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D-6250/2009

D-6250/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-03-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Äthiopien am 10. Juli 2009 auf dem Luftweg und gelangte am 14. Juli 2009 in die Schweiz, wo sie am selben Tag ein Asylgesuch stellte. Am 30. Juli 2009 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die An­hörung fand am 24. August 2009 statt. A.b. Dabei machte die Beschwerdeführerin - eine Amhara - geltend, von Geburt an in _______ gelebt zu haben. Ihr verstorbener Vater sei Äthiopier ge­wesen; ihre Mutter sei Eritreerin. Als etwa Vierzehnjährige sei sie Opfer eines polizeilichen Übergriffs geworden. An diesem Tag hätten vier Polizei­beamte zuhause vorgesprochen. Zwei hätten ihre Mutter mitgenom­men und nach Eritrea deportiert. Sie selbst sei im Haus Opfer von Vergewaltigungen durch zwei Polizisten geworden. Dabei habe sie vorü­bergehend das Bewusstsein verloren. In der Folge sei es ihr gesundheit­lich sehr schlecht gegangen. Sie habe ihre Schwangerschaft rea­lisiert und das Kind schliesslich geboren. Vier Tage später sei es zur Adoption freigegeben worden. Als Abfallsammlerin respektive Reinigungs­kraft habe sie über ein gewisses Einkommen verfügt. Zudem sei sie durch Bekannte finanziell unterstützt worden. Politisch habe sie sich nicht betätigt. Sie sei aber wegen ihrer deportierten Mutter durch die äthiopischen Behörden verdächtigt worden, für Eritrea zu spionieren. Sie sei wiederholt auf den Polizeiposten vorgeladen worden, wo man sie be­schuldigt habe, mit ihr in Verbindung zu stehen. Sie habe die Be­schuldigun­gen abgestritten. Sie sei sogar aufgefordert worden, Äthio­pien zu verlassen, nachdem sie gewisse Vorladungen nicht befolgt habe. Wegen ihrer Ethnie sei sie zudem durch eine Oromo-Gruppierung unter Druck gesetzt worden. Auch deren Mitglieder hätten sie der Spionage für Eritrea bezichtigt. Sie hätten sie ausserdem bei der Ausbildung und der Ar­beit diskriminiert. Aus den genannten Gründen sei sie schliesslich mit Un­terstützung ihrer Tante ausser Landes geflohen. B. Mit Verfügung vom 7. September 2009 - eröffnet am 9. September 2009 - lehnte das BFM das Asylge­such ab und ordnete die Wegwei­sung aus der Schweiz an. Zur Be­grün­dung führ­te es aus, die angebliche Vergewalti­gung durch zwei Polizisten sei nicht glaubhaft. Die entsprechen­den Schilderungen wirkten als blosse stereotype und unge­naue Parteivorbringen haltlos. Die Beschwerdeführerin sei beispielsweise nicht in der Lage ge­wesen anzugeben, welche Kleider sie beim angebli­chen Vorfall getragen habe. Auch die angeblichen Aggressoren habe sie nicht substanziiert beschreiben können. Die Darlegungen zum Ablauf der Vergewaltigung seien lückenhaft und summarisch ausgefallen. Zudem habe sie bei der Summarbefragung behauptet, während Stunden vergewal­tigt worden zu sein. Auf Nachfragen habe sie aber nicht hinrei­chend erklären können, wieso sie trotz der Bewusstlosigkeit in Kenntnis der zeitlichen Dimension des Vorfalles sei. Auch die Angaben zur Schwan­gerschaft, zur Geburt und zur Adoption entbehrten jeglicher Sub­stanz. Hätte sie tatsächlich eine Vergewaltigung mit den erwähnten Konse­quenzen erlitten, wäre sie zweifellos in der Lage gewesen, überzeu­gendere Schilderungen zu Protokoll zu geben. Die Vorbringen betreffend angebliche behördliche Vorladungen entbehrten - so auch im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf - ebenfalls jeglicher Substanz. Zudem habe sie auf Nachfragen ein ausweichendes Aussageverhalten prakti­ziert. Im Weiteren habe sie eine angebliche Oromo-Gruppierung (WE­NEG) als Bedrohungsfaktor erwähnt. Eine solche Gruppierung existiere in­des nicht. Aufgrund der sprachlichen Klangnähe habe sie zwar möglicher­weise tatsächlich eine Oromo-Gruppierung erwähnen wollen, wo­bei es sich aber in keiner Weise eine Regierungspartei handeln würde. Die unsubstanziierten Aussagen zu den angeblichen Diskriminierungen er­schienen mithin als Konstrukt ohne Bezug zur Realität. Unglaubhaft seien schliesslich auch die Schilderungen der angeblichen Ausreiseum­stände. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen erübrige sich eine Prüfung der Asylrelevanz der Asylgründe. Den Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführerin sei jung, gesund und verfüge über Arbeitserfah­rung. In Anbetracht ihres Aussageverhaltens sei zudem nicht auszuschlies­sen, dass nebst einer Tante vor Ort weitere familiäre oder sozi­ale Anknüpfungspunkte bestünden. C. Mit Eingabe vom 1. Ok­tober 2009 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungs­gericht die Auf­hebung des vorins­tanzlichen Entscheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingsei­genschaft und die Asylgewährung, eventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug verbunden mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz so­wie in prozes­sualer Hinsicht die un­entgeltliche Pro­zessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungs­verfahrensgesetzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Zur Begründung der ihr angelasteten mangelhaften Substanziierung der Vergewaltigung machte sie geltend, sie habe Mühe, sich an diesen brutalen Vorfall zu erinnern. Sie habe versucht, das Erlittene und auch die Schwangerschaft verbunden mit der Geburt und späteren Adoption ihres Kindes zu verdrängen. Die Ereignisse hätten sie traumatisiert. Sie habe in der Schweiz ärztliche Hilfe in Anspruch genommen und werde einen entsprechenden Bericht nachreichen. Im Übrigen hätten Vergewaltigungsopfer oftmals Mühe, das Erlittene zu verbalisieren. Dies anerkenne auch die Be­schwerdeinstanz in einem Urteil. Im Übrigen sei eine Bestrafung der Täter vor Ort illusorisch. Ferner habe das BFM auch die weitere Ver­folgung und die Reiseumstände zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert und sei dabei von einem falschen Bewertungsmassstab ausgegangen. Im Falle der Rückkehr habe sie begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes. Ein allfälliger Vollzug der Weg­weisung würde gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen ver­stossen. Sie sei eine alleinstehende Frau ohne soziales Netz vor Ort. Der Kontakt zur Tante sei abgebrochen. Die Lage in Äthiopien sei ge­nerell instabil. Überdies würden ihr für die Rückreise die erforderlichen Papiere von der äthiopischen Vertretung in der Schweiz nicht aus­gestellt. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2009 verzichtete das Bundesver­waltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Der Beschwerdeführe­rin wurde Frist zur Nachreichung eines Arztberichts ange­setzt. E. Am 20. Oktober 2009 gab die Beschwerdeführerin einen Arztbericht zu den Akten. Gemäss diesem Dokument vom 20. Oktober 2009 leide sie an einer Angststörung mit chronischen Kopfschmerzen und Schlafstörungen. Eine Behandlung mit Antidepressiva sei eingeleitet worden. F. Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2009 beantragte das BFM die Ab­wei­sung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde der Be­schwerdeführerin am 3. November 2009 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie­genden Beschwerde und entscheidet end­gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz hat in ausführlichen Erwägungen dargelegt, weshalb sie die dargelegte Verfolgung der Beschwerdeführerin für unglaubhaft erach­tet. Dabei ging sie detailliert auf die einzelnen Verfolgungsvorbringen ein und kam nach deren Prüfung zum Schluss, sie genügten den Anforderun­gen von Art. 7 AsylG nicht. Diese Einschätzung ist gemäss nachfolgen­den Erwägungen im Ergebnis zu bestätigen. Entgegen der Beschwerde­rüge kann der angefochtenen Verfügung mithin nicht entnommen wer­den, dass die Vorinstanz bei der Glaubhaftigkeitsprüfung von einem fal­schen Massstab ausgegangen wäre.

E. 4.2 Das BFM hat die Vergewaltigung der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erachtet. Im Rekurs wird die der Beschwerdeführe­rin angelastete mangelhafte Substanziierung unter anderem mit der erfolg­ten Traumatisierung in Verbindung gebracht. Dabei wird auf ein Ur­teil der Beschwerdeinstanz verwiesen. Dazu ist vorerst festzuhalten, dass im die Beschwerdeführerin betreffenden Arztbericht vom 20. Oktober zwar eine Angststörung mit Depression, nicht aber eine eigentliche Traumatisierung erwähnt respek­tive diagnostiziert wird. Unbesehen dieser Sachlage fällt auf, dass die Beschwerdeführerin die Vergewaltigung bereits zu Beginn der Summarbefragung geltend machte (A 1/11 S. 2). Auch danach erwähnte sie die angeblich erlittene se­xuelle Gewalt wieder spontan (A 1/11 S. 5). Im Verlaufe der Anhörung er­weckte sie in Anbetracht ihres Aussageverhaltens wiederum nicht den Ein­druck, sie sei aus psychischen Gründen nicht in der Lage, vom angeb­lich Erlebten zu berichten. Im zitierten Urteil der Beschwerdeinstanz (Ent­scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis­sion [EMARK] 2003 Nr. 17) ging es aber um die nachvollziehbare Schwierig­keit einer betroffenen Person, das Erlebte bereits im ordentli­chen Asylverfahren geltend zu machen. Da die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten in der Lage war, bereits zu Beginn des Verfahrens und wie­derholt das Erwähnte vorzubringen, kann sie aus dem Urteil nichts zu ih­ren Gunsten ableiten.

E. 4.3.1 Es ist aber festzuhalten, dass die an­geblichen Vergewaltigungen stattgefunden haben sollen, als die Beschwerdeführerin etwa vier­zehn Jahre alt war. Im Zeitpunkt der Anhörung sieben oder acht Jahre später konnte von ihr entsprechend nicht erwartet werden, dass sie in der Lage wäre, sämtliche Einzelheiten im Zusammenhang mit dem Vorfall noch zu memorisieren (A 11/18 Antwort 106). Die Beschreibung der angeblichen Täter ist indes eher dürftig ausgefallen (A 11/18 Antwort 103 f. und 122 f.). Auffallend ist sodann, dass sie bei der Anhörung im Rahmen der ers­ten spontanen Schilderung die Vergewaltigung gar nicht mehr erwähnte (A 11/18 Antwort 56). Vielmehr legte sie dar, wegen der Beschuldigungen der äthiopischen Regierung verbunden mit Vorladungen und der Unterdrü­ckung der "WENEG" geflohen zu sein. Die anschliessende Frage, ob dies ihre einzigen Fluchtgründe seien, bejahte sie. Dieser Um­stand ist ein weiteres Indiz dafür, dass die angebliche Vergewaltigung zumindest nicht stattgefunden hat beziehungsweise für die Ausreise nicht mehr ausschlaggebend war. Hinzu kommt, dass ihre Angaben zur Dauer der Vergewaltigungen (mehrere Stunden) mit der Vorinstanz insofern nicht nachvollzogen werden können, als fraglich erscheint, weshalb sie in Anbetracht der geltend gemachten Ohnmacht betreffend Dauer der Übergriffe gleichwohl entsprechende Angaben machen konnte (A 1/11 S. 5 f.). Überzeugende Beschwerdeargumente, welche eine andere Sichtweise rechtfertigen würden, fehlen. Im Ergebnis ist mithin zu bezweifeln, dass sie unter den dargelegten Umständen Opfer sexueller Gewalt wurde. Ohnehin aber vermöchten die Ereignisse, die sich über sieben Jahre vor der Ausreise zugetragen haben sollen, nicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, zumal - wie nachfolgend aufgezeigt - die Vorbringen bezüglich seither erlebter Nachteile nicht glaubhaft sind. Das Asyl dient nicht dem Ausgleich vergangener Nachteile. Im unmittelbaren Nachgang an die Vergewaltigung machte die Beschwerdeführerin keine Übergriffe oder Nachteile geltend. Vielmehr habe die Nachbarin sie gesund gepflegt und später habe sie auch gearbeitet. Von den Polizisten, die ihr Gewalt angetan hätten, habe sie nie wieder etwas gehört. Sie habe auch stets zu Hause gelebt. Einen Zusammenhang zwischen der angeblich erlebten Vergewaltigung und der Ausreise vermag die Beschwerdeführerin damit nicht herzustellen.

E. 4.3.2 Die angeblichen Spionage-Verdächtigungen der Regierung verbunden mit Vorla­dungen respektive Einschüchterungen sind von der Beschwerdeführe­rin sodann ausgesprochen substanzlos geschildert worden (A 11/18 Antworten 62 ff.). So war sie beispielsweise nicht in der Lage, auf Nachfragen im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der letzten Vorladung überzeugende Angaben zu machen. Auch zu anderen Punkten wirken ihre Aussagen sehr vage. Dasselbe trifft für die angebliche Organisation "WENEG" zu. Abgesehen davon, dass eine Oromo-Organisation unter die­ser Bezeichnung in Äthiopien den verfügbaren Quellen zufolge nicht exis­tiert, wirken unter anderem auch ihre Angaben zu Begegnungen mit Vertretern der Gruppierung wiederum stereotyp und entbehren jeglicher Substanz (A 11/18 Antworten 58 ff.,134 ff. und 158 ff.).Überdies hatte sie die Probleme mit einer Oromo-Organisation in der Summarbefragung noch nicht erwähnt (A 1/11 S. 7).

E. 4.3.3 Dass die Beschwerdeführerin aus politischen oder ethni­schen Gründen mit der Regierung in Konflikt geriet beziehungsweise durch eine Oromo-Organisation behelligt wurde, ist somit ebenfalls unglaub­haft. In der Beschwerdeschrift fehlen denn auch in diesen Punk­ten nachvollziehbare Argumente, welche die Auffassung des BFM als unge­rechtfertigt erscheinen lassen würden. Auf die entsprechenden vo­rinstanzlichen Erwägungen kann mithin verwiesen werden. Insgesamt ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin die letzten Jahre vor der Ausreise offenbar unbehelligt in ihrem Elternhaus wohnhaft war und einer Arbeit nachgegangen ist. Im Zeitpunkt der Ausreise war die Beschwerdeführerin offensichtlich keiner Verfolgung ausgesetzt.

E. 4.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Be­schwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Es erübrigt sich, auf weitere Ungereimtheiten näher einzugehen, wobei jedoch die Aussagen, sie habe jahrelang nichts von ihrer Tante väterlicherseits gewusst, diese dann nach Jahren mit Hilfe Dritter aufgefunden und überdies habe diese über derart gute finanzielle Verhältnisse verfügt, dass sie ihr gar eine Ausreise per Flugzeug organisieren konnte, offensichtlich nicht der Realität entsprechen können. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen­schaft dem­nach insgesamt zu Recht verneint und das Asylgesuch ab­ge­lehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän­gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän­derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwer­deführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus­schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be­schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihr unter Hin­weis auf die Erwägungen zum Flüchtlingspunkt jedoch nicht ge­lungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei­sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be­stimmungen zulässig.

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi­zinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.5 In Äthiopien herrscht zurzeit keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirt­schaftlicher, sozia­ler oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation gera­ten würde. Das Beschwerdevorbringen, wonach kein Kontakt mehr zur Tante in Äthiopien bestehe, wirkt konstruiert. Abgesehen davon wäre ihr zuzumuten, den angeblich abgebrochenen Kontakt zur Tante, welche ihr bei der Ausreise behilflich gewesen sein soll, wieder herzustellen. Fer­ner wohnte die Beschwerdeführerin vor der Ausreise im elterlichen Haus und verfügte über Arbeitserfahrung im Reinigungsgewerbe. Auch in der Schweiz ist es ihr gelungen, eine Anstellung zu finden. Zu Nachbarn in _______ hatte sie gute Beziehungen (A 1/11 S. 3 f.; A 11/18 Antworten 17, 30 und 132). Entsprechend kann davon ausgegangen werden, sie gerate nach der Rückkehr ins Heimatland nicht in eine existen­zielle Notlage, zu­mal ein allfällig noch bestehendes oder wieder auftauchendes psychi­sches Leiden, wie es im Arztbericht vom 20. Oktober 2009 diagnostiziert wurde, grundsätzlich auch vor Ort behandelt werden könnte. Im Übrigen weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass aufgrund der Unglaubhaftig­keit der Vorbringen der Beschwerdeführerin die Frage, ob sie gemäss ihren Angaben tatsächlich keine nahen Verwandten im Sinne ei­nes dichteren sozialen Netzes in Äthiopien hat, letztlich nicht ge­klärt und vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss auch nicht weiter abzuklä­ren ist, da die Untersu­chungspflicht nach Treu und Glau­ben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person fin­det (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substan­ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumut­bar.

E. 6.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515). Das Argument in der Beschwerde, die äthiopische Vertretung in der Schweiz werde der Beschwerdeführerin keine Reisepapiere ausstellen, ist als blosse Behauptung nicht geeignet, entscheidende Vollzugsschwierigkeiten glaubhaft zu machen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Be­schwer­deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist von der Kosten­auf­lage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6250/2009 Urteil vom 29. März 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am _______, Äthiopien, _______ Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. September 2009 / _______. Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Äthiopien am 10. Juli 2009 auf dem Luftweg und gelangte am 14. Juli 2009 in die Schweiz, wo sie am selben Tag ein Asylgesuch stellte. Am 30. Juli 2009 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die An­hörung fand am 24. August 2009 statt. A.b. Dabei machte die Beschwerdeführerin - eine Amhara - geltend, von Geburt an in _______ gelebt zu haben. Ihr verstorbener Vater sei Äthiopier ge­wesen; ihre Mutter sei Eritreerin. Als etwa Vierzehnjährige sei sie Opfer eines polizeilichen Übergriffs geworden. An diesem Tag hätten vier Polizei­beamte zuhause vorgesprochen. Zwei hätten ihre Mutter mitgenom­men und nach Eritrea deportiert. Sie selbst sei im Haus Opfer von Vergewaltigungen durch zwei Polizisten geworden. Dabei habe sie vorü­bergehend das Bewusstsein verloren. In der Folge sei es ihr gesundheit­lich sehr schlecht gegangen. Sie habe ihre Schwangerschaft rea­lisiert und das Kind schliesslich geboren. Vier Tage später sei es zur Adoption freigegeben worden. Als Abfallsammlerin respektive Reinigungs­kraft habe sie über ein gewisses Einkommen verfügt. Zudem sei sie durch Bekannte finanziell unterstützt worden. Politisch habe sie sich nicht betätigt. Sie sei aber wegen ihrer deportierten Mutter durch die äthiopischen Behörden verdächtigt worden, für Eritrea zu spionieren. Sie sei wiederholt auf den Polizeiposten vorgeladen worden, wo man sie be­schuldigt habe, mit ihr in Verbindung zu stehen. Sie habe die Be­schuldigun­gen abgestritten. Sie sei sogar aufgefordert worden, Äthio­pien zu verlassen, nachdem sie gewisse Vorladungen nicht befolgt habe. Wegen ihrer Ethnie sei sie zudem durch eine Oromo-Gruppierung unter Druck gesetzt worden. Auch deren Mitglieder hätten sie der Spionage für Eritrea bezichtigt. Sie hätten sie ausserdem bei der Ausbildung und der Ar­beit diskriminiert. Aus den genannten Gründen sei sie schliesslich mit Un­terstützung ihrer Tante ausser Landes geflohen. B. Mit Verfügung vom 7. September 2009 - eröffnet am 9. September 2009 - lehnte das BFM das Asylge­such ab und ordnete die Wegwei­sung aus der Schweiz an. Zur Be­grün­dung führ­te es aus, die angebliche Vergewalti­gung durch zwei Polizisten sei nicht glaubhaft. Die entsprechen­den Schilderungen wirkten als blosse stereotype und unge­naue Parteivorbringen haltlos. Die Beschwerdeführerin sei beispielsweise nicht in der Lage ge­wesen anzugeben, welche Kleider sie beim angebli­chen Vorfall getragen habe. Auch die angeblichen Aggressoren habe sie nicht substanziiert beschreiben können. Die Darlegungen zum Ablauf der Vergewaltigung seien lückenhaft und summarisch ausgefallen. Zudem habe sie bei der Summarbefragung behauptet, während Stunden vergewal­tigt worden zu sein. Auf Nachfragen habe sie aber nicht hinrei­chend erklären können, wieso sie trotz der Bewusstlosigkeit in Kenntnis der zeitlichen Dimension des Vorfalles sei. Auch die Angaben zur Schwan­gerschaft, zur Geburt und zur Adoption entbehrten jeglicher Sub­stanz. Hätte sie tatsächlich eine Vergewaltigung mit den erwähnten Konse­quenzen erlitten, wäre sie zweifellos in der Lage gewesen, überzeu­gendere Schilderungen zu Protokoll zu geben. Die Vorbringen betreffend angebliche behördliche Vorladungen entbehrten - so auch im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf - ebenfalls jeglicher Substanz. Zudem habe sie auf Nachfragen ein ausweichendes Aussageverhalten prakti­ziert. Im Weiteren habe sie eine angebliche Oromo-Gruppierung (WE­NEG) als Bedrohungsfaktor erwähnt. Eine solche Gruppierung existiere in­des nicht. Aufgrund der sprachlichen Klangnähe habe sie zwar möglicher­weise tatsächlich eine Oromo-Gruppierung erwähnen wollen, wo­bei es sich aber in keiner Weise eine Regierungspartei handeln würde. Die unsubstanziierten Aussagen zu den angeblichen Diskriminierungen er­schienen mithin als Konstrukt ohne Bezug zur Realität. Unglaubhaft seien schliesslich auch die Schilderungen der angeblichen Ausreiseum­stände. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen erübrige sich eine Prüfung der Asylrelevanz der Asylgründe. Den Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführerin sei jung, gesund und verfüge über Arbeitserfah­rung. In Anbetracht ihres Aussageverhaltens sei zudem nicht auszuschlies­sen, dass nebst einer Tante vor Ort weitere familiäre oder sozi­ale Anknüpfungspunkte bestünden. C. Mit Eingabe vom 1. Ok­tober 2009 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungs­gericht die Auf­hebung des vorins­tanzlichen Entscheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingsei­genschaft und die Asylgewährung, eventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug verbunden mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz so­wie in prozes­sualer Hinsicht die un­entgeltliche Pro­zessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungs­verfahrensgesetzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Zur Begründung der ihr angelasteten mangelhaften Substanziierung der Vergewaltigung machte sie geltend, sie habe Mühe, sich an diesen brutalen Vorfall zu erinnern. Sie habe versucht, das Erlittene und auch die Schwangerschaft verbunden mit der Geburt und späteren Adoption ihres Kindes zu verdrängen. Die Ereignisse hätten sie traumatisiert. Sie habe in der Schweiz ärztliche Hilfe in Anspruch genommen und werde einen entsprechenden Bericht nachreichen. Im Übrigen hätten Vergewaltigungsopfer oftmals Mühe, das Erlittene zu verbalisieren. Dies anerkenne auch die Be­schwerdeinstanz in einem Urteil. Im Übrigen sei eine Bestrafung der Täter vor Ort illusorisch. Ferner habe das BFM auch die weitere Ver­folgung und die Reiseumstände zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert und sei dabei von einem falschen Bewertungsmassstab ausgegangen. Im Falle der Rückkehr habe sie begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes. Ein allfälliger Vollzug der Weg­weisung würde gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen ver­stossen. Sie sei eine alleinstehende Frau ohne soziales Netz vor Ort. Der Kontakt zur Tante sei abgebrochen. Die Lage in Äthiopien sei ge­nerell instabil. Überdies würden ihr für die Rückreise die erforderlichen Papiere von der äthiopischen Vertretung in der Schweiz nicht aus­gestellt. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2009 verzichtete das Bundesver­waltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Der Beschwerdeführe­rin wurde Frist zur Nachreichung eines Arztberichts ange­setzt. E. Am 20. Oktober 2009 gab die Beschwerdeführerin einen Arztbericht zu den Akten. Gemäss diesem Dokument vom 20. Oktober 2009 leide sie an einer Angststörung mit chronischen Kopfschmerzen und Schlafstörungen. Eine Behandlung mit Antidepressiva sei eingeleitet worden. F. Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2009 beantragte das BFM die Ab­wei­sung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde der Be­schwerdeführerin am 3. November 2009 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie­genden Beschwerde und entscheidet end­gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz hat in ausführlichen Erwägungen dargelegt, weshalb sie die dargelegte Verfolgung der Beschwerdeführerin für unglaubhaft erach­tet. Dabei ging sie detailliert auf die einzelnen Verfolgungsvorbringen ein und kam nach deren Prüfung zum Schluss, sie genügten den Anforderun­gen von Art. 7 AsylG nicht. Diese Einschätzung ist gemäss nachfolgen­den Erwägungen im Ergebnis zu bestätigen. Entgegen der Beschwerde­rüge kann der angefochtenen Verfügung mithin nicht entnommen wer­den, dass die Vorinstanz bei der Glaubhaftigkeitsprüfung von einem fal­schen Massstab ausgegangen wäre. 4.2. Das BFM hat die Vergewaltigung der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erachtet. Im Rekurs wird die der Beschwerdeführe­rin angelastete mangelhafte Substanziierung unter anderem mit der erfolg­ten Traumatisierung in Verbindung gebracht. Dabei wird auf ein Ur­teil der Beschwerdeinstanz verwiesen. Dazu ist vorerst festzuhalten, dass im die Beschwerdeführerin betreffenden Arztbericht vom 20. Oktober zwar eine Angststörung mit Depression, nicht aber eine eigentliche Traumatisierung erwähnt respek­tive diagnostiziert wird. Unbesehen dieser Sachlage fällt auf, dass die Beschwerdeführerin die Vergewaltigung bereits zu Beginn der Summarbefragung geltend machte (A 1/11 S. 2). Auch danach erwähnte sie die angeblich erlittene se­xuelle Gewalt wieder spontan (A 1/11 S. 5). Im Verlaufe der Anhörung er­weckte sie in Anbetracht ihres Aussageverhaltens wiederum nicht den Ein­druck, sie sei aus psychischen Gründen nicht in der Lage, vom angeb­lich Erlebten zu berichten. Im zitierten Urteil der Beschwerdeinstanz (Ent­scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis­sion [EMARK] 2003 Nr. 17) ging es aber um die nachvollziehbare Schwierig­keit einer betroffenen Person, das Erlebte bereits im ordentli­chen Asylverfahren geltend zu machen. Da die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten in der Lage war, bereits zu Beginn des Verfahrens und wie­derholt das Erwähnte vorzubringen, kann sie aus dem Urteil nichts zu ih­ren Gunsten ableiten. 4.3. 4.3.1. Es ist aber festzuhalten, dass die an­geblichen Vergewaltigungen stattgefunden haben sollen, als die Beschwerdeführerin etwa vier­zehn Jahre alt war. Im Zeitpunkt der Anhörung sieben oder acht Jahre später konnte von ihr entsprechend nicht erwartet werden, dass sie in der Lage wäre, sämtliche Einzelheiten im Zusammenhang mit dem Vorfall noch zu memorisieren (A 11/18 Antwort 106). Die Beschreibung der angeblichen Täter ist indes eher dürftig ausgefallen (A 11/18 Antwort 103 f. und 122 f.). Auffallend ist sodann, dass sie bei der Anhörung im Rahmen der ers­ten spontanen Schilderung die Vergewaltigung gar nicht mehr erwähnte (A 11/18 Antwort 56). Vielmehr legte sie dar, wegen der Beschuldigungen der äthiopischen Regierung verbunden mit Vorladungen und der Unterdrü­ckung der "WENEG" geflohen zu sein. Die anschliessende Frage, ob dies ihre einzigen Fluchtgründe seien, bejahte sie. Dieser Um­stand ist ein weiteres Indiz dafür, dass die angebliche Vergewaltigung zumindest nicht stattgefunden hat beziehungsweise für die Ausreise nicht mehr ausschlaggebend war. Hinzu kommt, dass ihre Angaben zur Dauer der Vergewaltigungen (mehrere Stunden) mit der Vorinstanz insofern nicht nachvollzogen werden können, als fraglich erscheint, weshalb sie in Anbetracht der geltend gemachten Ohnmacht betreffend Dauer der Übergriffe gleichwohl entsprechende Angaben machen konnte (A 1/11 S. 5 f.). Überzeugende Beschwerdeargumente, welche eine andere Sichtweise rechtfertigen würden, fehlen. Im Ergebnis ist mithin zu bezweifeln, dass sie unter den dargelegten Umständen Opfer sexueller Gewalt wurde. Ohnehin aber vermöchten die Ereignisse, die sich über sieben Jahre vor der Ausreise zugetragen haben sollen, nicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, zumal - wie nachfolgend aufgezeigt - die Vorbringen bezüglich seither erlebter Nachteile nicht glaubhaft sind. Das Asyl dient nicht dem Ausgleich vergangener Nachteile. Im unmittelbaren Nachgang an die Vergewaltigung machte die Beschwerdeführerin keine Übergriffe oder Nachteile geltend. Vielmehr habe die Nachbarin sie gesund gepflegt und später habe sie auch gearbeitet. Von den Polizisten, die ihr Gewalt angetan hätten, habe sie nie wieder etwas gehört. Sie habe auch stets zu Hause gelebt. Einen Zusammenhang zwischen der angeblich erlebten Vergewaltigung und der Ausreise vermag die Beschwerdeführerin damit nicht herzustellen. 4.3.2. Die angeblichen Spionage-Verdächtigungen der Regierung verbunden mit Vorla­dungen respektive Einschüchterungen sind von der Beschwerdeführe­rin sodann ausgesprochen substanzlos geschildert worden (A 11/18 Antworten 62 ff.). So war sie beispielsweise nicht in der Lage, auf Nachfragen im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der letzten Vorladung überzeugende Angaben zu machen. Auch zu anderen Punkten wirken ihre Aussagen sehr vage. Dasselbe trifft für die angebliche Organisation "WENEG" zu. Abgesehen davon, dass eine Oromo-Organisation unter die­ser Bezeichnung in Äthiopien den verfügbaren Quellen zufolge nicht exis­tiert, wirken unter anderem auch ihre Angaben zu Begegnungen mit Vertretern der Gruppierung wiederum stereotyp und entbehren jeglicher Substanz (A 11/18 Antworten 58 ff.,134 ff. und 158 ff.).Überdies hatte sie die Probleme mit einer Oromo-Organisation in der Summarbefragung noch nicht erwähnt (A 1/11 S. 7). 4.3.3. Dass die Beschwerdeführerin aus politischen oder ethni­schen Gründen mit der Regierung in Konflikt geriet beziehungsweise durch eine Oromo-Organisation behelligt wurde, ist somit ebenfalls unglaub­haft. In der Beschwerdeschrift fehlen denn auch in diesen Punk­ten nachvollziehbare Argumente, welche die Auffassung des BFM als unge­rechtfertigt erscheinen lassen würden. Auf die entsprechenden vo­rinstanzlichen Erwägungen kann mithin verwiesen werden. Insgesamt ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin die letzten Jahre vor der Ausreise offenbar unbehelligt in ihrem Elternhaus wohnhaft war und einer Arbeit nachgegangen ist. Im Zeitpunkt der Ausreise war die Beschwerdeführerin offensichtlich keiner Verfolgung ausgesetzt. 4.4. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Be­schwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Es erübrigt sich, auf weitere Ungereimtheiten näher einzugehen, wobei jedoch die Aussagen, sie habe jahrelang nichts von ihrer Tante väterlicherseits gewusst, diese dann nach Jahren mit Hilfe Dritter aufgefunden und überdies habe diese über derart gute finanzielle Verhältnisse verfügt, dass sie ihr gar eine Ausreise per Flugzeug organisieren konnte, offensichtlich nicht der Realität entsprechen können. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen­schaft dem­nach insgesamt zu Recht verneint und das Asylgesuch ab­ge­lehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän­gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän­derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwer­deführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus­schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be­schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihr unter Hin­weis auf die Erwägungen zum Flüchtlingspunkt jedoch nicht ge­lungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei­sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be­stimmungen zulässig. 6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi­zinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren. 6.5. In Äthiopien herrscht zurzeit keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirt­schaftlicher, sozia­ler oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation gera­ten würde. Das Beschwerdevorbringen, wonach kein Kontakt mehr zur Tante in Äthiopien bestehe, wirkt konstruiert. Abgesehen davon wäre ihr zuzumuten, den angeblich abgebrochenen Kontakt zur Tante, welche ihr bei der Ausreise behilflich gewesen sein soll, wieder herzustellen. Fer­ner wohnte die Beschwerdeführerin vor der Ausreise im elterlichen Haus und verfügte über Arbeitserfahrung im Reinigungsgewerbe. Auch in der Schweiz ist es ihr gelungen, eine Anstellung zu finden. Zu Nachbarn in _______ hatte sie gute Beziehungen (A 1/11 S. 3 f.; A 11/18 Antworten 17, 30 und 132). Entsprechend kann davon ausgegangen werden, sie gerate nach der Rückkehr ins Heimatland nicht in eine existen­zielle Notlage, zu­mal ein allfällig noch bestehendes oder wieder auftauchendes psychi­sches Leiden, wie es im Arztbericht vom 20. Oktober 2009 diagnostiziert wurde, grundsätzlich auch vor Ort behandelt werden könnte. Im Übrigen weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass aufgrund der Unglaubhaftig­keit der Vorbringen der Beschwerdeführerin die Frage, ob sie gemäss ihren Angaben tatsächlich keine nahen Verwandten im Sinne ei­nes dichteren sozialen Netzes in Äthiopien hat, letztlich nicht ge­klärt und vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss auch nicht weiter abzuklä­ren ist, da die Untersu­chungspflicht nach Treu und Glau­ben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person fin­det (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substan­ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumut­bar. 6.6. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515). Das Argument in der Beschwerde, die äthiopische Vertretung in der Schweiz werde der Beschwerdeführerin keine Reisepapiere ausstellen, ist als blosse Behauptung nicht geeignet, entscheidende Vollzugsschwierigkeiten glaubhaft zu machen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Be­schwer­deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist von der Kosten­auf­lage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: