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D-3448/2017

D-3448/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-11-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, hat sein Heimatland eigenen Angaben gemäss mit einem unechten Reisepass über den Luftweg am 12. Dezember 2015 in Richtung B._______ verlassen. Von dort sei er nach C._______ geflogen. Anschliessend habe er die Reise über den Landweg über ihm unbekannte Länder fortgesetzt und sei am 17. Dezember 2015 illegal in die Schweiz eingereist. Am gleichen Tag hat er das Asylgesuch eingereicht. Am 5. Januar 2016 fand die Befragung zur Person statt und am 12. Mai 2017 wurde die Anhörung durchgeführt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei aus D._______ und sei nahe dieser Stadt in einem Dorf namens E._______ aufgewachsen, wo er bis ins Jahr 2005 gelebt habe. Danach sei er zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) im L._______-Gebiet gegangen. Zuerst sei er ins F._______ Camp gekommen und anschliessend als Spion in G._______ eingesetzt worden. Er habe Personen, welche gegen die LTTE eingestellt gewesen seien oder sich gegen sie geäussert hätten, per Rapport oder Bericht den LTTE melden müssen. Aufgrund der Kämpfe zwischen der Regierung und den LTTE habe er im Januar 2009 Sri Lanka verlassen und sei nach H._______ gereist, wo er im Jahr 2012 geheiratet und im Jahr 2014 einen Sohn bekommen habe. Er habe sich nicht als Flüchtling registrieren lassen. Am 16. Oktober 2014 sei er zwecks Arbeit nach I._______ in Sri Lanka zurückgekehrt und per Bus zu den Eltern ins Dorf gereist, nachdem ihm sein Vater mitgeteilt habe, dass die Lage in Sri Lanka ruhig sei und er zurückkehren könne. Am 17. Oktober 2014 sei er von fünf Personen in einem Jeep an seinem Wohnort zur Befragung abgeholt worden. Er gehe davon aus, dass die Behörden von Verwandten aus dem Dorf über seine früheren LTTE-Aktivitäten oder über seine Rückkehr aus H._______ orientiert worden seien. In der Folge sei er im J._______-Camp in D._______ festgehalten, über das Vermögen und die Waffen der LTTE befragt, bis am 10. Oktober 2015 festgehalten, gefoltert und von einem Beamten des Criminal Investigation Departments (CID) während Monaten sexuell genötigt und vergewaltigt worden. Er habe keine Angaben über sein Wissen betreffend LTTE preisgegeben und auch nicht zugegeben, für die LTTE als Spion tätig gewesen zu sein. Dank Schmiergeldern habe sein Vater erreicht, dass er aus dem Camp habe herausgeschmuggelt werden können. Anschliessend habe der Vater über einen Schlepper die Ausreise organisiert. Der Beschwerdeführer reichte einen sri-lankischen Geburtsschein zu den Akten. Seine Identitätskarte und seine Geburtsurkunde habe er dem Schlepper abgeben müssen. B. Mit Verfügung vom 17. Mai 2017 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Juni 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Erlass des Kostenvorschusses und um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zur Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin wurde gutgeheissen und Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen. E. In seiner Vernehmlassung vom 20. Juli 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und stellte fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. F. Am 27. Juli 2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Replikrecht eingeräumt. G. Mit Eingabe vom 4. August 2017 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung.

Erwägungen (57 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM Folgendes dar:

E. 4.1.1 Die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Rekrutierung bei den LTTE und zur Spionagetätigkeit würden wenig Substanz und Realkennzeichen sowie kaum Detailangaben enthalten. Einerseits ergebe sich aus seinen Worten, dass er freiwillig mit den LTTE mitgegangen sei; andererseits erscheine das im Hinblick auf die späteren Aussage, wonach er keine Lust gehabt habe, für die LTTE tätig zu sein, wenig plausibel. Seine Angabe, er habe keine Ausbildung zur Ausübung der Spionagetätigkeit erhalten, sondern sei sofort am Tag nach der Rekrutierung als Spion eingesetzt worden, sei weder realitätsnahe noch nachvollziehbar. Die Angaben darüber, wie er Informationen gesammelt und seine Erkenntnisse an die LTTE weitergeleitet habe, seien einsilbig und oberflächlich. Aus seinen Aussagen gehe nicht wirklich hervor, wie und warum die in einem von den LTTE kontrollierten Gebiet lebende Bevölkerung dem Beschwerdeführer gegenüber Meinungen über die LTTE gemacht haben solle. Auch die geltend gemachte Flucht via D._______ nach H._______ im Jahr 2009 sei angesichts seiner Aussage, er sei durch die Armee kontrolliert worden, unverständlich, zumal zum damaligen Zeitpunkt Personen aus dem von den LTTE kontrollierten Gebiet beim Übergang in das von der Armee kontrollierte Gebiet vor der Weiterreise genau kontrolliert worden seien. Angesichts der Angabe, die Mitglieder der Familie der Ehefrau seien in H._______ als Flüchtlinge registriert gewesen, mache seine Aussage, er habe sich in diesem Land nicht als Flüchtling registrieren lassen, aber dennoch geheiratet und einen Sohn gezeugt, wenig Sinn. Ferner sei sein Verhalten, wonach er ohne vorgängige weitere Abklärungen über die herrschende Situation im Heimatdorf und ohne Sicherheitsvorkehrungen im Oktober 2014 zu den Eltern nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, nicht nachvollziehbar, zumal er auch angegeben habe, im Dorf hätten sich damals viele Anti-LTTE-Truppen aufgehalten. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er sich vorsichtiger verhalten und sich zuerst bei Verwandten einquartiert hätte, um abzuwarten, wie sich die Situation entwickeln würde. Ferner würden sich auch die Vorbringen bezüglich Festhaltung nicht als nachvollziehbar erweisen. Zudem würden sie wenig Realkennzeichen enthalten. Zwar seien die Aussagen zur Ankunft im J._______-Camp wortreich, die nachfolgenden Antworten auf die Fragen jedoch kurz, wiederholend, plakativ, emotional oberflächlich sowie ohne persönliche Betroffenheit und ohne Realkennzeichen ausgefallen. Es sei nicht spürbar, dass er das Erzählte und die Vorfälle selber erlebt habe. Die Beschreibung seiner Gedanken, seines Verhaltens und seiner Strategie in Bezug auf die Befragungen und die Folter seien monoton, weitgehend substanzlos und wiederholend. Nicht nachvollziehbar seien zudem seine Angaben, die Gefangenen hätten sich untereinander nicht vertraut, da er dank der Hilfe und der Information eines entlassenen Gefangenen habe aus der Haft gelangen können. Aufgrund dieser Schlüsse seien die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE und die daraus resultierende Haft zu bezweifeln.

E. 4.1.2 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers hätten sich auch Widersprüche ergeben: Während er anlässlich der Befragung angegeben habe, er sei bei den LTTE in F._______ Camp stationiert gewesen und von dort jeweils zwecks Spionage in die Stadt geschickt worden, habe er anlässlich der Anhörung erklärt, er sei bereits am zweiten Tag definitiv nach K._______ geschickt worden, habe dort privat gewohnt, in einem (...) gearbeitet und vorallem dort spioniert. Des Weiteren habe er einerseits angegeben, den LTTE beigetreten und deren Mitglied zu sein, während er andererseits kein Mitglied der LTTE gewesen sei. Unterschiedlich ausgefallen sei auch die Motivation zur Spionagetätigkeit: Gemäss den Angaben anlässlich der Befragung sei bei der Waffenausbildung festgestellt worden, dass er an (...) leide, weshalb er als Spion eingesetzt worden sei; demgegenüber habe er später angegeben, er sei als Spion tätig gewesen, weil er keine Lust gehabt habe, Mitglied der LTTE zu werden beziehungsweise mit Waffen zu kämpfen. Ferner habe er ausgesagt, er sei am dritten Tag nach seiner Rückkehr aus H._______ festgenommen worden, was sich nicht vereinbaren lasse mit seiner Aussage, er sei am Tag nach der Rückkehr verhaftet worden.

E. 4.1.3 Zahlreiche Widersprüche würden sich auch im Zusammenhang mit der geltend gemachten Haft ergeben: So habe er einerseits ausgesagt, jeden dritten Tag befragt worden zu sein, während er andererseits dargelegt habe, dies sei die erste Woche jeden Tag und danach nicht mehr geschehen, um in einer dritten Version vorzutragen, eine Woche lang jeden Tag und danach noch einmal pro Monat einer Befragung unterzogen worden zu sein. Später wiederum habe er verneint, nach der ersten Wochen nochmals befragt worden zu sein. Die Dauer der geltend gemachten sexuellen Nötigungen und Vergewaltigungen durch den CID-Beamten habe er einmal auf drei Monate und ein weiteres Mal auf sechs Monate festgelegt. Des Weiteren habe er anlässlich der Befragung angegeben, er sei in einem Abfall-Lastwagen aus dem Camp geschmuggelt worden, während er gemäss seinen Angaben anlässlich der Anhörung von einem CID-Beamten in einem Jeep aus dem Lager geführt worden sei. Der letzte Widerspruch deute darauf hin, dass er gar nie in Haft gewesen oder auf andere als die geltend gemachte Art aus der Haft gekommen sei.

E. 4.1.4 Die Einwände und Erklärungen des Beschwerdeführers - so insbesondere die Verneinung von Gesagtem sowie der Hinweis auf eine angespannte persönliche Lage und die fehlende Verständigung mit der dolmetschenden Person - könnten die Widersprüche nicht auflösen. Seine Vorbringen seien unglaubhaft.

E. 4.1.5 In Bezug auf im Fall einer Rückkehr drohende Verfolgungsmassnahmen stellte das SEM fest, dass Rückkehrende, welche ihr Heimatland illegal verlassen hätten, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, ein Auslandverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt würden. Diese Befragung allein sowie ein allfällig eingeleitetes Strafverfahren wegen illegaler Ausreise würden indessen keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen. Auch weitere Kontrollmassnahmen am Herkunftsort vermöchten grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass zu erreichen. Der Beschwerdeführer habe keine glaubhaften asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen oder Probleme von möglicherweise für die LTTE tätigen Verwandten geltend gemacht, sei in der Schweiz nicht politisch tätig und weise in seinem Lebenslauf keine weiteren Risikofaktoren auf. Aufgrund der Aktenlage sei es somit nicht ersichtlich, weshalb er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, er würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein.

E. 4.2 In der Beschwerde wurde Folgendes vorgebracht:

E. 4.2.1 Die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse würden jeder Grundlage entbehren, weil in den Protokollen detaillierte Schilderungen mit Realkennzeichen zu finden seien. Die von der Vorinstanz vorgebrachten Widersprüche würden sich zudem erklären lassen. Insbesondere sei es fraglich, ob vorliegend eine sehr gründliche Risikoanalyse durchgeführt worden sei. Angesichts seiner Vorbringen verfüge er über ein ausgeprägtes Risikoprofil, weshalb im Zweifel bezüglich der Glaubhaftigkeit zu seinen Gunsten zu entscheiden sei. Ausserdem dürften Widersprüche, welche sich aus dem Vergleich der beiden Protokolle ergäben, nicht zu stark gewichtet werden. Die Aussagen müssten diametral voneinander abweichen, oder Vorbringen müssten anlässlich der Befragung auch nicht ansatzweise erwähnt worden sein.

E. 4.2.2 Bezüglich des unterschiedlich angegebenen Aufenthaltsortes anlässlich der geltend gemachten Spionagetätigkeit sei festzuhalten, dass er bei der Konfrontation mit den unterschiedlichen Aussagen eingewendet habe, unterbrochen worden zu sein. Ausserdem habe er während der einstündigen Befragung nicht die Möglichkeit gehabt, über die Wohnsituation nach der Rekrutierung als Spion genau zu berichten. Ferner handle es sich dabei um ein Detail, das nicht seine Hauptgründe betreffe. Aus dem marginalen Widerspruch könne nicht geschlossen werden, dass seine Aussagen über die Spionagetätigkeit und die erlittenen Folterungen nicht glaubhaft seien.

E. 4.2.3 Seine Angabe, er sei den LTTE beigetreten, widerspreche ferner der späteren Aussage, er sei kein Mitglied der LTTE gewesen, nicht, sondern stelle eine ungenaue Ausdrucksweise dar, weil er mit dem Wort "beitreten" seine Rekrutierung und Unterstützung der LTTE als Spion gemeint habe. Dies könne ihm nicht zur Last gelegt werden.

E. 4.2.4 Auch die von ihm angegebenen Gründe, warum er nicht an der Waffe habe ausgebildet werden wollen, nämlich einerseits sein (...) und andererseits die fehlende Lust dazu, würden nicht gegen die Glaubhaftigkeit sprechen. Daran vermöge die Tatsache, dass er den einen Grund anlässlich der Befragung und den anderen anlässlich der Anhörung vorgebracht habe, nichts zu ändern. Er habe eben einfach zwei Gründe dazu gehabt und den einen zuerst sowie den anderen später erwähnt. Da sein Bruder für die LTTE Dienst geleistet habe, sei ihm die Möglichkeit, frei zu entscheiden, was er tun wolle, eingeräumt worden.

E. 4.2.5 Bezüglich der unterschiedlich angegebenen Zeitangaben seiner Verhaftung - nämlich einmal am dritten Tag nach der Rückkehr von H._______ und das zweite Mal am Folgetag - sei ebenfalls nicht von einem Widerspruch auszugehen, da der Beschwerdeführer bei der ersten Angabe ab seiner Ankunft in I._______ am 15. Oktober 2014 und bei der zweiten Aussage ab der Ankunft im Heimatdorf am 16. Oktober 2014 gerechnet habe. Überdies handle es sich zeitlich gesehen um einen kleinen Unterschied, weshalb er unbeachtlich sei.

E. 4.2.6 Dem Vorwurf, der Beschwerdeführer habe die Häufigkeit der Verhöre während der Haft im J._______-Camp sowie die Dauer der geltend gemachten sexuellen Belästigung unterschiedlich angegeben, wurde damit entgegnet, dass die zeitlichen Angaben nur geschätzt gewesen seien. Der Alltag in diesem Camp sei nicht in Tage und Nächte gegliedert gewesen, und der Beschwerdeführer sei in einer dunklen Zelle inhaftiert gewesen, wodurch er das Zeitgefühl verloren habe. Zudem könnten gemäss der Trauma-Forschung die Häufigkeit und zeitliche Dauer bei traumatischen Ereignissen nur geschätzt werden. Auch die chronologische Wiedergabe sei mitunter nicht möglich. Traumatische Ereignisse würden intrapsychisch raum- und zeitlos empfunden. Mit der Angabe, die sexuellen Übergriffe hätten drei oder sechs Monate gedauert, habe er zum Ausdruck gebracht, dass sie über einen längeren Zeitraum stattgefunden hätten. Dasselbe gelte für die Angaben im Zusammenhang mit der Anzahl Verhöre. Zudem sei die Inhaftierung im Zeitpunkt der Anhörung bereits zwei Jahre zurückgelegen. Die Kernaussagen würden sich nicht diametral widersprechen, weshalb nicht die gesamte Haft als unglaubhaft bewertet werden könne.

E. 4.2.7 Auch aus dem Widerspruch, wonach der Beschwerdeführer gemäss der einen Version in einem Abfallwagen und gemäss einer zweiten Variante von einem CID-Beamten in einem Jeep aus dem Camp geschmuggelt worden sei, könne nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Haft geschlossen werden. Vielmehr sei er zunächst von einem bestochenen CID-Beamten abgeholt und in einem Abfallwagen ausserhalb des Gefängnisses gebracht und danach in einem Jeep weitergefahren worden.

E. 4.2.8 Demgegenüber habe die Vorinstanz die Narben des Beschwerdeführers nicht in die Beurteilung miteinbezogen. Die vom SEM vorgeworfenen Widersprüche hätten somit alle geklärt werden können. Es sei kein Indiz bestehen geblieben, das gegen ihn und seine Geschichte spreche.

E. 4.2.9 Das SEM habe ferner argumentiert, es sei nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig den LTTE angeschlossen habe, dann aber keine Lust gehabt habe, sich an der Waffe ausbilden zu lassen. Es sei jedoch verständlich, dass er die LTTE ideologisch habe unterstützen wollen und sich deshalb habe rekrutieren lassen, auch wenn er aus anderen Gründen nicht habe an Kampfhandlungen im Krieg teilnehmen wollen.

E. 4.2.10 Auch der Vorwurf der Vorinstanz, es sei nicht realitätsnahe, dass er direkt nach der Rekrutierung ohne Ausbildung als Spion eingesetzt worden sei, könne nicht gehört werden. Auch wenn er nicht direkt eine Ausbildung erhalten habe, sei er in der ersten Zeit als Spion begleitet worden, indem seine ersten Berichte besprochen worden seien und er Tipps erhalten habe. Im sri-lankischen Kontext seien seine Angaben, wonach er in (...) gearbeitet habe, plausibel, weil sich dort die Leute über Alltägliches austauschen würden.

E. 4.2.11 Das SEM habe ferner dargelegt, es ergäbe wenig Sinn, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise im Jahr 2009 in H._______ nicht habe registrieren lassen, obwohl er geheiratet habe, da seine Ehefrau und deren Familie dort als Flüchtlinge registriert gewesen seien. Dies sei jedoch nachvollziehbar, da es der gängigen Praxis entsprochen habe, flüchtende Tamilen nach Sri Lanka zurückzuschaffen und der Beschwerdeführer dieses Risiko nicht habe eingehen wollen.

E. 4.2.12 Zudem sei es - entgegen der Meinung der Vorinstanz - nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer vor seiner Rückkehr aus H._______ nach Sri Lanka nur mit seinem Vater gesprochen habe, weil mit jedem Mitwisser die Chance eines Verrats gestiegen wäre. Die Absprache mit seinem Vater ohne weitere Abklärungen sei somit absolut nachvollziehbar.

E. 4.2.13 Darüber hinaus sei es aussagepsychologisch absolut erklärbar und nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer von sich aus eher zurückhaltend von den Folterungen und sexuellen Misshandlungen gesprochen habe. Das Vermeidungsverhalten und die Distanzierung seien Strategien, um mit sehr einschneidenden traumatischen Erlebnissen leben zu können.

E. 4.2.14 Die als unplausibel eingeschätzten Ereignisse seien vom SEM nicht richtig in den länderspezifischen Kontext gestellt, sondern aus einer schweizerischen Sichtweise bewertet worden. Damit erweise sich der Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien infolge fehlender Nachvollziehbarkeit nicht glaubhaft, als unzutreffend.

E. 4.2.15 Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien folglich glaubhaft. Die Vorinstanz habe sich zwar nicht dazu geäussert, ob die geltend gemachten Vorbringen die für die Asylgewährung nötige Intensität erreichen würden. Indessen sei dies der Fall. Die geltend gemachten Nachteile seien aufgrund seiner politischen Einstellung und seiner ethnischen Zugehörigkeit gezielt gegen seine Person gerichtet gewesen. Zudem sei Sri Lanka nicht willens oder nicht in der Lage, Tamilen in der Lage des Beschwerdeführers zu schützen. Angesichts der vorliegenden Vorverfolgung sei auch eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung anzunehmen. Die von der Vorinstanz erwähnte grundlegende Veränderung der Lage in Sri Lanka sei nur sehr summarisch dargestellt worden. Sie habe es unterlassen darzustellen, inwiefern sich die Lage zugunsten des Beschwerdeführers verändert habe. Folglich sei vom Bestehen einer begründeten Furcht auszugehen. Seine Rückkehr aus H._______ und seine frühere Spionagetätigkeit stellten Indizien dafür dar, dass er als gefährlich eingestuft würde.

E. 4.2.16 Im Übrigen sei er in der Schweiz politisch aktiv und habe am Märtyrertag sowie an einer Demonstration bei der UNO im Jahr 2016 teilgenommen.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 20. Juli 2017 entgegnete das SEM, dass der Beschwerdeführer weder anlässlich der Befragung noch anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, er sei frei in der Entscheidung gewesen, ob er für die LTTE an einer Waffe ausgebildet werden wolle, weil sein Bruder bei den LTTE gewesen sei. Er habe anlässlich der Befragung ausgesagt, er sei wegen seines (...) nicht an der Waffe ausgebildet worden, was nicht übereinstimme mit seiner Aussage anlässlich der Anhörung, er sei zur Spionagetätigkeit eingeteilt worden, weil er keine Lust auf eine Ausbildung an der Waffe gehabt habe. Der Bruder als Grund für den Verzicht auf die Ausbildung an der Waffe sei somit erstmals im Beschwerdeverfahren erwähnt worden und deshalb als nachgeschoben zu betrachten. Angesichts dessen, dass sein Dorf als Anti-LTTE-Bastion bekannt gewesen sei und dort zur Zeit seiner Rückkehr aus H._______ das Misstrauen, die Überwachung und die Repression durch den Staat sehr hoch gewesen seien, sei es unrealistisch, dass er nach einer Abwesenheit von (...) Jahren ohne Sicherheitsvorkehrungen dorthin zurückgekehrt sein wolle, da er unter den gelten gemachten Umständen mit Problemen durch den Staat habe rechnen müssen. Zudem sei seine Erklärung, er sei während drei Tagen in die Spionagetätigkeit eingearbeitet worden, nachgeschoben. Die Erklärungen in der Rechtsmittelschrift darüber, wie er vom L._______-Gebiet nach H._______ habe reisen können, würden zudem seinen Angaben anlässlich der Anhörung widersprechen. Er habe im erstinstanzlichen Verfahren - entgegen den Angaben im Beschwerdeverfahren - auch nicht erwähnt, dass er während der Haft verdächtigt worden sei, Waffen für die LTTE zu beschaffen und die Organisation wieder aufbauen zu wollen. Auch sei die Angabe, die sexuellen Übergriffe seien mit dem Versprechen von Seiten des CID-Beamten, ihn dafür freizulassen, verbunden gewesen, erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht worden, weshalb diese Sachverhaltselemente ebenfalls nachgeschoben seien. Die im Beschwerdeverfahren dargelegte Flucht aus dem Gefängnis sei weiterhin widersprüchlich. Der Vorwurf in der Beschwerde, das SEM habe ihn nicht nach den Narben gefragt, verhalte nicht, zumal er anlässlich der Anhörung von sich aus dargelegt habe, über keine Narben am Körper zu verfügen. Dass die Narben nun nachträglich als Folgen der Misshandlungen deklariert würden, gelte als nachgeschoben und damit unglaubhaft. Angesichts der insgesamt unglaubhaften Vorbringen könnten die Narben im Übrigen nicht von den dargelegten Misshandlungen in der Haft stammen. Die in der Schweiz geltend gemachte politische Aktivität müsse ebenfalls als nachgeschoben betrachtet werden, da er im erstinstanzlichen Verfahren ausgesagt habe, er sei politisch nicht tätig und habe auch keine Lust dazu. Überdies habe er anlässlich der Befragung bereits angegeben, er sei der LTTE beigetreten und gehöre zu deren Geheimdienst, was ohne Mitgliedschaft nur schwer vorstellbar sei. Ausserdem habe er vorgebracht, dass man als ehemaliges Mitglied der LTTE nicht in die Heimat zurückkehren könne. Dass er im Beschwerdeverfahren nun explizit vorbringe, nicht Teil des Geheimdienstes gewesen zu sein, widerspreche seinen früheren Angaben. Zwar könne es sein, dass jemand nicht genau angeben könne, wie oft er in Haft befragt, geschlagen und sexuell missbraucht worden sei beziehungsweise über welchen Zeitraum dies geschehen sei; indessen könne erwartet werden, dass immer etwa die gleichen ungenauen Angaben gemacht würden und nicht - wie vorliegend - einmal von drei und ein weiteres Mal von sechs Monaten der Dauer von Misshandlungen die Rede sei. Angaben innert derart kurzer Zeit in so widersprüchlicher Art müssten als unglaubhaft angesehen werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, weshalb sein Risikoprofil genügend gewürdigt worden sei.

E. 4.4 Anlässlich der Replik vom 4. August 2017 wurde geltend gemacht, dass die Aussage, wonach der Bruder des Beschwerdeführers bei den LTTE sei, nicht ein weiterer Grund dafür sei, dass der Beschwerdeführer keinen Waffendienst habe übernehmen müssen, sondern bloss eine zusätzliche Perspektive, nämlich das Handlungsmotiv des Militärs, darstelle. Die Ergänzung sei somit nicht nachgeschoben, sondern fülle eine Lücke, welch die Anhörung offen gelassen habe. Auch bei den Ausführungen zum Einführungsgespräch in die Spionagetätigkeit handle es sich um Ergänzungen und nicht um neue Argumente. Der im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Grund für die geltend gemachten sexuellen Übergriffe, nämlich das Versprechen in die Freiheit, sei letztlich zweitrangig, da die Schilderungen lebensecht und glaubhaft ausgefallen seien. Er sei auch nicht nach diesen Gründen gefragt worden. Auch hierbei handle es sich um Ergänzungen. Die eher einsilbigen Antworten in diesem Bereich seien aufgrund des Stigmas und Traumas nachvollziehbar. Ähnliches gelte für die unterschiedlichen zeitlichen Angaben von drei beziehungsweise sechs Monaten. Die widersprüchlichen Angaben würden das Trauma bestätigen. Der im Zusammenhang mit der Befreiung aus der Haft neu entstandene Widerspruch sei im Übrigen der Rechtsvertreterin und nicht dem Beschwerdeführer anzulasten. Was die angeblich widersprüchlichen Aussagen bezüglich der Zugehörigkeit zu den LTTE betreffe, verkenne die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer für die LTTE gearbeitet habe, jedoch nicht Teil des Geheimdienstes gewesen sei.

E. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Ein Vorbringen gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von dessen Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, es aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).

E. 5.2 Nach der Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Einschätzung in der vorinstanzlichen Verfügung zu teilen ist. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden, sorgfältigen und ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen. Dem SEM ist beizupflichten, dass sich der Beschwerdeführer in zahlreiche Widersprüche verstrickt hat, die sich - entgegen der Argumentation in der Rechtsmitteleingabe - nicht mit dem summarischen Charakter der Befragung erklären lassen und auch nicht unwesentliche oder vernachlässigbare Sachverhaltsteile betreffen. Zwar trifft es zu, wie in der Beschwerdeschrift zu Recht festgehalten wurde, dass nicht ein einzelner Widerspruch dazu führt, dass ein Vorbringen als unglaubhaft zu werten ist; indessen hat der Beschwerdeführer die zentralen Ausreisegründe insgesamt ungereimt vorgetragen, wobei die Summe der zahlreichen Widersprüche und der fehlenden Nachvollziehbarkeit sowie der substanzlosen Aussagen insgesamt gegen die Glaubhaftigkeit spricht. Den Versuchen seitens des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren, die widersprüchlichen Aussagen als Ungenauigkeiten und Ungereimtheiten bezüglich unwesentlicher Sachverhaltsteile oder als Ergänzungen erscheinen zu lassen, kann deshalb nicht zugestimmt werden. Vielmehr handelt es sich um klar unterschiedliche und teilweise diametral voneinander abweichende Angaben in Kernbereichen seiner Asylgründe. Unter diesen Umständen ist nicht der summarische Charakter der Befragung als Ursache der Widersprüche zu erkennen. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (vgl. Akte AA11/27 S. 22 Fragen 205 f.) ergeben sich aus dem Befragungsprotokoll auch keine Verständigungsschwierigkeiten, da er ausgesagt hat, er verstehe die dolmetschende Person deutlich (vgl. Akte AA3/11 S. 2 und 8). Mithin hat er sich seine anlässlich der Befragung zu Protokoll gegebenen Aussagen voll und ganz anrechnen zu lassen. Im Einzelnen wird Folgendes festgehalten:

E. 5.2.1 Die Angaben des Beschwerdeführers über die geltend gemachte Rekrutierung bei den LTTE und die Tätigkeit bei dieser Organisation entbehren jeder Substanz, sind darüber hinaus in wesentlichen Teilen unrealistisch und enthalten überdies widersprüchliche Aussagen. In Übereinstimmung mit dem SEM ist es nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen Kollegen freiwillig den LTTE angeschlossen und gleichzeitig gar keine Lust gehabt haben will, für die LTTE tätig zu sein, weil es sich bei diesen Aussagen um einen inneren Widerspruch handelt, welcher vom Beschwerdeführer nicht erklärt oder aufgelöst wurde. Damit fehlt es schon an einer nachvollziehbaren Motivation für die geltend gemachten Aktivitäten zugunsten der LTTE. Zudem lassen sich den vorgebrachten Aktivitäten für die LTTE - der Spionagetätigkeit - kaum Einzelheiten entnehmen. Die diesbezüglichen Vorbringen wirken pauschal, vage, oberflächlich und hinterlassen nicht den Eindruck von Selbsterlebtem. Auch das spricht gegen die Glaubhaftigkeit. Ferner sagte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung klar und unmissverständlich aus, er sei im Jahr 2005 den LTTE beigetreten und habe dem Geheimdienst der LTTE angehört (vgl. Akte A3/11 S. 7). Später ergänzte er diese Angaben damit, dass man als ehemaliges LTTE-Mitglied unmöglich in Sri Lanka leben könne (vgl. Akte A3/11 S. 8), wobei sich aus dem Zusammenhang ergibt, dass mit "man" der Beschwerdeführer selbst gemeint war. Diese Angaben über seinen Status bei den LTTE widersprechen indessen klar und unmissverständlich den anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegebenen Aussagen, wonach er kein Mitglied der LTTE sei (vgl. Akte 11/27 S. 21). Den Widerspruch konnte er weder anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Akte A11/27 S. 23) noch im Beschwerdeverfahren auflösen. Seine Erklärungen, er habe mit dem Wort "beitreten" nicht die Mitgliedschaft bei den LTTE gemeint, sondern nur seine Mitarbeit, vermag angesichts der Angabe, er sei beim Geheimdienst der LTTE gewesen und könne als ehemaliges LTTE-Mitglied nicht in Sri Lanka leben, nicht zu überzeugen. Angesichts des sensiblen Bereichs, in welchem der Geheimdienst der LTTE aktiv ist, kann nicht nachvollzogen werden, dass eine Person, welche dort tätig ist, nicht deren Mitglied ist, sondern dort eingesetzt wird, obwohl sie eigentlich keine Lust gehabt haben will, für diese Organisation tätig zu sein. Die Angaben des Beschwerdeführers leiden somit auch an inneren Widersprüchen und sind aus diesem Grund nicht nachvollziehbar.

E. 5.2.2 Abgesehen davon bestehen in diesem Bereich weitere Widersprüche, so bezüglich des Einsatzortes des Beschwerdeführers oder des Grundes, warum er der Spionage und nicht der Waffenausbildung zugeteilt worden sei. Auch diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Demgegenüber vermögen die Erklärungen im Beschwerdeverfahren nicht zu überzeugen. Zwar mögen die einzelnen Unvereinbarkeiten für sich betrachtet nicht zur Feststellung der Unglaubhaftigkeit zu führen, wie bereits erwähnt worden ist. Dennoch sind sie in ihrer Gesamtheit geeignet, diesen Schluss zu begründen.

E. 5.2.3 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten nicht geglaubt werden, dass er zur Spionagetätigkeit bei den LTTE rekrutiert worden ist. Unter diesen Umständen entbehren sämtliche auf dieser Basis aufbauenden weiteren Vorbringen einer glaubhaften Grundlage, weshalb sie ebenfalls zu bezweifeln sind. Insbesondere kann dem Beschwerdeführers unter diesen Umständen nicht geglaubt werden, dass er nach seiner Rückkehr aus H._______ wegen der - sich als unglaubhaft herausgestellten - Tätigkeit zugunsten der LTTE festgenommen, inhaftiert, misshandelt und sexuell missbraucht worden sein soll. Bezeichnenderweise haben sich auch in diesem Zusammenhang zahlreiche Unglaubhaftigkeitselemente ergeben, wie das SEM zu Recht festgestellt hat. Auch diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung zu verweisen, während die Einwände in der Rechtsmittelschrift und in der Replik nicht überzeugen.

E. 5.2.4 In Ergänzung zur vorinstanzlichen Argumentation ist ausserdem festzuhalten, dass im Beschwerdeverfahren - zur Erklärung, weshalb der Beschwerdeführer ungereimte zeitliche Angaben zu Protokoll gegeben habe - geltend gemacht wurde, in Haft habe er jedes Zeitgefühl verloren, weil er in einer dunklen Zelle gewesen sei und Tag und Nacht nicht mehr habe unterscheiden können. Diese Angaben lassen sich indessen nicht mit seinen eigenen Aussagen vereinbaren. So sagte er beispielsweise anlässlich der Anhörung aus, er sei am zweiten Tag der Haft gegen Mittag in ein anderes Zimmer gebracht worden (vgl. Akte A11/27 S. 10), womit er offensichtlich im Bild über die Tageszeit war. Auch seine Aussagen, das Camp sei sehr gross gewesen, es habe einen Flughafen gegeben und er habe zwischen der Zelle und dem Ort der Befragung fast einen Kilometer gehen müssen (vgl. Akte A11/27 S. 12), sprechen dagegen, dass er infolge fehlendem Tageslicht das Gefühl für die Tageszeiten völlig verloren haben kann, zumal aus diesen Aussagen zu schliessen ist, dass er sich offensichtlich immer wieder im Tageslicht befand und somit zeitliche Einordnungen vornehmen konnte. Ferner widersprach sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Vorwürfe seitens der sri-lankischen Behörden anlässlich seiner Festnahme, indem er einerseits angab, sie hätten ihm nie konkret gesagt, dass sie über seine LTTE-Tätigkeiten Bescheid wüssten (vgl. Akte A11/27 S. 10), während er andererseits darlegte, die Behörden seien darüber im Bild gewesen, dass er bei der Spionage gearbeitet habe, sie hätten ihm dies konkret so gesagt (vgl. Akte A11/27 S. 14). Diese - im zentralsten Punkt der Vorbringen - widersprüchlichen Aussage bestätigen schliesslich die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen.

E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise seitens der eritreischen Behörden keine asylrelevante Verfolgung drohte und er eine solche auch nicht zu befürchten hatte, zumal sich die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe nicht als glaubhaft herausgestellt haben. Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern.

E. 5.4 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern diejenige im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Fall einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Bei subjektiven Nachfluchtgründen wird zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründet; indessen führen sie nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 5.5 In diesem Zusammenhang ist die Frage zu klären, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr ins Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden. Diesbezüglich ist auf das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen. Das Gericht hat sich in diesem Urteil ausführlich zur Situation in Sri Lanka und zu den sich aus verschiedenen internationalen Berichten ergebenden Risikofaktoren, welche im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka zu Verhaftung und Folter führen können, geäussert. Das BVGer stellte unter anderem fest, dass von den für die Jahre 2009 bis 2013 dokumentierten Verhaftungs- und Folterfällen von Rückkehrenden aus europäischen Ländern hauptsächlich Personen tamilischer Ethnie - sofern bekannt mehrheitlich aus dem Norden und Osten des Landes, teilweise aus Colombo - betroffen gewesen seien (vgl. a.a.O. S. 29 E. 8.3). Dennoch könne aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende allein aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt sei, zumal es sich im Verhältnis zu den total zurückgekehrten Personen um einen Anteil von zwischen vier und fünf Prozent handle. Der Anteil der verhafteten und gefolterten Rückkehrenden gemessen an der Gesamtzahl der Rückkehrenden falle somit zahlenmässig tief aus, weshalb zu ermitteln sei, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen würden, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (vgl. a.a.O. S. 20 E. 8.3). Im Urteil werden verschiedene Risikofaktoren definiert, gestützt auf welche es zu vermehrten Festnahmen und Folterungen im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka gekommen ist. Dabei ist das BVGer zum Schluss gekommen, dass ein Eintrag in die sogenannte "Stop-List", eine Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Tätigkeiten als stark risikobegründend zu qualifizieren sind, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätspapiere, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich allein genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).

E. 5.6 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise behördlich gesucht war. Unter diesen Umständen ist - entgegen seiner Annahme im Beschwerdeverfahren - nicht davon auszugehen, dass er auf der "Stop-List" eingetragen ist oder die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen hat. Er läuft somit nicht Gefahr, von den heimatlichen Behörden der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus verdächtig zu werden. Daran vermag auch sein Einwand, er habe Narben ([...] und [...]), nichts zu ändern, zumal diese Aussage im Beschwerdeverfahren nachgeschoben wurde, sich nicht mit seiner Aussage, er habe keine Narben (vgl. Akte A11/27 S. 8), vereinbaren lässt und somit nicht geglaubt werden kann. Ausserdem gelten Narben als schwach risikobegründender Faktor. Auch das allfällige Fehlen ordentlicher Identitätspapiere bei der Einreise in Sri Lanka und eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung nach Sri Lanka stellen schwach risikobegründende Faktoren dar, die nicht geeignet sind, dass er bei einer Rückkehr von den heimatlichen Behörden als Bedrohung wahrgenommen würde und ihm ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten, nämlich er habe am Märtyrertag und an einer Demonstration im Jahr 2016 bei der UNO teilgenommen, sind - in Übereinstimmung mit der Argumentation des SEM - ebenfalls als nachgeschoben zu qualifizieren, zumal der Beschwerdeführer diese Vorbringen bereits anlässlich der Anhörung am 12. Mai 2017 hätte geltend machen können, dort jedoch zu Protokoll gab, er sei politisch nicht aktiv (vgl. Akte A11/27 S. 24). Ausserdem wurden keine entsprechenden Beweismittel zu den Akten gegeben, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bestenfalls im Rahmen der massentypischen exilpolitischen Erscheinungen unter vielen anderen Personen teilgenommen hat und somit den heimatlichen Behörden nicht aufgefallen sein kann. Somit vermögen auch die nachträglich vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten nicht zur Anerkennung als Flüchtling zu führen.

E. 5.7 Mithin liegen auch keine Nachfluchtgründe vor, welche zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen können.

E. 5.8 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer weder unter dem Gesichtspunkt von Vorfluchtgründen noch unter demjenigen von Nachfluchtgründen etwas vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. An dieser gesamthaften Einschätzung vermögen die Einwände im Beschwerdeverfahren nichts zu ändern.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.), wobei gemäss dem Gerichtshof zurückkehrenden Tamilen nicht in genereller Weise eine unmenschliche Behandlung droht. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen - entgegen der Argumentation in der Beschwerde - auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - entgegen der Argumentation in der Beschwerde - zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka führte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, dass das gesamte Land seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Regierung und der LTTE wieder unter Regierungskontrolle sei, wodurch sich die allgemeine Sicherheitslage deutlich verbessert habe. Der Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz sei - bei einer sorgfältigen Einzelfallprüfung - zumutbar. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder und gut ausgebildeter junger Mann, der im (...) seines Vaters, als (...) und in (...) tätig gewesen sei. Er verfüge über ein umfassendes familiäres Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat, habe im Wohneigentum seines Vaters gelebt und Sri Lanka nicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Aufgrund dessen würden sein soziales Umfeld, sein Lebensunterhalt und seine Wohnsituation als gesichert gelten, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar sei.

E. 7.4.2 Die vom SEM vorgenommene Einschätzung ist mit der vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 vereinbar. In diesen beiden Urteilen nahm das Bundesverwaltungsgericht neue Einschätzungen der Situation in Sri Lanka vor. Dabei stellte es fest, der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz könne unter der Voraussetzung, dass individuelle Zumutbarkeitskriterien wie insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation vorlägen, als zumutbar betrachtet werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 E. 13.4). Der Vollzug der Wegweisung in das sogenannte Vanni-Gebiet ist gestützt auf das Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 ebenfalls zumutbar, sofern die davon betroffene Person eine Unterkunft und Aussicht auf Deckung der elementaren Bedürfnisse habe (vgl. a.a.O. E. 9.5.9).

E. 7.4.3 Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben aus einem Vorort von D._______ und hat dort mit seinen Angehörigen gelebt. Er verfügt mit seinen Angehörigen über ein Beziehungsnetz, das ihm bei der Rückkehr nach Sri Lanka eine Unterkunft und weitere Hilfe bei der Wiedereingliederung bieten kann. Zudem kann er seine Arbeit, sei es als (...), in (...) oder im (...) seines Vaters, wieder aufnehmen und sich erneut eine eigene Existenz aufbauen. Gemäss der Aktenlage ist er jung und gesund. Mithin kann davon ausgegangen werden, dass er arbeitsfähig ist. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Aufgrund dieser begünstigenden Faktoren erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka als zumutbar. Im Übrigen liegt es an ihm, seine in H._______ lebende Ehefrau und seinen Sohn nach Sri Lanka zu holen.

E. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit der Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 10 Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG beigeordnet wurde, ist ihr ein angemessenes Honorar auszurichten. Das BVGer geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]). Nur der notwendige Aufwand wird entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Seitens der Rechtsvertretung liegt eine Kostennote vor, welche mit der Beschwerde eingereicht wurde und in welcher bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- und einem zeitlichen Aufwand von 17.5 Stunden sowie einer Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50.-, Spesen von Fr. 7.- und Dolmetscheraufwand von Fr. 200.- ein Gesamtaufwand in der Höhe von Fr. 2807.- geltend gemacht wird. Der zeitliche Aufwand erscheint angesichts des geringen Aktenumfangs zu hoch und ist unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 VGKE) sowie der nachfolgenden Korrespondenz (Vernehmlassung und Replik) auf 10 Stunden zu reduzieren. Spesen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten auszuzahlen. Die geltend gemachte Eröffnungspauschale ist somit nicht zu vergüten, zumal keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Auszahlung eines Pauschalbetrages rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Der amtlichen Rechtsbeiständin wird demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1707.- (inklusive der Eingabe vom 4. August 2017) zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ist zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1707.- zuzusprechen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3448/2017 vao Urteil vom 8. November 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Mai 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, hat sein Heimatland eigenen Angaben gemäss mit einem unechten Reisepass über den Luftweg am 12. Dezember 2015 in Richtung B._______ verlassen. Von dort sei er nach C._______ geflogen. Anschliessend habe er die Reise über den Landweg über ihm unbekannte Länder fortgesetzt und sei am 17. Dezember 2015 illegal in die Schweiz eingereist. Am gleichen Tag hat er das Asylgesuch eingereicht. Am 5. Januar 2016 fand die Befragung zur Person statt und am 12. Mai 2017 wurde die Anhörung durchgeführt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei aus D._______ und sei nahe dieser Stadt in einem Dorf namens E._______ aufgewachsen, wo er bis ins Jahr 2005 gelebt habe. Danach sei er zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) im L._______-Gebiet gegangen. Zuerst sei er ins F._______ Camp gekommen und anschliessend als Spion in G._______ eingesetzt worden. Er habe Personen, welche gegen die LTTE eingestellt gewesen seien oder sich gegen sie geäussert hätten, per Rapport oder Bericht den LTTE melden müssen. Aufgrund der Kämpfe zwischen der Regierung und den LTTE habe er im Januar 2009 Sri Lanka verlassen und sei nach H._______ gereist, wo er im Jahr 2012 geheiratet und im Jahr 2014 einen Sohn bekommen habe. Er habe sich nicht als Flüchtling registrieren lassen. Am 16. Oktober 2014 sei er zwecks Arbeit nach I._______ in Sri Lanka zurückgekehrt und per Bus zu den Eltern ins Dorf gereist, nachdem ihm sein Vater mitgeteilt habe, dass die Lage in Sri Lanka ruhig sei und er zurückkehren könne. Am 17. Oktober 2014 sei er von fünf Personen in einem Jeep an seinem Wohnort zur Befragung abgeholt worden. Er gehe davon aus, dass die Behörden von Verwandten aus dem Dorf über seine früheren LTTE-Aktivitäten oder über seine Rückkehr aus H._______ orientiert worden seien. In der Folge sei er im J._______-Camp in D._______ festgehalten, über das Vermögen und die Waffen der LTTE befragt, bis am 10. Oktober 2015 festgehalten, gefoltert und von einem Beamten des Criminal Investigation Departments (CID) während Monaten sexuell genötigt und vergewaltigt worden. Er habe keine Angaben über sein Wissen betreffend LTTE preisgegeben und auch nicht zugegeben, für die LTTE als Spion tätig gewesen zu sein. Dank Schmiergeldern habe sein Vater erreicht, dass er aus dem Camp habe herausgeschmuggelt werden können. Anschliessend habe der Vater über einen Schlepper die Ausreise organisiert. Der Beschwerdeführer reichte einen sri-lankischen Geburtsschein zu den Akten. Seine Identitätskarte und seine Geburtsurkunde habe er dem Schlepper abgeben müssen. B. Mit Verfügung vom 17. Mai 2017 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Juni 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Erlass des Kostenvorschusses und um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zur Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin wurde gutgeheissen und Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen. E. In seiner Vernehmlassung vom 20. Juli 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und stellte fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. F. Am 27. Juli 2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Replikrecht eingeräumt. G. Mit Eingabe vom 4. August 2017 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM Folgendes dar: 4.1.1 Die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Rekrutierung bei den LTTE und zur Spionagetätigkeit würden wenig Substanz und Realkennzeichen sowie kaum Detailangaben enthalten. Einerseits ergebe sich aus seinen Worten, dass er freiwillig mit den LTTE mitgegangen sei; andererseits erscheine das im Hinblick auf die späteren Aussage, wonach er keine Lust gehabt habe, für die LTTE tätig zu sein, wenig plausibel. Seine Angabe, er habe keine Ausbildung zur Ausübung der Spionagetätigkeit erhalten, sondern sei sofort am Tag nach der Rekrutierung als Spion eingesetzt worden, sei weder realitätsnahe noch nachvollziehbar. Die Angaben darüber, wie er Informationen gesammelt und seine Erkenntnisse an die LTTE weitergeleitet habe, seien einsilbig und oberflächlich. Aus seinen Aussagen gehe nicht wirklich hervor, wie und warum die in einem von den LTTE kontrollierten Gebiet lebende Bevölkerung dem Beschwerdeführer gegenüber Meinungen über die LTTE gemacht haben solle. Auch die geltend gemachte Flucht via D._______ nach H._______ im Jahr 2009 sei angesichts seiner Aussage, er sei durch die Armee kontrolliert worden, unverständlich, zumal zum damaligen Zeitpunkt Personen aus dem von den LTTE kontrollierten Gebiet beim Übergang in das von der Armee kontrollierte Gebiet vor der Weiterreise genau kontrolliert worden seien. Angesichts der Angabe, die Mitglieder der Familie der Ehefrau seien in H._______ als Flüchtlinge registriert gewesen, mache seine Aussage, er habe sich in diesem Land nicht als Flüchtling registrieren lassen, aber dennoch geheiratet und einen Sohn gezeugt, wenig Sinn. Ferner sei sein Verhalten, wonach er ohne vorgängige weitere Abklärungen über die herrschende Situation im Heimatdorf und ohne Sicherheitsvorkehrungen im Oktober 2014 zu den Eltern nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, nicht nachvollziehbar, zumal er auch angegeben habe, im Dorf hätten sich damals viele Anti-LTTE-Truppen aufgehalten. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er sich vorsichtiger verhalten und sich zuerst bei Verwandten einquartiert hätte, um abzuwarten, wie sich die Situation entwickeln würde. Ferner würden sich auch die Vorbringen bezüglich Festhaltung nicht als nachvollziehbar erweisen. Zudem würden sie wenig Realkennzeichen enthalten. Zwar seien die Aussagen zur Ankunft im J._______-Camp wortreich, die nachfolgenden Antworten auf die Fragen jedoch kurz, wiederholend, plakativ, emotional oberflächlich sowie ohne persönliche Betroffenheit und ohne Realkennzeichen ausgefallen. Es sei nicht spürbar, dass er das Erzählte und die Vorfälle selber erlebt habe. Die Beschreibung seiner Gedanken, seines Verhaltens und seiner Strategie in Bezug auf die Befragungen und die Folter seien monoton, weitgehend substanzlos und wiederholend. Nicht nachvollziehbar seien zudem seine Angaben, die Gefangenen hätten sich untereinander nicht vertraut, da er dank der Hilfe und der Information eines entlassenen Gefangenen habe aus der Haft gelangen können. Aufgrund dieser Schlüsse seien die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE und die daraus resultierende Haft zu bezweifeln. 4.1.2 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers hätten sich auch Widersprüche ergeben: Während er anlässlich der Befragung angegeben habe, er sei bei den LTTE in F._______ Camp stationiert gewesen und von dort jeweils zwecks Spionage in die Stadt geschickt worden, habe er anlässlich der Anhörung erklärt, er sei bereits am zweiten Tag definitiv nach K._______ geschickt worden, habe dort privat gewohnt, in einem (...) gearbeitet und vorallem dort spioniert. Des Weiteren habe er einerseits angegeben, den LTTE beigetreten und deren Mitglied zu sein, während er andererseits kein Mitglied der LTTE gewesen sei. Unterschiedlich ausgefallen sei auch die Motivation zur Spionagetätigkeit: Gemäss den Angaben anlässlich der Befragung sei bei der Waffenausbildung festgestellt worden, dass er an (...) leide, weshalb er als Spion eingesetzt worden sei; demgegenüber habe er später angegeben, er sei als Spion tätig gewesen, weil er keine Lust gehabt habe, Mitglied der LTTE zu werden beziehungsweise mit Waffen zu kämpfen. Ferner habe er ausgesagt, er sei am dritten Tag nach seiner Rückkehr aus H._______ festgenommen worden, was sich nicht vereinbaren lasse mit seiner Aussage, er sei am Tag nach der Rückkehr verhaftet worden. 4.1.3 Zahlreiche Widersprüche würden sich auch im Zusammenhang mit der geltend gemachten Haft ergeben: So habe er einerseits ausgesagt, jeden dritten Tag befragt worden zu sein, während er andererseits dargelegt habe, dies sei die erste Woche jeden Tag und danach nicht mehr geschehen, um in einer dritten Version vorzutragen, eine Woche lang jeden Tag und danach noch einmal pro Monat einer Befragung unterzogen worden zu sein. Später wiederum habe er verneint, nach der ersten Wochen nochmals befragt worden zu sein. Die Dauer der geltend gemachten sexuellen Nötigungen und Vergewaltigungen durch den CID-Beamten habe er einmal auf drei Monate und ein weiteres Mal auf sechs Monate festgelegt. Des Weiteren habe er anlässlich der Befragung angegeben, er sei in einem Abfall-Lastwagen aus dem Camp geschmuggelt worden, während er gemäss seinen Angaben anlässlich der Anhörung von einem CID-Beamten in einem Jeep aus dem Lager geführt worden sei. Der letzte Widerspruch deute darauf hin, dass er gar nie in Haft gewesen oder auf andere als die geltend gemachte Art aus der Haft gekommen sei. 4.1.4 Die Einwände und Erklärungen des Beschwerdeführers - so insbesondere die Verneinung von Gesagtem sowie der Hinweis auf eine angespannte persönliche Lage und die fehlende Verständigung mit der dolmetschenden Person - könnten die Widersprüche nicht auflösen. Seine Vorbringen seien unglaubhaft. 4.1.5 In Bezug auf im Fall einer Rückkehr drohende Verfolgungsmassnahmen stellte das SEM fest, dass Rückkehrende, welche ihr Heimatland illegal verlassen hätten, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, ein Auslandverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt würden. Diese Befragung allein sowie ein allfällig eingeleitetes Strafverfahren wegen illegaler Ausreise würden indessen keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen. Auch weitere Kontrollmassnahmen am Herkunftsort vermöchten grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass zu erreichen. Der Beschwerdeführer habe keine glaubhaften asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen oder Probleme von möglicherweise für die LTTE tätigen Verwandten geltend gemacht, sei in der Schweiz nicht politisch tätig und weise in seinem Lebenslauf keine weiteren Risikofaktoren auf. Aufgrund der Aktenlage sei es somit nicht ersichtlich, weshalb er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, er würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein. 4.2 In der Beschwerde wurde Folgendes vorgebracht: 4.2.1 Die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse würden jeder Grundlage entbehren, weil in den Protokollen detaillierte Schilderungen mit Realkennzeichen zu finden seien. Die von der Vorinstanz vorgebrachten Widersprüche würden sich zudem erklären lassen. Insbesondere sei es fraglich, ob vorliegend eine sehr gründliche Risikoanalyse durchgeführt worden sei. Angesichts seiner Vorbringen verfüge er über ein ausgeprägtes Risikoprofil, weshalb im Zweifel bezüglich der Glaubhaftigkeit zu seinen Gunsten zu entscheiden sei. Ausserdem dürften Widersprüche, welche sich aus dem Vergleich der beiden Protokolle ergäben, nicht zu stark gewichtet werden. Die Aussagen müssten diametral voneinander abweichen, oder Vorbringen müssten anlässlich der Befragung auch nicht ansatzweise erwähnt worden sein. 4.2.2 Bezüglich des unterschiedlich angegebenen Aufenthaltsortes anlässlich der geltend gemachten Spionagetätigkeit sei festzuhalten, dass er bei der Konfrontation mit den unterschiedlichen Aussagen eingewendet habe, unterbrochen worden zu sein. Ausserdem habe er während der einstündigen Befragung nicht die Möglichkeit gehabt, über die Wohnsituation nach der Rekrutierung als Spion genau zu berichten. Ferner handle es sich dabei um ein Detail, das nicht seine Hauptgründe betreffe. Aus dem marginalen Widerspruch könne nicht geschlossen werden, dass seine Aussagen über die Spionagetätigkeit und die erlittenen Folterungen nicht glaubhaft seien. 4.2.3 Seine Angabe, er sei den LTTE beigetreten, widerspreche ferner der späteren Aussage, er sei kein Mitglied der LTTE gewesen, nicht, sondern stelle eine ungenaue Ausdrucksweise dar, weil er mit dem Wort "beitreten" seine Rekrutierung und Unterstützung der LTTE als Spion gemeint habe. Dies könne ihm nicht zur Last gelegt werden. 4.2.4 Auch die von ihm angegebenen Gründe, warum er nicht an der Waffe habe ausgebildet werden wollen, nämlich einerseits sein (...) und andererseits die fehlende Lust dazu, würden nicht gegen die Glaubhaftigkeit sprechen. Daran vermöge die Tatsache, dass er den einen Grund anlässlich der Befragung und den anderen anlässlich der Anhörung vorgebracht habe, nichts zu ändern. Er habe eben einfach zwei Gründe dazu gehabt und den einen zuerst sowie den anderen später erwähnt. Da sein Bruder für die LTTE Dienst geleistet habe, sei ihm die Möglichkeit, frei zu entscheiden, was er tun wolle, eingeräumt worden. 4.2.5 Bezüglich der unterschiedlich angegebenen Zeitangaben seiner Verhaftung - nämlich einmal am dritten Tag nach der Rückkehr von H._______ und das zweite Mal am Folgetag - sei ebenfalls nicht von einem Widerspruch auszugehen, da der Beschwerdeführer bei der ersten Angabe ab seiner Ankunft in I._______ am 15. Oktober 2014 und bei der zweiten Aussage ab der Ankunft im Heimatdorf am 16. Oktober 2014 gerechnet habe. Überdies handle es sich zeitlich gesehen um einen kleinen Unterschied, weshalb er unbeachtlich sei. 4.2.6 Dem Vorwurf, der Beschwerdeführer habe die Häufigkeit der Verhöre während der Haft im J._______-Camp sowie die Dauer der geltend gemachten sexuellen Belästigung unterschiedlich angegeben, wurde damit entgegnet, dass die zeitlichen Angaben nur geschätzt gewesen seien. Der Alltag in diesem Camp sei nicht in Tage und Nächte gegliedert gewesen, und der Beschwerdeführer sei in einer dunklen Zelle inhaftiert gewesen, wodurch er das Zeitgefühl verloren habe. Zudem könnten gemäss der Trauma-Forschung die Häufigkeit und zeitliche Dauer bei traumatischen Ereignissen nur geschätzt werden. Auch die chronologische Wiedergabe sei mitunter nicht möglich. Traumatische Ereignisse würden intrapsychisch raum- und zeitlos empfunden. Mit der Angabe, die sexuellen Übergriffe hätten drei oder sechs Monate gedauert, habe er zum Ausdruck gebracht, dass sie über einen längeren Zeitraum stattgefunden hätten. Dasselbe gelte für die Angaben im Zusammenhang mit der Anzahl Verhöre. Zudem sei die Inhaftierung im Zeitpunkt der Anhörung bereits zwei Jahre zurückgelegen. Die Kernaussagen würden sich nicht diametral widersprechen, weshalb nicht die gesamte Haft als unglaubhaft bewertet werden könne. 4.2.7 Auch aus dem Widerspruch, wonach der Beschwerdeführer gemäss der einen Version in einem Abfallwagen und gemäss einer zweiten Variante von einem CID-Beamten in einem Jeep aus dem Camp geschmuggelt worden sei, könne nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Haft geschlossen werden. Vielmehr sei er zunächst von einem bestochenen CID-Beamten abgeholt und in einem Abfallwagen ausserhalb des Gefängnisses gebracht und danach in einem Jeep weitergefahren worden. 4.2.8 Demgegenüber habe die Vorinstanz die Narben des Beschwerdeführers nicht in die Beurteilung miteinbezogen. Die vom SEM vorgeworfenen Widersprüche hätten somit alle geklärt werden können. Es sei kein Indiz bestehen geblieben, das gegen ihn und seine Geschichte spreche. 4.2.9 Das SEM habe ferner argumentiert, es sei nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig den LTTE angeschlossen habe, dann aber keine Lust gehabt habe, sich an der Waffe ausbilden zu lassen. Es sei jedoch verständlich, dass er die LTTE ideologisch habe unterstützen wollen und sich deshalb habe rekrutieren lassen, auch wenn er aus anderen Gründen nicht habe an Kampfhandlungen im Krieg teilnehmen wollen. 4.2.10 Auch der Vorwurf der Vorinstanz, es sei nicht realitätsnahe, dass er direkt nach der Rekrutierung ohne Ausbildung als Spion eingesetzt worden sei, könne nicht gehört werden. Auch wenn er nicht direkt eine Ausbildung erhalten habe, sei er in der ersten Zeit als Spion begleitet worden, indem seine ersten Berichte besprochen worden seien und er Tipps erhalten habe. Im sri-lankischen Kontext seien seine Angaben, wonach er in (...) gearbeitet habe, plausibel, weil sich dort die Leute über Alltägliches austauschen würden. 4.2.11 Das SEM habe ferner dargelegt, es ergäbe wenig Sinn, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise im Jahr 2009 in H._______ nicht habe registrieren lassen, obwohl er geheiratet habe, da seine Ehefrau und deren Familie dort als Flüchtlinge registriert gewesen seien. Dies sei jedoch nachvollziehbar, da es der gängigen Praxis entsprochen habe, flüchtende Tamilen nach Sri Lanka zurückzuschaffen und der Beschwerdeführer dieses Risiko nicht habe eingehen wollen. 4.2.12 Zudem sei es - entgegen der Meinung der Vorinstanz - nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer vor seiner Rückkehr aus H._______ nach Sri Lanka nur mit seinem Vater gesprochen habe, weil mit jedem Mitwisser die Chance eines Verrats gestiegen wäre. Die Absprache mit seinem Vater ohne weitere Abklärungen sei somit absolut nachvollziehbar. 4.2.13 Darüber hinaus sei es aussagepsychologisch absolut erklärbar und nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer von sich aus eher zurückhaltend von den Folterungen und sexuellen Misshandlungen gesprochen habe. Das Vermeidungsverhalten und die Distanzierung seien Strategien, um mit sehr einschneidenden traumatischen Erlebnissen leben zu können. 4.2.14 Die als unplausibel eingeschätzten Ereignisse seien vom SEM nicht richtig in den länderspezifischen Kontext gestellt, sondern aus einer schweizerischen Sichtweise bewertet worden. Damit erweise sich der Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien infolge fehlender Nachvollziehbarkeit nicht glaubhaft, als unzutreffend. 4.2.15 Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien folglich glaubhaft. Die Vorinstanz habe sich zwar nicht dazu geäussert, ob die geltend gemachten Vorbringen die für die Asylgewährung nötige Intensität erreichen würden. Indessen sei dies der Fall. Die geltend gemachten Nachteile seien aufgrund seiner politischen Einstellung und seiner ethnischen Zugehörigkeit gezielt gegen seine Person gerichtet gewesen. Zudem sei Sri Lanka nicht willens oder nicht in der Lage, Tamilen in der Lage des Beschwerdeführers zu schützen. Angesichts der vorliegenden Vorverfolgung sei auch eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung anzunehmen. Die von der Vorinstanz erwähnte grundlegende Veränderung der Lage in Sri Lanka sei nur sehr summarisch dargestellt worden. Sie habe es unterlassen darzustellen, inwiefern sich die Lage zugunsten des Beschwerdeführers verändert habe. Folglich sei vom Bestehen einer begründeten Furcht auszugehen. Seine Rückkehr aus H._______ und seine frühere Spionagetätigkeit stellten Indizien dafür dar, dass er als gefährlich eingestuft würde. 4.2.16 Im Übrigen sei er in der Schweiz politisch aktiv und habe am Märtyrertag sowie an einer Demonstration bei der UNO im Jahr 2016 teilgenommen. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 20. Juli 2017 entgegnete das SEM, dass der Beschwerdeführer weder anlässlich der Befragung noch anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, er sei frei in der Entscheidung gewesen, ob er für die LTTE an einer Waffe ausgebildet werden wolle, weil sein Bruder bei den LTTE gewesen sei. Er habe anlässlich der Befragung ausgesagt, er sei wegen seines (...) nicht an der Waffe ausgebildet worden, was nicht übereinstimme mit seiner Aussage anlässlich der Anhörung, er sei zur Spionagetätigkeit eingeteilt worden, weil er keine Lust auf eine Ausbildung an der Waffe gehabt habe. Der Bruder als Grund für den Verzicht auf die Ausbildung an der Waffe sei somit erstmals im Beschwerdeverfahren erwähnt worden und deshalb als nachgeschoben zu betrachten. Angesichts dessen, dass sein Dorf als Anti-LTTE-Bastion bekannt gewesen sei und dort zur Zeit seiner Rückkehr aus H._______ das Misstrauen, die Überwachung und die Repression durch den Staat sehr hoch gewesen seien, sei es unrealistisch, dass er nach einer Abwesenheit von (...) Jahren ohne Sicherheitsvorkehrungen dorthin zurückgekehrt sein wolle, da er unter den gelten gemachten Umständen mit Problemen durch den Staat habe rechnen müssen. Zudem sei seine Erklärung, er sei während drei Tagen in die Spionagetätigkeit eingearbeitet worden, nachgeschoben. Die Erklärungen in der Rechtsmittelschrift darüber, wie er vom L._______-Gebiet nach H._______ habe reisen können, würden zudem seinen Angaben anlässlich der Anhörung widersprechen. Er habe im erstinstanzlichen Verfahren - entgegen den Angaben im Beschwerdeverfahren - auch nicht erwähnt, dass er während der Haft verdächtigt worden sei, Waffen für die LTTE zu beschaffen und die Organisation wieder aufbauen zu wollen. Auch sei die Angabe, die sexuellen Übergriffe seien mit dem Versprechen von Seiten des CID-Beamten, ihn dafür freizulassen, verbunden gewesen, erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht worden, weshalb diese Sachverhaltselemente ebenfalls nachgeschoben seien. Die im Beschwerdeverfahren dargelegte Flucht aus dem Gefängnis sei weiterhin widersprüchlich. Der Vorwurf in der Beschwerde, das SEM habe ihn nicht nach den Narben gefragt, verhalte nicht, zumal er anlässlich der Anhörung von sich aus dargelegt habe, über keine Narben am Körper zu verfügen. Dass die Narben nun nachträglich als Folgen der Misshandlungen deklariert würden, gelte als nachgeschoben und damit unglaubhaft. Angesichts der insgesamt unglaubhaften Vorbringen könnten die Narben im Übrigen nicht von den dargelegten Misshandlungen in der Haft stammen. Die in der Schweiz geltend gemachte politische Aktivität müsse ebenfalls als nachgeschoben betrachtet werden, da er im erstinstanzlichen Verfahren ausgesagt habe, er sei politisch nicht tätig und habe auch keine Lust dazu. Überdies habe er anlässlich der Befragung bereits angegeben, er sei der LTTE beigetreten und gehöre zu deren Geheimdienst, was ohne Mitgliedschaft nur schwer vorstellbar sei. Ausserdem habe er vorgebracht, dass man als ehemaliges Mitglied der LTTE nicht in die Heimat zurückkehren könne. Dass er im Beschwerdeverfahren nun explizit vorbringe, nicht Teil des Geheimdienstes gewesen zu sein, widerspreche seinen früheren Angaben. Zwar könne es sein, dass jemand nicht genau angeben könne, wie oft er in Haft befragt, geschlagen und sexuell missbraucht worden sei beziehungsweise über welchen Zeitraum dies geschehen sei; indessen könne erwartet werden, dass immer etwa die gleichen ungenauen Angaben gemacht würden und nicht - wie vorliegend - einmal von drei und ein weiteres Mal von sechs Monaten der Dauer von Misshandlungen die Rede sei. Angaben innert derart kurzer Zeit in so widersprüchlicher Art müssten als unglaubhaft angesehen werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, weshalb sein Risikoprofil genügend gewürdigt worden sei. 4.4 Anlässlich der Replik vom 4. August 2017 wurde geltend gemacht, dass die Aussage, wonach der Bruder des Beschwerdeführers bei den LTTE sei, nicht ein weiterer Grund dafür sei, dass der Beschwerdeführer keinen Waffendienst habe übernehmen müssen, sondern bloss eine zusätzliche Perspektive, nämlich das Handlungsmotiv des Militärs, darstelle. Die Ergänzung sei somit nicht nachgeschoben, sondern fülle eine Lücke, welch die Anhörung offen gelassen habe. Auch bei den Ausführungen zum Einführungsgespräch in die Spionagetätigkeit handle es sich um Ergänzungen und nicht um neue Argumente. Der im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Grund für die geltend gemachten sexuellen Übergriffe, nämlich das Versprechen in die Freiheit, sei letztlich zweitrangig, da die Schilderungen lebensecht und glaubhaft ausgefallen seien. Er sei auch nicht nach diesen Gründen gefragt worden. Auch hierbei handle es sich um Ergänzungen. Die eher einsilbigen Antworten in diesem Bereich seien aufgrund des Stigmas und Traumas nachvollziehbar. Ähnliches gelte für die unterschiedlichen zeitlichen Angaben von drei beziehungsweise sechs Monaten. Die widersprüchlichen Angaben würden das Trauma bestätigen. Der im Zusammenhang mit der Befreiung aus der Haft neu entstandene Widerspruch sei im Übrigen der Rechtsvertreterin und nicht dem Beschwerdeführer anzulasten. Was die angeblich widersprüchlichen Aussagen bezüglich der Zugehörigkeit zu den LTTE betreffe, verkenne die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer für die LTTE gearbeitet habe, jedoch nicht Teil des Geheimdienstes gewesen sei. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Ein Vorbringen gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von dessen Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, es aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3). 5.2 Nach der Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Einschätzung in der vorinstanzlichen Verfügung zu teilen ist. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden, sorgfältigen und ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen. Dem SEM ist beizupflichten, dass sich der Beschwerdeführer in zahlreiche Widersprüche verstrickt hat, die sich - entgegen der Argumentation in der Rechtsmitteleingabe - nicht mit dem summarischen Charakter der Befragung erklären lassen und auch nicht unwesentliche oder vernachlässigbare Sachverhaltsteile betreffen. Zwar trifft es zu, wie in der Beschwerdeschrift zu Recht festgehalten wurde, dass nicht ein einzelner Widerspruch dazu führt, dass ein Vorbringen als unglaubhaft zu werten ist; indessen hat der Beschwerdeführer die zentralen Ausreisegründe insgesamt ungereimt vorgetragen, wobei die Summe der zahlreichen Widersprüche und der fehlenden Nachvollziehbarkeit sowie der substanzlosen Aussagen insgesamt gegen die Glaubhaftigkeit spricht. Den Versuchen seitens des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren, die widersprüchlichen Aussagen als Ungenauigkeiten und Ungereimtheiten bezüglich unwesentlicher Sachverhaltsteile oder als Ergänzungen erscheinen zu lassen, kann deshalb nicht zugestimmt werden. Vielmehr handelt es sich um klar unterschiedliche und teilweise diametral voneinander abweichende Angaben in Kernbereichen seiner Asylgründe. Unter diesen Umständen ist nicht der summarische Charakter der Befragung als Ursache der Widersprüche zu erkennen. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (vgl. Akte AA11/27 S. 22 Fragen 205 f.) ergeben sich aus dem Befragungsprotokoll auch keine Verständigungsschwierigkeiten, da er ausgesagt hat, er verstehe die dolmetschende Person deutlich (vgl. Akte AA3/11 S. 2 und 8). Mithin hat er sich seine anlässlich der Befragung zu Protokoll gegebenen Aussagen voll und ganz anrechnen zu lassen. Im Einzelnen wird Folgendes festgehalten: 5.2.1 Die Angaben des Beschwerdeführers über die geltend gemachte Rekrutierung bei den LTTE und die Tätigkeit bei dieser Organisation entbehren jeder Substanz, sind darüber hinaus in wesentlichen Teilen unrealistisch und enthalten überdies widersprüchliche Aussagen. In Übereinstimmung mit dem SEM ist es nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen Kollegen freiwillig den LTTE angeschlossen und gleichzeitig gar keine Lust gehabt haben will, für die LTTE tätig zu sein, weil es sich bei diesen Aussagen um einen inneren Widerspruch handelt, welcher vom Beschwerdeführer nicht erklärt oder aufgelöst wurde. Damit fehlt es schon an einer nachvollziehbaren Motivation für die geltend gemachten Aktivitäten zugunsten der LTTE. Zudem lassen sich den vorgebrachten Aktivitäten für die LTTE - der Spionagetätigkeit - kaum Einzelheiten entnehmen. Die diesbezüglichen Vorbringen wirken pauschal, vage, oberflächlich und hinterlassen nicht den Eindruck von Selbsterlebtem. Auch das spricht gegen die Glaubhaftigkeit. Ferner sagte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung klar und unmissverständlich aus, er sei im Jahr 2005 den LTTE beigetreten und habe dem Geheimdienst der LTTE angehört (vgl. Akte A3/11 S. 7). Später ergänzte er diese Angaben damit, dass man als ehemaliges LTTE-Mitglied unmöglich in Sri Lanka leben könne (vgl. Akte A3/11 S. 8), wobei sich aus dem Zusammenhang ergibt, dass mit "man" der Beschwerdeführer selbst gemeint war. Diese Angaben über seinen Status bei den LTTE widersprechen indessen klar und unmissverständlich den anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegebenen Aussagen, wonach er kein Mitglied der LTTE sei (vgl. Akte 11/27 S. 21). Den Widerspruch konnte er weder anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Akte A11/27 S. 23) noch im Beschwerdeverfahren auflösen. Seine Erklärungen, er habe mit dem Wort "beitreten" nicht die Mitgliedschaft bei den LTTE gemeint, sondern nur seine Mitarbeit, vermag angesichts der Angabe, er sei beim Geheimdienst der LTTE gewesen und könne als ehemaliges LTTE-Mitglied nicht in Sri Lanka leben, nicht zu überzeugen. Angesichts des sensiblen Bereichs, in welchem der Geheimdienst der LTTE aktiv ist, kann nicht nachvollzogen werden, dass eine Person, welche dort tätig ist, nicht deren Mitglied ist, sondern dort eingesetzt wird, obwohl sie eigentlich keine Lust gehabt haben will, für diese Organisation tätig zu sein. Die Angaben des Beschwerdeführers leiden somit auch an inneren Widersprüchen und sind aus diesem Grund nicht nachvollziehbar. 5.2.2 Abgesehen davon bestehen in diesem Bereich weitere Widersprüche, so bezüglich des Einsatzortes des Beschwerdeführers oder des Grundes, warum er der Spionage und nicht der Waffenausbildung zugeteilt worden sei. Auch diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Demgegenüber vermögen die Erklärungen im Beschwerdeverfahren nicht zu überzeugen. Zwar mögen die einzelnen Unvereinbarkeiten für sich betrachtet nicht zur Feststellung der Unglaubhaftigkeit zu führen, wie bereits erwähnt worden ist. Dennoch sind sie in ihrer Gesamtheit geeignet, diesen Schluss zu begründen. 5.2.3 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten nicht geglaubt werden, dass er zur Spionagetätigkeit bei den LTTE rekrutiert worden ist. Unter diesen Umständen entbehren sämtliche auf dieser Basis aufbauenden weiteren Vorbringen einer glaubhaften Grundlage, weshalb sie ebenfalls zu bezweifeln sind. Insbesondere kann dem Beschwerdeführers unter diesen Umständen nicht geglaubt werden, dass er nach seiner Rückkehr aus H._______ wegen der - sich als unglaubhaft herausgestellten - Tätigkeit zugunsten der LTTE festgenommen, inhaftiert, misshandelt und sexuell missbraucht worden sein soll. Bezeichnenderweise haben sich auch in diesem Zusammenhang zahlreiche Unglaubhaftigkeitselemente ergeben, wie das SEM zu Recht festgestellt hat. Auch diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung zu verweisen, während die Einwände in der Rechtsmittelschrift und in der Replik nicht überzeugen. 5.2.4 In Ergänzung zur vorinstanzlichen Argumentation ist ausserdem festzuhalten, dass im Beschwerdeverfahren - zur Erklärung, weshalb der Beschwerdeführer ungereimte zeitliche Angaben zu Protokoll gegeben habe - geltend gemacht wurde, in Haft habe er jedes Zeitgefühl verloren, weil er in einer dunklen Zelle gewesen sei und Tag und Nacht nicht mehr habe unterscheiden können. Diese Angaben lassen sich indessen nicht mit seinen eigenen Aussagen vereinbaren. So sagte er beispielsweise anlässlich der Anhörung aus, er sei am zweiten Tag der Haft gegen Mittag in ein anderes Zimmer gebracht worden (vgl. Akte A11/27 S. 10), womit er offensichtlich im Bild über die Tageszeit war. Auch seine Aussagen, das Camp sei sehr gross gewesen, es habe einen Flughafen gegeben und er habe zwischen der Zelle und dem Ort der Befragung fast einen Kilometer gehen müssen (vgl. Akte A11/27 S. 12), sprechen dagegen, dass er infolge fehlendem Tageslicht das Gefühl für die Tageszeiten völlig verloren haben kann, zumal aus diesen Aussagen zu schliessen ist, dass er sich offensichtlich immer wieder im Tageslicht befand und somit zeitliche Einordnungen vornehmen konnte. Ferner widersprach sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Vorwürfe seitens der sri-lankischen Behörden anlässlich seiner Festnahme, indem er einerseits angab, sie hätten ihm nie konkret gesagt, dass sie über seine LTTE-Tätigkeiten Bescheid wüssten (vgl. Akte A11/27 S. 10), während er andererseits darlegte, die Behörden seien darüber im Bild gewesen, dass er bei der Spionage gearbeitet habe, sie hätten ihm dies konkret so gesagt (vgl. Akte A11/27 S. 14). Diese - im zentralsten Punkt der Vorbringen - widersprüchlichen Aussage bestätigen schliesslich die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise seitens der eritreischen Behörden keine asylrelevante Verfolgung drohte und er eine solche auch nicht zu befürchten hatte, zumal sich die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe nicht als glaubhaft herausgestellt haben. Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. 5.4 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern diejenige im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Fall einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Bei subjektiven Nachfluchtgründen wird zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründet; indessen führen sie nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5.5 In diesem Zusammenhang ist die Frage zu klären, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr ins Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden. Diesbezüglich ist auf das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen. Das Gericht hat sich in diesem Urteil ausführlich zur Situation in Sri Lanka und zu den sich aus verschiedenen internationalen Berichten ergebenden Risikofaktoren, welche im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka zu Verhaftung und Folter führen können, geäussert. Das BVGer stellte unter anderem fest, dass von den für die Jahre 2009 bis 2013 dokumentierten Verhaftungs- und Folterfällen von Rückkehrenden aus europäischen Ländern hauptsächlich Personen tamilischer Ethnie - sofern bekannt mehrheitlich aus dem Norden und Osten des Landes, teilweise aus Colombo - betroffen gewesen seien (vgl. a.a.O. S. 29 E. 8.3). Dennoch könne aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende allein aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt sei, zumal es sich im Verhältnis zu den total zurückgekehrten Personen um einen Anteil von zwischen vier und fünf Prozent handle. Der Anteil der verhafteten und gefolterten Rückkehrenden gemessen an der Gesamtzahl der Rückkehrenden falle somit zahlenmässig tief aus, weshalb zu ermitteln sei, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen würden, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (vgl. a.a.O. S. 20 E. 8.3). Im Urteil werden verschiedene Risikofaktoren definiert, gestützt auf welche es zu vermehrten Festnahmen und Folterungen im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka gekommen ist. Dabei ist das BVGer zum Schluss gekommen, dass ein Eintrag in die sogenannte "Stop-List", eine Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Tätigkeiten als stark risikobegründend zu qualifizieren sind, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätspapiere, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich allein genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). 5.6 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise behördlich gesucht war. Unter diesen Umständen ist - entgegen seiner Annahme im Beschwerdeverfahren - nicht davon auszugehen, dass er auf der "Stop-List" eingetragen ist oder die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen hat. Er läuft somit nicht Gefahr, von den heimatlichen Behörden der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus verdächtig zu werden. Daran vermag auch sein Einwand, er habe Narben ([...] und [...]), nichts zu ändern, zumal diese Aussage im Beschwerdeverfahren nachgeschoben wurde, sich nicht mit seiner Aussage, er habe keine Narben (vgl. Akte A11/27 S. 8), vereinbaren lässt und somit nicht geglaubt werden kann. Ausserdem gelten Narben als schwach risikobegründender Faktor. Auch das allfällige Fehlen ordentlicher Identitätspapiere bei der Einreise in Sri Lanka und eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung nach Sri Lanka stellen schwach risikobegründende Faktoren dar, die nicht geeignet sind, dass er bei einer Rückkehr von den heimatlichen Behörden als Bedrohung wahrgenommen würde und ihm ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten, nämlich er habe am Märtyrertag und an einer Demonstration im Jahr 2016 bei der UNO teilgenommen, sind - in Übereinstimmung mit der Argumentation des SEM - ebenfalls als nachgeschoben zu qualifizieren, zumal der Beschwerdeführer diese Vorbringen bereits anlässlich der Anhörung am 12. Mai 2017 hätte geltend machen können, dort jedoch zu Protokoll gab, er sei politisch nicht aktiv (vgl. Akte A11/27 S. 24). Ausserdem wurden keine entsprechenden Beweismittel zu den Akten gegeben, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bestenfalls im Rahmen der massentypischen exilpolitischen Erscheinungen unter vielen anderen Personen teilgenommen hat und somit den heimatlichen Behörden nicht aufgefallen sein kann. Somit vermögen auch die nachträglich vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten nicht zur Anerkennung als Flüchtling zu führen. 5.7 Mithin liegen auch keine Nachfluchtgründe vor, welche zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen können. 5.8 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer weder unter dem Gesichtspunkt von Vorfluchtgründen noch unter demjenigen von Nachfluchtgründen etwas vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. An dieser gesamthaften Einschätzung vermögen die Einwände im Beschwerdeverfahren nichts zu ändern. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.), wobei gemäss dem Gerichtshof zurückkehrenden Tamilen nicht in genereller Weise eine unmenschliche Behandlung droht. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen - entgegen der Argumentation in der Beschwerde - auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - entgegen der Argumentation in der Beschwerde - zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka führte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, dass das gesamte Land seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Regierung und der LTTE wieder unter Regierungskontrolle sei, wodurch sich die allgemeine Sicherheitslage deutlich verbessert habe. Der Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz sei - bei einer sorgfältigen Einzelfallprüfung - zumutbar. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder und gut ausgebildeter junger Mann, der im (...) seines Vaters, als (...) und in (...) tätig gewesen sei. Er verfüge über ein umfassendes familiäres Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat, habe im Wohneigentum seines Vaters gelebt und Sri Lanka nicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Aufgrund dessen würden sein soziales Umfeld, sein Lebensunterhalt und seine Wohnsituation als gesichert gelten, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar sei. 7.4.2 Die vom SEM vorgenommene Einschätzung ist mit der vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 vereinbar. In diesen beiden Urteilen nahm das Bundesverwaltungsgericht neue Einschätzungen der Situation in Sri Lanka vor. Dabei stellte es fest, der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz könne unter der Voraussetzung, dass individuelle Zumutbarkeitskriterien wie insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation vorlägen, als zumutbar betrachtet werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 E. 13.4). Der Vollzug der Wegweisung in das sogenannte Vanni-Gebiet ist gestützt auf das Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 ebenfalls zumutbar, sofern die davon betroffene Person eine Unterkunft und Aussicht auf Deckung der elementaren Bedürfnisse habe (vgl. a.a.O. E. 9.5.9). 7.4.3 Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben aus einem Vorort von D._______ und hat dort mit seinen Angehörigen gelebt. Er verfügt mit seinen Angehörigen über ein Beziehungsnetz, das ihm bei der Rückkehr nach Sri Lanka eine Unterkunft und weitere Hilfe bei der Wiedereingliederung bieten kann. Zudem kann er seine Arbeit, sei es als (...), in (...) oder im (...) seines Vaters, wieder aufnehmen und sich erneut eine eigene Existenz aufbauen. Gemäss der Aktenlage ist er jung und gesund. Mithin kann davon ausgegangen werden, dass er arbeitsfähig ist. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Aufgrund dieser begünstigenden Faktoren erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka als zumutbar. Im Übrigen liegt es an ihm, seine in H._______ lebende Ehefrau und seinen Sohn nach Sri Lanka zu holen. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit der Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

10. Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG beigeordnet wurde, ist ihr ein angemessenes Honorar auszurichten. Das BVGer geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]). Nur der notwendige Aufwand wird entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Seitens der Rechtsvertretung liegt eine Kostennote vor, welche mit der Beschwerde eingereicht wurde und in welcher bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- und einem zeitlichen Aufwand von 17.5 Stunden sowie einer Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50.-, Spesen von Fr. 7.- und Dolmetscheraufwand von Fr. 200.- ein Gesamtaufwand in der Höhe von Fr. 2807.- geltend gemacht wird. Der zeitliche Aufwand erscheint angesichts des geringen Aktenumfangs zu hoch und ist unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 VGKE) sowie der nachfolgenden Korrespondenz (Vernehmlassung und Replik) auf 10 Stunden zu reduzieren. Spesen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten auszuzahlen. Die geltend gemachte Eröffnungspauschale ist somit nicht zu vergüten, zumal keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Auszahlung eines Pauschalbetrages rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Der amtlichen Rechtsbeiständin wird demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1707.- (inklusive der Eingabe vom 4. August 2017) zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ist zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1707.- zuzusprechen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: