Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin hielt sich von 2004 bis 2005 zusammen mit ihrem Ehemann C._______ mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf. Am D._______ wurde in W._______ der gemeinsame Sohn B._______ geboren. Im gleichen Jahr reisten sie alle gemeinsam nach F._______. Die Beschwerdeführerin habe sich daraufhin in ihre Heimat Montenegro weiter begeben, wo sie sich während ungefähr fünf Jahren aufgehalten habe. Im August 2010 sei sie über G._______, H._______ und I._______ in die Schweiz gereist, wo sie am 23. August 2010 ein Asylgesuch stellte. Sie brachte vor, dass ihr Ehemann sie, als sie im Jahr J._______ nach F._______ reisten, dort zurückgelassen habe und alleine in die Schweiz zurückgekehrt sei. Er habe ihren Pass mitgenommen, so dass sie nicht mehr in die Schweiz habe einreisen können. Ihr Gesuch begründete sie im Wesentlichen damit, dass sie aufgrund der K._______ Staatsangehörigkeit ihres Sohnes Probleme mit den montenegrinischen Behörden bekommen habe. Zudem sei ihr Sohn krank, sie finde in Montenegro keine Arbeit und es fehle ihnen an den nötigen Ressourcen, um ihm die nötige medizinische Hilfe zukommen zu lassen. In Montenegro würden sie ausserdem keine staatliche Unterstützung bekommen. B. Mit Verfügung vom 28. September 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Der Kanton L._______ wurde verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen. Zudem wurden den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Zur Begründung führte das BFM an, der Bundesrat habe Montenegro mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb das BFM auf Asylgesuche montenegrinischer Staatsangehöriger nicht eintrete, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung. Solche Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, seien im vorliegenden Fall aus den Akten jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere seien die geltend gemachten Probleme im Zusammenhang mit dem Sohn der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft. C. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2010 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, die Flüchtlingseigenschaft und allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen sowie eine neue Verfügung zu erlassen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Sachverhalt bezüglich Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen und eine neue Verfügung zu erlassen. Subeventualiter sei infolge unzulässigen beziehungsweise unzumutbaren Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung einer angemessenen Frist zur Beschaffung allfälliger weiterer Beweismittel aus dem Heimatland und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde der Antrag gestellt, es sei die Rechtsvertretung im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Kinderunterhaltsbeiträgen durch den geschiedenen Ehemann von Amtes wegen zu konsultieren. D. Mit Urteil D-7315/2010 vom 19. April 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) wurde abgewiesen und die Verfahrenskosten von Fr. 600.- wurden den Beschwerdeführenden auferlegt. Zur Begründung wurde angeführt, die geltend gemachten Probleme des Sohnes der Beschwerdeführerin seien nicht als glaubhaft zu erachten. Weder könne ihr geglaubt werden, ihr Sohn sei nicht im Besitz der montenegrinischen Staatsbürgerschaft, noch seien ihre Aussagen über die Nichtzulassung ihres Sohnes zum Kindergarten und über die fehlende Unterstützung in ihrer Gemeinde glaubhaft. Es lägen keine Hinweise auf eine Verfolgung vor, welche nicht auf den ersten Blick als haltlos erkennbar wären. Somit gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, die Vermutung fehlender Verfolgung in ihrem Heimatland zu widerlegen. Zu Recht sei die Vorinstanz daher in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes nicht eingetreten. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich zudem als zulässig, zumutbar und möglich. Die Verfügung des BFM sei daher zu bestätigen. E. Die Beschwerdeführerin ersuchte für sich und ihren Sohn beim BFM mit Eingabe vom 1. Juni 2011 wiedererwägungsweise um Eintreten auf ihre Asylgesuche und um vorläufige Aufnahme. Sie machte erhebliche gesundheitliche Probleme geltend und reichte folgende zwei ärztliche Berichte zur Unterstützung ihrer Vorbringen ein: · Abklärungsbericht von Dr. med. M._______ und von Dr. med. N._______ der O._______ vom 12. April 2011, wonach bei der Beschwerdeführerin eine {...Diagnose...}. · Bericht von Dr. med. P._______, vom 2. Mai 2011, gemäss welchem die Beschwerdeführerin Symptome einer {...Diagnose...}. F. Mit Eingabe vom 18. November 2011 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin zwei weitere ärztliche Berichte zu den Akten reichen: · Austrittsbericht von Dr. med. Q._______, und R._______, des S._______ vom 10. Mai 2011, wonach {...Diagnose...}. · Bestätigung von Dr. med. P._______ vom 11. November 2011, dass die Beschwerdeführerin wegen {...Diagnose...}. G. Mit Entscheid vom 19. Januar 2012 - eröffnet am 21. Januar 2012 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 28. September 2010 sei rechtskräftig sowie vollstreckbar. Es erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Auf die Begründung wird in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe vom 2. Februar 2012 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben. Sie machte sinngemäss geltend, es sei ihrem Sohn eine Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. I. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerenden mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2012 auf, eine Beschwerdeverbesserung einzureichen und bis zum 21. Februar 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 1200.- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. J. Mit Eingabe vom 18. Februar 2012 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin ergänzend vorbringen, es sei ihr und ihrem Sohn nicht zumutbar, wieder in Montenegro zu leben. Aufgrund der Heirat mit ihrem Mann C._______ habe sie alle Kontakte mit ihrer Familie abgebrochen, welche gegen diese Ehe gewesen sei. Sie fürchte bei einer Rückkehr nach Montenegro um ihr eigenes Leben sowie um das Leben ihres Sohnes. Der Vollzug der Wegweisung sei daher nicht zumutbar. Im eingereichten Schreiben von Dr. med. P._______ wird bestätigt, dass die Beschwerdeführerin {...Diagnose...}.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gegen die Beschwerdeführenden besteht aufgrund der Verfügung des BFM vom 28. September 2010 eine rechtskräftige und vollstreckbare Anordnung zur Wegweisung aus der Schweiz. Am 1. Juni 2011 ersuchten die Beschwerdeführenden beim BFM um Wiedererwägung der besagten Verfügung vom 28. September 2010. Sie beantragten die Aufhebung des angeordneten Wegweisungsvollzugs und damit die erneute Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Das BFM trat auf das Wiedererwägungsgesuch ein und wies dieses mit Verfügung vom 19. Januar 2012 ab. Gegen diese Verfügung richtet sich das vorliegende Beschwerdeverfahren. Zu prüfen ist daher vorliegend nur die Frage, ob das BFM das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat oder nicht.
E. 3.2 Die Gewährung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist hingegen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, zumal das Bundesverwaltungsgericht dafür ohnehin nicht zuständig wäre. Der Entscheid über die Erteilung einer solchen ausländerrechtlichen Bewilligung obliegt ausschliesslich den fremdenpolizeilichen Behörden und liegt nicht in der Kompetenz der Asylbehörden. Auf den mit Eingabe vom 3. Februar 2012 gestellten sinngemässen Antrag, es sei eine Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung zu erteilen, ist deshalb nicht einzutreten.
E. 4.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). Eine Wiedererwägung kommt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.b S. 104).
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrem Wiedererwägungsgesuch mit Hinweis auf ihre prekäre gesundheitliche Situation und auf die entsprechenden neuen Arztberichte vor, die Verhältnisse hätten sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert, da ihre gesundheitlichen Probleme dem Vollzug der Wegweisung nach Montenegro entgegenstünden. Sinngemäss macht sie damit eine wiedererwägungsrechtlich bedeutende Veränderung der Sachlage hinsichtlich der Frage geltend, ob der Wegweisungsvollzug durchführbar ist oder nicht. Für die Beurteilung dieser Frage beziehungsweise der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend.
E. 5.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben. Die Beschwerdeführerin reicht diesbezüglich insgesamt fünf ärztliche Berichte ein.
E. 6.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid vom 19. Januar 2012 im Wesentlichen damit, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Probleme mit den Behörden und Dritten bereits im Entscheid vom 28. September 2010 abgehandelt worden seien, weshalb sie nicht noch einmal Gegenstand der Darstellung seien. Zum schlechten Gesundheitszustand und den suizidalen Gedanken der Beschwerdeführerin sei Folgendes zu sagen: Es sei durchaus nachvollziehbar, dass sich ihr Gesundheitszustand nach dem ablehnenden Entscheid und Urteil verschlechtert habe. Eine depressive Entwicklung und suizidale Absichten könnten sich bei Asylsuchenden, deren Asylgesuche abgewiesen würden, oft verstärken. Dieses Phänomen stehe jedoch dem Wegweisungsvollzug weder unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) noch unter jenem von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) entgegen. Umso wichtiger sei es, dass durch eine sorgfältige Vorbereitung der Ausreise und eine medizinische Begleitung eine innere Bereitschaft zur Rückkehr aufgebaut werde, damit sich die Symptome nicht zusätzlich verschärften. Ferner wäre es gewiss stossend, wenn die Äusserung von beabsichtigten suizidalen Handlungen nach einem abgewiesenen Gesuch die Behörden zum Einlenken bewegen würde. Zahlreiche andere Asylsuchende könnten darin eine Möglichkeit sehen, dieses Verhalten nachzuahmen, und würden so zu einem Aufenthaltsrecht in der Schweiz gelangen. Was eine allfällige Therapie der Beschwerdeführerin betreffe, sei anzumerken, dass eine entsprechende Infrastruktur im Heimatland bestehe. Eine adäquate Behandlung von psychischen Leiden sei in Montenegro, insbesondere in T._______, woher die Beschwerdeführerin stamme, ohne weiteres möglich. Auch sei vor Ort eine medikamentöse Behandlung mit den von ihr benötigten Medikamenten oder auch mit äquivalenten Medikamenten, welche die entsprechenden Wirkstoffe enthalten würden, möglich. Im Weiteren sei festzuhalten, dass im Heimatstaat der Beschwerdeführerin ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz vorhanden sei. Es sei auch davon auszugehen, dass sie nötigenfalls von ihren Verwandten in Montenegro oder auch solchen im Ausland finanziell unterstützt werden könnte, sollte sie sich in der ersten Zeit nach einer Rückkehr keine ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlagen erzielen können. Die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel seien daher nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. Es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 28. September 2010 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb abzuweisen.
E. 6.2 Nachfolgend gilt es vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass keine wesentlich veränderte Sachlage bestehe.
E. 6.3.1 Den bereits erwähnten ärztlichen Berichten von Dr. M._______ sowie Dr. med. N._______ vom 12. April 2011 und von Dr. med. P._______ vom 2. Mai 2011 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Symptome einer {.......} zeigt, bei welcher eine psychiatrische und medikamentöse Behandlung indiziert ist. Auch in den Berichten vom 10. Mai 2011 und vom 11. November 2011 wird eine {.......} diagnostiziert. Im Schreiben vom 11. Februar 2012 wird bestätigt, dass sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin nicht stark verändert habe und sie nach wie vor wegen {.......} in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung stehe.
E. 6.3.2 Die Beschwerdeführerin leidet gemäss den ärztlichen Berichten unter {.......}. Folgende Medikamente wurden ihr verschrieben: {.......}. Mit Bezug auf die Suizidalität sind den Berichten unterschiedliche Aussagen zu entnehmen. Im Bericht vom 12. April 2011 wurde die Suizidalität nicht als akut eingestuft. Im Bericht vom 2. Mai 2011 wurde auf die Gefahr der Suizidalität im Fall einer Ausweisung nach Montenegro hingewiesen. Nachdem die Beschwerdeführerin vom V._______ im S._______ hospitalisiert worden war, wurde im Austrittsbericht {... Inhalt Austrittsbericht...}.
E. 6.4.1 Die Beschwerdeführerin machte mit ihrem Wiedererwägungsgesuch geltend, ihre gesundheitliche Situation lasse den Wegweisungsvollzug als unzulässig im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG erscheinen. Der diesbezüglichen vorinstanzlichen Würdigung ist zuzustimmen. Das BFM bezeichnete die mit den entsprechenden Arztberichten geltend gemachten gesundheitlichen Probleme zu Recht als wiedererwägungsrechtlich nicht erheblich, wie im Folgenden zu zeigen ist.
E. 6.4.2 Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die Schwelle für die Annahme eines Verstosses gegen das menschenrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen hoch (vgl. hierzu BVGE 2011/9 E. 7 S. 117 ff.). Nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen kann der Vollzug der Wegweisung einer ausländischen Person mit Blick auf deren gesundheitliche Situation einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (EGMR, D. gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 2. Mai 1997, Recueil des arrêts et décisions 1997-III, Ziff. 49 ff.). Ein Beispiel ist in der Ausweisung einer in der terminalen Phase an AIDS erkrankten Person zu sehen, was unter ganz aussergewöhnlichen Umständen zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen kann (vgl. hierzu auch BVGE 2009/2 E. 9.1.3 S. 19 f.). Im Fall Bensaid gegen Vereinigtes Königreich hat der EGMR präzisiert, dass der Schutzbereich von Art. 3 EMRK grundsätzlich auch dann betroffen sein könne, wenn mangels angemessener medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Heimat- oder Herkunftsstaat eine Verschlimmerung eines bereits bestehenden psychischen Leidens zu erwarten wäre, die selbstgefährdende Handlungen der betroffenen Person zur Folge haben könnte (EGMR, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, Ziff. 37).
E. 6.4.3 Es ist, wie auch das BFM festgehalten hat, nicht in Abrede zu stellen, dass der Vollzug der Wegweisung die Beschwerdeführerin zusätzlich belastet und tatsächlich die Gefahr besteht, dass ihre gesundheitlichen Probleme dadurch verstärkt werden. Allerdings erscheint die Situation der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der erwähnten, für das Bundesverwaltungsgericht massgeblichen Praxis des EGMR nicht als derart gravierend, dass der Wegweisungsvollzugs geradezu als unzulässig erachtet werden müsste. Auch auf Beschwerdeebene bringt die Beschwerdeführerin nichts weiter vor, was auf die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs deuten würde. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat nicht behandelt werden könnten, ist doch eine adäquate Behandlung von Personen mit psychischen Erkrankungen in Montenegro grundsätzlich möglich. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts verfügt der Heimatstaat der Beschwerdeführerin über ein ausreichendes medizinisches Versorgungsnetz, um psychische Beeinträchtigungen adäquat behandeln zu können. Es ist mit anderen Worten nicht zu erwarten, dass sich die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin gerade wegen mangelnder medizinischer Behandlungsmöglichkeiten in Montenegro derart verschlimmern würden, dass der Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen würde (vgl. hierzu BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 118). Auch die eingereichten Arztberichte vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes vor und während der Rückreise nach Montenegro könnte mit medikamentösen sowie psychotherapeutischen Massnahmen begegnet werden, so dass eine konkrete Gefahr ernsthafter gesundheitlicher Schäden auszuschliessen wäre. Es obliegt den mit dem Vollzug betrauten Behörden, der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin bei der Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Insbesondere kann bei einer Überstellung von der Schweiz nach Montenegro gewissen allfälligen Risiken mit einer gut organisierten Reise entgegengewirkt werden. Somit besteht keine wesentlich veränderte Sachlage, die zu einer abweichenden Beurteilung der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führt.
E. 6.5.1 Es stellt sich sodann die Frage, ob im Hinblick auf die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin eine wesentlich veränderte Sachlage bestehe, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG erscheinen liesse, so dass den Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme zu gewähren wäre.
E. 6.5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren kann sie grundsätzlich Anwendung auf andere Personen finden, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
E. 6.5.3 Praxisgemäss kann von einer medizinischen Notlage nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21 m.w.H.). Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass eine medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin im Heimatland nicht zur Verfügung steht, zumal den ärztlichen Berichten keine konkreten Hinweise auf eine notwendige, nur in der Schweiz durchführbare weitere Behandlung zu entnehmen ist. Allerdings wird die Beschwerdeführerin gewisse Leistungen wohl selbst begleichen müssen. Diesbezüglich kann ihr das soziale Netz behilflich sein. Darüber hinaus kann sie zu diesem Zweck medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) beantragen. Der Beschwerdeführerin steht es daher offen, nach ihrer Rückkehr in Montenegro eine psychiatrische Therapie in Anspruch zu nehmen. Daher erweist sich ein Wegweisungsvollzug nach Montenegro auch mit Blick auf die gesundheitliche Betreuung als zumutbar.
E. 6.5.4 Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin würden im Falle einer freiwilligen Rückkehr in die Heimat beziehungsweise eines zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustands nach sich ziehen (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Die Beschwerdeführerin hält der vorinstanzlichen Würdigung denn auf Beschwerdeebene auch keine substanziellen Einwände entgegen. Somit besteht keine wesentlich veränderte Sachlage, die zu einer abweichenden Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt.
E. 6.5.5 Auch die weiteren, mit Eingabe vom 17. Februar 2012 vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Es ist dazu lediglich festzuhalten, dass das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe wegen der Heirat mit ihrem Mann alle Kontakte zu ihrer Familie abgebrochen, insofern als widersprüchlich zu bewerten ist, als sie gemäss Abklärungsbericht vom 12. April 2011 angab, nach der Scheidung von ihrem Mann sei sie von der Familie verstossen worden. Dieses Argument ist somit nicht geeignet, auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen zu lassen. Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe in Montenegro keine finanziellen Möglichkeiten und der Vater ihres Kindes unterstütze sie nicht, weshalb das Leben in Montenegro für sie und ihren Sohn nicht zumutbar sei. Auch diese - vor allem ökonomischen - Einwände der Beschwerdeführerin gegen einen Vollzug der Wegweisung können vorliegend nicht massgeblich sein. Insgesamt sprechen weder die allgemeine Lage in Montenegro noch die individuelle Situation der Beschwerdeführenden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Insbesondere verfügt die Beschwerdeführerin in Montenegro, wo sie den grössten Teil ihres Lebens verbracht hat, über ein soziales Beziehungsnetz sowie über eine Schulausbildung mit Abschluss (Diplom) und eine gewisse Berufserfahrung (vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7315/2010 vom 19. April 2011 E. 9.2.2).
E. 6.6 Eine Gesamtwürdigung der massgeblichen Kriterien ergibt somit, dass ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach Montenegro zulässig und zumutbar ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzenden (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 14. Februar 2012 in der Höhe von Fr. 1200.- geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-620/2012 Urteil vom 15. November 2012 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Montenegro, beide vertreten durch Zeljko Vuksanovic, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz; Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 19. Januar 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin hielt sich von 2004 bis 2005 zusammen mit ihrem Ehemann C._______ mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf. Am D._______ wurde in W._______ der gemeinsame Sohn B._______ geboren. Im gleichen Jahr reisten sie alle gemeinsam nach F._______. Die Beschwerdeführerin habe sich daraufhin in ihre Heimat Montenegro weiter begeben, wo sie sich während ungefähr fünf Jahren aufgehalten habe. Im August 2010 sei sie über G._______, H._______ und I._______ in die Schweiz gereist, wo sie am 23. August 2010 ein Asylgesuch stellte. Sie brachte vor, dass ihr Ehemann sie, als sie im Jahr J._______ nach F._______ reisten, dort zurückgelassen habe und alleine in die Schweiz zurückgekehrt sei. Er habe ihren Pass mitgenommen, so dass sie nicht mehr in die Schweiz habe einreisen können. Ihr Gesuch begründete sie im Wesentlichen damit, dass sie aufgrund der K._______ Staatsangehörigkeit ihres Sohnes Probleme mit den montenegrinischen Behörden bekommen habe. Zudem sei ihr Sohn krank, sie finde in Montenegro keine Arbeit und es fehle ihnen an den nötigen Ressourcen, um ihm die nötige medizinische Hilfe zukommen zu lassen. In Montenegro würden sie ausserdem keine staatliche Unterstützung bekommen. B. Mit Verfügung vom 28. September 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Der Kanton L._______ wurde verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen. Zudem wurden den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Zur Begründung führte das BFM an, der Bundesrat habe Montenegro mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb das BFM auf Asylgesuche montenegrinischer Staatsangehöriger nicht eintrete, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung. Solche Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, seien im vorliegenden Fall aus den Akten jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere seien die geltend gemachten Probleme im Zusammenhang mit dem Sohn der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft. C. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2010 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, die Flüchtlingseigenschaft und allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen sowie eine neue Verfügung zu erlassen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Sachverhalt bezüglich Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen und eine neue Verfügung zu erlassen. Subeventualiter sei infolge unzulässigen beziehungsweise unzumutbaren Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung einer angemessenen Frist zur Beschaffung allfälliger weiterer Beweismittel aus dem Heimatland und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde der Antrag gestellt, es sei die Rechtsvertretung im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Kinderunterhaltsbeiträgen durch den geschiedenen Ehemann von Amtes wegen zu konsultieren. D. Mit Urteil D-7315/2010 vom 19. April 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) wurde abgewiesen und die Verfahrenskosten von Fr. 600.- wurden den Beschwerdeführenden auferlegt. Zur Begründung wurde angeführt, die geltend gemachten Probleme des Sohnes der Beschwerdeführerin seien nicht als glaubhaft zu erachten. Weder könne ihr geglaubt werden, ihr Sohn sei nicht im Besitz der montenegrinischen Staatsbürgerschaft, noch seien ihre Aussagen über die Nichtzulassung ihres Sohnes zum Kindergarten und über die fehlende Unterstützung in ihrer Gemeinde glaubhaft. Es lägen keine Hinweise auf eine Verfolgung vor, welche nicht auf den ersten Blick als haltlos erkennbar wären. Somit gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, die Vermutung fehlender Verfolgung in ihrem Heimatland zu widerlegen. Zu Recht sei die Vorinstanz daher in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes nicht eingetreten. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich zudem als zulässig, zumutbar und möglich. Die Verfügung des BFM sei daher zu bestätigen. E. Die Beschwerdeführerin ersuchte für sich und ihren Sohn beim BFM mit Eingabe vom 1. Juni 2011 wiedererwägungsweise um Eintreten auf ihre Asylgesuche und um vorläufige Aufnahme. Sie machte erhebliche gesundheitliche Probleme geltend und reichte folgende zwei ärztliche Berichte zur Unterstützung ihrer Vorbringen ein: · Abklärungsbericht von Dr. med. M._______ und von Dr. med. N._______ der O._______ vom 12. April 2011, wonach bei der Beschwerdeführerin eine {...Diagnose...}. · Bericht von Dr. med. P._______, vom 2. Mai 2011, gemäss welchem die Beschwerdeführerin Symptome einer {...Diagnose...}. F. Mit Eingabe vom 18. November 2011 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin zwei weitere ärztliche Berichte zu den Akten reichen: · Austrittsbericht von Dr. med. Q._______, und R._______, des S._______ vom 10. Mai 2011, wonach {...Diagnose...}. · Bestätigung von Dr. med. P._______ vom 11. November 2011, dass die Beschwerdeführerin wegen {...Diagnose...}. G. Mit Entscheid vom 19. Januar 2012 - eröffnet am 21. Januar 2012 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 28. September 2010 sei rechtskräftig sowie vollstreckbar. Es erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Auf die Begründung wird in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe vom 2. Februar 2012 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben. Sie machte sinngemäss geltend, es sei ihrem Sohn eine Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. I. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerenden mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2012 auf, eine Beschwerdeverbesserung einzureichen und bis zum 21. Februar 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 1200.- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. J. Mit Eingabe vom 18. Februar 2012 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin ergänzend vorbringen, es sei ihr und ihrem Sohn nicht zumutbar, wieder in Montenegro zu leben. Aufgrund der Heirat mit ihrem Mann C._______ habe sie alle Kontakte mit ihrer Familie abgebrochen, welche gegen diese Ehe gewesen sei. Sie fürchte bei einer Rückkehr nach Montenegro um ihr eigenes Leben sowie um das Leben ihres Sohnes. Der Vollzug der Wegweisung sei daher nicht zumutbar. Im eingereichten Schreiben von Dr. med. P._______ wird bestätigt, dass die Beschwerdeführerin {...Diagnose...}. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gegen die Beschwerdeführenden besteht aufgrund der Verfügung des BFM vom 28. September 2010 eine rechtskräftige und vollstreckbare Anordnung zur Wegweisung aus der Schweiz. Am 1. Juni 2011 ersuchten die Beschwerdeführenden beim BFM um Wiedererwägung der besagten Verfügung vom 28. September 2010. Sie beantragten die Aufhebung des angeordneten Wegweisungsvollzugs und damit die erneute Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Das BFM trat auf das Wiedererwägungsgesuch ein und wies dieses mit Verfügung vom 19. Januar 2012 ab. Gegen diese Verfügung richtet sich das vorliegende Beschwerdeverfahren. Zu prüfen ist daher vorliegend nur die Frage, ob das BFM das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat oder nicht. 3.2 Die Gewährung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist hingegen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, zumal das Bundesverwaltungsgericht dafür ohnehin nicht zuständig wäre. Der Entscheid über die Erteilung einer solchen ausländerrechtlichen Bewilligung obliegt ausschliesslich den fremdenpolizeilichen Behörden und liegt nicht in der Kompetenz der Asylbehörden. Auf den mit Eingabe vom 3. Februar 2012 gestellten sinngemässen Antrag, es sei eine Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung zu erteilen, ist deshalb nicht einzutreten. 4. 4.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). Eine Wiedererwägung kommt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.b S. 104). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrem Wiedererwägungsgesuch mit Hinweis auf ihre prekäre gesundheitliche Situation und auf die entsprechenden neuen Arztberichte vor, die Verhältnisse hätten sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert, da ihre gesundheitlichen Probleme dem Vollzug der Wegweisung nach Montenegro entgegenstünden. Sinngemäss macht sie damit eine wiedererwägungsrechtlich bedeutende Veränderung der Sachlage hinsichtlich der Frage geltend, ob der Wegweisungsvollzug durchführbar ist oder nicht. Für die Beurteilung dieser Frage beziehungsweise der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend. 5.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben. Die Beschwerdeführerin reicht diesbezüglich insgesamt fünf ärztliche Berichte ein. 6. 6.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid vom 19. Januar 2012 im Wesentlichen damit, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Probleme mit den Behörden und Dritten bereits im Entscheid vom 28. September 2010 abgehandelt worden seien, weshalb sie nicht noch einmal Gegenstand der Darstellung seien. Zum schlechten Gesundheitszustand und den suizidalen Gedanken der Beschwerdeführerin sei Folgendes zu sagen: Es sei durchaus nachvollziehbar, dass sich ihr Gesundheitszustand nach dem ablehnenden Entscheid und Urteil verschlechtert habe. Eine depressive Entwicklung und suizidale Absichten könnten sich bei Asylsuchenden, deren Asylgesuche abgewiesen würden, oft verstärken. Dieses Phänomen stehe jedoch dem Wegweisungsvollzug weder unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) noch unter jenem von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) entgegen. Umso wichtiger sei es, dass durch eine sorgfältige Vorbereitung der Ausreise und eine medizinische Begleitung eine innere Bereitschaft zur Rückkehr aufgebaut werde, damit sich die Symptome nicht zusätzlich verschärften. Ferner wäre es gewiss stossend, wenn die Äusserung von beabsichtigten suizidalen Handlungen nach einem abgewiesenen Gesuch die Behörden zum Einlenken bewegen würde. Zahlreiche andere Asylsuchende könnten darin eine Möglichkeit sehen, dieses Verhalten nachzuahmen, und würden so zu einem Aufenthaltsrecht in der Schweiz gelangen. Was eine allfällige Therapie der Beschwerdeführerin betreffe, sei anzumerken, dass eine entsprechende Infrastruktur im Heimatland bestehe. Eine adäquate Behandlung von psychischen Leiden sei in Montenegro, insbesondere in T._______, woher die Beschwerdeführerin stamme, ohne weiteres möglich. Auch sei vor Ort eine medikamentöse Behandlung mit den von ihr benötigten Medikamenten oder auch mit äquivalenten Medikamenten, welche die entsprechenden Wirkstoffe enthalten würden, möglich. Im Weiteren sei festzuhalten, dass im Heimatstaat der Beschwerdeführerin ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz vorhanden sei. Es sei auch davon auszugehen, dass sie nötigenfalls von ihren Verwandten in Montenegro oder auch solchen im Ausland finanziell unterstützt werden könnte, sollte sie sich in der ersten Zeit nach einer Rückkehr keine ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlagen erzielen können. Die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel seien daher nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. Es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 28. September 2010 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb abzuweisen. 6.2 Nachfolgend gilt es vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass keine wesentlich veränderte Sachlage bestehe. 6.3 6.3.1 Den bereits erwähnten ärztlichen Berichten von Dr. M._______ sowie Dr. med. N._______ vom 12. April 2011 und von Dr. med. P._______ vom 2. Mai 2011 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Symptome einer {.......} zeigt, bei welcher eine psychiatrische und medikamentöse Behandlung indiziert ist. Auch in den Berichten vom 10. Mai 2011 und vom 11. November 2011 wird eine {.......} diagnostiziert. Im Schreiben vom 11. Februar 2012 wird bestätigt, dass sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin nicht stark verändert habe und sie nach wie vor wegen {.......} in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung stehe. 6.3.2 Die Beschwerdeführerin leidet gemäss den ärztlichen Berichten unter {.......}. Folgende Medikamente wurden ihr verschrieben: {.......}. Mit Bezug auf die Suizidalität sind den Berichten unterschiedliche Aussagen zu entnehmen. Im Bericht vom 12. April 2011 wurde die Suizidalität nicht als akut eingestuft. Im Bericht vom 2. Mai 2011 wurde auf die Gefahr der Suizidalität im Fall einer Ausweisung nach Montenegro hingewiesen. Nachdem die Beschwerdeführerin vom V._______ im S._______ hospitalisiert worden war, wurde im Austrittsbericht {... Inhalt Austrittsbericht...}. 6.4 6.4.1 Die Beschwerdeführerin machte mit ihrem Wiedererwägungsgesuch geltend, ihre gesundheitliche Situation lasse den Wegweisungsvollzug als unzulässig im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG erscheinen. Der diesbezüglichen vorinstanzlichen Würdigung ist zuzustimmen. Das BFM bezeichnete die mit den entsprechenden Arztberichten geltend gemachten gesundheitlichen Probleme zu Recht als wiedererwägungsrechtlich nicht erheblich, wie im Folgenden zu zeigen ist. 6.4.2 Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die Schwelle für die Annahme eines Verstosses gegen das menschenrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen hoch (vgl. hierzu BVGE 2011/9 E. 7 S. 117 ff.). Nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen kann der Vollzug der Wegweisung einer ausländischen Person mit Blick auf deren gesundheitliche Situation einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (EGMR, D. gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 2. Mai 1997, Recueil des arrêts et décisions 1997-III, Ziff. 49 ff.). Ein Beispiel ist in der Ausweisung einer in der terminalen Phase an AIDS erkrankten Person zu sehen, was unter ganz aussergewöhnlichen Umständen zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen kann (vgl. hierzu auch BVGE 2009/2 E. 9.1.3 S. 19 f.). Im Fall Bensaid gegen Vereinigtes Königreich hat der EGMR präzisiert, dass der Schutzbereich von Art. 3 EMRK grundsätzlich auch dann betroffen sein könne, wenn mangels angemessener medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Heimat- oder Herkunftsstaat eine Verschlimmerung eines bereits bestehenden psychischen Leidens zu erwarten wäre, die selbstgefährdende Handlungen der betroffenen Person zur Folge haben könnte (EGMR, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, Ziff. 37). 6.4.3 Es ist, wie auch das BFM festgehalten hat, nicht in Abrede zu stellen, dass der Vollzug der Wegweisung die Beschwerdeführerin zusätzlich belastet und tatsächlich die Gefahr besteht, dass ihre gesundheitlichen Probleme dadurch verstärkt werden. Allerdings erscheint die Situation der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der erwähnten, für das Bundesverwaltungsgericht massgeblichen Praxis des EGMR nicht als derart gravierend, dass der Wegweisungsvollzugs geradezu als unzulässig erachtet werden müsste. Auch auf Beschwerdeebene bringt die Beschwerdeführerin nichts weiter vor, was auf die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs deuten würde. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat nicht behandelt werden könnten, ist doch eine adäquate Behandlung von Personen mit psychischen Erkrankungen in Montenegro grundsätzlich möglich. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts verfügt der Heimatstaat der Beschwerdeführerin über ein ausreichendes medizinisches Versorgungsnetz, um psychische Beeinträchtigungen adäquat behandeln zu können. Es ist mit anderen Worten nicht zu erwarten, dass sich die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin gerade wegen mangelnder medizinischer Behandlungsmöglichkeiten in Montenegro derart verschlimmern würden, dass der Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen würde (vgl. hierzu BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 118). Auch die eingereichten Arztberichte vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes vor und während der Rückreise nach Montenegro könnte mit medikamentösen sowie psychotherapeutischen Massnahmen begegnet werden, so dass eine konkrete Gefahr ernsthafter gesundheitlicher Schäden auszuschliessen wäre. Es obliegt den mit dem Vollzug betrauten Behörden, der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin bei der Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Insbesondere kann bei einer Überstellung von der Schweiz nach Montenegro gewissen allfälligen Risiken mit einer gut organisierten Reise entgegengewirkt werden. Somit besteht keine wesentlich veränderte Sachlage, die zu einer abweichenden Beurteilung der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führt. 6.5 6.5.1 Es stellt sich sodann die Frage, ob im Hinblick auf die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin eine wesentlich veränderte Sachlage bestehe, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG erscheinen liesse, so dass den Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme zu gewähren wäre. 6.5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren kann sie grundsätzlich Anwendung auf andere Personen finden, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). 6.5.3 Praxisgemäss kann von einer medizinischen Notlage nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21 m.w.H.). Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass eine medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin im Heimatland nicht zur Verfügung steht, zumal den ärztlichen Berichten keine konkreten Hinweise auf eine notwendige, nur in der Schweiz durchführbare weitere Behandlung zu entnehmen ist. Allerdings wird die Beschwerdeführerin gewisse Leistungen wohl selbst begleichen müssen. Diesbezüglich kann ihr das soziale Netz behilflich sein. Darüber hinaus kann sie zu diesem Zweck medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) beantragen. Der Beschwerdeführerin steht es daher offen, nach ihrer Rückkehr in Montenegro eine psychiatrische Therapie in Anspruch zu nehmen. Daher erweist sich ein Wegweisungsvollzug nach Montenegro auch mit Blick auf die gesundheitliche Betreuung als zumutbar. 6.5.4 Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin würden im Falle einer freiwilligen Rückkehr in die Heimat beziehungsweise eines zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustands nach sich ziehen (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Die Beschwerdeführerin hält der vorinstanzlichen Würdigung denn auf Beschwerdeebene auch keine substanziellen Einwände entgegen. Somit besteht keine wesentlich veränderte Sachlage, die zu einer abweichenden Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. 6.5.5 Auch die weiteren, mit Eingabe vom 17. Februar 2012 vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Es ist dazu lediglich festzuhalten, dass das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe wegen der Heirat mit ihrem Mann alle Kontakte zu ihrer Familie abgebrochen, insofern als widersprüchlich zu bewerten ist, als sie gemäss Abklärungsbericht vom 12. April 2011 angab, nach der Scheidung von ihrem Mann sei sie von der Familie verstossen worden. Dieses Argument ist somit nicht geeignet, auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen zu lassen. Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe in Montenegro keine finanziellen Möglichkeiten und der Vater ihres Kindes unterstütze sie nicht, weshalb das Leben in Montenegro für sie und ihren Sohn nicht zumutbar sei. Auch diese - vor allem ökonomischen - Einwände der Beschwerdeführerin gegen einen Vollzug der Wegweisung können vorliegend nicht massgeblich sein. Insgesamt sprechen weder die allgemeine Lage in Montenegro noch die individuelle Situation der Beschwerdeführenden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Insbesondere verfügt die Beschwerdeführerin in Montenegro, wo sie den grössten Teil ihres Lebens verbracht hat, über ein soziales Beziehungsnetz sowie über eine Schulausbildung mit Abschluss (Diplom) und eine gewisse Berufserfahrung (vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7315/2010 vom 19. April 2011 E. 9.2.2). 6.6 Eine Gesamtwürdigung der massgeblichen Kriterien ergibt somit, dass ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach Montenegro zulässig und zumutbar ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzenden (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 14. Februar 2012 in der Höhe von Fr. 1200.- geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: