Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-6028/2020
U r t e i l v o m 1 4 . F e b r u a r 2 0 2 2 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Déborah D'Aveni, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2020 / N (...).
D-6028/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte – zusammen mit ihrem (Nennung Ver- wandter) – erstmals am (...) um Asyl in der Schweiz nach. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 trat die Vorinstanz in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf diese Asylgesuche nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach B._______. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6596/2012 vom 21. De- zember 2012 abgewiesen. In der Folge kehrte die Beschwerdeführerin freiwillig in den Iran zurück. B. B.a Am (...) suchte die Beschwerdeführerin erneut um Asyl in der Schweiz nach. Am 29. August 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Sie wurde für die weitere Behandlung ihres Verfahrens dem Bundesasylzent- rum (BAZ) der Region Nordwestschweiz zugewiesen. B.b Am 4. September 2019 wurde mit der Beschwerdeführerin das persön- liche Dublin-Gespräch gestützt auf Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest- legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Begründung der Zuständigkeit sowie zur Darlegung des medizinischen Sachverhalts geführt. Dabei wurde festgehalten, dass am (...) ihre illegale Einreise in C._______ und am (...) ihr Asylgesuch ebendort registriert worden seien. Ihren Angaben zufolge hielten sich ihr Ehemann und ihr (Nennung Verwandter) bereits während (Nennung Dauer) in der Schweiz auf. B.c Mit Entscheid des SEM vom 15. Oktober 2019 wurde das Asylgesuch der Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugewiesen. B.d Am 9. Oktober 2019 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM zu ihren Asylgründen einlässlich angehört. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe (Nennung Schuldbildung und berufliche Tätigkeiten). Ihre (Nen- nung Verwandte) seien in der Gruppe D._______ gegen das Regime aktiv gewesen, indem sie (Nennung Tätigkeit). Diese Aktivitäten seien dann auf-
D-6028/2020 Seite 3 geflogen und ihr Mann habe den (Nennung Verwandte)n in der Folge ge- holfen, das Land zu verlassen. Ihr (Nennung Verwandter) E._______ habe bei der (Nennung Arbeitgeber) gearbeitet. Sein Stellvertreter sei eine Per- son gewesen, die auch noch für den F._______ gearbeitet habe. Das habe E._______ jedoch nicht gewusst. Dieser Stellvertreter habe E._______ um ein Handy gebeten, worauf ihm E._______ das Handy seiner Ehefrau – ihre (Nennung Verwandte) – gegeben habe. Da die (Nennung Identifika- tion) auf dem Handy ihrer (Nennung Verwandte) nicht passwortgeschützt gewesen sei, habe der Stellvertreter von E._______ die von ihrer (Nen- nung Verwandte) durchgeführten Aktivitäten, wie zum Beispiel Aufnahmen und andere Aktivitäten via (Nennung Plattform) und andere soziale Medien, mitbekommen. In der Folge habe dieser Angestellte des F._______ ver- sucht, ihre (Nennung Verwandte) zu erpressen und sie sogar zu missbrau- chen. In dieser Zeit habe sich E._______ auf einer Dienstreise befunden. Es sei ihrer (Nennung Verwandte) gelungen zu fliehen und sich zu einer (Nennung Verwandte) zu begeben, wo sich die Familie getroffen habe. Dort seien sie und ihr Mann von ihrer (Nennung Verwandte) über die Gescheh- nisse informiert worden. Ferner sei E._______, nachdem er von seiner Dienstreise zurückgekehrt sei und die zuhause aufbewahrten Dokumente zu den Aktivitäten ihrer (Nennung Verwandte) vernichtet habe, durch den F._______ verhaftet worden. In der gleichen Nacht hätten sie entschieden, dass ihre (Nennung Verwandten) den Iran verlassen sollten. Zwei Tage nach deren Ausreise seien zwei Männer und eine Frau in ihre Wohnung eingedrungen, wobei sie von der Frau festgehalten worden sei. Die Männer hätten sich direkt in das Zimmer ihres (Nennung Verwandter) begeben und dort alles durchsucht. Sie sei während dieser Vorgänge bedroht und nach dem Aufenthaltsort ihrer (Nennung Verwandten) gefragt worden. Sie habe sich wie in einem Schockzustand befunden. Die Männer hätten schliesslich (Nennung Gegenstände) ihres (Nennung Verwandter) mitgenommen. Nach diesem Vorfall habe sie sich in der Wohnung nicht mehr wohl gefühlt und den Verdacht gehegt, dass anlässlich der Durchsuchung ein Abhörge- rät installiert worden sei. Sie habe deshalb die folgenden (Nennung Dauer) abwechselnd bei (Nennung Verwandter) (...) und ihrer (Nennung Ver- wandte) gelebt. Etwa (Nennung Zeitpunkt) sei sie dort von ihrem Nachbar (...) angerufen worden, der erzählt habe, dass ein paar Männer in ihre Woh- nung eingedrungen und dort ein Chaos angerichtet hätten. Der Nachbar habe sich einmischen wollen, sei jedoch von den Männern weggeschickt worden. Ausserdem habe er bemerkt, dass Leute bereits vorher ihre Nach- barn nach ihrem (Nennung Verwandter) befragt hätten. Sie habe sich glei- chentags mit ihrem (Nennung Verwandter) zu ihrer Wohnung begeben und diese in einem chaotischen Zustand vorgefunden, worauf sie sich nicht
D-6028/2020 Seite 4 mehr sicher gefühlt habe. Ihr (Nennung Verwandter) habe den Verdacht geäussert, dass die Leute sie hätten mitnehmen wollen, um an ihre (Nen- nung Verwandte) heranzukommen. Ausserdem habe ihr (Nennung Ver- wandter) ihr gesagt, er wolle keine Probleme und in Sicherheit im Iran le- ben. Dies habe sie enttäuscht und sie in ihrem Ausreiseentschluss be- stärkt. Ferner stünden die Gründe für ihr erstes Asylgesuch in keinem Zu- sammenhang mit den jetzigen Fluchtgründen. Bei einer Rückkehr fürchte sie wegen ihren (Nennung Verwandte)n verhaftet zu werden.
Der Beschwerdeführerin reichte mehrere Beweismittel im Original (Nen- nung Beweismittel) zu den Akten. B.e Der Ehemann und der (Nennung Verwandter) der Beschwerdeführerin (ebenfalls N [...]) reichten am (...) (Ehemann) und am (...) (Nennung Ver- wandter) Asylgesuche in der Schweiz ein. C. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 stellte das SEM fest, die Beschwer- deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylge- such ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 30. November 2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bean- tragte, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzu- ordnen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhalts- abklärung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie darum, ihr Verfahren mit denje- nigen ihres Ehemannes (Geschäfts-Nr. D-6025/2020) und ihres (Nennung Verwandter) (Geschäfts-Nr. D-6026/2020) zu vereinigen oder zumindest zu koordinieren und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh- ren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Ihrer Eingabe legte sie (Aufzählung Beweismittel) bei.
D-6028/2020 Seite 5 E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2020 hiess die Instruktionsrich- terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlicher Rechtsbeistand bei. Den Antrag auf Vereini- gung oder Koordination der Beschwerdeverfahren D-6025/2020, D-6026/2020 und D-6028/2020 hiess sie insoweit gut, als alle drei Verfah- ren vom Bundesverwaltungsgericht durch den gleichen Spruchkörper und zeitlich soweit möglich koordiniert behandelt würden. F. Das SEM liess sich innert erstreckter Frist am 11. Januar 2021 zur Be- schwerde vernehmen. G. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Schreiben vom 5. Februar 2021.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-6028/2020 Seite 6 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie befürchte wegen der po- litischen Tätigkeiten ihrer (Nennung Verwandte) Probleme mit den Sicher- heitsbehörden, könne keine gegen sie gerichtete Verfolgung abgeleitet werden. Die ihr gegenüber ausgesprochenen Beschuldigungen seitens der Sicherheitsbeamten könnten nicht als Androhung von ernsthaften gegen sie gerichtete Konsequenzen gewertet werden. Entsprechendes sei auch ihren Aussagen im Anhörungsprotokoll nicht zu entnehmen. Zudem gehe aus den Akten nicht hervor, dass sie während der Hausdurchsuchung ernsthafte Nachteile erlitten habe. Die besagten Massnahmen der Behör- den hätten ihren Aussagen zufolge nicht ihr gegolten, auch wenn sie sich während der ersten Hausdurchsuchung im Haus befunden habe. Danach habe sie bis zur Ausreise keinen direkten Kontakt mit den Behörden ge- habt. Wären die Behörden ernsthaft an ihrer Person interessiert gewesen, wäre es für diese ein Leichtes gewesen, sie an den Wohnorten ihrer Ge- schwister aufzusuchen. Entsprechendes könne den Aussagen der Be- schwerdeführerin jedoch nicht entnommen werden. Vor diesem Hinter- grund sei nicht davon auszugehen, dass sie künftig einer flüchtlingsrecht- lich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein werde. Hinsichtlich der politi- schen Aktivitäten ihrer (Nennung Verwandte) sei festzuhalten, dass ihr
D-6028/2020 Seite 7 (Nennung Verwandter) die politischen Aktivitäten im Iran nicht habe glaub- haft machen können. Bei den exilpolitischen Aktivitäten ihres (Nennung Verwandter) und ihres Ehemannes handle es sich um sehr niederschwel- lige Tätigkeiten, welche keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten wür- den. Allfällige politische Tätigkeiten der (Nennung Verwandte) würden nicht per se zu einer Reflexverfolgung führen. Gegen eine zukünftige Reflexver- folgung spreche auch, dass ihr (Nennung Verwandter) bereits nach einer Woche mangels Beweisen freigelassen worden sei und heute immer noch im Iran lebe. Auch der Umstand, dass ihre (Nennung Verwandte) in G._______ als Flüchtling anerkannt worden sei, vermöge an dieser Ein- schätzung nichts zu ändern, zumal daraus nicht auf eine gegen die Be- schwerdeführerin gerichtete Verfolgung zu schliessen sei. Die Asylgesuche des Ehemannes und (Nennung Verwandter) würden ebenfalls abgelehnt. Die Probleme, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen des ersten Asyl- gesuchs geltend gemacht habe, seien gemäss Aktenlage nicht mehr aktu- ell. Sie habe nach der Rückkehr in den Iran bis zu den Ereignissen im Jahr (...) keine Probleme mit den Behörden gehabt.
Aus den eingereichten Beweismitteln zum exilpolitischen Engagement (Nennung Engagement) ergebe sich offenkundig kein derart herausragen- des Profil, das sie als konkrete Bedrohung für das iranische Regime er- scheinen liesse. Ihre Tätigkeiten seien vergleichbar mit denjenigen einer Vielzahl von Iranern und Iranerinnen in der Schweiz und würden sich nicht von den üblichen Aktivitäten anderer exilpolitisch tätigen Iranern und Irane- rinnen abheben. Dem eingereichten (Nennung Beweismittel) sei nicht zu entnehmen, dass sie sich dabei besonders exponiert oder eine in der·Öf- fentlichkeit exponierte Führungsposition innegehabt hätte. Da sie selber im Iran nie politisch aktiv gewesen und ihr exilpolitisches Engagement nieder- schwellig sei, könne nicht davon ausgegangen werden, sie würde von den iranischen Behörden als konkrete Bedrohung für das Regime wahrgenom- men und deshalb verfolgt werden. Auch das politische Engagement ihres (Nennung Verwandter) und ihres Ehemannes in der Schweiz vermöge an dieser Einschätzung nicht zu ändern, zumal dieses ebenfalls keine flücht- lingsrechtliche Relevanz entfalte.
Hinsichtlich der im Schreiben vom 17. Oktober 2019 gemachten Behaup- tung betreffend die Verständigungsschwierigkeiten anlässlich der Anhö- rung sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Rück- übersetzung keinerlei Einwände bezüglich Verständigungs- oder Überset- zungsschwierigkeiten geäussert habe. Bei den Anmerkungen, welche sie
D-6028/2020 Seite 8 anlässlich der Rückübersetzung gemacht habe, handle es sich um Ergän- zungen und Berichtigungen. Somit habe die Beschwerdeführerin bei der Rückübersetzung Gelegenheit gehabt, allfällige Übersetzungsfehler zu korrigieren, weshalb der im besagten Schreiben angeführte Einwand, der im Übrigen nicht weiter begründet worden sei, als Schutzbehauptung zu werten sei. 4.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet in der Rechtsmittelschrift, die Aus- sagen ihres (Nennung Verwandter) seien durchaus als glaubhaft einzustu- fen. Deswegen bestehe die Gefahr einer Reflexverfolgung für ihre Person. Der Umstand, dass keinerlei Widersprüche zwischen ihren Ausführungen und denjenigen ihres Ehemannes und (Nennung Verwandter) bestünden, sie jedoch das Erlebte jeweils aus ihrer Sicht in ihren eigenen Worten, mit ihren Empfindungen, Gefühlen und Gedankengängen hätten schildern und dabei auch wiedergeben können, wie sie den jeweils anderen wahrgenom- men hätten, spreche klar für den Wahrheitsgehalt des Erlebten und gegen eine erfundene, konstruierte Geschichte. Ferner sei dem Vorbringen des SEM, wonach die von E._______ nach kurzer Haft gegen eine Reflexver- folgung spreche, klar zu widersprechen. E._______ sei nur deshalb entlas- sen worden, weil er nicht auf den Videos zu sehen sei und alle Beweismittel in seinem Haus habe vernichten können. Ferner liefe sie Gefahr, für die Taten ihrer (Nennung Verwandte) verantwortlich gemacht zu werden. Als weibliche Person habe sie nach deren Ausreise das Glück gehabt, nicht sofort verhaftet zu werden. Die Behörden hätten zunächst versucht, ihre (Nennung Verwandte) direkt ausfindig zu machen. Anlässlich der ersten Hausdurchsuchung hätten ihr die Behörden jedoch mehrmals gedroht und versucht, den Aufenthaltsort ihrer (Nennung Verwandte) herauszufinden. Danach sei es ihr nicht mehr möglich gewesen, in ihrer eigenen Wohnung zu leben. (Nennung Zeitpunkt) später habe eine weitere Durchsuchung stattgefunden, bei der sie nicht anwesend gewesen sei. Da die Beamten bereits in der ersten Durchsuchung alle möglichen Beweismittel beschlag- nahmt hätten, müsse davon ausgegangen werden, dass diese Durchsu- chung ihrer Person gegolten habe und sie hätte verhaftet werden sollen, um so Druck auf ihre (Nennung Verwandte) auszuüben und sie zu einer Rückkehr zu bewegen oder von weiterem Aktivismus abzuhalten. Da sich bereits ihr (Nennung Verwandter) von ihr abgewendet habe, könne sie im Iran auch nicht auf ihre Familie zurückgreifen, um Schutz zu suchen. Auch müsse damit gerechnet werden, dass sie durch ihre ehemaligen Nachbarn bei den Behörden denunziert würde, um nicht selbst Opfer der Justiz zu werden.
D-6028/2020 Seite 9 4.3 In seiner Vernehmlassung ergänzt das SEM, die Beschwerdeführerin bringe vor, die Familienwohnung im Iran sei mittlerweile wegen der politi- schen Aktivitäten des (Nennung Verwandter) versiegelt worden. Auf dem eingereichten Video sei die Versiegelung einer Wohnungstür zu sehen. Je- doch stehe angesichts der Ausführungen im angefochtenen Asylentscheid nicht fest, in welchem Zusammenhang die Wohnung versiegelt worden sei. Auch aus den neu eingereichten Beweismitteln ergäben sich keine konkre- ten Anhaltspunkte dafür. 4.4 In der Replik führt die Beschwerdeführerin an, sie und ihre Angehörigen hätten kürzlich festgestellt, dass ihre Wohnung nach wie vor versiegelt sei, wie dem (Nennung Beweismittel) entnommen werden könne. Es verstehe sich von selbst, dass der Grund der Versiegelung nicht nachgewiesen wer- den könne; diese behördliche Massnahme reihe sich jedoch als weiteres Puzzlestück in das ganze Bild der geschilderten Ereignisse, weshalb die behördlichen Beweggründe für die Versiegelung auf der Hand lägen. 5. Nachfolgend wäre zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin auf- grund der geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (vgl. Art. 3 und 7 AsylG). 5.1 Indessen ist für die weitere Beurteilung folgender Umstand zu berück- sichtigen: Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6026/2020 (glei- chen Datums wie das vorliegende Urteil) wurde im Verfahren des (Nen- nung Verwandter) der Beschwerdeführerin festgestellt, dass die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft habe, weshalb eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und eine Verlet- zung der Begründungspflicht vorliege. Das Gericht hob daher die Verfü- gung vom 29. Oktober 2020 in dessen Verfahren auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Angesichts dieser Sachlage lässt sich nach Einschätzung des Gerichts infolge des engen Sachzusammen- hangs mit dem Verfahren des (Nennung Verwandter) eine materiell-recht- liche Beurteilung der Vorbringen der Beschwerdeführerin gegenwärtig nicht durchführen respektive die Frage einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung derselben derzeit nicht abschliessend beurteilen. Zudem er- scheint eine koordinierte Behandlung des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen ihres (Nennung Verwandter) infolge des engen Konnexes als angezeigt. Da der Beschwerdeführerin – würde das Bundesverwaltungs-
D-6028/2020 Seite 10 gericht nach erneutem Entscheid des SEM betreffend den (Nennung Ver- wandter) hier selber entscheiden – in dieser Frage eine Instanz verloren ginge, ist die vorliegende Sache zur Neubeurteilung und zwecks koordi- nierter Behandlung mit dem Asylverfahren ihres (Nennung Verwandter) (N [...]) an das SEM zurückzuweisen. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sa- che zur Neubeurteilung beantragt wird (Rechtsbegehren 5 der Beschwer- deschrift). Die Verfügung vom 29. Oktober 2020 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist die mit Zwischenverfügung vom
11. Dezember 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegen- standslos geworden. 7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechts- vertreter reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer sol- chen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE zuverlässig abschätzen lässt. Der Rechtsvertreter hat eine gemeinsame Beschwerdeschrift für das vor- liegende Verfahren sowie für diejenigen des (Nennung Verwandter) und des Ehemannes der Beschwerdeführerin (...) eingereicht. Da davon aus- zugehen ist, dass für die drei Beschwerdeverfahren jeweils der gleiche Auf- wand aufgewendet wurde, ist der Gesamtaufwand auf alle drei Beschwer- deverfahren gleichmässig zu verteilen. Gestützt auf die in Betracht zu zie- henden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) ist die anteilsmässige Parteientschädigung im Umfang eines Drittels – welche von der Vorinstanz zu entrichten ist – vorliegend auf Fr. 1200.– (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. 7.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar des eingesetzten Rechtsvertre- ters wird damit gegenstandslos.
D-6028/2020 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz- lichen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2020 wird aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zu- rückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
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