. November 2023) Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuhe- ben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Fest- stellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses) und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands.

Der Beschwerde beigelegt waren eine Erklärung über den Verzicht auf die

D-6287/2023 Seite 5 amerikanische Staatsangehörigkeit («Oath/Affirmation of Renunciation of Nationality of United States»), ein Dekret des russischen Präsidenten («Decree President of the Russian Federation») vom 25. August 2023, ein WhatsApp-Chatverlauf vom 19. Januar 2023 sowie diverse Fotos (alles in Kopie).

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-6287/2023 Seite 6 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Be- schwerdeführer habe sich zwar auf eine Verfolgung aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Gründe, namentlich auf seine Religion, berufen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen (Haft von insgesamt einem Monat im Februar 2018, zweimalige Bedrohung mit dem Tod durch bewaffnete Personen, Gefühl ständiger Beobachtung und Verfolgung in der Heimat, Verhör durch das FBI bei der Rückkehr aus Italien) habe er jedoch keine Dokumente eingereicht. Des Weiteren habe er zu Protokoll gegeben, dass er ein lautes Gebet gesprochen habe, und dass aller Wahrscheinlichkeit nach eine Drittperson eine Beschwerde beziehungsweise eine Anzeige bei den Behörden eingereicht habe. Auch habe er sich nach seiner ersten Ent- lassung wortreich bei den Behörden beklagt. Nach der Entlassung aus der Haft im Februar 2018 habe er – ausser dem Verhör durch das FBI bei sei- ner Wiedereinreise in die USA aus Italien – keine weiteren konkreten Ver- folgungen durch die Heimatbehörden geltend gemacht. Mithin sei davon auszugehen, dass er im Jahr 2018 aufgrund einer Sicherheitsabklärung von den Heimatbehörden verhaftet und wegen der Gefahr für die öffentli- che Sicherheit von den zuständigen Behörden vertieft abgeklärt worden sei. Diese Verfolgung im Jahr 2018 sei im Zeitpunkt des Asylentscheids nicht mehr andauernd und es würden auch keine hinreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vorliegen. Dies äussere sich insbesondere in seinen Aussagen, wonach er weder bei der Einreise aus Italien noch bei der Ausreise in die Schweiz von den heimat- lichen Behörden verhaftet worden sei. Hinsichtlich der Verhaftungen im Jahr 2018 sei zudem anzufügen, dass sich die Ausübung seiner Religion durch Merkmale äussere, welche durchaus – auch bei den schweizeri- schen Behörden – Sicherheitsbedenken auslösen könnten. So habe er bei- spielsweise bei der Einreise in die Schweiz ein (…) sowie zahlreiche (…)

D-6287/2023 Seite 7 sichtbar zur Schau getragen. Was die Todesdrohungen durch bewaffnete Personen anbelange, sei anzubringen, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann flüchtlings- rechtlich relevant seien, wenn der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn funktionierende und wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen bestünden. Eine verfolgte Person müsse Zugang zu diesem Schutz haben und dessen Inanspruchnahme müsse zumutbar sein. In dieser Hinsicht habe der Beschwerdeführer protokollieren lassen, dass die Polizei aufgrund seiner Anzeige durchaus erschienen sei und scheinbar auch erste Ermittlungsschritte unternommen habe, diese jedoch nicht zu einer Verhaftung geführt hätten. Er habe indessen nicht geltend gemacht, dass er weitere Strafverfolgungsmassnahmen von den Strafver- folgungsbehörden in seiner Heimat eingefordert hätte. Folglich habe er die Schutzwilligkeit der heimatlichen Behörden in dieser Angelegenheit nicht ausgeschöpft und sich vielmehr zu einer Ausreise ins Ausland entschieden. Seine weiteren Vorbringen, dass er sich in der Heimat ständig beobachtet und verfolgt gefühlt habe, liessen sich durch keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen des behaupteten Sachverhalts stützen. Mithin lasse sich die subjektiv empfundene Furcht anhand objektiver Kriterien nicht nachvollzie- hen. Seine Vorbringen hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlings- eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 7. November 2023 sei ausgeführt worden, dass das FBI dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr in seine Heimat aus Italien mit «unrestricted solitary confinement» gedroht habe. Zudem habe er nach der zweiten Morddrohung eine US-Flagge ver- brannt, was seinen Bruch mit seinem Heimatland aufzeige und somit für ihn eine Rückkehr dorthin verunmöglichen würde. Hinzu komme, dass das in Italien laufende Beschwerdeverfahren seine persönliche Anwesenheit bedinge. Es sei daher ein mögliches Dublin-Verfahren mit Italien einzulei- ten. Es sei hinsichtlich eines allfälligen Dublin-Verfahrens mit Italien zu wieder- holen, dass die Zuständigkeit Italiens basierend auf Art. 19 Abs. 3 Dublin- III-VO erloschen sei. Des Weiteren könne darauf verwiesen werden, dass jeder Mitgliedstaat im Einzelfall einen sogenannten Selbsteintritt ausüben und die Zuständigkeit für einen bei ihm gestellten Antrag übernehmen könne. Bezüglich der geltend gemachten Drohungen durch das FBI seien gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers keine weiteren strafrechtli- chen Schritte eingeleitet worden und das FBI habe ihn nach Abschluss der

D-6287/2023 Seite 8 Anhörung nach Hause entlassen. Folglich sei eine allfällige Verfolgung durch das FBI zum Entscheidzeitpunkt nicht andauernd. Was das Verbren- nen der Flagge seines Heimatlandes betreffe, sei zu wiederholen, dass sich sein diesbezüglich subjektiv empfundener Bruch mit dem Heimatstaat anhand objektiver Kriterien nicht nachvollziehen lasse; insbesondere sei er zum Entscheidzeitpunkt weiterhin Staatsbürger der USA. Somit seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Ände- rung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten.

E. 5.2 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Vorgeschichte sei mit Diskriminierungen, Verfolgungen und Kämpfen verbunden, was sich negativ auf seine persönliche Entwicklung ausgewirkt habe. Im Jahr 2018 sei er sowohl wegen seiner Religion als auch wegen seiner Politik ins Visier genommen werden. Im Februar 2018 sei er zwei Mal festgenommen worden. Er habe sofort damit begonnen, umfangreiche Pläne zu schmieden, um das Land zu verlassen. Auf der ita- lienischen Halbinsel habe er neben seiner Verlobten auch seine Freunde und die religiöse Organisation, mit welcher er zusammenarbeite. Bei der Wiedereinreise in die USA sei er mit vier weiteren Personen vom Sicher- heitspersonal abgefangen worden. Alles habe damit begonnen, dass er von einem Mitarbeiter nach seiner religiösen Kleidung und seinem (…)- Abzeichen gefragt worden sei. Sie seien dann alle verhört worden, bevor man sie getrennt habe. Er wolle klarstellen, dass es sich bei seiner (…) nicht um die «(…)» aus dem (…) handle, da sie viel mehr Einzelheiten und Symbole enthalte, welche für seine Religion relevant seien. Es sei weder für seine Gesundheit noch für seine Sicherheit gut, wenn er sich weiterhin in seiner Heimat aufhalte. Er habe die US-Flagge vor den Überwachungs- kameras verbrannt, während er völlig verhüllt gewesen sei. Zudem habe er sich in der Nacht wegen seines Hasses aktivistisch betätigt. Sollte er ge- funden werden, würde man nicht zögern ihn zu töten. Es gebe sowohl rechtliche als auch soziale Konsequenzen, welche ihm in seinem Heimat- land drohen würden. Aus zwei dem Gericht eingereichten Dokumenten er- gebe sich, dass er auf seine amerikanische Staatsbürgerschaft verzichte und bereit sei, eine Weile staatenlos zu sein, wenn dies bedeute, dass er eine neue Staatsbürgerschaft erlangen könne. Was seine Eltern anbe- lange, wolle er klarstellen, dass es wegen seiner ideologischen Überzeu- gungen unüberbrückbare Differenzen gebe. Zudem hätten sie aufgrund der Steuer- und Unterhaltskosten wirtschaftliche Probleme, obwohl sie in ei- nem Haus der oberen Mittelschicht leben würden. Die Inflation führe dazu, dass die «Mittelklasse» allmählich nicht mehr existiere. Die International Organisation for Migration (IOM) habe ihm weder einen Umzug nach Italien

D-6287/2023 Seite 9 noch irgendein «Hilfspaket» angeboten. Er habe sich vollständig aus der degenerierten Kultur/Gesellschaft «Amerikas» entfernt, damit er sich leich- ter in die italienische Kultur und Gesellschaft integrieren könne. An einer Wiedereingliederung in irgendeinem Teil von «Amerika» habe er keinerlei Interesse. Italien habe zuerst die Verantwortung für ihn übernommen. Auch eine Integration in der Schweiz wäre für ihn kein Problem.

E. 6.1 Eine Prüfung der vorliegenden Akten ergibt, dass der Beschwerdefüh- rer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Hinsichtlich der Verhaftungen ihm Jahr 2018, der Todesdrohungen, des Gefühls von Beobachtung und Verfolgung in der Heimat sowie des Verhörs durch das FBI bei der Rück- kehr aus Italien kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutref- fenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Was das Gefühl des Beschwerdeführers anbelangt, ständig beobachtet und verfolgt zu werden, gilt es ergänzend festzuhalten, dass die Fotos, welche einen Helikopter über einem Haus beziehungsweise parkierte Au- tos zeigen, keinen Zusammenhang mit den geltend gemachten Vorbringen erkennen lassen. Im Weiteren hat das SEM zu Recht festgestellt, dass sich der Bruch mit dem Heimatstaat, welcher der Beschwerdeführer subjektiv als solcher empfindet, anhand objektiver Kriterien nicht nachvollziehen lässt. Aus der auf Beschwerdeebene eingereichten Verzichtserklärung auf die Staatsbürgershaft ergibt sich jedenfalls nicht ohne Weiteres, dass der Beschwerdeführer die US-Staatsbürgerschaft nicht mehr besitzt, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Mit dem zum Aus- druck gebrachten Unmut gegenüber seinem Heimatland vermag der Be- schwerdeführer insgesamt keine asylrelevante Verfolgung darzutun. Auch aus seinem Wunsch nach einer Überstellung nach Italien kann er nichts für sich ableiten, da – wie bereits das SEM festgehalten hat – die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs gestützt auf Art. 19 Abs. 3 Dublin-III-VO erloschen ist. Dass in Italien ein Beschwerde- verfahren hängig ist und der Beschwerdeführer dort eigenen Angaben zu- folge eine spirituelle Verlobte sowie Freunde hat und sich einer religiösen Organisation angeschlossen hat, kann daran nichts ändern.

E. 6.2 Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den zutref- fenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung etwas entgegenzuset- zen, was das Gericht zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Weder die geltend gemachten Vorbringen noch die eingereichten Beweismittel vermögen eine asylrelevante Verfolgung beziehungsweise eine begrün- dete Furcht vor einer solchen (Art. 3 AsylG) darzutun. Das SEM hat somit

D-6287/2023 Seite 10 zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flug- hafens Zürich wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

D-6287/2023 Seite 11

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie- bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden könne, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat oder die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allge- meiner Gewalt geprägt.

E. 8.3.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. So hat der Be- schwerdeführer nach wie vor Familienangehörige (Eltern, Halbgeschwis- ter) in seinem Heimatland (vgl. Anhörungsprotokoll vom 1. November 2023 [SEM-act. 23, S. 4]), die ihm bei der Reintegration behilflich sein können. Aus der geltend gemachten Entfremdung von der ganzen Familie (vgl. a.a.O., S. 4 F34) kann er nichts für sich ableiten, zumal es ihm zuzumuten

D-6287/2023 Seite 12 ist, sich um eine Wiederannäherung zu bemühen. Er gab zwar an, die we- gen seines (…) ausbezahlte Rente sei im Frühsommer 2023 gestrichen worden (vgl. Befragungsprotokoll vom 26. Oktober 2023 [SEM-act. 19, S. 5]). Es ist jedoch davon auszugehen, dass ihm seine Eltern, die ihn bereits in der Vergangenheit finanziell unterstützt haben (vgl. SEM-act. 23, S. 4 F25), auch weiterhin helfen werden. Ausserdem leben sie in einem Eigen- heim der oberen Mittelklasse, wo der Beschwerdeführer die meiste Zeit seines Lebens verbracht hat (vgl. SEM-act. 23, S. 2/3 F10ff.). Die auf Be- schwerdeebene geltend gemachten wirtschaftlichen Probleme sind vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ausführte, seine Mutter sei für die Grundfinanzierung der Reise aufgekommen (vgl. SEM-act. 23, S. 5 F41), zu relativieren. Schliesslich steht auch sein Ge- sundheitszustand einer Wegweisung ins Heimatland nicht entgegen. Im Zusammenhang mit seinem (…) gab er an, er wisse mit dieser Beeinträch- tigung umzugehen (vgl. SEM-act. 19, S. 9 Ziff. 8.02). Hinsichtlich der im vorinstanzlichen Verfahren offenbar geäusserten Suiziddrohung (vgl. SEM- act. 18) gilt es darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-2034/2022 vom 23. Mai 2022 E. 9.5 m.H.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-6287/2023 Seite 13 Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. Es ist nicht er- sichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abgeklärt haben sollte. So wurde der Beschwerdeführer am 1. November 2023 ein- gehend zu seinen Asylgründen angehört und er gab denn auch an, er habe alles gesagt, was er zu seinem Herkunftsland zu sagen habe (vgl. SEM- act. 23, S. 15 F102).

E. 10 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 11 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen als aus- sichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auch das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 102m Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6287/2023 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die Flughafenpoli- zei Zürich-Kloten und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6287/2023 Urteil vom 22. November 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Vereinigte Staaten von Amerika (USA), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 8. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 18. Oktober 2023 am Flughafen Zürich ein Asylgesuch ein. A.b Mit Verfügung vom 20. Oktober 2023 verweigerte das SEM ihm die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. A.c Am 26. Oktober 2023 fand die Befragung zur Person statt und am 1. November 2023 wurde der Beschwerdeführer zu den Asylgründen angehört. A.c.a Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei amerikanischer Staatsbürger, weil er in jenem Land geboren sei, habe aber keine eigentliche Verbindung zu seinem Heimatstaat. Er habe in B._______ im Eigenheim seiner biologischen Eltern gelebt. Teilweise habe er sich auch in der Stadt C._______ aufgehalten. Er sei religiöser Anhänger der «(...)». Er sei mit einer italienischen Staatsangehörigen emotional eng verbunden und mit ihr in einem spirituellen Sinn verlobt. In seiner Heimat habe er vorwiegend Freiwilligenarbeit geleistet, unter anderem für die «(...)». Er habe auch an einer Kandidatur für ein lokales politisches Amt gearbeitet. Zudem habe er seinen Vater in dessen Immobilienangelegenheiten unterstützt. Im Militär habe er bei den Seekadetten gedient. Aufgrund seines (...) habe er von den Heimatbehörden eine Pension in der Höhe von USD 600 pro Monat erhalten. Ausserdem sei er von seinen Eltern finanziell unterstützt worden. Im Frühsommer 2023 sei ihm jedoch die Pension gestrichen worden. Sie sei an die Bedingung geknüpft gewesen, die Heimat nicht zu verlassen. Zurzeit widme er sich ausschliesslich religiösen Tätigkeiten und verfasse insbesondere religiös-philosophische Artikel für Erziehungszwecke. In seiner Heimat würden ein «kalter» ziviler Krieg und ideologische Konflikte herrschen, welche zu gelegentlichen und spontanen Ausbrüchen von Gewalt führen würden. Diese innerstaatlichen Konflikte seien am 6. Januar 2021 beim Sturm auf das Kapitol in Washington eskaliert. Er sei dann auch in Washington gewesen, habe sich aber eher am Rande des Geschehens aufgehalten und sei auch nicht in das Kapitol eingedrungen. Als er die riesige Unordnung gesehen habe, habe er sich diskret zurückgezogen. Im Jahr 2018 sei er von einer Person mit einer Waffe mit dem Tod bedroht worden. Die Heimatbehörden hätten ihn im Februar 2018 zweimal verhaftet, weil er ein religiöses Ritual mit einem sehr lauten Gebet ausgeführt habe. Nach der Entlassung aus der Haft habe er erfahren, dass die Behörden persönliche, religiöse Utensilien von ihm beschlagnahmt hätten. Als er sich daraufhin wortreich bei den Behörden beschwert habe, sei er erneut in Haft genommen worden. Er habe insgesamt einen ganzen Monat gegen seinen Willen in Haft verbracht. Die Heimatbehörden hätten seinen (...) benutzt, um ihn länger in Haft behalten zu können; ein Rechtsvertreter sei ihm nicht gestellt worden. Durch diese Haftstrafe seien auch seine politischen Ambitionen negativ beeinflusst worden. Er habe in der Folge darüber nachgedacht, seine Heimat zu verlassen. Über Gebete habe er Hinweise erhalten, dass Italien sein Land sei, denn es gäbe dort eine legitime, wahre und strukturierte Organisation seines Glaubens. Durch die Covid-Pandemie sei er jedoch gezwungen gewesen, sich zu isolieren, und er habe erst nach Aufhebung der Reiserestriktionen im April 2022 seine Heimat verlassen können. Er habe sich vom 25. beziehungsweise 26. April 2022 bis zum 30. November 2022 in Italien aufgehalten und dort ein Asylgesuch gestellt. Die italienischen Behörden hätten seine Situation nicht wirklich ernst genommen und es habe auch keine direkte Kommunikation stattgefunden. In der Folge sei er am 29. beziehungsweise 30. November 2022 - von den italienischen Behörden begleitet - in seine Heimat nach D._______ zurückgeschafft worden, um das Beschwerdeverfahren hinsichtlich seines Asylgesuchs in Italien in seiner Heimat abzuwarten. Bei der Ankunft in D._______ sei er dann von Personen des «Federal Bureau of Investigation (FBI)» festgehalten und befragt worden. Es sei ihm mit Isolationshaft gedroht worden, sollte er nicht Namen und Orte preisgeben und über seine Religion sprechen. Das FBI habe ihn auch über seine Freundin in Italien befragt und wissen wollen, mit wem er dort in Kontakt sei. Am selben Tag beziehungsweise in derselben Nacht habe das FBI ihn wieder aus dem Gewahrsam entlassen. Er habe anschliessend in seiner Heimat gewartet bis sich die Situation mit dem FBI etwas beruhigt habe, doch er habe sich häufig von den Heimatbehörden überwacht und verfolgt gefühlt. Unter anderem seien regelmässig ein Helikopter und unbekannte Autos in seiner Umgebung zu beobachten gewesen. Es hätten indessen keine weiteren Kontakte mit dem FBI stattgefunden. Soweit er wisse gebe es aktuell auch kein hängiges Strafverfahren gegen seine Person in seiner Heimat. Nach seiner Rückkehr aus Italien habe er bei seinen Eltern gewohnt. Er sei zum zweiten Mal von einer Person mit einer Waffe mit dem Tod bedroht worden. Er habe die Polizei gerufen; diese sei gekommen, um Fragen zu stellen und die Personalien aufzunehmen. Weitere Schritte seien von den Heimatbehörden nicht unternommen worden. Mit der finanziellen Unterstützung seiner Mutter sei er am 17. Oktober 2023 von D._______ nach Zürich geflogen, wobei sein Ziel E._______ in Italien gewesen sei. Bei der Ausreise habe es keine Probleme gegeben, er sei aber von den Schweizer Behörden an einem Weiterflug nach Italien gehindert worden. Er sei nicht sicher, ob sein (...) als Beeinträchtigung gelte. Es gebe keine Behandlung für (...); er nehme diesbezüglich keine Medikamente ein. Der (...) sei Teil seiner Natur und er wisse, wie er damit funktioniere. Ansonsten gehe es ihm gesundheitlich gut. Derzeit sei er in seiner Heimat nur mit der Mutter in Kontakt. Doch er sei sowohl von der Mutter als auch vom Rest der Familie «entfremdet». A.c.b Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente zu den Akten: Seinen Identitätsausweis, seinen Reisepass, seinen Armeeausweis (alles von den Vereinigten Staaten von Amerika), ein Flugticket, Unterlagen betreffend das Asylverfahren in Italien und zwei von ihm handgeschriebene Briefe. A.d Mit Eingabe vom 7. November 2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 6. November 2023. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 8. November 2023 - gleichentags eröffnet - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 21. Juni 2023 (Poststempel vom 14. November 2023) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands. Der Beschwerde beigelegt waren eine Erklärung über den Verzicht auf die amerikanische Staatsangehörigkeit («Oath/Affirmation of Renunciation of Nationality of United States»), ein Dekret des russischen Präsidenten («Decree President of the Russian Federation») vom 25. August 2023, ein WhatsApp-Chatverlauf vom 19. Januar 2023 sowie diverse Fotos (alles in Kopie). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe sich zwar auf eine Verfolgung aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Gründe, namentlich auf seine Religion, berufen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen (Haft von insgesamt einem Monat im Februar 2018, zweimalige Bedrohung mit dem Tod durch bewaffnete Personen, Gefühl ständiger Beobachtung und Verfolgung in der Heimat, Verhör durch das FBI bei der Rückkehr aus Italien) habe er jedoch keine Dokumente eingereicht. Des Weiteren habe er zu Protokoll gegeben, dass er ein lautes Gebet gesprochen habe, und dass aller Wahrscheinlichkeit nach eine Drittperson eine Beschwerde beziehungsweise eine Anzeige bei den Behörden eingereicht habe. Auch habe er sich nach seiner ersten Entlassung wortreich bei den Behörden beklagt. Nach der Entlassung aus der Haft im Februar 2018 habe er - ausser dem Verhör durch das FBI bei seiner Wiedereinreise in die USA aus Italien - keine weiteren konkreten Verfolgungen durch die Heimatbehörden geltend gemacht. Mithin sei davon auszugehen, dass er im Jahr 2018 aufgrund einer Sicherheitsabklärung von den Heimatbehörden verhaftet und wegen der Gefahr für die öffentliche Sicherheit von den zuständigen Behörden vertieft abgeklärt worden sei. Diese Verfolgung im Jahr 2018 sei im Zeitpunkt des Asylentscheids nicht mehr andauernd und es würden auch keine hinreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vorliegen. Dies äussere sich insbesondere in seinen Aussagen, wonach er weder bei der Einreise aus Italien noch bei der Ausreise in die Schweiz von den heimatlichen Behörden verhaftet worden sei. Hinsichtlich der Verhaftungen im Jahr 2018 sei zudem anzufügen, dass sich die Ausübung seiner Religion durch Merkmale äussere, welche durchaus - auch bei den schweizerischen Behörden - Sicherheitsbedenken auslösen könnten. So habe er beispielsweise bei der Einreise in die Schweiz ein (...) sowie zahlreiche (...) sichtbar zur Schau getragen. Was die Todesdrohungen durch bewaffnete Personen anbelange, sei anzubringen, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann flüchtlingsrechtlich relevant seien, wenn der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn funktionierende und wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen bestünden. Eine verfolgte Person müsse Zugang zu diesem Schutz haben und dessen Inanspruchnahme müsse zumutbar sein. In dieser Hinsicht habe der Beschwerdeführer protokollieren lassen, dass die Polizei aufgrund seiner Anzeige durchaus erschienen sei und scheinbar auch erste Ermittlungsschritte unternommen habe, diese jedoch nicht zu einer Verhaftung geführt hätten. Er habe indessen nicht geltend gemacht, dass er weitere Strafverfolgungsmassnahmen von den Strafverfolgungsbehörden in seiner Heimat eingefordert hätte. Folglich habe er die Schutzwilligkeit der heimatlichen Behörden in dieser Angelegenheit nicht ausgeschöpft und sich vielmehr zu einer Ausreise ins Ausland entschieden. Seine weiteren Vorbringen, dass er sich in der Heimat ständig beobachtet und verfolgt gefühlt habe, liessen sich durch keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen des behaupteten Sachverhalts stützen. Mithin lasse sich die subjektiv empfundene Furcht anhand objektiver Kriterien nicht nachvollziehen. Seine Vorbringen hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 7. November 2023 sei ausgeführt worden, dass das FBI dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr in seine Heimat aus Italien mit «unrestricted solitary confinement» gedroht habe. Zudem habe er nach der zweiten Morddrohung eine US-Flagge verbrannt, was seinen Bruch mit seinem Heimatland aufzeige und somit für ihn eine Rückkehr dorthin verunmöglichen würde. Hinzu komme, dass das in Italien laufende Beschwerdeverfahren seine persönliche Anwesenheit bedinge. Es sei daher ein mögliches Dublin-Verfahren mit Italien einzuleiten. Es sei hinsichtlich eines allfälligen Dublin-Verfahrens mit Italien zu wiederholen, dass die Zuständigkeit Italiens basierend auf Art. 19 Abs. 3 Dublin-III-VO erloschen sei. Des Weiteren könne darauf verwiesen werden, dass jeder Mitgliedstaat im Einzelfall einen sogenannten Selbsteintritt ausüben und die Zuständigkeit für einen bei ihm gestellten Antrag übernehmen könne. Bezüglich der geltend gemachten Drohungen durch das FBI seien gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers keine weiteren strafrechtlichen Schritte eingeleitet worden und das FBI habe ihn nach Abschluss der Anhörung nach Hause entlassen. Folglich sei eine allfällige Verfolgung durch das FBI zum Entscheidzeitpunkt nicht andauernd. Was das Verbrennen der Flagge seines Heimatlandes betreffe, sei zu wiederholen, dass sich sein diesbezüglich subjektiv empfundener Bruch mit dem Heimatstaat anhand objektiver Kriterien nicht nachvollziehen lasse; insbesondere sei er zum Entscheidzeitpunkt weiterhin Staatsbürger der USA. Somit seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. 5.2 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Vorgeschichte sei mit Diskriminierungen, Verfolgungen und Kämpfen verbunden, was sich negativ auf seine persönliche Entwicklung ausgewirkt habe. Im Jahr 2018 sei er sowohl wegen seiner Religion als auch wegen seiner Politik ins Visier genommen werden. Im Februar 2018 sei er zwei Mal festgenommen worden. Er habe sofort damit begonnen, umfangreiche Pläne zu schmieden, um das Land zu verlassen. Auf der italienischen Halbinsel habe er neben seiner Verlobten auch seine Freunde und die religiöse Organisation, mit welcher er zusammenarbeite. Bei der Wiedereinreise in die USA sei er mit vier weiteren Personen vom Sicherheitspersonal abgefangen worden. Alles habe damit begonnen, dass er von einem Mitarbeiter nach seiner religiösen Kleidung und seinem (...)-Abzeichen gefragt worden sei. Sie seien dann alle verhört worden, bevor man sie getrennt habe. Er wolle klarstellen, dass es sich bei seiner (...) nicht um die «(...)» aus dem (...) handle, da sie viel mehr Einzelheiten und Symbole enthalte, welche für seine Religion relevant seien. Es sei weder für seine Gesundheit noch für seine Sicherheit gut, wenn er sich weiterhin in seiner Heimat aufhalte. Er habe die US-Flagge vor den Überwachungskameras verbrannt, während er völlig verhüllt gewesen sei. Zudem habe er sich in der Nacht wegen seines Hasses aktivistisch betätigt. Sollte er gefunden werden, würde man nicht zögern ihn zu töten. Es gebe sowohl rechtliche als auch soziale Konsequenzen, welche ihm in seinem Heimatland drohen würden. Aus zwei dem Gericht eingereichten Dokumenten ergebe sich, dass er auf seine amerikanische Staatsbürgerschaft verzichte und bereit sei, eine Weile staatenlos zu sein, wenn dies bedeute, dass er eine neue Staatsbürgerschaft erlangen könne. Was seine Eltern anbelange, wolle er klarstellen, dass es wegen seiner ideologischen Überzeugungen unüberbrückbare Differenzen gebe. Zudem hätten sie aufgrund der Steuer- und Unterhaltskosten wirtschaftliche Probleme, obwohl sie in einem Haus der oberen Mittelschicht leben würden. Die Inflation führe dazu, dass die «Mittelklasse» allmählich nicht mehr existiere. Die International Organisation for Migration (IOM) habe ihm weder einen Umzug nach Italien noch irgendein «Hilfspaket» angeboten. Er habe sich vollständig aus der degenerierten Kultur/Gesellschaft «Amerikas» entfernt, damit er sich leichter in die italienische Kultur und Gesellschaft integrieren könne. An einer Wiedereingliederung in irgendeinem Teil von «Amerika» habe er keinerlei Interesse. Italien habe zuerst die Verantwortung für ihn übernommen. Auch eine Integration in der Schweiz wäre für ihn kein Problem. 6. 6.1 Eine Prüfung der vorliegenden Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Hinsichtlich der Verhaftungen ihm Jahr 2018, der Todesdrohungen, des Gefühls von Beobachtung und Verfolgung in der Heimat sowie des Verhörs durch das FBI bei der Rückkehr aus Italien kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Was das Gefühl des Beschwerdeführers anbelangt, ständig beobachtet und verfolgt zu werden, gilt es ergänzend festzuhalten, dass die Fotos, welche einen Helikopter über einem Haus beziehungsweise parkierte Autos zeigen, keinen Zusammenhang mit den geltend gemachten Vorbringen erkennen lassen. Im Weiteren hat das SEM zu Recht festgestellt, dass sich der Bruch mit dem Heimatstaat, welcher der Beschwerdeführer subjektiv als solcher empfindet, anhand objektiver Kriterien nicht nachvollziehen lässt. Aus der auf Beschwerdeebene eingereichten Verzichtserklärung auf die Staatsbürgershaft ergibt sich jedenfalls nicht ohne Weiteres, dass der Beschwerdeführer die US-Staatsbürgerschaft nicht mehr besitzt, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Mit dem zum Ausdruck gebrachten Unmut gegenüber seinem Heimatland vermag der Beschwerdeführer insgesamt keine asylrelevante Verfolgung darzutun. Auch aus seinem Wunsch nach einer Überstellung nach Italien kann er nichts für sich ableiten, da - wie bereits das SEM festgehalten hat - die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs gestützt auf Art. 19 Abs. 3 Dublin-III-VO erloschen ist. Dass in Italien ein Beschwerdeverfahren hängig ist und der Beschwerdeführer dort eigenen Angaben zufolge eine spirituelle Verlobte sowie Freunde hat und sich einer religiösen Organisation angeschlossen hat, kann daran nichts ändern. 6.2 Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung etwas entgegenzusetzen, was das Gericht zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Weder die geltend gemachten Vorbringen noch die eingereichten Beweismittel vermögen eine asylrelevante Verfolgung beziehungsweise eine begründete Furcht vor einer solchen (Art. 3 AsylG) darzutun. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden könne, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat oder die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. 8.3.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. So hat der Beschwerdeführer nach wie vor Familienangehörige (Eltern, Halbgeschwis-ter) in seinem Heimatland (vgl. Anhörungsprotokoll vom 1. November 2023 [SEM-act. 23, S. 4]), die ihm bei der Reintegration behilflich sein können. Aus der geltend gemachten Entfremdung von der ganzen Familie (vgl. a.a.O., S. 4 F34) kann er nichts für sich ableiten, zumal es ihm zuzumuten ist, sich um eine Wiederannäherung zu bemühen. Er gab zwar an, die wegen seines (...) ausbezahlte Rente sei im Frühsommer 2023 gestrichen worden (vgl. Befragungsprotokoll vom 26. Oktober 2023 [SEM-act. 19, S. 5]). Es ist jedoch davon auszugehen, dass ihm seine Eltern, die ihn bereits in der Vergangenheit finanziell unterstützt haben (vgl. SEM-act. 23, S. 4 F25), auch weiterhin helfen werden. Ausserdem leben sie in einem Eigenheim der oberen Mittelklasse, wo der Beschwerdeführer die meiste Zeit seines Lebens verbracht hat (vgl. SEM-act. 23, S. 2/3 F10ff.). Die auf Beschwerdeebene geltend gemachten wirtschaftlichen Probleme sind vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ausführte, seine Mutter sei für die Grundfinanzierung der Reise aufgekommen (vgl. SEM-act. 23, S. 5 F41), zu relativieren. Schliesslich steht auch sein Gesundheitszustand einer Wegweisung ins Heimatland nicht entgegen. Im Zusammenhang mit seinem (...) gab er an, er wisse mit dieser Beeinträchtigung umzugehen (vgl. SEM-act. 19, S. 9 Ziff. 8.02). Hinsichtlich der im vorinstanzlichen Verfahren offenbar geäusserten Suiziddrohung (vgl. SEM-act. 18) gilt es darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-2034/2022 vom 23. Mai 2022 E. 9.5 m.H.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abgeklärt haben sollte. So wurde der Beschwerdeführer am 1. November 2023 eingehend zu seinen Asylgründen angehört und er gab denn auch an, er habe alles gesagt, was er zu seinem Herkunftsland zu sagen habe (vgl. SEM-act. 23, S. 15 F102).

10. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

11. Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auch das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 102m Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die Flughafenpolizei Zürich-Kloten und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand: