Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stellte erstmals am 17. Dezember 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 17. Mai 2017 abgelehnt, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Vollzugs. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3448/2017 vom 8. November 2018 abgewiesen. B. Mit Datum vom 18. Dezember 2019 richtete der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das SEM eine Eingabe mit der Bezeichung "Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch, eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, sub-eventualiter einfaches Wiedererwägungsgesuch". C. Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 (Datum der Eröffnung: 27. Januar 2020) trat das SEM auf dieses Gesuch (behandelt als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]) nicht ein und ordnete erneut die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem erhob es eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.-. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Februar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM mit der Anweisung, auf das Mehrfachgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen, eventualiter die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, subeventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Vollzugsbehörde im Sinne einer superprovisorischen Massnahme an, einstweilen keine Vollzugshandlungen vorzunehmen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - mit nachfolgend erwähnter Einschränkung - einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Im vorliegenden Fall wird mit der Beschwerdeschrift vorgebracht, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht verletzt worden. Angesichts des Ergebnisses des Beschwerdeverfahrens erübrigt es sich, auf diese Rügen einzugehen.
E. 5.1 Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren einzig die Frage, ob die Vorinstanz gestützt auf Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Nachdem die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu.
E. 5.2 Soweit mit der Beschwerde die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls beantragt werden, ist auf diese daher nicht einzutreten.
E. 6.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen. Ausreichend begründet ist ein Gesuch, wenn die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. Die Beschleunigung darf jedoch nicht auf Kosten der Rechtsstaatlichkeit der Verfahren geschehen. So ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne von fünf Jahren seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens auch die erneuten Asylgesuche jener Personen nach den Regeln von Art. 111c AsylG zu behandeln sind, die zwischenzeitlich in ihren Heimatstaat - mithin in den potentiellen und behaupteten Verfolgerstaat - zurückgekehrt sind. In diesen Fällen könnten tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung geltend gemacht werden, welche von den Gesuchstellenden in einer schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug dargelegt werden können. In Ermangelung einer Regelung im Asylgesetz sind daher bei ungenügender Einhaltung der Formvorschriften die Regeln nach Art. 52 VwVG zu beachten. Die analoge Anwendung der Vorschriften hinsichtlich Beschwerdeverbesserung und -ergänzung in den Verfahren betreffend Mehrfachgesuche ist auch mit Rücksicht auf die hochrangigen Rechtsgüter geboten, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind (vgl. die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, 4473; BVGE 2014/39 E. 5.3 ff.).
E. 6.2 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1-3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7.1 S. 699).
E. 7.1 Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer mit Eingabe an das SEM vom 18. Dezember 2019 im Wesentlichen Folgendes geltend: Aufgrund der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans am 17. November 2019 (sinngemäss: aufgrund des Sieges von Gotabaya Rajapaksa bei der sri-lankischen Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019) sei die Überprüfung der Asylgesuche aller Gesuchsteller tamilischer Ethnie erforderlich. Angesichts der massiv verschlechterten Sicherheitslage in Sri Lanka sei der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr erheblich gefährdet. Die Gebrüder Gotabaya Rajapaksa (seit dem 18. November 2019 amtierender Staatspräsident) und Mahinda Rajapaksa (seit dem 21. November 2019 amtierender Premierminister) seien offensichtlich an Informationen interessiert, welche die Asylgesuche von sri-lankischen Gesuchstellern in der Schweiz betreffen würden. So sei eine Angestellte der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka am 25. November 2019 entführt, mit dem Tod bedroht und gezwungen worden, relevante Informationen preiszugeben, und am 16. Dezember 2019 unter einem Vorwand inhaftiert worden. Angesichts dessen seien die bisherigen landesspezifischen Analysen des SEM nicht mehr aktuell und könnten keine Entscheidgrundlage bilden. Vielmehr sei die Sicherheitslage in Sri Lanka durch die schweizerischen Behörden eingehend zu überprüfen. Der Beschwerdeführer selbst sei im Falle seiner Rückkehr massiv gefährdet, nachdem ihn die sri-lankischen Sicherheitsbehörden schon zu einem früheren Zeitpunkt verhört und inhaftiert hätten.
E. 7.2 Mithin machte der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der aktuell veränderten Situation in seinem Heimatstaat sowie angesichts seines eigenen politischen Profils erfülle er die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG. Insofern brachte der Beschwerdeführer implizit vor, er erfülle die Flüchlingseigenschaft aufgrund von objektiven Nachfluchtgründen. Das Staatssekretariat hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2019 somit korrekterweise als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG behandelt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f.).
E. 7.3 Allerdings erweist sich die Einschätzung der Vorinstanz, das Mehrfachgesuch sei offensichtlich unbegründet, als ungerechtfertigt.
E. 7.3.1 Wie der Beschwerdeführer in seiner entsprechenden Eingabe an das SEM zutreffenderweise ausführte, wurde am 25. November 2019 eine sri-lankische Mitarbeiterin der schweizerischen Botschaft in Colombo durch Unbekannte entführt, schwerwiegend bedroht und dazu gezwungen, botschaftsinterne Informationen preiszugeben. Am 16. Dezember 2019 wurde die Botschaftsmitarbeiterin zudem verhaftet. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) richtete in der Folge an die sri-lankischen Behörden die Aufforderung, die geltenden rechtlichen Standards einzuhalten und das Ansehen Sri Lankas als Rechtsstaat nicht weiter zu beschädigen. Am 30. Dezember 2019 wurde die Botschaftsmitarbeiterin nach Leistung einer Kaution wieder freigelassen. Den Hintergrund der Geschehnisse bildete möglicherweise die Flucht eines hochrangigen sri-lankischen Polizeibeamten in die Schweiz, der Ermittlungen geleitet hatte, die sich unter anderem gegen Mitglieder der am 16. November 2019 gewählten Regierung richteten (vgl. Medienmitteilung des EDA vom 16. Dezember 2019, <https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-77584.html>, abgerufen am 18. Mai 2020; Samuel Misteli, Sri-lankische Behörden verhaften Schweizer Botschaftsangestellte - wegen angeblicher Falschaussagen, in: Neue Zürcher Zeitung vom 17. Dezember 2019).
E. 7.3.2 Angesichts der im erwähnten Zeitraum bestehenden diplomatischen Krise zwischen der Schweiz und Sri Lanka konnte aus damaliger Sicht nicht ausgeschlossen werden, dass abgewiesene Asylsuchende, die aus der Schweiz nach Sri Lanka weggewiesen wurden, im Falle ihrer Rückkehr von Retorsionsmassnahmen der sri-lankischen Behörden hätten betroffen sein können. Das Asylgesuch vom 18. Dezember 2019 kann unter diesen Umständen nicht als offensichtlich unbegründet bezeichnet werden.
E. 7.4 Aus dem Gesagten folgt, dass das SEM auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2019 zu Unrecht gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten ist.
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als auf sie einzutreten ist und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Sache ist ausserdem an das SEM zurückzuweisen, das auf das Mehrfachgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen haben wird.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung soweit für das Ergebnis des Verfahrens tatsächlich erforderlich zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.
E. 9.3 Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf sie einzutreten ist.
- Die Verfügung des SEM vom 22. Januar 2020 wird aufgehoben.
- Das SEM wird angewiesen, auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und dieses materiell zu prüfen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-620/2020 Urteil vom 26. Mai 2020 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stellte erstmals am 17. Dezember 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 17. Mai 2017 abgelehnt, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Vollzugs. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3448/2017 vom 8. November 2018 abgewiesen. B. Mit Datum vom 18. Dezember 2019 richtete der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das SEM eine Eingabe mit der Bezeichung "Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch, eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, sub-eventualiter einfaches Wiedererwägungsgesuch". C. Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 (Datum der Eröffnung: 27. Januar 2020) trat das SEM auf dieses Gesuch (behandelt als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]) nicht ein und ordnete erneut die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem erhob es eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.-. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Februar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM mit der Anweisung, auf das Mehrfachgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen, eventualiter die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, subeventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Vollzugsbehörde im Sinne einer superprovisorischen Massnahme an, einstweilen keine Vollzugshandlungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - mit nachfolgend erwähnter Einschränkung - einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Im vorliegenden Fall wird mit der Beschwerdeschrift vorgebracht, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht verletzt worden. Angesichts des Ergebnisses des Beschwerdeverfahrens erübrigt es sich, auf diese Rügen einzugehen. 5. 5.1 Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren einzig die Frage, ob die Vorinstanz gestützt auf Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Nachdem die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu. 5.2 Soweit mit der Beschwerde die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls beantragt werden, ist auf diese daher nicht einzutreten. 6. 6.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen. Ausreichend begründet ist ein Gesuch, wenn die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. Die Beschleunigung darf jedoch nicht auf Kosten der Rechtsstaatlichkeit der Verfahren geschehen. So ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne von fünf Jahren seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens auch die erneuten Asylgesuche jener Personen nach den Regeln von Art. 111c AsylG zu behandeln sind, die zwischenzeitlich in ihren Heimatstaat - mithin in den potentiellen und behaupteten Verfolgerstaat - zurückgekehrt sind. In diesen Fällen könnten tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung geltend gemacht werden, welche von den Gesuchstellenden in einer schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug dargelegt werden können. In Ermangelung einer Regelung im Asylgesetz sind daher bei ungenügender Einhaltung der Formvorschriften die Regeln nach Art. 52 VwVG zu beachten. Die analoge Anwendung der Vorschriften hinsichtlich Beschwerdeverbesserung und -ergänzung in den Verfahren betreffend Mehrfachgesuche ist auch mit Rücksicht auf die hochrangigen Rechtsgüter geboten, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind (vgl. die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, 4473; BVGE 2014/39 E. 5.3 ff.). 6.2 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1-3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7.1 S. 699). 7. 7.1 Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer mit Eingabe an das SEM vom 18. Dezember 2019 im Wesentlichen Folgendes geltend: Aufgrund der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans am 17. November 2019 (sinngemäss: aufgrund des Sieges von Gotabaya Rajapaksa bei der sri-lankischen Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019) sei die Überprüfung der Asylgesuche aller Gesuchsteller tamilischer Ethnie erforderlich. Angesichts der massiv verschlechterten Sicherheitslage in Sri Lanka sei der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr erheblich gefährdet. Die Gebrüder Gotabaya Rajapaksa (seit dem 18. November 2019 amtierender Staatspräsident) und Mahinda Rajapaksa (seit dem 21. November 2019 amtierender Premierminister) seien offensichtlich an Informationen interessiert, welche die Asylgesuche von sri-lankischen Gesuchstellern in der Schweiz betreffen würden. So sei eine Angestellte der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka am 25. November 2019 entführt, mit dem Tod bedroht und gezwungen worden, relevante Informationen preiszugeben, und am 16. Dezember 2019 unter einem Vorwand inhaftiert worden. Angesichts dessen seien die bisherigen landesspezifischen Analysen des SEM nicht mehr aktuell und könnten keine Entscheidgrundlage bilden. Vielmehr sei die Sicherheitslage in Sri Lanka durch die schweizerischen Behörden eingehend zu überprüfen. Der Beschwerdeführer selbst sei im Falle seiner Rückkehr massiv gefährdet, nachdem ihn die sri-lankischen Sicherheitsbehörden schon zu einem früheren Zeitpunkt verhört und inhaftiert hätten. 7.2 Mithin machte der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der aktuell veränderten Situation in seinem Heimatstaat sowie angesichts seines eigenen politischen Profils erfülle er die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG. Insofern brachte der Beschwerdeführer implizit vor, er erfülle die Flüchlingseigenschaft aufgrund von objektiven Nachfluchtgründen. Das Staatssekretariat hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2019 somit korrekterweise als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG behandelt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f.). 7.3 Allerdings erweist sich die Einschätzung der Vorinstanz, das Mehrfachgesuch sei offensichtlich unbegründet, als ungerechtfertigt. 7.3.1 Wie der Beschwerdeführer in seiner entsprechenden Eingabe an das SEM zutreffenderweise ausführte, wurde am 25. November 2019 eine sri-lankische Mitarbeiterin der schweizerischen Botschaft in Colombo durch Unbekannte entführt, schwerwiegend bedroht und dazu gezwungen, botschaftsinterne Informationen preiszugeben. Am 16. Dezember 2019 wurde die Botschaftsmitarbeiterin zudem verhaftet. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) richtete in der Folge an die sri-lankischen Behörden die Aufforderung, die geltenden rechtlichen Standards einzuhalten und das Ansehen Sri Lankas als Rechtsstaat nicht weiter zu beschädigen. Am 30. Dezember 2019 wurde die Botschaftsmitarbeiterin nach Leistung einer Kaution wieder freigelassen. Den Hintergrund der Geschehnisse bildete möglicherweise die Flucht eines hochrangigen sri-lankischen Polizeibeamten in die Schweiz, der Ermittlungen geleitet hatte, die sich unter anderem gegen Mitglieder der am 16. November 2019 gewählten Regierung richteten (vgl. Medienmitteilung des EDA vom 16. Dezember 2019, , abgerufen am 18. Mai 2020; Samuel Misteli, Sri-lankische Behörden verhaften Schweizer Botschaftsangestellte - wegen angeblicher Falschaussagen, in: Neue Zürcher Zeitung vom 17. Dezember 2019). 7.3.2 Angesichts der im erwähnten Zeitraum bestehenden diplomatischen Krise zwischen der Schweiz und Sri Lanka konnte aus damaliger Sicht nicht ausgeschlossen werden, dass abgewiesene Asylsuchende, die aus der Schweiz nach Sri Lanka weggewiesen wurden, im Falle ihrer Rückkehr von Retorsionsmassnahmen der sri-lankischen Behörden hätten betroffen sein können. Das Asylgesuch vom 18. Dezember 2019 kann unter diesen Umständen nicht als offensichtlich unbegründet bezeichnet werden. 7.4 Aus dem Gesagten folgt, dass das SEM auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2019 zu Unrecht gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten ist.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als auf sie einzutreten ist und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Sache ist ausserdem an das SEM zurückzuweisen, das auf das Mehrfachgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen haben wird. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung soweit für das Ergebnis des Verfahrens tatsächlich erforderlich zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. 9.3 Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Die Verfügung des SEM vom 22. Januar 2020 wird aufgehoben.
3. Das SEM wird angewiesen, auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und dieses materiell zu prüfen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand: