Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige kurdischer Eth- nie, gelangte eigenen Angaben zufolge am 11. Februar 2016 zusammen mit ihren Eltern in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Ver- fahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 17. Februar wurde sie zur Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchs- gründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). B. Nachdem eine Abfrage des SEM ergab, dass die Beschwerdeführerin be- reits in Deutschland einen Asylantrag gestellt hatte, führte die Vorinstanz ein Dublin-Verfahren durch. Dieses wurde mit Verfügung des SEM vom
5. Juli 2018 beendet, indem das SEM eine vorangegangene Verfügung be- treffend Nichteintreten und Zuständigkeit Deutschlands aufhob und ver- fügte, das nationale Asylverfahren werde wiederaufgenommen und ge- mäss den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt. C. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 21. November sowie am
19. Dezember 2019 eingehend angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei zuletzt in Qamishli wohnhaft gewesen, da sie Ajanib gewesen sei, habe sie die Schule nur bis zur dritten Klasse besuchen können. Danach habe sie sich zusammen mit ihrer Mutter um den Haushalt gekümmert. Ihr Vater und ihre Brüder seien Mitglieder der Demokratischen Partei Kurdis- tan-Syrien gewesen und sie habe sie bei den politischen Aktivitäten unter- stützt und geholfen, Sitzungen zu Hause zu organisieren oder Schreiben verteilt. Sie habe auch an kurdischen Sprachkursen, an Demonstrationen und an anderen Veranstaltungen teilgenommen. Der Vater der Beschwer- deführerin sei im Jahr 2009 oder 2010 von der Regierung von Teilen seines Landbesitzes enteignet worden. Die Familie sei im Jahr 2011 eingebürgert worden. Nach Ausbruch der Unruhen hätten ihre Brüder C._______ und D._______ für die Partei verschiedene Aktivitäten gefilmt und fotografiert und die Aufnahmen an TV-Sender weitergeleitet. Sie seien bereits vor ihr aus Syrien geflüchtet. Ihr Vater sei nach der Ausreise der Brüder von den Behörden behelligt worden, drei oder vier Mal sei er von Behörden mitge- nommen und beschimpft worden. Da die Behörden ihn nicht in Ruhe ge- lassen hätten, sei er ungefähr im Jahr 2013 in die Türkei ausgereist. In der Folge sei der Geheimdienst Muhabarat (Militärsicherheitsdienst) ständig
D-4252/2020 Seite 3 zur Beschwerdeführerin und ihrer Mutter nach Hause gekommen und habe nach dem Verbleib ihres Vaters und ihrer Brüder gefragt. Man habe ihr ge- droht, sie mitzunehmen und zu vergewaltigen oder zu töten. Auch hätten sie ihren Schrank durchwühlt und sämtliche Sachen auf den Boden gewor- fen. Manchmal sei ihr eine Waffe an den Kopf gehalten und sie geschlagen worden. Nachdem sie diese Vorfälle ihrem Vater gemeldet hätten, habe dieser ihre Ausreise zu planen begonnen. Sie sei zusammen mit ihrer Mut- ter ungefähr ein Jahr nach ihrem Vater ausgereist. Im Jahr 2015 habe sie einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Vi- sums in der Schweiz gestellt, welcher abgewiesen worden sei. Seit ihrer Einreise in die Schweiz nehme sie an Demonstrationen und weiteren Ver- anstaltungen teil, um sich das kurdische Volk einzusetzen. D. Mit Verfügung vom 28. Juli 2020 – eröffnet tags darauf – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Der Vollzug der Wegweisung wurde als unzumut- bar befunden und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. E. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. August 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asylgesuch sei gutzuheissen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, unter Verzicht auf Erhe- bung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte die Beschwerde- führerin eine Fotografie, welche sie mit dem kurdischen Politiker E._______ anlässlich einer Parteisitzung in der Türkei zeigt, sowie eine Fürsorgebestätigung vom 25. August 2020 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2020 stellte die Instruktions- richterin den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführenden während des Verfahrens fest. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut und setzte der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung.
D-4252/2020 Seite 4 G. Mit Vernehmlassung vom 24. September 2020 hielt das SEM im Wesentli- chen an seinen Erwägungen fest. H. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 stellte die Beschwerdeführerin dem Ge- richt Einwilligungserklärungen ihrer beiden Brüder und ihrer Eltern betref- fend Akteneinsicht zu mit der Bitte, die fraglichen Dossiers in Kopie zuzu- stellen und eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme anzusetzen. I. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2020 wies die Instruktionsrichte- rin das SEM an, der Beschwerdeführerin Einsicht in die entsprechenden Akten zu gewähren und setzte ihr eine Frist zur Stellungnahme. Mit Ein- gabe vom 25. November 2020 nahm die Beschwerdeführerin fristgerecht Stellung. J. Mit zweiter Vernehmlassung vom 10. Dezember 2020 hielt die Vorinstanz fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor- liegen würden, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könn- ten und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Die Vernehmlas- sung wurde der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2020 zur Kenntnis- nahme zugestellt. K. Mit Eingaben vom 9. und 27. Juli 2021 reichte die Beschwerdeführerin fol- gende Beweismittel betreffend ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu den Ak- ten: eine Kopie des Mitgliederausweises, eine Bestätigung der Demokrati- schen Partei Kurdistan Schweiz vom 20. Juli 2021 sowie Belege für die Teilnahme an einer Parteisitzung vom 11. Juli 2021. L. Am 13. Dezember 2021 informierte die Rechtsvertreterin über ihre Büro- abwesenheit bis zum 7. Januar 2022.
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Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Das Gericht hat die Verfahrensakten der Familienangehörigen der Be- schwerdeführerin (der beiden Brüder und der Eltern; N […], C._______; N […], D._______; N […], F._______ und G._______, beigezogen. Nachdem mit Urteil D-6102/2018 vom 2. März 2022 über das Verfahren der Eltern
D-4252/2020 Seite 6 entschieden wurde, wird vorliegend aufgrund der Konnexität mit dem glei- chen Spruchgremium entschieden.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfol- gung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung: BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, un- ter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen an, den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass die von ihr geltend gemachten Massnahmen durch die syrischen Militärbehör- den nicht in dem Mass ausgefallen seien, dass sie als flüchtlingsrechtlich relevant eingestuft werden könnten. So würde sich aus ihren Schilderun-
D-4252/2020 Seite 7 gen ergeben, dass sie und ihre Mutter nach der Ausreise ihres Vaters meh- rere Male vom Geheimdienst Muhabarat zu Hause aufgesucht worden seien und man ihr mit dem Tod und Vergewaltigung gedroht habe. Manch- mal sei sie mit einer Waffe bedroht worden und man habe ihr angedroht, sie mitzunehmen, zu vergewaltigen und zu töten, sollte sie der Aufforde- rung, ihren Vater zu übergeben, nicht nachkommen. Diese Schilderungen seien dahingehend zu verstehen, dass man sich insbesondere für den Ver- bleib ihres Vaters und ihrer Brüder interessiert habe. Neben den Bedrohun- gen und Behelligungen sei es zu keinen weitergreifenden Übergriffen auf sie gekommen. Zudem sei es gemäss ihren Aussagen während rund eines Jahres lediglich zu ungefähr vier solchen Vorfällen gekommen. Es solle nicht in Abrede gestellt werden, dass die Hausbesuche für sie belastend gewesen seien, dennoch fehle es diesen an einer genügenden Intensität, um als eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes betrachtet werden zu können. Ziel seien immer ihr Vater und ihre Brüder gewesen. Es scheine nach den ersten Suchaktionen klar gewesen zu sein, dass sie schikaniert werde, ihr aber keine bleibenden Schäden physischer Natur zugefügt wür- den. So sei auch der Umstand, dass ihr Wohnort den Behörden bekannt gewesen sei, sie aber keine ernsthaften Nachteile erlitten habe, so zu ver- stehen, dass kein eigentliches Verfolgungsinteresse an ihr bestanden habe. Reflexmassnahmen seien zwar vorgekommen, hätten aber weder hinsichtlich ihrer Regelmässigkeit noch hinsichtlich ihrer Schwere eine In- tensität erreicht, die für die Annahme einer flüchtlingsrechtlichen Verfol- gung notwendig sei. Aufgrund dieser Ausführungen werde auf eine Glaub- haftigkeitsprüfung verzichtet, dennoch seien diesbezüglich Vorbehalte an- zubringen. So falle auf, dass ihre Aussagen überwiegend oberflächlich und erlebnisarm ausgefallen seien und sie trotz zahlreicher Nachfragen nicht vertieft auf das tatsächliche Geschehen eingegangen sei. In Gesamtwür- digung aller Faktoren sei aufgrund mangelnder Hinweise auf Reflexverfol- gung sowie eines fehlenden politischen Profils nicht davon auszugehen, dass ihr aufgrund der politischen Tätigkeiten ihrer Familienmitglieder eine Reflexverfolgung drohen würde. Zu den exilpolitischen Tätigkeiten der Be- schwerdeführerin führte das SEM aus, die von ihr geltend gemachten Ak- tivitäten seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfol- gung zu begründen. So bringe sie einzig vor, sie würde auch hier in der Schweiz an Demonstrationen und weiteren Veranstaltungen teilnehmen. Dies reiche nicht aus, um davon ausgehen zu müssen, dass sie die Auf- merksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen habe. Ihre Vorbringen würden somit nicht die erforderliche flüchtlingsrechtliche Rele- vanz gemäss Art. 3 AsylG aufweisen. Es erübrige sich deshalb eine ver- tiefte Prüfung der Glaubhaftigkeit.
D-4252/2020 Seite 8
E. 5.2 Dem wurde in der Beschwerdeeingabe im Wesentlichen entgegnet, die Beschwerdeführerin werde sehr emotional, wenn sie darüber spreche, was ihr in Syrien zugestossen sei und breche immer wieder in Tränen aus. So habe sie der Rechtsvertretung gegenüber ergänzend angeführt, beim letz- ten «Besuch» des syrischen Geheimdienstes habe ihr einer der Männer gedroht, sie zu vergewaltigen, (…) und sie mit einem Messer bedroht. Er habe auch versucht, sie weiter zu belästigen, aber ihrer Mutter sei es ge- lungen, sich schützend über sie zu werfen. So habe er schliesslich von ihr abgelassen und ihr gesagt, das nächste Mal würde er sie mitnehmen, da- mit er mit ihr allein sein könne. Nach diesem Vorfall hätten die beiden Frauen entschieden, nicht länger in Syrien bleiben zu können. Es sei für die Beschwerdeführerin sehr schwierig, über das Geschehene zu spre- chen, und dies sei ihr nur aufgrund des Vertrauensverhältnisses zur Anwäl- tin möglich gewesen. Deshalb habe sie dies anlässlich der Anhörung noch nicht detailliert schildern können. Dazu komme, dass die Familie den syri- schen Behörden seit langer Zeit bekannt sei als politische Aktivisten. Sie seien seit jeher diskriminiert worden als Ajanib. Sie seien Opfer staatlicher Enteignung geworden und diverse Familienmittglieder hätten Verhaftun- gen, Folter oder andere Verfolgungsmassnahmen erdulden beziehungs- weise befürchten müssen. Es sei plausibel, dass die einzigen zurückge- bliebenen Verwandten ins Visier der syrischen Behörden geraten seien, nachdem die Gesuchten geflohen seien. Die Beschwerdeführerin weise zwar kein besonders hohes oder exponiertes politisches Profil auf, sei je- doch seit Jahrzehnten politisch tätig und habe regelmässig an Veranstal- tungen und Demonstrationen teilgenommen. Auch in der Schweiz sei sie weiterhin aktiv für die kurdische Sache. Es sei davon auszugehen, dass der syrische Staat sie aufgrund ihres jahrelangen Engagements und ihrer familiären Verbindungen zu exponierten Personen durchaus als regimekri- tisch wahrgenommen habe, was die Wahrscheinlichkeit erhöhe, Opfer von Reflexverfolgung zu werden. Ihre Aussagen würden im Rahmen einer Ge- samtwürdigung klar glaubhaft erscheinen. Weiter wurde argumentiert, das SEM erkenne explizit an, dass sie Opfer von Reflexverfolgung geworden sei, umstritten sei allerdings die Frage, ob die fraglichen Massnahmen die genügende Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG erreicht hätten. Die Be- schwerdeführerin sei mit Waffen bedroht, sexuell belästigt worden und es seien massive Drohungen gegen Leib und Leben, Freiheit sowie ihre se- xuelle Integrität ausgesprochen worden. Aufgrund dieser Massnahmen habe sie unter einem unerträglichen psychischen Druck gestanden. Ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat sei ihr nicht mehr möglich ge- wesen. Wäre sie in Syrien geblieben, wäre sie weiterhin Opfer von Über- griffen geworden, da sie die Forderung – Auslieferung ihrer Angehörigen –
D-4252/2020 Seite 9 nicht hätte erfüllen können. Die ausgesprochenen Drohungen hätten so- dann ernst genommen werden müssen, da bereits mit Gewalt Nachdruck verliehen worden sei. Ihre Angst sei objektiv nachvollziehbar. Ihre Vorbrin- gen würden damit ohne Weiteres die notwendige Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG, insbesondere in Anbetracht der frauenspezifischen Flucht- gründe, erreichen. Die Beschreibung des SEM erscheine deplatziert und verharmlosend. Die erlittenen beziehungsweise drohenden Nachteile seien als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren und ihr Asylgesuch sei gutzuheissen.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass die auf Be- schwerdeebene vorgebrachten Ergänzungen zum Sachverhalt als nach- geschoben einzustufen seien, da sie anlässlich der Anhörung explizite Fra- gen nach allfälligen weiteren Vorkommnissen mehrmals deutlich verneint habe. Im Übrigen werde vollumfänglich an den Erwägungen der Verfügung festgehalten.
E. 5.4 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Eingabe vom 25. November 2020 im Wesentlichen fest, entgegen der Ansicht des SEM würden in den Akten der Familienmitglieder klare Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung vor- liegen. Die Aussagen der Mutter der Beschwerdeführerin seien sodann mit gewisser Vorsicht zu geniessen. So sei diese gesundheitlich schwer ange- schlagen und Analphabetin. An ihre Schilderung des Geschehens könnten deshalb nur sehr tiefe Erwartungen gestellt werden. Es sei fraglich, inwie- fern sie überhaupt klar und nachvollziehbare Aussagen machen könne. Dennoch falle auf, dass ihre Aussagen im Grossen und Ganzen mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin übereinstimmen würden. Auch sie habe zu Protokoll gebracht, dass die Behörden nach der Flucht der Söhne und später des Ehemannes immer wieder zu ihnen nach Hause gekommen seien. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien zwar eindeutig detail- lierter und lebensnaher, im Grundsatz würden die Schilderungen jedoch übereinstimmen. Ferner sei auch klar, dass die Brüder der Beschwerde- führerin mit ihrer Aussage, sie seien im Elternhaus gesucht worden, auch die Beschwerdeführerin implizierten, da diese im gleichen Haushalt gelebt habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass jeweils nur die Eltern und nicht die sich vor Ort befindliche Beschwerdeführerin behelligt worden sei. Des Weiteren seien den Brüdern keine Fragen betreffend die Schwester gestellt worden, der Mangel an Hinweisen aus deren Akten auf die Beschwerdeführerin lasse sich damit erklären und sage nichts über eine allfällige Reflexverfolgung derselben aus. Nach Durchsicht der Akten der Eltern und der Brüder der Beschwerdeführerin erhärte sich vielmehr
D-4252/2020 Seite 10 der Eindruck, dass die Familie der Beschwerdeführerin seit Jahren im Vi- sier der syrischen Behörden gewesen sei. Sowohl ihr Vater als auch die beiden Brüder seien jahrelang politisch aktiv gewesen. Die Familie weise eindeutig ein exponiertes politisches Profil auf und es sei davon auszuge- hen, dass alle Mitglieder der Kernfamilie einer Reflexverfolgung ausgesetzt wären, wenn sie nach Syrien zurückkehren müssten. Schliesslich sei pa- rallel zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen des Bru- ders C._______ auch bei der Beschwerdeführerin von einer Reflexverfol- gung auszugehen, da sie im gleichen Verhältnis zu D._______ stehe. Eine andere Behandlung müsse als rechtsungleich und diskriminierend einge- schätzt werden.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht verneint und deren Asylgesuch folgerichtig abgelehnt hat. So gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass die Vorbringen der Be- schwerdeführerin den Voraussetzungen an die Intensität einer asylrelevan- ten Verfolgung nicht genügen.
E. 6.2.1 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Leitentscheiden ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil des BVGer D- 5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2). Es ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutali- tät und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich regimekritisch be- tätigen, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver- folgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Diese Feststellung hat auch heute noch Gültigkeit (vgl. Urteil des BVGer E-2631/2019 vom 15.10.2020 E. 5.4 m.w.H.).
E. 6.2.2 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelli- gungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft
D-4252/2020 Seite 11 werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine sol- che auch bei Angehörigen schliessen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4257/2018 vom 27. Dezember 2019 E. 6.2; BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Op- positioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen doku- mentiert und es sind unterschiedliche Motive für eine solche Verfolgung erkennbar. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Per- son für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um direkt Angehö- rige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen auf- grund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen oppositionellen Perso- nen zugeschrieben wird. Die Bürgerkriegsparteien (darunter die syrische Armee und regierungsfreundliche Milizen) setzen dabei die Strategie der Reflexverfolgung gezielt ein. Könne ein Regimegegner nicht gefunden wer- den, würden Sicherheitskräfte – auch unter Anwendung von Gewalt – Fa- milienangehörige, auch Kinder, willkürlich verhaften, in Isolationshaft neh- men, foltern oder anderweitig misshandeln (vgl. Urteil des BVGer E-734/2016 vom 14. Januar 2019 E. 7.2 ff. m.w.H.).
E. 6.2.3 Wie bereits festgehalten, wurde den beiden Brüdern der Beschwer- deführerin, D._______ und C._______, von der Vorinstanz in der Schweiz Asyl gewährt. Bei D._______ wurde die Gefährdung darin gesehen, dass dieser Demonstrationen gefilmt und fotografiert habe und aufgrund dessen einmal im Jahr 2005 und einmal im Jahr 2011 vorübergehend verhaftet worden sei. Nach seiner Ausreise hätten die syrischen Behörden seine Fa- milie (Frau und Kinder) mehrmals aufgesucht. Einmal sei die Ehefrau mit- genommen und drei Tage festgehalten worden. D._______ sei ferner auch in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Ihm und seiner Ehefrau wurde beiden die originäre Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Bei C._______, welcher sein Heimatland zwei Jahre nach seinem Bruder verlassen hatte und drei Jahre nach diesem in die Schweiz eingereist war, erfolgte die Asylgewährung, da er ebenfalls Fotograf sei und mit D._______ zusammengearbeitet habe. Aus diesem Grund wurde bei ihm von einer Reflexverfolgung ausgegan- gen: Er gehöre der kurdischen Ethnie an, entstamme einer oppositionell aktiven Familie und habe in der Vergangenheit bereits die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen.
E. 6.2.4 In Bezug auf die Prüfung einer Reflexverfolgung der Beschwerdefüh- rerin ergibt sich Folgendes: Zwar macht diese geltend, vor ihrer Ausreise
D-4252/2020 Seite 12 viele Male von den Behörden aufgesucht, nach ihren Brüdern und später nach ihrem Vater befragt und bedroht, aber nie an Leib und Leben gefähr- det worden ist. Sie sei nie in Haft gewesen. Aufgrund dieser unbestrittenen, sich aus den Akten ergebenden Sachverhaltselemente stellt sich die Frage, ob die geltend gemachte Reflexverfolgung über die notwendige In- tensität verfügt.
E. 6.2.5 Wie bereits festgehalten, wurde die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise gemäss eigenen Aussagen nie an Leib und Leben gefährdet. Die geltend gemachten Belästigungen durch die syrischen Behörden vermö- gen der für die Bejahung einer asylrelevanten Verfolgung geforderte Inten- sität nicht zu genügen. Dafür sprechen auch der späte Zeitpunkt der Aus- reise und die Tatsache, dass sie während eines Jahres lediglich ungefähr vier Mal zu Hause aufgesucht worden sei. Zwar handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um die Schwester von zwei in der Schweiz anerkann- ten Flüchtlingen und der enge familiäre Zusammenhang ist nicht von der Hand zu weisen. Jedoch mangelt es an einem sachlichen Zusammenhang und einer persönlichen Vorbelastung der Beschwerdeführerin. So wurde einem der beiden Brüder Asyl gewährt aufgrund dessen Nähe zum Bruder, da er unter anderem mit diesem zusammenarbeitete. Die Beschwerdefüh- rerin aber hatte mit den Tätigkeiten der Brüder nichts zu tun. Die Ausfüh- rung in der Beschwerde, eine Verneinung der Reflexverfolgung der Be- schwerdeführerin müsse aufgrund der Asylgewährung des Bruders C._______ als rechtsungleich und diskriminierend eingeschätzt werden, kann somit nicht gehört werden. Da auch bei ihrem Vater die Flüchtlingsei- genschaft verneint wurde (vgl. Urteil D-6102/2018 vom 2. März 2022), kann sie diesbezüglich nichts für sich ableiten. Von einer persönlichen Vorbelas- tung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer politisch aktiven Familie ist eben- falls nicht auszugehen, zumal die politischen Tätigkeiten der Beschwerde- führerin sich in Hilfeleistungen erschöpft und nur auf sehr niederschwelli- gem Niveau stattgefunden haben. Aufgrund des Gesagten sowie auch des politischen Profils der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass sie
– wie bisher – bei einer allfälligen Rückkehr von einschneidenden negati- ven Konsequenzen seitens der syrischen Behörden weiterhin verschont bleiben würde. Nach dem Gesagten ist eine begründete Furcht der Be- schwerdeführerin vor einer Reflexverfolgung ihrer Brüder wegen zu vernei- nen.
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren exilpolitische Tätigkeiten geltend. Die diesbezüglich eingereichten Beweismittel vermögen allerdings keine auf exilpolitische Aktivitäten gründende Verfolgung nachzuweisen.
D-4252/2020 Seite 13 Diese vermögen bestenfalls Zusammentreffen mit exilpolitisch tätigen Per- sonen zu belegen, ohne dass daraus ein exponiertes exilpolitisches Enga- gement der Beschwerdeführerin abgeleitet werden könnte. Eine bedeu- tende und herausragende Kaderfunktion derselben kann den eingereich- ten Dokumenten nicht entnommen werden.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die – einzig bezüglich der Zif- fern 1–3 des Dispositivs angefochtene – Verfügung Bundesrecht nicht ver- letzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest- stellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indes mit Ver- fügung vom 17. September 2020 das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und weiterhin von der Be- dürftigkeit auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 8.2 Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Die Rechtsver- treterin der Beschwerdeführerin hat mit ihrer inhaltlich letzten Eingabe vom
27. Juli 2021 eine aktualisierte Kostennote eingereicht. Dabei macht sie Aufwendungen in der Höhe von Fr. 3'729.75 geltend. Dies erscheint als angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfak- toren (Art. 9–13 VGKE) ist der Rechtsbeiständin zu Lasten des Bundesver- waltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 3'729.75 (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4252/2020 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho- norar von Fr. 3'729.75 zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4252/2020 Urteil vom 17. Februar 2023 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Laura Aeberli, Advokatur Aeberli, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Juli 2020 / N (...) . Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, gelangte eigenen Angaben zufolge am 11. Februar 2016 zusammen mit ihren Eltern in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 17. Februar wurde sie zur Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). B. Nachdem eine Abfrage des SEM ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits in Deutschland einen Asylantrag gestellt hatte, führte die Vorinstanz ein Dublin-Verfahren durch. Dieses wurde mit Verfügung des SEM vom 5. Juli 2018 beendet, indem das SEM eine vorangegangene Verfügung betreffend Nichteintreten und Zuständigkeit Deutschlands aufhob und verfügte, das nationale Asylverfahren werde wiederaufgenommen und gemäss den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt. C. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 21. November sowie am 19. Dezember 2019 eingehend angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei zuletzt in Qamishli wohnhaft gewesen, da sie Ajanib gewesen sei, habe sie die Schule nur bis zur dritten Klasse besuchen können. Danach habe sie sich zusammen mit ihrer Mutter um den Haushalt gekümmert. Ihr Vater und ihre Brüder seien Mitglieder der Demokratischen Partei Kurdistan-Syrien gewesen und sie habe sie bei den politischen Aktivitäten unterstützt und geholfen, Sitzungen zu Hause zu organisieren oder Schreiben verteilt. Sie habe auch an kurdischen Sprachkursen, an Demonstrationen und an anderen Veranstaltungen teilgenommen. Der Vater der Beschwerdeführerin sei im Jahr 2009 oder 2010 von der Regierung von Teilen seines Landbesitzes enteignet worden. Die Familie sei im Jahr 2011 eingebürgert worden. Nach Ausbruch der Unruhen hätten ihre Brüder C._______ und D._______ für die Partei verschiedene Aktivitäten gefilmt und fotografiert und die Aufnahmen an TV-Sender weitergeleitet. Sie seien bereits vor ihr aus Syrien geflüchtet. Ihr Vater sei nach der Ausreise der Brüder von den Behörden behelligt worden, drei oder vier Mal sei er von Behörden mitgenommen und beschimpft worden. Da die Behörden ihn nicht in Ruhe gelassen hätten, sei er ungefähr im Jahr 2013 in die Türkei ausgereist. In der Folge sei der Geheimdienst Muhabarat (Militärsicherheitsdienst) ständig zur Beschwerdeführerin und ihrer Mutter nach Hause gekommen und habe nach dem Verbleib ihres Vaters und ihrer Brüder gefragt. Man habe ihr gedroht, sie mitzunehmen und zu vergewaltigen oder zu töten. Auch hätten sie ihren Schrank durchwühlt und sämtliche Sachen auf den Boden geworfen. Manchmal sei ihr eine Waffe an den Kopf gehalten und sie geschlagen worden. Nachdem sie diese Vorfälle ihrem Vater gemeldet hätten, habe dieser ihre Ausreise zu planen begonnen. Sie sei zusammen mit ihrer Mutter ungefähr ein Jahr nach ihrem Vater ausgereist. Im Jahr 2015 habe sie einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Visums in der Schweiz gestellt, welcher abgewiesen worden sei. Seit ihrer Einreise in die Schweiz nehme sie an Demonstrationen und weiteren Veranstaltungen teil, um sich das kurdische Volk einzusetzen. D. Mit Verfügung vom 28. Juli 2020 - eröffnet tags darauf - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Der Vollzug der Wegweisung wurde als unzumutbar befunden und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. E. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. August 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asylgesuch sei gutzuheissen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin eine Fotografie, welche sie mit dem kurdischen Politiker E._______ anlässlich einer Parteisitzung in der Türkei zeigt, sowie eine Fürsorgebestätigung vom 25. August 2020 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2020 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführenden während des Verfahrens fest. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut und setzte der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung. G. Mit Vernehmlassung vom 24. September 2020 hielt das SEM im Wesentlichen an seinen Erwägungen fest. H. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 stellte die Beschwerdeführerin dem Gericht Einwilligungserklärungen ihrer beiden Brüder und ihrer Eltern betreffend Akteneinsicht zu mit der Bitte, die fraglichen Dossiers in Kopie zuzustellen und eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme anzusetzen. I. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2020 wies die Instruktionsrichterin das SEM an, der Beschwerdeführerin Einsicht in die entsprechenden Akten zu gewähren und setzte ihr eine Frist zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 25. November 2020 nahm die Beschwerdeführerin fristgerecht Stellung. J. Mit zweiter Vernehmlassung vom 10. Dezember 2020 hielt die Vorinstanz fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. K. Mit Eingaben vom 9. und 27. Juli 2021 reichte die Beschwerdeführerin folgende Beweismittel betreffend ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu den Akten: eine Kopie des Mitgliederausweises, eine Bestätigung der Demokratischen Partei Kurdistan Schweiz vom 20. Juli 2021 sowie Belege für die Teilnahme an einer Parteisitzung vom 11. Juli 2021. L. Am 13. Dezember 2021 informierte die Rechtsvertreterin über ihre Büroabwesenheit bis zum 7. Januar 2022. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Das Gericht hat die Verfahrensakten der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin (der beiden Brüder und der Eltern; N [...], C._______; N [...], D._______; N [...], F._______ und G._______, beigezogen. Nachdem mit Urteil D-6102/2018 vom 2. März 2022 über das Verfahren der Eltern entschieden wurde, wird vorliegend aufgrund der Konnexität mit dem gleichen Spruchgremium entschieden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung: BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen an, den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass die von ihr geltend gemachten Massnahmen durch die syrischen Militärbehörden nicht in dem Mass ausgefallen seien, dass sie als flüchtlingsrechtlich relevant eingestuft werden könnten. So würde sich aus ihren Schilderungen ergeben, dass sie und ihre Mutter nach der Ausreise ihres Vaters mehrere Male vom Geheimdienst Muhabarat zu Hause aufgesucht worden seien und man ihr mit dem Tod und Vergewaltigung gedroht habe. Manchmal sei sie mit einer Waffe bedroht worden und man habe ihr angedroht, sie mitzunehmen, zu vergewaltigen und zu töten, sollte sie der Aufforderung, ihren Vater zu übergeben, nicht nachkommen. Diese Schilderungen seien dahingehend zu verstehen, dass man sich insbesondere für den Verbleib ihres Vaters und ihrer Brüder interessiert habe. Neben den Bedrohungen und Behelligungen sei es zu keinen weitergreifenden Übergriffen auf sie gekommen. Zudem sei es gemäss ihren Aussagen während rund eines Jahres lediglich zu ungefähr vier solchen Vorfällen gekommen. Es solle nicht in Abrede gestellt werden, dass die Hausbesuche für sie belastend gewesen seien, dennoch fehle es diesen an einer genügenden Intensität, um als eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes betrachtet werden zu können. Ziel seien immer ihr Vater und ihre Brüder gewesen. Es scheine nach den ersten Suchaktionen klar gewesen zu sein, dass sie schikaniert werde, ihr aber keine bleibenden Schäden physischer Natur zugefügt würden. So sei auch der Umstand, dass ihr Wohnort den Behörden bekannt gewesen sei, sie aber keine ernsthaften Nachteile erlitten habe, so zu verstehen, dass kein eigentliches Verfolgungsinteresse an ihr bestanden habe. Reflexmassnahmen seien zwar vorgekommen, hätten aber weder hinsichtlich ihrer Regelmässigkeit noch hinsichtlich ihrer Schwere eine Intensität erreicht, die für die Annahme einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgung notwendig sei. Aufgrund dieser Ausführungen werde auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet, dennoch seien diesbezüglich Vorbehalte anzubringen. So falle auf, dass ihre Aussagen überwiegend oberflächlich und erlebnisarm ausgefallen seien und sie trotz zahlreicher Nachfragen nicht vertieft auf das tatsächliche Geschehen eingegangen sei. In Gesamtwürdigung aller Faktoren sei aufgrund mangelnder Hinweise auf Reflexverfolgung sowie eines fehlenden politischen Profils nicht davon auszugehen, dass ihr aufgrund der politischen Tätigkeiten ihrer Familienmitglieder eine Reflexverfolgung drohen würde. Zu den exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin führte das SEM aus, die von ihr geltend gemachten Aktivitäten seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. So bringe sie einzig vor, sie würde auch hier in der Schweiz an Demonstrationen und weiteren Veranstaltungen teilnehmen. Dies reiche nicht aus, um davon ausgehen zu müssen, dass sie die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen habe. Ihre Vorbringen würden somit nicht die erforderliche flüchtlingsrechtliche Relevanz gemäss Art. 3 AsylG aufweisen. Es erübrige sich deshalb eine vertiefte Prüfung der Glaubhaftigkeit. 5.2 Dem wurde in der Beschwerdeeingabe im Wesentlichen entgegnet, die Beschwerdeführerin werde sehr emotional, wenn sie darüber spreche, was ihr in Syrien zugestossen sei und breche immer wieder in Tränen aus. So habe sie der Rechtsvertretung gegenüber ergänzend angeführt, beim letzten «Besuch» des syrischen Geheimdienstes habe ihr einer der Männer gedroht, sie zu vergewaltigen, (...) und sie mit einem Messer bedroht. Er habe auch versucht, sie weiter zu belästigen, aber ihrer Mutter sei es gelungen, sich schützend über sie zu werfen. So habe er schliesslich von ihr abgelassen und ihr gesagt, das nächste Mal würde er sie mitnehmen, damit er mit ihr allein sein könne. Nach diesem Vorfall hätten die beiden Frauen entschieden, nicht länger in Syrien bleiben zu können. Es sei für die Beschwerdeführerin sehr schwierig, über das Geschehene zu sprechen, und dies sei ihr nur aufgrund des Vertrauensverhältnisses zur Anwältin möglich gewesen. Deshalb habe sie dies anlässlich der Anhörung noch nicht detailliert schildern können. Dazu komme, dass die Familie den syrischen Behörden seit langer Zeit bekannt sei als politische Aktivisten. Sie seien seit jeher diskriminiert worden als Ajanib. Sie seien Opfer staatlicher Enteignung geworden und diverse Familienmittglieder hätten Verhaftungen, Folter oder andere Verfolgungsmassnahmen erdulden beziehungsweise befürchten müssen. Es sei plausibel, dass die einzigen zurückgebliebenen Verwandten ins Visier der syrischen Behörden geraten seien, nachdem die Gesuchten geflohen seien. Die Beschwerdeführerin weise zwar kein besonders hohes oder exponiertes politisches Profil auf, sei jedoch seit Jahrzehnten politisch tätig und habe regelmässig an Veranstaltungen und Demonstrationen teilgenommen. Auch in der Schweiz sei sie weiterhin aktiv für die kurdische Sache. Es sei davon auszugehen, dass der syrische Staat sie aufgrund ihres jahrelangen Engagements und ihrer familiären Verbindungen zu exponierten Personen durchaus als regimekritisch wahrgenommen habe, was die Wahrscheinlichkeit erhöhe, Opfer von Reflexverfolgung zu werden. Ihre Aussagen würden im Rahmen einer Gesamtwürdigung klar glaubhaft erscheinen. Weiter wurde argumentiert, das SEM erkenne explizit an, dass sie Opfer von Reflexverfolgung geworden sei, umstritten sei allerdings die Frage, ob die fraglichen Massnahmen die genügende Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG erreicht hätten. Die Beschwerdeführerin sei mit Waffen bedroht, sexuell belästigt worden und es seien massive Drohungen gegen Leib und Leben, Freiheit sowie ihre sexuelle Integrität ausgesprochen worden. Aufgrund dieser Massnahmen habe sie unter einem unerträglichen psychischen Druck gestanden. Ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat sei ihr nicht mehr möglich gewesen. Wäre sie in Syrien geblieben, wäre sie weiterhin Opfer von Übergriffen geworden, da sie die Forderung - Auslieferung ihrer Angehörigen - nicht hätte erfüllen können. Die ausgesprochenen Drohungen hätten sodann ernst genommen werden müssen, da bereits mit Gewalt Nachdruck verliehen worden sei. Ihre Angst sei objektiv nachvollziehbar. Ihre Vorbringen würden damit ohne Weiteres die notwendige Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG, insbesondere in Anbetracht der frauenspezifischen Fluchtgründe, erreichen. Die Beschreibung des SEM erscheine deplatziert und verharmlosend. Die erlittenen beziehungsweise drohenden Nachteile seien als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren und ihr Asylgesuch sei gutzuheissen. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ergänzungen zum Sachverhalt als nachgeschoben einzustufen seien, da sie anlässlich der Anhörung explizite Fragen nach allfälligen weiteren Vorkommnissen mehrmals deutlich verneint habe. Im Übrigen werde vollumfänglich an den Erwägungen der Verfügung festgehalten. 5.4 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Eingabe vom 25. November 2020 im Wesentlichen fest, entgegen der Ansicht des SEM würden in den Akten der Familienmitglieder klare Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung vorliegen. Die Aussagen der Mutter der Beschwerdeführerin seien sodann mit gewisser Vorsicht zu geniessen. So sei diese gesundheitlich schwer angeschlagen und Analphabetin. An ihre Schilderung des Geschehens könnten deshalb nur sehr tiefe Erwartungen gestellt werden. Es sei fraglich, inwiefern sie überhaupt klar und nachvollziehbare Aussagen machen könne. Dennoch falle auf, dass ihre Aussagen im Grossen und Ganzen mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin übereinstimmen würden. Auch sie habe zu Protokoll gebracht, dass die Behörden nach der Flucht der Söhne und später des Ehemannes immer wieder zu ihnen nach Hause gekommen seien. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien zwar eindeutig detaillierter und lebensnaher, im Grundsatz würden die Schilderungen jedoch übereinstimmen. Ferner sei auch klar, dass die Brüder der Beschwerdeführerin mit ihrer Aussage, sie seien im Elternhaus gesucht worden, auch die Beschwerdeführerin implizierten, da diese im gleichen Haushalt gelebt habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass jeweils nur die Eltern und nicht die sich vor Ort befindliche Beschwerdeführerin behelligt worden sei. Des Weiteren seien den Brüdern keine Fragen betreffend die Schwester gestellt worden, der Mangel an Hinweisen aus deren Akten auf die Beschwerdeführerin lasse sich damit erklären und sage nichts über eine allfällige Reflexverfolgung derselben aus. Nach Durchsicht der Akten der Eltern und der Brüder der Beschwerdeführerin erhärte sich vielmehr der Eindruck, dass die Familie der Beschwerdeführerin seit Jahren im Visier der syrischen Behörden gewesen sei. Sowohl ihr Vater als auch die beiden Brüder seien jahrelang politisch aktiv gewesen. Die Familie weise eindeutig ein exponiertes politisches Profil auf und es sei davon auszugehen, dass alle Mitglieder der Kernfamilie einer Reflexverfolgung ausgesetzt wären, wenn sie nach Syrien zurückkehren müssten. Schliesslich sei parallel zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen des Bruders C._______ auch bei der Beschwerdeführerin von einer Reflexverfolgung auszugehen, da sie im gleichen Verhältnis zu D._______ stehe. Eine andere Behandlung müsse als rechtsungleich und diskriminierend eingeschätzt werden. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht verneint und deren Asylgesuch folgerichtig abgelehnt hat. So gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Voraussetzungen an die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung nicht genügen. 6.2 6.2.1 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Leitentscheiden ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2). Es ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich regimekritisch betätigen, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Diese Feststellung hat auch heute noch Gültigkeit (vgl. Urteil des BVGer E-2631/2019 vom 15.10.2020 E. 5.4 m.w.H.). 6.2.2 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4257/2018 vom 27. Dezember 2019 E. 6.2; BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert und es sind unterschiedliche Motive für eine solche Verfolgung erkennbar. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um direkt Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen oppositionellen Personen zugeschrieben wird. Die Bürgerkriegsparteien (darunter die syrische Armee und regierungsfreundliche Milizen) setzen dabei die Strategie der Reflexverfolgung gezielt ein. Könne ein Regimegegner nicht gefunden werden, würden Sicherheitskräfte - auch unter Anwendung von Gewalt - Familienangehörige, auch Kinder, willkürlich verhaften, in Isolationshaft nehmen, foltern oder anderweitig misshandeln (vgl. Urteil des BVGer E-734/2016 vom 14. Januar 2019 E. 7.2 ff. m.w.H.). 6.2.3 Wie bereits festgehalten, wurde den beiden Brüdern der Beschwerdeführerin, D._______ und C._______, von der Vorinstanz in der Schweiz Asyl gewährt. Bei D._______ wurde die Gefährdung darin gesehen, dass dieser Demonstrationen gefilmt und fotografiert habe und aufgrund dessen einmal im Jahr 2005 und einmal im Jahr 2011 vorübergehend verhaftet worden sei. Nach seiner Ausreise hätten die syrischen Behörden seine Familie (Frau und Kinder) mehrmals aufgesucht. Einmal sei die Ehefrau mitgenommen und drei Tage festgehalten worden. D._______ sei ferner auch in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Ihm und seiner Ehefrau wurde beiden die originäre Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Bei C._______, welcher sein Heimatland zwei Jahre nach seinem Bruder verlassen hatte und drei Jahre nach diesem in die Schweiz eingereist war, erfolgte die Asylgewährung, da er ebenfalls Fotograf sei und mit D._______ zusammengearbeitet habe. Aus diesem Grund wurde bei ihm von einer Reflexverfolgung ausgegangen: Er gehöre der kurdischen Ethnie an, entstamme einer oppositionell aktiven Familie und habe in der Vergangenheit bereits die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen. 6.2.4 In Bezug auf die Prüfung einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin ergibt sich Folgendes: Zwar macht diese geltend, vor ihrer Ausreise viele Male von den Behörden aufgesucht, nach ihren Brüdern und später nach ihrem Vater befragt und bedroht, aber nie an Leib und Leben gefährdet worden ist. Sie sei nie in Haft gewesen. Aufgrund dieser unbestrittenen, sich aus den Akten ergebenden Sachverhaltselemente stellt sich die Frage, ob die geltend gemachte Reflexverfolgung über die notwendige Intensität verfügt. 6.2.5 Wie bereits festgehalten, wurde die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise gemäss eigenen Aussagen nie an Leib und Leben gefährdet. Die geltend gemachten Belästigungen durch die syrischen Behörden vermögen der für die Bejahung einer asylrelevanten Verfolgung geforderte Intensität nicht zu genügen. Dafür sprechen auch der späte Zeitpunkt der Ausreise und die Tatsache, dass sie während eines Jahres lediglich ungefähr vier Mal zu Hause aufgesucht worden sei. Zwar handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um die Schwester von zwei in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen und der enge familiäre Zusammenhang ist nicht von der Hand zu weisen. Jedoch mangelt es an einem sachlichen Zusammenhang und einer persönlichen Vorbelastung der Beschwerdeführerin. So wurde einem der beiden Brüder Asyl gewährt aufgrund dessen Nähe zum Bruder, da er unter anderem mit diesem zusammenarbeitete. Die Beschwerdeführerin aber hatte mit den Tätigkeiten der Brüder nichts zu tun. Die Ausführung in der Beschwerde, eine Verneinung der Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin müsse aufgrund der Asylgewährung des Bruders C._______ als rechtsungleich und diskriminierend eingeschätzt werden, kann somit nicht gehört werden. Da auch bei ihrem Vater die Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (vgl. Urteil D-6102/2018 vom 2. März 2022), kann sie diesbezüglich nichts für sich ableiten. Von einer persönlichen Vorbelastung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer politisch aktiven Familie ist ebenfalls nicht auszugehen, zumal die politischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin sich in Hilfeleistungen erschöpft und nur auf sehr niederschwelligem Niveau stattgefunden haben. Aufgrund des Gesagten sowie auch des politischen Profils der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass sie - wie bisher - bei einer allfälligen Rückkehr von einschneidenden negativen Konsequenzen seitens der syrischen Behörden weiterhin verschont bleiben würde. Nach dem Gesagten ist eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor einer Reflexverfolgung ihrer Brüder wegen zu verneinen. 6.3 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren exilpolitische Tätigkeiten geltend. Die diesbezüglich eingereichten Beweismittel vermögen allerdings keine auf exilpolitische Aktivitäten gründende Verfolgung nachzuweisen. Diese vermögen bestenfalls Zusammentreffen mit exilpolitisch tätigen Personen zu belegen, ohne dass daraus ein exponiertes exilpolitisches Engagement der Beschwerdeführerin abgeleitet werden könnte. Eine bedeutende und herausragende Kaderfunktion derselben kann den eingereichten Dokumenten nicht entnommen werden.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die - einzig bezüglich der Ziffern 1-3 des Dispositivs angefochtene - Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indes mit Verfügung vom 17. September 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und weiterhin von der Bedürftigkeit auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat mit ihrer inhaltlich letzten Eingabe vom 27. Juli 2021 eine aktualisierte Kostennote eingereicht. Dabei macht sie Aufwendungen in der Höhe von Fr. 3'729.75 geltend. Dies erscheint als angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Rechtsbeiständin zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 3'729.75 (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'729.75 zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: