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D-6102/2018

D-6102/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, gelangten eigenen Angaben zufolge am 11. Februar 2016 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchten. Am 17. Februar 2016 wurden sie zur Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen be- fragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 12. Juli 2018 eingehend ange- hört. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien zuletzt in D._______ wohnhaft gewesen und ihre Söhne E._______, F._______, G._______ und H._______ seien bereits vor ihnen aus Syrien geflüchtet. Sie seien im Jahr 2011 eingebürgert worden, davor immer Ajanib gewesen. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2009 oder 2010 von der Regierung von Teilen seines Landbesitzes enteignet worden, wo- bei dies auch schon früher im Zuge der Arabisierungskampagne des Vaters des heutigen Diktators der Fall gewesen sei. In der Folge hätten die kurdi- schen Parteien viel protestiert, darunter auch der Beschwerdeführer. Er sei seit 40 Jahren Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistan-Syrien. Viele Führer dieser Partei seien getötet oder inhaftiert worden. Auch er selber sei physisch von den Behörden behelligt worden. Am schlimmsten sei dies im Jahr 2004 der Fall gewesen, als er gefoltert beziehungsweise mit einem Kabel geschlagen worden sei. Später habe er Probleme bekommen, weil seine Söhne H._______ und G._______ Demonstrationen gefilmt hätten und ausgereist seien. Wegen seiner Parteizugehörigkeit und der Söhne sei er gesucht und verfolgt worden. Drei oder vier Mal sei er von Behörden mitgenommen und beschimpft worden. Da die Behörden ihn nicht in Ruhe gelassen hätten, habe er sich in seinem Herkunftsdorf verstecken müssen, manchmal habe er in der Fabrik seines Arbeitgebers übernachtet. Die Be- schwerdeführerin machte geltend, wegen des Krieges ausgereist zu sein. Es seien viele Leute ermordet worden. Die Geheimdienste hätten ihren Mann und ihre Söhne verfolgt und seien oft zu Ihnen nach Hause gekom- men. Die Behörden hätten sie und ihre Tochter verhaften können, weil nach ihrem Mann gesucht worden sei. Der Beschwerdeführer sei bereits Ende 2013 in die Türkei ausgereist. In der Folge sei der Nachrichtendienst stän- dig zur Beschwerdeführerin nach Hause gekommen und habe ihr Haus und die Umgebung beobachtet. Sie sei ungefähr ein Jahr später ausgereist.

D-6102/2018 Seite 3 B. Mit Verfügung vom 24. September 2018 – eröffnet am 29. September 2018

– stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlings- eigenschaft nicht erfüllen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Der Vollzug der Wegweisung wurde als unzumutbar befunden und zugunsten einer vorläu- figen Aufnahme aufgeschoben. C. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. Okto- ber 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der Ziffern 1 bis und mit 3 der vorinstanzlichen Verfügung, die Gutheissung der Asylgesuche, eventualiter die Rückweisung des Ver- fahrens an die Vorinstanz sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung, unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Be- weismittel reichten sie Dokumente betreffend die Enteignung ihres Landes, Einwilligungen der Söhne zum Aktenbeizug vom 22. Oktober 2018, eine Bestätigung der Demokratischen Partei Kurdistan – Organisation Schweiz vom 18. Oktober 2018 sowie Fotografien, die den Beschwerdeführer an Kundgebungs- und Versammlungsteilnahmen der Demokratischen Partei Kurdistan – Syrien in der Schweiz zeigen, zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2018 stellte die Instruktionsrich- terin den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführenden während des Ver- fahrens fest. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut und setzte der Vo- rinstanz Frist zur Vernehmlassung. E. Mit Vernehmlassung vom 7. November 2018 hielt das SEM an seiner Ver- fügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Am 21. November 2018 replizierte der Beschwerdeführer und reichte fol- gende weitere Beweismittel zu den Akten: ein Schreiben von I._______, eine Kopie des neuen Asylgesuchs des Bruders des Beschwerdeführers vom 3. September 2018 samt Beilagenverzeichnis sowie eine Beweismit- teleingabe betreffend das Dossier des Bruders vom 21. November 2018.

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Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Das Gericht hat die Verfahrensakten der beiden Söhne der Beschwerde- führenden, die in der Schweiz Asyl erhalten haben (N […], H._______, und N […], G._______), beigezogen.

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E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfol- gung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung: BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, un- ter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 In ihrer Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei dieser ein einfaches Mitglied der Par- tei ohne erkennbare besondere Verantwortung. Es sei somit nicht ersicht- lich, weshalb die syrischen Behörden ab 2010 ein derart starkes Interesse an ihm gehabt haben sollten, zumal sehr viele Personen in D._______ Par- teimitglieder gewesen seien. So mache er auch für den Zeitraum ab 2004 keine Verfolgungsmassnahmen wegen seiner Parteizugehörigkeit geltend, behaupte aber gleichzeitig, er sei bei den Behörden fichiert gewesen. Auch

D-6102/2018 Seite 6 mache er geltend, von den syrischen Behörden aufgrund seiner Söhne ver- folgt worden zu sein. Diesbezüglich sei nicht ersichtlich, weshalb er zwar mehrfach vom Geheimdienst mitgenommen, dann aber spätestens nach einer Nacht wieder hätte entlassen werden sollen. So sei nicht nachvoll- ziehbar, dass er nie über längere Zeit verhaftet worden sei, obwohl das Interesse des Geheimdienstes so gross gewesen sein solle, dass selbst nach seiner Ausreise ständig nach ihm gesucht worden sei. Ferner werde seine Verfolgung widersprüchlich dargelegt. Seine Ehefrau habe angege- ben, die Behörden hätten ihn zwei- oder dreimal von zuhause aus mitge- nommen, während er gesagt habe, er sei von anderen Orten aus mitge- nommen worden. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass er bis zur Ausreise gearbeitet habe, obwohl er seit der Ausreise seiner Söhne im Jahre 2011 gesucht worden sei. Schliesslich mangle es seinen Ausführungen an Re- alkennzeichen und diese seien mehrheitlich substanzlos und stereotyp ausgefallen. Auch den Akten seiner Söhne seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrschein- lichkeit von einer glaubhaften Reflexverfolgung ausgegangen werden müsste. Dem Beschwerdeführer sei es somit nicht gelungen, glaubhaft auszuführen, dass er ab dem Zeitraum nach 2010 in Syrien tatsächlich Verfolgung erlitten oder solche zukünftig zu befürchten hätte. Somit sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin Reflexverfolgung hätte erleiden sollen. Betreffend Asylrelevanz wurde ausgeführt, die einfa- che Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers sei nicht asylbeachtlich. Die Beschwerdeführenden hätten weiter vorgebracht, lange Ajanib gewe- sen zu sein und dass ihnen deshalb Land enteignet worden sei. Die Ent- eignung der Ländereien kurdischer Personen aus Syrien ohne Staatsan- gehörigkeit sei eine tragische Realität. Jedoch würden diese Nachteile vier Jahre vor der Ausreise zurückliegen. Inzwischen seien die Beschwerdefüh- renden eingebürgert. Diese Vorbringen seien somit ebenfalls nicht asylre- levant. Auch die geltend gemachte Misshandlung im Jahr 2004 liege zu weit zurück, als dass sie als asylrelevant gewertet werden könnte. Zusam- menfassend würden somit die Vorbringen der Beschwerdeführenden we- der den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch jenen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten, weshalb diese die Flücht- lingseigenschaft nicht erfüllen würden und ihre Asylgesuche abzuweisen seien.

E. 5.2 Dem entgegneten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmittelein- gabe, die Vorinstanz unterlasse es, eine Gesamtwürdigung des Verfol- gungsprofils vorzunehmen. So fehle eine Auseinandersetzung mit der

D-6102/2018 Seite 7 Misshandlung im Jahr 2004 und der entsprechenden Narbe, das Vorbrin- gen sei lediglich als zu lange her abgetan worden. Die Verfolgung wegen der Söhne werde von der Vorinstanz sinngemäss als unglaubhaft, weil un- logisch abgetan. So sei es nicht nachvollziehbar, dass der alte Vater immer wieder nach kurzer Festnahme freigelassen worden sei, wenn das Inte- resse an ihm tatsächlich gross gewesen wäre. Dabei unterlasse es die Vo- rinstanz zu berücksichtigen, dass das Interesse an den Söhnen gross ge- wesen sei und man ihn zu diesen befragt habe. Indem man ihn frei gelas- sen habe, habe man ihn beobachten und abhören können. Dieses Vorge- hen sei keineswegs abwegig. Ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei die Nähe zu Führungspersonen wie dem getöteten J._______ oder die extra- legale Tötung eines nahen Gefährten namens K._______. Der von der Vo- rinstanz angeführte Widerspruch betreffend Ort der Festnahmen stelle sich sodann als kein solcher heraus, da der Beschwerdeführer auf der Strasse unmittelbar beim Wohnhaus festgenommen worden sei, was die Ehefrau mit «zu Hause» gleichgesetzt habe. Die Vorinstanz reisse den Sachverhalt auseinander und beurteile die früheren Vorkommnisse separat als nicht asylrelevant. Mit dieser Methode ziele sie aber an einer korrekten, sorgfäl- tigen Würdigung des Gefährdungsprofils der Beschwerdeführenden vor- bei. So gehe es bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung um eine Ge- samtbeurteilung aller Elemente. Den herabgesetzten Beweisanforderun- gen gemäss Art. 7 AsylG habe die Vorinstanz nicht Rechnung getragen. Die überwiegende Mehrheit der aufgeführten Ungereimtheiten hätten ohne Weiteres entkräftet werden können. So seien gewisse Widersprüche abso- lut nachvollziehbar, handle es sich doch um bereits ältere und gemäss Ak- ten auch gesundheitlich angeschlagene Asylsuchende. Vorliegend würden die glaubhaften Aussagen allfällige Unstimmigkeiten überwiegen und die Glaubhaftigkeit sei insgesamt zu bejahen. Schliesslich werde mit den ein- gereichten Beweismitteln belegt, dass sich der Beschwerdeführer weiter- hin und unbeirrbar für die Anliegen seiner Partei einsetze. Er nehme an allen Parteiveranstaltungen teil. Es sei davon auszugehen, dass seine Ak- tivitäten, die über das hinausgehen würden, was durchschnittliche syrische Kurden in der Schweiz unternehmen würden, die Aufmerksamkeit der syri- schen Geheimdienste zusätzlich zu all den erwähnten Vorfluchtgründen auf sich ziehe. Zum Schluss sei festzustellen, dass der Wegweisungsvoll- zug unzulässig sei, da in Syrien die reale Gefahr der Folterung und un- menschlichen Behandlung bestehe, weshalb dieser Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: Folter Üb., SR 0.105) verletzen würde.

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E. 5.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM an, mit den neu eingereich- ten Dokumenten könne lediglich nachgewiesen werden, dass Enteignun- gen betreffend den Beschwerdeführer stattgefunden hätten. Dies sei vom SEM nicht angezweifelt worden, es sei lediglich festgehalten worden, dass kein kausaler Zusammenhang mit der Ausreise Ende 2013 bestehe. Zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sei festzuhalten, es sei davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Er- fassung von Personen konzentrieren würden, die qualifizierte Aktivitäten ausüben. Der Beschwerde sei aber lediglich zu entnehmen, dass er an al- len Parteiveranstaltungen in der Schweiz teilnehme. Dadurch unterscheide er sich nicht wesentlich von der Masse der im Exil politisch aktiven syri- schen Staatsangehörigen. Es würden sich keine Anhaltspunkte dafür fin- den, dass er sich im Rahmen seiner exilpolitischen Aktivitäten in einer Form und erforderten Brisanz betätigt habe, aufgrund welcher ihn die syrischen Behörden als Bedrohung des Regimes wahrnehmen müssten. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien somit nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen.

E. 5.4 In seiner Replik stellten die Beschwerdeführenden fest, die Vorinstanz äussere sich in ihrer Vernehmlassung zu wesentlichen Punkten der Be- schwerde nicht, so zum Beispiel zur Frage der Reflexverfolgung. Dass eine solche wegen der sehr grossen Nähe des Beschwerdeführers und insbe- sondere zweier Söhne zum ermordeten L._______ gegeben sei, liege auf der Hand. Diese Nähe werde erneut mit einem Beweismittel belegt. Ferner nehme das SEM weiterhin keine Gesamtschau aller Aspekte, die für die Erstellung eines Gefährdungsprofils erforderlich seien, vor. So sei die Ent- eignung trotz der zeitlichen Distanz zur Ausreise relevant, da die Personen, die seinerzeit enteignet worden seien, besonders aktiv seien im Wider- stand gegen das Regime. Betreffend exilpolitische Tätigkeiten sei nicht er- forderlich, dass vom Beschwerdeführer als treibende Kraft oder Führungs- mitglied eine direkte Mitwirkung in Organisationen erwiesen sei, sondern sei ausschlaggebend, wie die auch nach der Einschätzung der Vorinstanz die kurdischen Kreise aus Syrien infiltrierenden Informanten diesen ein- schätzen. Der Beschwerdeführer sei insgesamt und wegen der Verwandt- schaft zu bekannten Journalisten und Filmern zu bekannt, um ihn dereinst bei Beruhigung der Lage den Sicherheitskräften Syriens ausliefern zu kön- nen. Hinzukommen würden die aktuellen Aktivitäten seines Bruders in der Schweiz, wobei auf dieses – noch hängige – Verfahren verwiesen wurde.

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E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen- den im Ergebnis zu Recht verneint und deren Asylgesuche folgerichtig ab- gelehnt hat. So gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Voraussetzungen an die Intensität einer asyl- relevanten Verfolgung nicht genügen. Auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen kann deshalb verzichtet werden.

E. 6.2.1 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Leitentscheiden ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil des BVGer D- 5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2). Es ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutali- tät und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich regimekritisch be- tätigen, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver- folgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Diese Feststellung hat auch heute noch Gültigkeit (vgl. Urteil des BVGer E-2631/2019 vom 15.10.2020 E. 5.4 m.w.H.).

E. 6.2.2 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelli- gungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine sol- che auch bei Angehörigen schliessen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4257/2018 vom 27. Dezember 2019 E. 6.2; BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Op- positioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen doku- mentiert und es sind unterschiedliche Motive für eine solche Verfolgung erkennbar. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Per- son für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um direkt Angehö-

D-6102/2018 Seite 10 rige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen auf- grund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen oppositionellen Perso- nen zugeschrieben wird. Die Bürgerkriegsparteien (darunter die syrische Armee und regierungsfreundliche Milizen) setzen dabei die Strategie der Reflexverfolgung gezielt ein. Könne ein Regimegegner nicht gefunden wer- den, würden Sicherheitskräfte – auch unter Anwendung von Gewalt – Fa- milienangehörige, auch Kinder, willkürlich verhaften, in Isolationshaft neh- men, foltern oder anderweitig misshandeln (vgl. Urteil des BVGer E-734/2016 vom 14. Januar 2019 E. 7.2 ff. m.w.H.).

E. 6.2.3 Wie bereits festgehalten, wurde den beiden Söhnen G._______ und H._______ von der Vorinstanz in der Schweiz Asyl gewährt. Bei G._______ wurde die Gefährdung darin gesehen, dass dieser Demonstra- tionen gefilmt und fotografiert habe und aufgrund dessen einmal im Jahr 2005 und einmal im Jahr 2011 vorübergehend verhaftet worden sei. Nach seiner Ausreise hätten die syrischen Behörden seine Familie (Frau und Kinder) mehrmals aufgesucht. Einmal sei die Ehefrau mitgenommen und drei Tage festgehalten worden. G._______ sei ferner auch in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Ihm und seiner Ehefrau wurde beiden die originäre Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Bei H._______, welcher sein Heimat- land zwei Jahre nach seinem Bruder verlassen hatte und drei Jahre nach diesem in die Schweiz einreiste, erfolgte die Asylgewährung, da er eben- falls Fotograf sei und mit G._______ zusammengearbeitet habe. Aus die- sem Grund wurde bei ihm von einer Reflexverfolgung ausgegangen: Er gehöre der kurdischen Ethnie an, entstamme einer oppositionell aktiven Familie und habe in der Vergangenheit bereits die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen. Ferner geht aus den Akten hervor, dass die beiden Söhne im Jahr 2011 – wie die Beschwer- deführenden – vom syrischen Staat eingebürgert wurden und die syrische Staatsangehörigkeit erlangt haben.

E. 6.2.4 In Bezug auf die Prüfung einer Reflexverfolgung der Beschwerdefüh- renden ergibt sich Folgendes: Es ist zwar festzuhalten, dass die Beschwer- deführenden vor ihrer Ausreise gemäss eigenen Angaben viele Male von den Behörden aufgesucht und nach ihren Söhnen gefragt – der Beschwer- deführer auch vorübergehend mitgenommen – aber nie an Leib und Leben gefährdet worden sind. Sie seien nie über längere Zeit in Haft gewesen. Aufgrund dieser unbestrittenen, sich ebenfalls aus den Akten ergebenden Sachverhaltselemente stellt sich die Frage, ob die geltend gemachte Re- flexverfolgung über die notwendige Intensität verfügt.

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E. 6.2.5 Wie bereits festgehalten, wurden die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise gemäss eigenen Aussagen nie an Leib und Leben gefährdet. Die geltend gemachten Belästigungen durch die syrischen Behörden vermö- gen der für die Bejahung einer asylrelevanten Verfolgung geforderte Inten- sität nicht zu genügen. Dafür spricht auch der späte Zeitpunkt der Ausreise. Zwar handelt es sich bei den Beschwerdeführenden um die Eltern von zwei in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen und der enge familiäre Zusam- menhang ist somit nicht von der Hand zu weisen. Jedoch mangelt es an einem sachlichen Zusammenhang und einer persönlichen Vorbelastung der Beschwerdeführenden. So wurde einem der beiden Söhne Asyl ge- währt aufgrund dessen Nähe zum Bruder, da er unter anderem mit diesem zusammenarbeitete. Die Beschwerdeführenden aber hatten mit den Tätig- keiten der Söhne nichts zu tun. Von einer persönlichen Vorbelastung auf- grund der Parteizugehörigkeit des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht auszugehen. Auch die Feststellung, die Beschwerdeführenden seien Teil einer politisch aktiven Familie, vermag eine Furcht vor Verfolgung im heu- tigen Zeitpunkt nicht objektiv zu begründen, zumal die politischen Tätigkei- ten der Beschwerdeführenden selber kein asylrelevantes Ausmass errei- chen und wie gesagt, die sachliche Nähe zu jenen der Söhne nicht ausrei- chend ist. Aufgrund des Gesagten sowie auch des politischen Profils und des Alters der Beschwerdeführenden ist davon auszugehen, dass sie – wie bisher – bei einer allfälligen Rückkehr von einschneidenden negativen Konsequenzen seitens der syrischen Behörden weiterhin verschont blei- ben würden. Nach dem Gesagten ist eine begründete Furcht der Be- schwerdeführenden vor einer Reflexverfolgung ihrer Söhne wegen zu ver- neinen.

E. 6.3 Im Weiteren wurde geltend gemacht, dem Beschwerdeführer drohe aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten eine asylrelevante Verfolgung. Die diesbezüglich eingereichten Beweismittel vermögen allerdings keine auf exilpolitische Aktivitäten gründende Verfolgung nachzuweisen. Diese vermögen bestenfalls Zusammentreffen mit exilpolitisch tätigen Personen zu belegen, ohne dass daraus ein exponiertes exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers abgeleitet werden könnte. Eine bedeutende und herausragende Kaderfunktion des Beschwerdeführers kann den einge- reichten Dokumenten und auch seiner langjährigen Parteizugehörigkeit nicht entnommen werden. Auch das angeführte Verfahren betreffend den Bruder des Beschwerdeführers vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

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E. 6.4 Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden sind ebenfalls als nicht asylrelevant zu bewerten. So ist aufgrund der einfachen Parteizuge- hörigkeit des Beschwerdeführers von keiner asylrelevanten Verfolgung auszugehen. Diese Einschätzung wird auch durch die Aussage der Be- schwerdeführerin gestützt, welche aussagte, sie hätten vor Ausbruch des Krieges keine Probleme gehabt. Nachdem die Beschwerdeführenden fer- ner im Jahr 2011 eingebürgert worden sind, sind auch die Enteignungen nicht mehr kausal beziehungsweise asylrelevant. Dasselbe gilt für die gel- tend gemachte Misshandlung im Jahr 2004. Diese liegt weit zurück und steht in keinem kausalen Zusammenhang mit der Ausreise. Auch die allge- meinen Benachteiligungen durch die Kriegslage sowie die ständig wech- selnden Machtverhältnisse und die damit verbundenen Unsicherheiten ver- mögen keine Verfolgung zu begründen, da sie in der Bürgerkriegssituation und den allgemeinen sozialen Lebensbedingungen in der Herkunftsregion begründet und somit nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die – einzig bezüglich der Zif- fern 1–3 des Dispositivs angefochtene – Verfügung Bundesrecht nicht ver- letzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest- stellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerden sind abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indes mit Verfügung vom 1. November 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und weiterhin von der Bedürftigkeit auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 8.2 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der Rechtsver- treter der Beschwerdeführenden hat mit seiner letzten Eingabe eine aktu- alisierte Kostennote eingereicht. Dabei macht er Aufwendungen in der Höhe von Fr. 2’186.75 geltend. Dies erscheint als angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Rechtsbeistand zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Ho- norar von insgesamt Fr. 2'186.75 (inkl. Auslagen) zuzusprechen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 2’186.75 ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6102/2018 Urteil vom 2. März 2022 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Syrien, beide vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. September 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, gelangten eigenen Angaben zufolge am 11. Februar 2016 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchten. Am 17. Februar 2016 wurden sie zur Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 12. Juli 2018 eingehend angehört. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien zuletzt in D._______ wohnhaft gewesen und ihre Söhne E._______, F._______, G._______ und H._______ seien bereits vor ihnen aus Syrien geflüchtet. Sie seien im Jahr 2011 eingebürgert worden, davor immer Ajanib gewesen. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2009 oder 2010 von der Regierung von Teilen seines Landbesitzes enteignet worden, wobei dies auch schon früher im Zuge der Arabisierungskampagne des Vaters des heutigen Diktators der Fall gewesen sei. In der Folge hätten die kurdischen Parteien viel protestiert, darunter auch der Beschwerdeführer. Er sei seit 40 Jahren Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistan-Syrien. Viele Führer dieser Partei seien getötet oder inhaftiert worden. Auch er selber sei physisch von den Behörden behelligt worden. Am schlimmsten sei dies im Jahr 2004 der Fall gewesen, als er gefoltert beziehungsweise mit einem Kabel geschlagen worden sei. Später habe er Probleme bekommen, weil seine Söhne H._______ und G._______ Demonstrationen gefilmt hätten und ausgereist seien. Wegen seiner Parteizugehörigkeit und der Söhne sei er gesucht und verfolgt worden. Drei oder vier Mal sei er von Behörden mitgenommen und beschimpft worden. Da die Behörden ihn nicht in Ruhe gelassen hätten, habe er sich in seinem Herkunftsdorf verstecken müssen, manchmal habe er in der Fabrik seines Arbeitgebers übernachtet. Die Beschwerdeführerin machte geltend, wegen des Krieges ausgereist zu sein. Es seien viele Leute ermordet worden. Die Geheimdienste hätten ihren Mann und ihre Söhne verfolgt und seien oft zu Ihnen nach Hause gekommen. Die Behörden hätten sie und ihre Tochter verhaften können, weil nach ihrem Mann gesucht worden sei. Der Beschwerdeführer sei bereits Ende 2013 in die Türkei ausgereist. In der Folge sei der Nachrichtendienst ständig zur Beschwerdeführerin nach Hause gekommen und habe ihr Haus und die Umgebung beobachtet. Sie sei ungefähr ein Jahr später ausgereist. B. Mit Verfügung vom 24. September 2018 - eröffnet am 29. September 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Der Vollzug der Wegweisung wurde als unzumutbar befunden und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. C. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. Oktober 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der Ziffern 1 bis und mit 3 der vorinstanzlichen Verfügung, die Gutheissung der Asylgesuche, eventualiter die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichten sie Dokumente betreffend die Enteignung ihres Landes, Einwilligungen der Söhne zum Aktenbeizug vom 22. Oktober 2018, eine Bestätigung der Demokratischen Partei Kurdistan - Organisation Schweiz vom 18. Oktober 2018 sowie Fotografien, die den Beschwerdeführer an Kundgebungs- und Versammlungsteilnahmen der Demokratischen Partei Kurdistan - Syrien in der Schweiz zeigen, zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2018 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführenden während des Verfahrens fest. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut und setzte der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung. E. Mit Vernehmlassung vom 7. November 2018 hielt das SEM an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 21. November 2018 replizierte der Beschwerdeführer und reichte folgende weitere Beweismittel zu den Akten: ein Schreiben von I._______, eine Kopie des neuen Asylgesuchs des Bruders des Beschwerdeführers vom 3. September 2018 samt Beilagenverzeichnis sowie eine Beweismitteleingabe betreffend das Dossier des Bruders vom 21. November 2018. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Das Gericht hat die Verfahrensakten der beiden Söhne der Beschwerdeführenden, die in der Schweiz Asyl erhalten haben (N [...], H._______, und N [...], G._______), beigezogen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung: BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In ihrer Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei dieser ein einfaches Mitglied der Partei ohne erkennbare besondere Verantwortung. Es sei somit nicht ersichtlich, weshalb die syrischen Behörden ab 2010 ein derart starkes Interesse an ihm gehabt haben sollten, zumal sehr viele Personen in D._______ Parteimitglieder gewesen seien. So mache er auch für den Zeitraum ab 2004 keine Verfolgungsmassnahmen wegen seiner Parteizugehörigkeit geltend, behaupte aber gleichzeitig, er sei bei den Behörden fichiert gewesen. Auch mache er geltend, von den syrischen Behörden aufgrund seiner Söhne verfolgt worden zu sein. Diesbezüglich sei nicht ersichtlich, weshalb er zwar mehrfach vom Geheimdienst mitgenommen, dann aber spätestens nach einer Nacht wieder hätte entlassen werden sollen. So sei nicht nachvollziehbar, dass er nie über längere Zeit verhaftet worden sei, obwohl das Interesse des Geheimdienstes so gross gewesen sein solle, dass selbst nach seiner Ausreise ständig nach ihm gesucht worden sei. Ferner werde seine Verfolgung widersprüchlich dargelegt. Seine Ehefrau habe angegeben, die Behörden hätten ihn zwei- oder dreimal von zuhause aus mitgenommen, während er gesagt habe, er sei von anderen Orten aus mitgenommen worden. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass er bis zur Ausreise gearbeitet habe, obwohl er seit der Ausreise seiner Söhne im Jahre 2011 gesucht worden sei. Schliesslich mangle es seinen Ausführungen an Realkennzeichen und diese seien mehrheitlich substanzlos und stereotyp ausgefallen. Auch den Akten seiner Söhne seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer glaubhaften Reflexverfolgung ausgegangen werden müsste. Dem Beschwerdeführer sei es somit nicht gelungen, glaubhaft auszuführen, dass er ab dem Zeitraum nach 2010 in Syrien tatsächlich Verfolgung erlitten oder solche zukünftig zu befürchten hätte. Somit sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin Reflexverfolgung hätte erleiden sollen. Betreffend Asylrelevanz wurde ausgeführt, die einfache Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers sei nicht asylbeachtlich. Die Beschwerdeführenden hätten weiter vorgebracht, lange Ajanib gewesen zu sein und dass ihnen deshalb Land enteignet worden sei. Die Enteignung der Ländereien kurdischer Personen aus Syrien ohne Staatsangehörigkeit sei eine tragische Realität. Jedoch würden diese Nachteile vier Jahre vor der Ausreise zurückliegen. Inzwischen seien die Beschwerdeführenden eingebürgert. Diese Vorbringen seien somit ebenfalls nicht asylrelevant. Auch die geltend gemachte Misshandlung im Jahr 2004 liege zu weit zurück, als dass sie als asylrelevant gewertet werden könnte. Zusammenfassend würden somit die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch jenen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten, weshalb diese die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden und ihre Asylgesuche abzuweisen seien. 5.2 Dem entgegneten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz unterlasse es, eine Gesamtwürdigung des Verfolgungsprofils vorzunehmen. So fehle eine Auseinandersetzung mit der Misshandlung im Jahr 2004 und der entsprechenden Narbe, das Vorbringen sei lediglich als zu lange her abgetan worden. Die Verfolgung wegen der Söhne werde von der Vorinstanz sinngemäss als unglaubhaft, weil unlogisch abgetan. So sei es nicht nachvollziehbar, dass der alte Vater immer wieder nach kurzer Festnahme freigelassen worden sei, wenn das Interesse an ihm tatsächlich gross gewesen wäre. Dabei unterlasse es die Vorinstanz zu berücksichtigen, dass das Interesse an den Söhnen gross gewesen sei und man ihn zu diesen befragt habe. Indem man ihn frei gelassen habe, habe man ihn beobachten und abhören können. Dieses Vorgehen sei keineswegs abwegig. Ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei die Nähe zu Führungspersonen wie dem getöteten J._______ oder die extralegale Tötung eines nahen Gefährten namens K._______. Der von der Vorinstanz angeführte Widerspruch betreffend Ort der Festnahmen stelle sich sodann als kein solcher heraus, da der Beschwerdeführer auf der Strasse unmittelbar beim Wohnhaus festgenommen worden sei, was die Ehefrau mit «zu Hause» gleichgesetzt habe. Die Vorinstanz reisse den Sachverhalt auseinander und beurteile die früheren Vorkommnisse separat als nicht asylrelevant. Mit dieser Methode ziele sie aber an einer korrekten, sorgfältigen Würdigung des Gefährdungsprofils der Beschwerdeführenden vorbei. So gehe es bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente. Den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG habe die Vorinstanz nicht Rechnung getragen. Die überwiegende Mehrheit der aufgeführten Ungereimtheiten hätten ohne Weiteres entkräftet werden können. So seien gewisse Widersprüche absolut nachvollziehbar, handle es sich doch um bereits ältere und gemäss Akten auch gesundheitlich angeschlagene Asylsuchende. Vorliegend würden die glaubhaften Aussagen allfällige Unstimmigkeiten überwiegen und die Glaubhaftigkeit sei insgesamt zu bejahen. Schliesslich werde mit den eingereichten Beweismitteln belegt, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin und unbeirrbar für die Anliegen seiner Partei einsetze. Er nehme an allen Parteiveranstaltungen teil. Es sei davon auszugehen, dass seine Aktivitäten, die über das hinausgehen würden, was durchschnittliche syrische Kurden in der Schweiz unternehmen würden, die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste zusätzlich zu all den erwähnten Vorfluchtgründen auf sich ziehe. Zum Schluss sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig sei, da in Syrien die reale Gefahr der Folterung und unmenschlichen Behandlung bestehe, weshalb dieser Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: Folter Üb., SR 0.105) verletzen würde. 5.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM an, mit den neu eingereichten Dokumenten könne lediglich nachgewiesen werden, dass Enteignungen betreffend den Beschwerdeführer stattgefunden hätten. Dies sei vom SEM nicht angezweifelt worden, es sei lediglich festgehalten worden, dass kein kausaler Zusammenhang mit der Ausreise Ende 2013 bestehe. Zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sei festzuhalten, es sei davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die qualifizierte Aktivitäten ausüben. Der Beschwerde sei aber lediglich zu entnehmen, dass er an allen Parteiveranstaltungen in der Schweiz teilnehme. Dadurch unterscheide er sich nicht wesentlich von der Masse der im Exil politisch aktiven syrischen Staatsangehörigen. Es würden sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass er sich im Rahmen seiner exilpolitischen Aktivitäten in einer Form und erforderten Brisanz betätigt habe, aufgrund welcher ihn die syrischen Behörden als Bedrohung des Regimes wahrnehmen müssten. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien somit nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. 5.4 In seiner Replik stellten die Beschwerdeführenden fest, die Vorinstanz äussere sich in ihrer Vernehmlassung zu wesentlichen Punkten der Beschwerde nicht, so zum Beispiel zur Frage der Reflexverfolgung. Dass eine solche wegen der sehr grossen Nähe des Beschwerdeführers und insbesondere zweier Söhne zum ermordeten L._______ gegeben sei, liege auf der Hand. Diese Nähe werde erneut mit einem Beweismittel belegt. Ferner nehme das SEM weiterhin keine Gesamtschau aller Aspekte, die für die Erstellung eines Gefährdungsprofils erforderlich seien, vor. So sei die Enteignung trotz der zeitlichen Distanz zur Ausreise relevant, da die Personen, die seinerzeit enteignet worden seien, besonders aktiv seien im Widerstand gegen das Regime. Betreffend exilpolitische Tätigkeiten sei nicht erforderlich, dass vom Beschwerdeführer als treibende Kraft oder Führungsmitglied eine direkte Mitwirkung in Organisationen erwiesen sei, sondern sei ausschlaggebend, wie die auch nach der Einschätzung der Vorinstanz die kurdischen Kreise aus Syrien infiltrierenden Informanten diesen einschätzen. Der Beschwerdeführer sei insgesamt und wegen der Verwandtschaft zu bekannten Journalisten und Filmern zu bekannt, um ihn dereinst bei Beruhigung der Lage den Sicherheitskräften Syriens ausliefern zu können. Hinzukommen würden die aktuellen Aktivitäten seines Bruders in der Schweiz, wobei auf dieses - noch hängige - Verfahren verwiesen wurde. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Ergebnis zu Recht verneint und deren Asylgesuche folgerichtig abgelehnt hat. So gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Voraussetzungen an die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung nicht genügen. Auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen kann deshalb verzichtet werden. 6.2 6.2.1 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Leitentscheiden ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2). Es ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich regimekritisch betätigen, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Diese Feststellung hat auch heute noch Gültigkeit (vgl. Urteil des BVGer E-2631/2019 vom 15.10.2020 E. 5.4 m.w.H.). 6.2.2 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4257/2018 vom 27. Dezember 2019 E. 6.2; BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert und es sind unterschiedliche Motive für eine solche Verfolgung erkennbar. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um direkt Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen oppositionellen Personen zugeschrieben wird. Die Bürgerkriegsparteien (darunter die syrische Armee und regierungsfreundliche Milizen) setzen dabei die Strategie der Reflexverfolgung gezielt ein. Könne ein Regimegegner nicht gefunden werden, würden Sicherheitskräfte - auch unter Anwendung von Gewalt - Familienangehörige, auch Kinder, willkürlich verhaften, in Isolationshaft nehmen, foltern oder anderweitig misshandeln (vgl. Urteil des BVGer E-734/2016 vom 14. Januar 2019 E. 7.2 ff. m.w.H.). 6.2.3 Wie bereits festgehalten, wurde den beiden Söhnen G._______ und H._______ von der Vorinstanz in der Schweiz Asyl gewährt. Bei G._______ wurde die Gefährdung darin gesehen, dass dieser Demonstrationen gefilmt und fotografiert habe und aufgrund dessen einmal im Jahr 2005 und einmal im Jahr 2011 vorübergehend verhaftet worden sei. Nach seiner Ausreise hätten die syrischen Behörden seine Familie (Frau und Kinder) mehrmals aufgesucht. Einmal sei die Ehefrau mitgenommen und drei Tage festgehalten worden. G._______ sei ferner auch in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Ihm und seiner Ehefrau wurde beiden die originäre Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Bei H._______, welcher sein Heimatland zwei Jahre nach seinem Bruder verlassen hatte und drei Jahre nach diesem in die Schweiz einreiste, erfolgte die Asylgewährung, da er ebenfalls Fotograf sei und mit G._______ zusammengearbeitet habe. Aus diesem Grund wurde bei ihm von einer Reflexverfolgung ausgegangen: Er gehöre der kurdischen Ethnie an, entstamme einer oppositionell aktiven Familie und habe in der Vergangenheit bereits die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen. Ferner geht aus den Akten hervor, dass die beiden Söhne im Jahr 2011 - wie die Beschwerdeführenden - vom syrischen Staat eingebürgert wurden und die syrische Staatsangehörigkeit erlangt haben. 6.2.4 In Bezug auf die Prüfung einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden ergibt sich Folgendes: Es ist zwar festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise gemäss eigenen Angaben viele Male von den Behörden aufgesucht und nach ihren Söhnen gefragt - der Beschwerdeführer auch vorübergehend mitgenommen - aber nie an Leib und Leben gefährdet worden sind. Sie seien nie über längere Zeit in Haft gewesen. Aufgrund dieser unbestrittenen, sich ebenfalls aus den Akten ergebenden Sachverhaltselemente stellt sich die Frage, ob die geltend gemachte Reflexverfolgung über die notwendige Intensität verfügt. 6.2.5 Wie bereits festgehalten, wurden die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise gemäss eigenen Aussagen nie an Leib und Leben gefährdet. Die geltend gemachten Belästigungen durch die syrischen Behörden vermögen der für die Bejahung einer asylrelevanten Verfolgung geforderte Intensität nicht zu genügen. Dafür spricht auch der späte Zeitpunkt der Ausreise. Zwar handelt es sich bei den Beschwerdeführenden um die Eltern von zwei in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen und der enge familiäre Zusammenhang ist somit nicht von der Hand zu weisen. Jedoch mangelt es an einem sachlichen Zusammenhang und einer persönlichen Vorbelastung der Beschwerdeführenden. So wurde einem der beiden Söhne Asyl gewährt aufgrund dessen Nähe zum Bruder, da er unter anderem mit diesem zusammenarbeitete. Die Beschwerdeführenden aber hatten mit den Tätigkeiten der Söhne nichts zu tun. Von einer persönlichen Vorbelastung aufgrund der Parteizugehörigkeit des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht auszugehen. Auch die Feststellung, die Beschwerdeführenden seien Teil einer politisch aktiven Familie, vermag eine Furcht vor Verfolgung im heutigen Zeitpunkt nicht objektiv zu begründen, zumal die politischen Tätigkeiten der Beschwerdeführenden selber kein asylrelevantes Ausmass erreichen und wie gesagt, die sachliche Nähe zu jenen der Söhne nicht ausreichend ist. Aufgrund des Gesagten sowie auch des politischen Profils und des Alters der Beschwerdeführenden ist davon auszugehen, dass sie - wie bisher - bei einer allfälligen Rückkehr von einschneidenden negativen Konsequenzen seitens der syrischen Behörden weiterhin verschont bleiben würden. Nach dem Gesagten ist eine begründete Furcht der Beschwerdeführenden vor einer Reflexverfolgung ihrer Söhne wegen zu verneinen. 6.3 Im Weiteren wurde geltend gemacht, dem Beschwerdeführer drohe aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten eine asylrelevante Verfolgung. Die diesbezüglich eingereichten Beweismittel vermögen allerdings keine auf exilpolitische Aktivitäten gründende Verfolgung nachzuweisen. Diese vermögen bestenfalls Zusammentreffen mit exilpolitisch tätigen Personen zu belegen, ohne dass daraus ein exponiertes exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers abgeleitet werden könnte. Eine bedeutende und herausragende Kaderfunktion des Beschwerdeführers kann den eingereichten Dokumenten und auch seiner langjährigen Parteizugehörigkeit nicht entnommen werden. Auch das angeführte Verfahren betreffend den Bruder des Beschwerdeführers vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 6.4 Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden sind ebenfalls als nicht asylrelevant zu bewerten. So ist aufgrund der einfachen Parteizugehörigkeit des Beschwerdeführers von keiner asylrelevanten Verfolgung auszugehen. Diese Einschätzung wird auch durch die Aussage der Beschwerdeführerin gestützt, welche aussagte, sie hätten vor Ausbruch des Krieges keine Probleme gehabt. Nachdem die Beschwerdeführenden ferner im Jahr 2011 eingebürgert worden sind, sind auch die Enteignungen nicht mehr kausal beziehungsweise asylrelevant. Dasselbe gilt für die geltend gemachte Misshandlung im Jahr 2004. Diese liegt weit zurück und steht in keinem kausalen Zusammenhang mit der Ausreise. Auch die allgemeinen Benachteiligungen durch die Kriegslage sowie die ständig wechselnden Machtverhältnisse und die damit verbundenen Unsicherheiten vermögen keine Verfolgung zu begründen, da sie in der Bürgerkriegssituation und den allgemeinen sozialen Lebensbedingungen in der Herkunftsregion begründet und somit nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die - einzig bezüglich der Ziffern 1-3 des Dispositivs angefochtene - Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerden sind abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indes mit Verfügung vom 1. November 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und weiterhin von der Bedürftigkeit auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat mit seiner letzten Eingabe eine aktualisierte Kostennote eingereicht. Dabei macht er Aufwendungen in der Höhe von Fr. 2'186.75 geltend. Dies erscheint als angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsbeistand zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 2'186.75 (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 2'186.75 ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: