Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung
Erwägungen (38 Absätze)
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin machte in formeller Hinsicht geltend, das BFM habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es die geltend gemachten Probleme im Zusammenhang mit der Anmeldung des Sohnes für vorschulische Einrichtungen und im Zusammenhang mit der Erlangung des montenegrinischen Bürgerrechts nicht näher abgeklärt habe. Es hätte in diesem Zusammenhang Abklärungen vor Ort durchführen müssen.
E. 4.2 Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233 mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit weiteren Hinweisen).
E. 4.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören sind und ihnen das Recht zur Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu gewähren ist.
E. 4.4 Wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann, sind die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend Erlangung der Staatsangehörigkeit und Einschulung ihres Sohnes nicht als glaubhaft zu erachten. Unter diesen Umständen war das BFM nicht verpflichtet, Abklärungen vor Ort durchzuführen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aus den erwähnten Gründen liegt somit nicht vor. Folglich sind die formellen Einwände der Beschwerdeführerin ungerechtfertigt, weshalb eine Kassation nicht in Frage kommt.
E. 5 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich demzufolge einer selbständigen materiellen Prüfung. Stattdessen hebt sie den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 21 S. 240 f.). In der Frage der Wegweisung und des Vollzugs ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts indessen nicht beschränkt, weil sich das BFM diesbezüglich materiell zu äussern hatte (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG wird auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung.
E. 6.2 Praxisgemäss kommt bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung wie bei den Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247). Dieser weite Verfolgungs-begriff umfasst nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247). Ausserdem ist dabei ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden: Sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann, muss auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich geprüft werden, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.).
E. 7.1 Die Vorinstanz stellte in zutreffender Weise fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der geltend gemachten Probleme mit ihrem Sohn nicht als glaubhaft zu erachten sind, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. So legte die Beschwerdeführerin dar, sie sei montenegrinische Staatsangehörige, ihr Sohn indessen habe die serbische beziehungsweise keine Staatsangehörigkeit. Da die Beschwerdeführerin indessen zwei montenegrinische Reisepässe - für sich und ihren Sohn - zu den Akten reichte und aussagte, sie seien mit echten Reisepässen legal aus Montenegro in die Schweiz gereist (vgl. Akte A2/9 S. 4), ist anzunehmen, sie habe zwei echte Reisepässe zu den Akten gereicht. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn beide die montenegrinische Staatsangehörigkeit besitzen, da sie andernfalls die - gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin echten - Reisepässe nicht erhalten hätten.
E. 7.2 Ihr Einwand, sie habe die Reisepässe nur gegen Bestechungsgeld erhalten beziehungsweise erschlichen, vermag aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten in ihren Aussagen nicht zu überzeugen.
E. 7.2.1 So sagte sie aus, sie habe die Reisepässe ausstellen lassen, um in die Schweiz zu reisen (Akte A2/9 S. 3 und 5). Der Sohn habe nur einen vorübergehenden Reisepass bekommen, um hierher zu kommen (Akte A2/9 S. 6). Diesen Reisepass könne man nicht überall benützen; vielmehr nur dann, wenn man in einem Bus reise. Ausserdem habe man ihm den Pass nur für die Einreise in die Schweiz gegeben; er sei nun nicht mehr gültig (Akte A6/12 S. 7). Diese Aussagen lassen sich indessen nicht mit den im Reisepass enthaltenen Angaben vereinbaren. Beide Reisepässe wurden am 12. August 2009 in C._______ in Montenegro ausgestellt und sind während zehn Jahren gültig. Die Beschwerdeführerin will Montenegro gemäss ihren Angaben indessen erst im August 2010 verlassen haben, mithin ein Jahr später. Wäre der Reisepass des Sohnes tatsächlich nur für die Reise in die Schweiz ausgestellt worden, wäre er nicht mit einer zehnjährigen Gültigkeitsdauer ausgestattet worden. Zudem hätte mit der Ausreise nicht ein Jahr seit der Ausstellung des Reisepasses gewartet werden können.
E. 7.2.2 Ihre Angabe, man habe damit nur in einem Bus reisen können, entbehrt ferner jeder Grundlage.
E. 7.2.3 Auch die in den Reisepässen vorhandenen Ausreisestempel sprechen dagegen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn Montenegro mit erschlichenen Reisepässen verlassen haben. Im Fall einer kontrollierten Ausreise muss die Prüfung der Echtheit des Reisepasses am Grenzübergang in Kauf genommen werden, weshalb die Beschwerdeführerin - wären die Reisepässe erschlichen worden - mit der Aufdeckung der Täuschung hätte rechnen müssen. Unter diesen Umständen wäre sie nicht das Risiko eingegangen, erst ein Jahr nach Ausstellung von erschlichenen Reisepässen die Ausreise anzutreten, zumal ein allfälliger Schwindel bei der Ausstellung der Reisepässe unter diesen Umständen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entdeckt worden wäre, was ihre Ausreise vereitelt hätte. Vielmehr hätte sie nach der Ausstellung der Reisepässe auf dem schnellsten Weg mit ihrem Sohn Montenegro verlassen, was sie indessen nicht tat.
E. 7.2.4 Folglich kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, sie habe für ihren Sohn gegen Bestechungsgeld einen Reisepass erschlichen, um in die Schweiz reisen zu können. Vielmehr ist aus der Ausstellung des montenegrinischen Reisepasses für ihren Sohn der Schluss zu ziehen, dieser sei im Besitz der montenegrinischen Staatsangehörigkeit.
E. 7.3 Infolgedessen kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, sie habe in Montenegro ihren Sohn nicht in den Kindergarten schicken und krankenversichern können, weil er die montenegrinische Staatsangehörigkeit nicht besitze. An dieser Schlussfolgerung vermag die eingereichte Bestätigung der Ortskanzlei der Gemeinde C._______, wonach der Sohn den Kindergarten nicht besuchen könne, weil er in der Schweiz geboren und nicht im Geburtsregister eingetragen sei, nichts zu ändern. Einerseits liegt diese Bestätigung nur als Faxkopie vor und weist schon deshalb einen sehr geringen Beweiswert auf, da kopierte Beweismittel leicht manipulierbar sind. Zudem sprechen das fehlende Ausstellungsdatum auf der Bestätigung sowie die schlechte Qualität des Stempels gegen die Echtheit des Dokumentes, welche indessen aufgrund der Tatsache, dass das Original fehlt, nicht abschliessend beurteilt werden kann. Indessen vermag die zweifelhafte Kopie des Beweismittels die Aussagen der Beschwerdeführerin, welche - wie bereits erwähnt - aus andern Gründen als unglaubhaft zu qualifizieren sind, nicht zu stützen.
E. 7.4 An dieser Einschätzung vermögen auch die im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten und von der SFH ausgestellten Beweismittel nichts zu ändern. Das von der montenegrinischen Staatsbürgerschaft handelnde Dokument vom 5. Oktober 2010 schliesst nicht aus, dass der Sohn der Beschwerdeführerin die doppelte Staatsbürgerschaft - nämlich die von Serbien aufgrund seines Vaters und die von Montenegro aufgrund seiner Mutter - haben kann. Indem der Sohn der Beschwerdeführerin einen montenegrinischen Reisepass erhalten hat, steht - aufgrund der obenstehenden Ausführungen - fest, dass er die montenegrinische Staatsangehörigkeit besitzt, was vorliegend von Interesse ist. Ob er auch im Besitz der serbischen Staatsangehörigkeit ist, kann offen bleiben, weil dies für die vorliegende Beurteilung nicht von Bedeutung ist. Da die übrigen Fragen, welche dieses Schreiben zu klären versucht, ein Kind, das die montenegrinische Staatsangehörigkeit nicht besitzt, betreffen, sind sie vorliegend nicht von Belang. Ähnlich verhält es sich mit dem von der SFH verfassten Dokument über die gemischt ethnischen und binationalen Familien in Ex-Jugoslawien vom Januar 2007. Jedenfalls schliesst dieses Dokument nicht aus, dass der in der Schweiz geborene Sohn der Beschwerdeführerin die montenegrinische Staatsangehörigkeit erlangen kann. Vorliegend ist - aufgrund des montenegrinischen Reisepasses - davon auszugehen, dass die im Dokument aufgezeigten Schritte zur Erlangung der montenegrinischen Staatsangehörigkeit (wie beispielsweise der Eintrag im Geburtsre-gister) bereits erfolgt sind, auch wenn die Beschwerdeführerin das Gegenteil behauptet, da ansonsten der Reisepass für den Sohn nicht hätte ausgestellt werden können.
E. 7.5 Wie das BFM zudem zutreffend ausführte, kann die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei von den Behörden in Montenegro nicht unterstützt worden, in dieser pauschalen Weise nicht geglaubt werden.
E. 7.5.1 Diesbezüglich reichte sie eine Bestätigung des Sozialamtes der Gemeinde C._______ vom 3. September 2010 ein, wonach sie keine Sozialhilfe beziehe. Indessen kann aus dieser Angabe nicht der Schluss gezogen werden, die Gemeinde C._______ habe ihr während ihres gesamten Aufenthaltes in Montenegro rechtswidrig keine finanzielle Unterstützung gewährt. Vielmehr lässt sich dem Dokument nicht entnehmen, aus welchen Gründen sie keine Sozialhilfe in Anspruch nahm. Insofern kann mit diesem Dokument nicht belegt werden, dass sie von den Sozialbehörden im Stich gelassen worden sei, wie sie behauptete. Das Dokument sagt nichts darüber aus, ob sie auf Sozialhilfeleistungen verzichtete, gar keine beantragte, aufgrund anderer Unterstützung oder infolge ihrer inzwischen erfolgten Abreise in die Schweiz nicht oder nicht mehr zum Bezug einer solchen berechtigt war. Damit ist dieses Beweismittel untauglich, den vorgebrachten Sachverhalt zu belegen. Zudem liegt es nur als Faxkopie vor, weshalb es auch einen geringen Beweiswert aufweist.
E. 7.5.2 Die zu den Akten gereichte Bestätigung eines Anwaltes vom 2. September 2010, wonach sie vom Ex-Ehemann keine Alimente bekomme, und die Auskunft des Amtes für Einkünfte vom 25. August 2006, gemäss welcher sie keine Einkünfte besitze, lassen per se ebenfalls nicht den Schluss zu, die Beschwerdeführerin habe von der Gemeinde C._______ keine Unterstützung erhalten. Auch wenn die Beschwerdeführerin am 2. September 2010 vom geschiedenen Ehe-mann keine Alimente erhielt und am 25. August 2006 keine Einkünfte erzielte, schweigen sich die Beweismittel über die restliche Zeit aus. Ob sie vor beziehungsweise nach den erwähnten Daten Alimente und/oder Einkünfte erhalten hatte, bleibt gestützt auf diese Beweismittel offen, weshalb auch dieses Beweismittel nicht als beweistauglich betrachtet werden kann. Dass die Beschwerdeführerin keine Alimente für sich erhielt, geht indessen aus dem Berufungsurteil hervor. Ob sie während ihres Aufenthaltes in Montenegro je Einkünfte erzielte, steht nicht fest. Ihre Aussage, sie habe bei einem Ehepaar in C._______ gegen Kost und Logis gewohnt und sonst kein Einkommen erwirtschaftet, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sie gemäss dem eingereichten Berufungsurteil bei ihren Eltern wohnte, womit ihre Aussage über den Wohnort als tatsachenwidrig zu werten ist (vgl. dazu Ziff. 6.5.4 dieses Urteils). Damit erscheint indessen auch ihre Angabe, sie habe vom erwähnten Ehepaar ausser Kost und Logis keinen Lohn erhalten, zweifelhaft.
E. 7.5.3 Aus der eingereichten Kopie der Strafanzeige gegen ihren geschiedenen Ehemann vom 25. November 2008 ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin in C._______ gegen ihren Ehemann Strafanzeige erstatten konnte, weil er den Kinderunterhalt nicht - wie im Scheidungsurteil festgehalten - entrichtete. Aus dem - ebenfalls in Montenegro erlangten - Berufungsurteil vom 1. April 2010 geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit wahrnehmen konnte, gegen das Scheidungsurteil Berufung einzulegen. Auch das Berufungsurteil verpflichtet den geschiedenen Ehemann zu Unterhaltszahlungen. Wie das BFM zutreffend ausführte, zeigen diese Dokumente, dass die Behörden in Montenegro der Beschwerdeführerin durchaus die Möglichkeit gewährten, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten die Unterhaltszahlungen durch den geschiedenen Ehemann einzufordern. Zudem legte die Beschwerdeführerin dar, man habe sich in Montenegro bemüht, Kontakt mit dem geschiedenen Ehemann aufzunehmen, was aber erfolglos geblieben sei, und bei seiner Einreise in Montenegro sei dieser verhaftet worden (Akte A2/9 S. 5). Von einer unterlassenen Hilfeleistung in der von ihr pauschal vorgetragenen Weise kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Dass der montenegrinische Staat der Meinung ist, der Vater des Kindes müsse Unterhaltszahlungen leisten und nicht die Behörden, erscheint nachvollziehbar und kann unter diesen Umständen nicht als unterlassene Hilfeleistung gesehen werden.
E. 7.5.4 Das Berufungsurteil stellte überdies fest, die Beschwerdeführerin sei - unbestrittenermassen - im Haus bei ihren Eltern wohnhaft, jung und gesund, weshalb sie die notwendigen Mittel zur Existenz selber verdienen könne. Demgegenüber sagte die Beschwerdeführerin aus, sie habe seit ihrer Heirat mit ihrer Familie gebrochen und pflege keine Beziehung mehr zu ihr. Sie sei für ihre Familie wie tot. Die Angabe im Urteil sei falsch, denn sie habe bei einem Ehepaar in C._______ gewohnt. Dies kann ihr indessen nicht geglaubt werden, zumal das Gericht klar und eindeutig feststellt, dieser Sachverhalt sei unbestritten. Hätte die Beschwerdeführerin nicht - wie im Urteil festgehalten - bei ihren Eltern gelebt, würde dies im Urteil zum Ausdruck kommen. Ihr Einwand in der Beschwerde, sie habe ihr Elternhaus als Wohnort angeben müssen, um das Sorgerecht für ihren Sohn zu bekommen, weil sie ohne feste Adresse und ohne Einkommen sonst diesbezüglich Schwierigkeiten bekommen hätte, vermag nicht zu überzeugen, zumal davon auszugehen ist, dass sich das Gericht von der Richtigkeit dieser Informationen überzeugt haben dürfte. Zudem musste die behördliche Korrespondenz an eine Adresse gerichtet werden, was ohne festen Wohnort gar nicht möglich ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in Montenegro - entgegen ihren Angaben - im Kreis ihrer Familie lebte und von dieser auch unterstützt wurde. Ihr Einwand, auch die Angabe über den Wohnsitz der Eltern im Berufungsurteil sei unkorrekt, da diese entgegen der Angaben im Urteil nicht in C._______, sondern in I._______ lebten, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Im Urteil ist nämlich auch zu lesen, dass I._______ in der Gemeinde C._______ liegt, weshalb offensichtlich keine falsche, sondern höchstens eine ungenaue Bezeichnung vorliegt. Bezeichnenderweise blieb sie jeden Beweis für einen andern Wohnsitz als denjenigen bei ihren Eltern schuldig. An dieser Einschätzung vermöchte eine allfällige Bestätigung durch ihre in J._______ lebende Schwester nichts zu ändern, da es sich um eine Gefälligkeit handeln würde, deren Beweiswert als äusserst niedrig zu sehen wäre und somit die unglaubhaften Angaben nicht umzustossen vermöchte.
E. 7.6 Insgesamt sind somit die Angaben der Beschwerdeführerin nicht überzeugend. Weder kann ihr geglaubt werden, ihr Sohn besitze die montenegrinische Staatsbürgerschaft nicht, noch erscheinen ihre Aussagen über die Nichtzulassung des Sohnes zum Kindergarten und über die fehlende Unterstützung in der Gemeinde, in welcher sie wohnhaft war, als glaubhaft. Ebenso wenig kann ihr geglaubt werden, dass sie während ihres Aufenthaltes in Montenegro zu ihren Angehörigen keinen Kontakt hatte, von diesen nicht unterstützt wurde und - bloss gegen Kost und Logis - bei einem Ehepaar lebte. Infolge der unglaubhaften Angaben und aufgrund der lückenhaften und punktuellen Dokumentation über den Erhalt von Sozialhilfe kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass der montenegrinische Staat aus anderen, von der Beschwerdeführerin verschwiegenen Gründen keine Sozialhilfe leistete, beispielsweise weil die Beschwerdeführerin von ihrer Familie unterstützt wurde, oder dass zu einem andern Zeitpunkt, als aus den eingereichten Beweismittelkopien ersichtlich ist, Unterstützungsleistungen entrichtet wurden.
E. 7.7 Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Verfolgungsgründe sind somit, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, als haltlos zu bezeichnen.
E. 7.7.1 An dieser Einschätzung vermag der Einwand in der Beschwerde, die Vorinstanz habe nicht die gemäss Rechtsprechung festgelegte Definition von "Hinweisen auf Verfolgung" verwendet, nichts zu ändern, auch wenn das BFM nicht im Detail ausführte, wie es diesen Begriff verstanden haben wollte. Es versteht sich von selbst, dass sich die als unglaubhaft festgestellten Angaben auf den weiten Verfolgungsbegriff beziehen, womit - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - auch allfällige Wegweisungshindernisse gemeint sind.
E. 7.8 Aus den unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin ist zu schliessen, dass sie ihre Situation in Montenegro stark übersteigert dargestellt hat. Es mag zwar sein, dass der Lebensstandard in diesem Land nicht demjenigen der Schweiz entspricht, was beispielsweise in sozialen Bereichen zum Ausdruck kommen kann. So ist es denkbar, dass es schwierig ist, als geschiedene und alleinerziehende Frau eine Arbeit zu finden. Auch ist es möglich, dass die Krankenkassen weniger guten Zugang zu medizinischen Leistungen ermöglichen und die Sozialleistungen allgemein viel tiefer ausfallen als in der Schweiz. Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung indessen zutreffend feststellte, sind diese Faktoren, auch wenn sie sich für die Betroffenen nachteilig auswirken, nicht als Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung zu sehen, weil sie auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in Montenegro zurückzuführen sind.
E. 7.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche nicht auf den ersten Blick als haltlos erkennbar wären. Somit gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die Vermutung fehlender Verfolgung in ihrem Heimatland zu widerlegen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da sie an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes nicht eingetreten.
E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Kind verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (siehe dazu die nachfolgenden Erwägungen 9.1.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 9 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Unter Berücksichtigung der vorgenannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen ist der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall als zulässig zu erachten. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, Hinweise auf eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung oder auf eine Verfolgung glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten konkrete und glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihr Kind für den Fall einer Ausschaffung nach Montenegro dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr und ihrem Sohn im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen im Nichteintretenspunkt ist indessen nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn im Falle einer Rückkehr nach Montenegro eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Montenegro lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. In diesem Zusammenhang ist auch das Vorliegen eines aus Art. 8 EMRK fliessenden Anspruchs der Beschwerdeführerin oder ihres Sohnes zu verneinen, da sie mit ihrem geschiedenen Ehemann beziehungsweise Vater, der mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht in der Schweiz lebt, nicht in einem tatsächlich gelebten Familienverhältnis sind und dieser gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin kein Interesse an seinem Sohn zeigt. Damit sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK zu verneinen (vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), weshalb sich die Beschwerdeführenden nicht auf diese Bestimmung berufen können. Zudem steht es den Beschwerdeführenden frei, den Kontakt zum Vater des Kindes im Rahmen eines allfälligen Besuchsrechts in Montenegro zu pflegen. Des Weiteren spricht der Vollzug der Wegweisung auch nicht gegen das im Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) festgehaltenen Kindeswohl, zumal das Sorgerecht der Beschwerdeführerin zugesprochen wurde und - wie den vorausgehenden Erwägungen entnommen werden kann - die geltend gemachten Ausreisegründe nicht als glaubhaft zu erachten sind. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. An dieser Einschätzung vermögen die vom Migrationsamt dem Bundesverwaltungsgericht zugestellten ausländerrechtlichen Akten nichts zu ändern. Weil die dem Migrationsamt gestellten Fragen unbeantwortet blieben und die zugestellten Akten für das vorliegende Verfahren irrelevant sind, fanden sie im Verfahren keine Verwendung.
E. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 9.2.1 Hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage in Montenegro ist festzuhalten, dass in diesem Land keine Situation allgemeiner Gewalt besteht und die dortige politische Lage eine Rückführung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes nicht generell als unzumutbar erscheinen lässt. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass Montenegro als "safe country" gilt.
E. 9.2.2 Ferner liegen auch keine individuellen Wegweisungshindernisse vor. Wie das BFM zu Recht in der angefochtenen Verfügung festgestellt hat, sind die geltend gemachten Ausreisegründe nicht glaubhaft, was vom Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen ist. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn vor der Reise in die Schweiz bei ihren Eltern beziehungsweise Grosseltern und weiteren Verwandten lebten und von ihnen unterstützt wurden, weshalb sie bei ihrer Rückkehr auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen können und erneut mit einer Unterstützung durch die Angehörigen rechnen können. Gesundheitliche Beschwerden der Beschwerdeführerin können den Akten nicht entnommen werden und diejenigen des Sohnes - Allergien und Bronchitis - konnten bereits im Heimatland behandelt werden. Allein eine allfällige Beteiligung an den Kosten von medizinischen Leistungen lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen, zumal dies alle in Montenegro lebenden Einwohner betrifft. Zudem kann die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich auf die Unterstützung ihrer Familie zählen. Ferner ist die Beschwerdeführerin jung und kann sich um eine Arbeitsstelle bemühen, um wenigstens einen Teil ihres Lebensunterhaltes selber zu verdienen. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie und ihr Sohn bei einer Rückkehr nach Montenegro in eine existenzielle Notlage geraten werden, erscheint unter diesen Umständen als äusserst gering. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen ist zudem davon auszugehen, dass der Sohn entsprechend seinem Alter und seinen Fähigkeiten eingeschult werden kann. Der Vollzug der Wegweisung ist daher insgesamt als zumutbar zu erachten.
E. 9.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Zudem wurde das rechtliche Gehör - entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift - nicht verletzt. Auf den Antrag, die Rechtsvertretung sei von Amtes wegen betreffend Geltendmachung von Kinderunterhaltsbeiträgen durch den geschiedenen Ehemann zu konsultieren, ist nicht einzutreten, da es sich nicht um eine Rechtsmaterie handelt, welche das Asylverfahren betrifft.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen und die Kosten für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 600.-sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nachfolgende Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7315/2010 Urteil vom 19. April 2011 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Montenegro, beide vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. September 2010 / (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, A. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus Montenegro mit letztem Wohnsitz in C._______, verliess ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben zusammen mit ihrem Sohn am 22. August 2010 und reiste über (Aufzählung Länder) am folgenden Tag legal ohne Visum in die Schweiz. Gleichentags stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ ein Asylgesuch. Am 31. August 2010 wurde sie dort summarisch befragt und am 20. September 2010 vom BFM direkt angehört. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2010 wurden sie und ihr Sohn für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe sich ab 2004 bei ihrem Ehemann, der serbischer Staatsangehöriger sei, mit einer Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz aufgehalten, und im April 2005 sei der gemeinsame Sohn hier geboren worden. Im gleichen Jahr sei sie F._______ gereist, wo sie und der Sohn von ihrem Ehemann ohne Reisepass zurückgelassen worden seien. Er selber sei in die Schweiz zurückgekehrt. Da die Schweizer Behörden in der Folge ihre Aufenthaltsbewilligung entzogen hätten, habe sie nicht mehr in die Schweiz zurückkehren können, weshalb sie mit ihrem Sohn nach Montenegro gereist sei, wo sie bei einem Ehepaar gelebt und gearbeitet habe. Eine andere Arbeit habe sie nicht gefunden. Gegen ihren Ehemann habe sie Anzeige erstattet. In Montenegro habe sie keine Wohnung und keine Sozialhilfe erhalten und ihren Sohn nicht gegen Krankheit versichern können. Ihr Ehemann habe keine Alimente bezahlt. Auch nach der Scheidung vom Ehemann habe sie von den staatlichen Behörden keine Unterstützung erhalten. Insbesondere habe ihr Sohn keinen Reisepass bekommen. Die Behörden hätten ihr mitgeteilt, der Vater des Kindes müsse für den Unterhalt des Sohnes aufkommen. Da der Sohn in der Schweiz geboren sei und die montenegrinische Staatsangehörigkeit nicht besitze und weil sein Vater sich in der Schweiz befinde, habe er in Montenegro weder den Kindergarten besuchen können noch andere Unterstützung erfahren. Da der Sohn von seinem Vater in G._______ angemeldet worden sei, gelte er als serbischer Staatsangehöriger. Als sie am 10. Juli 2010 bei den zuständigen Behörden ihren Geburtsschein habe abholen wollen, habe sie von einem Brief der serbischen an die montenegrinischen Behörden erfahren, in welchem gefragt worden sei, warum der Sohn sowohl in Serbien als auch in Montenegro angemeldet sei. Der zuständige Beamte habe ihr mitgeteilt, dass einer von ihnen ins Gefängnis käme, weil er ohne Einverständnis des Vaters des Jungen einen montenegrinischen Pass ausgestellt habe. Anfangs August 2010 habe der Beschwerdeführerin zudem ein anderer Beamter eröffnet, dass sie keine weiteren Dokumente mehr erhalte, weil die Angelegenheit bei den Behörden angemeldet sei. Von einem Anwalt habe sie erfahren, dass sie ins Gefängnis kommen und man ihr das Kind wegnehmen könne. Auch ein Onkel habe ihr gedroht, sie wegen des Reisepasses anzuzeigen. Sie habe die Reisepässe nur bekommen, um in die Schweiz zu reisen. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente zu den Akten: Zwei im August 2009 ausgestellte montenegrinische Reisepässe, eine montenegrinische Identitätskarte, einen Geburtsschein aus Montenegro und einen solchen aus der Schweiz, eine Impfkarte, ein Arbeitsbüchlein, einen Berufungsentscheid gegen das Scheidungsurteil vom 1. April 2010, eine Strafanzeige, eine Mittellosigkeitserklärung, eine polizeiliche Bestätigung, diverse weitere behördliche Bestätigungen und diverse Anwaltsschreiben. B. Mit Verfügung vom 28. September 2010 trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es begründete seinen Entscheid damit, dass Montenegro vom Bundesrat mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 als "safe country" bezeichnet worden sei und vorliegend keine Hinweise auf eine Verfolgung vorlägen, weil die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden könnten. Einerseits seien diese teilweise nachgeschoben worden und andererseits müssten sie auch als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sowie mit den Tatsachen nicht vereinbar betrachtet werden. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere wies sie darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in Montenegro und im Ausland über ein ausgedehntes Verwandtschaftsnetz verfüge, auf dessen Hilfe sie im Bedarfsfall zurückgreifen könne. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Oktober 2010 liess die Beschwerdeführerin beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, die Flüchtlingseigenschaft und allfällige Wegweisungshindernisse zu prüfen sowie eine neue Verfügung zu erlassen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Sachverhalt bezüglich Wegweisungshindernisse zu prüfen und eine neue Verfügung zu erlassen. Subeventualiter sei infolge unzulässigen beziehungsweise unzumutbaren Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung einer angemessenen Frist zur Beschaffung allfälliger weiterer Beweismittel aus dem Heimatland und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf einen Kostenvorschuss. Zudem wurde der Antrag gestellt, es sei die Rechtsvertretung im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Kinderunterhaltsbeiträgen durch den geschiedenen Ehemann von Amtes wegen zu konsultieren. Zur Begründung wurde dargelegt, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung nicht die gemäss Rechtsprechung festgelegte Definition von "Hinweisen auf Verfolgung" verwendet, indem sie ausgeführt habe, die Probleme mit dem Sohn könnten nicht geglaubt werden, die damit zusammenhängenden Probleme mit den Behörden Montenegros seien nachgeschoben und fehlende sozioökonomische Grundlagen seien auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in Montenegro zurückzuführen, weshalb keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung vorliegen würden und es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen sei, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen. Gestützt auf die Rechtsprechung sei indessen ein weiter Verfolgungsbegriff anzuwenden, der neben Nachteilen im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auch Wegweisungsvollzugshindernisse nach Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasse. Indem die Beschwerdeführerin von ihrer Familie verstossen worden sei, in Montenegro - entgegen der Feststellungen im Scheidungsurteil - nicht bei ihren Angehörigen, sondern bei einem inzwischen verstorbenen Ehepaar habe leben müssen, ihren Sohn nicht in vorschulische Einrichtungen habe schicken können, weil dieser nicht als montenegrinischer Staatsangehöriger gelte und im Ausland geboren sei, keine staatliche Unterstützung erhalten habe, und schliesslich für sich und ihren Sohn montenegrinische Reisepässe gegen Bestechungsgelder habe organisieren müssen und zahlreiche Beweismittel, welche ihre Vorbringen stützten, abgegeben habe, könnten ihre Vorbringen nicht als haltlos qualifiziert werden, weshalb valable Hinweise auf eine Verfolgung und Wegweisungshindernisse vorlägen. Zudem könne ihre in J._______ lebende Schwester den Sachverhalt bestätigen. Unter diesen Umständen wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, auf das Asylgesuch einzutreten und die Vorbringen vertieft zu überprüfen. Die Vorinstanz habe es indessen unterlassen, die geltend gemachten Probleme näher abzuklären, womit sie den rechtsgenüglichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt habe. Zudem ergebe sich aus dem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, dass eine Anhörung durchgeführt werden müsse und Ungereimtheiten zu klären seien. Der Wegweisungsvollzug widerspreche ausserdem dem Kindeswohl. Insgesamt sei auch von der fehlenden Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Der Eingabe lagen nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung Kopien einer E-Mail zwischen zwei Anwältinnen, einer E-Mail des Migrationsdienstes des Kantons H._______, einer Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Oktober 2010 über die montenegrinische Staatsbürgerschaft, einer Hintergrundinformation der SFH über gemischt ethnische und binationale Familien in Ex-Jugoslawien vom Januar 2007 und eines undatierten sowie nicht in einer Amtssprache verfassten Schreibens der Beschwerdeführerin bei. D. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 12. Oktober 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein. E. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 teilte der zuständige Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, sie und ihr Sohn könnten den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Er forderte die Beschwerdeführerin auf, innert angesetzter Frist das fremdsprachige Beweismittel in eine Amtssprache übersetzt nachzureichen. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verschob er auf einen späteren Zeitpunkt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. F. Mit Anfrage vom 15. Oktober 2010 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das BFM um Zusendung der Originale der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel sowie deren Übersetzungen. In der Folge wurde das gesamte Dossier dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt. G. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2010 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie das ihr retournierte Schreiben nicht übersetzen lassen könne, weshalb darauf zu verzichten sei. Zudem wurde geltend gemacht, dass vor Gericht eine falsche Angabe über den Wohnsitz in Montenegro erfolgt sei, um eine Sorgerechtsübergabe an den Vater des Kindes zu verhindern, da die Beschwerdeführerin im Heimatland weder über eine feste Adresse noch über ein regelmässiges Einkommen verfügt habe, was für den Erhalt des Sorgerechts von Bedeutung gewesen sei. Der Eingabe lag die Kopie einer E-Mail zwischen den beiden für die Beschwerdeführerin tätigen Anwältinnen bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2010 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die zuständigen kantonalen Behörden um Einsicht in die kantonalen Akten und um Beantwortung verschiedener Fragen. I. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2010 gewährten die kantonalen Behörden Einsicht in die kantonalen Akten. Und zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin machte in formeller Hinsicht geltend, das BFM habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es die geltend gemachten Probleme im Zusammenhang mit der Anmeldung des Sohnes für vorschulische Einrichtungen und im Zusammenhang mit der Erlangung des montenegrinischen Bürgerrechts nicht näher abgeklärt habe. Es hätte in diesem Zusammenhang Abklärungen vor Ort durchführen müssen. 4.2. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233 mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit weiteren Hinweisen). 4.3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören sind und ihnen das Recht zur Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu gewähren ist. 4.4. Wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann, sind die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend Erlangung der Staatsangehörigkeit und Einschulung ihres Sohnes nicht als glaubhaft zu erachten. Unter diesen Umständen war das BFM nicht verpflichtet, Abklärungen vor Ort durchzuführen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aus den erwähnten Gründen liegt somit nicht vor. Folglich sind die formellen Einwände der Beschwerdeführerin ungerechtfertigt, weshalb eine Kassation nicht in Frage kommt.
5. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich demzufolge einer selbständigen materiellen Prüfung. Stattdessen hebt sie den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 21 S. 240 f.). In der Frage der Wegweisung und des Vollzugs ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts indessen nicht beschränkt, weil sich das BFM diesbezüglich materiell zu äussern hatte (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6. 6.1. Gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG wird auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung. 6.2. Praxisgemäss kommt bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung wie bei den Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247). Dieser weite Verfolgungs-begriff umfasst nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247). Ausserdem ist dabei ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden: Sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann, muss auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich geprüft werden, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.). 7. 7.1. Die Vorinstanz stellte in zutreffender Weise fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der geltend gemachten Probleme mit ihrem Sohn nicht als glaubhaft zu erachten sind, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. So legte die Beschwerdeführerin dar, sie sei montenegrinische Staatsangehörige, ihr Sohn indessen habe die serbische beziehungsweise keine Staatsangehörigkeit. Da die Beschwerdeführerin indessen zwei montenegrinische Reisepässe - für sich und ihren Sohn - zu den Akten reichte und aussagte, sie seien mit echten Reisepässen legal aus Montenegro in die Schweiz gereist (vgl. Akte A2/9 S. 4), ist anzunehmen, sie habe zwei echte Reisepässe zu den Akten gereicht. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn beide die montenegrinische Staatsangehörigkeit besitzen, da sie andernfalls die - gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin echten - Reisepässe nicht erhalten hätten. 7.2. Ihr Einwand, sie habe die Reisepässe nur gegen Bestechungsgeld erhalten beziehungsweise erschlichen, vermag aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten in ihren Aussagen nicht zu überzeugen. 7.2.1. So sagte sie aus, sie habe die Reisepässe ausstellen lassen, um in die Schweiz zu reisen (Akte A2/9 S. 3 und 5). Der Sohn habe nur einen vorübergehenden Reisepass bekommen, um hierher zu kommen (Akte A2/9 S. 6). Diesen Reisepass könne man nicht überall benützen; vielmehr nur dann, wenn man in einem Bus reise. Ausserdem habe man ihm den Pass nur für die Einreise in die Schweiz gegeben; er sei nun nicht mehr gültig (Akte A6/12 S. 7). Diese Aussagen lassen sich indessen nicht mit den im Reisepass enthaltenen Angaben vereinbaren. Beide Reisepässe wurden am 12. August 2009 in C._______ in Montenegro ausgestellt und sind während zehn Jahren gültig. Die Beschwerdeführerin will Montenegro gemäss ihren Angaben indessen erst im August 2010 verlassen haben, mithin ein Jahr später. Wäre der Reisepass des Sohnes tatsächlich nur für die Reise in die Schweiz ausgestellt worden, wäre er nicht mit einer zehnjährigen Gültigkeitsdauer ausgestattet worden. Zudem hätte mit der Ausreise nicht ein Jahr seit der Ausstellung des Reisepasses gewartet werden können. 7.2.2. Ihre Angabe, man habe damit nur in einem Bus reisen können, entbehrt ferner jeder Grundlage. 7.2.3. Auch die in den Reisepässen vorhandenen Ausreisestempel sprechen dagegen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn Montenegro mit erschlichenen Reisepässen verlassen haben. Im Fall einer kontrollierten Ausreise muss die Prüfung der Echtheit des Reisepasses am Grenzübergang in Kauf genommen werden, weshalb die Beschwerdeführerin - wären die Reisepässe erschlichen worden - mit der Aufdeckung der Täuschung hätte rechnen müssen. Unter diesen Umständen wäre sie nicht das Risiko eingegangen, erst ein Jahr nach Ausstellung von erschlichenen Reisepässen die Ausreise anzutreten, zumal ein allfälliger Schwindel bei der Ausstellung der Reisepässe unter diesen Umständen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entdeckt worden wäre, was ihre Ausreise vereitelt hätte. Vielmehr hätte sie nach der Ausstellung der Reisepässe auf dem schnellsten Weg mit ihrem Sohn Montenegro verlassen, was sie indessen nicht tat. 7.2.4. Folglich kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, sie habe für ihren Sohn gegen Bestechungsgeld einen Reisepass erschlichen, um in die Schweiz reisen zu können. Vielmehr ist aus der Ausstellung des montenegrinischen Reisepasses für ihren Sohn der Schluss zu ziehen, dieser sei im Besitz der montenegrinischen Staatsangehörigkeit. 7.3. Infolgedessen kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, sie habe in Montenegro ihren Sohn nicht in den Kindergarten schicken und krankenversichern können, weil er die montenegrinische Staatsangehörigkeit nicht besitze. An dieser Schlussfolgerung vermag die eingereichte Bestätigung der Ortskanzlei der Gemeinde C._______, wonach der Sohn den Kindergarten nicht besuchen könne, weil er in der Schweiz geboren und nicht im Geburtsregister eingetragen sei, nichts zu ändern. Einerseits liegt diese Bestätigung nur als Faxkopie vor und weist schon deshalb einen sehr geringen Beweiswert auf, da kopierte Beweismittel leicht manipulierbar sind. Zudem sprechen das fehlende Ausstellungsdatum auf der Bestätigung sowie die schlechte Qualität des Stempels gegen die Echtheit des Dokumentes, welche indessen aufgrund der Tatsache, dass das Original fehlt, nicht abschliessend beurteilt werden kann. Indessen vermag die zweifelhafte Kopie des Beweismittels die Aussagen der Beschwerdeführerin, welche - wie bereits erwähnt - aus andern Gründen als unglaubhaft zu qualifizieren sind, nicht zu stützen. 7.4. An dieser Einschätzung vermögen auch die im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten und von der SFH ausgestellten Beweismittel nichts zu ändern. Das von der montenegrinischen Staatsbürgerschaft handelnde Dokument vom 5. Oktober 2010 schliesst nicht aus, dass der Sohn der Beschwerdeführerin die doppelte Staatsbürgerschaft - nämlich die von Serbien aufgrund seines Vaters und die von Montenegro aufgrund seiner Mutter - haben kann. Indem der Sohn der Beschwerdeführerin einen montenegrinischen Reisepass erhalten hat, steht - aufgrund der obenstehenden Ausführungen - fest, dass er die montenegrinische Staatsangehörigkeit besitzt, was vorliegend von Interesse ist. Ob er auch im Besitz der serbischen Staatsangehörigkeit ist, kann offen bleiben, weil dies für die vorliegende Beurteilung nicht von Bedeutung ist. Da die übrigen Fragen, welche dieses Schreiben zu klären versucht, ein Kind, das die montenegrinische Staatsangehörigkeit nicht besitzt, betreffen, sind sie vorliegend nicht von Belang. Ähnlich verhält es sich mit dem von der SFH verfassten Dokument über die gemischt ethnischen und binationalen Familien in Ex-Jugoslawien vom Januar 2007. Jedenfalls schliesst dieses Dokument nicht aus, dass der in der Schweiz geborene Sohn der Beschwerdeführerin die montenegrinische Staatsangehörigkeit erlangen kann. Vorliegend ist - aufgrund des montenegrinischen Reisepasses - davon auszugehen, dass die im Dokument aufgezeigten Schritte zur Erlangung der montenegrinischen Staatsangehörigkeit (wie beispielsweise der Eintrag im Geburtsre-gister) bereits erfolgt sind, auch wenn die Beschwerdeführerin das Gegenteil behauptet, da ansonsten der Reisepass für den Sohn nicht hätte ausgestellt werden können. 7.5. Wie das BFM zudem zutreffend ausführte, kann die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei von den Behörden in Montenegro nicht unterstützt worden, in dieser pauschalen Weise nicht geglaubt werden. 7.5.1. Diesbezüglich reichte sie eine Bestätigung des Sozialamtes der Gemeinde C._______ vom 3. September 2010 ein, wonach sie keine Sozialhilfe beziehe. Indessen kann aus dieser Angabe nicht der Schluss gezogen werden, die Gemeinde C._______ habe ihr während ihres gesamten Aufenthaltes in Montenegro rechtswidrig keine finanzielle Unterstützung gewährt. Vielmehr lässt sich dem Dokument nicht entnehmen, aus welchen Gründen sie keine Sozialhilfe in Anspruch nahm. Insofern kann mit diesem Dokument nicht belegt werden, dass sie von den Sozialbehörden im Stich gelassen worden sei, wie sie behauptete. Das Dokument sagt nichts darüber aus, ob sie auf Sozialhilfeleistungen verzichtete, gar keine beantragte, aufgrund anderer Unterstützung oder infolge ihrer inzwischen erfolgten Abreise in die Schweiz nicht oder nicht mehr zum Bezug einer solchen berechtigt war. Damit ist dieses Beweismittel untauglich, den vorgebrachten Sachverhalt zu belegen. Zudem liegt es nur als Faxkopie vor, weshalb es auch einen geringen Beweiswert aufweist. 7.5.2. Die zu den Akten gereichte Bestätigung eines Anwaltes vom 2. September 2010, wonach sie vom Ex-Ehemann keine Alimente bekomme, und die Auskunft des Amtes für Einkünfte vom 25. August 2006, gemäss welcher sie keine Einkünfte besitze, lassen per se ebenfalls nicht den Schluss zu, die Beschwerdeführerin habe von der Gemeinde C._______ keine Unterstützung erhalten. Auch wenn die Beschwerdeführerin am 2. September 2010 vom geschiedenen Ehe-mann keine Alimente erhielt und am 25. August 2006 keine Einkünfte erzielte, schweigen sich die Beweismittel über die restliche Zeit aus. Ob sie vor beziehungsweise nach den erwähnten Daten Alimente und/oder Einkünfte erhalten hatte, bleibt gestützt auf diese Beweismittel offen, weshalb auch dieses Beweismittel nicht als beweistauglich betrachtet werden kann. Dass die Beschwerdeführerin keine Alimente für sich erhielt, geht indessen aus dem Berufungsurteil hervor. Ob sie während ihres Aufenthaltes in Montenegro je Einkünfte erzielte, steht nicht fest. Ihre Aussage, sie habe bei einem Ehepaar in C._______ gegen Kost und Logis gewohnt und sonst kein Einkommen erwirtschaftet, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sie gemäss dem eingereichten Berufungsurteil bei ihren Eltern wohnte, womit ihre Aussage über den Wohnort als tatsachenwidrig zu werten ist (vgl. dazu Ziff. 6.5.4 dieses Urteils). Damit erscheint indessen auch ihre Angabe, sie habe vom erwähnten Ehepaar ausser Kost und Logis keinen Lohn erhalten, zweifelhaft. 7.5.3. Aus der eingereichten Kopie der Strafanzeige gegen ihren geschiedenen Ehemann vom 25. November 2008 ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin in C._______ gegen ihren Ehemann Strafanzeige erstatten konnte, weil er den Kinderunterhalt nicht - wie im Scheidungsurteil festgehalten - entrichtete. Aus dem - ebenfalls in Montenegro erlangten - Berufungsurteil vom 1. April 2010 geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit wahrnehmen konnte, gegen das Scheidungsurteil Berufung einzulegen. Auch das Berufungsurteil verpflichtet den geschiedenen Ehemann zu Unterhaltszahlungen. Wie das BFM zutreffend ausführte, zeigen diese Dokumente, dass die Behörden in Montenegro der Beschwerdeführerin durchaus die Möglichkeit gewährten, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten die Unterhaltszahlungen durch den geschiedenen Ehemann einzufordern. Zudem legte die Beschwerdeführerin dar, man habe sich in Montenegro bemüht, Kontakt mit dem geschiedenen Ehemann aufzunehmen, was aber erfolglos geblieben sei, und bei seiner Einreise in Montenegro sei dieser verhaftet worden (Akte A2/9 S. 5). Von einer unterlassenen Hilfeleistung in der von ihr pauschal vorgetragenen Weise kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Dass der montenegrinische Staat der Meinung ist, der Vater des Kindes müsse Unterhaltszahlungen leisten und nicht die Behörden, erscheint nachvollziehbar und kann unter diesen Umständen nicht als unterlassene Hilfeleistung gesehen werden. 7.5.4. Das Berufungsurteil stellte überdies fest, die Beschwerdeführerin sei - unbestrittenermassen - im Haus bei ihren Eltern wohnhaft, jung und gesund, weshalb sie die notwendigen Mittel zur Existenz selber verdienen könne. Demgegenüber sagte die Beschwerdeführerin aus, sie habe seit ihrer Heirat mit ihrer Familie gebrochen und pflege keine Beziehung mehr zu ihr. Sie sei für ihre Familie wie tot. Die Angabe im Urteil sei falsch, denn sie habe bei einem Ehepaar in C._______ gewohnt. Dies kann ihr indessen nicht geglaubt werden, zumal das Gericht klar und eindeutig feststellt, dieser Sachverhalt sei unbestritten. Hätte die Beschwerdeführerin nicht - wie im Urteil festgehalten - bei ihren Eltern gelebt, würde dies im Urteil zum Ausdruck kommen. Ihr Einwand in der Beschwerde, sie habe ihr Elternhaus als Wohnort angeben müssen, um das Sorgerecht für ihren Sohn zu bekommen, weil sie ohne feste Adresse und ohne Einkommen sonst diesbezüglich Schwierigkeiten bekommen hätte, vermag nicht zu überzeugen, zumal davon auszugehen ist, dass sich das Gericht von der Richtigkeit dieser Informationen überzeugt haben dürfte. Zudem musste die behördliche Korrespondenz an eine Adresse gerichtet werden, was ohne festen Wohnort gar nicht möglich ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in Montenegro - entgegen ihren Angaben - im Kreis ihrer Familie lebte und von dieser auch unterstützt wurde. Ihr Einwand, auch die Angabe über den Wohnsitz der Eltern im Berufungsurteil sei unkorrekt, da diese entgegen der Angaben im Urteil nicht in C._______, sondern in I._______ lebten, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Im Urteil ist nämlich auch zu lesen, dass I._______ in der Gemeinde C._______ liegt, weshalb offensichtlich keine falsche, sondern höchstens eine ungenaue Bezeichnung vorliegt. Bezeichnenderweise blieb sie jeden Beweis für einen andern Wohnsitz als denjenigen bei ihren Eltern schuldig. An dieser Einschätzung vermöchte eine allfällige Bestätigung durch ihre in J._______ lebende Schwester nichts zu ändern, da es sich um eine Gefälligkeit handeln würde, deren Beweiswert als äusserst niedrig zu sehen wäre und somit die unglaubhaften Angaben nicht umzustossen vermöchte. 7.6. Insgesamt sind somit die Angaben der Beschwerdeführerin nicht überzeugend. Weder kann ihr geglaubt werden, ihr Sohn besitze die montenegrinische Staatsbürgerschaft nicht, noch erscheinen ihre Aussagen über die Nichtzulassung des Sohnes zum Kindergarten und über die fehlende Unterstützung in der Gemeinde, in welcher sie wohnhaft war, als glaubhaft. Ebenso wenig kann ihr geglaubt werden, dass sie während ihres Aufenthaltes in Montenegro zu ihren Angehörigen keinen Kontakt hatte, von diesen nicht unterstützt wurde und - bloss gegen Kost und Logis - bei einem Ehepaar lebte. Infolge der unglaubhaften Angaben und aufgrund der lückenhaften und punktuellen Dokumentation über den Erhalt von Sozialhilfe kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass der montenegrinische Staat aus anderen, von der Beschwerdeführerin verschwiegenen Gründen keine Sozialhilfe leistete, beispielsweise weil die Beschwerdeführerin von ihrer Familie unterstützt wurde, oder dass zu einem andern Zeitpunkt, als aus den eingereichten Beweismittelkopien ersichtlich ist, Unterstützungsleistungen entrichtet wurden. 7.7. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Verfolgungsgründe sind somit, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, als haltlos zu bezeichnen. 7.7.1. An dieser Einschätzung vermag der Einwand in der Beschwerde, die Vorinstanz habe nicht die gemäss Rechtsprechung festgelegte Definition von "Hinweisen auf Verfolgung" verwendet, nichts zu ändern, auch wenn das BFM nicht im Detail ausführte, wie es diesen Begriff verstanden haben wollte. Es versteht sich von selbst, dass sich die als unglaubhaft festgestellten Angaben auf den weiten Verfolgungsbegriff beziehen, womit - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - auch allfällige Wegweisungshindernisse gemeint sind. 7.8. Aus den unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin ist zu schliessen, dass sie ihre Situation in Montenegro stark übersteigert dargestellt hat. Es mag zwar sein, dass der Lebensstandard in diesem Land nicht demjenigen der Schweiz entspricht, was beispielsweise in sozialen Bereichen zum Ausdruck kommen kann. So ist es denkbar, dass es schwierig ist, als geschiedene und alleinerziehende Frau eine Arbeit zu finden. Auch ist es möglich, dass die Krankenkassen weniger guten Zugang zu medizinischen Leistungen ermöglichen und die Sozialleistungen allgemein viel tiefer ausfallen als in der Schweiz. Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung indessen zutreffend feststellte, sind diese Faktoren, auch wenn sie sich für die Betroffenen nachteilig auswirken, nicht als Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung zu sehen, weil sie auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in Montenegro zurückzuführen sind. 7.9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche nicht auf den ersten Blick als haltlos erkennbar wären. Somit gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die Vermutung fehlender Verfolgung in ihrem Heimatland zu widerlegen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da sie an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes nicht eingetreten. 8. 8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (siehe dazu die nachfolgenden Erwägungen 9.1.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
9. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 9.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Unter Berücksichtigung der vorgenannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen ist der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall als zulässig zu erachten. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, Hinweise auf eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung oder auf eine Verfolgung glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten konkrete und glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihr Kind für den Fall einer Ausschaffung nach Montenegro dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr und ihrem Sohn im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen im Nichteintretenspunkt ist indessen nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn im Falle einer Rückkehr nach Montenegro eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Montenegro lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. In diesem Zusammenhang ist auch das Vorliegen eines aus Art. 8 EMRK fliessenden Anspruchs der Beschwerdeführerin oder ihres Sohnes zu verneinen, da sie mit ihrem geschiedenen Ehemann beziehungsweise Vater, der mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht in der Schweiz lebt, nicht in einem tatsächlich gelebten Familienverhältnis sind und dieser gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin kein Interesse an seinem Sohn zeigt. Damit sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK zu verneinen (vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), weshalb sich die Beschwerdeführenden nicht auf diese Bestimmung berufen können. Zudem steht es den Beschwerdeführenden frei, den Kontakt zum Vater des Kindes im Rahmen eines allfälligen Besuchsrechts in Montenegro zu pflegen. Des Weiteren spricht der Vollzug der Wegweisung auch nicht gegen das im Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) festgehaltenen Kindeswohl, zumal das Sorgerecht der Beschwerdeführerin zugesprochen wurde und - wie den vorausgehenden Erwägungen entnommen werden kann - die geltend gemachten Ausreisegründe nicht als glaubhaft zu erachten sind. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. An dieser Einschätzung vermögen die vom Migrationsamt dem Bundesverwaltungsgericht zugestellten ausländerrechtlichen Akten nichts zu ändern. Weil die dem Migrationsamt gestellten Fragen unbeantwortet blieben und die zugestellten Akten für das vorliegende Verfahren irrelevant sind, fanden sie im Verfahren keine Verwendung. 9.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.2.1. Hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage in Montenegro ist festzuhalten, dass in diesem Land keine Situation allgemeiner Gewalt besteht und die dortige politische Lage eine Rückführung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes nicht generell als unzumutbar erscheinen lässt. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass Montenegro als "safe country" gilt. 9.2.2. Ferner liegen auch keine individuellen Wegweisungshindernisse vor. Wie das BFM zu Recht in der angefochtenen Verfügung festgestellt hat, sind die geltend gemachten Ausreisegründe nicht glaubhaft, was vom Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen ist. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn vor der Reise in die Schweiz bei ihren Eltern beziehungsweise Grosseltern und weiteren Verwandten lebten und von ihnen unterstützt wurden, weshalb sie bei ihrer Rückkehr auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen können und erneut mit einer Unterstützung durch die Angehörigen rechnen können. Gesundheitliche Beschwerden der Beschwerdeführerin können den Akten nicht entnommen werden und diejenigen des Sohnes - Allergien und Bronchitis - konnten bereits im Heimatland behandelt werden. Allein eine allfällige Beteiligung an den Kosten von medizinischen Leistungen lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen, zumal dies alle in Montenegro lebenden Einwohner betrifft. Zudem kann die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich auf die Unterstützung ihrer Familie zählen. Ferner ist die Beschwerdeführerin jung und kann sich um eine Arbeitsstelle bemühen, um wenigstens einen Teil ihres Lebensunterhaltes selber zu verdienen. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie und ihr Sohn bei einer Rückkehr nach Montenegro in eine existenzielle Notlage geraten werden, erscheint unter diesen Umständen als äusserst gering. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen ist zudem davon auszugehen, dass der Sohn entsprechend seinem Alter und seinen Fähigkeiten eingeschult werden kann. Der Vollzug der Wegweisung ist daher insgesamt als zumutbar zu erachten. 9.3. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Zudem wurde das rechtliche Gehör - entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift - nicht verletzt. Auf den Antrag, die Rechtsvertretung sei von Amtes wegen betreffend Geltendmachung von Kinderunterhaltsbeiträgen durch den geschiedenen Ehemann zu konsultieren, ist nicht einzutreten, da es sich nicht um eine Rechtsmaterie handelt, welche das Asylverfahren betrifft.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen und die Kosten für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 600.-sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: