Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden 1-4 suchten am 8. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am (...) 2017 wurde der Beschwerdeführer 5 geboren und in das Verfahren miteinbezogen. Am 19. Februar 2016 wurden der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP) und am 4. Juni 2018 (Beschwerdeführer 1) beziehungsweise am 20. Juli 2019 (Beschwerdeführerin 2) eingehend zu den Asylgründen angehört (Anhörung). B. Mit Verfügung vom 7. August 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die von den Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 7. September 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5114/2018 vom 1. April 2019 ab, soweit sie den Asylpunkt und die Wegweisung an sich betraf. Betreffend die Frage des Wegweisungsvollzugs hiess es die Beschwerde gut und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. D. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 - eröffnet am 17. Oktober 2019 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei und beauftragte den Kanton F._______ mit der Durchführung. E. Mit Eingabe vom 18. November 2019 liessen die Beschwerdeführenden diesen Entscheid durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei beantragten sie in materieller Hinsicht, die Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung (Vollzug der Wegweisung) seien aufzuheben, es seien die Unzulässigkeit eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zwecks Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden eine Sozialhilfebescheinigung der (...) vom 4. November 2019, zwei Schreiben des Fussballclubs G._______ betreffend die Söhne C._______ und D._______ vom 28. Oktober 2019, ein Schreiben der Einwohnergemeinde G._______ vom 28. Oktober 2019, einen Zwischenbericht der Primarschule G._______ betreffend den Sohn D._______ vom 25. Oktober 2019, Zeugnisse und Lernberichte zu den Zeugnissen des Sohnes C._______, einen Zwischenbericht der Primarschule G._______ betreffend den Sohn C._______ vom 28. Oktober 2019, Zeugnisse und Lernberichte zu den Zeugnissen des Sohnes D._______, ein Referenzschreiben der (...) betreffend den Beschwerdeführer 1 vom 24. Oktober 2019 sowie ein Referenzschreiben vom 24. Oktober 2019 betreffend die Beschwerdeführerin 2 ein. F. Mit Schreiben vom 19. November 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2 Mit Urteil D-5114/2018 vom 1. April 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung als solche. Folglich sind die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. August 2018 in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach nur noch die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
E. 3.1 Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 4.2 Insofern die Beschwerdeführenden rügen, dass das älteste Kind nicht angehört worden sei und, dass das Asylverfahren zu lange gedauert habe, ist darauf hinzuweisen, dass sie die selben Rügen bereits im vorangehenden Beschwerdeverfahren erhoben haben und dass diese dort rechtskräftig beurteilt wurden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil D-5114/2018 vom 1. April 2019 verwiesen werden (vgl. a.a.O. E. 4.5.1, E. 4.5.2). Zur Rüge der Verfahrensdauer ist abschliessend anzumerken, dass seit der Rückweisung an die Vorinstanz bis zum erneuten Entscheid lediglich sechs Monate vergangen sind, was nicht als übermässig lang zu werten ist.
E. 4.3 Insofern die Beschwerdeführenden eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Begründungspflicht rügen, ist festzuhalten, dass sich diese Rügen als unbegründet erweisen. Die Vorinstanz würdigte im angefochtenen Entscheid vielmehr die Vorbringen der Beschwerdeführenden in rechtsgenüglicher Weise. Angesichts der gesamten Aktenlage konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen. Sie hat sich in der angefochtenen Verfügung insbesondere zur Frage des Kindeswohls geäussert und somit erkennbar geprüft und begründet, inwiefern sie ihrer Pflicht zur vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nachgekommen ist. Die Begründung der Vorinstanz ermöglichte sodann eine sachgerechte Anfechtung, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Schliesslich stellt der Umstand, dass die Vor-instanz nach einer umfassenden Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gelangt ist, weder eine unrichtige beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht dar.
E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Autonome Region Kurdistan (ARK) sei zulässig zumutbar und möglich. Das Kriterium der Zulässigkeit sei erfüllt, da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Das SEM wies sodann darauf hin, dass sich der angeordnete Wegweisungsvollzug auf Bestimmungen stütze, welche mit der KRK, namentlich Art. 22 KRK, vereinbar seien. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erwog das SEM, dass in der ARK insgesamt keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Sodann habe die Einnahme diverser Ortschaften im Zentralirak durch den Islamischen Staat (IS) seit Juni 2014 zwar zu einer grossen Flüchtlingswelle in die ARK geführt. Jedoch seien die Auswirkungen dieser Flüchtlingswelle auf die Sicherheits- und Versorgungslage nicht derart gravierend, dass für die einheimische kurdische Bevölkerung von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gesprochen werden könne. Die Unruhen im Zusammenhang mit dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum vom 25. September 2017 vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Lage in den angrenzenden Distrikten in den Provinzen Ninawa, Salah ad-Din und Diyala habe sich zudem dahingehend wesentlich verändert, dass der Krieg gegen den IS von der irakischen Regierung als beendet erklärt worden und damit das sogenannte Kalifat Vergangenheit sei. Der Wegweisungsvollzug sei aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage insgesamt als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen. Diese Einschätzung stehe auch im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts. Zudem würden vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. So habe der Beschwerdeführer 1 angegeben, dass er ein Haus und Land in I._______ besessen habe. Zudem sei er mit einem eigenen (...)lastwagen unterwegs gewesen und habe für verschiedene Firmen Transporte durchgeführt. Daneben habe er auch noch als (...) gearbeitet. Zwar habe er ausgesagt, er habe sein Haus, seinen (...)lastwagen und sein Land verkauft, um Schulden bei einem gewissen H._______ begleichen zu können. Angesichts seiner unglaubhaften Asylvorbringen sei dies jedoch zu bezweifeln. Zwar habe er in dieser Hinsicht die Kopie eines Kauf- und Vorkaufvertrags eines (...) aus I._______ zu den Akten gegeben. Da es sich dabei jedoch um fälschungsanfällige Kopien handle sei der Beweiswert gering. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit des Vorbringens, er habe seinen gesamten Besitz verkauft, könne aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass er und seine Familie im Nordirak in der Vergangenheit in guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt hätten. Basis für diese gute wirtschaftliche Grundlage seien mit Wahrscheinlichkeit der gesamte familiäre Hintergrund, aber auch seine eigenen Ressourcen mit seinen Fähigkeiten und Beziehungen als LKW-Fahrer und (...). Seinen Angaben zufolge habe er noch Geschwister, die in I._______ lebten. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er mit seiner Familie bei einer Rückkehr in den Nordirak auf ein tragfähiges familiäres Netz mit einer entsprechenden Infrastruktur zurückgreifen könne, bis er wieder eine selbständige Existenz aufgebaut habe. Schliesslich verfüge er gemäss seinen Aussagen noch über einen in der Schweiz lebenden, eingebürgerten Bruder und eine Schwester in Deutschland, welche die Reintegration seiner Familie im Nordirak mit massvollen finanziellen Beiträgen unterstützen könnten. Was die Frage des Kindeswohls betreffe, so sei festzustellen, dass seine Familie mit den zwei älteren Kindern im Februar 2016 in die Schweiz eingereist sei und sich zurzeit mehr als drei Jahre hier in der Schweiz aufhalte. Zwar würden die Kinder in der Schweiz die Schule besuchen und seien dort bis zu einem gewissen Grad integriert. Insgesamt könne aber davon ausgegangen werden, dass die schulische Integration in der Schweiz jedoch noch nicht weit fortgeschritten sei. Die gleiche Einschätzung gelte auch für die soziale Integration der Kinder, die (...), (...) und (...) Jahre alt seien, angesichts der bisherigen Aufenthaltsdauer von drei Jahren in der Schweiz. Der wichtigste emotionale, sprachliche und kulturelle Beziehungs- und Orientierungspunkt bildeten für Kinder in diesem Alter immer noch die Eltern. Eine Rückkehr der Kinder zusammen mit ihren Eltern in den Nordirak, in ihr familiäres, kulturelles und sprachliches Herkunftsgebiet scheine deshalb zumutbar und mit dem Kindeswohl vereinbar. Die allgemeine Lage in I._______ beziehungsweise der Herkunftsregion in der ARK sei im Hinblick auf die Sicherheitslage und Infrastruktur (u.a. medizinische Versorgung und Bildungssystem) ausreichend gut, um den Bedürfnissen der Kinder gerecht zu werden und diesen eine gesunde Entwicklung zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund sei die Rückkehr für die Kinder ihre Heimat und ihr dortiges familiäres Umfeld mit dem Kindeswohl vereinbar. Abschliessend erwog das SEM, dass der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei.
E. 6.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe nehmen die Beschwerdeführenden Bezug auf ihre Ausführungen in der Beschwerde vom 7. September 2018 und bemängeln zunächst, dass die Vorinstanz den Anforderungen der KRK nicht genügend Rechnung trage. Sodann führen sie aus, dass sich die Familie sei fast vier Jahren in der Schweiz aufhalte. Besonders das älteste Kind werde durch den Wegweisungsvollzug in seiner Entwicklung akut gefährdet, was Art. 6 Abs. 2 KRK verletzen würde. Es seit mehr als drei Jahren der intensivsten Integrationsmöglichkeit, der Schule ausgesetzt, wo ihm an fünf Tagen der Woche Wissen, Verhalten und Werte der Schweiz vermittelt würden. Das Kind befinde sich an der Schwelle der Pubertät und die Lernaufgabe dieses Lebensabschnitts bestehe darin, sich von den Eltern abzulösen, was die primäre Orientierung an Gleichaltrigen bedinge. Eine Rückkehr in den Irak würde aufgrund der tiefen Entfremdung von der dortigen Kultur und Gesellschaft eine positive Pubertät fundamental in Frage stellen. Seine Kenntnisse [des ältesten Kindes] seien nie aus seiner Sicht ermittelt worden. Die Interessen der anderen Kinder seien ebenso wenig individuell-konkret und substanziiert abgeklärt worden. Das jüngste Kind stehe insbesondere in einer Altersphase, wo es auf ein gut funktionierendes Gesundheitssystem angewiesen sei. Die politischen und gesellschaftlichen Konflikte seien im Irak derart stark eskaliert, dass zurzeit die Gefahr von Bürgerkrieg drohe. Insbesondere würden die Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten mit Waffengewalt ausgetragen, auch wenn das militärische Potential der Sunniten derzeit (nach der Zerstörung des IS) geschwächt sei. Eine friedliche Koexistenz und Kooperation der beiden Konfessionsgemeinschaften sei nicht in Sicht.
E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2 Die Feststellung, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen ist mit Urteil D-5114/2018 vom 1. April 2019 in Rechtskraft erwachsen. Das Non-Refoulement-Prinzip im Sinne der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist daher nicht tangiert. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich deshalb vielmehr nach den übrigen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK, Art. 3 EMRK).
E. 7.3 Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden (Nordirak) lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.2 Im Urteil BVGE 2008/5 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimania) auseinandergesetzt. Es hielt diesbezüglich fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8). Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Festgestellt wurde, dass in den vier Provinzen der Region des Kurdistan Regional Government (KRG) aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in der KRG-Region durchgeführte Referendum nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene (Internally Displaced Persons [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. auch die Urteile des BVGer D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.6, D-3994/2016 vom 22. August 2017 E. 6.3.3, D-1477/2018 vom 10. August 2018 E. 7.3.7 und E-882/2018 vom 15. August 2018 E. 8.5.3).
E. 8.3 Die Beschwerdeführenden stammen aus der Provinz I._______, wo sie gemäss eigenen Angaben ein Haus und Land besessen und bis zu ihrer Ausreise gelebt haben. Zwar haben sie angegeben, sie hätten das Haus, das Grundstück sowie den Lastwagen des Beschwerdeführers 1 beziehungsweise ihren gesamten Besitz verkaufen müssen, um die Schulden des Beschwerdeführers 1 bei einem gewissen H._______ zu begleichen. Angesichts der unglaubhaften Angaben zu den Asylgründen sind indessen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz Zweifel an diesem Vorbringen berechtigt, zumal die Beschwerdeführenden diesen Umstand lediglich mit Kopien eines Kauf- und Vorverkaufsvertrages belegt haben, denen praxisgemäss aufgrund ihrer Fälschungsanfälligkeit lediglich ein niedriger Beweiswert zukommt. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit ist indessen auch nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Der Beschwerdeführer 1 hat mehrere Jahre die Schule besucht und danach als (...) gearbeitet. Er verfügt über jahrelange Arbeitserfahrung als Chauffeur für (...)lastwagen. Zuletzt hat er selbständig mit seinem eigenen (...)lastwagen Transporte für verschiedene Firmen durchgeführt. Gemäss seinen eigenen Aussagen sei es ihm dort sehr gut gegangen und es habe an nichts gefehlt. Der Beschwerdeführer 1 wie auch die Beschwerdeführerin 2 verfügen nach wie vor über Verwandte im Nordirak, wobei der Beschwerdeführer 1 sogar angegeben hat, er habe dort noch viele Verwandte. Es ist somit ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz vorhanden, dass die Beschwerdeführenden bei der sozialen und wirtschaftlichen Eingliederung wird unterstützen können, zumal der Beschwerdeführer 1 darüber hinaus noch einen in der Schweiz eingebürgerten Bruder und eine in Deutschland lebende Schwester hat.
E. 8.4 Da von einem Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall auch minderjährige Kinder betroffen wären, ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigen.
E. 8.4.1 Unter dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KRK sind im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2).
E. 8.4.2 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das jüngste Kind, E._______, im (...) geboren wurde und demnach erst (...) Jahre alt ist. Die beiden anderen Kinder sind heute (...) (D._______) respektive knapp (...) Jahre alt (C._______). Aufgrund seines noch jungen Alters ist davon auszugehen, dass sich der Sohn D._______ noch in erster Linie an seinen Eltern orientiert und, ausser der Teilnahme an einem Fussballtraining (vgl. das Schreiben des Fussballclubs G._______ vom 28. Oktober 2019), nicht über signifikante soziale Bindungen ausserhalb der Kernfamilie verfügt. Der älteste Sohn, C._______, befindet sich mit seinen knapp (...) Jahren an der Schwelle zur Adoleszenz. Abgesehen von der bald vierjährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz, welche indessen auch nicht als besonders lang anzusehen ist, lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte für eine Verwurzelung in der Schweiz entnehmen. C._______ hat sich zwar offenbar in der Schule einigermassen integriert (vgl. den Zwischenbericht der Schule G._______ vom 28. Oktober 2019) und ist seit Somme 2018 Mitglied in einem Fussballclub, wo er aktiv am Trainings- und Spielbetrieb teilnimmt (vgl. Bestätigung des Fussballclubs G._______ vom 27. Oktober 2019). Es bestehen aber keinerlei Hinweise darauf, dass er sich in der Schweiz bereits derart stark assimiliert hätte, dass eine Rückkehr in sein Heimatland eine Entwurzelung bedeuten würde. Aufgrund der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass seine primären sozialen Bindungen nach wie vor jene zu seinen Eltern sind und er immer noch die meiste Zeit mit seiner Familie verbringt. Entsprechend ist auf Beschwerdeebene nirgends die Rede von wichtigen ausserfamiliären Bezugspersonen. Da nach dem Gesagten nicht von einer erfolgten Verwurzelung der drei Kinder in der Schweiz auszugehen ist, ist im Falle ihrer Rückkehr in den Nordirak auch keine tiefgreifende Entwurzelung zu befürchten. Es ist ferner davon auszugehen, dass die Kinder aufgrund des Zusammenlebens mit den Eltern trotz des inzwischen bald vierjährigen Aufenthalts gut mit der heimatlichen Kultur und Sprache vertraut sind, weshalb ihnen die Reintegration im Nordirak ohne weiteres gelingen dürfte. Schliesslich ist festzustellen, dass die Kinder der Beschwerdeführenden auch bei einer Rückkehr in den Nordirak durchaus intakte Zukunftsperspektiven haben, zumal aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden dort in guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt haben. Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass das Kindeswohl bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Nordirak gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch unter diesem Aspekt als zumutbar zu erachten.
E. 8.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Nordirak insgesamt als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.
E. 9 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Rückweisung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 12.2 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu geltend haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6065/2019 Urteil vom 9. Dezember 2019 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), sowie deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Irak, alle vertreten durch Shahryar Hemmaty, BBFM Beratung und Betreuung für Migranten, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden 1-4 suchten am 8. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am (...) 2017 wurde der Beschwerdeführer 5 geboren und in das Verfahren miteinbezogen. Am 19. Februar 2016 wurden der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP) und am 4. Juni 2018 (Beschwerdeführer 1) beziehungsweise am 20. Juli 2019 (Beschwerdeführerin 2) eingehend zu den Asylgründen angehört (Anhörung). B. Mit Verfügung vom 7. August 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die von den Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 7. September 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5114/2018 vom 1. April 2019 ab, soweit sie den Asylpunkt und die Wegweisung an sich betraf. Betreffend die Frage des Wegweisungsvollzugs hiess es die Beschwerde gut und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. D. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 - eröffnet am 17. Oktober 2019 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei und beauftragte den Kanton F._______ mit der Durchführung. E. Mit Eingabe vom 18. November 2019 liessen die Beschwerdeführenden diesen Entscheid durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei beantragten sie in materieller Hinsicht, die Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung (Vollzug der Wegweisung) seien aufzuheben, es seien die Unzulässigkeit eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zwecks Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden eine Sozialhilfebescheinigung der (...) vom 4. November 2019, zwei Schreiben des Fussballclubs G._______ betreffend die Söhne C._______ und D._______ vom 28. Oktober 2019, ein Schreiben der Einwohnergemeinde G._______ vom 28. Oktober 2019, einen Zwischenbericht der Primarschule G._______ betreffend den Sohn D._______ vom 25. Oktober 2019, Zeugnisse und Lernberichte zu den Zeugnissen des Sohnes C._______, einen Zwischenbericht der Primarschule G._______ betreffend den Sohn C._______ vom 28. Oktober 2019, Zeugnisse und Lernberichte zu den Zeugnissen des Sohnes D._______, ein Referenzschreiben der (...) betreffend den Beschwerdeführer 1 vom 24. Oktober 2019 sowie ein Referenzschreiben vom 24. Oktober 2019 betreffend die Beschwerdeführerin 2 ein. F. Mit Schreiben vom 19. November 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2. Mit Urteil D-5114/2018 vom 1. April 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung als solche. Folglich sind die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. August 2018 in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach nur noch die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 3. 3.1 Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.2 Insofern die Beschwerdeführenden rügen, dass das älteste Kind nicht angehört worden sei und, dass das Asylverfahren zu lange gedauert habe, ist darauf hinzuweisen, dass sie die selben Rügen bereits im vorangehenden Beschwerdeverfahren erhoben haben und dass diese dort rechtskräftig beurteilt wurden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil D-5114/2018 vom 1. April 2019 verwiesen werden (vgl. a.a.O. E. 4.5.1, E. 4.5.2). Zur Rüge der Verfahrensdauer ist abschliessend anzumerken, dass seit der Rückweisung an die Vorinstanz bis zum erneuten Entscheid lediglich sechs Monate vergangen sind, was nicht als übermässig lang zu werten ist. 4.3 Insofern die Beschwerdeführenden eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Begründungspflicht rügen, ist festzuhalten, dass sich diese Rügen als unbegründet erweisen. Die Vorinstanz würdigte im angefochtenen Entscheid vielmehr die Vorbringen der Beschwerdeführenden in rechtsgenüglicher Weise. Angesichts der gesamten Aktenlage konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen. Sie hat sich in der angefochtenen Verfügung insbesondere zur Frage des Kindeswohls geäussert und somit erkennbar geprüft und begründet, inwiefern sie ihrer Pflicht zur vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nachgekommen ist. Die Begründung der Vorinstanz ermöglichte sodann eine sachgerechte Anfechtung, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Schliesslich stellt der Umstand, dass die Vor-instanz nach einer umfassenden Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gelangt ist, weder eine unrichtige beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht dar. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Autonome Region Kurdistan (ARK) sei zulässig zumutbar und möglich. Das Kriterium der Zulässigkeit sei erfüllt, da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Das SEM wies sodann darauf hin, dass sich der angeordnete Wegweisungsvollzug auf Bestimmungen stütze, welche mit der KRK, namentlich Art. 22 KRK, vereinbar seien. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erwog das SEM, dass in der ARK insgesamt keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Sodann habe die Einnahme diverser Ortschaften im Zentralirak durch den Islamischen Staat (IS) seit Juni 2014 zwar zu einer grossen Flüchtlingswelle in die ARK geführt. Jedoch seien die Auswirkungen dieser Flüchtlingswelle auf die Sicherheits- und Versorgungslage nicht derart gravierend, dass für die einheimische kurdische Bevölkerung von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gesprochen werden könne. Die Unruhen im Zusammenhang mit dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum vom 25. September 2017 vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Lage in den angrenzenden Distrikten in den Provinzen Ninawa, Salah ad-Din und Diyala habe sich zudem dahingehend wesentlich verändert, dass der Krieg gegen den IS von der irakischen Regierung als beendet erklärt worden und damit das sogenannte Kalifat Vergangenheit sei. Der Wegweisungsvollzug sei aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage insgesamt als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen. Diese Einschätzung stehe auch im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts. Zudem würden vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. So habe der Beschwerdeführer 1 angegeben, dass er ein Haus und Land in I._______ besessen habe. Zudem sei er mit einem eigenen (...)lastwagen unterwegs gewesen und habe für verschiedene Firmen Transporte durchgeführt. Daneben habe er auch noch als (...) gearbeitet. Zwar habe er ausgesagt, er habe sein Haus, seinen (...)lastwagen und sein Land verkauft, um Schulden bei einem gewissen H._______ begleichen zu können. Angesichts seiner unglaubhaften Asylvorbringen sei dies jedoch zu bezweifeln. Zwar habe er in dieser Hinsicht die Kopie eines Kauf- und Vorkaufvertrags eines (...) aus I._______ zu den Akten gegeben. Da es sich dabei jedoch um fälschungsanfällige Kopien handle sei der Beweiswert gering. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit des Vorbringens, er habe seinen gesamten Besitz verkauft, könne aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass er und seine Familie im Nordirak in der Vergangenheit in guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt hätten. Basis für diese gute wirtschaftliche Grundlage seien mit Wahrscheinlichkeit der gesamte familiäre Hintergrund, aber auch seine eigenen Ressourcen mit seinen Fähigkeiten und Beziehungen als LKW-Fahrer und (...). Seinen Angaben zufolge habe er noch Geschwister, die in I._______ lebten. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er mit seiner Familie bei einer Rückkehr in den Nordirak auf ein tragfähiges familiäres Netz mit einer entsprechenden Infrastruktur zurückgreifen könne, bis er wieder eine selbständige Existenz aufgebaut habe. Schliesslich verfüge er gemäss seinen Aussagen noch über einen in der Schweiz lebenden, eingebürgerten Bruder und eine Schwester in Deutschland, welche die Reintegration seiner Familie im Nordirak mit massvollen finanziellen Beiträgen unterstützen könnten. Was die Frage des Kindeswohls betreffe, so sei festzustellen, dass seine Familie mit den zwei älteren Kindern im Februar 2016 in die Schweiz eingereist sei und sich zurzeit mehr als drei Jahre hier in der Schweiz aufhalte. Zwar würden die Kinder in der Schweiz die Schule besuchen und seien dort bis zu einem gewissen Grad integriert. Insgesamt könne aber davon ausgegangen werden, dass die schulische Integration in der Schweiz jedoch noch nicht weit fortgeschritten sei. Die gleiche Einschätzung gelte auch für die soziale Integration der Kinder, die (...), (...) und (...) Jahre alt seien, angesichts der bisherigen Aufenthaltsdauer von drei Jahren in der Schweiz. Der wichtigste emotionale, sprachliche und kulturelle Beziehungs- und Orientierungspunkt bildeten für Kinder in diesem Alter immer noch die Eltern. Eine Rückkehr der Kinder zusammen mit ihren Eltern in den Nordirak, in ihr familiäres, kulturelles und sprachliches Herkunftsgebiet scheine deshalb zumutbar und mit dem Kindeswohl vereinbar. Die allgemeine Lage in I._______ beziehungsweise der Herkunftsregion in der ARK sei im Hinblick auf die Sicherheitslage und Infrastruktur (u.a. medizinische Versorgung und Bildungssystem) ausreichend gut, um den Bedürfnissen der Kinder gerecht zu werden und diesen eine gesunde Entwicklung zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund sei die Rückkehr für die Kinder ihre Heimat und ihr dortiges familiäres Umfeld mit dem Kindeswohl vereinbar. Abschliessend erwog das SEM, dass der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei. 6.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe nehmen die Beschwerdeführenden Bezug auf ihre Ausführungen in der Beschwerde vom 7. September 2018 und bemängeln zunächst, dass die Vorinstanz den Anforderungen der KRK nicht genügend Rechnung trage. Sodann führen sie aus, dass sich die Familie sei fast vier Jahren in der Schweiz aufhalte. Besonders das älteste Kind werde durch den Wegweisungsvollzug in seiner Entwicklung akut gefährdet, was Art. 6 Abs. 2 KRK verletzen würde. Es seit mehr als drei Jahren der intensivsten Integrationsmöglichkeit, der Schule ausgesetzt, wo ihm an fünf Tagen der Woche Wissen, Verhalten und Werte der Schweiz vermittelt würden. Das Kind befinde sich an der Schwelle der Pubertät und die Lernaufgabe dieses Lebensabschnitts bestehe darin, sich von den Eltern abzulösen, was die primäre Orientierung an Gleichaltrigen bedinge. Eine Rückkehr in den Irak würde aufgrund der tiefen Entfremdung von der dortigen Kultur und Gesellschaft eine positive Pubertät fundamental in Frage stellen. Seine Kenntnisse [des ältesten Kindes] seien nie aus seiner Sicht ermittelt worden. Die Interessen der anderen Kinder seien ebenso wenig individuell-konkret und substanziiert abgeklärt worden. Das jüngste Kind stehe insbesondere in einer Altersphase, wo es auf ein gut funktionierendes Gesundheitssystem angewiesen sei. Die politischen und gesellschaftlichen Konflikte seien im Irak derart stark eskaliert, dass zurzeit die Gefahr von Bürgerkrieg drohe. Insbesondere würden die Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten mit Waffengewalt ausgetragen, auch wenn das militärische Potential der Sunniten derzeit (nach der Zerstörung des IS) geschwächt sei. Eine friedliche Koexistenz und Kooperation der beiden Konfessionsgemeinschaften sei nicht in Sicht. 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2 Die Feststellung, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen ist mit Urteil D-5114/2018 vom 1. April 2019 in Rechtskraft erwachsen. Das Non-Refoulement-Prinzip im Sinne der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist daher nicht tangiert. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich deshalb vielmehr nach den übrigen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK, Art. 3 EMRK). 7.3 Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden (Nordirak) lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2 Im Urteil BVGE 2008/5 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimania) auseinandergesetzt. Es hielt diesbezüglich fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8). Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Festgestellt wurde, dass in den vier Provinzen der Region des Kurdistan Regional Government (KRG) aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in der KRG-Region durchgeführte Referendum nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene (Internally Displaced Persons [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. auch die Urteile des BVGer D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.6, D-3994/2016 vom 22. August 2017 E. 6.3.3, D-1477/2018 vom 10. August 2018 E. 7.3.7 und E-882/2018 vom 15. August 2018 E. 8.5.3). 8.3 Die Beschwerdeführenden stammen aus der Provinz I._______, wo sie gemäss eigenen Angaben ein Haus und Land besessen und bis zu ihrer Ausreise gelebt haben. Zwar haben sie angegeben, sie hätten das Haus, das Grundstück sowie den Lastwagen des Beschwerdeführers 1 beziehungsweise ihren gesamten Besitz verkaufen müssen, um die Schulden des Beschwerdeführers 1 bei einem gewissen H._______ zu begleichen. Angesichts der unglaubhaften Angaben zu den Asylgründen sind indessen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz Zweifel an diesem Vorbringen berechtigt, zumal die Beschwerdeführenden diesen Umstand lediglich mit Kopien eines Kauf- und Vorverkaufsvertrages belegt haben, denen praxisgemäss aufgrund ihrer Fälschungsanfälligkeit lediglich ein niedriger Beweiswert zukommt. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit ist indessen auch nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Der Beschwerdeführer 1 hat mehrere Jahre die Schule besucht und danach als (...) gearbeitet. Er verfügt über jahrelange Arbeitserfahrung als Chauffeur für (...)lastwagen. Zuletzt hat er selbständig mit seinem eigenen (...)lastwagen Transporte für verschiedene Firmen durchgeführt. Gemäss seinen eigenen Aussagen sei es ihm dort sehr gut gegangen und es habe an nichts gefehlt. Der Beschwerdeführer 1 wie auch die Beschwerdeführerin 2 verfügen nach wie vor über Verwandte im Nordirak, wobei der Beschwerdeführer 1 sogar angegeben hat, er habe dort noch viele Verwandte. Es ist somit ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz vorhanden, dass die Beschwerdeführenden bei der sozialen und wirtschaftlichen Eingliederung wird unterstützen können, zumal der Beschwerdeführer 1 darüber hinaus noch einen in der Schweiz eingebürgerten Bruder und eine in Deutschland lebende Schwester hat. 8.4 Da von einem Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall auch minderjährige Kinder betroffen wären, ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigen. 8.4.1 Unter dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KRK sind im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2). 8.4.2 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das jüngste Kind, E._______, im (...) geboren wurde und demnach erst (...) Jahre alt ist. Die beiden anderen Kinder sind heute (...) (D._______) respektive knapp (...) Jahre alt (C._______). Aufgrund seines noch jungen Alters ist davon auszugehen, dass sich der Sohn D._______ noch in erster Linie an seinen Eltern orientiert und, ausser der Teilnahme an einem Fussballtraining (vgl. das Schreiben des Fussballclubs G._______ vom 28. Oktober 2019), nicht über signifikante soziale Bindungen ausserhalb der Kernfamilie verfügt. Der älteste Sohn, C._______, befindet sich mit seinen knapp (...) Jahren an der Schwelle zur Adoleszenz. Abgesehen von der bald vierjährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz, welche indessen auch nicht als besonders lang anzusehen ist, lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte für eine Verwurzelung in der Schweiz entnehmen. C._______ hat sich zwar offenbar in der Schule einigermassen integriert (vgl. den Zwischenbericht der Schule G._______ vom 28. Oktober 2019) und ist seit Somme 2018 Mitglied in einem Fussballclub, wo er aktiv am Trainings- und Spielbetrieb teilnimmt (vgl. Bestätigung des Fussballclubs G._______ vom 27. Oktober 2019). Es bestehen aber keinerlei Hinweise darauf, dass er sich in der Schweiz bereits derart stark assimiliert hätte, dass eine Rückkehr in sein Heimatland eine Entwurzelung bedeuten würde. Aufgrund der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass seine primären sozialen Bindungen nach wie vor jene zu seinen Eltern sind und er immer noch die meiste Zeit mit seiner Familie verbringt. Entsprechend ist auf Beschwerdeebene nirgends die Rede von wichtigen ausserfamiliären Bezugspersonen. Da nach dem Gesagten nicht von einer erfolgten Verwurzelung der drei Kinder in der Schweiz auszugehen ist, ist im Falle ihrer Rückkehr in den Nordirak auch keine tiefgreifende Entwurzelung zu befürchten. Es ist ferner davon auszugehen, dass die Kinder aufgrund des Zusammenlebens mit den Eltern trotz des inzwischen bald vierjährigen Aufenthalts gut mit der heimatlichen Kultur und Sprache vertraut sind, weshalb ihnen die Reintegration im Nordirak ohne weiteres gelingen dürfte. Schliesslich ist festzustellen, dass die Kinder der Beschwerdeführenden auch bei einer Rückkehr in den Nordirak durchaus intakte Zukunftsperspektiven haben, zumal aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden dort in guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt haben. Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass das Kindeswohl bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Nordirak gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch unter diesem Aspekt als zumutbar zu erachten. 8.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Nordirak insgesamt als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.
9. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Rückweisung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 12.2 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu geltend haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: