Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-6025/2020
U r t e i l v o m 1 4 . F e b r u a r 2 0 2 2 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Déborah D'Aveni, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2020 / N (...).
D-6025/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am (...) suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. Am 27. November 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am
20. November 2019 wurde er vom SEM zu seinen Asylgründen einlässlich angehört. A.b Zur Begründung seines Gesuchs brachte der aus B._______ stam- mende Beschwerdeführer mit letztem Wohnsitz in C._______ im Wesent- lichen vor, er habe (Nennung Schulbildung und berufliche Tätigkeit). Im Jahr (...) oder (...) sei er wegen eines Zwischenfalls im Rahmen seiner Tä- tigkeit (...) (Nennung Disziplinarmassnahmen). (Nennung Details Zwi- schenfall). Ferner seien seine (Nennung Verwandte) D._______ und sein (Nennung Verwandter) E._______ beide in einer Gruppe namens F._______ aktiv gewesen, was er zunächst nur geahnt habe. Seine (Nen- nung Verwandte) hätten in diesem Zusammenhang (Nennung Tätigkeit). G._______, der Ehemann von D._______, habe sie mit dem Handy gefilmt und die entsprechenden Filme D._______ geschickt. Der Vorgesetzte von G._______ habe von diesen Filmen erfahren. So habe G._______ seinem Vorgesetzten einige Zeit zuvor das alte und kaputte Handy von D._______ geschenkt, damit dieser es reparieren und verwenden könne. Der Vorge- setzte habe über die (Nennung Identifikation), die sowohl auf dem alten als auch auf dem neuen Handy von D._______ installiert gewesen sei, die Filme dieser illegalen Aktionen sehen können und deswegen D._______ erpresst. Als G._______ auf einer Dienstreise gewesen sei, sei dessen Vorgesetzter am (Nennung Zeitpunkt) vor der Wohnung von D._______ erschienen und habe gedroht, die Filme an die Behörden weiterzuleiten, falls sie ihm nicht sexuelle Gefälligkeiten erweise. D._______ habe den Vorgesetzten ihres Ehemannes jedoch nicht in die Wohnung gelassen, sondern sei zu seiner (Nennung Verwandte) geflüchtet. Kurz darauf hätten sich seine Frau, E._______ und er ebenfalls dorthin begeben. D._______ habe sie dann darüber orientiert, dass ihre Tätigkeiten für die F._______ aufgeflogen seien. G._______ sei nach Aufforderung von D._______ früh- zeitig von seiner Dienstreise zurückgekommen, um das in der Wohnung aufbewahrte belastende Material zu vernichten. G._______ habe danach mit D._______ telefoniert und ihr gesagt, dass er (Nennung Material) ver- nichtet habe. Noch während des Gesprächs habe es an der Wohnungstür von G._______ geklingelt und er sei nach dem Öffnen der Türe vom her- einstürmenden Beamten (...) verhaftet worden. Aus Angst um ihr Leben respektive weil er seine (Nennung Verwandte) nicht alleine haben gehen
D-6025/2020 Seite 3 lassen können, seien er, D._______ und E._______ am folgenden Tag be- ziehungsweise am frühen Morgen auf dem Luftweg aus dem Iran ausge- reist. G._______ sei nach (Nennung Dauer) wieder entlassen worden, da ihm die Behörden nichts hätten nachweisen können. Zwei Tage nach ihrem Abflug seien Beamte in seine Wohnung, wo er mit seiner Ehefrau und E._______ gelebt habe, eingedrungen und hätten (Nennung Material) mit- genommen; sonst hätten sie nichts gefunden. Er könne sich vorstellen, dass die Wohnung verwanzt worden sei. Bei einer Rückkehr würden ihn die iranischen Behörden als Mittäter an den Aktionen seiner (Nennung Ver- wandte) bezeichnen.
Ferner sei er in der Schweiz exilpolitisch tätig, ohne jedoch hierzulande Mitglied in einer politischen Gruppe oder einer politischen Vereinigung zu sein. Nachdem seine Frau sicher aus dem Iran ausgereist sei, habe er (Nennung Tätigkeiten) Anlässlich der letzteren Veranstaltung sei auch E._______ aus H._______ angereist.
Der Beschwerdeführer reichte mehrere Beweismittel (Aufzählung Beweis- mittel) zu den Akten. A.c Der (Nennung Verwandter) und die Ehefrau des Beschwerdeführers (ebenfalls N [...]) reichten am (...) (Nennung Verwandter) und am (...) (Ehe- frau) ebenfalls Asylgesuche in der Schweiz ein. B. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylge- such ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 30. November 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragte, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzu- ordnen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhalts- abklärung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, sein Verfahren mit denje- nigen seines (Nennung Verwandter) (Geschäfts-Nr. D-6026/2020) und sei-
D-6025/2020 Seite 4 ner Ehefrau (...) (Geschäfts-Nr. D-6028/2020) zu vereinigen oder zumin- dest zu koordinieren und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Seiner Eingabe legte er (Aufzählung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2020 hiess die Instruktionsrich- terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlicher Rechtsbeistand bei. Den Antrag auf Vereinigung oder Koordination der Beschwerdeverfahren D-6025/2020, D-6026/2020 und D-6028/2020 hiess sie insoweit gut, als alle drei Verfahren vom Bun- desverwaltungsgericht durch den gleichen Spruchkörper und zeitlich so- weit möglich koordiniert behandelt würden. E. Das SEM liess sich innert erstreckter Frist am 11. Januar 2021 zur Be- schwerde vernehmen. F. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 5. Februar 2021.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
D-6025/2020 Seite 5 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Seinen Angaben zufolge sei der Beschwerdeführer wegen der Sicherheit seiner (Nennung Verwandte) ausgereist. Das Ereignis an seinem Arbeits- platz (...) habe (Nennung Dauer) vor seiner Ausreise stattgefunden und sei deshalb weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht kausal für seine Flucht im Jahr (...) gewesen. Den Akten seien zudem keine Hinweise zu entnehmen, dass er künftig in diesem Zusammenhang ernsthafte Nach- teile zu befürchten habe oder die geltend gemachten Probleme am Arbeits- platz an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 AsylG an- knüpfen würden.
D-6025/2020 Seite 6 Weiter lasse sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er be- fürchte wegen der politischen Tätigkeiten seiner (Nennung Verwandte) Probleme mit den Sicherheitsbehörden, keine gegen ihn gerichtete Verfol- gung ableiten. Der Beschwerdeführer habe sich eigenen Angaben zufolge im Iran in keiner Weise gegen das Regime engagiert und keine Probleme mit den Behörden gehabt. Entgegen seiner Vermutung, dass er der Mittä- terschaft beschuldigt würde, liessen sich den Akten keine dahingehenden Hinweise entnehmen. Die gegenüber seiner Ehefrau ausgesprochenen Beschuldigungen seitens der Sicherheitsbeamten könnten nicht als Andro- hung von ernsthaften, gegen ihn und seine Ehefrau gerichtete Konsequen- zen gewertet werden. Entsprechendes sei auch den Aussagen im Anhö- rungsprotokoll der Ehefrau nicht zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, dass er künftig einer flüchtlingsrechtlich rele- vanten Verfolgung ausgesetzt sein werde. Hinsichtlich der politischen Akti- vitäten seiner (Nennung Verwandte) sei festzuhalten, dass sein (Nennung Verwandter) die politischen Aktivitäten im Iran nicht habe glaubhaft machen können. Allfällige politische Tätigkeiten der (Nennung Verwandte) würden nicht per se zu einer Reflexverfolgung seiner Person führen. Gegen eine zukünftige Reflexverfolgung spreche auch, dass sein (Nennung Verwand- ter) bereits nach einer Woche mangels Beweisen freigelassen worden sei und heute immer noch im Iran lebe. Auch der Umstand, dass seine (Nen- nung Verwandte) in H._______ als Flüchtling anerkannt worden sei, ver- möge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal daraus nicht auf eine gegen ihn gerichtete Verfolgung zu schliessen sei. Auch die Asylvor- bringen seiner Ehefrau seien nicht geeignet, eine gegen ihn gerichtete Ver- folgung zu begründen. Die Probleme, welche seine Ehefrau im Rahmen des ersten Asylgesuchs geltend gemacht habe, seien gemäss Aktenlage nicht mehr aktuell. Schliesslich würden die Asylgesuche seiner Ehefrau und seines (Nennung Verwandter) ebenfalls abgelehnt.
Aus den Beweismitteln zum exilpolitischen Engagement ergebe sich offen- kundig kein derart herausragendes Profil, welches ihn als konkrete Bedro- hung für das iranische Regime erscheinen liesse. Seine Tätigkeiten seien vergleichbar mit denjenigen einer Vielzahl von Iranern in der Schweiz und würden sich nicht von den üblichen Aktivitäten anderer exilpolitisch tätigen Iranern und Iranerinnen abheben. Den vorliegenden Unterlagen sei nicht zu entnehmen, dass er sich bei den Demonstrationen besonders exponiert oder eine öffentlich exponierte Führungsposition innegehabt hätte. Er sei überdies kein Mitglied einer politischen Partei oder Organisation. Da er sel- ber im Iran nie politisch aktiv gewesen sei, könne angesichts seines nie-
D-6025/2020 Seite 7 derschwelligen politischen Engagements in der Schweiz nicht davon aus- gegangen werden, er würde von den iranischen Behörden als konkrete Be- drohung für das Regime wahrgenommen und deshalb verfolgt werden. Auch das politische Engagement seines (Nennung Verwandter) in der Schweiz vermöge an dieser Einschätzung nicht zu ändern, zumal dieses ebenfalls keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalte. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Aussagen seines (Nennung Verwandter) seien durchaus als glaubhaft einzustufen. Entge- gen der vorinstanzlichen Ansicht bestehe durchaus die Gefahr einer Re- flexverfolgung für seine Person. Seine Schilderungen stimmten mit denje- nigen seines (Nennung Verwandter) in allen Punkten überein. Der Um- stand, dass keinerlei Widersprüche zwischen ihren Ausführungen bestün- den, sie jedoch das Erlebte jeweils aus ihrer Sicht in ihren eigenen Worten, mit ihren Empfindungen, Gefühlen und Gedankengängen hätten schildern und dabei auch wiedergeben können, wie sie den jeweils anderen wahrge- nommen hätten, spreche klar für den Wahrheitsgehalt des Erlebten und gegen eine erfundene, konstruierte Geschichte. Ferner sei dem Vorbringen des SEM, wonach die Freilassung seines (Nennung Verwandter) G._______ nach kurzer Haft gegen eine Reflexverfolgung spreche, klar zu widersprechen. G._______ sei nur deshalb entlassen worden, weil er nicht auf den Videos zu sehen sei und alle Beweismittel in seinem Haus habe vernichten können. Sein (Nennung Verwandter) sei aber auf den Videos identifizierbar und die Behörden hätten in ihrem Haus weitere Beweismittel beschlagnahmt. Da seine Frau, sein (Nennung Verwandter) und er im glei- chen Haushalt gewohnt hätten, sei davon auszugehen, dass auch sie für die Aktivitäten ihres (Nennung Verwandter) zur Rechenschaft gezogen würden. Sodann mache ihn die gemeinsame Flucht mit seinen (Nennung Verwandte) aus dem Iran per se schon zu einem Ziel der Behörden. Im Fall einer Rückkehr könnten die iranischen Behörden geneigt sein, über ihn In- formationen über seine (Nennung Verwandte) zu erhalten. Weiter würde er Gefahr laufen, dass die Behörden durch ihn Druck auf seine (Nennung Ver- wandte) ausüben könnten, um sie von weiteren regimekritischen Tätigkei- ten abzuhalten. Auch bestehe die Gefahr, in seinem Privatleben Repressa- lien ausgesetzt zu werden. Bereits einmal habe er in seinem Beruf Prob- leme bekommen, als er (Nennung Grund). Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte er deshalb arbeitsrechtliche Konsequenzen für seine Person.
Weiter sei er in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Er habe zusammen mit sei- nem (Nennung Verwandter) (Nennung Tätigkeiten in der Schweiz) und auf
D-6025/2020 Seite 8 Fotos und auf Social Media veröffentlichten Filmen ohne weiteres erkenn- bar seien. Bekanntermassen würden Online-Aktivitäten von Iranern im Ausland stark überwacht. Zudem sei er zusammen mit seinem (Nennung Verwandter) in einem Fernsehbericht des (Nennung Sender) erschienen, worin sie über die Opfer der Proteste des vergangenen Jahres im Iran ge- sprochen hätten. Dieser Beitrag sei auf Social Media veröffentlicht und über (...) Mal angesehen worden. Er sei daher auch aufgrund seiner exil- politischen Tätigkeiten im Iran flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt. 4.3 In seiner Vernehmlassung bringt das SEM vor, die weiteren Eingaben betreffend das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers (...) seien nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. So ver- möchten diese sein Profil nicht in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass zu schärfen. Der Beschwerdeführer bringe vor, die Familienwohnung im Iran sei mittlerweile wegen der politischen Aktivitäten des (Nennung Ver- wandter) versiegelt worden. Auf dem eingereichten Video sei die Versiege- lung einer Wohnungstür zu sehen. Jedoch stehe angesichts der Ausfüh- rungen im angefochtenen Asylentscheid nicht fest, in welchem Zusammen- hang die Wohnung versiegelt worden sei. Auch aus den neu eingereichten Beweismitteln ergäben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür. 4.4 In der Replik führt der Beschwerdeführer an, gemäss der Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts stehe fest, dass die iranischen Be- hörden mittels der Ciber Unit das Internet und Social Media eng und prob- lemlos überwachen könnten. Mit seinem Auftritt in (Nennung Fernsehsen- der) habe er sich exponiert. So handle es sich bei (Nennung Fernsehsen- der) um (Nennung weiterer Ausführungen zum Sender). Zudem hätten er und seine Angehörigen kürzlich festgestellt, dass ihre Wohnung nach wie vor versiegelt sei, wie dem beiliegenden (Nennung Beweismittel) entnom- men werden könne. Es verstehe sich von selbst, dass der Grund der Ver- siegelung nicht nachgewiesen werden könne; diese behördliche Mass- nahme reihe sich jedoch als weiteres Puzzlestück in das ganze Bild der geschilderten Ereignisse, weshalb die behördlichen Beweggründe für die Versiegelung auf der Hand lägen. 5. Nachfolgend wäre zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (vgl. Art. 3 und 7 AsylG).
D-6025/2020 Seite 9 5.1 Indessen ist für die weitere Beurteilung folgender Umstand zu berück- sichtigen: Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6026/2020 (glei- chen Datums wie das vorliegende Urteil) wurde im Verfahren des (Nen- nung Verwandter) des Beschwerdeführers festgestellt, dass die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft habe, weshalb eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und eine Verlet- zung der Begründungspflicht vorliege. Das Gericht hob daher die Verfü- gung vom 29. Oktober 2020 in dessen Verfahren auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Angesichts dieser Sachlage lässt sich nach Einschätzung des Gerichts infolge des engen Sachzusammen- hangs mit dem Verfahren des (Nennung Verwandter) eine materiell-recht- liche Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers gegenwärtig nicht durchführen respektive die Frage einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ge- fährdung desselben derzeit nicht abschliessend beurteilen. Zudem er- scheint eine koordinierte Behandlung des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen des (Nennung Verwandter) infolge des engen Konnexes als angezeigt. Da dem Beschwerdeführer – würde das Bundesverwaltungsge- richt nach erneutem Entscheid des SEM betreffend den (Nennung Ver- wandter) hier selber entscheiden – in dieser Frage eine Instanz verloren ginge, ist die vorliegende Sache zur Neubeurteilung und zwecks koordi- nierter Behandlung mit dem Asylverfahren des (Nennung Verwandter) an das SEM zurückzuweisen. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sa- che zur Neubeurteilung beantragt wird (Rechtsbegehren 5 der Beschwer- deschrift). Die Verfügung vom 29. Oktober 2020 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist die mit Zwischenverfügung vom
11. Dezember 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegen- standslos geworden. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechts- vertreter reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer sol- chen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE zuverlässig abschätzen lässt. Der Rechtsvertreter hat eine gemeinsame Beschwerdeschrift für das vor- liegende Verfahren sowie für diejenigen des (Nennung Verwandter) und der Ehefrau des Beschwerdeführers (Geschäfts-Nrn. D-6026/2020 und D-6028/2020) eingereicht. Da davon auszugehen ist, dass für die drei Be- schwerdeverfahren jeweils der gleiche Aufwand aufgewendet wurde, ist der Gesamtaufwand auf alle drei Beschwerdeverfahren gleichmässig zu verteilen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) ist die anteilsmässige Parteientschädigung im Um- fang eines Drittels – welche von der Vorinstanz zu entrichten ist – vorlie- gend auf Fr. 1200.– (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. 7.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar des eingesetzten Rechtsvertre- ters wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
D-6025/2020 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz- lichen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2020 wird aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zu- rückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
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