Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 13. Februar 2003 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 23. Mai 2000 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme an. B. B.a (...) des Kantons B._______ ersuchte das SEM am 22. Juni 2018 um Überprüfung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin. Begründet wurde der Antrag mit ihrer Straffälligkeit und ihrer Verschuldung. Einem Auszug aus dem Betreibungsregister vom 21. Juni 2018 war zu entnehmen, dass gegen sie Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre über Fr. 181'401.05 bestehen. Gemäss einem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister wurde sie vom Obergericht des Kantons B._______ mit Urteil vom 19. Juni 2009 wegen mehrfachen Betrugs zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 20.- verurteilt (Probezeit: zwei Jahre). Am 2. Januar 2017 wurde sie von der Staatsanwaltschaft des Kantons C._______ zufolge rechtswidriger Einreise ins Ausland zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 60.- verurteilt (Probezeit: drei Jahre). B.b Das SEM gelangte mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 des (vormaligen) Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) zum damaligen Zeitpunkt nicht erfüllt waren. Die Beschwerdeführerin lebe seit 18 Jahren in der Schweiz, habe immer wieder gearbeitet und habe gemäss den Akten im Heimatstaat keine Beziehungen mehr. C. C.a Mit Verfügung vom 24. Mai 2019 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass gemäss Art. 84 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) die vorläufige Aufnahme erlösche, wenn der Ausländer definitiv ausreist, sich ohne Bewilligung während mehr als zwei Monaten im Ausland aufhält oder eine Aufenthaltsbewilligung erhalte. Als definitiv gelte die Ausreise insbesondere, wenn die vorläufig aufgenommene Person ohne Rückreisevisum nach Art. 7 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV; SR 143.5) oder ohne Pass für ausländische Personen (Art. 4 Abs. 4 RDV) in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sei (Art. 26a Bst. d der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281). Eine Durchsicht der Akten und des heimatlichen Reisepasses der Beschwerdeführerin habe ergeben, dass sie am 7. November 2017, am 23. Dezember 2017, am 8. Januar 2018 und am 28. April 2018 in ihren Heimatstaat eingereist sei. Für diese Reisen habe sie jeweils kein Rückreisevisum des SEM besessen. Das SEM beabsichtige, dass Erlöschen der vorläufigen Aufnahme (Art. 26a Bst. d VVWAL) festzustellen. Durch die vier nicht bewilligten Heimatreisen innerhalb eines halben Jahres sei offenkundig geworden, dass sie gewillt sei, sich unter den Schutz des Heimatstaats zu stellen beziehungsweise auf den von der Schweiz gewährten Schutz zu verzichten. Nach Erlöschen der vorläufigen Aufnahme werde sie in der Schweiz keine Aufenthaltsberechtigung mehr haben. Es liege an der kantonalen Migrationsbehörde, ihren Aufenthalt zu prüfen. Der Beschwerdeführerin wurde Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt. C.b Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 1. Juli 2019, es sei festzustellen, dass keine Gründe für das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme vorlägen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Einsetzung der Unterzeichneten als amtliche Anwältin. Es seien ihr die für die Stellungnahme entstandenen Anwaltskosten gemäss beiliegender Kostennote zu ersetzen. Begründet wurden die Anträge damit, dass die massgeblichen Einreisestempel im Pass der Beschwerdeführerin teilweise schlecht oder gar nicht lesbar seien. Insbesondere die Stempel vom 7. November 2017, 8. Januar 2018 und vom 28. April 2018 seien auf der Kopie nicht lesbar. Es habe kein Stempel festgestellt werden können, der auf eine Einreise nach Bosnien und Herzegowina hindeute. Der Stempel vom 28. April 2018 sei schlecht lesbar, es könne aber hergeleitet werden, dass es sich um eine Einreise in D._______ (Serbien) an der Grenze zu Mazedonien (seit 12. Februar 2019 Nordmazedonien; Anmerkung des Gerichts) handle. Am 23. Dezember 2017 sei sie in E._______ (Serbien) sowie in F._______ (Kroatien) eingereist. Auch alle weiteren Grenzstellen, die sie gemäss Pass überquert habe, befänden sich nicht in Bosnien und Herzegowina. Weiteren Stempeln sei zu entnehmen, dass sie in Mazedonien ein- oder ausgereist sei. Die Anzahl der Stempel erkläre sich damit, dass sie zusammen mit ihrem Ehemann mit dem Auto nach Mazedonien oder Kroatien gereist sei und dabei mehrere Landesgrenzen habe überqueren müssen. Es stehe fest, dass sie sich nicht in Bosnien und Herzegowina aufgehalten habe, weshalb kein Grund vorliege, der zum Erlöschen der vorläufigen Aufnahme führe. Die Beschwerdeführerin sei nicht gewillt, sich wieder unter den Schutz ihres Heimatstaats zu stellen, da dieser ihr den Schutz nicht bieten könne. D. D.a Das SEM stellte mit Verfügung vom 21. August 2019 - eröffnet am 26. August 2019 - fest, dass die mit Verfügung vom 13. Februar 2003 angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin erloschen sei. Es beauftragte den Kanton B._______, den Aufenthalt zu prüfen und allenfalls eine Bewilligung auszustellen oder die Wegweisung zu verfügen. D.b Mit Verfügung vom 21. August 2019 lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 25. September 2019 liess die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wird beantragt, es sei festzustellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme und die Beschwerdeführerin den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Der Entscheid des SEM vom 21. August 2019 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Bosnien und Herzegowina nach wie vor unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz aufrechterhalten werde. Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Einsetzung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin. F. Der Instruktionsrichter stellte mit Instruktionsverfügung vom 11. Oktober 2019 fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess er gut, dasjenige um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies er ab. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an das SEM. G. In seiner Vernehmlassung vom 17. Oktober 2019 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest. H. Die Rechtsvertreterin hielt in ihrer Stellungnahme vom 6. November 2019, der ein Bericht von Dr. G._______ vom 5. November 2019 und eine Kostennote beilagen, an ihren Anträgen fest.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Ausländerrechts betreffend Erlöschen der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt von Erwägung 6.4 dieses Urteils - einzutreten.
E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 3 Bei Beschwerden gegen Verfügungen des SEM betreffend Feststellung des Erlöschens der vorläufigen Aufnahme ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht das Bestehen eines Erlöschenstatbestands im Sinne von Art. 84 Abs. 4 AIG festgestellt hat. Sofern das Gericht den vorinstanzlichen Feststellungsentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf, womit die vorläufige Aufnahme weiterhin Bestand hat.
E. 4.1 Gemäss Art. 84 Abs. 4 AIG erlischt die vorläufige Aufnahme mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung. Art. 26a VVWAL präzisiert, wann eine Ausreise als definitiv zu qualifizieren ist. Gemäss Bst. d dieser Bestimmung gilt eine Ausreise insbesondere dann als definitiv, wenn die vorläufig aufgenommene Person ohne ein Rückreisevisum - gemäss Art. 7 RDV - oder ohne Pass für eine ausländische Person nach Art. 4 Abs. 4 RDV in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist (Art. 26a Bst. d VVWAL).
E. 4.2 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, aus dem Reisepass der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass sie am 7. November 2017, am 8. Januar 2018 und am 28. April 2018 mit dem Auto den kroatischen Ort H._______ passiert habe. Dieser Ort liege an der Grenze zu Bosnien und Herzegowina; aus den Stempelungen gehe hervor, dass sie jeweils aus Kroatien ausgereist sei. Am 23. Dezember 2017 habe sie mit dem Auto den slowakischen Ort F._______ passiert, der ebenfalls an der Grenze zu Bosnien und Herzegowina liege. Es sei ersichtlich, dass sie erneut aus Kroatien ausgereist sei. Das SEM schliesse nicht aus, dass gewisse Stempelungen in der Passkopie nicht sehr gut lesbar seien. Dennoch habe es davon abgesehen, den Pass im Original zuzustellen, da gemäss Art. 20 Abs. 1 VVWAL die ausländischen Reise- und Identitätspapiere von vorläufig aufgenommenen Personen beim SEM hinterlegt werden müssten. Durch die vier nicht bewilligten Heimatreisen innerhalb eines halben Jahres sei offenkundig geworden, dass die Beschwerdeführerin gewillt sei, sich wieder unter den Schutz des Heimatlandes zu stellen. Die Bedingungen für das Feststellen des Erlöschens der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 26a Bst. d VVWAL seien erfüllt.
E. 4.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin lebe seit 19 Jahren in der Schweiz. Das SEM habe ihr die Einsicht in die vollständigen amtlichen Akten verweigert. So sei keine Einsicht in ihre Stellungnahme vom 8. Oktober 2018 gewährt worden, obwohl die Einsicht in von ihr als Beweismittel eingereichte Urkunden nicht verweigert werden dürfe. Das Einsichtsrecht beziehe sich auf alle Akten, die geeignet seien, als Grundlage des Entscheids zu dienen, und es sei dem Betroffenen überlassen, die Relevanz der Akten zu beurteilen. Da die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin seit der Stellungnahme vom 8. Oktober 2018 geändert habe, sei es fahrlässig, Aktenstücke als bekannt einzuschätzen. Das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Kopien des Passes seien erst auf Nachfrage zugestellt worden. Das SEM habe sich geweigert, den Pass im Original zur Einsichtnahme zukommen zu lassen oder die Möglichkeit zu erteilen, den Pass im Original einsehen zu können. Auch dadurch habe es den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das SEM habe in seinem Schreiben vom 24. Mai 2019 nicht detailliert begründet, wie es darauf gekommen sei, die Beschwerdeführerin sei in Bosnien und Herzegowina eingereist. Für die fraglichen Daten seien mehrere Stempelungen vorhanden, sodass ihr nicht klar gewesen sei, auf welche das SEM sich bezogen habe. Sie habe die genaue Position der Grenzstellen nicht überprüft, da für sie klar gewesen sei, dass sich diese nicht in Bosnien und Herzegowina befunden hätten. Sie habe gedacht, sie befinde sich nach der Überquerung der Grenzstellen in der Serbischen Republik. Erst mit der Begründung des angefochtenen Entscheids sei ihr bewusstgeworden, dass sei beim Passieren der zwei erwähnten Grenzstellen nicht anders gekonnt habe, als nach Bosnien und Herzegowina einzureisen. Die Reiseroute sei von ihrem Ehemann festgelegt worden, der das Auto gelenkt habe. Dass er eine Abkürzung durch Bosnien und Herzegowina genommen habe, habe sie bis zum Entscheid des SEM nicht bemerkt. Sie sei nicht bei jedem Grenzübergang kontrolliert und ihr Pass sei nicht bei jeder Grenzüberquerung abgestempelt worden. Es sei offenkundig, dass sie sich lediglich auf der Durchreise befunden habe, als sie Bosnien und Herzegowina passiert habe. Ihre Aufenthaltsdauer habe lediglich einige Stunden betragen, die sie im Fahrzeug verbracht habe. Da ihr Mann dasselbe gelenkt habe, habe sie kaum Einfluss darauf gehabt, welche Grenzstellen sie überquert hätten. Die Reisen hatten einerseits zum Zweck gehabt, administrative Angelegenheiten zu erledigen, anderseits habe sie mehr Zeit mit ihrem Ehemann verbringen wollen. Sie habe ihre Wohnung in der Schweiz nie gekündigt und auch keine Anstalten getroffen, die Schweiz definitiv zu verlassen. Das Bundesverwaltungsgericht habe festgehalten, dass es sich beim Erlöschen der vorläufigen Aufnahme um eine vom Gesetz vorgesehene Rechtsfolge handle, die nur eintreten könne, wenn eine «definitive Ausreise» im Sinne von Art. 84 Abs. 4 AIG vorliege. Vorläufig Aufgenommene müssten mit der freiwilligen, definitiven Ausreise zu verstehen geben, dass sie den Schutz der Heimat nicht mehr benötigten beziehungsweise nicht mehr beanspruchten. Selbst eine (freiwillige) kurzzeitige Rückkehr ins Heimatland ohne Rückreisevisum bedeute nicht ausnahmslos den Wegfall des Schutzbedürfnisses. Das Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin sei nicht weggefallen, da es ihr nach wie vor nicht zuzumuten sei, in ihr Heimatland zurückzukehren. Dem Bericht von Dr. G._______ an die IV-Stelle B._______ vom 11. September 2018 sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit rezidivierenden depressiven Episoden von unterschiedlicher Intensität mit somatischem Syndrom leide. Aus physischer Sicht leide sie an einem degenerativen Hüftleiden mit Ausstrahlung ins linke Bein bis Knöchelbereich, linksbetonte Fussschmerzen und Kniebeschwerden mit Instabilitätsgefühl, interskapulären Schmerzen mit Ausstrahlung nach okzipital, Schmerzen in Händen und Fingern mit Steifigkeit und Kraftverlust. Diese Diagnosen hätten teilweise bereits bei ihrer Einreise in die Schweiz bestanden. Die im Jahr 2011 eingegangene Ehe ändere nichts daran, dass sie sich aufgrund der frauenspezifischen Traumatisierung noch heute entehrt fühle. Das SEM habe im vorangegangenen Verfahren festgestellt, dass die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht gerechtfertigt sei und die vorläufige Aufnahme weiterhin bestehen bleibe. Dies sei erfolgt, nachdem sie die vier angeblichen Heimatreisen vorgenommen habe. Das SEM habe demnach anerkannt, dass das Schutzbedürfnis nach wie vor bestehe und eine Wegweisung unzumutbar sei. Das SEM habe nicht geltend gemacht, dass es sich anders entschieden hätte, hätte es schon damals um die Auslandreisen gewusst. Der erste Reisepass sei schon im Jahr 2017 eingezogen und sicherlich an das SEM weitergeleitet worden. Seit Oktober 2018 habe sich an der Situation der Beschwerdeführerin nichts geändert, das zu einem anderen Ergebnis führen würde. Indem das SEM die kurze und ungewollte Durchreise der Beschwerdeführerin durch Bosnien und Herzegowina als definitive Ausreise qualifiziert und das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme festgestellt habe, habe es Bundesrecht verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem anderen Fall einen Aufenthalt von drei Wochen im Heimatstaat nicht als definitive Ausreise gewertet. Der Beschwerdeführerin sei nicht bekannt gewesen, dass sie für Auslandreisen ein Rückreisevisum benötigt hätte. Sie sei bereits in den Jahren 2015 bis 2016 ins Ausland gereist - teilweise mit dem Flugzeug - und ihre Einreise in die Schweiz sei stets mit ihrem bosnischen Reisepass und ihrem F-Ausweis erfolgt. Sie sei nie darauf hingewiesen worden, dass sie verpflichtet wäre, ein Rückreisevisum zu beantragen. Ihr alter Reisepass sei am Zoll eingezogen worden, weil er auf ihren alten Namen gelautet habe und es zu den Reiseunterlagen eine Unstimmigkeit gegeben habe. Deshalb habe sie einen neuen Reisepass beantragt und weiterhin Auslandreisen unternommen. Es sei davon auszugehen, dass der erste Pass nach der Sicherstellung an der Grenze an das SEM weitergeleitet worden sei. Es sei ihr nicht bekannt, dass sie danach über die Notwendigkeit eines Rückreisevisums informiert worden sei. Den neuen Pass habe sie erst im Zusammenhang mit der Prüfung des Familiennachzugsgesuchs beim SEM einreichen müssen. Seither habe sie die Schweiz nicht mehr verlassen. Drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme werde ein Rückreisevisum für eine Reise von 30 Tagen pro Jahr erteilt. Sie hätte somit Anspruch auf Erteilung eines Rückreisevisums gehabt. Aufgrund ihrer psychischen Probleme könne sie sich nicht genau an die Reisedaten erinnern, zumal diese bereits zwei Jahre zurücklägen. Pro Reise habe sie sich aber nie mehr als zwei Monate ausserhalb der Schweiz aufgehalten.
E. 4.4 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe bei der Akten-edition unabsichtlich versäumt, Einsicht in den Pass Nr. (...) zu gewähren. Bereits drei Tage später sei das Versäumnis nachgeholt worden. Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit gehabt, gegen die gewährte Akteneinsicht innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben; sie sei in der Verfügung vom 18. Juni 2019 darauf aufmerksam gemacht worden. Während des Verfahrens habe sie nicht um Zustellung des Passes im Original ersucht. Die Stempelungen, auf die sich das SEM im rechtlichen Gehör vom 24. Mai 2019 und in der angefochtenen Verfügung bezogen habe, seien auf den zugestellten Passkopien offenbar gut ersichtlich, denn sie seien in der Beschwerde aufgelistet worden. Die Behauptung, die Beschwerdeführerin habe bis zum Entscheid des SEM nicht bemerkt, dass sie viermal durch Bosnien und Herzegowina gereist sei, werde als nicht sehr glaubhaft erachtet, zumal sie den Reisepass bei den jeweiligen Grenzübertritten mit einer Stempelung habe versehen lassen. Aufgrund der Stempelungen im Pass sei nicht belegt, dass sie sich jeweils nur wenige Stunden im Heimatland aufgehalten habe. Zwischen den Stempelungen der Ein- und Ausreisen aus Bosnien und Herzegowina lägen jeweils mehrere Tage. Sie sei am 7. November 2017 beziehungsweise am 23. Dezember 2017 in ihr Heimatland ein- und am 19. November 2017 beziehungsweise am 28. Dezember 2017 ausgereist sei. Des Weiteren sei sie am 8. Januar 2018 beziehungsweise am 28. April 2018 ein- und am 10. Januar 2018 beziehungsweise 20. Mai 2018 ausgereist. Das SEM weise darauf hin, dass es sich bei der Aufhebung beziehungsweise beim Feststellen des Erlöschens der vorläufigen Aufnahme um zwei verschiedene Verfahren handle. Als das SEM mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 festgestellt habe, dass die vorläufige Aufnahme bestehen bleibe, sei es noch nicht im Besitz des Reisepasses Nr. (...) gewesen. Dieser sei auf Aufforderung des SEM hin am 24. April 2019 zugestellt worden. Hinsichtlich der Erkrankung der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass keine Hinweise dafür ersichtlich seien, dass diese in Bosnien und Herzegowina nicht behandelt werden könnten.
E. 4.5 In der Stellungnahme vom 6. November 2019 wird entgegnet, die Ausführungen des SEM änderten nichts daran, dass eine Behörde auf Gesuch hin ohne Weiteres Einsicht in alle Akten zu gewähren habe, ohne dass die betroffene Person ständig nachfragen oder gar Rechtsmittel ergreifen müsse, um von ihrem Recht Gebrauch machen zu können. Das SEM verkenne, dass die Stempelungen im Reisepass in der Beschwerde nur deshalb hätten aufgeführt werden können, weil das SEM die Daten und die Einreiseorte in der angefochtenen Verfügung aufgeführt habe. In der Stellungnahme vom 1. Juli 2019 habe die Beschwerdeführerin festgehalten, dass drei von vier Stempelungen überhaupt nicht lesbar seien. Sie sei am 7. November 2017 in Bosnien und Herzegowina ein- und gleichentags bei I._______ nach Kroatien ausgereist, von wo aus sie nach Serbien (D._______) weitergefahren sei - von dort aus sei sie nach Mazedonien gefahren. Die Stempelung vom 19. November 2017 sei auf dem Rückweg entstanden. Am 23. Dezember 2017 sei sie von der Schweiz herkommend zunächst aus Slowenien ausgereist, in Bosnien ein- und gleichentags wieder ausgereist, wie der Stempel aus I._______ (Kroatien) bestätige. Sie sei weiter nach Mazedonien gereist, wo sie nach drei Tagen Aufenthalt in Kroatien am 26. Dezember 2017 angekommen sei. Am 28. Dezember 2017 habe sie sich auf den Heimweg gemacht und Kroatien passiert, wo sie bei I._______ und anschliessend bei H._______ die Grenze überquert habe. Sie könne sich nicht genau erinnern, wo sie sich zwischen dem 8. und dem 10. Januar 2018 befunden habe. Selbst wenn sie in Bosnien und Herzegowina gewesen sein sollte, sei von einem Aufenthalt von knapp zwei Tagen die Rede. Sie sei am 28. April 2018 in Bosnien und Herzegowina eingereist und weiter nach Mazedonien gefahren, sei jedoch an den entsprechenden Grenzen nicht kontrolliert worden. Sie habe nicht auf jeder Reise und an jedem Grenzübergang einen Stempel im Pass erhalten, sodass die Routen nicht lückenlos rekonstruiert werden könnten. Mitte Mai 2018 habe sie sich auf den Heimweg gemacht, habe am 20. Mai 2018 die Grenze bei F._______ passiert und sei durch Kroatien und Slowenien nach Hause gefahren. Aufgrund des Umstands, dass zwischen dem 28. April 2018 und dem 20. Mai 2018 keine Stempelungen ersichtlich seien, könne nicht als erwiesen erachtet werden, dass sie sich einen Monat in Bosnien und Herzegowina aufgehalten habe. Die Ausführungen des SEM zum Unterschied zwischen Aufhebung beziehungsweise Erlöschen der vorläufigen Aufnahme seien nicht von Belang, da gemäss Rechtsprechung das Schutzbedürfnis bei beiden Verfahren berücksichtigt werden müsse. Gemäss den Aufführungen der sie behandelnden Psychiaterin habe sie sich nach fast 20-jährigem Aufenthalt mit den Strukturen in der Schweiz vertraut gemacht und sich weitgehend sozialisiert und integriert. Im Heimatland habe sie keine Verwandten mehr. Sie sei nicht in der Lage, sich dort aus eigener Kraft eine neue Existenz aufzubauen. Unter diesen Umständen werde ihr jede psychologische Hilfe, die sie in der Heimat erhalten könne, nichts nützen. Eine Ausschaffung in ihren Heimatstaat sei unzumutbar und unverhältnismässig.
E. 5.1 Hinsichtlich der bezüglich der Akteneinsicht erhobenen Rügen ist einleitend darauf hinzuweisen, dass das SEM die Verfügung vom 18. Juni 2019, mit der es Akteneinsicht gewährte, mit einer Rechtsmittelbelehrung versah. Gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG ist die Beschwerde gegen (andere) Zwischenverfügungen zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a), oder, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Gemäss Art. 46 Abs. 2 VwVG sind Zwischenverfügungen mit der Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, wenn die selbständige Beschwerde gegen sie nicht zulässig ist oder von derselben kein Gebrauch gemacht wurde, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
E. 5.2.1 Die Frage, ob die Verfügung vom 18. Juni 2019 einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil hätte bewirken können, kann vorliegend offenbleiben.
E. 5.2.2 Mit Schreiben vom 11. Juni 2019 zeigte die Rechtsvertreterin dem SEM die Mandatsübernahme an und ersuchte um die Zustellung der amtlichen Akten zur Einsichtnahme. Am 18. Juni 2019 stellte das SEM der Rechtsvertreterin Kopien der Aktenverzeichnisse A, C und D sowie Kopien der zur Edition freigegebenen Aktenstücke zu. Des Weiteren bezeichnete es die Aktenstücke, in die keine Einsicht gewährt werden könne. Zudem teilte es mit, dass aus ökonomischen Gründen darauf verzichtet werde, Kopien unwesentlicher oder bereits bekannter Aktenstücke zuzustellen (mit Ausnahme gewisser, bezeichneter Aktenstücke). Mit Schreiben vom 20. Juni 2019 bedankte sich die Rechtsvertreterin für die Zustellung der Aktenkopien und teilte mit, in den zugestellten Akten hätten sich keine Passkopien befunden, die mit den vom SEM erwähnten Einträgen in Übereinstimmung stünden. Mit dem Schreiben vom 24. Mai 2019 habe die Beschwerdeführerin eine Kopie des Passes mit allen Stempelungen zukommen lassen - der älteste Stempel, der sich diesen Kopien entnehmen lasse, datiere vom 25. Oktober 2016. Es werde um Zustellung der Passkopien gebeten, auf die im Schreiben vom 24. Mai 2019 Bezug genommen worden sei. Das SEM stellte der Rechtsvertreterin am 21. Juni 2019 wunschgemäss Kopien des Passes Nr. (...) zu.
E. 5.2.3 Die Tatsache, dass das SEM der Beschwerdeführerin das Aktenstück C10/10 (Stellungnahme vom 8. Oktober 2018) nicht zustellte, stellt keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Das SEM teilte ihr am 18. Juni 2019 unter anderem mit, es verzichte aus ökonomischen (und wohl auch aus ökologischen) Gründen auf die Zustellung bekannter Aktenstücke. Dabei handelt es sich nicht um eine Verweigerung der Akteneinsicht, da das SEM solche Akten auf Nachfrage zustellt. Die Beschwerdeführerin respektive ihre neu mandatierte Rechtsvertreterin hätte die Akte C10/10 bei der vormaligen Rechtsvertreterin anfordern oder das SEM (z.B. mit dem Schreiben vom 20. Juni 2019) bitten können, ihr dieses Aktenstück, das ein abgeschlossenes Verfahren betraf, zukommen zu lassen. Auch in der Stellungnahme vom 1. Juli 2019 wurde die Nichtzustellung der Akte C10/10 nicht beanstandet, so dass die Auffassung, die Verfügung müsse deshalb aufgehoben und die Sache an das SEM zurückgewiesen werden, zurückzuweisen ist.
E. 5.2.4 Der Beschwerdeführerin wurden vom SEM Kopien ihrer am 4. Dezember 2014 und am 13. Juli 2017 in B._______ ausgestellten Reisepässe zugestellt. Einige der in den Reisepässen angebrachten Stempel sind von schlechter Qualität, weshalb sie auch auf den Kopien schlecht oder nicht lesbar sind. Die Rechtsvertreterin ersuchte das SEM in ihrem Schreiben vom 20. Juni 2019 ausdrücklich um Zustellung von Kopien des zweiten Reisepasses und stellte in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2019 keinen Antrag, es sei ihr am Sitz des SEM Einsicht in die Originale der Reisepässe zu gewähren. Die Stempelungen, die eine Ein- beziehungsweise Ausreise der Beschwerdeführerin in/von ihr(em) Heimatland belegen, sind (bis auf eine) alle von guter Qualität, so dass es ihr ohne weiteres möglich war, diese anhand der auch dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Passkopien zu identifizieren und eine Stellungnahme einzureichen. Die Rüge, das SEM habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist somit nicht stichhaltig.
E. 5.3 Da die Rüge, das SEM habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, unberechtigt ist, ist der Eventualantrag, die Angelegenheit sei zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückzuweisen, abzuweisen.
E. 6.1 Beim Erlöschen der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine vom Gesetz vorgeschriebene Rechtsfolge (vgl. SPESCHA/THÜR/ZÜND/BOLZ-LI/HRUSCHKA, Migrationsrecht [Kommentar], 2015, Rz 7 zu Art. 84 AuG). Diese kann nur eintreten, wenn eine "definitive Ausreise" im Sinne von Art. 84 Abs. 4 AIG vorliegt, was vorab zu klären ist. Nach Sinn und Zweck der Norm müssen vorläufig Aufgenommene (und damit Schutzbedürftige) mit der freiwilligen, definitiven Ausreise ins Ausland zu verstehen geben, dass sie den Schutz der Schweiz nicht mehr benötigen beziehungsweise ihn nicht mehr beanspruchen (vgl. SPESCHA/THÜR/ZÜND/BOLZ-LI/HRUSCHKA, a.a.O., Rz 8 zu Art. 84 AuG). Selbst eine (freiwillige) kurzzeitige Rückkehr ins Heimatland ohne Rückreisevisum bedeutet - wenngleich eine Verletzung der Reisevorschriften - nicht ausnahmslos den Wegfall des Schutzbedürfnisses (vgl. SPESCHA/THÜR/ZÜND/BOLZLI/HRUSCHKA, a.a.O., Rz 8 zu Art. 84 AuG; RUEDI ILLES, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 84 N 19 f.). Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis zur Anordnung der Verordnungsbestimmung von Art. 26a Bst. d VVWAL ebenfalls davon aus, dass eine kurzzeitige Rückkehr ins Heimatland zwar eine Verletzung der Reisevorschriften darstellt, nicht aber zwingend als Wegfall des Schutzbedürfnisses zu qualifizieren ist; ob hiervon auszugehen ist, wird unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt (vgl. Urteile des BVGer D-6253/2017 vom 3. Mai 2019 E. 8.2, E-1458/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 5.2 f., E-4193/2015 vom 1. September 2015 E. 4.4).
E. 6.2 Bei den vorinstanzlichen Akten befinden sich zwei in B._______ ausgestellte Original-Reisepässe Bosnien und Herzegowinas vom 4. Dezember 2014 und 13. Juli 2017, denen eine rege Reisetätigkeit der Beschwerdeführerin zwischen April 2015 und Oktober 2016 beziehungsweise zwischen September 2017 und September 2018 entnommen werden kann. Schon die Tatsache, dass sie sich von den heimatlichen Behörden zweimal einen Reisepass ausstellen liess, deutet darauf hin, dass sie sich wieder unter den Schutz Bosnien und Herzegowinas stellte.
E. 6.3.1 Den beiden Reisepässen der Beschwerdeführerin sind verschiedene Aufenthalte in ihrem Heimatland zu entnehmen: Gemäss den Eintragungen im Pass vom Dezember 2014 reiste sie am 6. Februar 2015 bei F._______ in ihr Heimatland ein, das sie am 14. Februar 2015 bei der gleichen Grenzstelle verliess - Grenzübertritte während dieser Zeit sind keine ersichtlich, so dass davon auszugehen ist, sie habe sich während acht Tagen in der Heimat aufgehalten. Die nächste Einreise nach Bosnien und Herzegowina erfolgte gemäss Stempel der Grenzstelle F._______ am 3. April 2015; am 5. April 2015 verliess sie ihr Heimatland bei der gleichen Grenzstelle. Am 26. April 2015 reiste sie bei F._______ erneut in ihr Heimatland ein; am 11. Mai 2015 verliess sie ihre Heimat über dieselbe Grenzstelle. Mangels anderer Einträge im Reisepass für diese Zeiträume, ist der Schluss zu ziehen, dass sie sich während zweier Tage beziehungsweise während 15 Tagen in Bosnien und Herzegowina aufhielt. Für alle drei Reisen finden sich Eintragungen im Pass der slowenischen und kroatischen Grenzstellen, so dass die Reiseroute nachvollzogen werden kann. Dem Reisepass vom Juli 2017 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin am 7. November 2017 bei H._______ nach Bosnien und Herzegowina einreiste und ihr Heimatland am 19. November 2017 bei F._______ verliess. Am 23. Dezember 2017 reiste sie bei F._______ in Bosnien und Herzegowina ein, am 28. Dezember 2017 verliess sie ihr Heimatland an der Grenzstelle H._______. Ebenso ist ersichtlich, dass sie am 8. Januar 2018 über die Grenzstelle H._______ in ihr Heimatland ein-, und am 10. Januar 2018 bei F._______ wieder ausreiste. Am 28. April 2018 reiste sie bei I._______ (von Serbien herkommend) nach Kroatien ein und überquerte gleichentags bei H._______ die Grenze zu ihrem Heimatland. Von dort reiste sie am 20. Mai 2018 bei F._______ wieder nach Kroatien aus und überquerte am selben Tag die Grenze zu Slowenien. Sie hielt sich demnach während zwölf, fünf, zwei und zweiundzwanzig Tagen in ihrem Heimatland auf.
E. 6.3.2 Da Staatsangehörige aus Bosnien und Herzegowina seit Mitte Dezember 2010 ohne Visum in die Schweiz einreisen können, sofern sie einen biometrischen Pass besitzen, vermag die Angabe der Beschwerdeführerin (die über zwei biometrische Pässe verfügte), sie habe bei der Rückkehr von ihren zahlreichen Reisen bei den Schweizer Grenzstellen jeweils ihren Reisepass und ihren F-Ausweis vorgezeigt, nicht zu überzeugen. Einem von der Eidgenössischen Zollverwaltung am 10. November 2016 verfassten Rapport ist zu entnehmen, dass sie bei ihrer Einreise von J._______ herkommend einer grenzpolizeilichen Kontrolle unterzogen worden sei. Sie habe sich mit ihrem heimatlichen Pass ausgewiesen und angegeben, sie wohne in der Schweiz. Den Ausländerausweis F habe sie in der Handtasche gehabt. Sie sei mündlich aufgeklärt und befragt worden. Sie habe sinngemäss geantwortet, sie wisse, dass sie nicht nach Bosnien gehen dürfe, sie sei ja nur bei ihrem Ehemann in Mazedonien gewesen. Es wurde ihr das rechtliche Gehör gewährt und der Reisepass vom Dezember 2014 wurde eingezogen.
E. 6.3.3 Im Rahmen der Stellungnahme zuhanden des SEM vom 1. Juli 2019 wurde seitens der Beschwerdeführerin bestritten, dass sie seit ihrer Einreise in die Schweiz je nach Bosnien und Herzegowina gereist sei. Bestätigt wurden zwar Grenzübertritte bei F._______ und H._______, was belegt, dass sie die Stempel «lesen» konnte, es wurde aber daran festgehalten, sie sei nicht in ihr Heimatland eingereist. Die Behauptung in der Beschwerde, sie habe erst nach Erhalt der angefochtenen Verfügung realisiert, dass sie in Bosnien und Herzegowina gewesen sei, überzeugt nicht, zumal sie zu einem späteren Zeitpunkt nicht ausschliessen konnte, sich zumindest einmal während zweier Tage dort aufgehalten zu haben. Den Einträgen in ihren beiden Reisepässen ist zu entnehmen, dass sie sich ab Februar 2015 mehrmals in ihren Heimatstaat begab, sei es auf der Durchreise oder im Rahmen von längeren Aufenthalten. Dass sie nicht bemerkt haben will, dass sie sich in ihrem Heimatland aufhielt, ist angesichts der Tatsache, dass sie regelmässig Grenzstellen nach und aus Bosnien und Herzegowina passierte, bei denen ihre Reisepässe abgestempelt wurden, als unglaubhaft zu werten. Ihre Erklärung, sie sei am 28. April 2018 nach Bosnien und Herzegowina ein- und nach Mazedonien weitergereist und habe sich nicht bis zum 20. Mai 2018 in ihrer Heimat aufgehalten, vermag nicht zu überzeugen. Es fehlen sowohl Aus- als auch Einreisestempel von Kroatien, als auch Ein- und Ausreisestempel von Serbien und Mazedonien, was angesichts der zahlreichen Stempelungen der kroatischen, serbischen und mazedonischen Behörden, die bei anderen Reisen der Beschwerdeführerin angebracht wurden, nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheint und darauf schliessen lässt, dass sich die Beschwerdeführerin während dieser Zeit in ihrem Heimatland aufhielt. Kommt hinzu, dass sie am 28. April 2018 von Serbien herkommend über Kroatien nach Bosnien und Herzegowina reiste (vgl. Stempel der Grenzstelle I._______ von jenem Tag), was eine umgehende Rückkehr nach Serbien und Mazedonien als unwahrscheinlich erscheinen lässt.
E. 6.3.4 Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die Beschwerdeführerin hätte Rechtsanspruch auf Erteilung eines Rückreisevisums gehabt, was die Unrechtmässigkeit ihrer nicht bewilligten Auslandreisen relativiere, beruht auf einer eigenwilligen Auslegung der zu beachtenden Bestimmungen.
E. 6.3.4.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 RDV können Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen vom SEM bei schwerer Krankheit oder beim Tod von Familienangehörigen (Bst. a), zur Erledigung von wichtigen und unaufschiebbaren höchstpersönlichen Angelegenheiten (Bst. b), zum Zweck von grenzüberschreitenden Reisen, die vom Schul- oder Ausbildungsbetrieb, den die gesuchstellende Person bis zu ihrer Mündigkeit oder bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Ausbildung besucht, vorgeschrieben sind (Bst. c), und zum Zweck der aktiven Teilnahme an Sport- oder Kulturanlässen im Ausland (Bst. d) ein Reisedokument oder ein Rückreisevisum erhalten. In Art. 9 Abs. 2 RDV wird festgehalten, dass das SEM über die Dauer einer Reise nach Abs. 1 entscheidet. Gestützt auf Art. 9 Abs. 4 RDV kann eine vorläufig aufgenommene Person ein Reisedokument oder ein Rückreisevisum für eine Reise von höchstens 30 Tagen pro Jahr aus humanitären Gründen (Bst. a) oder drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme aus anderen Gründen (Bst. b) erhalten. In Anwendung von Art. 9 Abs. 5 RDV berücksichtigt das SEM bei der Prüfung des Gesuchs nach Abs. 4 den Grad der Integration der betroffenen Person. Für Reisen nach Abs. 4 Bst. b kann das SEM die Ausstellung eines Reisedokumentes oder eines Rückreisevisums ablehnen, wenn eine ausländische Person auf Sozialhilfe angewiesen ist. Die Kantone werden angehört und führen für das SEM die notwendigen Abklärungen durch. In Abs. 6 wird ausgeführt, dass eine Reise nach Abs. 4 Bst. a in den Heimat- oder Herkunftsstaat nur in begründeten Fällen ausnahmsweise erlaubt werden kann; ansonsten ist eine Reise nach Abs. 4 Bst. b in den Heimat- oder Herkunftsstaat ausgeschlossen.
E. 6.3.4.2 Bei korrekter Lesart der anwendbaren Bestimmungen ergibt sich zweifelsfrei, dass kein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Reisedokuments oder Rückreisevisums besteht, sondern dass Auslandreisen restriktiv zu bewilligen sind. Reisen in den Heimatstaat werden nur unter ausserordentlichen Umständen bewilligt. Dass die rege Reisetätigkeit der Beschwerdeführerin, die den Einträgen in ihren beiden Reisepässen zu entnehmen ist, bewilligt worden wäre, kann nachgerade ausgeschlossen werden. Nicht stichhaltig ist das Argument, die Beschwerdeführerin habe nicht gewusst, dass sie für ihre Auslandreisen eine Bewilligung gebraucht hätte, wurde sie doch von der Staatsanwaltschaft des Kantons C._______ mit Strafbefehl vom 2. Januar 2017 in Anwendung von Art. 115 Abs. 2 AIG verurteilt. Zudem wurde die Beschwerdeführerin bereits in der Verfügung des SEM vom 13. Februar 2003 darauf hingewiesen, dass die vorläufige Aufnahme ohne spezielle Verfügung erlösche, wenn sie freiwillig ausreise. Die Beschwerdeführerin wäre somit gehalten gewesen, sich über die geltenden Bestimmungen für Auslandreisen zu informieren. Stattdessen liess sie sich in der Schweiz einen zweiten heimatlichen Reisepass ausstellen und setzte ihre rege Reisetätigkeit fort.
E. 6.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund verschiedener Umstände als stark gemindert zu werten ist. Sie wurde rechtskräftig wegen Betruges verurteilt (dem Urteil des Obergerichts des Kantons B._______ vom 19. Juni 2019 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin das ihr von drei, ihr persönlich bekannten Menschen entgegengebrachte Vertrauen auf raffinierte Weise ausnutzte, und ihre Erklärungen derart widersprüchlich und unglaubwürdig waren, dass das Gericht darauf nicht ernsthaft abstellen konnte), und bestritt gegenüber dem SEM anfänglich, je nach Bosnien und Herzegowina gereist zu sein, obwohl ihr dies angesichts der vorstehenden Erwägungen keineswegs verborgen geblieben sein kann. Die Behauptung in der Stellungnahme zur Vernehmlassung, die Stempelungen ihres Reisepasses hätten in der Beschwerde nur deshalb aufgeführt werden können, weil das SEM die Daten und Einreiseorte in der angefochtenen Verfügung aufgeführt habe - in der Stellungnahme vom 1. Juli 2019 sei festgehalten worden, dass drei von vier Stempelungen überhaupt nicht lesbar seien - , stellt sie wider besseres Wissen auf, werden doch in der besagten Stellungnahme, die vor Erlass der angefochtenen Verfügung eingereicht wurde, zahlreiche Grenzübertritte nach oder aus Bosnien und Herzegowina angeführt (vgl. S. 3 der Stellungnahme). Dies zeigt, dass sie neun Stempelungen, die das Überqueren einer Grenzstelle ihres Heimatlandes belegen, problemlos erkennen konnte; diese sind auf den ihr vom SEM zugestellten Passkopien entgegen den anderslautenden Angaben gut «lesbar».
E. 6.3.6 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin wiederholt die Reiservorschriften verletzte. Sie ist mehrmals in ihren Heimatstaat gereist, sei es auf der Durchreise nach Mazedonien oder für längere Aufenthalte. Aufgrund der Aktenlage und der Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben ist davon auszugehen, dass sie dies freiwillig und ohne äusseren Zwang getan hat. Sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Reisen durch beziehungsweise nach Bosnien und Herzegowina aus einem in Art. 9 RDV genannten Grund erfolgt sind (die Beschwerdeführerin unternahm Reisen nach Belieben, ohne sich um die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu kümmern). In einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist davon auszugehen, dass sie mit der Beantragung von zwei heimatlichen Reisepässen und mit ihren wiederholten Reisen nach und durch Bosnien und Herzegowina signalisierte, sie benötige den Schutz der Schweiz nicht mehr, weshalb das SEM ihr Verhalten zu Recht als definitive Ausreise qualifizierte.
E. 6.4 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme ist. Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach wie vor unzumutbar sei, ist nicht einzutreten. Die Zuständigkeit zur Regelung des weiteren Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz und damit auch zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse liegt nunmehr bei den kantonalen Behörden. Diese können gegebenenfalls die (erneute) vorläufige Aufnahme beantragen (Art. 83 Abs. 6 AIG). Es erübrigt sich demnach, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Berichte zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin näher einzugehen, da sie an der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
E. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den rechtserheblichen Sachverhalt alsdann als erstellt, weshalb keine Veranlassung besteht, eine Instruktions- oder Hauptverhandlung (Parteiverhör) anzuberaumen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4940/2019 law/bah Urteil vom 25. März 2020 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Rechtsanwältin Angelina Milenina,(...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Erlöschen der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des SEM vom 21. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 13. Februar 2003 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 23. Mai 2000 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme an. B. B.a (...) des Kantons B._______ ersuchte das SEM am 22. Juni 2018 um Überprüfung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin. Begründet wurde der Antrag mit ihrer Straffälligkeit und ihrer Verschuldung. Einem Auszug aus dem Betreibungsregister vom 21. Juni 2018 war zu entnehmen, dass gegen sie Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre über Fr. 181'401.05 bestehen. Gemäss einem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister wurde sie vom Obergericht des Kantons B._______ mit Urteil vom 19. Juni 2009 wegen mehrfachen Betrugs zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 20.- verurteilt (Probezeit: zwei Jahre). Am 2. Januar 2017 wurde sie von der Staatsanwaltschaft des Kantons C._______ zufolge rechtswidriger Einreise ins Ausland zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 60.- verurteilt (Probezeit: drei Jahre). B.b Das SEM gelangte mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 des (vormaligen) Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) zum damaligen Zeitpunkt nicht erfüllt waren. Die Beschwerdeführerin lebe seit 18 Jahren in der Schweiz, habe immer wieder gearbeitet und habe gemäss den Akten im Heimatstaat keine Beziehungen mehr. C. C.a Mit Verfügung vom 24. Mai 2019 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass gemäss Art. 84 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) die vorläufige Aufnahme erlösche, wenn der Ausländer definitiv ausreist, sich ohne Bewilligung während mehr als zwei Monaten im Ausland aufhält oder eine Aufenthaltsbewilligung erhalte. Als definitiv gelte die Ausreise insbesondere, wenn die vorläufig aufgenommene Person ohne Rückreisevisum nach Art. 7 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV; SR 143.5) oder ohne Pass für ausländische Personen (Art. 4 Abs. 4 RDV) in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sei (Art. 26a Bst. d der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281). Eine Durchsicht der Akten und des heimatlichen Reisepasses der Beschwerdeführerin habe ergeben, dass sie am 7. November 2017, am 23. Dezember 2017, am 8. Januar 2018 und am 28. April 2018 in ihren Heimatstaat eingereist sei. Für diese Reisen habe sie jeweils kein Rückreisevisum des SEM besessen. Das SEM beabsichtige, dass Erlöschen der vorläufigen Aufnahme (Art. 26a Bst. d VVWAL) festzustellen. Durch die vier nicht bewilligten Heimatreisen innerhalb eines halben Jahres sei offenkundig geworden, dass sie gewillt sei, sich unter den Schutz des Heimatstaats zu stellen beziehungsweise auf den von der Schweiz gewährten Schutz zu verzichten. Nach Erlöschen der vorläufigen Aufnahme werde sie in der Schweiz keine Aufenthaltsberechtigung mehr haben. Es liege an der kantonalen Migrationsbehörde, ihren Aufenthalt zu prüfen. Der Beschwerdeführerin wurde Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt. C.b Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 1. Juli 2019, es sei festzustellen, dass keine Gründe für das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme vorlägen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Einsetzung der Unterzeichneten als amtliche Anwältin. Es seien ihr die für die Stellungnahme entstandenen Anwaltskosten gemäss beiliegender Kostennote zu ersetzen. Begründet wurden die Anträge damit, dass die massgeblichen Einreisestempel im Pass der Beschwerdeführerin teilweise schlecht oder gar nicht lesbar seien. Insbesondere die Stempel vom 7. November 2017, 8. Januar 2018 und vom 28. April 2018 seien auf der Kopie nicht lesbar. Es habe kein Stempel festgestellt werden können, der auf eine Einreise nach Bosnien und Herzegowina hindeute. Der Stempel vom 28. April 2018 sei schlecht lesbar, es könne aber hergeleitet werden, dass es sich um eine Einreise in D._______ (Serbien) an der Grenze zu Mazedonien (seit 12. Februar 2019 Nordmazedonien; Anmerkung des Gerichts) handle. Am 23. Dezember 2017 sei sie in E._______ (Serbien) sowie in F._______ (Kroatien) eingereist. Auch alle weiteren Grenzstellen, die sie gemäss Pass überquert habe, befänden sich nicht in Bosnien und Herzegowina. Weiteren Stempeln sei zu entnehmen, dass sie in Mazedonien ein- oder ausgereist sei. Die Anzahl der Stempel erkläre sich damit, dass sie zusammen mit ihrem Ehemann mit dem Auto nach Mazedonien oder Kroatien gereist sei und dabei mehrere Landesgrenzen habe überqueren müssen. Es stehe fest, dass sie sich nicht in Bosnien und Herzegowina aufgehalten habe, weshalb kein Grund vorliege, der zum Erlöschen der vorläufigen Aufnahme führe. Die Beschwerdeführerin sei nicht gewillt, sich wieder unter den Schutz ihres Heimatstaats zu stellen, da dieser ihr den Schutz nicht bieten könne. D. D.a Das SEM stellte mit Verfügung vom 21. August 2019 - eröffnet am 26. August 2019 - fest, dass die mit Verfügung vom 13. Februar 2003 angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin erloschen sei. Es beauftragte den Kanton B._______, den Aufenthalt zu prüfen und allenfalls eine Bewilligung auszustellen oder die Wegweisung zu verfügen. D.b Mit Verfügung vom 21. August 2019 lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 25. September 2019 liess die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wird beantragt, es sei festzustellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme und die Beschwerdeführerin den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Der Entscheid des SEM vom 21. August 2019 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Bosnien und Herzegowina nach wie vor unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz aufrechterhalten werde. Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Einsetzung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin. F. Der Instruktionsrichter stellte mit Instruktionsverfügung vom 11. Oktober 2019 fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess er gut, dasjenige um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies er ab. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an das SEM. G. In seiner Vernehmlassung vom 17. Oktober 2019 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest. H. Die Rechtsvertreterin hielt in ihrer Stellungnahme vom 6. November 2019, der ein Bericht von Dr. G._______ vom 5. November 2019 und eine Kostennote beilagen, an ihren Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Ausländerrechts betreffend Erlöschen der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt von Erwägung 6.4 dieses Urteils - einzutreten. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3. Bei Beschwerden gegen Verfügungen des SEM betreffend Feststellung des Erlöschens der vorläufigen Aufnahme ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht das Bestehen eines Erlöschenstatbestands im Sinne von Art. 84 Abs. 4 AIG festgestellt hat. Sofern das Gericht den vorinstanzlichen Feststellungsentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf, womit die vorläufige Aufnahme weiterhin Bestand hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 84 Abs. 4 AIG erlischt die vorläufige Aufnahme mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung. Art. 26a VVWAL präzisiert, wann eine Ausreise als definitiv zu qualifizieren ist. Gemäss Bst. d dieser Bestimmung gilt eine Ausreise insbesondere dann als definitiv, wenn die vorläufig aufgenommene Person ohne ein Rückreisevisum - gemäss Art. 7 RDV - oder ohne Pass für eine ausländische Person nach Art. 4 Abs. 4 RDV in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist (Art. 26a Bst. d VVWAL). 4.2 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, aus dem Reisepass der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass sie am 7. November 2017, am 8. Januar 2018 und am 28. April 2018 mit dem Auto den kroatischen Ort H._______ passiert habe. Dieser Ort liege an der Grenze zu Bosnien und Herzegowina; aus den Stempelungen gehe hervor, dass sie jeweils aus Kroatien ausgereist sei. Am 23. Dezember 2017 habe sie mit dem Auto den slowakischen Ort F._______ passiert, der ebenfalls an der Grenze zu Bosnien und Herzegowina liege. Es sei ersichtlich, dass sie erneut aus Kroatien ausgereist sei. Das SEM schliesse nicht aus, dass gewisse Stempelungen in der Passkopie nicht sehr gut lesbar seien. Dennoch habe es davon abgesehen, den Pass im Original zuzustellen, da gemäss Art. 20 Abs. 1 VVWAL die ausländischen Reise- und Identitätspapiere von vorläufig aufgenommenen Personen beim SEM hinterlegt werden müssten. Durch die vier nicht bewilligten Heimatreisen innerhalb eines halben Jahres sei offenkundig geworden, dass die Beschwerdeführerin gewillt sei, sich wieder unter den Schutz des Heimatlandes zu stellen. Die Bedingungen für das Feststellen des Erlöschens der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 26a Bst. d VVWAL seien erfüllt. 4.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin lebe seit 19 Jahren in der Schweiz. Das SEM habe ihr die Einsicht in die vollständigen amtlichen Akten verweigert. So sei keine Einsicht in ihre Stellungnahme vom 8. Oktober 2018 gewährt worden, obwohl die Einsicht in von ihr als Beweismittel eingereichte Urkunden nicht verweigert werden dürfe. Das Einsichtsrecht beziehe sich auf alle Akten, die geeignet seien, als Grundlage des Entscheids zu dienen, und es sei dem Betroffenen überlassen, die Relevanz der Akten zu beurteilen. Da die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin seit der Stellungnahme vom 8. Oktober 2018 geändert habe, sei es fahrlässig, Aktenstücke als bekannt einzuschätzen. Das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Kopien des Passes seien erst auf Nachfrage zugestellt worden. Das SEM habe sich geweigert, den Pass im Original zur Einsichtnahme zukommen zu lassen oder die Möglichkeit zu erteilen, den Pass im Original einsehen zu können. Auch dadurch habe es den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das SEM habe in seinem Schreiben vom 24. Mai 2019 nicht detailliert begründet, wie es darauf gekommen sei, die Beschwerdeführerin sei in Bosnien und Herzegowina eingereist. Für die fraglichen Daten seien mehrere Stempelungen vorhanden, sodass ihr nicht klar gewesen sei, auf welche das SEM sich bezogen habe. Sie habe die genaue Position der Grenzstellen nicht überprüft, da für sie klar gewesen sei, dass sich diese nicht in Bosnien und Herzegowina befunden hätten. Sie habe gedacht, sie befinde sich nach der Überquerung der Grenzstellen in der Serbischen Republik. Erst mit der Begründung des angefochtenen Entscheids sei ihr bewusstgeworden, dass sei beim Passieren der zwei erwähnten Grenzstellen nicht anders gekonnt habe, als nach Bosnien und Herzegowina einzureisen. Die Reiseroute sei von ihrem Ehemann festgelegt worden, der das Auto gelenkt habe. Dass er eine Abkürzung durch Bosnien und Herzegowina genommen habe, habe sie bis zum Entscheid des SEM nicht bemerkt. Sie sei nicht bei jedem Grenzübergang kontrolliert und ihr Pass sei nicht bei jeder Grenzüberquerung abgestempelt worden. Es sei offenkundig, dass sie sich lediglich auf der Durchreise befunden habe, als sie Bosnien und Herzegowina passiert habe. Ihre Aufenthaltsdauer habe lediglich einige Stunden betragen, die sie im Fahrzeug verbracht habe. Da ihr Mann dasselbe gelenkt habe, habe sie kaum Einfluss darauf gehabt, welche Grenzstellen sie überquert hätten. Die Reisen hatten einerseits zum Zweck gehabt, administrative Angelegenheiten zu erledigen, anderseits habe sie mehr Zeit mit ihrem Ehemann verbringen wollen. Sie habe ihre Wohnung in der Schweiz nie gekündigt und auch keine Anstalten getroffen, die Schweiz definitiv zu verlassen. Das Bundesverwaltungsgericht habe festgehalten, dass es sich beim Erlöschen der vorläufigen Aufnahme um eine vom Gesetz vorgesehene Rechtsfolge handle, die nur eintreten könne, wenn eine «definitive Ausreise» im Sinne von Art. 84 Abs. 4 AIG vorliege. Vorläufig Aufgenommene müssten mit der freiwilligen, definitiven Ausreise zu verstehen geben, dass sie den Schutz der Heimat nicht mehr benötigten beziehungsweise nicht mehr beanspruchten. Selbst eine (freiwillige) kurzzeitige Rückkehr ins Heimatland ohne Rückreisevisum bedeute nicht ausnahmslos den Wegfall des Schutzbedürfnisses. Das Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin sei nicht weggefallen, da es ihr nach wie vor nicht zuzumuten sei, in ihr Heimatland zurückzukehren. Dem Bericht von Dr. G._______ an die IV-Stelle B._______ vom 11. September 2018 sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit rezidivierenden depressiven Episoden von unterschiedlicher Intensität mit somatischem Syndrom leide. Aus physischer Sicht leide sie an einem degenerativen Hüftleiden mit Ausstrahlung ins linke Bein bis Knöchelbereich, linksbetonte Fussschmerzen und Kniebeschwerden mit Instabilitätsgefühl, interskapulären Schmerzen mit Ausstrahlung nach okzipital, Schmerzen in Händen und Fingern mit Steifigkeit und Kraftverlust. Diese Diagnosen hätten teilweise bereits bei ihrer Einreise in die Schweiz bestanden. Die im Jahr 2011 eingegangene Ehe ändere nichts daran, dass sie sich aufgrund der frauenspezifischen Traumatisierung noch heute entehrt fühle. Das SEM habe im vorangegangenen Verfahren festgestellt, dass die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht gerechtfertigt sei und die vorläufige Aufnahme weiterhin bestehen bleibe. Dies sei erfolgt, nachdem sie die vier angeblichen Heimatreisen vorgenommen habe. Das SEM habe demnach anerkannt, dass das Schutzbedürfnis nach wie vor bestehe und eine Wegweisung unzumutbar sei. Das SEM habe nicht geltend gemacht, dass es sich anders entschieden hätte, hätte es schon damals um die Auslandreisen gewusst. Der erste Reisepass sei schon im Jahr 2017 eingezogen und sicherlich an das SEM weitergeleitet worden. Seit Oktober 2018 habe sich an der Situation der Beschwerdeführerin nichts geändert, das zu einem anderen Ergebnis führen würde. Indem das SEM die kurze und ungewollte Durchreise der Beschwerdeführerin durch Bosnien und Herzegowina als definitive Ausreise qualifiziert und das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme festgestellt habe, habe es Bundesrecht verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem anderen Fall einen Aufenthalt von drei Wochen im Heimatstaat nicht als definitive Ausreise gewertet. Der Beschwerdeführerin sei nicht bekannt gewesen, dass sie für Auslandreisen ein Rückreisevisum benötigt hätte. Sie sei bereits in den Jahren 2015 bis 2016 ins Ausland gereist - teilweise mit dem Flugzeug - und ihre Einreise in die Schweiz sei stets mit ihrem bosnischen Reisepass und ihrem F-Ausweis erfolgt. Sie sei nie darauf hingewiesen worden, dass sie verpflichtet wäre, ein Rückreisevisum zu beantragen. Ihr alter Reisepass sei am Zoll eingezogen worden, weil er auf ihren alten Namen gelautet habe und es zu den Reiseunterlagen eine Unstimmigkeit gegeben habe. Deshalb habe sie einen neuen Reisepass beantragt und weiterhin Auslandreisen unternommen. Es sei davon auszugehen, dass der erste Pass nach der Sicherstellung an der Grenze an das SEM weitergeleitet worden sei. Es sei ihr nicht bekannt, dass sie danach über die Notwendigkeit eines Rückreisevisums informiert worden sei. Den neuen Pass habe sie erst im Zusammenhang mit der Prüfung des Familiennachzugsgesuchs beim SEM einreichen müssen. Seither habe sie die Schweiz nicht mehr verlassen. Drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme werde ein Rückreisevisum für eine Reise von 30 Tagen pro Jahr erteilt. Sie hätte somit Anspruch auf Erteilung eines Rückreisevisums gehabt. Aufgrund ihrer psychischen Probleme könne sie sich nicht genau an die Reisedaten erinnern, zumal diese bereits zwei Jahre zurücklägen. Pro Reise habe sie sich aber nie mehr als zwei Monate ausserhalb der Schweiz aufgehalten. 4.4 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe bei der Akten-edition unabsichtlich versäumt, Einsicht in den Pass Nr. (...) zu gewähren. Bereits drei Tage später sei das Versäumnis nachgeholt worden. Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit gehabt, gegen die gewährte Akteneinsicht innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben; sie sei in der Verfügung vom 18. Juni 2019 darauf aufmerksam gemacht worden. Während des Verfahrens habe sie nicht um Zustellung des Passes im Original ersucht. Die Stempelungen, auf die sich das SEM im rechtlichen Gehör vom 24. Mai 2019 und in der angefochtenen Verfügung bezogen habe, seien auf den zugestellten Passkopien offenbar gut ersichtlich, denn sie seien in der Beschwerde aufgelistet worden. Die Behauptung, die Beschwerdeführerin habe bis zum Entscheid des SEM nicht bemerkt, dass sie viermal durch Bosnien und Herzegowina gereist sei, werde als nicht sehr glaubhaft erachtet, zumal sie den Reisepass bei den jeweiligen Grenzübertritten mit einer Stempelung habe versehen lassen. Aufgrund der Stempelungen im Pass sei nicht belegt, dass sie sich jeweils nur wenige Stunden im Heimatland aufgehalten habe. Zwischen den Stempelungen der Ein- und Ausreisen aus Bosnien und Herzegowina lägen jeweils mehrere Tage. Sie sei am 7. November 2017 beziehungsweise am 23. Dezember 2017 in ihr Heimatland ein- und am 19. November 2017 beziehungsweise am 28. Dezember 2017 ausgereist sei. Des Weiteren sei sie am 8. Januar 2018 beziehungsweise am 28. April 2018 ein- und am 10. Januar 2018 beziehungsweise 20. Mai 2018 ausgereist. Das SEM weise darauf hin, dass es sich bei der Aufhebung beziehungsweise beim Feststellen des Erlöschens der vorläufigen Aufnahme um zwei verschiedene Verfahren handle. Als das SEM mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 festgestellt habe, dass die vorläufige Aufnahme bestehen bleibe, sei es noch nicht im Besitz des Reisepasses Nr. (...) gewesen. Dieser sei auf Aufforderung des SEM hin am 24. April 2019 zugestellt worden. Hinsichtlich der Erkrankung der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass keine Hinweise dafür ersichtlich seien, dass diese in Bosnien und Herzegowina nicht behandelt werden könnten. 4.5 In der Stellungnahme vom 6. November 2019 wird entgegnet, die Ausführungen des SEM änderten nichts daran, dass eine Behörde auf Gesuch hin ohne Weiteres Einsicht in alle Akten zu gewähren habe, ohne dass die betroffene Person ständig nachfragen oder gar Rechtsmittel ergreifen müsse, um von ihrem Recht Gebrauch machen zu können. Das SEM verkenne, dass die Stempelungen im Reisepass in der Beschwerde nur deshalb hätten aufgeführt werden können, weil das SEM die Daten und die Einreiseorte in der angefochtenen Verfügung aufgeführt habe. In der Stellungnahme vom 1. Juli 2019 habe die Beschwerdeführerin festgehalten, dass drei von vier Stempelungen überhaupt nicht lesbar seien. Sie sei am 7. November 2017 in Bosnien und Herzegowina ein- und gleichentags bei I._______ nach Kroatien ausgereist, von wo aus sie nach Serbien (D._______) weitergefahren sei - von dort aus sei sie nach Mazedonien gefahren. Die Stempelung vom 19. November 2017 sei auf dem Rückweg entstanden. Am 23. Dezember 2017 sei sie von der Schweiz herkommend zunächst aus Slowenien ausgereist, in Bosnien ein- und gleichentags wieder ausgereist, wie der Stempel aus I._______ (Kroatien) bestätige. Sie sei weiter nach Mazedonien gereist, wo sie nach drei Tagen Aufenthalt in Kroatien am 26. Dezember 2017 angekommen sei. Am 28. Dezember 2017 habe sie sich auf den Heimweg gemacht und Kroatien passiert, wo sie bei I._______ und anschliessend bei H._______ die Grenze überquert habe. Sie könne sich nicht genau erinnern, wo sie sich zwischen dem 8. und dem 10. Januar 2018 befunden habe. Selbst wenn sie in Bosnien und Herzegowina gewesen sein sollte, sei von einem Aufenthalt von knapp zwei Tagen die Rede. Sie sei am 28. April 2018 in Bosnien und Herzegowina eingereist und weiter nach Mazedonien gefahren, sei jedoch an den entsprechenden Grenzen nicht kontrolliert worden. Sie habe nicht auf jeder Reise und an jedem Grenzübergang einen Stempel im Pass erhalten, sodass die Routen nicht lückenlos rekonstruiert werden könnten. Mitte Mai 2018 habe sie sich auf den Heimweg gemacht, habe am 20. Mai 2018 die Grenze bei F._______ passiert und sei durch Kroatien und Slowenien nach Hause gefahren. Aufgrund des Umstands, dass zwischen dem 28. April 2018 und dem 20. Mai 2018 keine Stempelungen ersichtlich seien, könne nicht als erwiesen erachtet werden, dass sie sich einen Monat in Bosnien und Herzegowina aufgehalten habe. Die Ausführungen des SEM zum Unterschied zwischen Aufhebung beziehungsweise Erlöschen der vorläufigen Aufnahme seien nicht von Belang, da gemäss Rechtsprechung das Schutzbedürfnis bei beiden Verfahren berücksichtigt werden müsse. Gemäss den Aufführungen der sie behandelnden Psychiaterin habe sie sich nach fast 20-jährigem Aufenthalt mit den Strukturen in der Schweiz vertraut gemacht und sich weitgehend sozialisiert und integriert. Im Heimatland habe sie keine Verwandten mehr. Sie sei nicht in der Lage, sich dort aus eigener Kraft eine neue Existenz aufzubauen. Unter diesen Umständen werde ihr jede psychologische Hilfe, die sie in der Heimat erhalten könne, nichts nützen. Eine Ausschaffung in ihren Heimatstaat sei unzumutbar und unverhältnismässig. 5. 5.1 Hinsichtlich der bezüglich der Akteneinsicht erhobenen Rügen ist einleitend darauf hinzuweisen, dass das SEM die Verfügung vom 18. Juni 2019, mit der es Akteneinsicht gewährte, mit einer Rechtsmittelbelehrung versah. Gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG ist die Beschwerde gegen (andere) Zwischenverfügungen zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a), oder, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Gemäss Art. 46 Abs. 2 VwVG sind Zwischenverfügungen mit der Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, wenn die selbständige Beschwerde gegen sie nicht zulässig ist oder von derselben kein Gebrauch gemacht wurde, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken. 5.2 5.2.1 Die Frage, ob die Verfügung vom 18. Juni 2019 einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil hätte bewirken können, kann vorliegend offenbleiben. 5.2.2 Mit Schreiben vom 11. Juni 2019 zeigte die Rechtsvertreterin dem SEM die Mandatsübernahme an und ersuchte um die Zustellung der amtlichen Akten zur Einsichtnahme. Am 18. Juni 2019 stellte das SEM der Rechtsvertreterin Kopien der Aktenverzeichnisse A, C und D sowie Kopien der zur Edition freigegebenen Aktenstücke zu. Des Weiteren bezeichnete es die Aktenstücke, in die keine Einsicht gewährt werden könne. Zudem teilte es mit, dass aus ökonomischen Gründen darauf verzichtet werde, Kopien unwesentlicher oder bereits bekannter Aktenstücke zuzustellen (mit Ausnahme gewisser, bezeichneter Aktenstücke). Mit Schreiben vom 20. Juni 2019 bedankte sich die Rechtsvertreterin für die Zustellung der Aktenkopien und teilte mit, in den zugestellten Akten hätten sich keine Passkopien befunden, die mit den vom SEM erwähnten Einträgen in Übereinstimmung stünden. Mit dem Schreiben vom 24. Mai 2019 habe die Beschwerdeführerin eine Kopie des Passes mit allen Stempelungen zukommen lassen - der älteste Stempel, der sich diesen Kopien entnehmen lasse, datiere vom 25. Oktober 2016. Es werde um Zustellung der Passkopien gebeten, auf die im Schreiben vom 24. Mai 2019 Bezug genommen worden sei. Das SEM stellte der Rechtsvertreterin am 21. Juni 2019 wunschgemäss Kopien des Passes Nr. (...) zu. 5.2.3 Die Tatsache, dass das SEM der Beschwerdeführerin das Aktenstück C10/10 (Stellungnahme vom 8. Oktober 2018) nicht zustellte, stellt keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Das SEM teilte ihr am 18. Juni 2019 unter anderem mit, es verzichte aus ökonomischen (und wohl auch aus ökologischen) Gründen auf die Zustellung bekannter Aktenstücke. Dabei handelt es sich nicht um eine Verweigerung der Akteneinsicht, da das SEM solche Akten auf Nachfrage zustellt. Die Beschwerdeführerin respektive ihre neu mandatierte Rechtsvertreterin hätte die Akte C10/10 bei der vormaligen Rechtsvertreterin anfordern oder das SEM (z.B. mit dem Schreiben vom 20. Juni 2019) bitten können, ihr dieses Aktenstück, das ein abgeschlossenes Verfahren betraf, zukommen zu lassen. Auch in der Stellungnahme vom 1. Juli 2019 wurde die Nichtzustellung der Akte C10/10 nicht beanstandet, so dass die Auffassung, die Verfügung müsse deshalb aufgehoben und die Sache an das SEM zurückgewiesen werden, zurückzuweisen ist. 5.2.4 Der Beschwerdeführerin wurden vom SEM Kopien ihrer am 4. Dezember 2014 und am 13. Juli 2017 in B._______ ausgestellten Reisepässe zugestellt. Einige der in den Reisepässen angebrachten Stempel sind von schlechter Qualität, weshalb sie auch auf den Kopien schlecht oder nicht lesbar sind. Die Rechtsvertreterin ersuchte das SEM in ihrem Schreiben vom 20. Juni 2019 ausdrücklich um Zustellung von Kopien des zweiten Reisepasses und stellte in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2019 keinen Antrag, es sei ihr am Sitz des SEM Einsicht in die Originale der Reisepässe zu gewähren. Die Stempelungen, die eine Ein- beziehungsweise Ausreise der Beschwerdeführerin in/von ihr(em) Heimatland belegen, sind (bis auf eine) alle von guter Qualität, so dass es ihr ohne weiteres möglich war, diese anhand der auch dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Passkopien zu identifizieren und eine Stellungnahme einzureichen. Die Rüge, das SEM habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist somit nicht stichhaltig. 5.3 Da die Rüge, das SEM habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, unberechtigt ist, ist der Eventualantrag, die Angelegenheit sei zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückzuweisen, abzuweisen. 6. 6.1 Beim Erlöschen der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine vom Gesetz vorgeschriebene Rechtsfolge (vgl. SPESCHA/THÜR/ZÜND/BOLZ-LI/HRUSCHKA, Migrationsrecht [Kommentar], 2015, Rz 7 zu Art. 84 AuG). Diese kann nur eintreten, wenn eine "definitive Ausreise" im Sinne von Art. 84 Abs. 4 AIG vorliegt, was vorab zu klären ist. Nach Sinn und Zweck der Norm müssen vorläufig Aufgenommene (und damit Schutzbedürftige) mit der freiwilligen, definitiven Ausreise ins Ausland zu verstehen geben, dass sie den Schutz der Schweiz nicht mehr benötigen beziehungsweise ihn nicht mehr beanspruchen (vgl. SPESCHA/THÜR/ZÜND/BOLZ-LI/HRUSCHKA, a.a.O., Rz 8 zu Art. 84 AuG). Selbst eine (freiwillige) kurzzeitige Rückkehr ins Heimatland ohne Rückreisevisum bedeutet - wenngleich eine Verletzung der Reisevorschriften - nicht ausnahmslos den Wegfall des Schutzbedürfnisses (vgl. SPESCHA/THÜR/ZÜND/BOLZLI/HRUSCHKA, a.a.O., Rz 8 zu Art. 84 AuG; RUEDI ILLES, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 84 N 19 f.). Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis zur Anordnung der Verordnungsbestimmung von Art. 26a Bst. d VVWAL ebenfalls davon aus, dass eine kurzzeitige Rückkehr ins Heimatland zwar eine Verletzung der Reisevorschriften darstellt, nicht aber zwingend als Wegfall des Schutzbedürfnisses zu qualifizieren ist; ob hiervon auszugehen ist, wird unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt (vgl. Urteile des BVGer D-6253/2017 vom 3. Mai 2019 E. 8.2, E-1458/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 5.2 f., E-4193/2015 vom 1. September 2015 E. 4.4). 6.2 Bei den vorinstanzlichen Akten befinden sich zwei in B._______ ausgestellte Original-Reisepässe Bosnien und Herzegowinas vom 4. Dezember 2014 und 13. Juli 2017, denen eine rege Reisetätigkeit der Beschwerdeführerin zwischen April 2015 und Oktober 2016 beziehungsweise zwischen September 2017 und September 2018 entnommen werden kann. Schon die Tatsache, dass sie sich von den heimatlichen Behörden zweimal einen Reisepass ausstellen liess, deutet darauf hin, dass sie sich wieder unter den Schutz Bosnien und Herzegowinas stellte. 6.3 6.3.1 Den beiden Reisepässen der Beschwerdeführerin sind verschiedene Aufenthalte in ihrem Heimatland zu entnehmen: Gemäss den Eintragungen im Pass vom Dezember 2014 reiste sie am 6. Februar 2015 bei F._______ in ihr Heimatland ein, das sie am 14. Februar 2015 bei der gleichen Grenzstelle verliess - Grenzübertritte während dieser Zeit sind keine ersichtlich, so dass davon auszugehen ist, sie habe sich während acht Tagen in der Heimat aufgehalten. Die nächste Einreise nach Bosnien und Herzegowina erfolgte gemäss Stempel der Grenzstelle F._______ am 3. April 2015; am 5. April 2015 verliess sie ihr Heimatland bei der gleichen Grenzstelle. Am 26. April 2015 reiste sie bei F._______ erneut in ihr Heimatland ein; am 11. Mai 2015 verliess sie ihre Heimat über dieselbe Grenzstelle. Mangels anderer Einträge im Reisepass für diese Zeiträume, ist der Schluss zu ziehen, dass sie sich während zweier Tage beziehungsweise während 15 Tagen in Bosnien und Herzegowina aufhielt. Für alle drei Reisen finden sich Eintragungen im Pass der slowenischen und kroatischen Grenzstellen, so dass die Reiseroute nachvollzogen werden kann. Dem Reisepass vom Juli 2017 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin am 7. November 2017 bei H._______ nach Bosnien und Herzegowina einreiste und ihr Heimatland am 19. November 2017 bei F._______ verliess. Am 23. Dezember 2017 reiste sie bei F._______ in Bosnien und Herzegowina ein, am 28. Dezember 2017 verliess sie ihr Heimatland an der Grenzstelle H._______. Ebenso ist ersichtlich, dass sie am 8. Januar 2018 über die Grenzstelle H._______ in ihr Heimatland ein-, und am 10. Januar 2018 bei F._______ wieder ausreiste. Am 28. April 2018 reiste sie bei I._______ (von Serbien herkommend) nach Kroatien ein und überquerte gleichentags bei H._______ die Grenze zu ihrem Heimatland. Von dort reiste sie am 20. Mai 2018 bei F._______ wieder nach Kroatien aus und überquerte am selben Tag die Grenze zu Slowenien. Sie hielt sich demnach während zwölf, fünf, zwei und zweiundzwanzig Tagen in ihrem Heimatland auf. 6.3.2 Da Staatsangehörige aus Bosnien und Herzegowina seit Mitte Dezember 2010 ohne Visum in die Schweiz einreisen können, sofern sie einen biometrischen Pass besitzen, vermag die Angabe der Beschwerdeführerin (die über zwei biometrische Pässe verfügte), sie habe bei der Rückkehr von ihren zahlreichen Reisen bei den Schweizer Grenzstellen jeweils ihren Reisepass und ihren F-Ausweis vorgezeigt, nicht zu überzeugen. Einem von der Eidgenössischen Zollverwaltung am 10. November 2016 verfassten Rapport ist zu entnehmen, dass sie bei ihrer Einreise von J._______ herkommend einer grenzpolizeilichen Kontrolle unterzogen worden sei. Sie habe sich mit ihrem heimatlichen Pass ausgewiesen und angegeben, sie wohne in der Schweiz. Den Ausländerausweis F habe sie in der Handtasche gehabt. Sie sei mündlich aufgeklärt und befragt worden. Sie habe sinngemäss geantwortet, sie wisse, dass sie nicht nach Bosnien gehen dürfe, sie sei ja nur bei ihrem Ehemann in Mazedonien gewesen. Es wurde ihr das rechtliche Gehör gewährt und der Reisepass vom Dezember 2014 wurde eingezogen. 6.3.3 Im Rahmen der Stellungnahme zuhanden des SEM vom 1. Juli 2019 wurde seitens der Beschwerdeführerin bestritten, dass sie seit ihrer Einreise in die Schweiz je nach Bosnien und Herzegowina gereist sei. Bestätigt wurden zwar Grenzübertritte bei F._______ und H._______, was belegt, dass sie die Stempel «lesen» konnte, es wurde aber daran festgehalten, sie sei nicht in ihr Heimatland eingereist. Die Behauptung in der Beschwerde, sie habe erst nach Erhalt der angefochtenen Verfügung realisiert, dass sie in Bosnien und Herzegowina gewesen sei, überzeugt nicht, zumal sie zu einem späteren Zeitpunkt nicht ausschliessen konnte, sich zumindest einmal während zweier Tage dort aufgehalten zu haben. Den Einträgen in ihren beiden Reisepässen ist zu entnehmen, dass sie sich ab Februar 2015 mehrmals in ihren Heimatstaat begab, sei es auf der Durchreise oder im Rahmen von längeren Aufenthalten. Dass sie nicht bemerkt haben will, dass sie sich in ihrem Heimatland aufhielt, ist angesichts der Tatsache, dass sie regelmässig Grenzstellen nach und aus Bosnien und Herzegowina passierte, bei denen ihre Reisepässe abgestempelt wurden, als unglaubhaft zu werten. Ihre Erklärung, sie sei am 28. April 2018 nach Bosnien und Herzegowina ein- und nach Mazedonien weitergereist und habe sich nicht bis zum 20. Mai 2018 in ihrer Heimat aufgehalten, vermag nicht zu überzeugen. Es fehlen sowohl Aus- als auch Einreisestempel von Kroatien, als auch Ein- und Ausreisestempel von Serbien und Mazedonien, was angesichts der zahlreichen Stempelungen der kroatischen, serbischen und mazedonischen Behörden, die bei anderen Reisen der Beschwerdeführerin angebracht wurden, nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheint und darauf schliessen lässt, dass sich die Beschwerdeführerin während dieser Zeit in ihrem Heimatland aufhielt. Kommt hinzu, dass sie am 28. April 2018 von Serbien herkommend über Kroatien nach Bosnien und Herzegowina reiste (vgl. Stempel der Grenzstelle I._______ von jenem Tag), was eine umgehende Rückkehr nach Serbien und Mazedonien als unwahrscheinlich erscheinen lässt. 6.3.4 Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die Beschwerdeführerin hätte Rechtsanspruch auf Erteilung eines Rückreisevisums gehabt, was die Unrechtmässigkeit ihrer nicht bewilligten Auslandreisen relativiere, beruht auf einer eigenwilligen Auslegung der zu beachtenden Bestimmungen. 6.3.4.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 RDV können Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen vom SEM bei schwerer Krankheit oder beim Tod von Familienangehörigen (Bst. a), zur Erledigung von wichtigen und unaufschiebbaren höchstpersönlichen Angelegenheiten (Bst. b), zum Zweck von grenzüberschreitenden Reisen, die vom Schul- oder Ausbildungsbetrieb, den die gesuchstellende Person bis zu ihrer Mündigkeit oder bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Ausbildung besucht, vorgeschrieben sind (Bst. c), und zum Zweck der aktiven Teilnahme an Sport- oder Kulturanlässen im Ausland (Bst. d) ein Reisedokument oder ein Rückreisevisum erhalten. In Art. 9 Abs. 2 RDV wird festgehalten, dass das SEM über die Dauer einer Reise nach Abs. 1 entscheidet. Gestützt auf Art. 9 Abs. 4 RDV kann eine vorläufig aufgenommene Person ein Reisedokument oder ein Rückreisevisum für eine Reise von höchstens 30 Tagen pro Jahr aus humanitären Gründen (Bst. a) oder drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme aus anderen Gründen (Bst. b) erhalten. In Anwendung von Art. 9 Abs. 5 RDV berücksichtigt das SEM bei der Prüfung des Gesuchs nach Abs. 4 den Grad der Integration der betroffenen Person. Für Reisen nach Abs. 4 Bst. b kann das SEM die Ausstellung eines Reisedokumentes oder eines Rückreisevisums ablehnen, wenn eine ausländische Person auf Sozialhilfe angewiesen ist. Die Kantone werden angehört und führen für das SEM die notwendigen Abklärungen durch. In Abs. 6 wird ausgeführt, dass eine Reise nach Abs. 4 Bst. a in den Heimat- oder Herkunftsstaat nur in begründeten Fällen ausnahmsweise erlaubt werden kann; ansonsten ist eine Reise nach Abs. 4 Bst. b in den Heimat- oder Herkunftsstaat ausgeschlossen. 6.3.4.2 Bei korrekter Lesart der anwendbaren Bestimmungen ergibt sich zweifelsfrei, dass kein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Reisedokuments oder Rückreisevisums besteht, sondern dass Auslandreisen restriktiv zu bewilligen sind. Reisen in den Heimatstaat werden nur unter ausserordentlichen Umständen bewilligt. Dass die rege Reisetätigkeit der Beschwerdeführerin, die den Einträgen in ihren beiden Reisepässen zu entnehmen ist, bewilligt worden wäre, kann nachgerade ausgeschlossen werden. Nicht stichhaltig ist das Argument, die Beschwerdeführerin habe nicht gewusst, dass sie für ihre Auslandreisen eine Bewilligung gebraucht hätte, wurde sie doch von der Staatsanwaltschaft des Kantons C._______ mit Strafbefehl vom 2. Januar 2017 in Anwendung von Art. 115 Abs. 2 AIG verurteilt. Zudem wurde die Beschwerdeführerin bereits in der Verfügung des SEM vom 13. Februar 2003 darauf hingewiesen, dass die vorläufige Aufnahme ohne spezielle Verfügung erlösche, wenn sie freiwillig ausreise. Die Beschwerdeführerin wäre somit gehalten gewesen, sich über die geltenden Bestimmungen für Auslandreisen zu informieren. Stattdessen liess sie sich in der Schweiz einen zweiten heimatlichen Reisepass ausstellen und setzte ihre rege Reisetätigkeit fort. 6.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund verschiedener Umstände als stark gemindert zu werten ist. Sie wurde rechtskräftig wegen Betruges verurteilt (dem Urteil des Obergerichts des Kantons B._______ vom 19. Juni 2019 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin das ihr von drei, ihr persönlich bekannten Menschen entgegengebrachte Vertrauen auf raffinierte Weise ausnutzte, und ihre Erklärungen derart widersprüchlich und unglaubwürdig waren, dass das Gericht darauf nicht ernsthaft abstellen konnte), und bestritt gegenüber dem SEM anfänglich, je nach Bosnien und Herzegowina gereist zu sein, obwohl ihr dies angesichts der vorstehenden Erwägungen keineswegs verborgen geblieben sein kann. Die Behauptung in der Stellungnahme zur Vernehmlassung, die Stempelungen ihres Reisepasses hätten in der Beschwerde nur deshalb aufgeführt werden können, weil das SEM die Daten und Einreiseorte in der angefochtenen Verfügung aufgeführt habe - in der Stellungnahme vom 1. Juli 2019 sei festgehalten worden, dass drei von vier Stempelungen überhaupt nicht lesbar seien - , stellt sie wider besseres Wissen auf, werden doch in der besagten Stellungnahme, die vor Erlass der angefochtenen Verfügung eingereicht wurde, zahlreiche Grenzübertritte nach oder aus Bosnien und Herzegowina angeführt (vgl. S. 3 der Stellungnahme). Dies zeigt, dass sie neun Stempelungen, die das Überqueren einer Grenzstelle ihres Heimatlandes belegen, problemlos erkennen konnte; diese sind auf den ihr vom SEM zugestellten Passkopien entgegen den anderslautenden Angaben gut «lesbar». 6.3.6 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin wiederholt die Reiservorschriften verletzte. Sie ist mehrmals in ihren Heimatstaat gereist, sei es auf der Durchreise nach Mazedonien oder für längere Aufenthalte. Aufgrund der Aktenlage und der Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben ist davon auszugehen, dass sie dies freiwillig und ohne äusseren Zwang getan hat. Sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Reisen durch beziehungsweise nach Bosnien und Herzegowina aus einem in Art. 9 RDV genannten Grund erfolgt sind (die Beschwerdeführerin unternahm Reisen nach Belieben, ohne sich um die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu kümmern). In einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist davon auszugehen, dass sie mit der Beantragung von zwei heimatlichen Reisepässen und mit ihren wiederholten Reisen nach und durch Bosnien und Herzegowina signalisierte, sie benötige den Schutz der Schweiz nicht mehr, weshalb das SEM ihr Verhalten zu Recht als definitive Ausreise qualifizierte. 6.4 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme ist. Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach wie vor unzumutbar sei, ist nicht einzutreten. Die Zuständigkeit zur Regelung des weiteren Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz und damit auch zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse liegt nunmehr bei den kantonalen Behörden. Diese können gegebenenfalls die (erneute) vorläufige Aufnahme beantragen (Art. 83 Abs. 6 AIG). Es erübrigt sich demnach, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Berichte zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin näher einzugehen, da sie an der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den rechtserheblichen Sachverhalt alsdann als erstellt, weshalb keine Veranlassung besteht, eine Instruktions- oder Hauptverhandlung (Parteiverhör) anzuberaumen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler