Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die in Damaskus wohnhaft gewesenen Beschwerdeführenden reisten eigenen Angaben gemäss am 3. September 2014 aus Syrien in den Libanon aus und am 5. September 2014 auf dem Luftweg legal mit einem Visum (zwecks Familienbesuchs) in die Schweiz ein, wo sie am 9. September 2014 um Asyl ersuchten. Die Befragungen zur Person (BzP) der Eltern und beiden älteren Kinder fanden am 18. September 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ statt, die Anhörungen erfolgten am 22. Januar 2015 in G._______. Zur Begründung des Asylgesuches führten sie zusammengefasst übereinstimmend an, der Vater und Ehemann (nachfolgend: Beschwerdeführer) und die drei gemeinsamen Kinder seien staatenlose Palästinenser aus Syrien und hätten nur provisorische Aufenthaltsbewilligungen besessen. Die Staatsbürgerschaft sei ihnen verweigert worden. Die Ehefrau beziehungsweise Mutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Der Beschwerdeführer habe zuletzt als Fahrer bei der (...) [(...)] gearbeitet. Sie hätten in Damaskus im Quartier H._______ gewohnt, später aber wegen der Luftangriffe mehrfach umziehen müssen, wobei sie - wie jeweils die anderen Bewohner der entsprechenden Quartiere - Hausdurchsuchungen ausgesetzt gewesen seien. Beide älteren Kinder seien je einmal bei Check-Points überprüft und zwei bis drei Stunden dort festgehalten worden. In Syrien seien sie nach Ausbruch des Krieges als Palästinenser von der syrischen Regierung nicht mehr toleriert worden und hätten dort keine Zukunft mehr gehabt. Die Kinder seien in der Schule gegenüber den syrischen Staatsangehörigen diskriminiert worden. Insgesamt seien die Palästinenser nicht respektiert worden und hätten keine Rechte gehabt. Zudem sei im Laufe des Bürgerkrieges verbreitet worden, die Palästinenser seien in die Revolution involviert. Wegen der Verschlechterung der Lage der Palästinenser hätten sie mehrfach erfolglos versucht, für diverse arabische Länder ein Visum zu bekommen. Im November 2013 seien sie bereits einmal in den Libanon gegangen, um bei der Schweizer Botschaft in Beirut ein Visum für die Schweiz zu beantragen, welches ihnen jedoch verwehrt worden sei. Bei der Wiedereinreise nach Syrien habe es insofern Probleme gegeben, als Grenzbeamte ihnen vorgeworfen hätten, die Aufenthaltszeit überschritten zu haben, sie schikaniert und als Schmugglerzellen bezeichnet hätten. Im Jahr 2014 hätten sie dann nach erneuter Einladung durch die Schwester des Beschwerdeführers ein Visum der Schweizer Botschaft erhalten. Die Beschwerdeführenden reichten diverse Identitätspapiere sowie weitere Unterlagen zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. August 2015 - eröffnet am 2. September 2015 - lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und verfügte ihre Wegweisung nach Syrien, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden auf. Auf die vorinstanzliche Begründung wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Beschwerde vom 2. Oktober 2015 beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und den Beschwerdeführenden sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand beantragt. Der Beschwerde lagen folgende Dokumente als Beweismittel in Kopie bei: der Führerschein des Beschwerdeführers samt Übersetzung, eine Familien-Chronik (Family Record) der UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) vom 19. März 2014, ein Zeitungsartikel in arabischer Sprache sowie ein Arztbericht des (...) vom 20. März 2015 betreffend die jüngste Tochter. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2015 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung wegen aussichtslos erscheinender Beschwerdebegehren abgewiesen und die Beschwerdeführenden zur Zahlung eines Kostenvorschusses innert Frist aufgefordert. E. Die Beschwerdeführenden leisteten den verlangten Kostenvorschuss am 17. Oktober 2015.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein einerseits ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element sowie andererseits die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6; BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Beschwerdeführenden hätten keine asylbeachtlich relevante Verfolgung geltend machen können. Die im Rahmen von Krieg erlittenen Benachteiligungen wie Strassenkontrollen und Hausdurchsuchungen seien nicht asylrelevant und die Diskriminierungen, denen sie als Palästinenser in Syrien ausgesetzt gewesen seien, seien nicht von der Art, dass sie zum Verlassen Syriens gezwungen gewesen wären und somit ebenfalls nicht asylrelevant.
E. 5.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber ausgeführt, die Bürgerkriegslage in Syrien habe sich für die Beschwerdeführenden zugespitzt. In der Wohngegend der Beschwerdeführenden hätten sich zentrale Kriegshandlungen abgespielt. Als palästinensische Flüchtlinge seien sie wegen ihrer palästinensischen Herkunft aus ihrem Haus vertrieben worden und gezwungen gewesen, in weniger sichere Gegenden zu ziehen und schliesslich zu fliehen. Der Druck gegenüber den palästinensischen Flüchtlingen habe seit 2011 immer mehr zugenommen. Auch hätten sie unter Generalverdacht gestanden und seien diskriminiert und unterdrückt worden. So seien sie von Grenzsoldaten schikaniert und ihr Haus sei regelmässig durchsucht worden. Die Lage gegenüber den palästinensischen Flüchtlingen habe sich mit der verschärften Kriegssituation immer mehr verschlechtert bis hin zu systematischer Vertreibung und Unterdrückung. Der Einkommenserwerb und die Inanspruchnahme eines festen Wohnsitzes seien ihnen faktisch verunmöglicht worden. Da sie generell als Gefahr gesehen worden seien, sei es nur eine Frage der Zeit gewesen, bis ihnen etwas zugestossen wäre. Zudem habe sich die Situation in Syrien seit ihrer Flucht dramatisch verschlechtert. Die Erkrankung der jüngsten Tochter sei ein Beleg für die schwere Situation in Syrien.
E. 6.1 Vorab ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2008/34 in Bezug auf von der UNRWA als palästinensische Flüchtlinge registrierte Asylsuchende festhielt, die Ausschlussklausel von Art. 1 D Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sei nicht so zu verstehen, dass die unter das Mandat der UNRWA fallenden palästinensischen Personen generell vom Anwendungsbereich der FK und damit von der allfälligen Anerkennung als Flüchtling auszuschliessen wären. Die UNRWA vermöge keinen Schutz vor Verfolgung zu gewähren oder zu vermitteln, der sich mit dem von UNHCR vermittelten dauerhaften Schutz vor Verfolgung vergleichen liesse. Somit sei auch bei palästinensischen Asylsuchenden, die unter das UNRWA-Mandat fallen, sich aber ausserhalb des UNRWA-Gebiets befinden würden, stets individuell zu prüfen, ob sie aufgrund ihrer Vorbringen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen (so auch in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-3550/2015 vom 13. April 2017 E. 5 und D-737/2016 vom 7. Februar 2017 E. 6).
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht befunden hat, die den Beschwerdeführenden aus der Bürgerkriegssituation entstandenen Nachteile wie die Luftangriffe (beispielsweise im Wohnquartier), die Strassenkontrollen und Hausdurchsuchungen, seien mangels Zielgerichtetheit praxisgemäss asylrechtlich nicht relevant. Die von den Beschwerdeführenden geschilderten Handlungen zielten offensichtlich nicht auf sie persönlich ab, sondern sie waren davon wie die anderen zufällig anwesenden Personen betroffen. Die geschilderten Nachteile sind demnach als Folgen der allgemeinen Gewalt- und Bürgerkriegssituation in Syrien zu qualifizieren, die zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und der Anordnung der vorläufigen Aufnahme geführt hat. Die geschilderten Diskriminierungen aufgrund ihres Status als palästinensische Flüchtlinge (Beschwerdeführer sowie die Kinder) vermögen sodann die Schwelle der Asylbeachtlichkeit mangels genügender Intensität nicht zu erreichen. Ebenso wenig ist aus diesem Grund sowohl für den Ausreisezeitpunkt als auch aus heutiger Sicht eine begründete Furcht vor zukünftiger, asylrelevanter Verfolgung zu bejahen. Ein ethnisch oder religiös motiviertes Verfolgungsmuster gegenüber den Palästinensern, welches die praxisgemässen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung nach BVGE 2011/16 (gezielte und intensive gegen das Kollektiv gerichtete Verfolgungsmassnahmen, die eine genügende Dichte aufweisen und über das hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung hinzunehmen haben) erfüllen würde, hat das Bundesverwaltungsgericht bislang nicht festgestellt (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-856/2015 vom 17. Oktober 2017 E. 6.3.4). Ebenso wenig sind die von der Beschwerdeführerin am Rande angemerkten Nachteile als Kurdin in Syrien mangels entsprechender Intensität von Asylrelevanz.
E. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Das SEM hat das Bestehen einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden, deren Flüchtlingseigenschaft und den Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde, die dort erwähnten Berichte und die vorgelegten Beweismittel weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Im Sinne einer Klarstellung ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, so dass sich Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges erübrigen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 17. Oktober 2015 in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der am 17. Oktober 2015 in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6248/2015 Urteil vom 25. Januar 2018 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), ohne Nationalität (Palästinenser aus Syrien), und die Ehefrau B._______, geboren am (...), Syrien, sowie die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle drei ohne Nationalität (Palästinenser aus Syrien), alle vertreten durch Rouven Brigger, Rechtsanwalt, Gilomen & Brigger Rechtsanwälte, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Vollzug der Wegweisung); Verfügung des SEM vom 28. August 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die in Damaskus wohnhaft gewesenen Beschwerdeführenden reisten eigenen Angaben gemäss am 3. September 2014 aus Syrien in den Libanon aus und am 5. September 2014 auf dem Luftweg legal mit einem Visum (zwecks Familienbesuchs) in die Schweiz ein, wo sie am 9. September 2014 um Asyl ersuchten. Die Befragungen zur Person (BzP) der Eltern und beiden älteren Kinder fanden am 18. September 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ statt, die Anhörungen erfolgten am 22. Januar 2015 in G._______. Zur Begründung des Asylgesuches führten sie zusammengefasst übereinstimmend an, der Vater und Ehemann (nachfolgend: Beschwerdeführer) und die drei gemeinsamen Kinder seien staatenlose Palästinenser aus Syrien und hätten nur provisorische Aufenthaltsbewilligungen besessen. Die Staatsbürgerschaft sei ihnen verweigert worden. Die Ehefrau beziehungsweise Mutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Der Beschwerdeführer habe zuletzt als Fahrer bei der (...) [(...)] gearbeitet. Sie hätten in Damaskus im Quartier H._______ gewohnt, später aber wegen der Luftangriffe mehrfach umziehen müssen, wobei sie - wie jeweils die anderen Bewohner der entsprechenden Quartiere - Hausdurchsuchungen ausgesetzt gewesen seien. Beide älteren Kinder seien je einmal bei Check-Points überprüft und zwei bis drei Stunden dort festgehalten worden. In Syrien seien sie nach Ausbruch des Krieges als Palästinenser von der syrischen Regierung nicht mehr toleriert worden und hätten dort keine Zukunft mehr gehabt. Die Kinder seien in der Schule gegenüber den syrischen Staatsangehörigen diskriminiert worden. Insgesamt seien die Palästinenser nicht respektiert worden und hätten keine Rechte gehabt. Zudem sei im Laufe des Bürgerkrieges verbreitet worden, die Palästinenser seien in die Revolution involviert. Wegen der Verschlechterung der Lage der Palästinenser hätten sie mehrfach erfolglos versucht, für diverse arabische Länder ein Visum zu bekommen. Im November 2013 seien sie bereits einmal in den Libanon gegangen, um bei der Schweizer Botschaft in Beirut ein Visum für die Schweiz zu beantragen, welches ihnen jedoch verwehrt worden sei. Bei der Wiedereinreise nach Syrien habe es insofern Probleme gegeben, als Grenzbeamte ihnen vorgeworfen hätten, die Aufenthaltszeit überschritten zu haben, sie schikaniert und als Schmugglerzellen bezeichnet hätten. Im Jahr 2014 hätten sie dann nach erneuter Einladung durch die Schwester des Beschwerdeführers ein Visum der Schweizer Botschaft erhalten. Die Beschwerdeführenden reichten diverse Identitätspapiere sowie weitere Unterlagen zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. August 2015 - eröffnet am 2. September 2015 - lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und verfügte ihre Wegweisung nach Syrien, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden auf. Auf die vorinstanzliche Begründung wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Beschwerde vom 2. Oktober 2015 beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und den Beschwerdeführenden sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand beantragt. Der Beschwerde lagen folgende Dokumente als Beweismittel in Kopie bei: der Führerschein des Beschwerdeführers samt Übersetzung, eine Familien-Chronik (Family Record) der UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) vom 19. März 2014, ein Zeitungsartikel in arabischer Sprache sowie ein Arztbericht des (...) vom 20. März 2015 betreffend die jüngste Tochter. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2015 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung wegen aussichtslos erscheinender Beschwerdebegehren abgewiesen und die Beschwerdeführenden zur Zahlung eines Kostenvorschusses innert Frist aufgefordert. E. Die Beschwerdeführenden leisteten den verlangten Kostenvorschuss am 17. Oktober 2015. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein einerseits ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element sowie andererseits die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6; BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Beschwerdeführenden hätten keine asylbeachtlich relevante Verfolgung geltend machen können. Die im Rahmen von Krieg erlittenen Benachteiligungen wie Strassenkontrollen und Hausdurchsuchungen seien nicht asylrelevant und die Diskriminierungen, denen sie als Palästinenser in Syrien ausgesetzt gewesen seien, seien nicht von der Art, dass sie zum Verlassen Syriens gezwungen gewesen wären und somit ebenfalls nicht asylrelevant. 5.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber ausgeführt, die Bürgerkriegslage in Syrien habe sich für die Beschwerdeführenden zugespitzt. In der Wohngegend der Beschwerdeführenden hätten sich zentrale Kriegshandlungen abgespielt. Als palästinensische Flüchtlinge seien sie wegen ihrer palästinensischen Herkunft aus ihrem Haus vertrieben worden und gezwungen gewesen, in weniger sichere Gegenden zu ziehen und schliesslich zu fliehen. Der Druck gegenüber den palästinensischen Flüchtlingen habe seit 2011 immer mehr zugenommen. Auch hätten sie unter Generalverdacht gestanden und seien diskriminiert und unterdrückt worden. So seien sie von Grenzsoldaten schikaniert und ihr Haus sei regelmässig durchsucht worden. Die Lage gegenüber den palästinensischen Flüchtlingen habe sich mit der verschärften Kriegssituation immer mehr verschlechtert bis hin zu systematischer Vertreibung und Unterdrückung. Der Einkommenserwerb und die Inanspruchnahme eines festen Wohnsitzes seien ihnen faktisch verunmöglicht worden. Da sie generell als Gefahr gesehen worden seien, sei es nur eine Frage der Zeit gewesen, bis ihnen etwas zugestossen wäre. Zudem habe sich die Situation in Syrien seit ihrer Flucht dramatisch verschlechtert. Die Erkrankung der jüngsten Tochter sei ein Beleg für die schwere Situation in Syrien. 6. 6.1 Vorab ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2008/34 in Bezug auf von der UNRWA als palästinensische Flüchtlinge registrierte Asylsuchende festhielt, die Ausschlussklausel von Art. 1 D Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sei nicht so zu verstehen, dass die unter das Mandat der UNRWA fallenden palästinensischen Personen generell vom Anwendungsbereich der FK und damit von der allfälligen Anerkennung als Flüchtling auszuschliessen wären. Die UNRWA vermöge keinen Schutz vor Verfolgung zu gewähren oder zu vermitteln, der sich mit dem von UNHCR vermittelten dauerhaften Schutz vor Verfolgung vergleichen liesse. Somit sei auch bei palästinensischen Asylsuchenden, die unter das UNRWA-Mandat fallen, sich aber ausserhalb des UNRWA-Gebiets befinden würden, stets individuell zu prüfen, ob sie aufgrund ihrer Vorbringen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen (so auch in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-3550/2015 vom 13. April 2017 E. 5 und D-737/2016 vom 7. Februar 2017 E. 6). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht befunden hat, die den Beschwerdeführenden aus der Bürgerkriegssituation entstandenen Nachteile wie die Luftangriffe (beispielsweise im Wohnquartier), die Strassenkontrollen und Hausdurchsuchungen, seien mangels Zielgerichtetheit praxisgemäss asylrechtlich nicht relevant. Die von den Beschwerdeführenden geschilderten Handlungen zielten offensichtlich nicht auf sie persönlich ab, sondern sie waren davon wie die anderen zufällig anwesenden Personen betroffen. Die geschilderten Nachteile sind demnach als Folgen der allgemeinen Gewalt- und Bürgerkriegssituation in Syrien zu qualifizieren, die zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und der Anordnung der vorläufigen Aufnahme geführt hat. Die geschilderten Diskriminierungen aufgrund ihres Status als palästinensische Flüchtlinge (Beschwerdeführer sowie die Kinder) vermögen sodann die Schwelle der Asylbeachtlichkeit mangels genügender Intensität nicht zu erreichen. Ebenso wenig ist aus diesem Grund sowohl für den Ausreisezeitpunkt als auch aus heutiger Sicht eine begründete Furcht vor zukünftiger, asylrelevanter Verfolgung zu bejahen. Ein ethnisch oder religiös motiviertes Verfolgungsmuster gegenüber den Palästinensern, welches die praxisgemässen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung nach BVGE 2011/16 (gezielte und intensive gegen das Kollektiv gerichtete Verfolgungsmassnahmen, die eine genügende Dichte aufweisen und über das hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung hinzunehmen haben) erfüllen würde, hat das Bundesverwaltungsgericht bislang nicht festgestellt (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-856/2015 vom 17. Oktober 2017 E. 6.3.4). Ebenso wenig sind die von der Beschwerdeführerin am Rande angemerkten Nachteile als Kurdin in Syrien mangels entsprechender Intensität von Asylrelevanz. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Das SEM hat das Bestehen einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden, deren Flüchtlingseigenschaft und den Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde, die dort erwähnten Berichte und die vorgelegten Beweismittel weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Im Sinne einer Klarstellung ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, so dass sich Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges erübrigen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 17. Oktober 2015 in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der am 17. Oktober 2015 in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand: