Anerkennung der Staatenlosigkeit
Sachverhalt
A. A._______ (geb. [...]; nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und seine Kinder B._______ (geb. [...]; nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), C._______ (geb. [...]; nachfolgend: Beschwerdeführerin 3) und D._______ (geb. [...]; nachfolgend: Beschwerdeführer 4) sind palästinensische Flüchtlinge mit unbekannter Staatsangehörigkeit aus Syrien. Am 3. September 2014 verliessen sie zusammen mit der Ehefrau beziehungsweise Mutter (geb. [...], syrische Staatsangehörige) ihr Herkunftsland und reisten mit syrischen Reisedokumenten für palästinensische Flüchtlinge und Visa zu Besuchszwecken für die Schweiz am 5. September 2014 in die Schweiz ein. Am 9. September 2014 ersuchten sie in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 28. August 2015 wies die Vorinstanz ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung nach Syrien an. Wegen Unzumutbarkeit wurde der Wegweisungsvollzug jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufgeschoben. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6248/2015 vom 25. Januar 2018 ab. B. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 5. November 2018 (Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2), 15. Januar 2019 (Beschwerdeführerin 3) beziehungsweise 17. Januar 2019 (Beschwerdeführer 4) bei der Vor-instanz um Anerkennung der Staatenlosigkeit nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; Staatenlosenübereinkommen bzw. StÜ). Zur Begründung führten sie aus, sie seien bei der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) registriert. Wegen ihrer Ausreise fielen sie jedoch nicht mehr unter den Schutz der in Syrien tätigen UNRWA. Sie seien deshalb als Staatenlose anzuerkennen. C. Mit drei separaten Verfügungen vom 25. Juni 2019 wies die Vorinstanz die Gesuche der Beschwerdeführenden um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab. D. Am 25. Juli 2019 erhoben die Beschwerdeführenden mit drei gleichlautenden Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihre Staatenlosigkeit festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen im Sinne des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen ein Identitäts- und Reisepapier auszustellen sowie eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die drei Beschwerdeverfahren seien zu vereinigen. Ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihnen die unterzeichnende Juristin beizuordnen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2019 vereinigte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeverfahren F-3785/2019, F-3786/2019 und F-3788/2019 unter der Geschäfts-Nr. F-3785/2019 und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. F. Am 25. Oktober 2019 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. G. Mit Replik vom 29. November 2019 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), soweit die Anerkennung als Staatenlose beantragt wird. Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen Reisedokumente und Aufenthaltsbewilligungen auszustellen, geht über den Anfechtungsgegenstand hinaus, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 685 ff.).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (vgl. Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N. 7), zu dem das hier in Frage stehende Staatenlosenübereinkommen zu zählen ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden monieren, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend festgestellt, indem sie sich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts stütze, das im Zeitpunkt des Ausbruchs des syrischen Bürgerkriegs gefällt worden sei. Sie habe die seit Bürgerkriegsausbruch veränderte politische Situation palästinensischer Flüchtlinge in Syrien und die daraus folgenden Konsequenzen für die UNRWA zu wenig abgeklärt.
E. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).
E. 3.3 Die Vorinstanz stützt sich in der angefochtenen Verfügung hauptsächlich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6841/2008 vom 7. Juli 2011, das kurz nach Beginn des syrischen Bürgerkriegs gefällt worden ist. Sie verweist jedoch, wenn auch äusserst knapp, auf die aktuelle Lage in Syrien, indem sie ausführt, die UNRWA sei, wenn auch unter erschwerten Bedingungen, weiterhin in Syrien tätig. In der Vernehmlassung führt sie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-7244/2016 vom 3. Juli 2019 auf, welches sich zur Tätigkeit der UNRWA in Syrien während des Bürgerkriegs äussert. Die Beschwerdeführenden hatten die Möglichkeit, im Rahmen der Replik dazu Stellung zu nehmen. Folglich besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung wegen unvollständiger Sachverhaltsfeststellung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die in Syrien geborenen Beschwerdeführenden seien als palästinensische Flüchtlinge bei der UNRWA registriert. Die UNRWA sei, wenn auch unter erschwerten Bedingungen, weiterhin in Syrien tätig. Die syrischen Behörden würden den bei der UNRWA registrierten palästinensischen Flüchtlingen Aufenthaltsbewilligungen und Reisedokumente ausstellen. Die Beschwerdeführenden würden in der Schweiz weiterhin den Schutz durch die UNRWA geniessen. Es sei ihnen möglich und zumutbar, bei der syrischen Vertretung in der Schweiz Reisedokumente zu beantragen. Deshalb sei die Ausnahmeklausel von Art. 1 Abs. 2 Ziff. i StÜ anwendbar und sie seien nicht als staatenlos im Sinne von Art. 1 Abs. 1 StÜ anzuerkennen.
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie seien als palästinensische Flüchtlinge in Damaskus geboren und seit Geburt staatenlos. Sie hätten sich wegen des Bürgerkriegs und der zunehmenden feindlichen Stimmung gegenüber palästinensischen Flüchtlingen zur Ausreise aus Syrien gezwungen gesehen; die Ausreise sei nicht freiwillig erfolgt. Es sei unklar, ob die syrische Vertretung in der Schweiz angesichts der veränderten politischen Lage Reisedokumente an palästinensische Flüchtlinge ausstellen würde. Diese Reisedokumente würden ihnen aber erst erlauben, nach Syrien zurückzukehren und den Schutz der UNRWA wieder in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer 4 habe zwecks Verlängerung des Reisedokuments bereits Kontakt mit der syrischen Vertretung aufgenommen und die telefonische Auskunft erhalten, dies gehe nicht. Die Beschwerdeführerin 3 sei Menschenrechtsaktivistin, nehme regelmässig an internationalen Menschenrechtstreffen teil und äussere sich öffentlich zu Menschenrechtsverletzungen in Syrien. Die syrischen Behörden würden ihr deshalb die Ausstellung eines Reisedokuments verweigern. Sie stünden daher nicht mehr unter dem Schutz der UNRWA. Aufgrund der restriktiven Auslegung der Ausschlussklausel nach Art. 1 Abs. 2 Ziff. i StÜ sei sie vorliegend nicht anwendbar und ihre Staatenlosigkeit sei anzuerkennen.
E. 4.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, eine Ausreise gelte als freiwillig, solange die UNRWA ihre Aufgaben wahrnehme. Die UNRWA habe zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführenden im September 2014 humanitäre Hilfe in Syrien geleistet. Folglich sei ihre Ausreise nicht als unfreiwillig einzustufen. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil F-7244/2016 festgehalten, die UNRWA leiste trotz der schwierigen Situation in Syrien weiterhin humanitäre Hilfe und führe ihre übrigen Tätigkeiten fort. Die Beschwerdeführenden würden auch in der Schweiz dem Schutz der UNRWA unterstehen. Sie hätten nicht belegt, dass die syrische Vertretung sich weigere, ihnen Reisedokumente auszustellen.
E. 4.4 Die Beschwerdeführenden erwidern in der Replik, es stelle sich die zentrale Frage, ob die von der Vorinstanz vertretene Auslegung des Begriffes "Unfreiwilligkeit" dem Schutzgedanken des Staatenlosenübereinkommens entspreche. Sie hätten Syrien verlassen, nachdem sie wegen des Ausbruchs des Bürgerkriegs zweimal den Wohnort innerhalb Damaskus hätten wechseln müssen. In den Kriegswirren sei die UNRWA nicht mehr in der Lage gewesen, die persönliche Sicherheit der unter ihrem Schutz stehenden palästinensischen Bevölkerung zu gewährleisten. Sie habe nur noch humanitäre Hilfe leisten können. Ihre Ausreise sei daher unfreiwillig erfolgt. Die UNRWA habe keine Möglichkeit, bei den syrischen Behörden zu intervenieren, damit diese einem palästinensischen Flüchtlingen ein Reisedokument ausstellten. Die Ersatzbeziehung zwischen der UNRWA und ihnen bestehe deshalb nicht mehr; die Ausschlussklausel sei nicht anwendbar. Die Beschwerdeführerin 3 sei auf dem syrischen Konsulat in Genf gewesen. Bei Einreichung des Gesuchs um Verlängerung der Reisedokumente müsste sie $ 800.- im Voraus zahlen. Das Gesuch würde nach Syrien weitergeleitet werden. Die danach durchgeführte Sicherheitsprüfung würde aufgrund ihrer politischen Aktivitäten negativ ausfallen, weshalb der Familie eine Verlängerung der Reisedokumente verweigert würde.
E. 5.1 Staatenlos im Sinne des Übereinkommens ist eine Person, die kein Staat auf Grund seiner Gesetzgebung als seine Angehörige betrachtet (Art. 1 Abs. 1 StÜ). Das Übereinkommen bezieht sich nur auf "de jure"-Staatenlose und nicht auf "de facto"-Staatenlose, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (Urteil des BVGer F-6833/2017 vom 2. März 2020 E. 5.1 [nicht rechtskräftig]).
E. 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 2 Ziff. i StÜ ist das Übereinkommen nicht anwendbar auf Personen, die zurzeit durch eine andere Organisation oder Institution der Vereinten Nationen als den Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten, solange sie diesen Schutz oder diese Hilfe geniessen.
E. 5.3 Die Beschwerdeführenden sind bei der UNRWA registriert und gehören unbestrittenermassen zu der von der Ausnahmeklausel Art. 1 Abs. 2 Ziff. i StÜ erfassten Personengruppe. Strittig ist, ob durch ihre Ausreise aus Syrien der Schutz und die Hilfe der UNRWA weggefallen sind. In diesem Fall wäre die Ausnahmeklausel nicht anwendbar und sie würden unter den Anwendungsbereich von Art. 1 Abs. 1 StÜ fallen.
E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil F-7244/2016 vom 3. Juli 2019 ausführlich mit der Begrifflichkeit "Schutz und Hilfe" des Staatenlosenübereinkommens und dem Mandat der UNRWA in Syrien auseinandergesetzt. Das Gericht hielt fest, das Mandat der UNRWA umfasse die Bereiche Bildung, Gesundheit, soziale Sicherheit, Zugang zum Arbeitsmarkt sowie Schutz und der Stärkung der Rechte der palästinensischen Flüchtlinge ein. Die UNRWA stelle zwar selbst keine Reisedokumente an palästinensische Flüchtlinge aus. Allerdings hätten die Staaten der Arabischen Liga, darunter auch Syrien, eine Vereinbarung getroffen, wonach jeder dieser Staaten den in seinem Territorium ansässigen palästinensischen Flüchtlingen auf Gesuch hin Reisedokumente ausstelle und erneuere. Die anderen Staaten der Arabischen Liga behandelten die Inhaber solcher Reisedokumente wie Staatsangehörige des ausstellenden Staates. Die UNRWA sei somit grundsätzlich in der Lage, "Schutz und Hilfe" gegen die Folgen der fehlenden Staatsangehörigkeit zu bieten oder zumindest zu vermitteln, weshalb kein Grund bestehe, palästinensische Flüchtlinge generell von der Anwendung der Ausnahmebestimmung von Art. 1 Abs. 2 Ziff. i StÜ auszunehmen. Es sei vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfang die UNRWA den notwendigen Schutz gewähren oder wenigstens vermitteln könne. Ausgangspunkt seien die individuelle Situation der betroffenen Person und deren aktuelles Schutzbedürfnis (Urteile des BVGer F-7244/2016 E. 5; F-6833/2017 E. 6; C-6841/2008 vom 7. Juli 2011 E. 6). Das Gericht hielt weiter fest, die blosse Ausreise aus dem Tätigkeitsgebiet der UNRWA genüge nicht, um deren Schutz und Hilfe im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Ziff. i StÜ dahinfallen und die betroffene Person in den Genuss der Vergünstigungen des Staatenlosenübereinkommens kommen zu lassen. Vielmehr komme es auf die konkreten Umstände der Ausreise an. Reise die Person freiwillig und gegebenenfalls sogar im Wissen aus, dass eine Rückkehr nicht möglich sein werde, falle der Schutz nicht dahin. Folglich sei Art. 1 Abs. 2 Ziff. i StÜ nur dann nicht anwendbar, wenn die Gründe für den Wegfall der Unterstützung durch die UNRWA ausserhalb des Einflussbereichs der betroffenen Person lägen und die Ausreise unfreiwillig erfolge. Gründe, die vom Willen der betroffenen Person unabhängig seien, müssten in engem Zusammenhang mit der im Mandat beschriebenen Tätigkeit der UNRWA stehen. Solche Gründe könnten beispielsweise die Unmöglichkeit der UNRWA sein, im betreffenden Gebiet ihr Mandat weiterzuführen, oder wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet, und es der UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe in Einklang stehen. Solange die UNRWA ihre Aufgaben im Tätigkeitsgebiet wahrnehme, könne die Ausreise grundsätzlich nicht als notwendig und damit unfreiwillig angesehen werden (Urteile des BVGer F-6833/2017 E. 7.1 f.; F-7244/2016 E. 6).
E. 7.1 Die UNRWA leistete zur Zeit der Ausreise der Beschwerdeführenden im September 2014 trotz der sehr schwierigen Situation in Syrien humanitäre (Not-)Hilfe und führte ihre übrigen Tätigkeiten fort, soweit es die Situation zuliess. Auch aktuell nimmt sie ihre Tätigkeit in Syrien wahr (vgl. < https://www.unrwa.org/ >, abgerufen am 21.05.2021; Urteile des BVGer F-6833/2017 E. 8.1; F-7244/2016 E. 8.1). Gemäss Aussagen der Beschwerdeführenden verliessen sie Syrien denn auch aufgrund des Bürgerkriegs. So gaben sie an, sie seien gezwungen gewesen, wegen Kriegshandlungen zweimal innerhalb von Damaskus umzuziehen. Sie seien an Leib und Leben bedroht gewesen. Zudem sei die Stimmung gegenüber den palästinensischen Flüchtlingen immer feindlicher geworden. Die Beschwerdeführerin 3 sei während mehrerer Stunden an einem Checkpoint festgehalten worden. Die Ausreise der Beschwerdeführenden erfolgte demnach im Zusammenhang des Bürgerkriegs und nicht aufgrund eines Versagens der UNRWA und einer daraus entstandenen Not. Ihre Ausreise aus Syrien im September 2014 ist folglich als freiwillig im Sinne der zitierten Rechtsprechung (E. 6) anzusehen. Die Beschwerdeführenden fallen nach wie vor unter das Mandat der UNRWA, weshalb die Ausnahmeklausel nach Art. 1 Abs. 2 Ziff. I Stü daher grundsätzlich anwendbar ist.
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden führen als Nachteil ihrer jetzigen Situation an, die syrische Vertretung in der Schweiz würde ihre syrischen Reisedokumente nicht verlängern. Wie bereits erwähnt, stellt die UNRWA zwar selbst keine Reisedokumente an palästinensische Flüchtlinge aus; die Staaten der Arabischen Liga, darunter auch Syrien, haben sich jedoch vertraglich verpflichtet, den in ihren Territorien ansässigen palästinensischen Flüchtlingen auf Gesuch hin Reisedokumente auszustellen und zu erneuern. Die Beschwerdeführenden haben sich bis jetzt nicht ernsthaft um die Ausstellung beziehungsweise Verlängerung von Reisedokumenten durch die syrische Vertretung in der Schweiz bemüht. Der Beschwerdeführer 4 hat lediglich einmal Kontakt mit der syrischen Vertretung aufgenommen. Die Beschwerdeführerin 3 hatte mehrmals telefonisch und persönlich Kontakt mit der syrischen Vertretung. Diese teilte ihr mit, ein Gesuch um Verlängerung der syrischen Reisedokumente würde gegen Bezahlung von $ 800.- entgegengenommen. Das Erheben einer Gebühr für die Ausstellung oder Verlängerung von Reisedokumenten ist durchaus üblich. Bei dem Vorbringen, eine Verlängerung der Reisedokumente sei trotz Zahlung der Gebühr nicht garantiert, zumal die Beschwerdeführerin 3 politisch aktiv sei, handelt es sich um eine Mutmassung. Folglich ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden möglich sein sollte, ihre Reisedokumente durch die syrische Vertretung in der Schweiz verlängern zu lassen. Ein Wegfall des Schutzes und der Hilfe durch die UNRWA ist auch unter diesem Aspekt zu verneinen. Die Beschwerdeführenden sind nicht als staatenlos im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Stü anzuerkennen.
E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N [...] retour) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Eliane Kohlbrenner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 16.02.2022 (2C_587/2021) Abteilung VI F-3785/2019, F-3786/2019, F-3788/2019 Urteil vom 9. Juni 2021 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______, alle vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung der Staatenlosigkeit. Sachverhalt: A. A._______ (geb. [...]; nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und seine Kinder B._______ (geb. [...]; nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), C._______ (geb. [...]; nachfolgend: Beschwerdeführerin 3) und D._______ (geb. [...]; nachfolgend: Beschwerdeführer 4) sind palästinensische Flüchtlinge mit unbekannter Staatsangehörigkeit aus Syrien. Am 3. September 2014 verliessen sie zusammen mit der Ehefrau beziehungsweise Mutter (geb. [...], syrische Staatsangehörige) ihr Herkunftsland und reisten mit syrischen Reisedokumenten für palästinensische Flüchtlinge und Visa zu Besuchszwecken für die Schweiz am 5. September 2014 in die Schweiz ein. Am 9. September 2014 ersuchten sie in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 28. August 2015 wies die Vorinstanz ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung nach Syrien an. Wegen Unzumutbarkeit wurde der Wegweisungsvollzug jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufgeschoben. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6248/2015 vom 25. Januar 2018 ab. B. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 5. November 2018 (Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2), 15. Januar 2019 (Beschwerdeführerin 3) beziehungsweise 17. Januar 2019 (Beschwerdeführer 4) bei der Vor-instanz um Anerkennung der Staatenlosigkeit nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; Staatenlosenübereinkommen bzw. StÜ). Zur Begründung führten sie aus, sie seien bei der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) registriert. Wegen ihrer Ausreise fielen sie jedoch nicht mehr unter den Schutz der in Syrien tätigen UNRWA. Sie seien deshalb als Staatenlose anzuerkennen. C. Mit drei separaten Verfügungen vom 25. Juni 2019 wies die Vorinstanz die Gesuche der Beschwerdeführenden um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab. D. Am 25. Juli 2019 erhoben die Beschwerdeführenden mit drei gleichlautenden Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihre Staatenlosigkeit festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen im Sinne des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen ein Identitäts- und Reisepapier auszustellen sowie eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die drei Beschwerdeverfahren seien zu vereinigen. Ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihnen die unterzeichnende Juristin beizuordnen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2019 vereinigte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeverfahren F-3785/2019, F-3786/2019 und F-3788/2019 unter der Geschäfts-Nr. F-3785/2019 und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. F. Am 25. Oktober 2019 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. G. Mit Replik vom 29. November 2019 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), soweit die Anerkennung als Staatenlose beantragt wird. Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen Reisedokumente und Aufenthaltsbewilligungen auszustellen, geht über den Anfechtungsgegenstand hinaus, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 685 ff.).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (vgl. Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N. 7), zu dem das hier in Frage stehende Staatenlosenübereinkommen zu zählen ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden monieren, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend festgestellt, indem sie sich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts stütze, das im Zeitpunkt des Ausbruchs des syrischen Bürgerkriegs gefällt worden sei. Sie habe die seit Bürgerkriegsausbruch veränderte politische Situation palästinensischer Flüchtlinge in Syrien und die daraus folgenden Konsequenzen für die UNRWA zu wenig abgeklärt. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 3.3 Die Vorinstanz stützt sich in der angefochtenen Verfügung hauptsächlich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6841/2008 vom 7. Juli 2011, das kurz nach Beginn des syrischen Bürgerkriegs gefällt worden ist. Sie verweist jedoch, wenn auch äusserst knapp, auf die aktuelle Lage in Syrien, indem sie ausführt, die UNRWA sei, wenn auch unter erschwerten Bedingungen, weiterhin in Syrien tätig. In der Vernehmlassung führt sie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-7244/2016 vom 3. Juli 2019 auf, welches sich zur Tätigkeit der UNRWA in Syrien während des Bürgerkriegs äussert. Die Beschwerdeführenden hatten die Möglichkeit, im Rahmen der Replik dazu Stellung zu nehmen. Folglich besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung wegen unvollständiger Sachverhaltsfeststellung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die in Syrien geborenen Beschwerdeführenden seien als palästinensische Flüchtlinge bei der UNRWA registriert. Die UNRWA sei, wenn auch unter erschwerten Bedingungen, weiterhin in Syrien tätig. Die syrischen Behörden würden den bei der UNRWA registrierten palästinensischen Flüchtlingen Aufenthaltsbewilligungen und Reisedokumente ausstellen. Die Beschwerdeführenden würden in der Schweiz weiterhin den Schutz durch die UNRWA geniessen. Es sei ihnen möglich und zumutbar, bei der syrischen Vertretung in der Schweiz Reisedokumente zu beantragen. Deshalb sei die Ausnahmeklausel von Art. 1 Abs. 2 Ziff. i StÜ anwendbar und sie seien nicht als staatenlos im Sinne von Art. 1 Abs. 1 StÜ anzuerkennen. 4.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie seien als palästinensische Flüchtlinge in Damaskus geboren und seit Geburt staatenlos. Sie hätten sich wegen des Bürgerkriegs und der zunehmenden feindlichen Stimmung gegenüber palästinensischen Flüchtlingen zur Ausreise aus Syrien gezwungen gesehen; die Ausreise sei nicht freiwillig erfolgt. Es sei unklar, ob die syrische Vertretung in der Schweiz angesichts der veränderten politischen Lage Reisedokumente an palästinensische Flüchtlinge ausstellen würde. Diese Reisedokumente würden ihnen aber erst erlauben, nach Syrien zurückzukehren und den Schutz der UNRWA wieder in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer 4 habe zwecks Verlängerung des Reisedokuments bereits Kontakt mit der syrischen Vertretung aufgenommen und die telefonische Auskunft erhalten, dies gehe nicht. Die Beschwerdeführerin 3 sei Menschenrechtsaktivistin, nehme regelmässig an internationalen Menschenrechtstreffen teil und äussere sich öffentlich zu Menschenrechtsverletzungen in Syrien. Die syrischen Behörden würden ihr deshalb die Ausstellung eines Reisedokuments verweigern. Sie stünden daher nicht mehr unter dem Schutz der UNRWA. Aufgrund der restriktiven Auslegung der Ausschlussklausel nach Art. 1 Abs. 2 Ziff. i StÜ sei sie vorliegend nicht anwendbar und ihre Staatenlosigkeit sei anzuerkennen. 4.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, eine Ausreise gelte als freiwillig, solange die UNRWA ihre Aufgaben wahrnehme. Die UNRWA habe zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführenden im September 2014 humanitäre Hilfe in Syrien geleistet. Folglich sei ihre Ausreise nicht als unfreiwillig einzustufen. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil F-7244/2016 festgehalten, die UNRWA leiste trotz der schwierigen Situation in Syrien weiterhin humanitäre Hilfe und führe ihre übrigen Tätigkeiten fort. Die Beschwerdeführenden würden auch in der Schweiz dem Schutz der UNRWA unterstehen. Sie hätten nicht belegt, dass die syrische Vertretung sich weigere, ihnen Reisedokumente auszustellen. 4.4 Die Beschwerdeführenden erwidern in der Replik, es stelle sich die zentrale Frage, ob die von der Vorinstanz vertretene Auslegung des Begriffes "Unfreiwilligkeit" dem Schutzgedanken des Staatenlosenübereinkommens entspreche. Sie hätten Syrien verlassen, nachdem sie wegen des Ausbruchs des Bürgerkriegs zweimal den Wohnort innerhalb Damaskus hätten wechseln müssen. In den Kriegswirren sei die UNRWA nicht mehr in der Lage gewesen, die persönliche Sicherheit der unter ihrem Schutz stehenden palästinensischen Bevölkerung zu gewährleisten. Sie habe nur noch humanitäre Hilfe leisten können. Ihre Ausreise sei daher unfreiwillig erfolgt. Die UNRWA habe keine Möglichkeit, bei den syrischen Behörden zu intervenieren, damit diese einem palästinensischen Flüchtlingen ein Reisedokument ausstellten. Die Ersatzbeziehung zwischen der UNRWA und ihnen bestehe deshalb nicht mehr; die Ausschlussklausel sei nicht anwendbar. Die Beschwerdeführerin 3 sei auf dem syrischen Konsulat in Genf gewesen. Bei Einreichung des Gesuchs um Verlängerung der Reisedokumente müsste sie $ 800.- im Voraus zahlen. Das Gesuch würde nach Syrien weitergeleitet werden. Die danach durchgeführte Sicherheitsprüfung würde aufgrund ihrer politischen Aktivitäten negativ ausfallen, weshalb der Familie eine Verlängerung der Reisedokumente verweigert würde. 5. 5.1 Staatenlos im Sinne des Übereinkommens ist eine Person, die kein Staat auf Grund seiner Gesetzgebung als seine Angehörige betrachtet (Art. 1 Abs. 1 StÜ). Das Übereinkommen bezieht sich nur auf "de jure"-Staatenlose und nicht auf "de facto"-Staatenlose, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (Urteil des BVGer F-6833/2017 vom 2. März 2020 E. 5.1 [nicht rechtskräftig]). 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 2 Ziff. i StÜ ist das Übereinkommen nicht anwendbar auf Personen, die zurzeit durch eine andere Organisation oder Institution der Vereinten Nationen als den Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten, solange sie diesen Schutz oder diese Hilfe geniessen. 5.3 Die Beschwerdeführenden sind bei der UNRWA registriert und gehören unbestrittenermassen zu der von der Ausnahmeklausel Art. 1 Abs. 2 Ziff. i StÜ erfassten Personengruppe. Strittig ist, ob durch ihre Ausreise aus Syrien der Schutz und die Hilfe der UNRWA weggefallen sind. In diesem Fall wäre die Ausnahmeklausel nicht anwendbar und sie würden unter den Anwendungsbereich von Art. 1 Abs. 1 StÜ fallen. 6. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil F-7244/2016 vom 3. Juli 2019 ausführlich mit der Begrifflichkeit "Schutz und Hilfe" des Staatenlosenübereinkommens und dem Mandat der UNRWA in Syrien auseinandergesetzt. Das Gericht hielt fest, das Mandat der UNRWA umfasse die Bereiche Bildung, Gesundheit, soziale Sicherheit, Zugang zum Arbeitsmarkt sowie Schutz und der Stärkung der Rechte der palästinensischen Flüchtlinge ein. Die UNRWA stelle zwar selbst keine Reisedokumente an palästinensische Flüchtlinge aus. Allerdings hätten die Staaten der Arabischen Liga, darunter auch Syrien, eine Vereinbarung getroffen, wonach jeder dieser Staaten den in seinem Territorium ansässigen palästinensischen Flüchtlingen auf Gesuch hin Reisedokumente ausstelle und erneuere. Die anderen Staaten der Arabischen Liga behandelten die Inhaber solcher Reisedokumente wie Staatsangehörige des ausstellenden Staates. Die UNRWA sei somit grundsätzlich in der Lage, "Schutz und Hilfe" gegen die Folgen der fehlenden Staatsangehörigkeit zu bieten oder zumindest zu vermitteln, weshalb kein Grund bestehe, palästinensische Flüchtlinge generell von der Anwendung der Ausnahmebestimmung von Art. 1 Abs. 2 Ziff. i StÜ auszunehmen. Es sei vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfang die UNRWA den notwendigen Schutz gewähren oder wenigstens vermitteln könne. Ausgangspunkt seien die individuelle Situation der betroffenen Person und deren aktuelles Schutzbedürfnis (Urteile des BVGer F-7244/2016 E. 5; F-6833/2017 E. 6; C-6841/2008 vom 7. Juli 2011 E. 6). Das Gericht hielt weiter fest, die blosse Ausreise aus dem Tätigkeitsgebiet der UNRWA genüge nicht, um deren Schutz und Hilfe im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Ziff. i StÜ dahinfallen und die betroffene Person in den Genuss der Vergünstigungen des Staatenlosenübereinkommens kommen zu lassen. Vielmehr komme es auf die konkreten Umstände der Ausreise an. Reise die Person freiwillig und gegebenenfalls sogar im Wissen aus, dass eine Rückkehr nicht möglich sein werde, falle der Schutz nicht dahin. Folglich sei Art. 1 Abs. 2 Ziff. i StÜ nur dann nicht anwendbar, wenn die Gründe für den Wegfall der Unterstützung durch die UNRWA ausserhalb des Einflussbereichs der betroffenen Person lägen und die Ausreise unfreiwillig erfolge. Gründe, die vom Willen der betroffenen Person unabhängig seien, müssten in engem Zusammenhang mit der im Mandat beschriebenen Tätigkeit der UNRWA stehen. Solche Gründe könnten beispielsweise die Unmöglichkeit der UNRWA sein, im betreffenden Gebiet ihr Mandat weiterzuführen, oder wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet, und es der UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe in Einklang stehen. Solange die UNRWA ihre Aufgaben im Tätigkeitsgebiet wahrnehme, könne die Ausreise grundsätzlich nicht als notwendig und damit unfreiwillig angesehen werden (Urteile des BVGer F-6833/2017 E. 7.1 f.; F-7244/2016 E. 6). 7. 7.1 Die UNRWA leistete zur Zeit der Ausreise der Beschwerdeführenden im September 2014 trotz der sehr schwierigen Situation in Syrien humanitäre (Not-)Hilfe und führte ihre übrigen Tätigkeiten fort, soweit es die Situation zuliess. Auch aktuell nimmt sie ihre Tätigkeit in Syrien wahr (vgl. , abgerufen am 21.05.2021; Urteile des BVGer F-6833/2017 E. 8.1; F-7244/2016 E. 8.1). Gemäss Aussagen der Beschwerdeführenden verliessen sie Syrien denn auch aufgrund des Bürgerkriegs. So gaben sie an, sie seien gezwungen gewesen, wegen Kriegshandlungen zweimal innerhalb von Damaskus umzuziehen. Sie seien an Leib und Leben bedroht gewesen. Zudem sei die Stimmung gegenüber den palästinensischen Flüchtlingen immer feindlicher geworden. Die Beschwerdeführerin 3 sei während mehrerer Stunden an einem Checkpoint festgehalten worden. Die Ausreise der Beschwerdeführenden erfolgte demnach im Zusammenhang des Bürgerkriegs und nicht aufgrund eines Versagens der UNRWA und einer daraus entstandenen Not. Ihre Ausreise aus Syrien im September 2014 ist folglich als freiwillig im Sinne der zitierten Rechtsprechung (E. 6) anzusehen. Die Beschwerdeführenden fallen nach wie vor unter das Mandat der UNRWA, weshalb die Ausnahmeklausel nach Art. 1 Abs. 2 Ziff. I Stü daher grundsätzlich anwendbar ist. 7.2 Die Beschwerdeführenden führen als Nachteil ihrer jetzigen Situation an, die syrische Vertretung in der Schweiz würde ihre syrischen Reisedokumente nicht verlängern. Wie bereits erwähnt, stellt die UNRWA zwar selbst keine Reisedokumente an palästinensische Flüchtlinge aus; die Staaten der Arabischen Liga, darunter auch Syrien, haben sich jedoch vertraglich verpflichtet, den in ihren Territorien ansässigen palästinensischen Flüchtlingen auf Gesuch hin Reisedokumente auszustellen und zu erneuern. Die Beschwerdeführenden haben sich bis jetzt nicht ernsthaft um die Ausstellung beziehungsweise Verlängerung von Reisedokumenten durch die syrische Vertretung in der Schweiz bemüht. Der Beschwerdeführer 4 hat lediglich einmal Kontakt mit der syrischen Vertretung aufgenommen. Die Beschwerdeführerin 3 hatte mehrmals telefonisch und persönlich Kontakt mit der syrischen Vertretung. Diese teilte ihr mit, ein Gesuch um Verlängerung der syrischen Reisedokumente würde gegen Bezahlung von $ 800.- entgegengenommen. Das Erheben einer Gebühr für die Ausstellung oder Verlängerung von Reisedokumenten ist durchaus üblich. Bei dem Vorbringen, eine Verlängerung der Reisedokumente sei trotz Zahlung der Gebühr nicht garantiert, zumal die Beschwerdeführerin 3 politisch aktiv sei, handelt es sich um eine Mutmassung. Folglich ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden möglich sein sollte, ihre Reisedokumente durch die syrische Vertretung in der Schweiz verlängern zu lassen. Ein Wegfall des Schutzes und der Hilfe durch die UNRWA ist auch unter diesem Aspekt zu verneinen. Die Beschwerdeführenden sind nicht als staatenlos im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Stü anzuerkennen.
8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N [...] retour) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Eliane Kohlbrenner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: