Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie aus (...) - suchte am (...) Februar 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Gleichentags wurde er per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen und dort am (...) Februar 2017 zu seiner Person und zu seinem Reiseweg befragt (Befragung zur Person, BzP). Am (...) April 2017 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. Mit Verfügung vom 5. April 2017 wurde er dem erweiterten Verfahren zugewiesen und am (...) Februar 2018 ergänzend angehört. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er durch einen Freund auf das Christentum aufmerksam geworden sei. Den Islam habe er bereits während des Studiums als Zwang empfunden. Aufgrund der Religion habe er mit einem Lehrer Diskussionen gehabt, weshalb er für eine gewisse Zeit vom Unterricht ausgeschlossen worden sei. Im Jahre 2014 sei er dann zur Aufnahmeprüfung für den Master nicht zugelassen worden, weil ein "Aufpasser" seine Halskette mit Kreuzanhänger gesehen habe. Um dieselbe Zeit sei er ausserdem als Inspektor für das Administrationsbüro des Präsidenten gewählt worden und habe mit dem Militärdienst begonnen. Während des Militärdienstes habe er wiederum aufgrund der Religion mit seinem Vorgesetzten, einem Geistlichen, Diskussionen gehabt. Es seien einmal drei Tage Gefängnis gegen ihn angeordnet worden. Durch Beziehungen seines Vaters habe er diese Strafe aber nicht verbüssen müssen. Nach Ende des Militärdienstes im August 2016 habe er begonnen, regelmässig die Kirche zu besuchen und sich eingehend mit dem Christentum auseinanderzusetzen. Aufgrund der Situation im Iran habe er jedoch nicht offiziell konvertieren können. Im Monat Mehr 1395 (Ende [...] 2016) sei er nach einem Kirchenbesuch von den Basij gesehen und deswegen getadelt und verprügelt worden. Im Quartier habe man sich gekannt und nach diesem Vorfall sei er unter Beobachtung der Basij gestanden. Zwei Wochen vor seiner Ausreise sei er erneut beim Verlassen der Kirche von den Basij angehalten und verprügelt worden. Dabei sei er gewarnt worden, dass er das nächste Mal dem Etelaat (iranischer Geheimdienst) übergeben werde. Ausserdem sei er im Monat Aban 1395 (Ende [...] 2016) auf dem Weg zu einem Freund beziehungsweise auf dem Nachhauseweg von den Basij angehalten und verprügelt worden, wobei sie auch sein Musikinstrument zerstört hätten. Um ein Beweismittel gegen die Basij aus seinem Quartier zu finden, habe er beschlossen, in das Archiv der "Sazemane Basresiye Kole Keshwar" (nationale Aufsichtsbehörde) zu gehen, wozu er als Inspektor für das Administrationsbüro des Präsidenten Zugang gehabt habe. Er habe sich erhofft, so die Schikanen gegen seine Person abwenden zu können. Zu diesem Zweck sei er in die geheime Archivabteilung gegangen, was eigentlich verboten gewesen sei. Dort habe er Dokumente gefunden und diese mit der Kamera seines Mobiltelefons fotografiert. Dabei sei er von jemandem der Herasat überrascht worden. Diese Person habe daraufhin die Speicherkarte seines Mobiltelefons zerstört und seine Verfügung für den Zugang zum Archiv entwertet. Nach diesem Vorfall habe er beschlossen, den Iran zu verlassen. Am (...) November 2016 sei er von zu Hause aufgebrochen und mithilfe eines Schleppers illegal in die Türkei gereist. Von da sei er weiter nach Griechenland gelangt und später mit gefälschten Papieren in die Schweiz geflogen. In der Schweiz angekommen, habe er erfahren, dass er im Iran von der nationalen Aufsichtsbehörde gesucht werde. Die Behörden hätten seinen Vater mehrmals aufgesucht und sich nach seinem Verbleib erkundigt. Einem Freund von ihm sei es über Beziehungen ausserdem gelungen, ein internes Dokument der nationalen Aufsichtsbehörde zu kopieren, woraus sich die Suche nach seiner Person ergebe. In der Schweiz besuche er die Kirche und habe die Absicht, sich taufen zu lassen. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens ein Schreiben der nationalen Aufsichtsbehörde vom (...) Dezember 2016 (in Kopie) samt Übersetzung sowie ein Referenzschreiben des katholischen Pfarramtes der Gemeinde C._______ vom (...) April 2018 zu den Akten. Ferner reichte er seine iranische Identitätskarte (im Original), seinen iranischen Führerausweis (im Original) und seinen iranischen Pass (in Kopie) ein. B. Mit Verfügung vom 26. September 2018 - tags darauf eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2018 (Datum des Poststempels) focht der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 12. November 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzubezahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Am 12. November 2018 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. So habe er an der Anhörung angegeben, im Monat Mehr 1395 von den Basij nach dem Verlassen der Kirche angehalten und auf das Büro der Organisation mitgenommen worden zu sein. Dort sei er ungefähr zwei bis drei Stunden festgehalten, getadelt und verprügelt worden. Nach diesem Vorfall sei er zu einem Freund gegangen und abends nach Hause zurückgekehrt. Im Widerspruch dazu habe er an der ergänzenden Anhörung ausgeführt, er sei draussen von den Basij angehalten und vor Ort verprügelt worden. Diese hätten von ihm abgelassen, als die Besitzer der umliegenden Geschäfte ihm zur Hilfe gekommen seien. Die ganze Auseinandersetzung habe etwa zwanzig bis dreissig Minuten gedauert und danach sei er für zwei bis drei Tage zu einem Freund gegangen. An der Anhörung habe der Beschwerdeführer weiter angegeben, danach nur noch ein weiteres Mal in die Kirche gegangen zu sein, dies zwei Wochen vor seiner Ausreise. Er habe die Kirche in Begleitung eines Freundes verlassen, als er draussen wiederum die Basij auf Motorrädern gesehen habe. Er sei erneut zum Büro der Organisation mitgenommen, während zwei bis drei Stunden festgehalten und dabei schwer verprügelt worden. Im Anschluss daran sei er zu einem Freund gegangen und dort über Nacht geblieben. Gemäss seinen Angaben in der ergänzenden Anhörung habe der Beschwerdeführer nach dem ersten Vorfall noch zweimal die Kirche besucht. Der zweite Vorfall habe sich Anfang des Monats Aban (Ende [...] 2016) ereignet, wo er alleine unterwegs von der Kirche nach Hause gewesen sei und von den Basij gesehen und ohne Vorwarnung verprügelt worden sei. Die Basij hätten erneut vom ihm abgelassen, als Ladenbesitzer und Bekannte ihm zu Hilfe gekommen seien. Der ganze Vorfall habe ungefähr eine halbe Stunde gedauert und danach sei er wieder zu einem Freund gegangen und dort zwei bis drei Tage geblieben. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer auch zum dritten Vorfall, wo die Basij sein Musikinstrument zerstört hätten, unterschiedlich geäussert. An der Anhörung habe er angegeben, dies habe sich Anfang des Monats Aban (Ende [...] 2016) ereignet, als er auf dem Weg zu einem Freund gewesen sei. Demgegenüber habe er in der ergänzenden Anhörung behauptet, dieser Vorfall habe sich Ende des Monats Aban ereignet, als er auf dem Weg von seinem Freund nach Hause gewesen sei. Durch diese massiven Widersprüche in zentralen Bereichen seiner Asylvorbringen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die geltend gemachten Probleme mit den Basij aufgrund der Zuwendung zum Christentum glaubhaft zu machen. Vor diesem Hintergrund sei dem vorgebrachten Motiv, weshalb er das Archiv der nationalen Aufsichtsbehörde aufgesucht habe, die Grundlage entzogen. Ferner habe er seine Tätigkeit als Inspektor für das Administrationsbüro des Präsidenten und den Besuch im Archiv der nationalen Aufsichtsbehörde an der ersten Anhörung nicht erwähnt. Davon abgesehen sei nicht ersichtlich, weshalb er in seiner Tätigkeit als Inspektor Zugang zu einem geheimen Archiv gehabt haben sollte, obschon ihm der Zutritt verboten gewesen sein solle. Somit habe er die diesbezügliche Suche nach seiner Person nicht glaubhaft machen können. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Das interne Dokument der nationalen Aufsichtsbehörde liege lediglich in Kopie vor und beinhalte daher kaum Beweiskraft. Das Referenzschreiben des katholischen Pfarramtes C._______ beweise bestenfalls, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz die Kirche besuche und er an einer Taufe interessiert sei. Auch daraus würden sich keine Hinweise auf eine Verfolgung ergeben, zumal der Beschwerdeführer lediglich ein einfacher Kirchenbesucher sei. Den Akten seien darüber hinaus keine Hinweise zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz in exponierter Form für das Christentum engagiere, so dass davon ausgegangen werden müsste, dass er deswegen von den iranischen Behörden erkannt worden wäre.
E. 5.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass er das Geschehene in den beiden Befragungen nicht auf die genau gleiche Weise habe widergeben können, weil es sich um mehrere ähnliche Vorfälle gehandelt habe. Die Vorinstanz berufe sich ferner auf Widersprüche, die klar mit dem Zeitablauf seit den geschilderten Ereignissen zusammenhängen würden. Insgesamt sei es zu mehr als drei Vorfällen mit den Basij gekommen, wobei er entweder auf ihr Büro mitgenommen oder vor Ort verprügelt worden sei. Auch wenn er dies bei der ergänzenden Anhörung nicht auf diese Weise habe erklären können, entspreche es den Tatsachen. Diese Vorfälle hätten sich alle so ereignet und er sei wegen seiner Zugehörigkeit zur Kirche verfolgt worden. Insbesondere sei das Vorbringen mit seinem Musikinstrument individuell und könne nicht erfunden sein. Weiter sei sein gescheiterter Versuch zur Beschaffung von Beweismitteln gegen die Basij aus seinem Quartier im geheimen Archiv der nationalen Aufsichtsbehörde nicht nachgeschoben, auch wenn es nicht der Hauptgrund für seine Flucht gewesen sei. Während der Anhörung habe er selbst noch keine Kenntnis davon gehabt, dass ihn die nationale Aufsichtsbehörde deswegen suche und sogar ein internes Dokument existiere. An der Anhörung habe er ausserdem keine Zeit gehabt, alles - insbesondere seinen Dienst für das Präsidialbüro - zu erwähnen. Schliesslich sei sehr wohl plausibel, dass er sich Zutritt zum geheimen Archiv habe verschaffen können, da die (...) Administration nicht perfekt organisiert sei.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit respektive Asylrelevanz im Sinne von Art. 7 und Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. auch oben E. 5.1) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Rechtsmitteleingabe hält dem nichts Stichhaltiges entgegen und erschöpft sich vielmehr in Erklärungsversuchen.
E. 6.2 Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Problemen mit den Basij aufgrund der Zuwendung zum Christentum zeitliche und inhaltliche Abweichungen aufweisen. Zwar ist mit dem Beschwerdeführer grundsätzlich davon auszugehen, dass infolge Zeitablauf bestimmte Daten und Details oftmals in den Hintergrund treten und die Erinnerung nachlässt. Vorliegend lagen die geschilderten Ereignisse im Zeitpunkt der Befragungen aber nicht übermässig lange, sondern höchstens (...) Monate zurück. Zudem ist davon auszugehen, dass ein Asylgesuchsteller in der Lage ist, seine Asylgründe in den wesentlichen Punkten mehrmals übereinstimmend zu schildern und den zeitlichen Ablauf derselben darzulegen. Die zeitlichen wie auch inhaltlichen Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers gehen indes weit über marginale Abweichungen respektive übliche Erinnerungslücken hinaus. Anstelle von Wiederholungen ist weitergehend auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, denen der Beschwerdeführer nichts Substantiiertes entgegenhält.
E. 6.3 Was die Vorbringen des Beschwerdeführers zu der geltend gemachten Tätigkeit als Inspektor für das Administrationsbüro des Präsidenten und den Besuch im geheimen Archiv der nationalen Aufsichtsbehörde anbelangt, hat das SEM in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise darauf hingewiesen, dass diese Vorbringen in den Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung keinen Niederschlag gefunden haben und als nachgeschobene und mithin unglaubhafte Sachverhaltselemente betrachtet werden müssen. Daran vermag auch das ins Recht gelegte Schreiben der nationalen Aufsichtsbehörde vom (...) Dezember 2016 nichts zu ändern. Dieses liegt lediglich in Kopie vor, welcher aufgrund der damit verbundenen Manipulationsmöglichkeiten kaum ein Beweiswert zukommt. Auch der Einwand des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, an der Anhörung keine Zeit zur Darlegung sämtlicher Asylgründe gehabt zu haben, ist als unbehilflich zu erachten.
E. 6.4 Somit ist im Sinne eines Zwischenergebnisses festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Vorfluchtgründen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
E. 6.5 Sodann ist hinsichtlich der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu prüfen. Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Massgeblich ist, ob die iranischen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben dabei die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG).
E. 6.6 Bei einer christlichen Glaubensausübung von iranischen Asylsuchenden im Ausland ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die christliche Überzeugung der Person im Einzelfall, soweit möglich, einer näheren Überprüfung zu unterziehen (vgl. hierzu und zum Folgenden insbesondere BVGE 2009/28 E. 7.3.4 und E. 7.3.5; Urteile des EGMR A. gegen die Schweiz vom 19. Dezember 2017, 60342/16; EGMR [grosse Kammer] F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, 43611/11; Urteil des BVGer D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5 m.w.H.). Allein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum führt grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung im Iran. Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt somit erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund aktiver oder missionierender Tätigkeiten bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden.
E. 6.7 Der Beschwerdeführer untermauert seine christliche Glaubensausübung hierzulande mit einem Referenzschreiben des katholischen Pfarramtes der Gemeinde C._______ vom (...) April 2018, wonach er in regelmässigen Abständen katholische Gottesdienste besuche und sich für das Sakrament der Taufe und eine offizielle Aufnahme in die Katholische Kirche interessiere. Zunächst ist festzuhalten, dass der regelmässige Kirchenbesuch keine aktive Glaubensausübung im Sinne der genannten Rechtsprechung darstellt (vgl. u.a. Urteile D-3667/2016 E. 3.2.6 und D-2496/2018 E. 5.5). Sodann kann auch nicht von einer fast missionierenden Züge annehmenden Glaubensausübung, die den Beschwerdeführer in besonderem Masse exponieren würde, gesprochen werden. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, die iranischen Behörden unterstellten dem Beschwerdeführer eine missionierende Tätigkeit beziehungsweise Aktivitäten, die als Angriff auf den Staat gewertet würden.
E. 6.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder Vor- noch Nachfluchtgründe ersichtlich sind. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (statt vieler Urteil des BVGer D-2176/2016 vom 21. November 2018 E. 10.2). Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der junge und - abgesehen von den aktenkundigen untergeordneten Beschwerden (vgl. A19 S. 2) - gesunde Beschwerdeführer verfügt über ein Hochschuldiplom sowie mehrjährige Arbeitserfahrung im Bereich der Landvermessung sowie im Laden seines (...). Nach wie vor lebt seine Familie im Iran (...), welche ihn bei Bedarf bei der Reintegration unterstützen könnte. Weder seinen Aussagen im Rahmen des vorinstanzlichen Asylverfahrens noch den Beschwerdevorbringen können konkrete Gründe entnommen werden, welche es als wahrscheinlich erscheinen lassen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG); weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.
E. 9 Aufgrund der Akten bestehen auch keine Hinweise, dass der massgebliche Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden wäre, weshalb der subeventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz abzuweisen ist. Insgesamt ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG standhält und die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem am 12. November 2018 einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu begleichen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Schweizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5960/2018 Urteil vom 28. Februar 2019 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Bettina Schweizer. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. September 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie aus (...) - suchte am (...) Februar 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Gleichentags wurde er per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen und dort am (...) Februar 2017 zu seiner Person und zu seinem Reiseweg befragt (Befragung zur Person, BzP). Am (...) April 2017 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. Mit Verfügung vom 5. April 2017 wurde er dem erweiterten Verfahren zugewiesen und am (...) Februar 2018 ergänzend angehört. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er durch einen Freund auf das Christentum aufmerksam geworden sei. Den Islam habe er bereits während des Studiums als Zwang empfunden. Aufgrund der Religion habe er mit einem Lehrer Diskussionen gehabt, weshalb er für eine gewisse Zeit vom Unterricht ausgeschlossen worden sei. Im Jahre 2014 sei er dann zur Aufnahmeprüfung für den Master nicht zugelassen worden, weil ein "Aufpasser" seine Halskette mit Kreuzanhänger gesehen habe. Um dieselbe Zeit sei er ausserdem als Inspektor für das Administrationsbüro des Präsidenten gewählt worden und habe mit dem Militärdienst begonnen. Während des Militärdienstes habe er wiederum aufgrund der Religion mit seinem Vorgesetzten, einem Geistlichen, Diskussionen gehabt. Es seien einmal drei Tage Gefängnis gegen ihn angeordnet worden. Durch Beziehungen seines Vaters habe er diese Strafe aber nicht verbüssen müssen. Nach Ende des Militärdienstes im August 2016 habe er begonnen, regelmässig die Kirche zu besuchen und sich eingehend mit dem Christentum auseinanderzusetzen. Aufgrund der Situation im Iran habe er jedoch nicht offiziell konvertieren können. Im Monat Mehr 1395 (Ende [...] 2016) sei er nach einem Kirchenbesuch von den Basij gesehen und deswegen getadelt und verprügelt worden. Im Quartier habe man sich gekannt und nach diesem Vorfall sei er unter Beobachtung der Basij gestanden. Zwei Wochen vor seiner Ausreise sei er erneut beim Verlassen der Kirche von den Basij angehalten und verprügelt worden. Dabei sei er gewarnt worden, dass er das nächste Mal dem Etelaat (iranischer Geheimdienst) übergeben werde. Ausserdem sei er im Monat Aban 1395 (Ende [...] 2016) auf dem Weg zu einem Freund beziehungsweise auf dem Nachhauseweg von den Basij angehalten und verprügelt worden, wobei sie auch sein Musikinstrument zerstört hätten. Um ein Beweismittel gegen die Basij aus seinem Quartier zu finden, habe er beschlossen, in das Archiv der "Sazemane Basresiye Kole Keshwar" (nationale Aufsichtsbehörde) zu gehen, wozu er als Inspektor für das Administrationsbüro des Präsidenten Zugang gehabt habe. Er habe sich erhofft, so die Schikanen gegen seine Person abwenden zu können. Zu diesem Zweck sei er in die geheime Archivabteilung gegangen, was eigentlich verboten gewesen sei. Dort habe er Dokumente gefunden und diese mit der Kamera seines Mobiltelefons fotografiert. Dabei sei er von jemandem der Herasat überrascht worden. Diese Person habe daraufhin die Speicherkarte seines Mobiltelefons zerstört und seine Verfügung für den Zugang zum Archiv entwertet. Nach diesem Vorfall habe er beschlossen, den Iran zu verlassen. Am (...) November 2016 sei er von zu Hause aufgebrochen und mithilfe eines Schleppers illegal in die Türkei gereist. Von da sei er weiter nach Griechenland gelangt und später mit gefälschten Papieren in die Schweiz geflogen. In der Schweiz angekommen, habe er erfahren, dass er im Iran von der nationalen Aufsichtsbehörde gesucht werde. Die Behörden hätten seinen Vater mehrmals aufgesucht und sich nach seinem Verbleib erkundigt. Einem Freund von ihm sei es über Beziehungen ausserdem gelungen, ein internes Dokument der nationalen Aufsichtsbehörde zu kopieren, woraus sich die Suche nach seiner Person ergebe. In der Schweiz besuche er die Kirche und habe die Absicht, sich taufen zu lassen. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens ein Schreiben der nationalen Aufsichtsbehörde vom (...) Dezember 2016 (in Kopie) samt Übersetzung sowie ein Referenzschreiben des katholischen Pfarramtes der Gemeinde C._______ vom (...) April 2018 zu den Akten. Ferner reichte er seine iranische Identitätskarte (im Original), seinen iranischen Führerausweis (im Original) und seinen iranischen Pass (in Kopie) ein. B. Mit Verfügung vom 26. September 2018 - tags darauf eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2018 (Datum des Poststempels) focht der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 12. November 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzubezahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Am 12. November 2018 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. So habe er an der Anhörung angegeben, im Monat Mehr 1395 von den Basij nach dem Verlassen der Kirche angehalten und auf das Büro der Organisation mitgenommen worden zu sein. Dort sei er ungefähr zwei bis drei Stunden festgehalten, getadelt und verprügelt worden. Nach diesem Vorfall sei er zu einem Freund gegangen und abends nach Hause zurückgekehrt. Im Widerspruch dazu habe er an der ergänzenden Anhörung ausgeführt, er sei draussen von den Basij angehalten und vor Ort verprügelt worden. Diese hätten von ihm abgelassen, als die Besitzer der umliegenden Geschäfte ihm zur Hilfe gekommen seien. Die ganze Auseinandersetzung habe etwa zwanzig bis dreissig Minuten gedauert und danach sei er für zwei bis drei Tage zu einem Freund gegangen. An der Anhörung habe der Beschwerdeführer weiter angegeben, danach nur noch ein weiteres Mal in die Kirche gegangen zu sein, dies zwei Wochen vor seiner Ausreise. Er habe die Kirche in Begleitung eines Freundes verlassen, als er draussen wiederum die Basij auf Motorrädern gesehen habe. Er sei erneut zum Büro der Organisation mitgenommen, während zwei bis drei Stunden festgehalten und dabei schwer verprügelt worden. Im Anschluss daran sei er zu einem Freund gegangen und dort über Nacht geblieben. Gemäss seinen Angaben in der ergänzenden Anhörung habe der Beschwerdeführer nach dem ersten Vorfall noch zweimal die Kirche besucht. Der zweite Vorfall habe sich Anfang des Monats Aban (Ende [...] 2016) ereignet, wo er alleine unterwegs von der Kirche nach Hause gewesen sei und von den Basij gesehen und ohne Vorwarnung verprügelt worden sei. Die Basij hätten erneut vom ihm abgelassen, als Ladenbesitzer und Bekannte ihm zu Hilfe gekommen seien. Der ganze Vorfall habe ungefähr eine halbe Stunde gedauert und danach sei er wieder zu einem Freund gegangen und dort zwei bis drei Tage geblieben. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer auch zum dritten Vorfall, wo die Basij sein Musikinstrument zerstört hätten, unterschiedlich geäussert. An der Anhörung habe er angegeben, dies habe sich Anfang des Monats Aban (Ende [...] 2016) ereignet, als er auf dem Weg zu einem Freund gewesen sei. Demgegenüber habe er in der ergänzenden Anhörung behauptet, dieser Vorfall habe sich Ende des Monats Aban ereignet, als er auf dem Weg von seinem Freund nach Hause gewesen sei. Durch diese massiven Widersprüche in zentralen Bereichen seiner Asylvorbringen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die geltend gemachten Probleme mit den Basij aufgrund der Zuwendung zum Christentum glaubhaft zu machen. Vor diesem Hintergrund sei dem vorgebrachten Motiv, weshalb er das Archiv der nationalen Aufsichtsbehörde aufgesucht habe, die Grundlage entzogen. Ferner habe er seine Tätigkeit als Inspektor für das Administrationsbüro des Präsidenten und den Besuch im Archiv der nationalen Aufsichtsbehörde an der ersten Anhörung nicht erwähnt. Davon abgesehen sei nicht ersichtlich, weshalb er in seiner Tätigkeit als Inspektor Zugang zu einem geheimen Archiv gehabt haben sollte, obschon ihm der Zutritt verboten gewesen sein solle. Somit habe er die diesbezügliche Suche nach seiner Person nicht glaubhaft machen können. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Das interne Dokument der nationalen Aufsichtsbehörde liege lediglich in Kopie vor und beinhalte daher kaum Beweiskraft. Das Referenzschreiben des katholischen Pfarramtes C._______ beweise bestenfalls, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz die Kirche besuche und er an einer Taufe interessiert sei. Auch daraus würden sich keine Hinweise auf eine Verfolgung ergeben, zumal der Beschwerdeführer lediglich ein einfacher Kirchenbesucher sei. Den Akten seien darüber hinaus keine Hinweise zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz in exponierter Form für das Christentum engagiere, so dass davon ausgegangen werden müsste, dass er deswegen von den iranischen Behörden erkannt worden wäre. 5.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass er das Geschehene in den beiden Befragungen nicht auf die genau gleiche Weise habe widergeben können, weil es sich um mehrere ähnliche Vorfälle gehandelt habe. Die Vorinstanz berufe sich ferner auf Widersprüche, die klar mit dem Zeitablauf seit den geschilderten Ereignissen zusammenhängen würden. Insgesamt sei es zu mehr als drei Vorfällen mit den Basij gekommen, wobei er entweder auf ihr Büro mitgenommen oder vor Ort verprügelt worden sei. Auch wenn er dies bei der ergänzenden Anhörung nicht auf diese Weise habe erklären können, entspreche es den Tatsachen. Diese Vorfälle hätten sich alle so ereignet und er sei wegen seiner Zugehörigkeit zur Kirche verfolgt worden. Insbesondere sei das Vorbringen mit seinem Musikinstrument individuell und könne nicht erfunden sein. Weiter sei sein gescheiterter Versuch zur Beschaffung von Beweismitteln gegen die Basij aus seinem Quartier im geheimen Archiv der nationalen Aufsichtsbehörde nicht nachgeschoben, auch wenn es nicht der Hauptgrund für seine Flucht gewesen sei. Während der Anhörung habe er selbst noch keine Kenntnis davon gehabt, dass ihn die nationale Aufsichtsbehörde deswegen suche und sogar ein internes Dokument existiere. An der Anhörung habe er ausserdem keine Zeit gehabt, alles - insbesondere seinen Dienst für das Präsidialbüro - zu erwähnen. Schliesslich sei sehr wohl plausibel, dass er sich Zutritt zum geheimen Archiv habe verschaffen können, da die (...) Administration nicht perfekt organisiert sei. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit respektive Asylrelevanz im Sinne von Art. 7 und Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. auch oben E. 5.1) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Rechtsmitteleingabe hält dem nichts Stichhaltiges entgegen und erschöpft sich vielmehr in Erklärungsversuchen. 6.2 Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Problemen mit den Basij aufgrund der Zuwendung zum Christentum zeitliche und inhaltliche Abweichungen aufweisen. Zwar ist mit dem Beschwerdeführer grundsätzlich davon auszugehen, dass infolge Zeitablauf bestimmte Daten und Details oftmals in den Hintergrund treten und die Erinnerung nachlässt. Vorliegend lagen die geschilderten Ereignisse im Zeitpunkt der Befragungen aber nicht übermässig lange, sondern höchstens (...) Monate zurück. Zudem ist davon auszugehen, dass ein Asylgesuchsteller in der Lage ist, seine Asylgründe in den wesentlichen Punkten mehrmals übereinstimmend zu schildern und den zeitlichen Ablauf derselben darzulegen. Die zeitlichen wie auch inhaltlichen Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers gehen indes weit über marginale Abweichungen respektive übliche Erinnerungslücken hinaus. Anstelle von Wiederholungen ist weitergehend auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, denen der Beschwerdeführer nichts Substantiiertes entgegenhält. 6.3 Was die Vorbringen des Beschwerdeführers zu der geltend gemachten Tätigkeit als Inspektor für das Administrationsbüro des Präsidenten und den Besuch im geheimen Archiv der nationalen Aufsichtsbehörde anbelangt, hat das SEM in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise darauf hingewiesen, dass diese Vorbringen in den Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung keinen Niederschlag gefunden haben und als nachgeschobene und mithin unglaubhafte Sachverhaltselemente betrachtet werden müssen. Daran vermag auch das ins Recht gelegte Schreiben der nationalen Aufsichtsbehörde vom (...) Dezember 2016 nichts zu ändern. Dieses liegt lediglich in Kopie vor, welcher aufgrund der damit verbundenen Manipulationsmöglichkeiten kaum ein Beweiswert zukommt. Auch der Einwand des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, an der Anhörung keine Zeit zur Darlegung sämtlicher Asylgründe gehabt zu haben, ist als unbehilflich zu erachten. 6.4 Somit ist im Sinne eines Zwischenergebnisses festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Vorfluchtgründen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 6.5 Sodann ist hinsichtlich der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu prüfen. Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Massgeblich ist, ob die iranischen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben dabei die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). 6.6 Bei einer christlichen Glaubensausübung von iranischen Asylsuchenden im Ausland ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die christliche Überzeugung der Person im Einzelfall, soweit möglich, einer näheren Überprüfung zu unterziehen (vgl. hierzu und zum Folgenden insbesondere BVGE 2009/28 E. 7.3.4 und E. 7.3.5; Urteile des EGMR A. gegen die Schweiz vom 19. Dezember 2017, 60342/16; EGMR [grosse Kammer] F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, 43611/11; Urteil des BVGer D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5 m.w.H.). Allein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum führt grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung im Iran. Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt somit erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund aktiver oder missionierender Tätigkeiten bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden. 6.7 Der Beschwerdeführer untermauert seine christliche Glaubensausübung hierzulande mit einem Referenzschreiben des katholischen Pfarramtes der Gemeinde C._______ vom (...) April 2018, wonach er in regelmässigen Abständen katholische Gottesdienste besuche und sich für das Sakrament der Taufe und eine offizielle Aufnahme in die Katholische Kirche interessiere. Zunächst ist festzuhalten, dass der regelmässige Kirchenbesuch keine aktive Glaubensausübung im Sinne der genannten Rechtsprechung darstellt (vgl. u.a. Urteile D-3667/2016 E. 3.2.6 und D-2496/2018 E. 5.5). Sodann kann auch nicht von einer fast missionierenden Züge annehmenden Glaubensausübung, die den Beschwerdeführer in besonderem Masse exponieren würde, gesprochen werden. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, die iranischen Behörden unterstellten dem Beschwerdeführer eine missionierende Tätigkeit beziehungsweise Aktivitäten, die als Angriff auf den Staat gewertet würden. 6.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder Vor- noch Nachfluchtgründe ersichtlich sind. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (statt vieler Urteil des BVGer D-2176/2016 vom 21. November 2018 E. 10.2). Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der junge und - abgesehen von den aktenkundigen untergeordneten Beschwerden (vgl. A19 S. 2) - gesunde Beschwerdeführer verfügt über ein Hochschuldiplom sowie mehrjährige Arbeitserfahrung im Bereich der Landvermessung sowie im Laden seines (...). Nach wie vor lebt seine Familie im Iran (...), welche ihn bei Bedarf bei der Reintegration unterstützen könnte. Weder seinen Aussagen im Rahmen des vorinstanzlichen Asylverfahrens noch den Beschwerdevorbringen können konkrete Gründe entnommen werden, welche es als wahrscheinlich erscheinen lassen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG); weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.
9. Aufgrund der Akten bestehen auch keine Hinweise, dass der massgebliche Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden wäre, weshalb der subeventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz abzuweisen ist. Insgesamt ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG standhält und die Beschwerde abzuweisen ist.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem am 12. November 2018 einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu begleichen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Schweizer Versand: