opencaselaw.ch

D-6026/2006

D-6026/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2009-03-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Kamerun am 25. beziehungsweise 26. April 2006 auf dem Seeweg in Richtung (...). Von dort gelangte er im Besitz eines gefälschten swasiländischen Reisepasses auf dem Luftweg am 29. Mai 2006 in die Schweiz. Am 30. Mai 2006 suchte er im Flughafen (...) um Asyl nach. Mit Verfügung des BFM vom selben Tag wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer des Asylverfahrens, spätestens bis 13. Juni 2006, der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen. Dort wurde er am 31. Mai 2006 und 6. Juni 2006 durch das Bundesamt angehört. Am 7. Juni 2006 wurde ihm die Einreise zur Prüfung des Asylgesuchs bewilligt. Am 13. Juni 2006 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen befragt. Am 23. und 29. Juni 2006 wurde er durch das BFM in Anwesenheit einer Hilfswerksvertreterin angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei kamerunischer Staatsangehöriger und im Jahr 2004 der Social Democratic Front (SDF) beigetreten. In seiner politischen Zelle sei er zum Propagandasekretär für die Wahlen vom 11. Oktober 2004 ernannt worden. Während der Wahlen habe er in seinem Wahlbezirk als Wahlbeobachter für die SDF gewirkt. Dabei habe er festgestellt, dass nicht alles korrekt abgelaufen sei. Daraufhin sei er als einziger Repräsentant nicht bereit gewesen, das Protokoll mit dem Wahlergebnis zu unterzeichnen. Deshalb sei er festgehalten und zur Polizei gebracht worden, wo man ihn geschlagen und verletzt habe. Nach einigen Tagen sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Als er nach Hause gekommen sei, habe er festgestellt, dass die Haustür aufgebrochen und alles zerstört gewesen sei. Sofort habe er den Ernst der Lage begriffen und sich zu einem Onkel begeben. Nach etwa einem Monat sei er dort in seiner Abwesenheit von der Polizei gesucht worden. In der Folge habe er sich zum Grossvater beziehungsweise einem Cousin begeben, welcher Präsident einer Sektion der Union des Populations de Cameroun (UPC) sei. Später sei er auch dort polizeilich gesucht worden, weshalb er seinen Heimatstaat schliesslich Ende Februar/Anfang März 2005 in Richtung (...) verlassen habe. Dort habe er sich während etwa sechs Monaten illegal in (...) aufgehalten, bis er Ende Oktober 2005 nach Kamerun zurückgeschafft worden sei. In der Folge habe er sich in (...) aufgehalten, bis er seinen Heimatstaat nach der Beschaffung eines gefälschten Reisepass und eines Visums am 25. April 2006 endgültig verlassen habe. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Communiqué de Presse, einen Zeitungsausschnitt (4 Seiten) sowie zwei seine Person betreffende Dokumente (nationale Identitätskarte und Geburtsurkunde) und diverse Ausweise - alles in Kopie - zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. Juli 2006 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So habe er anlässlich der ersten Anhörung erklärt, er sei ab Februar 2006 noch intensiver verfolgt worden, nachdem er seine Meinung zu den Wahlen über das Radio geäussert habe. Weiter habe er erklärt, er habe seine Meinung zu den Wahlen im Radio geäussert, indem er mit dem Mobiltelefon angerufen habe; andererseits habe er zu Protokoll gegeben, das Radio nicht wegen der Wahlen, sondern wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder angerufen zu haben. Der Beschwerdeführer habe Fragen im Zusammenhang mit der Suche nach ihm beim Cousin und beim Onkel sowie mit der Reise nach (...) entweder gar nicht beantworten können oder einzelne Kernvorbringen ausserordentlich dürftig geschildert, was kaum den Eindruck erweckt habe, er habe das Behauptete auch tatsächlich erlebt. Insgesamt habe er mehrere zentrale Vorbringen bei den verschiedenen Anhörungen zwar weitgehend identisch dargelegt. Indes falle auf, wie sehr sich die Aussagen bloss auf relativ wenige Daten beziehen würden und ansonsten die Schilderungen ausserordentlich karg seien und kaum den Eindruck von Schilderungen durch einen Augenzeugen vermittelten. Insbesondere habe der Beschwerdeführer kaum gefühlsmässige Anteilnahme gezeigt, wichtige Fragen einsilbig beantwortet und kaum einmal aus einer Innenperspektive beschrieben. Auch habe er behauptet, nach der Ausreise aus dem Heimatstaat während längerer Zeit auf dem Gelände der kamerunischen Botschaft in (...) geschlafen zu haben und in der Folge nach Kamerun zurückgeschafft worden zu sein. Dieses Verhalten widerspreche klar der allgemeinen Erfahrung, zumal er gemäss seinen Aussagen bereits damals verfolgt worden sei und sich durch den Aufenthalt auf dem Botschaftsgelände in den Einflussbereich der kamerunischen Behörden begeben habe. Dieses Vorgehen sei nicht nachvollziehbar und wirke absurd, da er jederzeit damit hätte rechnen müssen, von Repräsentanten Kameruns entdeckt zu werden. Es bestünden keine nachvollziehbaren Gründe, weshalb er noch so lange in seinem Heimatstaat geblieben sei. Auch die zu den Akten gereichten Dokumente vermöchten an der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern. Die beigebrachten Schreiben würden sich auf die allgemeine Situation beziehen. Daraus liesse sich nicht zwingend eine Verfolgung des Beschwerdeführers ableiten. In einem der Dokumente würde der Beschwerdeführer zwar namentlich erwähnt. Allerdings liesse sich daraus nicht notwendigerweise schliessen, dass er gesucht werde, zumal seine Schilderung der Kernvorbringen zahlreiche Ungereimtheiten enthielte. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere stünde die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht fest. Er besitze einen gefälschten swasiländischen Reisepass. Zudem habe er sich in (...) aufgehalten. Sollte er aus einem anderen west- oder südafrikanischen Land stammen, so würde auch eine Wegweisung dorthin als zumutbar erachtet, zumal aufgrund der Aktenlage keine Gründe dagegen sprechen würden. C. Mit Eingabe vom 14. August 2006 (Datum des Poststempels) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die Verfügung des BFM vom 11. Juli 2006 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu erteilen; subeventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Gleichzeitig wurden eine Fürsorgebestätigung, ein Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 3. Juni 2004 betreffend die Verfolgung eines aktiven Mitgliedes der SDF sowie weitere Dokumente in Kopie zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2006 teilte die ARK dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. E. Mit Vernehmlassung vom 22. September 2006 beanragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, in der Beschwerdeschrift werde gerügt, dass das BFM verschiedene Beweismittel, darunter die Kopie der nationalen Identitätskarte und die Geburtsurkunde, nicht gewürdigt habe. Ein Teil dieser Dokumente - so das BFM - diene zum Nachweis der Identität. Solche Dokumente würden in der Regel im Zusammenhang mit den geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nicht erwähnt, da sie im Normalfall ungeeignet seien, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu stützen. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb diesen Dokumenten im vorliegenden Verfahren ein höherer Stellenwert zukommen sollte als in anderen Verfahren. Zwar treffe zu, dass die fraglichen Dokumente in der angefochtenen Verfügung nicht namentlich erwähnt würden. Allerdings sei summarisch darauf eingegangen und ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sich aus den beigebrachten Dokumenten nicht zwingend eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers ableiten liesse. Es sei möglich, dass dadurch der Eindruck erweckt worden sei, es könnten nicht alle Dokumente gemeint sein. Grundsätzlich würden sich die Aussagen in der angefochtenen Verfügung auf alle asylwesentlichen Dokumente beziehen. Nachzutragen sei, dass Zeitungsausschnitte und anderes Medienmaterial generell ungeeignet seien, eine geltend gemachte Verfolgungsmassnahme zu belegen, da solche Dokumente nicht amtlich seien und viele Möglichkeiten zur Manipulation bestünden. Zudem sei auch der Mitgliedsausweis der SDF kein amtliches Dokument, weshalb sich seine Echtheit kaum überprüfen liesse. Im Übrigen bedeute die SDF-Mitgliedschaft nicht automatisch eine Verfolgung des Beschwerdeführers. Auch das eingereichte SDF-Schreiben könnte ein reines Gefälligkeitsschreiben sein. Auch dessen Überprüfung auf Echtheit hin sei wohl kaum möglich und würde ebenfalls keine verlässlichen Ergebnisse zeitigen. Schliesslich erweise sich der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, wonach sämtliche darin genannten Dokumente in der angefochtenen Verfügung nicht genannt würden, bei einem Blick in Letztere als schlicht falsch. F. Mit Eingabe vom 28. September 2006 reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente im Original zu den Akten: SDF-Mitgliedsausweis; Attestation de militantisme (...); Accréditation (...); Geburtsurkunde Nr. (...); nationale Identitätskarte (...); zwölf Vorladungen der kamerunischen Sicherheitsbehörden, erstellt in (...) zwischen dem 10. Dezember 2005 und dem 18. Juni 2006; Zeitung "Le Messager" vom 12. Oktober 2006; nationaler Fahrausweis (...). Diesbezüglich wurde auf die Beschwerde verwiesen. Zudem seien vor dem 10. Dezember 2005 noch weitere Vorladungen beim Onkel beziehungsweise Cousin des Beschwerdeführers abgegeben worden, welche jedoch abhanden gekommen seien. G. Am 25. Oktober 2006 nahm der Beschwerdeführer in seiner Replik zum Inhalt der Vernehmlassung Stellung. Darauf wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit einer weiteren Vernehmlassung vom 24. Mai 2007 beanragte das Bundesamt erneut die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, zusammen mit der Beschwerde seien weitere, teilweise neue Dokumente eingereicht worden, darunter etwa ein Dutzend Vorladungen aus Kamerun. Beim Grossteil dieser Dokumente handle es sich um Originale, nachdem zuvor nur Fotokopien davon vorgelegt worden seien. Insbesondere die polizeilichen Vorladungen könnten einen gewissen Beweiswert haben. Allerdings könnten solche Dokumente in Kamerun relativ leicht käuflich erworben werden, weshalb der Beweiswert zum Vornherein relativ tief anzusetzen sei. Der Beschwerdeführer habe diese Beweismittel anlässlich der Anhörungen nicht erwähnt, weshalb bereits alleine deshalb Zweifel an ihrer Echtheit bestünden. Es bleibe unklar, weshalb er diese Dokumente erst jetzt erwähne und ebenso, weshalb er sich nicht bereits viel früher um ihre Beschaffung bemüht habe. Da die Dokumente teilweise ausgestellt worden seien, als er sich noch im Heimatstaat befunden habe, sei davon auszugehen, dass er Kenntnis von ihnen gehabt habe. Vor diesem Hintergrund erstaune sehr, dass er sie nicht bereits viel früher erwähnt habe. Zudem stünden die Dokumente teilweise in Widerspruch zu seinen protokollierten Aussagen. So habe er damals geltend gemacht, er sei Ende November/Anfang Dezember 2005 einmal in (...) gesucht worden. Demgegenüber habe er nunmehr zwei im Dezember 2005 in (...) ausgestellte Vorladungen eingereicht, wovon die eine von Ende Dezember datiere. Ausserdem sei sehr unwahrscheinlich, dass die kamerunischen Behörden Vorladungen für ihn ausgestellt hätten, zumal er geltend gemacht habe, aus dem Gefängnis geflüchtet zu sein. Allein deshalb wäre er eine landesweit gesuchte Person gewesen. Im Weiteren enthielten die Vorladungen selbst Ungereimtheiten, welche auf Fälschungen schliessen liessen. Namentlich sei die vom 18. Juni 2006 datierende Vorladung an einem Sonntag ausgestellt worden, während bei derjenigen vom 10. Januar 2006 der Vorladungstermin auf einen Sonntag falle. Sodann sei bei den meisten in (...) ausgestellten Vorladungen der Name des Beschwerdeführers immer an derselben Stelle korrigiert worden. Daraus würde offensichtlich, dass alle diese Vorladungen zum gleichen Zeitpunkt erstellt und nach der Feststellung dieser systematischen Verschreiber im Nachgang korrigiert worden seien. Auch seien diese Vorladungen nicht ausreichend vollständig ausgestellt worden, was sich namentlich aus den leer gelassenen Rubriken für den Vorladungstermin ergeben würde. Bei den Vorladungen mit Ausstellungsort (...) sei jeweils die Rubrik mit der Vorladungsnummerierung freigelassen worden. Aufgrund dieser Indizien seien die eingereichten Vorladungen als Fälschungen zu qualifizieren. Der Grossteil der weiteren nachgereichten Dokumente sei der Vorinstanz zum Zeitpunkt des Entscheides beziehungsweise der ersten Vernehmlassung bereits bekannt gewesen. Namentlich könne von diesen Dokumenten nicht zwingend auf eine asylrelevante Verfolgung geschlossen werden. Vor dem Hintergrund der vielen Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers und den beigebrachten Dokumenten sei davon auszugehen, dass dieser in seinem Heimatstaat keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. I. Am 12. Juni 2007 nahm der Beschwerdeführer in seiner Replik zum Inhalt der Vernehmlassung vom 24. Mai 2007 Stellung. Darauf wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Eingabe vom 15. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten: Bewilligung für eine Kundgebung vom 19. April 2008 (in Kopie); (...) (Memorandum; in Kopie); zwei Ausgaben der Zeitung "The Post" vom 21. April 2008 und 5. Mai 2008; zwei Fotos von der Kundgebung vom 19. April 2008. Dazu wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am diesem Tag zusammen mit D.T. eine Demonstration vor der kamerunischen Botschaft organisiert. Dabei sei gegen eine Änderung der kamerunischen Verfassung protestiert worden, welche es dem Staatspräsidenten ermögliche, sich mit rechtswidrigen Mitteln an der Macht zu halten. Das Memorandum sei an die heimatliche Botschaft und weitere Institutionen beziehungsweise Stellen - darunter auch das BFM - abgegeben worden und enthalte eine Anzahl Forderungen. Über die Kundgebung und Enthüllungen der von D.T. und dem Beschwerdeführer gegründeten "Cameroun Action Group for Change" in der Diaspora habe die Tageszeitung "The Post" umfassend und unter Nennung des Namens des Beschwerdeführers berichtet. Im Zusammenhang mit diesen Pressemitteilungen sei der Onkel A.T. des Beschwerdeführers in (...) von der Polizei abgeholt, während zweier Tage von der "police judiciaire" festgehalten und dabei unter Misshandlungen aufgefordert worden, dessen Adresse und Telefonnummer bekanntzugeben. Da er nur die alte Telefonnummer gekannt hätte, habe er diese herausgegeben. Dem provisorisch freigelassenen Onkel sei unmissverständlich klar gemacht worden, dass der Beschwerdeführer mit Konsequenzen rechnen müsse. Er habe dem Beschwerdeführer geraten, die Schweiz aus Sicherheitsgründen zu verlassen. Aufgrund der den heimatlichen Behörden bekannten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sei dieser zusätzlich in flüchtlingsrechtlicher Weise gefährdet.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 In der Beschwerde wird die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Zur Begründung wird ausgeführt, in der angefochtenen Verfügung seien verschiedene, am 26. Juni 2006 im vorinstanzlichen Verfahren in Kopie eingereichte Dokumente nicht erwähnt worden, so eine nationale Identitätskarte, eine Geburtsurkunde, ein SDF-Mitgliedschaftsausweis, eine "Attestation de Militantisme", ein "Communiqué de Presse", eine "Accréditation" für seine Funktion als Wahlbeobachter, ein Maturitätszeugnis, ein "Certificat de Probation" und ein "Brevet d'Etudes du Premier Cycle du Second Degré". Der Beschwerdeführer habe bereits seinen Onkel und seinen Cousin zwecks postalischer Nachsendung der Originale kontaktiert. Diese würden bei Erhalt unverzüglich nachgereicht. Indem das BFM diese Dokumente nicht erwähnt habe, habe es diese nicht rechtsgenüglich gewürdigt. In Lichte dieser Tatsachen beruhe die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe lediglich Beweismittel zur allgemeinen Situation eingereicht, auf eben diesem mangelhaft festgestellten Sachverhalt. Zudem sei die Argumentation der Vorinstanz betreffend die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht stichhaltig. Zumal die zahlreichen von der Vorinstanz nicht gewürdigten Beweisdokumente sehr wohl geeignet seien, die Darlegungen des Beschwerdeführers in einem glaubwürdigen Licht erscheinen zu lassen, habe diese eine einseitige Würdigung des Sachverhalts vorgenommen und damit Art. 7 AsylG verletzt. Diesbezüglich ist vorweg auf die Ausführungen in der der Vernehmlassung des BFM vom 22. September 2006 (vgl. Sachverhalt, Bst. E) zu verweisen, welche sich als zutreffend erweisen, wogegen der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2006 lediglich die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde wiederholt. Zudem wurde in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich erwähnt, dass der Beschwerdeführer in einem der Dokumente zwar namentlich erwähnt werde, was jedoch nicht notwendig auf eine Suche nach ihm schliessen lasse. Insgesamt ergibt die Überprüfung der Akten, dass durch die Vorinstanz weder der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend erstellt noch dieser einseitig gewürdigt wurde. Mithin ist der Rückweisungsantrag abzuweisen.

E. 4.2 In der Beschwerde wird sodann an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen festgehalten, wozu auf die diesbezüglichen Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung im Einzelnen eingegangen wird. Diese Erklärungen des Beschwerdeführers sind indes nicht geeignet, an der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen etwas zu ändern. So fällt vorweg auf, dass der Beschwerdeführer gemäss der von ihm eingereichten "Accréditation" SDF-Vertreter im Wahlbüro Nr. 168 in Nkol-Nkoumou gewesen sein soll. Demgegenüber bezieht sich der Artikel in der ebenfalls vom Beschwerdeführer eingereichten Tageszeitung "Le Messager" vom 12. Oktober 2004 auf Ereignisse im Wahlbüro Melen 8C. Darin werden diese auf eine Weise geschildert, welche mit der Schilderung durch den Beschwerdeführer nicht in Einklang zu bringen ist. So wird darin beispielsweise ausgeführt, der Bezirksbürgermeister von Yaoundé 2 sei im Wahlbüro erschienen, als sich dort die Klagen gehäuft hätten. Dies wurde vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im erstinstanzlichen Asylverfahren mit keinem Wort erwähnt. Sodann ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass Nkol-Nkoumou im Bezirk Yaoundé 2 liegt, sich das Wahlbüro Melen 8C indes im Bezirk Yaoundé 6 befindet. Weiter ist den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge notorisch und wird unter anderem auch von der SFH bestätigt, dass verschiedene kamerunische Zeitungen, darunter namentlich "Le Messager" gegen Bezahlung gefälschte Artikel drucken, wobei meist nach der Fertigstellung der offiziellen Ausgabe einer Zeitung eine Seite verändert wird, indem ein Originalartikel durch einen gefälschten Artikel ersetzt wird (vgl. etwa Positionspapier der SFH vom 1. Oktober 2007: Mitgliedschaft in Social Democratic Front, Auskunft der SFH-Länderanalyse). Nach dem Gesagten ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer in dem von ihm eingereichten Zeitungsartikel die Überschrift der Seitenunterteilung von "Yaoundé 6" auf "Yaoundé 2" abändern und im Text selbst seinen Namen einfügen liess. Mithin erweist sich dieses Dokument als Fälschung. Da sich die Unregelmässigkeiten während der kamerunischen Wahlen, auf die sich der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Verfolgungsvorbringen stützt und über welche in "Le Messager" berichtet wird, im Wahlbüro Melen 8C im Bezirk Yaoundé 6 zugetragen haben, sind auch die in Kopie eingereichten Communiqué de Presse und Communiqué Radio der SDF, welche sich auf ein Wahlbüro in Nkol-Nkoumou im Bezirk Yaoundé 2 beziehen, als Fälschungen zu qualifizieren. Dadurch, dass der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Verfolgungsvorbringen gefälschte Dokumente eingereicht hat, hat er erhebliche Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit hervorgerufen. Diese werden verstärkt durch weitere, von ihm am 28. September 2006 im Beschwerdeverfahren eingereichte Dokumente. Namentlich ergibt eine Überprüfung der Akten, dass die zwölf Vorladungen in der Vernehmlassung vom 24. Mai 2007 durch die Vorinstanz mit zutreffender Begründung als Fälschungen qualifiziert wurden (vgl. Sachverhalt, Bst. H). Demgegenüber sind die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2007 nicht geeignet, an der Fälschungserkenntnis etwas zu ändern. Schliesslich bleibt, abgesehen von Ungereimheiten und Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers, auf welche an dieser Stelle nicht näher einzugehen ist, auch in Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren Eingaben nicht nachvollziehbar, weshalb er als angeblich durch die heimatlichen Behörden gesuchte Person während seines Aufenthalts in (...) das Gelände der kamerunischen Botschaft als Nachtquartier auswählte und sich den gefälschten swasiländischen Reisepass auf seine eigenen Personalien ausstellen liess. Ein solches Verhalten ist mit demjenigen einer tatsächlich durch die heimatlichen Behörden verfolgten Person keinesfalls vereinbar.

E. 4.3 Nach dem Gesagten vermag die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren Eingaben einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt gestützt auf die vom Beschwerdeführer bis zur Ausreise aus Kamerun geltend gemachten Vorbringen zu Recht abgewiesen.

E. 4.4 Soweit sich der Beschwerdeführer gestützt auf exilpolitische Aktivitäten auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft (vgl. Sachverhalt, Bst. J), ist Folgendes festzuhalten: Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] Nr. 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. mit weiteren Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können exilpolitische Aktivitäten nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat infolge dieser Aktivitäten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3894/2006 vom 25. September 2008, D-6103/2006 vom 18. Juli 2008, E-113/2008 vom 26. Mai 2008, D-7379/2007 vom 6. März 2008). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat.

E. 4.4.1 Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich auf einem der beiden eingereichten Fotos, eine Mütze tragend, zusammen mit anderen Demonstranten abgebildet sein, so vermöchte er daraus noch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Sodann wird zwar in den beiden im Beschwerdeverfahren eingereichten Ausgaben von "The Post" eine Person namens (...) beziehungsweise (...) erwähnt. Dabei handelt es sich indes nicht um den vom Beschwerdeführer im schweizerischen Asylverfahren verwendeten Namen. Im Weiteren liegt das von (...) verfasste Memorandum nur in Kopie vor. Nachdem die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bereits nachhaltig erschüttert ist (vgl. E. 4.2) bestehen erhebliche Zweifel daran, ob das Memorandum von ihm tatsächlich mitunterzeichnet und unter anderen an Vertreter der kamerunischen Behörden weitergeleitet wurde. Selbst wenn Letzteres zutreffen sollte, handelt es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Onkel A.T. sei, nachdem die heimatlichen Behörden unter Nennung seines Namens über die Demonstration vom 19. Oktober 2008 vor der kamerunischen Botschaft in Bern sowie die weiteren Enthüllungen berichtet hätten, zuhause in (...) von der Polizei abgeholt und während zweier Tage von der "police judiciaire" festgehalten und zur Herausgabe von Adresse und Telefonnummer des Beschwerdeführers aufgefordert worden, woraufhin er schliesslich dessen alte Telefonnummer bekanntgegeben habe, lediglich um eine Behauptung, zumal nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar ist, wie A.T. als Onkel des Beschwerdeführers hätte identifiziert werden können.

E. 4.4.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling zu anerkennen ist. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf diese weitergehend einzugehen.

E. 4.5 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Sachverhalt weder unvollständig oder rechtsfehlerhaft festgestellt noch daraus die falschen Schlüsse gezogen. Sie hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

E. 5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kamerun - sollte er tatsächlich von dort stammen - ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal - wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen ausgeführt wurde - die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden kann.

E. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.3.1 Der Versuch des seit 1982 ununterbrochen als Präsident amtierenden Paul Biya, mit einer Verfassungsänderung die bisherige Amtszeitbeschränkung für Staatschefs abzuschaffen, führte gegen Ende des Jahres 2007 zu massiven innenpolitischen Spannungen. Die Unzufriedenheit grosser Teile der Bevölkerung wurde durch die stark angestiegenen Lebenshaltungskosten, insbesondere durch die Preiserhöhung beim Treibstoff, verstärkt. In der Folge kam es zwischen dem 23. und dem 29. Februar 2008 zuerst in (...) und dann auch in Yaoundé sowie in verschiedenen anderen Städten im Westen Kameruns zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften; die Unruhen forderten - je nach Quelle - zwischen 24 und gut 100 Todesopfer. Nach Zugeständnissen seitens der Regierung (etwa durch die Befreiung von Abgaben auf verschiedenen lebensnotwendigen Gütern oder durch die Vergünstigung von Treibstoff für Taxis) beruhigte sich die Lage wieder. Auch die am 11. April 2008 erfolgte, die Amtszeitbeschränkung für Staatschefs betreffende Verfassungsänderung löste keine neuen Unruhen aus. Bezüglich Kamerun kann demnach im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden. Sodann sind auch keine anderen, individuellen Gründe ersichtlich, welche den Vollzug der Wegweisung nach Kamerun als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Der Beschwerdeführer ist noch jung, spricht neben seiner (...) Muttersprache auch (...) und (...), verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als (...) und Berufserfahrung als (...) sowie über ein Beziehungsnetz in Kamerun, wo sich seinen Angaben zufolge (...) aufhalten. Es sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung.

E. 6.3.2 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung mithin auch als zumutbar bezeichnet werden.

E. 6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr nach Kamerun entgegenstehen könnten, und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei den heimatlichen Behörden die notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).

E. 6.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG können verfälschte und gefälschte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, von der Beschwerdeinstanz eingezogen oder zuhanden des Berechtigten sichergestellt werden. Die als gefälscht erkannten Dokumente - Communiqué de Presse, Communiqué Radio, Zeitung "Le Messager", zwölf Vorladungen - werden eingezogen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Beschwerde - nicht zuletzt aufgrund der Einreichung zahlreicher als gefälscht erkannter Dokumente, mit denen der Beschwerdeführer seine behauptete Flüchtlingseigenschaft unlauter nachzuweisen versucht hat - als aussichtslos erwiesen hat. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Die als gefälscht erkannten Dokumente - Communiqué de Presse, Communiqué Radio, Zeitung "Le Messager", zwölf Vorladungen - werden eingezogen.
  5. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (...) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6026/2006/dcl {T 0/2} Urteil vom 23. März 2009 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren (...), Kamerun, alias B._______, geboren (...), Swasiland, vertreten durch lic. iur. Gabriella Tau, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Juli 2006 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Kamerun am 25. beziehungsweise 26. April 2006 auf dem Seeweg in Richtung (...). Von dort gelangte er im Besitz eines gefälschten swasiländischen Reisepasses auf dem Luftweg am 29. Mai 2006 in die Schweiz. Am 30. Mai 2006 suchte er im Flughafen (...) um Asyl nach. Mit Verfügung des BFM vom selben Tag wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer des Asylverfahrens, spätestens bis 13. Juni 2006, der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen. Dort wurde er am 31. Mai 2006 und 6. Juni 2006 durch das Bundesamt angehört. Am 7. Juni 2006 wurde ihm die Einreise zur Prüfung des Asylgesuchs bewilligt. Am 13. Juni 2006 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen befragt. Am 23. und 29. Juni 2006 wurde er durch das BFM in Anwesenheit einer Hilfswerksvertreterin angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei kamerunischer Staatsangehöriger und im Jahr 2004 der Social Democratic Front (SDF) beigetreten. In seiner politischen Zelle sei er zum Propagandasekretär für die Wahlen vom 11. Oktober 2004 ernannt worden. Während der Wahlen habe er in seinem Wahlbezirk als Wahlbeobachter für die SDF gewirkt. Dabei habe er festgestellt, dass nicht alles korrekt abgelaufen sei. Daraufhin sei er als einziger Repräsentant nicht bereit gewesen, das Protokoll mit dem Wahlergebnis zu unterzeichnen. Deshalb sei er festgehalten und zur Polizei gebracht worden, wo man ihn geschlagen und verletzt habe. Nach einigen Tagen sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Als er nach Hause gekommen sei, habe er festgestellt, dass die Haustür aufgebrochen und alles zerstört gewesen sei. Sofort habe er den Ernst der Lage begriffen und sich zu einem Onkel begeben. Nach etwa einem Monat sei er dort in seiner Abwesenheit von der Polizei gesucht worden. In der Folge habe er sich zum Grossvater beziehungsweise einem Cousin begeben, welcher Präsident einer Sektion der Union des Populations de Cameroun (UPC) sei. Später sei er auch dort polizeilich gesucht worden, weshalb er seinen Heimatstaat schliesslich Ende Februar/Anfang März 2005 in Richtung (...) verlassen habe. Dort habe er sich während etwa sechs Monaten illegal in (...) aufgehalten, bis er Ende Oktober 2005 nach Kamerun zurückgeschafft worden sei. In der Folge habe er sich in (...) aufgehalten, bis er seinen Heimatstaat nach der Beschaffung eines gefälschten Reisepass und eines Visums am 25. April 2006 endgültig verlassen habe. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Communiqué de Presse, einen Zeitungsausschnitt (4 Seiten) sowie zwei seine Person betreffende Dokumente (nationale Identitätskarte und Geburtsurkunde) und diverse Ausweise - alles in Kopie - zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. Juli 2006 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So habe er anlässlich der ersten Anhörung erklärt, er sei ab Februar 2006 noch intensiver verfolgt worden, nachdem er seine Meinung zu den Wahlen über das Radio geäussert habe. Weiter habe er erklärt, er habe seine Meinung zu den Wahlen im Radio geäussert, indem er mit dem Mobiltelefon angerufen habe; andererseits habe er zu Protokoll gegeben, das Radio nicht wegen der Wahlen, sondern wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder angerufen zu haben. Der Beschwerdeführer habe Fragen im Zusammenhang mit der Suche nach ihm beim Cousin und beim Onkel sowie mit der Reise nach (...) entweder gar nicht beantworten können oder einzelne Kernvorbringen ausserordentlich dürftig geschildert, was kaum den Eindruck erweckt habe, er habe das Behauptete auch tatsächlich erlebt. Insgesamt habe er mehrere zentrale Vorbringen bei den verschiedenen Anhörungen zwar weitgehend identisch dargelegt. Indes falle auf, wie sehr sich die Aussagen bloss auf relativ wenige Daten beziehen würden und ansonsten die Schilderungen ausserordentlich karg seien und kaum den Eindruck von Schilderungen durch einen Augenzeugen vermittelten. Insbesondere habe der Beschwerdeführer kaum gefühlsmässige Anteilnahme gezeigt, wichtige Fragen einsilbig beantwortet und kaum einmal aus einer Innenperspektive beschrieben. Auch habe er behauptet, nach der Ausreise aus dem Heimatstaat während längerer Zeit auf dem Gelände der kamerunischen Botschaft in (...) geschlafen zu haben und in der Folge nach Kamerun zurückgeschafft worden zu sein. Dieses Verhalten widerspreche klar der allgemeinen Erfahrung, zumal er gemäss seinen Aussagen bereits damals verfolgt worden sei und sich durch den Aufenthalt auf dem Botschaftsgelände in den Einflussbereich der kamerunischen Behörden begeben habe. Dieses Vorgehen sei nicht nachvollziehbar und wirke absurd, da er jederzeit damit hätte rechnen müssen, von Repräsentanten Kameruns entdeckt zu werden. Es bestünden keine nachvollziehbaren Gründe, weshalb er noch so lange in seinem Heimatstaat geblieben sei. Auch die zu den Akten gereichten Dokumente vermöchten an der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern. Die beigebrachten Schreiben würden sich auf die allgemeine Situation beziehen. Daraus liesse sich nicht zwingend eine Verfolgung des Beschwerdeführers ableiten. In einem der Dokumente würde der Beschwerdeführer zwar namentlich erwähnt. Allerdings liesse sich daraus nicht notwendigerweise schliessen, dass er gesucht werde, zumal seine Schilderung der Kernvorbringen zahlreiche Ungereimtheiten enthielte. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere stünde die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht fest. Er besitze einen gefälschten swasiländischen Reisepass. Zudem habe er sich in (...) aufgehalten. Sollte er aus einem anderen west- oder südafrikanischen Land stammen, so würde auch eine Wegweisung dorthin als zumutbar erachtet, zumal aufgrund der Aktenlage keine Gründe dagegen sprechen würden. C. Mit Eingabe vom 14. August 2006 (Datum des Poststempels) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die Verfügung des BFM vom 11. Juli 2006 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu erteilen; subeventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Gleichzeitig wurden eine Fürsorgebestätigung, ein Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 3. Juni 2004 betreffend die Verfolgung eines aktiven Mitgliedes der SDF sowie weitere Dokumente in Kopie zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2006 teilte die ARK dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. E. Mit Vernehmlassung vom 22. September 2006 beanragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, in der Beschwerdeschrift werde gerügt, dass das BFM verschiedene Beweismittel, darunter die Kopie der nationalen Identitätskarte und die Geburtsurkunde, nicht gewürdigt habe. Ein Teil dieser Dokumente - so das BFM - diene zum Nachweis der Identität. Solche Dokumente würden in der Regel im Zusammenhang mit den geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nicht erwähnt, da sie im Normalfall ungeeignet seien, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu stützen. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb diesen Dokumenten im vorliegenden Verfahren ein höherer Stellenwert zukommen sollte als in anderen Verfahren. Zwar treffe zu, dass die fraglichen Dokumente in der angefochtenen Verfügung nicht namentlich erwähnt würden. Allerdings sei summarisch darauf eingegangen und ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sich aus den beigebrachten Dokumenten nicht zwingend eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers ableiten liesse. Es sei möglich, dass dadurch der Eindruck erweckt worden sei, es könnten nicht alle Dokumente gemeint sein. Grundsätzlich würden sich die Aussagen in der angefochtenen Verfügung auf alle asylwesentlichen Dokumente beziehen. Nachzutragen sei, dass Zeitungsausschnitte und anderes Medienmaterial generell ungeeignet seien, eine geltend gemachte Verfolgungsmassnahme zu belegen, da solche Dokumente nicht amtlich seien und viele Möglichkeiten zur Manipulation bestünden. Zudem sei auch der Mitgliedsausweis der SDF kein amtliches Dokument, weshalb sich seine Echtheit kaum überprüfen liesse. Im Übrigen bedeute die SDF-Mitgliedschaft nicht automatisch eine Verfolgung des Beschwerdeführers. Auch das eingereichte SDF-Schreiben könnte ein reines Gefälligkeitsschreiben sein. Auch dessen Überprüfung auf Echtheit hin sei wohl kaum möglich und würde ebenfalls keine verlässlichen Ergebnisse zeitigen. Schliesslich erweise sich der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, wonach sämtliche darin genannten Dokumente in der angefochtenen Verfügung nicht genannt würden, bei einem Blick in Letztere als schlicht falsch. F. Mit Eingabe vom 28. September 2006 reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente im Original zu den Akten: SDF-Mitgliedsausweis; Attestation de militantisme (...); Accréditation (...); Geburtsurkunde Nr. (...); nationale Identitätskarte (...); zwölf Vorladungen der kamerunischen Sicherheitsbehörden, erstellt in (...) zwischen dem 10. Dezember 2005 und dem 18. Juni 2006; Zeitung "Le Messager" vom 12. Oktober 2006; nationaler Fahrausweis (...). Diesbezüglich wurde auf die Beschwerde verwiesen. Zudem seien vor dem 10. Dezember 2005 noch weitere Vorladungen beim Onkel beziehungsweise Cousin des Beschwerdeführers abgegeben worden, welche jedoch abhanden gekommen seien. G. Am 25. Oktober 2006 nahm der Beschwerdeführer in seiner Replik zum Inhalt der Vernehmlassung Stellung. Darauf wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit einer weiteren Vernehmlassung vom 24. Mai 2007 beanragte das Bundesamt erneut die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, zusammen mit der Beschwerde seien weitere, teilweise neue Dokumente eingereicht worden, darunter etwa ein Dutzend Vorladungen aus Kamerun. Beim Grossteil dieser Dokumente handle es sich um Originale, nachdem zuvor nur Fotokopien davon vorgelegt worden seien. Insbesondere die polizeilichen Vorladungen könnten einen gewissen Beweiswert haben. Allerdings könnten solche Dokumente in Kamerun relativ leicht käuflich erworben werden, weshalb der Beweiswert zum Vornherein relativ tief anzusetzen sei. Der Beschwerdeführer habe diese Beweismittel anlässlich der Anhörungen nicht erwähnt, weshalb bereits alleine deshalb Zweifel an ihrer Echtheit bestünden. Es bleibe unklar, weshalb er diese Dokumente erst jetzt erwähne und ebenso, weshalb er sich nicht bereits viel früher um ihre Beschaffung bemüht habe. Da die Dokumente teilweise ausgestellt worden seien, als er sich noch im Heimatstaat befunden habe, sei davon auszugehen, dass er Kenntnis von ihnen gehabt habe. Vor diesem Hintergrund erstaune sehr, dass er sie nicht bereits viel früher erwähnt habe. Zudem stünden die Dokumente teilweise in Widerspruch zu seinen protokollierten Aussagen. So habe er damals geltend gemacht, er sei Ende November/Anfang Dezember 2005 einmal in (...) gesucht worden. Demgegenüber habe er nunmehr zwei im Dezember 2005 in (...) ausgestellte Vorladungen eingereicht, wovon die eine von Ende Dezember datiere. Ausserdem sei sehr unwahrscheinlich, dass die kamerunischen Behörden Vorladungen für ihn ausgestellt hätten, zumal er geltend gemacht habe, aus dem Gefängnis geflüchtet zu sein. Allein deshalb wäre er eine landesweit gesuchte Person gewesen. Im Weiteren enthielten die Vorladungen selbst Ungereimtheiten, welche auf Fälschungen schliessen liessen. Namentlich sei die vom 18. Juni 2006 datierende Vorladung an einem Sonntag ausgestellt worden, während bei derjenigen vom 10. Januar 2006 der Vorladungstermin auf einen Sonntag falle. Sodann sei bei den meisten in (...) ausgestellten Vorladungen der Name des Beschwerdeführers immer an derselben Stelle korrigiert worden. Daraus würde offensichtlich, dass alle diese Vorladungen zum gleichen Zeitpunkt erstellt und nach der Feststellung dieser systematischen Verschreiber im Nachgang korrigiert worden seien. Auch seien diese Vorladungen nicht ausreichend vollständig ausgestellt worden, was sich namentlich aus den leer gelassenen Rubriken für den Vorladungstermin ergeben würde. Bei den Vorladungen mit Ausstellungsort (...) sei jeweils die Rubrik mit der Vorladungsnummerierung freigelassen worden. Aufgrund dieser Indizien seien die eingereichten Vorladungen als Fälschungen zu qualifizieren. Der Grossteil der weiteren nachgereichten Dokumente sei der Vorinstanz zum Zeitpunkt des Entscheides beziehungsweise der ersten Vernehmlassung bereits bekannt gewesen. Namentlich könne von diesen Dokumenten nicht zwingend auf eine asylrelevante Verfolgung geschlossen werden. Vor dem Hintergrund der vielen Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers und den beigebrachten Dokumenten sei davon auszugehen, dass dieser in seinem Heimatstaat keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. I. Am 12. Juni 2007 nahm der Beschwerdeführer in seiner Replik zum Inhalt der Vernehmlassung vom 24. Mai 2007 Stellung. Darauf wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Eingabe vom 15. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten: Bewilligung für eine Kundgebung vom 19. April 2008 (in Kopie); (...) (Memorandum; in Kopie); zwei Ausgaben der Zeitung "The Post" vom 21. April 2008 und 5. Mai 2008; zwei Fotos von der Kundgebung vom 19. April 2008. Dazu wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am diesem Tag zusammen mit D.T. eine Demonstration vor der kamerunischen Botschaft organisiert. Dabei sei gegen eine Änderung der kamerunischen Verfassung protestiert worden, welche es dem Staatspräsidenten ermögliche, sich mit rechtswidrigen Mitteln an der Macht zu halten. Das Memorandum sei an die heimatliche Botschaft und weitere Institutionen beziehungsweise Stellen - darunter auch das BFM - abgegeben worden und enthalte eine Anzahl Forderungen. Über die Kundgebung und Enthüllungen der von D.T. und dem Beschwerdeführer gegründeten "Cameroun Action Group for Change" in der Diaspora habe die Tageszeitung "The Post" umfassend und unter Nennung des Namens des Beschwerdeführers berichtet. Im Zusammenhang mit diesen Pressemitteilungen sei der Onkel A.T. des Beschwerdeführers in (...) von der Polizei abgeholt, während zweier Tage von der "police judiciaire" festgehalten und dabei unter Misshandlungen aufgefordert worden, dessen Adresse und Telefonnummer bekanntzugeben. Da er nur die alte Telefonnummer gekannt hätte, habe er diese herausgegeben. Dem provisorisch freigelassenen Onkel sei unmissverständlich klar gemacht worden, dass der Beschwerdeführer mit Konsequenzen rechnen müsse. Er habe dem Beschwerdeführer geraten, die Schweiz aus Sicherheitsgründen zu verlassen. Aufgrund der den heimatlichen Behörden bekannten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sei dieser zusätzlich in flüchtlingsrechtlicher Weise gefährdet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Zur Begründung wird ausgeführt, in der angefochtenen Verfügung seien verschiedene, am 26. Juni 2006 im vorinstanzlichen Verfahren in Kopie eingereichte Dokumente nicht erwähnt worden, so eine nationale Identitätskarte, eine Geburtsurkunde, ein SDF-Mitgliedschaftsausweis, eine "Attestation de Militantisme", ein "Communiqué de Presse", eine "Accréditation" für seine Funktion als Wahlbeobachter, ein Maturitätszeugnis, ein "Certificat de Probation" und ein "Brevet d'Etudes du Premier Cycle du Second Degré". Der Beschwerdeführer habe bereits seinen Onkel und seinen Cousin zwecks postalischer Nachsendung der Originale kontaktiert. Diese würden bei Erhalt unverzüglich nachgereicht. Indem das BFM diese Dokumente nicht erwähnt habe, habe es diese nicht rechtsgenüglich gewürdigt. In Lichte dieser Tatsachen beruhe die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe lediglich Beweismittel zur allgemeinen Situation eingereicht, auf eben diesem mangelhaft festgestellten Sachverhalt. Zudem sei die Argumentation der Vorinstanz betreffend die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht stichhaltig. Zumal die zahlreichen von der Vorinstanz nicht gewürdigten Beweisdokumente sehr wohl geeignet seien, die Darlegungen des Beschwerdeführers in einem glaubwürdigen Licht erscheinen zu lassen, habe diese eine einseitige Würdigung des Sachverhalts vorgenommen und damit Art. 7 AsylG verletzt. Diesbezüglich ist vorweg auf die Ausführungen in der der Vernehmlassung des BFM vom 22. September 2006 (vgl. Sachverhalt, Bst. E) zu verweisen, welche sich als zutreffend erweisen, wogegen der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2006 lediglich die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde wiederholt. Zudem wurde in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich erwähnt, dass der Beschwerdeführer in einem der Dokumente zwar namentlich erwähnt werde, was jedoch nicht notwendig auf eine Suche nach ihm schliessen lasse. Insgesamt ergibt die Überprüfung der Akten, dass durch die Vorinstanz weder der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend erstellt noch dieser einseitig gewürdigt wurde. Mithin ist der Rückweisungsantrag abzuweisen. 4.2 In der Beschwerde wird sodann an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen festgehalten, wozu auf die diesbezüglichen Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung im Einzelnen eingegangen wird. Diese Erklärungen des Beschwerdeführers sind indes nicht geeignet, an der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen etwas zu ändern. So fällt vorweg auf, dass der Beschwerdeführer gemäss der von ihm eingereichten "Accréditation" SDF-Vertreter im Wahlbüro Nr. 168 in Nkol-Nkoumou gewesen sein soll. Demgegenüber bezieht sich der Artikel in der ebenfalls vom Beschwerdeführer eingereichten Tageszeitung "Le Messager" vom 12. Oktober 2004 auf Ereignisse im Wahlbüro Melen 8C. Darin werden diese auf eine Weise geschildert, welche mit der Schilderung durch den Beschwerdeführer nicht in Einklang zu bringen ist. So wird darin beispielsweise ausgeführt, der Bezirksbürgermeister von Yaoundé 2 sei im Wahlbüro erschienen, als sich dort die Klagen gehäuft hätten. Dies wurde vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im erstinstanzlichen Asylverfahren mit keinem Wort erwähnt. Sodann ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass Nkol-Nkoumou im Bezirk Yaoundé 2 liegt, sich das Wahlbüro Melen 8C indes im Bezirk Yaoundé 6 befindet. Weiter ist den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge notorisch und wird unter anderem auch von der SFH bestätigt, dass verschiedene kamerunische Zeitungen, darunter namentlich "Le Messager" gegen Bezahlung gefälschte Artikel drucken, wobei meist nach der Fertigstellung der offiziellen Ausgabe einer Zeitung eine Seite verändert wird, indem ein Originalartikel durch einen gefälschten Artikel ersetzt wird (vgl. etwa Positionspapier der SFH vom 1. Oktober 2007: Mitgliedschaft in Social Democratic Front, Auskunft der SFH-Länderanalyse). Nach dem Gesagten ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer in dem von ihm eingereichten Zeitungsartikel die Überschrift der Seitenunterteilung von "Yaoundé 6" auf "Yaoundé 2" abändern und im Text selbst seinen Namen einfügen liess. Mithin erweist sich dieses Dokument als Fälschung. Da sich die Unregelmässigkeiten während der kamerunischen Wahlen, auf die sich der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Verfolgungsvorbringen stützt und über welche in "Le Messager" berichtet wird, im Wahlbüro Melen 8C im Bezirk Yaoundé 6 zugetragen haben, sind auch die in Kopie eingereichten Communiqué de Presse und Communiqué Radio der SDF, welche sich auf ein Wahlbüro in Nkol-Nkoumou im Bezirk Yaoundé 2 beziehen, als Fälschungen zu qualifizieren. Dadurch, dass der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Verfolgungsvorbringen gefälschte Dokumente eingereicht hat, hat er erhebliche Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit hervorgerufen. Diese werden verstärkt durch weitere, von ihm am 28. September 2006 im Beschwerdeverfahren eingereichte Dokumente. Namentlich ergibt eine Überprüfung der Akten, dass die zwölf Vorladungen in der Vernehmlassung vom 24. Mai 2007 durch die Vorinstanz mit zutreffender Begründung als Fälschungen qualifiziert wurden (vgl. Sachverhalt, Bst. H). Demgegenüber sind die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2007 nicht geeignet, an der Fälschungserkenntnis etwas zu ändern. Schliesslich bleibt, abgesehen von Ungereimheiten und Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers, auf welche an dieser Stelle nicht näher einzugehen ist, auch in Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren Eingaben nicht nachvollziehbar, weshalb er als angeblich durch die heimatlichen Behörden gesuchte Person während seines Aufenthalts in (...) das Gelände der kamerunischen Botschaft als Nachtquartier auswählte und sich den gefälschten swasiländischen Reisepass auf seine eigenen Personalien ausstellen liess. Ein solches Verhalten ist mit demjenigen einer tatsächlich durch die heimatlichen Behörden verfolgten Person keinesfalls vereinbar. 4.3 Nach dem Gesagten vermag die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren Eingaben einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt gestützt auf die vom Beschwerdeführer bis zur Ausreise aus Kamerun geltend gemachten Vorbringen zu Recht abgewiesen. 4.4 Soweit sich der Beschwerdeführer gestützt auf exilpolitische Aktivitäten auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft (vgl. Sachverhalt, Bst. J), ist Folgendes festzuhalten: Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] Nr. 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. mit weiteren Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können exilpolitische Aktivitäten nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat infolge dieser Aktivitäten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3894/2006 vom 25. September 2008, D-6103/2006 vom 18. Juli 2008, E-113/2008 vom 26. Mai 2008, D-7379/2007 vom 6. März 2008). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. 4.4.1 Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich auf einem der beiden eingereichten Fotos, eine Mütze tragend, zusammen mit anderen Demonstranten abgebildet sein, so vermöchte er daraus noch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Sodann wird zwar in den beiden im Beschwerdeverfahren eingereichten Ausgaben von "The Post" eine Person namens (...) beziehungsweise (...) erwähnt. Dabei handelt es sich indes nicht um den vom Beschwerdeführer im schweizerischen Asylverfahren verwendeten Namen. Im Weiteren liegt das von (...) verfasste Memorandum nur in Kopie vor. Nachdem die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bereits nachhaltig erschüttert ist (vgl. E. 4.2) bestehen erhebliche Zweifel daran, ob das Memorandum von ihm tatsächlich mitunterzeichnet und unter anderen an Vertreter der kamerunischen Behörden weitergeleitet wurde. Selbst wenn Letzteres zutreffen sollte, handelt es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Onkel A.T. sei, nachdem die heimatlichen Behörden unter Nennung seines Namens über die Demonstration vom 19. Oktober 2008 vor der kamerunischen Botschaft in Bern sowie die weiteren Enthüllungen berichtet hätten, zuhause in (...) von der Polizei abgeholt und während zweier Tage von der "police judiciaire" festgehalten und zur Herausgabe von Adresse und Telefonnummer des Beschwerdeführers aufgefordert worden, woraufhin er schliesslich dessen alte Telefonnummer bekanntgegeben habe, lediglich um eine Behauptung, zumal nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar ist, wie A.T. als Onkel des Beschwerdeführers hätte identifiziert werden können. 4.4.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling zu anerkennen ist. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf diese weitergehend einzugehen. 4.5 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Sachverhalt weder unvollständig oder rechtsfehlerhaft festgestellt noch daraus die falschen Schlüsse gezogen. Sie hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kamerun - sollte er tatsächlich von dort stammen - ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal - wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen ausgeführt wurde - die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden kann. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1 Der Versuch des seit 1982 ununterbrochen als Präsident amtierenden Paul Biya, mit einer Verfassungsänderung die bisherige Amtszeitbeschränkung für Staatschefs abzuschaffen, führte gegen Ende des Jahres 2007 zu massiven innenpolitischen Spannungen. Die Unzufriedenheit grosser Teile der Bevölkerung wurde durch die stark angestiegenen Lebenshaltungskosten, insbesondere durch die Preiserhöhung beim Treibstoff, verstärkt. In der Folge kam es zwischen dem 23. und dem 29. Februar 2008 zuerst in (...) und dann auch in Yaoundé sowie in verschiedenen anderen Städten im Westen Kameruns zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften; die Unruhen forderten - je nach Quelle - zwischen 24 und gut 100 Todesopfer. Nach Zugeständnissen seitens der Regierung (etwa durch die Befreiung von Abgaben auf verschiedenen lebensnotwendigen Gütern oder durch die Vergünstigung von Treibstoff für Taxis) beruhigte sich die Lage wieder. Auch die am 11. April 2008 erfolgte, die Amtszeitbeschränkung für Staatschefs betreffende Verfassungsänderung löste keine neuen Unruhen aus. Bezüglich Kamerun kann demnach im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden. Sodann sind auch keine anderen, individuellen Gründe ersichtlich, welche den Vollzug der Wegweisung nach Kamerun als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Der Beschwerdeführer ist noch jung, spricht neben seiner (...) Muttersprache auch (...) und (...), verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als (...) und Berufserfahrung als (...) sowie über ein Beziehungsnetz in Kamerun, wo sich seinen Angaben zufolge (...) aufhalten. Es sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung. 6.3.2 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung mithin auch als zumutbar bezeichnet werden. 6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr nach Kamerun entgegenstehen könnten, und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei den heimatlichen Behörden die notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 6.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG können verfälschte und gefälschte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, von der Beschwerdeinstanz eingezogen oder zuhanden des Berechtigten sichergestellt werden. Die als gefälscht erkannten Dokumente - Communiqué de Presse, Communiqué Radio, Zeitung "Le Messager", zwölf Vorladungen - werden eingezogen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Beschwerde - nicht zuletzt aufgrund der Einreichung zahlreicher als gefälscht erkannter Dokumente, mit denen der Beschwerdeführer seine behauptete Flüchtlingseigenschaft unlauter nachzuweisen versucht hat - als aussichtslos erwiesen hat. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Die als gefälscht erkannten Dokumente - Communiqué de Presse, Communiqué Radio, Zeitung "Le Messager", zwölf Vorladungen - werden eingezogen. 5. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (...) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: