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D-6253/2017

D-6253/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-05-03 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 25. Mai 2011 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 11. Mai 2015 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Ausstellung eines schweizerischen Reisedokuments mit der Begründung, er wolle nach B._______ reisen, um dort zu heiraten. Das SEM hiess das Gesuch am 17. Juli 2015 gut. Anlässlich der Grenzkontrolle bei der Einreise des Beschwerdeführers am Flughafen C._______ vom 25. September 2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit dem erhaltenen Reisedokument am 29. August 2015 von C._______ aus via D._______ nach Mogadischu gereist war, von wo er am 25. September 2015 zurückkehrte. C. Am 11. Juli 2016 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um Ausstellung eines schweizerischen Reisedokuments, wobei er als Grund angab, nach E._______ reisen zu wollen, um seine Freundin zu besuchen. Das SEM hiess das Gesuch am 12. August 2016 gut. D. Am 20. November 2016 wurde der Beschwerdeführer bei der Einreise von F._______ herkommend kontrolliert. Aufgrund der mitgeführten Unterlagen zeigte sich, dass er am 23. Oktober 2016 von G._______ aus über D._______ erneut nach Mogadischu und am 19. November 2016 zurück nach G._______ geflogen war. Das anlässlich der Kontrolle erstellte Protokoll enthielt den Vermerk, der Beschwerdeführer habe angegeben, in Somalia Urlaub gemacht zu haben. Dem Protokoll lagen zwei Fotos bei, die auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers gefunden worden waren, wobei er auf einem der Fotos mit einem anderen Mann am Strand und auf dem anderen mit drei Kindern in einem Zimmer zu sehen war. E. Mit Schreiben vom 10. März 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur geplanten Feststellung des Erlöschens der vorläufigen Aufnahme nach Art. 84 Abs. 4 AIG (Ausländer- und Integrationsgesetz, damals: AuG), weil er zwei Mal ohne eine entsprechende Bewilligung in seinen Heimatstaat zurückgereist sei. F. In seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2017 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, wegen familiärer Zwischenfälle nach Mogadischu gereist zu sein. Die Aussagen im Protokoll der Grenzpolizei würden nicht stimmen. Er habe am 22. August 2015 von seiner Schwester erfahren, dass sich seine (...) seit mehreren Tagen in ärztlicher Behandlung befunden und sich ihr Gesundheitszustand nicht gebessert habe. Er sei von der Schwester aufgefordert worden, so schnell wie möglich nach Somalia zu reisen. Die Familie sei auf seine Hilfe sowie auf das nötige Geld für den Spitalaufenthalt angewiesen gewesen. Noch am selben Tag habe er sein ursprüngliches Flugticket umgebucht. Während seines Aufenthalts in Mogadischu habe er sich um seine (...) sowie um seine ganze Familie gekümmert, indem er das Krankenhaus bezahlt und das Essen finanziert habe. Seine (...) sei am 16. September 2015 an den Folgen ihrer Krankheit gestorben. In den darauffolgenden Tagen habe er die Beerdigung und die zeremonielle Trauerfeier organisiert und bezahlt. Unmittelbar danach sei er am 25. September 2015 in die Schweiz zurückgekehrt. Ein Jahr später habe er dann erfahren, dass seine (...) schwer erkrankt sei. Er sei wiederum kurzfristig gezwungen gewesen, den Besuch bei seiner Freundin in E._______ abzusagen, um am 23. Oktober 2016 wieder nach Mogadischu zu reisen. Seine (...) habe am 26. Oktober 2016 ins Krankenhaus eingeliefert werden müssen. Er sei deshalb wiederum für die Kosten des Krankenhausaufenthalts aufgekommen, habe das Essen finanziert sowie sich um das Haus und die Schwester gekümmert. Seine (...) habe schliesslich am 14. November 2016 aus dem Krankenhaus entlassen werden können. Da sowohl er wie auch die italienischsprachigen Beamten der Grenzpolizei nur mit Mühe Deutsch hätten sprechen können, seien die Aussagen im Protokoll der Grenzpolizei zu relativieren. Hätte er die Beamten richtig verstanden, hätte er selbstverständlich erläutert, aufgrund der gesundheitlichen Probleme der (...) in Mogadischu gewesen zu sein. Auch die dem Bericht der Grenzpolizei beiliegenden Fotos würden nicht für eine Urlaubsreise sprechen. Er habe einen Krankenpfleger, der in einem Haus in der Nähe des Strandes wohne, besucht, wobei das Foto entstanden sei. Ansonsten habe er die Zeit im Spital oder zu Hause verbracht. Das andere Foto sei im Hause der Familie mit den Nachbarskindern entstanden. Zu keinem Zeitpunkt habe er die Schweiz definitiv verlassen wollen. Seine Familie sei auf sich alleine gestellt gewesen und er habe als einzige Person helfen können. Er habe es als seine Pflicht angesehen, seine Familie zu unterstützen und er sei sofort wieder in die Schweiz gereist, als seine Hilfe nicht mehr benötigt worden sei. Auch die prekäre Sicherheitslage in Somalia spreche für sein Schutzbedürfnis. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass er seit fast zehn Jahren in der Schweiz lebe und bestens integriert sei. Eine Wiedereingliederung in Somalia könne ihm nicht zugemutet werden. G. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 (eröffnet am 5. Oktober 2017) stellte das SEM fest, dass die mit Verfügung vom 25. Mai 2015 (recte: 25. Mai 2011) angeordnete vorläufige Aufnahme erloschen sei. H. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 6. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nach wie vor unzumutbar sei, und die Vorinstanz anzuweisen, den Aufenthalt weiterhin nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel ein: ein Schreiben des Krankenhauses H._______ in Mogadischu vom 16. September 2015, ein Schreiben des Krankenhauses I._______ in Mogadischu vom 14. November 2016, einen Ausdruck der Webseite des Krankenhauses I._______ vom 6. November 2017, Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) vom 4. November 2017, einen Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 16. Oktober 2017, einen Artikel der Zeit Online vom 15. Oktober 2017, ein Arbeitszeugnis der (...) vom 21. September 2016, einen Arbeitsvertrag mit der (...) vom 10. Mai 2016, ein Zwischenzeugnis der (...) vom 20. Februar 2017 sowie ein Referenzschreiben der (...) vom 20. Februar 2017. I. Mit Schreiben vom 8. November 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2017 erhob der Instruktionsrichter einen Kostenvorschuss, welcher 17. November 2017 fristgerecht geleistet wurde. K. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2017 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. L. Mit Vernehmlassung vom 3. Januar 2018 äusserte sich das SEM zur Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, eine Replik einzureichen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Ausländerrechts betreffend Erlöschen der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - vorbehältlich der E. 8.3 - einzutreten (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 84 Abs. 1-5) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Bei Beschwerden gegen Verfügungen des SEM betreffend Feststellung des Erlöschens der vorläufigen Aufnahme ist lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht das Bestehen eines Erlöschenstatbestandes im Sinne von Art. 84 Abs. 4 AIG festgestellt hat. Sofern das Gericht den vorinstanzlichen Feststellungsentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf, womit die vorläufige Aufnahme weiterhin Bestand hat.

E. 5 Insoweit der Beschwerdeführer rügt, dass sich die angefochtene Verfügung der Vorinstanz auf eine Verfügung vom 25. Mai 2015 beziehe, die gar nicht existiere, ist festzuhalten, dass es sich dabei offensichtlich um einen Kanzleifehler handelt, wie auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung eingestanden hat. Trotz dieses Fehlers ist aber unzweifelhaft, dass vorliegend die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers gemeint ist. Ohnehin hat das Datum der Anordnung der vorläufigen Aufnahme, wie die Vor-instanz zu Recht bemerkt, auf den Sachverhalt, der zu deren Erlöschen geführt hat, keinen Einfluss.

E. 6 Gemäss Art. 84 Abs. 4 AIG erlischt die vorläufige Aufnahme mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung. Art. 26a VVWA (Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen, SR 142.281) präzisiert, wann eine Ausreise als definitiv zu qualifizieren ist. Gemäss Bst. d dieser Bestimmung gilt eine Ausreise insbesondere dann als definitiv, wenn sich die vorläufig aufgenommene Person ohne ein Rückreisevisum - gemäss Art. 7 der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) - ohne Pass für eine ausländische Person nach Art. 4 Abs. 4 RDV in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist (Art. 26a Bst. d VVWA).

E. 7.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM an, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht der Grenzpolizei bei der Kontrolle anlässlich seiner Rückkehr in die Schweiz angegeben habe, er sei nach Somalia gereist, um dort seine Ferien zu verbringen. Es gebe keinen Grund, um am Inhalt des Protokolls zu zweifeln. Selbst wenn es zwischen ihm und den Beamten der Grenzpolizei Verständigungsprobleme gegeben haben sollte und seine Aussagen nicht wortwörtlich wiedergegeben worden seien, bleibe festzuhalten, dass er weder seine (...) noch andere Familienangehörige erwähnt habe. Diese seien auch nicht in den beigelegten Fotos zu sehen. Beides erstaune angesichts der im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten Gründe für seine Heimatreisen, namentlich die Erkrankung der (...). Die eingereichten ärztlichen Berichte vermöchten seine Aussagen nicht zu belegen, zumal ihnen kein Beweiswert zugesprochen werden könne. Andere Dokumente, denen ein erhöhter Beweiswert zukäme, wie etwa Nachweis seiner ursprünglich gebuchten Flüge, habe er nicht eingereicht. An den Angaben betreffend die Reisegründe sei zudem nicht nur aufgrund seiner im Protokoll der Grenzpolizei vermerkten Aussagen zu zweifeln, sondern auch aufgrund seiner Aussagen im Rahmen seines Gesuches um Ausstellung eines Passe für ausländische Personen im Jahr 2014. Er habe anlässlich dieses Gesuches angegeben, seine Familie in I._______ besuchen zu wollen. Im Rahmen seines Asylverfahrens habe er aber bei der Befragung zur Person (BzP) vom 13. Januar 2009 angegeben, sein (...) sei 2011 gestorben und seine (...) lebe in Somalia. Zudem habe er im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, er sei der Einzige, der seine Familie habe unterstützen können, wohingegen er in der BzP angegeben habe, über zwei Brüder und vier Schwestern zu verfügen. Aufgrund der Akten sei folglich anzunehmen, dass der Beschwerdeführer - wenn nicht mehrmals - zumindest bei seinem letzten Aufenthalt Urlaub in Somalia gemacht habe. Er sei zudem mindestens zwei Jahre hintereinander dorthin gereist ohne glaubhaft darlegen zu können, aus einem äusseren Zwang beziehungsweise aufgrund einer familiären Notsituation gehandelt zu haben. Daraus ergebe sich, dass er freiwillig dorthin gereist und sich freiwillig dort aufgehalten habe und somit den Schutz der Schweiz nicht mehr benötige. Vor diesem Hintergrund seit der Tatbestand von Art. 84 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 26a VVWA als erfüllt zu betrachten und die in Art. 84 Abs. 4 AIG vorgesehene gesetzliche Rechtsfolge eintreten zu lassen.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer rügt im seiner Beschwerde zunächst, dass der Begründung der Vorinstanz, wonach er zumindest bei seinem letzten Aufenthalt in Somalia Ferien gemacht habe und bei beiden Reisen ohne äussern Zwang gehandelt habe, mithin freiwillig nach Mogadischu gereist sei, und somit den Schutz der Schweiz nicht mehr benötige, nicht gefolgt werden könne. Er habe in keiner Weise zu erkennen gegeben, dass er auf den Schutz der Schweiz verzichtet habe. Beide Reisen seien aufgrund eines unerwarteten familiären Zwischenfalls erforderlich gewesen. Die Aussage im Protokoll der Grenzpolizei vom 20. November 2016, wonach er in Somalia Urlaub gemacht habe, sei nicht korrekt. Da die italienischsprachigen Beamten der Grenzpolizei nur mit Mühe Deutsch gesprochen hätten und auch er Verständigungsprobleme in der deutschen Sprache gehabt habe, sei es anlässlich der Befragung zu schweren Verständigungsproblemen gekommen. Und auch als die Beamten der Grenzpolizei sein Mobiltelefon durchsucht und die dem Protokoll beigelegten Fotos gesehen hätten, seien sie sofort von der Annahme ausgegangen, er habe in Somalia Ferien gemacht, worauf sie dies entsprechend im Protokoll vermerkt hätten. Diese Umstände widersprächen einer genauen und sorgfältigen Befragung, da er die entsprechenden Fragestellungen nicht verstanden habe. Andernfalls hätte er sofort richtig gestellt, dass er aufgrund der gesundheitlichen Probleme seiner (...) in Somalia gewesen sei. Mit dem Ausdruck "Urlaub" habe der Beschwerdeführer vielmehr ganz allgemein die Reise ins Ausland, unabhängig vom Grund, verstanden. Auch die dem Protokoll beigelegten Fotos sprächen nicht für einen Ferienaufenthalt seinerseits. So sei das eine Foto zusammen mit den Nachbarskindern entstanden, da sich seine (...) und Schwester das Haus mit einer Nachbarsfamilie teilen würden. Auf dem anderen Foto sei er mit einem Pfleger des Krankenhauses I._______ zu sehen, der ihn zur Ablenkung an den Strand mitgenommen habe. Wenn die Vorinstanz ihm vorwerfe, dass auf seinem Mobiltelefon keine Fotos seiner (...) oder von anderen Familienangehörigen gefunden worden seien, verkenne sie, dass es nicht nur selbstverständlich, sondern schon fast anstandshalber geboten sei, bei schweren Erkrankungen engster Familienmitglieder keine Fotos der Leidtragenden zu machen. Was die Arztberichte angehe, denen die Vorinstanz jeglichen Beweiswert abspreche, so sei zu beachten, dass es sich um offizielle Arztberichte von den zuständigen Chefärzten handle. Das Krankenhaus I._______ werde ausserdem von der Regierung Somalias als einziges nationales Krankenhaus empfohlen. Ein Dokument mit höherem Beweiswert lasse sich in Somalia sicher nicht beschaffen. Zu den Zweifel an den Reisegründen aufgrund von sich angeblich widersprechenden Aussagen zu Familienverhältnissen in der Vergangenheit sei Folgendes festzuhalten: Es sei korrekt das sein (...) verstorben sei. Währen er in der BzP irrtümlicherweise angegeben habe, sein (...) sei 2001 gestorben, habe er dies in der Anhörung sofort richtig gestellt und stattdessen angegeben sein (...) sei 2005 bei einem Granatenanschlag ums Leben gekommen. Von 2011 sei aber nie die Rede gewesen und er habe seit der Anhörung auch nie etwas anderes behauptet, womit die vorinstanzlichen Feststellungen seinen wahrheitsgetreuen, protokollierten Aussagen widersprechen würden. Zudem sei der Ausdruck "Familie/Eltern" unglücklich gewählt gewesen. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass damit auch der (...) hätte gemeint sein können. Mit dem Ausdruck habe er schlicht seine (...), seine (...) und die übrigen Verwandten bezeichnet. Auch hier wiederum seien die sprachlichen Barrieren offensichtlich. Wenn die Vorinstanz anzweifle, dass er der einzige gewesen sei, der seine Familie habe unterstützen können, könne auch ihrer diesbezüglichen Argumentation nicht gefolgt werden. Bereits im Vorverfahren habe er dargelegt, dass nur noch seine Schwester J._______ bei der (...) lebe und alle anderen Geschwister eine eigene Familie hätten und nicht mehr in Mogadischu und Umgebung wohnen würden. Durch die Gründung einer eigenen Familie hätten die Geschwister, wie in Somalia üblich, den Kontakt zur ursprünglichen Familie eingeschränkt beziehungsweise abgebrochen. Auch der (...), welcher die Familie früher unterstützt habe, lebe nicht mehr in Mogadischu. Seine Familie sei somit auf sich allein gestellt gewesen, als die gesundheitsbedingten Notsituationen eingetreten seien, und er sei der Einzige gewesen, der die nötigen finanziellen Mittel gehabt habe, um zu helfen. Zuletzt spreche auch die zurzeit prekäre Sicherheitslage in Somalia für sein Schutzbedürfnis und es müsse berücksichtigt werden, dass er seit fast zehn Jahren in der Schweiz lebe und sich immer mehr integriert habe.

E. 7.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würde. Insofern der Beschwerdeführer geltend mache, es sei nie die Rede von einem Tod seines (...) im Jahr 2011 gewesen, sei festzuhalten, dass das entsprechende Datum in der angefochtenen Verfügung falsch übernommen worden sei. Das ändere jedoch nichts daran, dass er im Jahr 2014 im Rahmen des Verfahrens um Ausstellung eines Passes für ausländische Personen angegeben habe, seine Eltern würden in I._______ leben, wohingegen er im Rahmen des Asylverfahrens vorgetragen habe, der (...) sei bereits gestorben. Betreffend die eingereichten Arztberichte sei Folgendes festzuhalten: Mit seinen zwei Reisen nach Somalia habe der Beschwerdeführer den Tatbestand von Art. 26a Bst. d VVWA erfüllt, womit die Regelvermutung bestehe, dass eine definitive Ausreise im Sinne von Art. 84 Abs. 4 AIG vorliege. Es sei nicht Sache des SEM, die definitive Ausreise zu beweisen. Vielmehr obliege es der betroffenen ausländischen Person, mit geeigneten Beweismitteln den Beweis des Gegenteils zu erbringen und die Vermutungsbasis der Regelvermutung umzustossen. Indessen habe der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene keine geeigneten Beweismittel eingereicht.

E. 8.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer, der über gültige Rückreisevisa für B._______ beziehungsweise E._______ verfügte, seine Reisen dorthin nicht antrat und stattdessen nach Mogadischu reiste. Damit verfügte er betreffend seiner Reisen nach Somalia nicht über gültige Rückreisevisa nach Art. 7 RDV. Auch verfügte der Beschwerdeführer nicht über einen für eine Heimatreise gültigen Pass für ausländische Personen gemäss Art. 4 RDV. Dies obschon er vom SEM im Rahmen der grundsätzlichen Bewilligung seiner Gesuche um Ausstellung eines schweizerischen Reisedokumentes sowohl mit Schreiben vom 17. Juli 2015 als auch mit Schreiben vom 12. August 2016 darauf hingewiesen worden war, das Reisedokument dürfe nur für diejenige Reise verwendet werden, die im Gesuch angegeben worden sei. Gleichzeitig war er in beiden Schreiben darauf aufmerksam gemacht worden, dass die vorläufige Aufnahme erlösche, wenn eine vorläufig aufgenommene Person ohne ausdrückliche Bewilligung des SEM in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reise.

E. 8.2 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es sich beim Erlöschen der vorläufigen Aufnahme um eine vom Gesetz vorgeschriebene Rechtsfolge handelt (vgl. Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka, Migrationsrecht [Kommentar], 2015, Rz 7 zu Art. 84 AuG). Die Rechtsfolge kann jedoch nur eintreten, wenn eine "definitive Ausreise" im Sinne von Art. 84 Abs. 4 AIG vorliegt, was zuerst zu klären ist. Nach Sinn und Zweck der Norm müssen vorläufig Aufgenommene (und damit Schutzbedürftige) mit der freiwilligen, definitiven Ausreise ins Ausland zu verstehen geben, dass sie den Schutz der Schweiz nicht mehr benötigen beziehungsweise ihn nicht mehr beanspruchen (vgl. Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka, a.a.O., Rz 8 zu Art. 84 AuG). Selbst eine (freiwillige) kurzzeitige Rückkehr ins Heimatland ohne Rückreisevisum bedeutet - wenngleich eine Verletzung der Reisevorschriften - nicht ausnahmslos den Wegfall des Schutzbedürfnisses (vgl. Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka, a.a.O., Rz 8 zu Art. 84 AuG; Ruedi Illes, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 84 N 19 f.). Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis zur Anordnung der Verordnungsbestimmung von Art. 26a Bst. d VVWA ebenfalls davon aus, dass eine kurzzeitige Rückkehr ins Heimatland zwar eine Verletzung der Reisevorschriften darstellt, nicht aber zwingend als Wegfall des Schutzbedürfnisses zu qualifizieren ist; ob hiervon auszugehen ist, wird unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt (vgl. etwa Urteile E-1458/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 5.2 f., E-4193/2015 vom 1. September 2015 E. 4.4 oder D-1433/2013 vom 26. April 2013 E. 3.2).

E. 8.3 Im Protokoll der Grenzpolizei ist folgender Satz vermerkt: "Die Person gab an, nach Somalia gereist zu sein, um die Ferien zu verbringen." (...). Wie auch die Vorinstanz sieht das Gericht vorliegend keinen Anlass, den wesentlichen Inhalt des Protokolls anzuzweifeln. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Grenzpolizei wie soeben dargelegt, angegeben hat, er habe in Somalia Ferien verbracht, erstaunt es auch nicht, dass die Beamten die auf dem Mobiltelefon aufgefundenen Fotos unter "2x foto vacanze" (2x Ferienfoto) protokollierten. Die im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene vorgebrachten Erklärungen vermögen in dieser Hinsicht nicht zu überzeugen. Es bestehen vorderhand keine Anhaltspunkte, die auf schwere Kommunikationsprobleme während der Befragung durch die Grenzpolizei schliessen liessen. Selbst wenn es indessen Verständigungsprobleme gegeben haben sollte und es sich beim Protokoll der Grenzpolizei nicht um ein Wortprotokoll handelt, ist dennoch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder seine (...) noch andere Familienangehörige erwähnt hat. Was die Fotos angeht, so mutet es in Übereinstimmung mit der Vorinstanz angesichts der Vorbringen seltsam an, dass weder die (...) noch andere Familienmitglieder darauf zu sehen sind. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe aus Pietätsgründen darauf verzichtet, Fotos von Leidtragenden zu machen, ist angesichts des Umstandes, dass er vorbrachte, die (...) habe schliesslich aus dem Krankenhaus entlassen werden können, unbehelflich, zumal damit auch nicht die fehlenden Fotos der übrigen Angehörigen, wie etwa der Schwester erklärt werden. Sodann hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die eingereichten Schreiben der Krankenhäuser nicht geeignet sind, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu belegen, da diese lediglich als Farbkopien zu den Akten gereicht wurden. Fotokopien kann jedoch grundsätzlich keine genügende Beweiskraft zugemessen werden, da sie leicht Manipulationen ermöglichen. Für den Beschwerdeführer, der geltend gemacht hat, er habe zwei Jahre nacheinander seine ursprünglichen Reisepläne aufgrund eines familiären Zwischenfalls jeweils kurzfristig ändern beziehungsweise absagen sowie seine gebuchten Flüge umbuchen müssen (...), wäre es in dieser Hinsicht jedoch ein leichtes gewesen, aussagekräftigere Beweismittel, wie Belege der ursprünglich gebuchten Reisen beziehungsweise Nachweise der erfolgten Umbuchungen einzureichen. Dies hat er jedoch auch auf Beschwerdeebene nicht getan. In Bezug auf die erfolgten Reisen nach Somalia fällt sodann Folgendes auf: Betreffend die Reise im Jahr 2015 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Buchung der Flüge, am 22. August 2015, den Rückflug für den 25. September 2015 organisierte (...), und somit zu einem Zeitpunkt an welchem er noch gar nicht wissen konnte, wie sich die angebliche Krankheit seiner (...) entwickeln würde. Dies lässt weitere Zweifel an seinen Vorbringen aufkommen. Betreffend die Reise im Jahr 2016 hat der Beschwerdeführer, als er das Gesuch für das Reisedokument einreichte, ursprünglich angegeben, er wolle vom 28. August 2016 bis zum 29. September 2016 seine Freundin besuchen (...). Das entsprechende Dokument wurde jedoch erst am 6. September 2016, nachdem der Beschwerdeführer mutmasslich Ende August 2016 die Rechnung für die Ausstellung beglichen hatte, ausgestellt (...). Der Beschwerdeführer brachte in der Folge nichts vor, was sein Zuwarten mit dem Antritt der Reise im Falle des angegebenen Reisegrundes bis zum 23. Oktober 2016 nachvollziehbar erscheinen liesse. Wiederum fällt auf, dass der Beschwerdeführer offenbar bereits bei der Buchung der Reise wusste, wann er zurückkehren würde (...). Darüber hinaus erscheint die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers angesichts früherer Angaben im Asylverfahren einerseits sowie solcher im Zusammenhang mit Gesuchen um Ausstellung von Reisedokumenten andererseits beeinträchtigt. So hat der Beschwerdeführer im Gesuch von 2011 angegeben, er möchte seine Familie in K._______ besuchen, und im Gesuch von 2014 ausgeführt, der (...) lebe in K._______ und die Eltern lebten in I._______ (...). Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers im Asylverfahren sowie auch auf Beschwerdeebene leben jedoch alle anderen Geschwister nach wie vor in Somalia (...), womit sich die Frage stellt, zu welchem Zweck der Beschwerdeführer dieses Reisedokument schliesslich verwendet hat. Ebenso hat er im Asylverfahren angegeben, sein (...) sei 2001 (gemäss der Befragung zur Person) beziehungsweise 2005 (gemäss der Anhörung zu den Asylgründen) gestorben (...). Dass seine (...) in I._______ lebe respektive gelebt habe, hat der Beschwerdeführer weder im Asylverfahren noch im vorliegenden Verfahren geltend gemacht. Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, er befinde sich schon lange in der Schweiz und eine Rückkehr nach Somalia sei ihm nicht zuzumuten, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer gelangte im Alter von 19 Jahren in die Schweiz und hat somit den weitaus grössten und prägendsten Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht. Angesichts dessen ist auch die Aufenthaltsdauer von zwischenzeitlich etwas mehr als zehn Jahren nicht als sehr lang anzusehen. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz sowie von seinem Vermieter geschätzt wird (...) ist kein besonderes Gewicht zuzumessen, zumal nach zehn Jahren in der Schweiz lediglich ein Sprachniveau A2 (...) effektiv nachgewiesen ist und auch auf Beschwerdeebene nach wie vor Verständigungsschwierigkeiten in der deutschen Sprache geltend gemacht werden, was nicht von einem übermässigen Integrationsinteresse zeugt. Eine aussergewöhnliche soziale Vernetzung in der Schweiz, die zu einer hiesigen Verwurzelung hätte führen können, ist weder nachgewiesen noch ersichtlich. Vorliegend kann insgesamt somit eher von einer normalen zeitlichen Entwicklung als einer besonderen Integrationsleistung, die eine Rückkehr in das Heimatland vorliegend als unverhältnismässig erscheinen lassen würde, gesprochen werden. Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Sicherheitslage in seinem Heimatstaat sei prekär, ist festzustellen, dass nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf Mogadischu nicht von einer Situation extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt gesprochen werden kann (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.5.6). Zudem hat die angeblich schlechte Sicherheitslage den Beschwerdeführer auch nicht davon abgehalten wiederholt und auch nur für Ferien in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer wiederholt die Reiservorschriften verletzt hat. Er ist mindestens zweimal, einmal nachweislich zu Urlaubszwecken, in seinen Heimatstaat zurückgereist. Aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten in seinen Aussagen und weiterer klarer Indizien ist davon auszugehen, dass er dies freiwillig und ohne äusseren Zwang getan hat. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht glaubhaft machen, dass die Reisen nach Somalia aus einem in Art. 9 RDV genannten Grund erfolgt sind. In einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinen wiederholten Reisen nach Somalia signalisiert hat, er benötige den Schutz der Schweiz nicht mehr, weshalb die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als definitive Ausreise qualifiziert hat. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme. Auf die Beschwerdevorbringen betreffend Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Somalia ist daher nicht einzugehen und auf den Beschwerdeantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten. Die Zuständigkeit zur Regelung des weiteren Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz und damit auch zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse liegt nunmehr bei den kantonalen Behörden. Diese können gegebenenfalls die (erneute) vorläufige Aufnahme beantragen (Art. 83 Abs. 6 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6253/2017 Urteil vom 3. Mai 2019 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Angela John, Brack & Partner AG, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Erlöschen vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 25. Mai 2011 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 11. Mai 2015 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Ausstellung eines schweizerischen Reisedokuments mit der Begründung, er wolle nach B._______ reisen, um dort zu heiraten. Das SEM hiess das Gesuch am 17. Juli 2015 gut. Anlässlich der Grenzkontrolle bei der Einreise des Beschwerdeführers am Flughafen C._______ vom 25. September 2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit dem erhaltenen Reisedokument am 29. August 2015 von C._______ aus via D._______ nach Mogadischu gereist war, von wo er am 25. September 2015 zurückkehrte. C. Am 11. Juli 2016 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um Ausstellung eines schweizerischen Reisedokuments, wobei er als Grund angab, nach E._______ reisen zu wollen, um seine Freundin zu besuchen. Das SEM hiess das Gesuch am 12. August 2016 gut. D. Am 20. November 2016 wurde der Beschwerdeführer bei der Einreise von F._______ herkommend kontrolliert. Aufgrund der mitgeführten Unterlagen zeigte sich, dass er am 23. Oktober 2016 von G._______ aus über D._______ erneut nach Mogadischu und am 19. November 2016 zurück nach G._______ geflogen war. Das anlässlich der Kontrolle erstellte Protokoll enthielt den Vermerk, der Beschwerdeführer habe angegeben, in Somalia Urlaub gemacht zu haben. Dem Protokoll lagen zwei Fotos bei, die auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers gefunden worden waren, wobei er auf einem der Fotos mit einem anderen Mann am Strand und auf dem anderen mit drei Kindern in einem Zimmer zu sehen war. E. Mit Schreiben vom 10. März 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur geplanten Feststellung des Erlöschens der vorläufigen Aufnahme nach Art. 84 Abs. 4 AIG (Ausländer- und Integrationsgesetz, damals: AuG), weil er zwei Mal ohne eine entsprechende Bewilligung in seinen Heimatstaat zurückgereist sei. F. In seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2017 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, wegen familiärer Zwischenfälle nach Mogadischu gereist zu sein. Die Aussagen im Protokoll der Grenzpolizei würden nicht stimmen. Er habe am 22. August 2015 von seiner Schwester erfahren, dass sich seine (...) seit mehreren Tagen in ärztlicher Behandlung befunden und sich ihr Gesundheitszustand nicht gebessert habe. Er sei von der Schwester aufgefordert worden, so schnell wie möglich nach Somalia zu reisen. Die Familie sei auf seine Hilfe sowie auf das nötige Geld für den Spitalaufenthalt angewiesen gewesen. Noch am selben Tag habe er sein ursprüngliches Flugticket umgebucht. Während seines Aufenthalts in Mogadischu habe er sich um seine (...) sowie um seine ganze Familie gekümmert, indem er das Krankenhaus bezahlt und das Essen finanziert habe. Seine (...) sei am 16. September 2015 an den Folgen ihrer Krankheit gestorben. In den darauffolgenden Tagen habe er die Beerdigung und die zeremonielle Trauerfeier organisiert und bezahlt. Unmittelbar danach sei er am 25. September 2015 in die Schweiz zurückgekehrt. Ein Jahr später habe er dann erfahren, dass seine (...) schwer erkrankt sei. Er sei wiederum kurzfristig gezwungen gewesen, den Besuch bei seiner Freundin in E._______ abzusagen, um am 23. Oktober 2016 wieder nach Mogadischu zu reisen. Seine (...) habe am 26. Oktober 2016 ins Krankenhaus eingeliefert werden müssen. Er sei deshalb wiederum für die Kosten des Krankenhausaufenthalts aufgekommen, habe das Essen finanziert sowie sich um das Haus und die Schwester gekümmert. Seine (...) habe schliesslich am 14. November 2016 aus dem Krankenhaus entlassen werden können. Da sowohl er wie auch die italienischsprachigen Beamten der Grenzpolizei nur mit Mühe Deutsch hätten sprechen können, seien die Aussagen im Protokoll der Grenzpolizei zu relativieren. Hätte er die Beamten richtig verstanden, hätte er selbstverständlich erläutert, aufgrund der gesundheitlichen Probleme der (...) in Mogadischu gewesen zu sein. Auch die dem Bericht der Grenzpolizei beiliegenden Fotos würden nicht für eine Urlaubsreise sprechen. Er habe einen Krankenpfleger, der in einem Haus in der Nähe des Strandes wohne, besucht, wobei das Foto entstanden sei. Ansonsten habe er die Zeit im Spital oder zu Hause verbracht. Das andere Foto sei im Hause der Familie mit den Nachbarskindern entstanden. Zu keinem Zeitpunkt habe er die Schweiz definitiv verlassen wollen. Seine Familie sei auf sich alleine gestellt gewesen und er habe als einzige Person helfen können. Er habe es als seine Pflicht angesehen, seine Familie zu unterstützen und er sei sofort wieder in die Schweiz gereist, als seine Hilfe nicht mehr benötigt worden sei. Auch die prekäre Sicherheitslage in Somalia spreche für sein Schutzbedürfnis. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass er seit fast zehn Jahren in der Schweiz lebe und bestens integriert sei. Eine Wiedereingliederung in Somalia könne ihm nicht zugemutet werden. G. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 (eröffnet am 5. Oktober 2017) stellte das SEM fest, dass die mit Verfügung vom 25. Mai 2015 (recte: 25. Mai 2011) angeordnete vorläufige Aufnahme erloschen sei. H. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 6. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nach wie vor unzumutbar sei, und die Vorinstanz anzuweisen, den Aufenthalt weiterhin nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel ein: ein Schreiben des Krankenhauses H._______ in Mogadischu vom 16. September 2015, ein Schreiben des Krankenhauses I._______ in Mogadischu vom 14. November 2016, einen Ausdruck der Webseite des Krankenhauses I._______ vom 6. November 2017, Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) vom 4. November 2017, einen Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 16. Oktober 2017, einen Artikel der Zeit Online vom 15. Oktober 2017, ein Arbeitszeugnis der (...) vom 21. September 2016, einen Arbeitsvertrag mit der (...) vom 10. Mai 2016, ein Zwischenzeugnis der (...) vom 20. Februar 2017 sowie ein Referenzschreiben der (...) vom 20. Februar 2017. I. Mit Schreiben vom 8. November 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2017 erhob der Instruktionsrichter einen Kostenvorschuss, welcher 17. November 2017 fristgerecht geleistet wurde. K. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2017 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. L. Mit Vernehmlassung vom 3. Januar 2018 äusserte sich das SEM zur Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, eine Replik einzureichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Ausländerrechts betreffend Erlöschen der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - vorbehältlich der E. 8.3 - einzutreten (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 84 Abs. 1-5) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Bei Beschwerden gegen Verfügungen des SEM betreffend Feststellung des Erlöschens der vorläufigen Aufnahme ist lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht das Bestehen eines Erlöschenstatbestandes im Sinne von Art. 84 Abs. 4 AIG festgestellt hat. Sofern das Gericht den vorinstanzlichen Feststellungsentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf, womit die vorläufige Aufnahme weiterhin Bestand hat.

5. Insoweit der Beschwerdeführer rügt, dass sich die angefochtene Verfügung der Vorinstanz auf eine Verfügung vom 25. Mai 2015 beziehe, die gar nicht existiere, ist festzuhalten, dass es sich dabei offensichtlich um einen Kanzleifehler handelt, wie auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung eingestanden hat. Trotz dieses Fehlers ist aber unzweifelhaft, dass vorliegend die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers gemeint ist. Ohnehin hat das Datum der Anordnung der vorläufigen Aufnahme, wie die Vor-instanz zu Recht bemerkt, auf den Sachverhalt, der zu deren Erlöschen geführt hat, keinen Einfluss.

6. Gemäss Art. 84 Abs. 4 AIG erlischt die vorläufige Aufnahme mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung. Art. 26a VVWA (Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen, SR 142.281) präzisiert, wann eine Ausreise als definitiv zu qualifizieren ist. Gemäss Bst. d dieser Bestimmung gilt eine Ausreise insbesondere dann als definitiv, wenn sich die vorläufig aufgenommene Person ohne ein Rückreisevisum - gemäss Art. 7 der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) - ohne Pass für eine ausländische Person nach Art. 4 Abs. 4 RDV in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist (Art. 26a Bst. d VVWA). 7. 7.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM an, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht der Grenzpolizei bei der Kontrolle anlässlich seiner Rückkehr in die Schweiz angegeben habe, er sei nach Somalia gereist, um dort seine Ferien zu verbringen. Es gebe keinen Grund, um am Inhalt des Protokolls zu zweifeln. Selbst wenn es zwischen ihm und den Beamten der Grenzpolizei Verständigungsprobleme gegeben haben sollte und seine Aussagen nicht wortwörtlich wiedergegeben worden seien, bleibe festzuhalten, dass er weder seine (...) noch andere Familienangehörige erwähnt habe. Diese seien auch nicht in den beigelegten Fotos zu sehen. Beides erstaune angesichts der im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten Gründe für seine Heimatreisen, namentlich die Erkrankung der (...). Die eingereichten ärztlichen Berichte vermöchten seine Aussagen nicht zu belegen, zumal ihnen kein Beweiswert zugesprochen werden könne. Andere Dokumente, denen ein erhöhter Beweiswert zukäme, wie etwa Nachweis seiner ursprünglich gebuchten Flüge, habe er nicht eingereicht. An den Angaben betreffend die Reisegründe sei zudem nicht nur aufgrund seiner im Protokoll der Grenzpolizei vermerkten Aussagen zu zweifeln, sondern auch aufgrund seiner Aussagen im Rahmen seines Gesuches um Ausstellung eines Passe für ausländische Personen im Jahr 2014. Er habe anlässlich dieses Gesuches angegeben, seine Familie in I._______ besuchen zu wollen. Im Rahmen seines Asylverfahrens habe er aber bei der Befragung zur Person (BzP) vom 13. Januar 2009 angegeben, sein (...) sei 2011 gestorben und seine (...) lebe in Somalia. Zudem habe er im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, er sei der Einzige, der seine Familie habe unterstützen können, wohingegen er in der BzP angegeben habe, über zwei Brüder und vier Schwestern zu verfügen. Aufgrund der Akten sei folglich anzunehmen, dass der Beschwerdeführer - wenn nicht mehrmals - zumindest bei seinem letzten Aufenthalt Urlaub in Somalia gemacht habe. Er sei zudem mindestens zwei Jahre hintereinander dorthin gereist ohne glaubhaft darlegen zu können, aus einem äusseren Zwang beziehungsweise aufgrund einer familiären Notsituation gehandelt zu haben. Daraus ergebe sich, dass er freiwillig dorthin gereist und sich freiwillig dort aufgehalten habe und somit den Schutz der Schweiz nicht mehr benötige. Vor diesem Hintergrund seit der Tatbestand von Art. 84 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 26a VVWA als erfüllt zu betrachten und die in Art. 84 Abs. 4 AIG vorgesehene gesetzliche Rechtsfolge eintreten zu lassen. 7.2 Der Beschwerdeführer rügt im seiner Beschwerde zunächst, dass der Begründung der Vorinstanz, wonach er zumindest bei seinem letzten Aufenthalt in Somalia Ferien gemacht habe und bei beiden Reisen ohne äussern Zwang gehandelt habe, mithin freiwillig nach Mogadischu gereist sei, und somit den Schutz der Schweiz nicht mehr benötige, nicht gefolgt werden könne. Er habe in keiner Weise zu erkennen gegeben, dass er auf den Schutz der Schweiz verzichtet habe. Beide Reisen seien aufgrund eines unerwarteten familiären Zwischenfalls erforderlich gewesen. Die Aussage im Protokoll der Grenzpolizei vom 20. November 2016, wonach er in Somalia Urlaub gemacht habe, sei nicht korrekt. Da die italienischsprachigen Beamten der Grenzpolizei nur mit Mühe Deutsch gesprochen hätten und auch er Verständigungsprobleme in der deutschen Sprache gehabt habe, sei es anlässlich der Befragung zu schweren Verständigungsproblemen gekommen. Und auch als die Beamten der Grenzpolizei sein Mobiltelefon durchsucht und die dem Protokoll beigelegten Fotos gesehen hätten, seien sie sofort von der Annahme ausgegangen, er habe in Somalia Ferien gemacht, worauf sie dies entsprechend im Protokoll vermerkt hätten. Diese Umstände widersprächen einer genauen und sorgfältigen Befragung, da er die entsprechenden Fragestellungen nicht verstanden habe. Andernfalls hätte er sofort richtig gestellt, dass er aufgrund der gesundheitlichen Probleme seiner (...) in Somalia gewesen sei. Mit dem Ausdruck "Urlaub" habe der Beschwerdeführer vielmehr ganz allgemein die Reise ins Ausland, unabhängig vom Grund, verstanden. Auch die dem Protokoll beigelegten Fotos sprächen nicht für einen Ferienaufenthalt seinerseits. So sei das eine Foto zusammen mit den Nachbarskindern entstanden, da sich seine (...) und Schwester das Haus mit einer Nachbarsfamilie teilen würden. Auf dem anderen Foto sei er mit einem Pfleger des Krankenhauses I._______ zu sehen, der ihn zur Ablenkung an den Strand mitgenommen habe. Wenn die Vorinstanz ihm vorwerfe, dass auf seinem Mobiltelefon keine Fotos seiner (...) oder von anderen Familienangehörigen gefunden worden seien, verkenne sie, dass es nicht nur selbstverständlich, sondern schon fast anstandshalber geboten sei, bei schweren Erkrankungen engster Familienmitglieder keine Fotos der Leidtragenden zu machen. Was die Arztberichte angehe, denen die Vorinstanz jeglichen Beweiswert abspreche, so sei zu beachten, dass es sich um offizielle Arztberichte von den zuständigen Chefärzten handle. Das Krankenhaus I._______ werde ausserdem von der Regierung Somalias als einziges nationales Krankenhaus empfohlen. Ein Dokument mit höherem Beweiswert lasse sich in Somalia sicher nicht beschaffen. Zu den Zweifel an den Reisegründen aufgrund von sich angeblich widersprechenden Aussagen zu Familienverhältnissen in der Vergangenheit sei Folgendes festzuhalten: Es sei korrekt das sein (...) verstorben sei. Währen er in der BzP irrtümlicherweise angegeben habe, sein (...) sei 2001 gestorben, habe er dies in der Anhörung sofort richtig gestellt und stattdessen angegeben sein (...) sei 2005 bei einem Granatenanschlag ums Leben gekommen. Von 2011 sei aber nie die Rede gewesen und er habe seit der Anhörung auch nie etwas anderes behauptet, womit die vorinstanzlichen Feststellungen seinen wahrheitsgetreuen, protokollierten Aussagen widersprechen würden. Zudem sei der Ausdruck "Familie/Eltern" unglücklich gewählt gewesen. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass damit auch der (...) hätte gemeint sein können. Mit dem Ausdruck habe er schlicht seine (...), seine (...) und die übrigen Verwandten bezeichnet. Auch hier wiederum seien die sprachlichen Barrieren offensichtlich. Wenn die Vorinstanz anzweifle, dass er der einzige gewesen sei, der seine Familie habe unterstützen können, könne auch ihrer diesbezüglichen Argumentation nicht gefolgt werden. Bereits im Vorverfahren habe er dargelegt, dass nur noch seine Schwester J._______ bei der (...) lebe und alle anderen Geschwister eine eigene Familie hätten und nicht mehr in Mogadischu und Umgebung wohnen würden. Durch die Gründung einer eigenen Familie hätten die Geschwister, wie in Somalia üblich, den Kontakt zur ursprünglichen Familie eingeschränkt beziehungsweise abgebrochen. Auch der (...), welcher die Familie früher unterstützt habe, lebe nicht mehr in Mogadischu. Seine Familie sei somit auf sich allein gestellt gewesen, als die gesundheitsbedingten Notsituationen eingetreten seien, und er sei der Einzige gewesen, der die nötigen finanziellen Mittel gehabt habe, um zu helfen. Zuletzt spreche auch die zurzeit prekäre Sicherheitslage in Somalia für sein Schutzbedürfnis und es müsse berücksichtigt werden, dass er seit fast zehn Jahren in der Schweiz lebe und sich immer mehr integriert habe. 7.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würde. Insofern der Beschwerdeführer geltend mache, es sei nie die Rede von einem Tod seines (...) im Jahr 2011 gewesen, sei festzuhalten, dass das entsprechende Datum in der angefochtenen Verfügung falsch übernommen worden sei. Das ändere jedoch nichts daran, dass er im Jahr 2014 im Rahmen des Verfahrens um Ausstellung eines Passes für ausländische Personen angegeben habe, seine Eltern würden in I._______ leben, wohingegen er im Rahmen des Asylverfahrens vorgetragen habe, der (...) sei bereits gestorben. Betreffend die eingereichten Arztberichte sei Folgendes festzuhalten: Mit seinen zwei Reisen nach Somalia habe der Beschwerdeführer den Tatbestand von Art. 26a Bst. d VVWA erfüllt, womit die Regelvermutung bestehe, dass eine definitive Ausreise im Sinne von Art. 84 Abs. 4 AIG vorliege. Es sei nicht Sache des SEM, die definitive Ausreise zu beweisen. Vielmehr obliege es der betroffenen ausländischen Person, mit geeigneten Beweismitteln den Beweis des Gegenteils zu erbringen und die Vermutungsbasis der Regelvermutung umzustossen. Indessen habe der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene keine geeigneten Beweismittel eingereicht. 8. 8.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer, der über gültige Rückreisevisa für B._______ beziehungsweise E._______ verfügte, seine Reisen dorthin nicht antrat und stattdessen nach Mogadischu reiste. Damit verfügte er betreffend seiner Reisen nach Somalia nicht über gültige Rückreisevisa nach Art. 7 RDV. Auch verfügte der Beschwerdeführer nicht über einen für eine Heimatreise gültigen Pass für ausländische Personen gemäss Art. 4 RDV. Dies obschon er vom SEM im Rahmen der grundsätzlichen Bewilligung seiner Gesuche um Ausstellung eines schweizerischen Reisedokumentes sowohl mit Schreiben vom 17. Juli 2015 als auch mit Schreiben vom 12. August 2016 darauf hingewiesen worden war, das Reisedokument dürfe nur für diejenige Reise verwendet werden, die im Gesuch angegeben worden sei. Gleichzeitig war er in beiden Schreiben darauf aufmerksam gemacht worden, dass die vorläufige Aufnahme erlösche, wenn eine vorläufig aufgenommene Person ohne ausdrückliche Bewilligung des SEM in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reise. 8.2 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es sich beim Erlöschen der vorläufigen Aufnahme um eine vom Gesetz vorgeschriebene Rechtsfolge handelt (vgl. Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka, Migrationsrecht [Kommentar], 2015, Rz 7 zu Art. 84 AuG). Die Rechtsfolge kann jedoch nur eintreten, wenn eine "definitive Ausreise" im Sinne von Art. 84 Abs. 4 AIG vorliegt, was zuerst zu klären ist. Nach Sinn und Zweck der Norm müssen vorläufig Aufgenommene (und damit Schutzbedürftige) mit der freiwilligen, definitiven Ausreise ins Ausland zu verstehen geben, dass sie den Schutz der Schweiz nicht mehr benötigen beziehungsweise ihn nicht mehr beanspruchen (vgl. Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka, a.a.O., Rz 8 zu Art. 84 AuG). Selbst eine (freiwillige) kurzzeitige Rückkehr ins Heimatland ohne Rückreisevisum bedeutet - wenngleich eine Verletzung der Reisevorschriften - nicht ausnahmslos den Wegfall des Schutzbedürfnisses (vgl. Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka, a.a.O., Rz 8 zu Art. 84 AuG; Ruedi Illes, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 84 N 19 f.). Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis zur Anordnung der Verordnungsbestimmung von Art. 26a Bst. d VVWA ebenfalls davon aus, dass eine kurzzeitige Rückkehr ins Heimatland zwar eine Verletzung der Reisevorschriften darstellt, nicht aber zwingend als Wegfall des Schutzbedürfnisses zu qualifizieren ist; ob hiervon auszugehen ist, wird unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt (vgl. etwa Urteile E-1458/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 5.2 f., E-4193/2015 vom 1. September 2015 E. 4.4 oder D-1433/2013 vom 26. April 2013 E. 3.2). 8.3 Im Protokoll der Grenzpolizei ist folgender Satz vermerkt: "Die Person gab an, nach Somalia gereist zu sein, um die Ferien zu verbringen." (...). Wie auch die Vorinstanz sieht das Gericht vorliegend keinen Anlass, den wesentlichen Inhalt des Protokolls anzuzweifeln. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Grenzpolizei wie soeben dargelegt, angegeben hat, er habe in Somalia Ferien verbracht, erstaunt es auch nicht, dass die Beamten die auf dem Mobiltelefon aufgefundenen Fotos unter "2x foto vacanze" (2x Ferienfoto) protokollierten. Die im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene vorgebrachten Erklärungen vermögen in dieser Hinsicht nicht zu überzeugen. Es bestehen vorderhand keine Anhaltspunkte, die auf schwere Kommunikationsprobleme während der Befragung durch die Grenzpolizei schliessen liessen. Selbst wenn es indessen Verständigungsprobleme gegeben haben sollte und es sich beim Protokoll der Grenzpolizei nicht um ein Wortprotokoll handelt, ist dennoch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder seine (...) noch andere Familienangehörige erwähnt hat. Was die Fotos angeht, so mutet es in Übereinstimmung mit der Vorinstanz angesichts der Vorbringen seltsam an, dass weder die (...) noch andere Familienmitglieder darauf zu sehen sind. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe aus Pietätsgründen darauf verzichtet, Fotos von Leidtragenden zu machen, ist angesichts des Umstandes, dass er vorbrachte, die (...) habe schliesslich aus dem Krankenhaus entlassen werden können, unbehelflich, zumal damit auch nicht die fehlenden Fotos der übrigen Angehörigen, wie etwa der Schwester erklärt werden. Sodann hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die eingereichten Schreiben der Krankenhäuser nicht geeignet sind, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu belegen, da diese lediglich als Farbkopien zu den Akten gereicht wurden. Fotokopien kann jedoch grundsätzlich keine genügende Beweiskraft zugemessen werden, da sie leicht Manipulationen ermöglichen. Für den Beschwerdeführer, der geltend gemacht hat, er habe zwei Jahre nacheinander seine ursprünglichen Reisepläne aufgrund eines familiären Zwischenfalls jeweils kurzfristig ändern beziehungsweise absagen sowie seine gebuchten Flüge umbuchen müssen (...), wäre es in dieser Hinsicht jedoch ein leichtes gewesen, aussagekräftigere Beweismittel, wie Belege der ursprünglich gebuchten Reisen beziehungsweise Nachweise der erfolgten Umbuchungen einzureichen. Dies hat er jedoch auch auf Beschwerdeebene nicht getan. In Bezug auf die erfolgten Reisen nach Somalia fällt sodann Folgendes auf: Betreffend die Reise im Jahr 2015 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Buchung der Flüge, am 22. August 2015, den Rückflug für den 25. September 2015 organisierte (...), und somit zu einem Zeitpunkt an welchem er noch gar nicht wissen konnte, wie sich die angebliche Krankheit seiner (...) entwickeln würde. Dies lässt weitere Zweifel an seinen Vorbringen aufkommen. Betreffend die Reise im Jahr 2016 hat der Beschwerdeführer, als er das Gesuch für das Reisedokument einreichte, ursprünglich angegeben, er wolle vom 28. August 2016 bis zum 29. September 2016 seine Freundin besuchen (...). Das entsprechende Dokument wurde jedoch erst am 6. September 2016, nachdem der Beschwerdeführer mutmasslich Ende August 2016 die Rechnung für die Ausstellung beglichen hatte, ausgestellt (...). Der Beschwerdeführer brachte in der Folge nichts vor, was sein Zuwarten mit dem Antritt der Reise im Falle des angegebenen Reisegrundes bis zum 23. Oktober 2016 nachvollziehbar erscheinen liesse. Wiederum fällt auf, dass der Beschwerdeführer offenbar bereits bei der Buchung der Reise wusste, wann er zurückkehren würde (...). Darüber hinaus erscheint die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers angesichts früherer Angaben im Asylverfahren einerseits sowie solcher im Zusammenhang mit Gesuchen um Ausstellung von Reisedokumenten andererseits beeinträchtigt. So hat der Beschwerdeführer im Gesuch von 2011 angegeben, er möchte seine Familie in K._______ besuchen, und im Gesuch von 2014 ausgeführt, der (...) lebe in K._______ und die Eltern lebten in I._______ (...). Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers im Asylverfahren sowie auch auf Beschwerdeebene leben jedoch alle anderen Geschwister nach wie vor in Somalia (...), womit sich die Frage stellt, zu welchem Zweck der Beschwerdeführer dieses Reisedokument schliesslich verwendet hat. Ebenso hat er im Asylverfahren angegeben, sein (...) sei 2001 (gemäss der Befragung zur Person) beziehungsweise 2005 (gemäss der Anhörung zu den Asylgründen) gestorben (...). Dass seine (...) in I._______ lebe respektive gelebt habe, hat der Beschwerdeführer weder im Asylverfahren noch im vorliegenden Verfahren geltend gemacht. Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, er befinde sich schon lange in der Schweiz und eine Rückkehr nach Somalia sei ihm nicht zuzumuten, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer gelangte im Alter von 19 Jahren in die Schweiz und hat somit den weitaus grössten und prägendsten Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht. Angesichts dessen ist auch die Aufenthaltsdauer von zwischenzeitlich etwas mehr als zehn Jahren nicht als sehr lang anzusehen. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz sowie von seinem Vermieter geschätzt wird (...) ist kein besonderes Gewicht zuzumessen, zumal nach zehn Jahren in der Schweiz lediglich ein Sprachniveau A2 (...) effektiv nachgewiesen ist und auch auf Beschwerdeebene nach wie vor Verständigungsschwierigkeiten in der deutschen Sprache geltend gemacht werden, was nicht von einem übermässigen Integrationsinteresse zeugt. Eine aussergewöhnliche soziale Vernetzung in der Schweiz, die zu einer hiesigen Verwurzelung hätte führen können, ist weder nachgewiesen noch ersichtlich. Vorliegend kann insgesamt somit eher von einer normalen zeitlichen Entwicklung als einer besonderen Integrationsleistung, die eine Rückkehr in das Heimatland vorliegend als unverhältnismässig erscheinen lassen würde, gesprochen werden. Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Sicherheitslage in seinem Heimatstaat sei prekär, ist festzustellen, dass nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf Mogadischu nicht von einer Situation extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt gesprochen werden kann (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.5.6). Zudem hat die angeblich schlechte Sicherheitslage den Beschwerdeführer auch nicht davon abgehalten wiederholt und auch nur für Ferien in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer wiederholt die Reiservorschriften verletzt hat. Er ist mindestens zweimal, einmal nachweislich zu Urlaubszwecken, in seinen Heimatstaat zurückgereist. Aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten in seinen Aussagen und weiterer klarer Indizien ist davon auszugehen, dass er dies freiwillig und ohne äusseren Zwang getan hat. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht glaubhaft machen, dass die Reisen nach Somalia aus einem in Art. 9 RDV genannten Grund erfolgt sind. In einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinen wiederholten Reisen nach Somalia signalisiert hat, er benötige den Schutz der Schweiz nicht mehr, weshalb die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als definitive Ausreise qualifiziert hat. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme. Auf die Beschwerdevorbringen betreffend Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Somalia ist daher nicht einzugehen und auf den Beschwerdeantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten. Die Zuständigkeit zur Regelung des weiteren Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz und damit auch zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse liegt nunmehr bei den kantonalen Behörden. Diese können gegebenenfalls die (erneute) vorläufige Aufnahme beantragen (Art. 83 Abs. 6 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: